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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Stellungnahme zur Zollinitiative.

(Vom 5. Juni 1894.)

Tit.

Unterm 18. Mai 1894 haben wir in Anwendung von Art. 5, Schlußsatz, des Bundesgesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren der hohen Bundesversammlung unsern Bericht betreffend ein von 67,828 gültigen Unterschriften unterstütztes Initiativbegehren vorgelegt, welches lautet: In die Bundesverfassung ist a u f z u n e h m e n als Art. 30bis: ,,Der Bund hat den K a n t o n e n vom Gesamtbetrag d e r Zölle a l l j ä h r l i c h 2 F r a n k e n p e r K o p f , n a c h Maßg a b e der d u r c h d i e j e w e i l i g e l e t z t e e i d g e n ö s s i s c h e V o l k s z ä h l u n g errai ttel ten Woh nb e voi k e v u n g, zu verabfolgen.

,,Diese V e r f a s s u n g s b e s t i m m u n g tritt zum erstenmal in W i r k s a m k e i t für das J a h r 189 5."

Wenn auch das citierte Bundesgesetz eine V o r s c h r i f t darüber nicht enthält, daß der Bundesrat über solche Volksinitiativbegehren m a t e r i e l l gegenüber der Bundesversammlung sich auszusprechen habe, so halten wir das gleichwohl für ein in der Bundesverfassung selbst begründetes und unbestreitbares Recht unserer Behörde, und wir betrachten es geradezu für unsere Pflicht,

833 das ablehnende Gutachten des Bundesrates gegenüber einem Initiativbegehren zur Kenntnis der Bundesversammlung zu bringen, dessen Annahme die gegenwärtige Bundesverfassung in ihren Grundlagen erschüttern müßte.

Der Bundesrat befindet sich mit seiner Auffassung durchaus auf dem Boden des Postulates Forrer, welches der Nationalität am Schlüsse der jüngsten Dezembersession anläßlich der Behandlung der Initiative ,,Recht auf Arbeit a bereits zum Beschlüsse erhoben hat, und wir können uns damit nur einverstanden erklären, wenn durch eine zustimmende Schlußnahme des Ständerates der Bundesrat für die Zukunft v e r p f l i c h t e t wird, zu jedem Volksinitiativbegehren auch materiell gegenüber der Bundesversammlung sich auszusprechen.

Der Bundesrat hat nicht die Absieht, sich eingehend mit dem Wortlaute des Initiativbegehrens zu beschäftigen. Immerhin gestatten wir uns, darauf aufmerksam zu machen, daß schon die Redaktion desselben eine ganz mangelhafte ist. Diese Abtretung von 2 Franken per Kopf der Bevölkerung kann sich nicht direkt aus den Zolleinnahmen vollziehen. Unsere Zolleinnahmen fallen mit allen übrigen' Bundeseinnahmen : Kapitalzinse, Ertrag des Post- und Pulverregals, Hälfte Militärpflichtersatz und allfällige Geldkontingente der Kantone, in die Bundeskasse und aus der Gesamtheit dieser Einnahmen bestreitet der Bund die Gesamtheit seiner Verpflichtungen; reichen diese Einnahmen nicht hin, so muß Rat und Wandel geschaffen werden mit Rücksicht auf a l l e diese Verpflichtungen. Die Initianten fassen die Sache offenbar anders auf. Sie rechnen auf eine sichere und unwandelbare Einnahme von 6 Millionen Franken für die Kantone, welche vorweg in den kantonalen Budgets berücksichtigt werden. Sie würden schwerlich auf einen Franken verzichten, selbst wenn die ganze Zolleinnahme eines Jahres infolge von kriegerischen Verwicklungen und Daniederliegen von Handel und Gewerbe auf den Betrag von 6 Millionen Franken zurückgehen würde.

Ein zweiter schwacher Punkt liegt in der Fassung des Nachsatzes, daß diese Verfassungsbestimmung zum erstenmal für d a s J a h r 1895 in Kraft trete. Es könnte damit, sofern nicht die Bundesversammlung durch Erledigung der Initiative in der Junisession den Bundesrat in den Stand setzt, die Volksabstimmung noch im Jahre 1894 anzuordnen und das Budget pro 1895 für den Fall der Annahme des Initiativbegehrens umzugestalten, der Fall eintreten, daß das Budget pro 1895 in Kraft erwachsen ist und

834 bleibt, auch wenn inzwischen zu dem im Zukunftsbuclget berechneten Deficit von Fr. 4,000,000 noch ein weiterer ungedeckter Ausfall von Fr. 6,000,000 hinzutritt und das Jahresdeficit dadurch auf Fr. 10,000,000 ansteigt.

Der Buudesrat berührt diese Punkte keineswegs, um etwa eine Verbesserung des Initiativbegehrens herbeizuführen und die Bundesversammlung zur Aufstellung eines Gegenentwurfes zu veranlassen. Die unverhohlene Absicht der Initianten und die ungeheure materielle Tragweite des Begehrens liegen klar vor uns, und gegen diese in j e d e r F o r m sollen wir feste Stellung nehmen.

Ist im Initiativbegehren selber einzig durch die Worte vom ^Gesamtbeträge der Zölle"1 eine gewisse Motivierung, ein Hinweis auf die wachsenden Zolleinnahmen des Bundes enthalten, so entnehmen wir der Befürwortung des Initiativbegehrens durch die Presse und in Versammlungen, daß ein Ausgleich zwischen den Finanzen des Bundes und der Kantone geschaffen werden müsse, welche bei der Bundesverfassungsrevision des Jahres 1874 übervorteilt worden seien, daß der Stand der Bundesfioanzen und insbesondere dessen hohe Zolleinnahmen dem Bunde gar wohl gestatten, von seinem ,,Überflüsse^ etwas abzutreten und damit den bedrängten kantonalen Finanzen zu Hülfe zu kommen, und endlieh, daß diese Initiative das beste Mittel sei, um die Bundesverwaltung zum Sparen zu zwingen.

Wir werden in nachstehendem diese Motivierung des Initiativbegehrens einer eingehenden Prüfung unterziehen.

Der Finanzausgleich des Bundes mit den Eantonen.

Wir waren bislang der Ansicht, dieser Finanzausgleich habe sich im Jahre 1874 loyalerweise und jedenfalls so vollzogen, daß die Kantone nicht den kürzeren gezogen haben ; es wird nötig sein, die Verhältnisse, unter welchen damals der Ausgleich durch Annahme der Verfassung von 1874 vollzogen wurde, in unser aller Erinnerung zu rufen.

Ein Angelpunkt bei der Revisionshewegung zu Anfang der 70er Jahre war offenbar das Bestreben, durch eine möglichst weitgehende Centralisation die Ausbildung und Schlagfertigkeit unserer Armee, deren Mängel General Herzog in seinen Berichten über die Grenzbesetzung von 1870/71 in rückhaltloser Weise aufgedeckt

835 hatte, zu heben. Diese Reorganisation war nicht durchzuführen, ohne daß der Bund den größten Teil, wenn nicht die Gesamtheit der Kosten des Unterrichts, der Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung des Bundesheeres übernahm. Damit trat sofort die finanzielle Seite in den Vordergrund, und dieselbe war um so schwerwiegender, als ja niemand sich verhehlen konnte, daß die Reorganisation unseres Militärwesens ganz bedeutende Mehrausgaben gegenüber der bisherigen Belastung der Kantone im Gefolge haben werde, und als das Schicksal der ersten Revisionsvorlage von 1872, welche die ganze Militärpflichtersatzsteuer für den Bund in Anspruch genommen hatte, ein deutlicher Fingerzeig war, daß die Kantone nicht gewillt seien, bei den in Frage stehenden Kompensationen finanziell schlechter gestellt zu werden, als es unter der Herrschaft der alten Verfassung der Fall war.

So kam dann der Kompromiß von 1874 auf der Grundlage zu stände, daß Unterricht, Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung ausschließlich Sache des Bundes sein solle, wogegen die Kantone auf die auf Grund der Verfassung von 1848 bezogenen Zoll- und Postentschädigungen ein für allemal zu verzichten und dem Bunde überdies die Hälfte der von ihnen zu beziehenden Militärpflichtersatzsteuer abzutreten hatten. Hinwiederum erhielten die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis Entschädigungen im Gesamtbetrage von jährlich Fr. 530,000 (Art. 30 der Bundesverfassung) unter dem Titel der Schadloshaltung für den Unterhalt der sog.

internationalen Alpenstraßen, in That und Wahrheit aber, um auch für diese Kantone das finanzielle Schlußergebnis günstiger zu gestalten. Auf diesen Art. 30 bezog sich denn auch der Vorsvurf, man habe sich bei diesem Verfassungsentwurfe auf den Boden der Korruption begeben, welchen ein hochgestellter Staatsmann den Revisionsfreunden öffentlich entgegenschleuderte.

Was war nun die Zahlenbilanz dieses Kompromisses?

Wir verweisen auf die nachfolgende Tabelle I, welche auf den sorgfältigen Erhebungen der nationalrätlichen Revisionskommission von 1871 aufgebaut ist.

Aus dieser Tabelle erhellen folgende Thatsachen : Die Gesamtausgabe der Kantone für Militärausrüstung betrug Fr. 4,722,800 Die Entschädigung an die vier Kantone Üri, Graubünden, Tessin und Wallis ,, 530,000 Fr. 5,252,800

Tabelle I.

Übersicht

Zu Seite 835.

der

Zollauslösungen, Postentschädigungen und der Hälfte Militärsteuer verglichen mit den Militärausgaben der Kantone auf Grundlage der von der nationalrätlichen Revisionskommission im Jahre 1870 aufgestellten Berechnungen.

Belastung der Kantone durch Abtretung von Kantone.

Zürich . . .

Bern Luzern .

Uri . . . . .

Schwvz Obwalden Nidwaiden . .

Glarus Zug Frei bürg . . .

Solothurn . . .

Baselstadt Basellandschaft .

Schaff hausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden . .

Aargau . . .

Thureau Tessin Waadt Wallis Neuenburg . .

Genf

Hälite des PostZollauslösung.

Ertrags der entschädigung.

Militärsteuer.

. .

.

.

.

.

., .

.

.

.

.

.

.

.

.

. .

Fr.

Fr.

135,213 275,000 72,705 72,500 23,735 7,221 5,987 17,136 8,946 68,598 45,714 148,571 64,857 65,714 23,986 5,720 166,722 260,000 155,557 64,286 284,200 224,987 108,402 34,225 43,458

174,526 187,391 43.574 22^382 2,148 258 172 7,766 2,470 15,277 7,887 89,515 12,599 2,392 10,740 258 66,975 25,223 110,287 19,137 11,209 156,236 19,914 56,143 73,138

2,383,440

1,117,617

Fr.

104,379 95,158 18,901 760 2,650 731 « 2,408 3,305 14,533 33,200 4,061 10,409 9,316 « 247 41,403 19,389 47,197 19,147 6,053 24,452 12,169 36,972 4,235 511,075

Besserstellung der Kantone durch

Total.

Wegfall der Militärausgaben.

Subventionen üir Unterhalt der Alpenstraßen.

Art. 30 ß.-V.

Gewinn.

Verlust.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr-

Fr.

414,118 557,549 135,180 95,642 28,533 8,210 6,159 27,310 14,721 98,408 86,801 242,147 87,865 77,422 34,726 6,225 275,100 304,612 313,041 102,570 301,462 405,675 140,485 127,340 120,831

519,100 857,800 257,600 20,900 58,000 13,900 11,500 60,500 25,500 180,400 136,300 109,600 78,000 81,900 86,200 20,900 378,000 166,500 368,200 129,300 128,500 497,000 152,000 165,200 220,000

4,012,132

4,722,800

80,000

104,982 300,251 122,420 5,258 29,467 5,690 5,341 33,190 10,779 81,992 49,499 132,547 9.865

200,000 200,000 50,000

530,000

5,252,800 * Bezog keine Militai·Steuer.

Vergleichung.

4,478 51,474 14,675 102,900 61,888 55,159 26,730 27,038 91,325 61,515 37,860 99,169 1,383,080

142,412

836

Übertrag Die Kantone hatten zu verzichten : auf die Zollauslösung Fr. 2,383,440 ,, ,, Postentschädigung . . . ,, 1,117,617 ,, ,, Hälfte der Militärpflichtersatzsteuer ,, 511,075

Fr. 5,252,800

,, 4,012,132 Der Gewinn der Totalität der Kantone betrug somit Da aber hierbei Baselstadt einen Verlust von Fr. 132,547 und Baselland einen solchen von . ,, 9,865

Fr. 1,240,668

,, erlitt, so betrug die B e s s e r s t e l l u n g a l l e r übrigen Kantone

142,412

Fr. 1,383,080

Die Tabelle I bietet noch verschiedene interessante Einzelheiten.

