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Bericht des

Bundesrates an die ständerätliche Kommission für ,,Reorganisation des Bundesrates", betreffend die Kompetenzen der Departemente und der Abteilungschefs.

(Vom 3. Dezember 1894.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen, dem geäußerten Wunsche entsprechend, in nachstehendem eine nach Departementen (Verwaltungsabteilungen) geordnete übersichtliche Zusammenstellung vorzulegen, aus welcher zu ersehen ist, welche Kompetenzen der Bundesrat ausübt und welche Kompetenzübertragungen im Sinne von Art. 20 des Bundesbeschlusses vom 21. August 1878 vom Bundesrate auf die Departementschefs einerseits und von diesen auf die Abteilungschefs (Direktoren einzelner Ämter, Departementssekretäre etc.) anderseits bereits stattgefunden haben und eventuell sich noch bewerkstelligen ließen.

In Bezug auf die in letzterer Richtung aufgestellten Vorschläge bemerken wir, daß dieselben von den einzelnen Departementen herrühren und vom Bundesrate noch nicht beraten worden sind.

Falls die eidgenössischen Räte über die ganze Angelegenheit der Reorganisation in dem von uns beantragten Sinne Beschluß fassen, werden wir seiner Zeit diese Vorschläge in Beratung ziehen.

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Um Wiederholungen zu vermeiden, führen wir eine Reihe von allgemeineren Kompetenzen des Bundesrates, die bei allen Departementen wiederkehren, nur einmal an und begnügen uns, bei den einzelnen Departementen darauf zu verweisen. Solche Kompetenzen sind : Genehmigung sämtlicher Vorlagen, Berichte, Gesetz- und Beschlussesentwürfe, welche für die Bundesversammlung bestimmt sind, so namentlich der periodisch wiederkehrenden : Geschäftsbericht, Staatsrechnung, Budget.

Ferner : Wahl, Besoldung, Besoldungsnachgenüsse etc. von Beamten und Angestellten ; Bewilligung von Urlaub für mehr als 3 Wochen ; Erlaß und Abänderung von Vollziehungsverordnungen, Reglementen, Instruktionen etc. ; Internationale Geschäfte, zu deren Erledigung der diplomatische Weg beschritten werden muß, namentlich Abschluß der Staatsverträge.

Verschiedene weniger wichtige Geschäfte, wie Begehren um Auslieferung von Verbrechern, Heimschaffung Kranker oder verlassener Kinder, Gesuche um Ausmittlung des Wohnorts von Schweizern im Auslande, um Verwendung in Erbschaftsangelegenheiten, Delegation von Strafuntersuchungen bei Eisenbahn-, Postund TelegraphengefährduQgen an die kantonalen Gerichte, Rogatorien etc. werden durch Verfügung des Bundespräsidenten erledigt.

Die übrigen Kompetenzen verteilen sich wie folgt auf den Geschäftskreis der einzelnen Departemente :

A. Departement des Auswärtigen.

I. Kompetenzen des Bundesrates.

a. Politische Abteilung.

Accreditierungs- und Exequaturgesuche von ausländischen diplomatischen und Konsular-Agenten.

Der Verkehr mit auswärtigen Staaten und deren Stellvertretern, der Verkehr mit den Gesandtschaften und Konsulaten der Schweiz im Auslande,

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die Vermittlung des amtlichen Verkehrs zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungeu oder deren Stellvertretern, soweit nicht der Bundesrat oder andere Departemente dieseo Verkehr besorgen.

Prüfung derjenigen Verträge, welche die Kantone von sich aus mit ausländischen Behörden abzusehließen befugt sind.

Wahrung der Unabhängigkeit, Neutralität und Sicherheit der Eidgenossenschaft gegen außen im allgemeinen, sowie der völkerrechtliehen Verhältnisse im besondern.

Überwachung und Regulierung der Grenzverhältnisse 7,u dem Auslande.

b. Handelsabteilung.

Alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung betreffend Abschluß von Handelsverträgen, in Sachen des Vollzugs des Bundesgesetzes über Patenttaxen der Handelsreisenden und des Bundesbeschlusses über Förderung der kommerziellen Bildung.

c. Auswanderungswesen.

Entwürfe zu Vollziehungsverordnungen.

