Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung der Übereinkommen Nr. 94 und Nr. 100 des Europarates über die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. August 2017 2, beschliesst:

Art. 1 1

2

Die folgenden Übereinkommen werden genehmigt: a.

Europäisches Übereinkommen vom 24. November 19773 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland;

b.

Europäisches Übereinkommen vom 15. März 19784 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat gibt anlässlich der Ratifikation folgende Erklärungen ab: a.

zum Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland: 1.

1 2 3 4

Erklärung zu Art. 1 Abs. 2 Das Übereinkommen findet Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit eines Gerichtes fallen. Es findet keine Anwendung

SR 101 BBl 2017 5947 SR ...; BBl 2017 5983; Sammlung der Europäischen Verträge (SEV) Nr. 94 (www.coe.int/de/web/conventions/full-list) SR ...; BBl 2017 5991; SEV Nr. 100

2016-1932

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Genehmigung und Umsetzung der Übereinkommen Nr. 94 und Nr. 100 des Europarates über die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit. BB

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auf Dokumente auf den Gebieten des Steuerrechts und der Finanzmarktaufsicht.

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2.

Erklärung zu Art. 1 Abs. 3 Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht und des Nachrichtendienstes.

3.

Erklärung zu Art. 2 Abs. 1 Zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern.

4.

Erklärung zu Art. 7 Abs. 2 Falls der Empfänger in der Schweiz die Annahme des Dokuments mit der Begründung ablehnt, dass er die Sprache nicht versteht, in der es abgefasst ist, nimmt die schweizerische ersuchte Behörde eine erneute Zustellung erst vor, wenn die ersuchende Behörde das Dokument in die Amtssprache des Zustellungsorts übersetzt oder eine Übersetzung in dieser Sprache beifügt.

5.

Erklärung zu Art. 10 Abs. 2 Die Schweiz lässt die Zustellung von Schriftstücken an Personen in der Schweiz unmittelbar und ohne Zwang durch Konsularbeamte oder Diplomaten zu. Ist der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Dokumente erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in der Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Die Schweiz übermittelt dem Depositar ein Muster eines solchen Schreibens.

6.

Erklärung zu Art. 11 Abs. 2 Die Schweiz lässt die Zustellung unmittelbar durch die Post zu. Ist der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Dokumente erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in der Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Die Schweiz übermittelt dem Depositar ein Muster eines solchen Schreibens.

Genehmigung und Umsetzung der Übereinkommen Nr. 94 und Nr. 100 des Europarates über die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit. BB

b.

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zum Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland: 1.

Erklärung zu Art. 1 Abs. 2 Das Übereinkommen findet Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit eines Gerichtes fallen. Es findet keine Anwendung auf Amtshilfeersuchen auf den Gebieten des Steuerrechts und der Finanzmarktaufsicht.

2.

Erklärung zu Art. 1 Abs. 3 Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht und des Nachrichtendienstes.

3.

Erklärung zu Art. 2 Abs. 1 Zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern.

4.

Erklärung zu Art. 22 Die Schweiz lässt die Durchführung von Erhebungen durch Diplomaten oder Konsularbeamte in der Schweiz nur zu, sofern keine Zwangsmittel angewendet werden und die Erhebung ausschliesslich Angehörige des Entsendestaates der Diplomaten oder Konsularbeamten oder eines Staates, den dieser Entsendestaat vertritt, betrifft. Betrifft die Erhebung Schweizer Staatsangehörige oder Angehörige eines dritten Staates, so lässt die Schweiz ihre Durchführung nur zu, sofern keine Zwangsmittel angewendet werden und vorgängig eine Genehmigung der Zentralstelle eingeholt wurde.

Art. 3 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.

2

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Anhang (Art. 3)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19685 Art. 11b Abs. 1 zweiter Satz und 3 ... Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.

1

Der Bundesrat kann selbständig bilaterale völkerrechtliche Verträge über die Rechts- und Amtshilfe in Verwaltungssachen abschliessen.

3

2. Markenschutzgesetz vom 28. August 19926 Art. 42 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.

1

Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.

2

3. Designgesetz vom 5. Oktober 20017 Art. 18 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.

1

5 6 7

SR 172.021 SR 232.11 SR 232.12

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Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.

2

Art. 19 Abs. 1 Einleitungsteil Ein Design gilt als hinterlegt, wenn beim IGE ein Eintragungsgesuch eingereicht wird. Das Gesuch enthält: 1

4. Patentgesetz vom 25. Juni 19548 Art. 13 Abs. 1 erster Satz und 1bis Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen. ...

1

Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.

1bis

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SR 232.14

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