Es ist durchaus richtig, daß die Kantone U r i , G r a u b ü n d e n und T essi u mit ihren verhältnismäßig hohen Zollauslösungssummen und kleinen Militärausgaben bei diesem Kompromisse ohne weitere Kompensationen ein empfindliches Opfer hätten bringen müssen.

Es hatten zu verzichten auf:

U vi Graubünden .

T essi n . . . .

Zollausläsung.

Fr.

PostentSchädigung.

Fr.

Halbe MilitärSteuer.

Fr.

72,500 260,000 284,200

22,382 25,223 11,209

760 19,389 6,053

Total, Fr.

95,6*2 304,612 301,462

Die Erleichterungen dagegen, welche den drei Kantonen durch die Abnahme der Militärlasten erwuchs, betrugen nur : für Uri Fr. 20,900 ,, Graubünden ,, 166,500 ,, Tessin ,, 128,500 wodurch ein jährlicher A u s f a l l entstanden wäre: für Uri von Fr. 7é,7é2 ,, Graubünden ,, ,, 138,112 ,, Tessin ,, ,, 172,962

837

Infolge der durch Art. 30 der Bundesverfassung ausgesprochenen Subventionen : Fr. 80,000 zu gunsten von Uri, je Fr. 200,000 von Graubünden und Tessin, verwandelte sich indessen dieser drohende Ausfall in einen jährlichen G e w i n n : für Uri von Fr. 5,258 ,, Graubünden ,, ,, 61,888 ,, Tessin ,, ,, 27,038 Hierzu müssen ferner noch gerechnet werden Fr. 40,000, welche bis zur Betriebseröfibung der Gotthardbahn den Kantonen U r i und T e s s i n durch die Bundesverfassung von 1874 für den Schneebruch am Gotthard zugesichert wurden.

Anders gestaltete sich die Rechnung für W a l i i s.

Seine Militärausgaben betrugen Fr. 152,000 Zollauslösung, Postentschädigung und halbe Militärsteuer zusammen ,, 140,485 somit eine B e s s e r s t e l l u n g um

Fr.

11,515

Wenn gleichwohl Wallis in Art. 30 der Bundesverfassung durch eine Subvention von Fr. 50,000 mitberücksichtigt wurde und seine jährliche Besserstellung damit auf Fr. 61,515 anstieg, so geschah dies wohl deswegen, weil Wallis doch logischerweise mit aufgenommen werden mußte, wenn man Entschädigungen für den Unterhalt internationaler Alpenstraßen ausrichten wollte. Wie reichlich diese Entschädigungen bemessen wurden, geht aus einer Vergleichung der durch Art. 30 der Bundesverfassung stipuliei-ten Subventionen mit den wirklichen, durch die nationalrätliche Revisionskommission "damals eruierten Kosten für Alpenstraßenunterhalt hervor : Wirkliche Sub- .

Jährlicher Kosten.

vention.

Gewinn.

Fr.

Fr.

Fr.

Uri . . .

39,100 80,000 40,900 Graubünden .

161,300 200,000 38,700 Tessin 106,300 200,000 93,700 Wallis . .

65,200 50,000 15,200 371,900

530,000

158,100

Eine Einbuße beim Finanzausgleich von 1874 erlitten einzig B a s e l s t a d t und B a s e l l a n d , welche beide von 1848 bis 1874 ebenfalls unverhältnismäßig hoher Zollentschädigungen sich zu erfreuen hatten; man vergleiche

83'S Baselstadt Baselland

Fr. 148,571 ,, 64,857

Fr. 213,428 beispielsweise mit Zürich und dessen Zollentschädigung von bloß ,, 135,213 Interessant ist auch der Hinweis darauf, daß die relativ meisten Unterschriften gerade aus solchen Kantonen stammen, welche am allerwenigsten Ursache haben, sich über den Finanzausgleich von 1874 zu beklagen, wie aus folgender Zusammenstellung erhellt: Unterschriften per Mille der Stimmberechtigten,

Jährlicher Überschuß beim Finanzausgleich von 1874.

Fr.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

Schwyz 487,48 29,467 Uri . . . . . . .

473,44 5,258 Nidwaiden 345,72 5,341 Wallis 341,66 61,515 Obwalden 314,62 5,690 Luzern 306,ai 122,420 Graubünden . . . .

289,85 61,888 Zug 263,04 10,779 Appenzell I.-Rh. . . .

163,77 14,675 Tessin 158,68 27,038 Solothurn 148,48 49,499 Bern 114,9o 300,251 Aargau 97,B7 55,159 St. Gallen 79,,62 102,900 Freiburg (ohne die nachträglich eingereichten) .

41,69 81,992 Wohl gerade aus dem Grunde, weil gegen alle diese Zahlen mit der Behauptung nicht aufzukommen ist, die Kantone seien beim Finanzausgleich von 1874 übervorteilt worden, erhebt sich hie und da der alte Jammer über die Unterdrückung des Ohmgeldes, als eine Folge der Verfassungsrevision von 1874. Es ist wahr, diese Verfassungsrevision hat aufgeräumt mit einer volkswirtschaftlich verwerflichen, übrigens im Rückgang befindlichen Steuer, mit einem unerträglichen Hemmnis im Verkehr von Kanton zu Kanton und im Absatz der Bodenprodukte unserer wein- und obstbautreibenden Bevölkerung. Sie hat ferner ein schreiendes Uni-echt beseitigt, welches die 1848er Verfassung dadurch beging, daß sie den Fortbezug der b e s t e h e n d e n Ohmgeldgebühren gestattete, den Nichtohmgeldkantonen aber die Einführung dieser Institution kategorisch verbot.

839 Wir haben weiter unten noch Gelegenheit, darauf einzutreten, welche anderweitige Aufgaben in Erleichterung der kantonalen Finanzen die. gleiche Verfassung dem Bunde zuwies, und wie es iu Ausführung der neuen Bundesverfassung möglich geworden ist, gesetzlich geregelte Subventionen auf allen die Wohlfahrt des Volkes fördernden Gebieten an die Kantone auszurichten.

Wir glauben aber auch an und für sich diese Klagen über die Folgen des Art. 32, Schlußsatz, der Verfassung von 1874 als unbegründet zurückweisen zu sollen.

^o* Vor allem aus ist darauf hinzuweisen, daß dieser Wegfall der Ohmgeldgebühren kein plötzlicher war; die Ohmgeldkantone erhielten bis zum Ablauf des Jahres 1890, also 16 Jahre, Zeit, durch Revision ihrer Steuergesetzgebung ihre finanzielle Situation, soweit sie durch das Verschwinden der Ohrngeldeinnahmen alteriert erschien, neu zu ordnen. Es blieb jedoch bei wenigen vereinzelten Anläufen und Versuchen, und mit Besorgnis sah man den Zeitpunkt herankommen, in welchem für die Kantone eine jährliche Einnahme von Fr. 3,580,000 verschwinden sollte, ohne daß für einen Ersatz gesorgt worden wäre. Bei dieser Ohnmacht der Kantone trat der Bund abermals in den Riß.

Was auf kantonalem Boden nie hätte zu Stande gebracht werden können, das schuf der Bund: das Alkoholmonopol. Mag es auch manchem Kartoffelbauer schwer angekommen sein, auf das althergebrachte Brennen dieses Bodenproduktes zu verzichten, so sind es jedenfalls wiederum nicht die K a n t o n e , welche vom finanziellen Standpunkte aus sich zu beklagen haben. Die ganze Mühe der Administration dieses ausgedehnten Dienstzweiges übernahm der Bund, der ganze Reinertrag fällt unverkürzt den Kantonen zu. Das Alkoholgesetz wurde schon 1887 in-Vollzug gesetzt, aber es war dafür gesorgt, daß vor allem aus den Ohmgeldkantonen bis und mit 1890 der Durchschnittsertrag des Ohmgeldes nach der maßgebenden Periode von 1880/84 voll und ganz zugeschieden wurde. Noch mehr: Bei dem voraussichtlichen Ertrage des Alkoholmonopols stund für einige wenige Kantone ein Ausfall gegenüber dem frühern Ohmgeld bevor, aber auch dieser Verlust wurde dadurch gemildert und abgestuft, daß diesen Kantonen bis und mit 1895 noch eine bevorzugte Stellung vor allen übrigen Kantonen eingeräumt wurde, in der Weise, daß denselben von einem allfälligen Fehlbetrage für das
Jahr 1891 fünf Sechsteile, für 1892 vier Sechsteile u. s. w. aus dem Gesamterträge zugeschieden wurden.

Und nun das bisherige finanzielle Resultat des Alkoholmonopols für die Kantone.

840 Die nebenstehende Tabelle II zeigt uns den Ertrag der Monate September bis Dezember des Jahres 1887; den Ertrag der 6 Jahre 1888 bis 1893 einzeln; den Gesamtertrag vom 1. September 1887 bis 31. Dezember 1893; den durchschnittlichen Ohmgeldertrag der Jahre 1880/84.

Und was geht aus diesen Ziffern hervor?

Gerade imposante Ziffern sind es, welche diejenigen Kantone, welche früher kein Ohmgeld bezogen haben, als n e u e Einnahmen seit 1887 zu buchen im Falle sind.

Zürich Fr. 2,721,247 S c h w y z (im ersten Rang der Unterschriften) . ,, 404,331 S c h a f f h a u s e n . . '.

,, 303,991 A p p e n z e l l A.-Rh ,, 434,942 A p p e n z e l l I.-Rh ,, 103,566 St. G a l l e n ,, 1,840,889 Thurgau ,, 843,696 Neuenburg ,, 875,126 G e n f (bezog als K a n t o n kein Ohmgeld) . . . ,, 388,432 S u m m a Fr. 7,916,220 Aher auch von den Ohmgeldkantonen kann die große Mehrzahl sich über die Einführung des Alkoholmonopols nur freuen.

B e r n bei einem, jedoch stetig abnehmenden Ohmgeldertrag von Fr. 1,074,191 hat vom 1. September 1887 bis 31. Dezember 1893 bezogen ,, 6,890,732 und dabei so ziemlich das Gleichgewicht innegehalten.

Nachstehende Ohmgeldkantone stellen sich günstiger v or her : %

als

Tabelle II.

Zu Seite 840.

Einnahmen aus dem Alkoholmonopol vom 1. September 1887 bis 31. Dezember 1893, verglichen mit dem. Ohmgeldertrag im Durchschnitt der Jahre 188O/1884.

Kantone bezw.

Octroigemeinden.

Zürich Bern . . . .

Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus ZÜB Freiburg . . . .

Solotburn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh. . .

St. Gallen Graubünden Aargau . . .

.

Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf (exkl. Gemeinden u n d Carouge) . .

Genf (Gemeinde) . .

Carouge (Gemeinde) .

Die Ohmgeldkantone und 1. September 1887 Octroigemeinden haben im Durchbis schnitt der 31. Dezember 1893. Jahre 1880/1884 an Ohmgeld und Octroi bezogen

1. September bis 31. Dezember 1887.

1888.

1889.

1890.

1891.

1892.

1893.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

304,074. 22 1,074,191.83 375,521.54 62,721.02 45,180. 30 19,359. 50 13,678.11 45,897. 50 20,737. 30 356,151. 75 240,270. 43 66,584. 84 55,741.31 33,968. 18 48,600. 79 11,572.64 205,702. 28 155,382. 99 186,400.85 94,275. 24 161,139.10 326,381.40 91,330.06 97,787. 21

649,392. 65 1,074,191.83 375,521.54 62,721.02 96,488. 85 28,786. 95 23,979. 55 64,725. 55 44,287. 45 356,151.75 240,270. 43 142,201. 15 119,043. 35 72,543. 75 103,793. 75 24,715.-- 439,305. 75 184,318. 55 371,249. 55 201,337. 85 243,139. 25 481,308. 15 195,048. -- 208,838. 15

618,107. 74 1,061,855. 71 359,306. 30 58,173. 20 91,840. 39 27,400. 07 22,824. 28 61,607. 33 42,153.83 337,632. 20 229,509. 25 135,350. 54 113,308.34 69,048. 92 98,793. 41 23,524. 32 418,141. 90 175,438. 87 353,364. 34 191,638. 27 231,425. 81 458,120. 85 185,651.46 198,777. 24

595,217. 62 1,070,337. 17 339,471. 81 53,164.50 88,439. 30 26,385. 38 21,979. 04 59,325. 85 40,592. 76 315,925.21 216,462. 53 130,338. 15 109,112.23 66,491.86 95,134. 83 22,653. 16 402,657. 03 168,941.91 340,278. 34 184,541.41 222,855. 51 441,155.45 178,776. 20 191,416.--

554,455. 76 1,030,651. 49 311,946.40 47,176. 28 82,382. 78 ' 24,578. 45 20,473. 86 55,263. 07 37,812. 88 287,444. 91 198,558.95 121,412.30 101,639.98 61,938. 35 88,619. 78 21,101.81 375,082.15 157,372.38 316,975. 30 171,903. 59 207,593. 85 410,944.12 166,533.29 178,307. 40

2,721,247.99 6,890,732. 73 2.355,653. 74 383,055. 51 404,331. 62 146,638. 05 125,295. 92 351,444.75 209,794. 06 2,164,861.06 1,513,636. 08 657,232. 68 583,333. 34 303,991. 06 434,942. 56 103,566. 93 '1,840,889.11 1.027,787. 35 1^884,629. 44 843,696. 36 1,353,024. 69 2,650,634. 73 873,246. 44 875,126.--

Fr.

1,074,191.83 375,521.54 62,721.02

505,312. 87 218,364. 61 36,378. 47

1,074,191.83 375,521. 54 62,721.02

768. 20 8,682. 97 18,727. 95 6,499. 84 155,403. 49 148,294. 06 13,972. 30 33,033. 61

19,359. 50 13,678.11 45,897. 50 17,710.-- 356,151.75 240,270. 43 47,373. 40 51,454. 52

30,949. 65 129,715. 21

155,382. 99 186,645. 85

125,732. 07 206,343. 36 19,274. 37

161,139. 10 326,381.40 36,632. 96

Genf . .

. .

. .

168,246. 87 15,931. 27

386,619. 02 23,994. 61

43,403. 68 386,619. 02 23,994. 61

92,694. 65 386,619. 02 23,994. 61

88,228. 98 340,167.15 21,944. --

84,961. 62 292,311.63 19,741.38

79,143.26 241,473.28 17.215. 55

388,432. 19 2.202,055. 99 '146,816. 03

386,619.02 23,994. 61

Total

1,841,631.18

3,581,125.53

4,546,667. 70

6,306,668. 10

6,013,334. 70

5,778,667. 98

5,368,001.22

33,436,096. 41

3,580,880. 53

.

.

. .

Kantone bezw.

Octroigemeinden.

19,359. 50 13,67«. 11 45,897. 50 17,710.-- 356,151.75 240,270. 43 47,373. 40 51,454. 52

155,382. 99 186,400. 85 161,139.10 326,381.40 36,632. 96

Zürich.

Bern.

Luzern.

Uri.

Schwyz.

Obwalden.

Nidwaiden.

Glarus.

Zug.

Freiburg.

Solothurn.

Baselstadt.

Baselland.

Schaffhausen.

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen.

Graubünden.

Aargau.

Thurgau.

Tessin.

Waadt.

Wallis.

Neuenburg.

Genf (exkl. Gemeinden Genf und Carouge).

Genf (Gemeinde).

Carouge (Gemeinde).

Total.

841 Ohmgeld.

Fr.

Obwalden . . . .

Nidwaiden. . . .

19,359 13,678 G 1 ar u s 45,897 Zug (8. Rang) . . .

17,710 Baselstad t .

47,373 B a s e l l a n d . . . . 51,454 G r a u b ü n d e n (7. Rang) 155,382 A a r g au 186,400 Tessin 161,139 Waadt 326,381 W a 1 1 i s (4. Rang) . . 36,632

t Monopolantell 1890.

Fr.

28,786 23,979 64,725 44,287 142,201 119,043 184,318 371,249 243,139 481,308 195,048

t Monopolanteil 1893.

Fr.

24,578 20,473 55,263 37,812 121,412 101,639 157,372 316,975 207,593 410,944 166,533

Total

1. Sept. 1887 bis 31. Dez.

1893.

Fr.

146,638 125,295 351,444 209,794 657,232 583,333 1,027,787 1,884,629 1,353,024 2,650,634 j 5 873,246 9,863,056

Unter diejenige Gruppe, welche einen Ausfall zu verzeichnen hat, gehören die Kantone Uri, Luzero, Freiburg und Solothurn und die Octroigemeinden Genf und Carouge.

Das Jahr 1890 kann hier nicht zur Vergleichung gezogen werden, da dieser Gruppe laut Alkoholgesetz pro 1890 noch der volle Ohmgeldertrag ausgerichtet werden mußte.

Ohmgeld bezw.

Octroiertrag.

Uri Luzern . . .

F r e i bu r g . . . .

Solothurn .

* Gemeinde G e n f . .

Gemeinde C a r o u g e

Monopolanteil 1891.

Monopolanteil 1893.

Total Sept. 1887 bis Dez.

1893.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

62,721 383,055 58,173 47,176 375,521 359,306 311,946 2,355,653 356,151 337,632 287,444 2,164,861 240,270 229,509 198,558 1,513,636

386,619 340,167 241,473 2,202,055 23,994 21,944 17,215 146,816 8,766,076

Die Zahlen dieser Gruppe bedürfen noch eines Kommentars.

t Die beiden Kolonnen zeigen den höchsten und tiefsten Anteil seit 1890.

842

U r i hat sich in diese Gruppe thatsächlich verirrt; es verdankt die hohe Ziffer von Fr. 62,721, mit welcher dieser kleine Kanton in die Kolonne ,,Ohmgeld1* hineingeraten ist, dem zufälligen Umstände, daß in die maßgebende Periode 1880--84 die Erbauung der Gotthardbahn und eine großartige Zunahme des Verbrauchs an Wein und Spirituosen fiel. In den 1860er Jahren betrug dasselbe durchschnittlich Fr. 25,000, 1870/71 Fr. 31/32,000, Uri gehörte somit in That und Wahrheit unter die Gruppe der profitierenden Kantone.

Für die Gemeinde Carouge ist der Ausfall kaum nennenswert, ganz wesentlich aber für die Gemeinde Genf, auch wenn man die cirka Fr. 80,000, welche der K a n t o n Genf jährlich lukriert, als Kompensation betrachten wollte.

Eine bleibende Mehrbelastung tritt ein für Luzern, Freiburg und Solothurn ; denn es ist nicht anzunehmen und auch nicht zu hoffen, daß der Genuß von gebrannten Wassern so zunehmen werde, daß auch diese 3 Kantone durch die Monopolerträgnisse schadlos gehalten werden können.

Aber w a r u m befinden sich die 3 Kantone in dieser exceptionellen Lage? Einzig deswegen, weil sie vor Einführung des Alkoholmonopols ganz außerordentlich hohe Ohmgeldgebühren bezogen haben.

Vielleicht danken im stillen die Unterthanen der 3 Länder ihren Miteidgenossen dafür, daß sie, wenn auch mit etwas später Wirkung, durch die Verfassung von 1874 von einer volkswirtschaftlich verwerflichen, die Einfuhr eines gesunden Weines und Obstweines hindernden Steuer erlöst worden sind.

Die Abschaffung des Ohmgeldes aber als eine Schmälerung kantonaler finanzieller Interessen hinstellen zu wollen, ist angesichts der Summe von Fr. 33,436,000, welche laut Tabelle II als Alkoholmonopolertrag vom 1. September 1887 bis 31. Dezember 1893 an die Kantone abgeliefert worden sind und welche auf 6^8 Jahre verteilt Fr. 5,279,383 per Jahr gegen Fr. 3,580,880 Ohmgeldertrag ausmachen, ein eigentümliches Unterfangen!

Wir ziehen vielmehr aus den angeführten Zahlen und Verhältnissen den Schluß, daß, von der finanziellen Seite betrachtet, bei der Verfassungsrevision von 1874 eine Übervorteilung der Kantone nicht stattgefunden hat, und daß aus diesem Gesichtspunkte das Verlangen nach einem neuen Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen jeder Berechtigung entbehrt.

843

Der angebliche Überfluß und die wirklichen Leistungen de» Bundes zur Erleichterung der kantonalen Finanzen.

In dem gleichen Momente, in welchem die Bundesverwaltung, nach den Staatsreehnungsdeficiten der 3 letzten Jahre: 1891 Fr. 3,970,109 1892 ,, 10,285,806 1893 ,, 8,074,912 und angesichts von weitem durch die Budgets der Jahre: 1894 auf Fr. 3,575.000 1895 ,, ,, 4,085;000 1896 ,, ,, 2,290,000 bezifferten Defieiten darnach ringt, das Gleichgewicht zwischen "den Einnahmen und Ausgaben der Eidgenossenschaft wieder herzustellen, muß es doch eigentümlich anmuten, wenn das Begehren nach einer Verteilung von Bundeseinnahmen unter die notleidenden Kantone mit dem Hinweise auf den im Überfluß schwimmenden Bund unterstützt werden will.

Da sind es vor allem aus die wachsenden Zolleinnahmen des Bundes -- und es fehlt auch nicht an Ausfällen gegen die immer stärker angezogene Steuerschraube des Bundes -- welche den Neid der Initianten erweckt haben. Dabei spricht man gerne kurzweg von 38 Millionen Franken heutiger Einnahmen, welche Summe allerdings der R o h e i n n a h m e von 1893 entspricht, übersieht aber dabei gänzlich, daß diesen Einnahmen auch Ausgaben gegenüberstehen, und daß letztere nichts weniger als stabil geblieben sind.

Wir haben deshalb für nötig erachtet, in der nachfolgenden Tabelle III nach Gegenüberstellung der Roheinnahmen und der Ausgaben die R e i n e i n n a h m e n darzustellen.

Aus dieser dritten Kolonne ergiebt sich nun allerdings die Thatsache, daß der Reinertrag der Zollverwaltung seit 1875 mit Fr. 15,192,000 bis 1893 auf Fr. 35,198,000 gestiegen ist und sich somit mehr als verdoppelt hat.

Auch die Zahlen der Tabelle III enthalten manches Lehrreiche.

Einmal sollten sie den Initianten ein Fingerzeig sein, daß die Zolleinnahmen eines Landes nicht stetig wachsen, sondern daß auch wieder Perioden des Rückganges eintreten können. Von Fr. 17,376,000 des Jahres 1876 sind die Roheinnahmen im Jahre 1878 bis auf Fr. 15,661,000 gesunken, ohne daß etwa kriegerische Ereignisse im AusJande das Resultat beeinflußt hätten.

Tabelle 111.

Übersicht

Zu Seite 843.

der

Rechnungsergebnisse der Zollverwaltung von 1875*--1893, verglichen mit den Militärausgaben, den Gesamtausgaben der Bundesverwaltung und den Reinergebnissen der eidgenössischen Staatsrechnung während der nämlichen Periode.

·

Rechnungsergebnisse der Zollverwaltung.

Jahre.

1875 1876 1877 1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892 ·1893

Rechnungsergebnisse der Bundesverwaltung.

Roheinnahmen.

Ausgäben!

Reineinnahmen.

Militärausgaben ohne Regieanstalten.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

17,135,948 17,376,544 15,728,223 15,661,348 16,825,859 17,211,482 17,436,405 18,603,985 20,121,993 21,486,577 21.191,433 22,395,167 24,632,285 26,086,144 27.636,051 31^258,296 31,543,323 36,032,733 38,378,517

1,943,935 1,545,290 1,418,243 1,410.464 1,463^560 1,504,537 1,539,256 1,548,986 1,627,338 1,678,063 1,861,067 1,882,783 1,983,599 2,130,775 2,252,134 2,636,472 2,870,492 3,036,063 3,179,817

15,192,013 15,831,254 14,309,980 14,250,884 15,362,299 15,706,945 15,897,149 17,054.999 18,494^655 19,808,514 19,330,366 20,512,384 22,648,686 23,955,369 25,383.917 28,621,824 28,672,831 32,996,670 35,198,700

11,018,304

12,546,860 13,108,876 12,274,976 12,943,674 11,736,070 12,453,183 13,213,568 13,455,485 14,136,588 14,093,516 14,884,963 16,778,030 18,637,214 19,730,337 20,575,336 24,045,833 34,623,580 32,320,075

Gesamtausgaben.

Fr.

Reinergebnisse der Staatsrechnnng.

EinnahmenÜberschuß.

Fr.

43,235,695 43,462,625 42,625.873 41,469^641 66,585 1,930,938 39,525,274 1,473.620 41,038,227 665^532 42,717,493 488,309 43,247,796 50,033,764 422,372 46,190,091 ** 1,4 14,987 2,114,011 46,278,685 58,067,506 ** 3,029,989 2,756,976 56,829,996 58,555,087 ** 1,327,775 1,136,094 64,435,604 932,870 66,688,381 , 73,012,038 86,246,941 86,301,438

AusgabenÜberschuß.

Fr.

827,666 1,185,484 1,836,630

3,970,109 10,285,806 8,074,912

* Das Jahr 1874 fällt außer Betracht, weil die Kantone noch die Militärlasten zu tragen hatten.

** Aus diesen ßechnungsiiberschüssen wnrden in außerordentlicher Weise in den Invalidenfonds eingeleg Jahre 1884 Fr. 1,100,000, im Jahre 1886 Fr. 1,000,000 und im Jahre 1888 Fr. 1.000,000, zusammen Fr. 3,100,000

844

Sodann ist die Einnahmenvermehrung nicht bloß eine Folge der Z o l l l a r i f e r h ö h u n g e n , welche die Schweiz nur gezwungen durch die Zollpolitik des Auslandes und zu größerem Schutze unserer Landwirtschaft und der nationalen Industrie und nicht als Steuererhöhung vornahm, sondern zugleich die Wirkung des durch die Bevölkerungszunahme an und für sich und durch die gesteigerten Lebensbedürfnisse aller unserer Bevölkerungsklassen vermehrten Konsums.

Das beweist die Vermehrung, welche z. B. die Roheinnahmen vom tiefsten Punkte des Jahres 1878 mit Fr. 15,661,000 auf Fr. 21,486,000 im Jahre 1884 aufweist, ohne daß inzwischen, mit einziger Ausnahme der Position Tabak, eine Tariferhöhung stattgefunden hätte.

Ähnliche Erscheinungen zeigen die folgenden, zwischen den Tailfänderungen von 1887 und 1892 liegenden Perioden.

Wenn nun auch auf der einen Seite diese Verdoppelung der Zolleinnahmen vorhanden ist, so setzen wir vor allem aus einen Wert darauf, zu konstatieren, daß aus diesem Faktum nicht die mindeste Berechtigung hergeleitet werden kann, am Bunde den beabsichtigten Aderlaß von 6 Millionen Franken vorzunehmen. Die Zolleinnahmeo als solche gehören schon seit 1848 dem B u n d e ; die Zollentschädigung, welche die 1848er Verfassung den Kantonen noch zusicherte, war nicht abhängig von der Höhe der Einnahmen, sie war fixiert auf ,,4 Batzen auf den Kopf nach dem Maßstab der Gesamtbevölkerung, welche nach der Volkszählung von 1838 berechnet wird". Von 1874 an ist jeder rechtliche Anspruch der Kantone auf die Zolleinnahmen oder auf Anteile an denselben, betragen dieselben 15 oder 35 Millionen Pranken, dahingefallen.

Aber besteht nicht wenigstens eine m o r a l i s c h e Verpflichtung des Bundes, von diesen von niemand vorausgesehenen Mehreinnahmen den Kantonen, den frühern Trägern dieser Gefalle, wieder einen Teil abzutreten?

Man könnte in Versuchung kommen, diese Frage einer nähern Prüfung zu unterziehen, wenn nicht die Ausgaben des Bundes infolge des Kompromisses von 1874 und der seit 1874 den Kantonen auszurichtenden Subventionen aller Art im gleichen Verhältnis gestiegen wären.

Die den Kantonen abgenommenen Militärlasten, welche anfangs der 1870er Jahre nach den Berechnungen der nationalrätlichen Revisionskommission nicht einmal den Betrag von fünf Millionen Franken erreichten, haben schon 1875, im ersten Jähre der neuen Militärorganisation, Fr. 11,018,304 für den Bund betrugen und

845 sind in den Jahren 1892 und 1893, allerdings mit Einschluß von cirka 10 Millionen Franken außerordentlicher Ausgaben für die Kriegsbereitschaft, vorübergehend auf durchschnittlich 33 Millionen Franken angestiegen.

Und während die Reineinnahmen der Zollverwaltung von 1875 bis 1893 um 20 Millionen Franken gestiegen sind, so betragen die Gesamtausgaben des Bundes 1893 Fr. 86,301,438 gegenüber 1874 ,, 43,235,695 gleich einer Vermehrung von

Fr. 43,065,743

·oder, sofern man die außerordentlichen Militärausgaben eliminiert, immer noch von über 30 Millionen Franken.

Diese Ausgabenvermehrung mag als eine außerordentlich hohe ·erscheinen, und es wird der Bundesverwaltung nicht minder als dem .ganzen Schweizervolk zu großer Beruhigung gereichen, daß wir am Ende der Periode der außerordentlichen Ausgaben für Neubewaffnung und Kriegsbereitschaft angelangt sind.

Allein der Bund konnte, so wenig wie die Kantone und Gemeinden auf ihren Gebieten, den täglich sich mehrenden Anforderungen sich entziehen, welche auf Grund verfassungsmäßiger Vorschriften an den Träger der Staatsgewalt gestellt wurden.

Stünde uns eine vollständige Statistik über den Finanzhaushalt der Kantone von 1874 bis 1893, und insbesondere auch der Gemeinden, zu Gebote, es wäre wohl unschwer, den Beweis zu erbringen, daß in diesem gleichen Zeitraum von zwanzig Jahren die Progression der Einnahmen und Ausgaben in den meisten Kantonen und in der Mehrzahl der Gemeinden nicht weniger stark vorhanden ist. *) Ob wohl die Kantone und ihre Vertreter in der Bundesversammlung ebensowenig wie die Initianten es anerkennen, daß sie vom neuen Bunde in der Erfüllung der ihrem Wirkungskreise zugeschiedenen kulturellen und volkswirtschaftlichen Aufgaben kräftig unterstützt worden sind?

*) Anmerkung. Nach dem Statistischen Jahrbuch 1893 betrugen die A u s g a b e n der .Kantone: 1850 Fr. 19,857,000 1860 30,845.000 n 1870 ,, 46,307,000 1880 ,, 64,509,000 1890 B 80,178,000 Bundesblatt.

46. Jahrg. Bd. II.

57

846

Wir sind gerne geneigt, das Gegenteil anzunehmen; aber die Befürwortung, welche das Initiativbegehren in einem großen Teile der Presse gefunden hat und noch findet, lassen es uns gleichwohl als wünschenswert erscheinen, tabellarisch geordnet und nach Kantonen ausgeschieden darzustellen, welche Summen der Bund -- nicht von seinem Überfluß, der gar nicht vorhanden ist -- wohl aber von seinen Einnahmen den Kantonen zugewendet hat.

Wir fügen deshalb in unsere Berichterstattung folgende weitere Tabellen ein : ,,Tabelle IV, B u n d e s b e i t r ä g e für g e w e r b l i c h e Ber u f s b i l d u n g und Ausstellungen im Inland vom Jahr 1874 bis und mit 1893.a Es ergiebt sich aus dieser Tabelle, daß im Zeitraum von 1874 bis 1893 Kantone, Private und Vereine, inbegriffen die Landesausstellung von 1883 in Zürich, bedacht worden sind mit Fr. 3,688,488, und . es hat der Bund im gleichet! Zeiträume die Beschickung von Weltausstellungen durch die schweizerischen Industriellen unterstützt: in Philadelphia 1876 mit Fr. 232,881 ,, Paris 1878 ,, ,, 358,8H ,, Melbourne 1881 ,, ,, 38,431 ,, Paris 1889 ,, 599,645 T ,, Chicago 1893 ,, ,, 275,000 Fr. 1,504,771 Fügen wir noch hinzu, daß der Bundesversammlung eine Subvention von Fr. 900,000 für die demnächstige schweizerische Landesausstellung in Genf beantragt ist.

Tabelle V giebt Aufschluß über die der L a n d w i r t s c h a f t zugewiesenen S u b v e n t i o n e n , wobei wir darauf hinzuweisen nicht unterlassen wollen, daß der Bundesbeschluß betreffend Förderung der Landwirtschaft durch den Bund erst seit 1884 io Kraft getreten ist und daß das soeben in Kraft erwachsene n e u e Gesetz eine ganz bedeutende Vermehrung der Leistungen des Bundes im Gefolge haben wird.

Nach dieser Tabelle betragen die bisherigen Leistungen des Bundes an die Landwirtschaft:

Tabelle IV.

Übersicht

Zu Seite 846.

der

Bundesbeiträge fUr gewerbliche Berufsbildung und Ausstellungen im Inland vom Jahre 1874 bis und mit 1893.

Für gewerbliche Berufsbildung.

a. Kantone.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden . .

Glarus Zug Freiburg Solothurn ßaselstadt Basellandschaft .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen Graubünden . .

Subventionen.

Stipendien.

Sonstige Beiträge.

Fr.

Fr.

Fr.

35,020 23,495 5,940 200 665

12,190 8,635 100 150 50

. .

. .

. .

.

. .

Thurgau Tessin . . .

.

Waadt Wallis Neuenburg . . . .

Genf

679,219 516,353 40,543 1,225 7,972 7,416 6,502 13,265 3,400 48,922 53,493 222,768 8,741 14,001 8,390 213,715 16,850 66,359 8,800 72,049 25,644 650 250,462 489,399

250 870 900 5,090 7,145 6,720 1,360 750 4,790 100 10,015 7,330 12,910 11,110 550 7,580 450 14,320 3,880

2,776,138

161,440

b. Ausstellungen: 1. Landesausstellun g in Zürich 2. Kochkunst .

3. Gewerbliche Be rufsbildungsanstalten

Ausstellungen.

Private und Terelne.

Total.

Fr.

fr.

Fr.

726,429 548,483 46,583 1,575 8,687 7,416 6,752 14,135 4,450 54,012 60,738 229,638 10,101 14,751 1 3,180 4,413 226,960 24,180 79,762

150 100 150

4,313 2,230

1,000

493

19;910

72,599 34.224 1^100 264,782 493,279

1,000

28,561

2,968,139

2,000 433,441 2,000 58,332

, c. Private und Vereine* 495,773

1

493,773 226,576

226,576 3,688,488

TJto ersich.t

Tabelle V.

der

Zu Seite 846.

seit Inkrafttreten der bezüglichen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse an Kantone, Vereine und Private bis 1893 für Hebung der Landwirtschaft verabfolgten beziehungsweise zugesicherten Bundessubventionen, Kautone.

Landwirtschaftliches Unterrichtswesen.

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri SchWyz Obwalden Nidwaiden Glarus . .

Zus Freiburg Solothurn Baselstadt Basellandschaft Schaffhausen Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden . . . .

Âargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuen bürg Genf

239,372 200,482 31,933 1,587 1,710 75 120 668 4,688 71,055 500 1,624 1,419 575 180 42,259 16,328 42,103 5,085 5,794 199,777 13,488 \ 54,165 61,475

Hebung der Tierzucht.

Rindviehzacht und Kleinviehzucht.

Pferdezucht.

Total.

Fr.

Fr.

Fr.

102,704 313,111 104,382 12,938 37,303 12,209 9,510 11,841 17,292 99,671 38,029 19,915 9,822 20,677 6,322 99,80.9 63,225 72,567 46,727 32,698 92,907 69,318 22,003 1,615

Total Kantone 1,096,462 1,316,595 Landwirtschaftliche Vereine | 6,825 15,610 und Genossenschaften .

17,698 Ausstellungen . . '.

Bodenverbesserungen.

LandwirtZuHiervon, bis schaftliche gesicherte Ende 1893 Schäden.

Subventionen. ausgerichtet.

Fr.

Fr.

Fr.

109,077 609,132 133,679 13,038 78,927 20,094 9,610 13,281 18,742 148,108 53,024 510 33,956 9,822 21,347 6,322 171,450 75,846 78,694 49,649 32,698 218,573 97,490 32,798 1,615

33,836 167,594 ' 6,800

24,568 75,095 842

167,443 68,558 28,967

25,725 4,500 220 525

14,150

29,800 4,660

7,943

17,500 1,500

5,056 873

249 3,347 1,333 237 3,650 10,173 13,292 771 8,709 6,659 155

164,818 160,595 23,673 1,139 21,843 9,982

81,326 54,750 9,259 1,800 3,375

25,353

3,534

720,887

2,037,482

710,314

33,760

49,370

6,373 296,021 29,297 100 41,624 7,885 100 1,440 1,450 48,437 14,995 510 14,041 670

71,641 12,621 6,127 2,922 125,666 28,172 10,795

213

Vereine und Genossenschaften.

Viehseuchen^ polizel.

Ausstellungen und Verschiedenes.

Gesamttotal.*

Fr.

Fr.

Fr.

Pr.

435

250 296 1,092 4,205 500 14,632

11,761 244 23,729 17,211

266,455 206,607 874,513

400 100

1,000

34,963

282,784

17,333 6,050

1,195

1,195

40,000 13,000 4,7e3 3,666

1,000

82,5!(9

27,383

591,103

1,250

Zürich.

Bern.

Luzern.

Uri.

Schwyz.

Obwalden, Nidwaiden.

Glarus.

ZugFreiburg.

Solothurn.

Baselstadt.

Basellandschaft.

Schaffhausen.

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen.

Graubünden.

Aargau.

Thurgau.

Tessin.

Waadt.

Wallis.

Neuenburg.

Genf.

167,325 225,063

5,692,614

.

Gesamttotal

1,103,287

1,349,903

754,647

2,104,550

710,314

282,784

874,513

592,298

* Im Gesamttotal sind für ,,Bodenverbessen ngen" die in 1er Rubrik ,, zugesicherte S iibventionen" eingesetzten Ziffern inbe griffen.

82,5!

^9

;

4,829,938 Total Kantone.

677,653l Landwirtschaftliche Vereine und Genossenschaften.

185,023 Ausstellungen.

30,355

17,698

568,256 1,051,816 201,379 14,625 107,046 28,016 11,283 14,711 27,080 259,136 71,226 1,781 62,085 20,892 26,282 7,102 404^920 253,013 169,199 83,335 60,335 504,545 123,978 483^534 274,363

Kantone.

Gesamttotal.

847

Für ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

landwirtschaftliches Unterrichtswesen Kindviehzucht und Kleinviehzucht Pferdezucht Bodenverbesserungen landwirtschaftliche Schäden ' Vereine und Genossenschaften Viehseucheupolizei Ausstellungen und Verschiedenes

. . . Fr. 1,103,287 . . ,, 1,349,903 ,, 754,647 ,, 710,314 ,, 874,513 ,, 592,298 ,, 82,589 ,, 225,063 Fr. 5,692,614

In Tabelle VI sind die an K a n t o n e , K o r p o r a t i o n e n , V e r e i n e u n d P r i v a t e n v o m J a h r e 1874 b i s E n d e 1893 v o m B u n d e f ü r d a s F o r s t w e s e n , d i e J a g d u n d F i s c h e r e i a u s g e r i c h t e t e n S u b v e n t i o n e n zusammengestellt, Wir beschränken uns hier auf die Rekapitulation mit dem Beifügen, daß künftig der Titel F o r s t w e s e n durch die Bundesbeiträge an die Besoldungen der kantonalen Forstbeamten eine beträchtliche Mehrbelastung erfahren wird.

Forstwesen J a g d und V o g e l s c h u t z Fischereiwesen

Fr. 1,004,914 ,, 194,756 ,, 237,260 Fr. 1,436,930

Ganz großartige Dimensionen endlich nehmen die Subventionen an, mit welchen der Bund die E r b a u u n g von s c h w i e r i g e n Straßen und Brücken, sowie die D u r c h f ü h r u n g von F l u ß k o r r e k t i o n e n u n d W i l d b a c h v e r b a u u n g e n den Kantonen erleichterte und welche (nicht inbegriffen die Verwendungen aus der sogenannten Hülfsmillion und dem allgemeinen Schutzbautenfonds) nach mitfolgender Tabelle VII die Summe von Fr. 54,959,122 erreichen.

Wir reproduzieren auch hier im Texte unseres Berichtes nur die Rekapitulationen unter Ausscheidung der Subventionen vor und nach 1874.

Zusammenstellung

Tabelle VI.

der

Zu Seite 847.

vom Jahr 1874 bis Ende 1893 an Kantone, Korporationen, Vereine und Privaten vom Bunde für das Forstwesen, die Jagd und Fischerei ausgerichteten Subventionen, Porstwesen.

Kantone.

Korporationen and Vereine.

Private.

Zürich Bern Luzern . . . .

Uri Schwyz Nidwaiden Glftrus Zug Freiburg Solothurn .

Baselstadt . . .

Basellandsehaft .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuen bürg Genf

Jagd und Vogelschutz.

Aufforstungen und Verbaue.

Diverses.

Total.

Wildhutkosten.

Diverses.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

360,406 8,148 19,850 37,541 14,757 6,426 15,455 1,973 9,821

291 17,029 1,563 2,663 5,081 1,889 1,583 1,521 4,346 1,584

291 377,435 9,711 22,513 42,622 16,646 8,009 16,976 6,319 11,405

12,697

5,359 1,090 10,232 47,998

9,877 1,090 78,983 111,469

4,257 4,371 16,505 25,491

31,144 2,050 1,253 758 2,346 2,049 8,703

.

. . .

. . .

. . .

4,518

68,751 63,471 238,420 2,264 32,094

Total Kantone Korporationen und Vereine Private

883,895 1,132

Gesamttotal

885,027

9,645 6,353

248,065 2,264 38,447

24,100 20,459 24,150

118,227 1,000 660

1,002,122 2,132 660

180,333

119,887

1,004,914

180,333

1,159 2,079 162 1 41 49 31 1-22 66 305 318 81 246 151 223 1 468 671 526 263 75 1,730 572 ' 704 625

10,669 3,754 14,423

Fischerei.

Total.

Besoldung von Fischereiaufsehern.

Fischzuchtanstalten.

Diverses.

Total.

Gesamttotal.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1,159 33,223 2,212 1,254 799 2,395 2,080 8,825 66 13,002 318 81 246 151 4,480 4,372 16,973 26,162 526 263 24,175 22,189 24,722 704 625

191,002 3,754 194,756

12,648 4,476 1,606 1,519 679 720 122 936 148 13,029 964 150 337 62 218

27,620 19,897 11,069 70 545 65 1,135 205 16,470 1,753 2,627 1,819 3,100 13,937 22

3,882

2,842

640 537 676 6,142 550 16,419

6,083 15,174 70,173

1,804 2,774

70,173

491 4,659 218 14 85 41 39 64 137 204 20 142 80 425

2,250 2,133

4,586 80 105 6,514

40,759 29,032 12,893 1,603 1,309 826 1,296 1,205 16,755 14,986 3,611 2,111 3,517 14,424 240 22 5,703 647 13,364 9,221 550 23,847 80 8,438 23,821

129,681

30,406

230,260

7,000 37,406

129,681

22 1,181 110 10,884 305

Kantone.

Korporationen und Tereine.

Private.

42,209 Zürich.

439,690 Bern.

24,816 Luzern.

25,370 Uri.

44,730 Schwyz.

19,867 Obwalden.

11,385 Nidwaiden.

27,006 Glarus.

23,140 Zug.

39,393 Freiburg.

3,929 Solothurn.

2,192 Baselstadt.

3,763 Basellandschaft.

14,575 Scbaffhausen.

14,597 Appenzell A.-Rh.

5,484 Appenzell I.-Rh.

101,659 St. Gallen.

138,278 Graubünden.

13,890 Aargau.

9,484 Thurgau.

272,790 Tessin.

48,300 Waadt.

63,249 Wallis.

9,142 Neueuburg.

24,446 Genf.

7,000

1,423,384 5,886 7,660

Total Kantone.

Korporationen und Vereine.

Private.

237,260

1,436,930

Gesamttotal.

Übersicht

Tabelle VII.

Zu Seite 847.

über

die von der Eidgenossenschaft bis 1. Januar 1894 den einzelnen Kantonen verabfolgten und über die von diesem Zeitpunkte an noch auszubezahlenden Beiträge für Strassen und Brücken, sowie für Flusskorrektionen und Wildbachverbauungen.

i

Flusslzorrelitionen und. "Wildtoachvertoauungen.

1

Strassen und Brücken.

Zürich Bern

. . . .

Uri

. . . .

Sind noch auszubezahlen.

Zusammen.

Periode 1863--1874.

Periode 1875--1893.

Sind noch auszubezahlen.

Zusammen.

Periode 1872--1874.

Perlode 1875--1893.

Sind noch auszubezahlen.

Zusammen.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fi.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

IV.

VT.

1,784,000.-- 3,115.222. 72 52,480. --

1,372,000. -- 1,412,577.28 435,020. --

3,156,000. -- 7,307,800. -- 511,750.-- 15,000. -

35,466. -- 958,841.19 91,834. 77 115,872.88 285,933. 71 131,234.31 74,467. 2!2 171,347.41 101,155.33 58,700. --

3,280. -- 546,274. 42 157,515. 37 73,897.12 152,817.74 5,820. -- 30,489. 20 67.260. -- 46^200 -- 15,216. -- 36,100. --

38,746. -- 1,525,615. 61 249,350. 14 196,570. -- 438,751.45 137,054. 31 104,956. 42 238,607. 41 43,200. -- 116,371.33 94,800. --

29.830. 31 130,234.35

55,691.68

29,830. 31 185,926. 03

3,194,746.-- 8.833,415.61 761,100.14 211,570.-- 438,751. 45 397,954. 31 314,956. 42 797,607. 41 449,615. 51 281,371.33 454,800. -- 98,700. -- 29,830. 31 185,926.03

3,194,746. -- 9,894,615.61 800,040. 14 2,628,970. 744,011.45 797,954.31 334,956.42 1,248,807. 41 449,615.51 545,071. 33 454,800. -- 98,700. -- 29,830. 31 185,926. 03

12,740.12 14,663,005.26 3,551,530. 95 500,816.95 1,932,233. 89 2,521,230.30 2,737,254. 57 4,174,690. 30 258,652. -- 826,718. --

12,740.12 14,763.005.26 4,791,536.95 500,816.95 1,932,233.09 2,938,730. 30 2,737,254. 57 4,789,390. 30 258,652. -- 826,718. --

Zürich.

Bern.

Luzern.

Uri.

Schwyz.

Obwalden.

Nidwaiden.

Glarus.

Zug.

Freiburg.

Solothurn.

Baselstadt.

Basellandschaft.

Schaffhausen.

Appenzell I.-Rh.

Appenzell A.-Rh.

St. Gallen.

GraubUoden.

Aargau.

Thurgau.

Tessin.

Waadt.

Wallis.

Neuenburg.

Genf.

47,629,222. 86

54,959,122. 86

Total.

545,100. -- 38,940. -- 245,200. -- 55,260. --

462,900. -- 1,287,200. --

451,200.--

1,061,200.-- 38,940. -- 2,417,400. -- 305,260. -- 400,000. -- 20,000. -- 451,200. --

2,780,000. -- 24,250. 1 5,000. --

238,650. -- 155,000. -- 407,000. -- 345,015. 51 165,000. -- .

Zucr 263,700. --

263,700. --

98,700. -

.

.

100,000.-- 1,240,000.--

100,000. -- 1,240,000.--

2,800,000. -- 350,000. -- 5,100. --

Waadt Wallis . . . .

Neuenburg . . . .

Genf . . . . .

Total

22,250. -- 55,000. 152,000. 58,400. -- 360,000. --

.

.

.

Kantone.

Periode 1875--1893.

885,000. -- 250,000. -- 400,000. -- 20,000. --

Obwalden . . . .

Nidwaiden . . . .

Gesamtbetrag kantonsweise.

Periode 1854--1874.

53,200. --

Solothurn . . .

Baselstadt . . .

Basellandschaft Schaffhausen Appenzell I.-Rh. .

Appenzell A.-Rh. .

S t . Gallen . . .

Graubünden

Durch Bundesratsbeschlüsse.

Durch Bundesbeschlüsse.

Kantone.

Bundesbeschlüsse und Bnndesratsbeschlusse zusammen.

1 33,500. --

71,000.--

213,000.--

417,500. --

387,700. --

52,900. --

174,100.--

614,700.--

3,733,100. --

1,008,400. --

2,588,400. --

7,329,900. --

110,000.-- 300,000. --

6,384,350. --

1 ,859,500. -- 586,881.13 315,600: -- 810,000.-- 1 ,034,035. 50 1,392,400.-- 3,070,983. 98 155,000. 773,500. --

9,472,200. -- 133,834. 50 170,000.-- 975,000. -- 888,464. 50 1,079,800.-- 149,516. 02 10,000.--

16,358,968. 84

16,746,062. 30

Nota. Die Beitrag e ans der sogenan nten Hfilfsmillion und dem allgemeinien Schntzbautenfonds sind in obigen Zahlen nicht inbejgriffen.

20,500. -- 6,800. -- ·

260,900. 210,000. -- 559,000. -- 403,415. 51 165,000. -- 360,000. -- 98,700. --

14,131,700.-- 1,070,715.63 485,600. -- 1,790,100. -- 1,922,500. 2,582,200. -- 3,520,500. -- 165,000. -- 773,500. -

14,200. -- 223,000. --

39,489,381.14

327,900. --

33,600. -- 29,800. --

5,940.12 288,089.13 1,256,079.96 15,216. 95 49,740. 24 392,530. 64 89.854. 57 402,398.14 93.652. -- 34,500. --

6,800. -- 229.016.13 1,001,741.36

18,718. -

12,740. 12 531,305. 26 2,480,821.32 15,216. 95 142,133.89 598,730. 30 155,054. 57 654,190.30 93,65-2. -- 53,218. --

4,812,919. 23

2,999,022. 49

8,139,841.72

92,393. 65 172,599.66 65,200. -- 221,992. 16

848

Es betragen die Subventionen

an Straßen und Brücken .

an Flußkorrektionen und Wildbachverbauungen : a. Bundesbeschlüssa b. Bundesratsbescblüsse

In der Periode bis 1874.

in der Periode 1875--1893.

Fr.

3,733,100

Fr.

3,596,800

6,384,350 327,900

Total.

Fr.

7,329,900

33,105,031 39,489,381 7,811,941 8,139,841

10,445,350 44,513,772 54,959,122 Im übrigen lassen wir diese Zahlen selbst sprechen 5 sie öffnen vielleicht auch einem Teile der Initianten die Augen; sie zünden vielleicht etwas in diejenigen Kantone hinein, in welchen verhältnismäßig die meisten Unterschriften zusammengetrieben worden sind und welche mit folgenden Ziffern in der Tabelle figurieren : Eingegangene Unterschriften.

Bern Luzern Wallis Graubünden Tessin Schwyz St. Gallen Aargau Solothurn Uri Zug Freiburg (unvollständig) .

Obwalden Nidwaiden

.

13,164 9,549 9,399 6,460 6,212 6,102 4,132 3,943 2,746 1,979 1,562 1,224 1,156 1,003

Total der Subventionen.

Fr.

9.894,000 '800,000 4,789,000 4,791,000 2,938,000 744,000 14,763,000 500,000 454,000 2,628,000 449,000 545,000 797,000 334,000 44,426,000

Es komparieren somit die 14 Kantone und Halbkantone, welche verhältnismäßig die meisten Unterschriften geliefert haben (siehe Seite 838), mit 81 °/o aller für Straßen, Flußkorrektionen und Wildbachverbauungen bis jetzt dekretierten Subventionen des Bundes im Betrage von Fr. 54,959,122.

849 Wir wissen, daß die Reproduktion all' dieser Zahlen auf dem Gebiete der Subventionen des Bundes viele Initianten unangenehm berühren wird. Es muß ein sehr unbehagliches Gefühl gewesen sein, welches einzelne Wortführer der Initiative veranlaßte, über diese Subventionen die Achseln zu zucken und dieselben als eine Bundesbettelei hinzustellen, mit welcher am besten so bald als möglich abgefahren werde. Diese Sprache ist ebenso ungerechtfertigt als unaufrichtig.

Einmal drängt der Bund seine Subventionen niemandem auf; wer darin eine Bettelei zu erblicken geneigt ist, der unterlasse einfach das Subventionsbegehren. Wir müssen aber an und für sich energisch gegen dieses Epitheton uns aussprechen. Es gibt in der Förderung des Volkswohles Probleme, deren Lösung über die Kräfte der einzelnen Kantone hinausreicht und welche nur durch den Bund oder doch nur unter kräftiger Mithülfe des Bundes verwirklicht werden können; das Territorium der Kantone ist zu begrenzt und abgeschlossen, als daß diese letztern allen Aufgaben gerecht werden könnten, welche ihnen die moderne Zeitauffassung auf volkswirtschaftlichem Gebiete zuweist.

Deshalb hat auch die Bundesverfassung von 1874, in einer Mehrzahl von Artikeln, auf deren Aufzählung wir verzichten, den Bund förmlich verpflichtet, die Durchführung solcher Aufgaben in den Kantonen durch Subventionen zu erleichtern, und wenn die Kantone von einem ihnen verfassungsmäßig zustehenden Rechte Gebrauch machen und eine Bundessubvention anbegehren, so können wir darin keine Herabwürdigung der Kantone und noch weniger eine Bundesbettelei erblicken.

Reicht übrigens diese zur Schau getragene Entrüstung so weit, daß ein einziger Initiant im Ernste daran denkt, gegen diese Abtretung von i Franken aus den Zolleinnahmen auf die bisherigen Subventionen zu verzichten ? Beabsichtigt man in den Kantonen wirklich gegen diese Zollfranken auf die Alpenstrassensubventionen zu verzichten, die Verbauuiig von Flüssen und Bächen und die Hebung der Landwirtschaft als ein souveränes kantonales Recht zu erklären, bei dessen Ausübung man jede Einmischung, selbst die materielle Hülfe des Bundes sich verbitte ?

Einstweilen und solange nicht die Initianten durch eine vorgängige Verfassungsinitiative diese eidgenössischen Subventionen aus der Verfassung von 1874 eliminiert haben, erlauben wir uns
über die Aufrichtigkeit dieser Opferbereitwilligkeit unsere stärksten Zweifel auszuspreehen.

Wir resümieren diesen Abschnitt dahin, daß wir es als ein verwerfliches Kampfmittel bezeichnen müssen, wenn angesichts der

850 Deficite der drei letzten Staatsrechnungen und der für die nächsten drei Jahre ferner berechneten Rückschläge im Lande herum der Glaube an einen Überfluß des Bundes verbreitet werden will; wohl aber hat der neue Bund, soweit seine Einnahmen reichten und noch darüber hinaus, zur Hebung der geistigen und materiellen Wohlfahrt des Volkes den Kantonen seine hülfreiche Hand dargeboten.

Die Folgen einer anfälligen Annahme des Initiativbegehrens.

Es siud ganz verschiedenartige Triebfedern und Hoffnungen, welche die Initianten zusammengeführt haben.

Eine ursprüngliche Absicht ging dahin, durch das Initiativbegehren selber die Verwendung wenigstens der Hälfte dieser Zollfranken zu Schul- und Armenzwecken vorzuschreiben und von den Kantonen ein gewisses Maß von Leistungen auf diesen Gebieten zu verlangen.

Allein diese Fassung beliebte nicht; frei und ledig von allen Fesseln und jeder Bundeskontrolle soll die beliebige Verwendung den Kantonen anheimgestellt wenden; nicht einmal der Schein mehr wurde gewahrt, als wolle man den Armen und Bedrängten beispringen oder bessere Zustände auf dem Gebiete der Erziehung anbahnen.

Im Kanton Bern mußte das neue Schulgesetz und die aus demselben resultierende finanzielle Mehrbelastung als Zugmittel dienen, um die Zahl der Unterschriften zu vermehren; die zwar wenig zahlreichen Freunde der Initiative im Kanton Zürich gedachten ihre sonst immer bundesfreuadlichen Mitbürger mit dem Hinweis auf das neue Straßengesetz zu gewinnen, das in Entlastung der Gemeinden dem Kanton erhebliche Mehrleistungen aufbürdet.

In andern Kantonen erblicken die Initianten in diesem Finanzausgleich mit dem Bunde das einzige Mittel, um einer schon längst notwendigen Revision der eigenen Steuergesetzgebung oder dann einer allgemeinen Erhöhung der Staatssteuern zu entgehen, oder sie geben sich gar der angenehmen Hoffnung hin, auf diesem Wege die kantonalen Steuern herabsetzen zu können. Diese letztere Rechnung dürfte indessen wenigstens da durchkreuzt werden, wo die Unterstützung des Initiativbegehrens davon abhängig gemacht werden wollte, daß das kantonale Betreffnis unberührt an die Gemeinden abzutreten sei.

851 Daneben begegnet man auch vielfach der Behauptung, diese Abtretung von 6 Millionen Franken an die Kantone sei das wirksamste Mittel, um die Bundesverwaltung einmal zum Sparen zu z w i ngen.

Es wird notwendig sein, den Vorwurf der Vergeudung von Staatsgeldern -- denn ein solcher liegt offenbar in dieser Behauptung -- auf sein richtiges Maß zurückzuführen und zu entkräften.

Allerdings stehen wir vor der Thatsache, daß unsere drei letztabgeschlossenen Staatsrechnungen beträchtliche Deficite aufweisen, welche sich, unter Nachwirkung derselben Ursachen, wenn auch in wesentlich reduziertem Maße, auch in den nächsten 3 Jahren neuerdings einstellen werden, wie aus folgender Zusammenstellung erhellt : Deficit.

Rechnung ,, ,, Budget ,, ,,

1891 1892 1893 1894 1895 1896

Fr. 3,970,000 ,, 10,286,000 ,, 8,074,000 ,, 3,575,000 ,, 4,085,000 ,, 2,290,000 Fr. 32,280,000

Wären dièse Deficite die Folge von laufenden, jährlich wiederkehrenden Ausgaben, um deren Deckung sich niemand bekümmert hätte, dann müßten Bundesrat und Bundesversammlung solche Vorwürfe als wohlverdiente hinnehmen; für einen solchen Staatshaushalt gäbe es keine Entschuldigung.

Allein glücklicherweise kann der Nachweis geleistet werden, daß diese ganze Summe aufgewogen wird durch die außerordentlichen Ausgaben, welche die Bundesversammlung seit 1889 zu dekretieren in die Notwendigkeit sich versetzt sah, um auch unsere Armee mit einer kleinkalibrigen Handfeuerwaffe mit rauchschwachem Pulver und mit genügender Kontingentsmunition und unsern Landsturm mit der unentbehrlichsten Bekleidung auszurüsten.

Diesen Nachweis leisten wir durch folgende Ziffern, welche alle auf Beschlüssen der Bundesversammlung beruhen :

852

Erstellung von 175,000 kleinkalibrigen Gewehren à Fr. 90 ; . . Fr. 15,750,000 Abschreibung des Maschineuinventars der Waffenfabrik ,, 450,000 Kontingentsmunition für 175,000 Gewehre à 300 Patronen = 52,500,000 à 10 Cts ,, 5,250,000 Vermehrung der Kontingentsmunition für Auszug und Landwehr 150,000 Gewehre à 200 Patronen = 30,000,000 à 10 Cts ,, 3,000,000 Einführung des rauchschwachen Pulvers für die Artillerie ,, 2,090,000' Vermehrung der Kontingentsmunition der Artillerie ,, 1,500,000 Neue Kriegsfuhrwerke der Infanterie . . . . ,, 400,000 80,000 Landsturmkapüte à Fr. 30 ,, 2,400,000 80,000 Paar Reservehosen à Fr. 14. 50 ...

,, 1,160,000> Fr. 32,000,000 Alle übrigen Ausgaben für die Kriegsbereitschaft der Armee,, wie namentlich die Befestigungsbauten am Gotthard und in St. Mauricesaint zudienenden Geschützen und Munition -- wie auch die so viel geschmähten Postbauten -- konnten aus den laufenden und normalen Einnahmen des Bundes bestritten werden.

Wenn die Initianten ihr Volksbegehren als ein Zwangsmittel zum Sparen bezeichnen, so haben sie offenbar in erster Linie dieMilitärausgaben im Auge.

Wir glauben, es bedürfe eines solchen Mittels gar nicht, umunsere Militärausgaben wieder auf denjenigen Punkt zu bringen, wodas Militärbudget seine erschreckende Gestalt verloren hat. Sie betrugen : laut Rechnung 1888 .

. . Fr. 19,110,484. 26 1889 .

. . ,, 20,256.948. 62 T) 11 1890 .

. . ,, 21,578,441. 68 ·n n . . ,, 25,204,474. 08 1891 .

n n 1892 .

. . ,, 36,152,149. 48 n n . . ,, 32,320,075. 59 1893 .

·n -n 1894 .

. . ,, 24,332,214. -- ,, Budget 1895 .

. . ,, 22,615,500. -- n -n 1896 .

. . ,, 21,554,500. -- ·n -n . . ,, 21,074,500. -- 1897 .

·n tt Wie wir schon in unserm vorläufigen Berichte zum Zukunftsbudget vom 2. Dezember 1893 uns ausgesprochen haben, illustriert

853 diese Zusammenstellung am besten die große Belastung während der Zeit der Befestigungsbauten und der Neubewaffnung, aber auch die allmähliche und sichere R ü c k k e h r zu einem norm a l e n A u s g a b e n b u d g e t des M i l i t ä r d e p a r t e m e n t s . Mit Ausnahme von einer Million Franken, welche noch für die Befestigung der Luziensteig in Aussicht genommen, in unserm Zukunftsbudget aber bereits berücksichtigt ist, können die Befestigungsbautenals abgeschlossen betrachtet werden, und ebenso enthält das Budget pro 1895 die letzten Raten für außerordentliche Ausgaben der Kriegsbereitschaft.

Seit einem Jahre beschäftigt sieh der Bundesrat mit dem gewissenhaften Studium der Wiederherstellung unseres finanziellen Gleichgewichtes und es wird dabei gerade dem n o r m a l e n Militärbudget die größte Aufmerksamkeit geschenkt. Solange die Schweiz jedoch entschlossen ist, jedem Angriff auf unsere Integrität und jeder Überschreitung unserer Landesmarken durch kriegführende Nationen mit Waffengewalt entgegenzutreten, giebt es eine Grenze, welche nicht überschritten werden darf, weder in Bezug auf die Bewaffnung noch hinsichtlich der Ausbildung unserer Truppen.

Auch bezüglich der ö f f e n t l i c h e n B a u t e n wird unser Bericht zum Gleichgewichtsbudget, der gerade wegen nochmaliger genauester Prüfung der Verhältnisse des Militärdepartements noch nicht zum Abschlüsse gekommen ist, Vorschläge enthalten, welche allseitig beruhigen sollten, und wenn es auch kaum angehen wird,, über einige noch schwebende Projekte für Postneubauten in schweizerischen H a u p t s t ä d t e n hinwegzukommen, so ist der Bundesrat fest entschlossen, weitergehenden Begehren und Begehrlichkeiten entgegenzutreten.

Bereits zeigt auch unser Zukunftsbudget in dieser Rubrik von 1895 an -- trotz des bereits berücksichtigten Parlamentsgebäudes -- eine stetige Abnahme; aber wir bedürfen dieser Abnahme vollauf, . um bis 1897 das finanzielle Gleichgewicht herzustellen, und es wäre eine arge Täuschung, anzunehmen, es könnten hier weitere Millionen erspart und im Sinne des Initiativbegehrens verwendet werden.

Wir hoffen zuversichtlich, daß unser Bericht über das Gleichgewiehtspostulat mit dem Resultate schließen wird, daß es der Bundesverwaltung bis 1897 gelingen werde, die Periode der Deficite wieder abzuschließen: f ü r
d i e 6 M i l l i o n e n F r a n k e n d e r Zollinitiative allerdings bleibt in unsern Berechn u n g e n k e i n R a u m und es erwächst, im Falle der Annahme des Initiativbegehrens, der Bundesvervvaltung die schwer zu lösende

·854 Aufgabe, Mittel und Wege ausfindig zu machen, wie die Eidgenossen-schaft die Gesamtheit ihrer um weitere 6 Millionen Franken gesteigerten Verpflichtungen erfüllen kann, ohne ihre Schuldenlast, deren Amortisation bisher ihren regelmäßigen Verlauf genommen hat, von Jahr zu Jahr zu vermehren.

Vor allem aus kann die Bundesverwaltung nie zugeben, daß für die Zwecke der Initianten etwa unsere Gold- und Wertschriftenveserven angetastet werden.

Die Goldreserve von Fr. 10,000,000 ist durch ein Bundesgesetz geregelt und darf zu keinen laufenden Zwecken verwendet werden; sie ist bestimmt, bei einem Truppenaufgebote die ersten Barmittel zu liefern, und sie wird, sofern dieses Aufgebot auf den größern Teil unserer Armee ausgedehnt werden müßte, leider nur allzurasch aufgebraucht sein.

Ebensowenig darf auf die 20 Millionen Franken gegriffen werden, welche nach Aufnahme des diesjährigen Anleihens in zinstragenden Wertschriften angelegt worden sind. Die Zweckbestimmung des Anleihens, unter Ausschluß jeder Verwendung für laufende Ausgaben, ist durch die Botschaft des Bundesrates in unzweideutigster Weise dokumentiert, und mit besonderem Nachdrucke ist anläßlich der Genehmigung des Anleihens der Bundesrat in beiden Räten bei seinen Erklärungen behaftet und verpflichtet worden, für ungeschmälerte Wiederanlage dieser Gelder in zinstragenden Kapitalien zu sorgen. Diese Operation ist bereits vollzogen; die den Gegenwert des Anleihens bildenden Kapitalien sind in nnserm Wertschril'tenarchiv vorhanden; der Bundesrat wird Sorge dafür tragen, daß dieselben ihrer Zweckbestimmung nicht «ntr'remdet werden.

Ziemlich naheliegend ist die K ü r z u n g der Sub v e n t i o n en, sei es auf dem Wege von Verfassungsrevisionen, oder der Suspendierung bestehender Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, wie «s in der Mitte der 1870er Jahre geschehen ist.

Welche außerordentlich hohen Ziffern hier in Frage stehen, mögen die nachstehenden, der Staatsrechnung von 1893 entnommenen Zahlen zeigen, welche sich als Subventionen an die Kantone und die sonstigen Unterstützungen des Bundes zur Förderung des wissenschaftlichen Lebens, von Handel, Industrie und Landwirtschaft präsentieren.

855 Departement des Auswärtigen: Handels- u n d Verkehrswesen . . . F r . 25,000 Kommerzielles B i l d u n g s w e s e n . . . ,, 90,000 Weltausstellung in Chicago . . . ,, 255,000 Fr.

370,000

Departement des Innern: Beiträge an Kantone für sanitarische Maßnahmen Fr. 95,000 Beiträge an Arbeiten schweizerischer Vereine ,, 85,000 Permanente Schulausstellungen . . ,, 8,000 Verschiedenes ,, 122,000 Beiträge an Kantone für öffentliche Werke . . .

Entschädigungen der Alpenstraßen-Kantone . . .

,, 310,000 ,, 2,547,000 ,, 530,000

Industrie- und Landwirtschaftsdepartement: Abteilung Industrie '. .

,, Landwirtschaft ,, Forstwesen, Jagd und Fischerei . . .

,, ,, ,,

528,000 986,000 276,000

Fr. 5,547,000 Im Zukunftsbudget 1894/97 sind die Beiträge des Bundes an öffentliche Werke, und zwar auf Grund der maßgebenden Bundesbeschlüsse, um durchschnittlich eine Million Franken höher angesetzt; beim Industrie- und Landwirtschaftsdepartement ist eine Steigerung von mehr als einer halben Million Franken vorgesehen, so daß sich von 1894/97 die Subventionen und Beiträge des Bundes auf der Ziffer von 7 Millionen Franken bewegen werden.

Wird durch Annahme der Zollinitiative eine neue und bleibende Ausgabe von 6 Millionen Franken geschaffen, so ist es absolut unmöglich, daß diese Subventionen in gleicher Weise wie bisher, oder wie vorgesehen, ausgerichtet werden können; namentlich den noch schwebenden oder erst noch einzureichenden Gesuchen stünde in Aussicht, daß der Bund erklärt, gar nicht eintreten zu können.

Eine durch die Verfassung selbst gebotene, also bereits vorhandene und höchst eiofache Lösung wäre die E i n f o r d e r u n g von Gel d k o u tingenten.

85G

Der Bund darf verfussungsgetnäß keine direkten Steuern beziehen, er ist laut Art. 42 der Bundesverfassung zur Bestreitung seiner Ausgaben angewiesen: a. auf den Ertrag des Bundesvermögens, 6. fl ,, ,, der schweizerischen Greuzzölle, c. ,, ,, v der Post- und Telegraphenverwaltung, d. ,, ,, ,, der Pulververwaltung, e. ,, die Hälfte des Bruttoertrages der von den Kantonen bezogenen Militärpflichtersatzsteuer, f. auf die Geldkontingente nach Maßgabe des zutreffenden Bundesgesetzes.

Diese Geldkontingente sind offenbar mit voller Absieht au den Schluß der aufgezählten Einnahmsquellen versetzt worden; erst wenn alle vorher aufgezählten Einnahmen nicht hinreichet), soll die Steuerkraft der Kantone herangezogen werden.

Der Bund ist glücklicherweise bis jetzt nicht in den Fall gekommen, auf die Geldkontiugente greifen zu müssen. Er hat sich die Mittel für größere außerordentliche Ausgaben, wie wiederholte Neubewaffnungen und Grenzbesetzung, durch Aufnahme von Anleihen verschafft, welche verzinst und durch allmähliche Amortisation wieder getilgt werden. Der gleiche Weg könnte zur Bestreitung einer jährlieh wiederkehrenden ungedeckten Ausgabe von 6 Millionen Franken selbstverständlich nicht eingeschlagen werden; einer solchen Finanzwirtschaft würde das in- und ausländische Kapital seine Gelder nicht mehr anvertrauen und schon beim ersten Versuche müßten wir die bittere Erfahrung machen, daß das Initiativ begehren unsern Staatskredit, welcher beim letzten Anleihen von 20 Millionen Franken noch so glänzend sich bewährte, unwiderruflich zertrümmert hat.

So ungläubig auch die Befürworter der Initiative diesen Hinweis auf die verfassungsmäßigen Geldkontingente aufnehmen werden, so könnte doch deren Bezu° für uns zur bittern Notwendigkeit werden. Dabei würden allerdings ganz eigentümliche Zustände von Kanton zu Kanton geschaffen.

Laut beigefügter Tabelle VIII und auf Grundlage der Volkszählung von 1888 würde die Verteilung von 2 Franken per Kopf an die Kantone im Sinne des Initiativbegehrens eine Ausgabe von Fr. 5,866,663 verursachen.

Ein einfaches Geldkontingent nach Maßgabe der Klassifikation des Bundesgesetzes vom 9. März 1875 würde abwerfen Fr. 1,302,353.

Zur Deckung der ganzen verteilten Summe wären somit rund 4Va Geldkontingente mit einem Ertrage von Fr. 5,860,000 erforderlich.

Damit hätte die Eidgenossenschaft i h r e Bilanz bis auf Fr. 6000 wieder hergestellt.

Tabelle VIII.

Gegenüberstellung

Zu

Seite 856.

von

Verteilung von 2 Franken per Kopf der Bevölkerung nach Maßgabe des Initiativbegehrens und 1

Bezug von 4 /, Geldkontingenten auf Grundlage des Gesetzes vom 9. März 1875.

Kantone.

Bevölkerung Beirag auf Klassifikation des einfachen 1. Dezember nach Maßgabe des Geld1888 kontingents Gesetzes vom (Orts9. März 1875.

eines jeden anwesende).

Standes.

Fr.

Fr.

1,728 2,254 1,878 1,935 10,075 19,247 20,367 10,138 6,936 38,083 54,288 47,811 34.283 24^861 21,676 15,150 91,746 42,048 169,528 269,702 96,917 125,648 54,518 74,716 66,820

34,570 30,060 25,040 25,808 100,756 192,470 203,674 67,588 46,246 253,892 271,444 239,058 171,418 124,308 108,384 75,752 458,734 210,242 678,112 1,078,810 387,668 502,594 218,074 213,476 148,490

10,143 8.451 8,707 45,337 86,611 91,651 45,621 31,212 171,373 244,296 215,149 154,273 111,874 97,542 68,175 412,857 189,216 762,876 1,213,659 436,126 565,416 245,331 336,222 300,690

1,302,353

5,866,668

5,860,584

Fr.

Uri Obwalden Nidwaiden . .

Appenzell I.-Rh.

Schwyz Graubünden . .

Wallis . . . .

Glarus . . . .

Zug . . . .

Tessin . . . .

Luzern . . . .

Freiburg . . .

Solothurn .

Basellandschaft .

Appenzell A.-Rh.

Schaff hausen . .

St. Gallen . .

Thurgau . .

Zürich . . . .

Bern . . . .

Aargau . . .

Waadt . . .

Neuen bürg . .

Genf . . . .

Basel-Stadt . .

17.285 15^030 12,520 12,904 50,378 96,235 101,837 33,794 23,123 126,946 135,722 119,529 85,709 62,154 54,192 37,876 229,367 105,121 339,056 539,405 193,834 251,297 109,037 106,738 74,245 2,933,334

1. Kl. 10 Rp 2. ,, 15 ,, f)

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Anteil eines jeden Standes Betrag an der Vergütung von 4'/2von GeldFr. 2 per Kopf kontingenten.

aUS den Zolleinnahmen.

7,776

Gewinn.

Yerlnst.

Fr.

Fr.

26,794 19,917 16,589 17,101 55,419 105,859 112,023 21,967 15,034 82,519 27,148 23,909 17,145 12,434 10,842 7.577 45^877 21,026 84,764 134,849 48,458 62,822 27,257 122,746 152,200 639,180

633,096

857

Wie stellt sich aber die Rechnung für die Kantone?

Da im einen Falle die 2 Franken per Kopf g l e i c h m ä ß i g auf alle Kantone verteilt werden, im andern Falle die Leistungen der Kantone nach ihrer mehr oder weniger willkürlich geschätzten Steuerkraft in Klassen von 10 -- 90 Rappen per Kopf a b g e s t u f t s i n d , so würden wir unausweichlich vor der Situation stehen, dass d i e e i n e n K a n t o u e e i n e j ä h r l i c h e K o n t r i b u t i o n v o n c i r k a Fr. 6 3 0 -- 6 4 0 , 0 0 0 b e i d e n a n d e r n K a n t o n e n e r h e b e n ; die Initiative gestaltete sich zu einem Beutezug aller übrigen Stände gegenüber den Kantonen Zürich, Bern, Aargau, Waadt, Neuenburg, Genf und Baselstadt.

Besonders stark würden die beiden Städtekantone B a s e l und G e n f in Mitleidenschaft gezogen mit Fr. 152,200 resp. Fr. 122,746, Z ü r i c h könnte sein Betreffnis von cirka Fr. 84,000 ziemlich genau mit T e s s i n (Fr. 82,519) verstoßen, W a a d t (Fr. 62,800) mit Sch w y z (Fr. 55,419), A a r g a u (Fr. 48,45«) mit St. G a l l e n {Fr.45,877), N e u e n b u r g (Fr. 27,257) mit L u z e r n (Fr.27,148), und B e r n würde für die Stellung von 13,000 Mann Hülfstruppen zum Initiativbegehren dadurch belohnt, daß es seine Mitverbündeten, vorab den Kanton G r a u b ü n d e n (Fr. 105,859), mit jährlich Fr. 134,849 entschädigen dürfte, eine Konsequenz;, an welche die bernischen Urheber und Wortführer des Initiativbegehrens wohl -schwerlich gedacht haben mögen.

Wir glauben uns indessen nicht zu irren, wenn wir annehmen, sowohl die Verkürzung der bisherigen Subventionen, als die Einforderung von Geldkontingenten werde in der Bundesversammlung schwerem Widerstande begegnen. Was dann?

Für absolut ausgeschlossen halten wir, daß der Weg von Anleihen betreten werden könnte. Ein Land, dessen Institutionen es gestatten, daß die Bundeskasse zur Befriedigung von kantonalen Bedürfnissen oder auch Gelüsten um jährlich 6 Millionen Franken -- das nächste Jahr sind es vielleicht 12 Millionen -- erleichtert werde, ohne daß gleichzeitig mich für die Deckung solcher alljährlich wiederkehrender Ausgaben gesorgt wird -- ein solches Land wird die bittere Erfahrung machen, daß es seinen Staatskredit mutwillig zertrümmert hat.

Das Kapital hat es vollkommen begriffen, wenn die Schweiz für die Durchführung der
Neubewaffnung ein Anleihen von 25 Millionen Franken und zur Verstärkung ihrer disponibeln Mittel und zinstragenden Gelder ein solches von 20 Millionen erhob. Die Aufnahme, welche diese beiden Anleihen von Seiten des Anlage suchenden Kapitals gefunden haben. war ein glänzender Beweis des Zutrauens in die schweizerischen Staatsfinanzen.

858 Neuen Anleihen aber, zu welchen infolge der Zweifrankeninitiative die Eidgenossenschaft sich gezwungen sähe, würde das Kapital den Rücken kehren und wir hätten auch nichts Besseres verdient.

Unter diesen Umständen schafft das Initiativbegehren die große Gefahr einer nach allen Richtungen ganz v e r w e r f l i c h e n und u n g l ü c k s e l i g e n Z o l l p o l i t i k des Bundes uud einer ebenso v e r k e h r t e n S t e u e r p o l i t i k d e r Kantone.

Die Zolleinnahmen bilden die hauptsächlichste Einnahmsquelle des Bundes; wie nahe liegt da der Gedanke, durch eine Erhöhung der Zolltarifgebühren den Ausfall des Bundes zu decken und die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Kantone zu befriedigen?

Diese Zollgebühren sind eine jeden Einwohner der Schweiz gleichmäßig belastende indirekte Steuer, welche heute schon, auf den einzelnen Kopf berechnet, cirka Fr. 12 beträgt und eine vierköpfige Familie, ohne alle Rücksicht auf die Steuerkraft, mit jährlich Fr. 50 belastet. Es ist das die ungerechteste Verteilung der Steuerlasten, die es geben kann, und besonders schwer wird diese Steuer in den Grenzkantonen empfunden.

Solche Tariferhöhungen würden in erster Linie die in den Handelsverträgen von 1892 n i c h t g e b u n d e n e n Positionen: Petroleum, Kaffee, T a b a k f a b r i k a t e , Zucker, Seife und somit neuerdings am schwersten die großen Massen unserer Bevölkerung treffen.

Weitere Zolltariferhöhungen werden ferner die unausweichliche Folge haben, daß der Abschluß von Handelsverträgen ungemein erschwert, wo nicht verunmöglicht wird. Handel und Industrie, welche unter der Herrschaft der frühern Verträge sich erfreulich entwickeln konnten und seit 1892 schon unter außerordentlich ungünstigen Verhältnissen verkehren müssen, würde damit ein neuer > vielleicht tötlicher Schlag versetzt, und auch die Landwirtschaft, deren Vertreter vielfach eine energische Schutzpolitik verfechten, dürfte, wenn auch zu spät, erfahren, welche Wunden geschlagen werden können, wenn die Nationen einmal so weit gekommen sind, die Grenzen gegenseitig abzusperren.

Ebenso verderblich, volkswirtschaftlich betrachtet, wird die Wirkung in den Kantonen sein. In der großen Mehrzahl der Kantone war schon lange die Revision der kantonalen Steuergesetze im Sinne einer gerechteren Verteilung der Steuerlasten eine
absolute Notwendigkeit geworden5 sie ist um so dringlicher, als auch in den Kantonen die Ansprüche der Gemeinden und der Bürger gegenüber dem Staate stetig sich mehren und die Ausgabenbudgets mehr und mehr anschwellen.

859 Gelingt es nun aber diesem ersten Anlaufe, in totaler Umwälzung der in den Verfassungen von 1848 und 1874 angenommenen Grundlagen, den Bund zum Zahlmeister der Kantone herabzuwürdigen, so werden alle diese so legitimen Steuerreformen in den Kantonen begraben werden; denn ein einfacheres Mittel, sich Geld für jetzige und künftige Bedürfnisse zu verschaffen , als die Verteilung eines solchen eidgenössischen Burgernutzer.s, könnte es ja gar nicht geben. Mit der gleichen Leichtigkeit, mit welcher heute die zwei Franken in Bern geholt werden, kann man sich auch vier und zehn Franken votieren.

Vielleicht ginge es auch gar nicht mehr lange, bis jemand entdeckt, die Posteinnahmen von 1874 hätten bloß Fr. 14,465,000 betragen, heute aber werfen sie Fr. 26,158,000 ab, und daß man auch hiervon wieder einen Anteil für die Kantone zu beanspruchen sich anschickt.

Aber die ins Werk gesetzte Zollinitiative hat nicht nur finanziell und volkswirtschaftlich ihre bedenklichen Seiten, sie hat gleichzeitig eine hochwichtige p o l i t i s c h e Bedeutung.

Wüßten wir es nicht aus andern symptomatischen Erscheinungen, so lassen uns schon die Ursprungsstätten dieser Zollinitiative keinen Augenblick darüber im Zweifel, daß wir es mit einer ausgesprochen rückschrittlichen, gegen den aus der Revisionsbeweguug der Jahre 1872/74 hervorgegangenen Bund gerichteten Bewegung zu thun haben; sind es doch die unversöhnlichsten Gegner der Verfassung von 1874, welche sich auch heute wieder einträchtig zum Ansturm zusammengefunden haben. Sie fühlen sich nicht stark genug, um ihr Ziel, die Schwächung der Bundesgewalt, auf dem Wege einer grundsätzlichen Verfassungsreform zu erreichen, und selber zu schwach, um die Leitung der eidgenössischen Politik in die Händezu nehmen, hoffen sie dadurch den weitern Ausbau der Bundesverfassung von 1874 und die Fortentvficklung des neuen Bundes zum Stillstand zu bringen und schließlich das Rad nach rückwärtszu drehen, daß sie den Bundesbehörden und der Bundesverwaltung die nötigen Mittel zur Durchführung der dem neuen Bunde gestecktenZiele und Aufgaben entziehen.

Je deutlicher die Absicht und je berechneter die angewendete Taktik, um so eindringlicher sollte die Mahnung an die Freunde der Bundesverfassung von 1874 ergehen, in Hochhaltung des eidgenössischen Staatsgedankens sich zusammenzuscharen und den gegnerischen Angriff gebührend zurückzuweisen.

860

Wir mögen somit das Initiativbegehren betrachten von welcher Seite wir wollen -- finanziell, volkswirtschaftlich, politisch -- es erscheint uns gleich verwerflich und wir empfehlen der Bundesversammlung, im Sinne unseres Schlußantrages das Initiativbegehren abzulehnen und unter Verzichtleistung auf einen Gegenentwurf mit dem Antrage auf Verwerfung dem Volksentscheide zu unterbreiten.

Die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl Unterschriften ist vorhanden, das Initiativbegehren muß der Volksabstimmung unterbreitet werden deren Resultat wir ruhig entgegensehen.

So verlockend auch für manchen Schweizerbürger die Aussicht auf vermehrte Einnahmen seines Heimatkantons sein mag, so vertrauen wir doch auf den gesunden und patriotischen Sinn unseres Volkes, welches herausfühlen wird, daß es gerade im Interesse der kleinen und mit schwachen Hülfsmitteln ausgestatteten Kantone liegen m u ß , einen finanziell kraftigen Bund über sich zu wissen, und daß nur ein finanziell und politisch kräftiger Bund , eine geeinigte und starke Eidgenossenschaft im stände sind, die Würde und das Ansehen unseres Vaterlandes nach außen zu wahren und unsere Integrität inmitten von Weltstürmen, die auch uns bedrohen können, zu schirmen.

Der Zeitpunkt der Abstimmung.

Wenn es auch Sache des Bundesrates ist, innerhalb der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Vorschriften den Zeitpunkt einer Volksabstimmung festzusetzen, so ist er dabei immerhin insofern von der Bundesversammlung abhängig, als nach Art. 7 u. ff. des Bundesgesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren betreffend Revision der Bundesverfassung die Bundesversammlung zuerst ein Initiativ begehren materiell zu behandeln hat und darüber schlüssig werden muß, ob sie dem Initiativbegehren zustimme, und wenn nicht, ob sie demselben ein Gegenprojekt gegenüberstellen wolle, welches neben dem ursprüngliches Initiativvorschlage und am gleichen Tage zur Volksabstimmung gelangen müßte.

Nun ist das Initiativbegehren so formuliert, daß d i e s e V e r a b f o l g u n g von cirka 6 M i l l i o n e n F r a n k e n zum erstenm a l e f ü r d a s J a h r 1895 i n W i r k s a m k e i t t r e t e n s o l l e .

Über die Absicht der Initianten kann kein Zweifel obwalten: ob die Abstimmung noch im Jahre 1894* oder in irgend einem Zeitpunkte des Jahres 1895 vorgenommen werde, die 6 Millionen Franken sollen voll und ganz, nicht etwa pro rata temporis im Jahre 1895 ausbezahlt werden.

861 Darf nun die Bundesverwaltung für den Fall der Annahme des Initiativbegehrens der Gefahr ausgesetzt werden, daß das Budget des Jahres 1895, welches vom Bundesrate, selbstverständlich ohne Berücksichtigung des Initiativbegehrens, in den Monaten August-- Oktober vorbereitet und der Bundesversammlung auf die Dezembersession vorgelegt werden muß, mit Ende des Jahres in Kraft erwachse, und daß dann im Laufe des Jahres 1895 eine neue Ausgabe von 6 Millionen Franken hinzukomme, für deren Deckung bei einem ohnebin schon vorhandenen Deficit von mehreren Millionen Franken in keiner Weise vorgesorgt ist?

Der Bundesrat stellt sich ganz entschieden auf den Standpunkt, daß eine solche Situation nicht eintreten d ü r f e .

Bundesrat und Bundesversammlung sollen im Zeitpunkte der Beratung des Budgets pro 1895 genau wissen, ob sie mit dieser
Millionenausgabe zu rechnen haben oder nicht; es ist das eine
ganz elementare Forderung eines geordneten Finanzhaushaltes. Wir dringen deshalb mit allem Nachdruck darauf, daß die Volksabstimmung über das Initiativbegehren spätestens im Monat November des Jahres 1894 stattfinde.

Der Bundesrat wird inzwischen das Budget pro 1895 in gewohnter Weise ausarbeiten und als Verband! ungsgegenstand für die Dezembersession bereithalten. Fiele die Volksabstimmung bejahend aus, so könnte der Bundesrat das auf ganz andern Voraussetzungen aufgebaute Budget nicht mehr als s e i n e Vorlage betrachten und behandeln lassen; er sähe sich vielmehr genötigt, dasselbe zur Umarbeitung zurückzuziehen und in einer außerordentlichen Session zu Anfang Januar den Räten neuerdings vorzulegen.

Wir richten daher an die hohe Bundesversammlung die eindringliche Mahnung, das vorliegende Initiativ begehren im Laufe der Junisession materiell behandeln und damit den Bundesrat in die Lage versetzen zu wollen, dasselbe noch im Laufe dieses Jahres, und jedenfalls vor der Beratung des Budgets für das Jahr 1895, der Volksabstimmung unterbreiten zu können.

Arn Schlüsse unserer Erörterungen angelangt, beehren wir uns, der hoben Bundesversammlung zu beantragen: 1. Sie m ö g e in A n w e n d u n g von A r t . 8 u. ff. des Bundesgesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren betreffend Revision der Bundesverfassung beschließen, es sei das I n i t i a t i v b e g e h r e n betreffend Bnndesblatt. 46. Jahrg. Bd. H.

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862 V e r a b f o l g u n g von 2 F r a n k e n auf den Kopf der Bev ö l k e r u n g a n d i e K a n t o n e a b z u l e h n e n u n d dasselbe, o h n e e i n e n G e g e n e n t w u r f d e r Bundesversammlung d e r A b s t i m m u n g d e s V o l k e s u n d d e r Stände z u unterbreiten.

2. Sie w o l l e i h r e B e s c h l u ß f a s s u n g so r e c h t z e i t i g v o r n e h m e n , daß der Bundesrat in den Stand gesetzt wird, die V o l k s a b s t i m m u n g noch vor der Dezembers o s s i o n 1894 a n z u o r d n e n .

Genehmigen Sie, Tit., den Ausdruck unserer vollkommenen.

Hochachtung.

B e r n , den 5. Juni 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, D e r Bundespräsident: E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Stellungnahme zur Zollinitiative. (Vom 5. Juni 1894.)

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23

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06.06.1894

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