Entwürfe zu Kreisschreiben an die Kantonsregierungen, soweit es sich dabei um die im Bundesgesetze betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderuugsagenturen vorgesehene Mitwirkung kantonaler Behördeo bei der Vollziehung desselben oder um speeielle Maßnahmen zum Schutze des auswanderungslustigen Publikums handelt.

Die Gesuche um Erteilung von Patenten zürn Betrieb einer Auswanderungsagentur (Buudesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen vom 22. März 1888 [A. S. n. F. X, 652], Art. 2 und 3).

Die Gesuche um Genehmigung der Anstellung von Unteragenten (Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen vom 22. März 1888 [A. S. n. F. X, 652], Art. 5).

Die Klagen wegen Verletzung des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen, soweit die Klagen sich gegen Agenten und Unteragenten richten und die Ausfällung einer Buße beantragt wird (Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen vom 22. März 1888 [A. S.

0. F. X, 652], Art. 18).

Klagen, Entschädigungsforderungen und sonstige Anstände zwischen Auswanderern einerseits und Agenten, Schiffsgesellschaften, Kolonisatoren u. s. w. anderseits, die zu Bußenerkenntnis nicht Anlaß geben,- wenn es sich um einen grundsätzlichen Entscheid handelt, bezw. die Interpretation eines wichtigeren Gesetzesartikels iu Frage kommt.

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Die Gesuche um die Erteilung der Bewilligung, ein Kolonisationsunteraehmen in der Schweiz zu vertreten (.Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderuogsagenturen vom 22. März 1888 [A. 8. n. F. X, 652], Art. 10).

d. Amt fUr geistiges Eigentum.

Letzte Rekurginstanz für Anstände betreffend Vollziehung der Bundesgesetze über Fabrik- und Handelsmarken (Bundesgesetz vom 26. September 1890, Art. 14 [A. 8. n. F. XII, 1]), Erflndungspatente (Bundesgesetz vom 29. Juni 1888, Art. 17 [A. S. n. P.

X, 764]), Muster und Modelle (Bundes«esetz vom 21. Dezember 1888, Art. 11 [A. 8. n. F. XI, 73]).

Beschlußfassung betreffend Ausführung der Beschlüsse des Departements.

e. Amt flir Gold- und Silberwaren.

Feststellung der Besoldung der mit den Kursen für beeidigte Probierer (am eidg. Polytechnikum) beauftragten Personen (Vollziehungsverordnung betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren [A. S. n. F. XIII, 146, Art. 16]).

Letzte Rekursinstanz für den Fall der Zurückziehung eines ProbiererDiploms (Art. 9, letztes Alinea, der nämlichen Verordnung).

Laut Art. 6, letztes Aline«, des Bundesgesetzes betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfällen (A. S. n. F. IX, 266), im Falle einer Verurteilung, gehört es zur Kompetenz des Bundesrates, einer Person, -welche den Ankauf, das Einschmelzen oder das Probieren der Abfälle und Barren als Gewerbe betreibt, die Fortsetzung dieses Handels oder dieses Berufs zu untersagen.

II. Kompetenzen des Departements.

a. Politische Abteilung.

Vorbereitung und Prüfung des Verkehrs mit auswärtigen Staaten oder deren Stellvertrelern, des Verkehrs mit den Gesandtschaften und Konsulaten der Schweiz im Auslande, der Angelegenheiten betreffend die völkerrechtlichen Beziehungen der Schweiz (vergi, oben I. a).

(Diese drei Materien laut Bundesbeschluß vom 8. Juli 1887, Art. 3, Ziff. l, 2 und 5.)

Einbürgerung von Ausländern und Optioneangelegenheiten. (In Einbürgerungssachen unter Vorbehalt des Rekurses an den Bundesrat; auf Praxis beruhend.)

485 b. Handelsabteilung.

Vollziehung des B undesgesetzes betreffend Patenttaxen der Handelsreisenden nach den vom Bundesrate aufgestellten Ausführungsgrundsätzen. (Bundesratsbeschluß vom 1. November 1872, A. S.

XIII, 48, Art. 8 und 9.)

Ebenso Vollziehung des Bundesbeschlusses betreffend Förderung der kommerziellen Bildung. (Vollziehungsverordnung vom 24. Juli 1891.)

c. Auswanderungswesen.

Klagen, Entschädigungsforderungen und sonstige Anstände zwischen Auswanderern einerseits und Agenten, Schiffsgesellschaften etc.

anderseits, die nicht zu einer Bußenerkenntnis führen, sofern es sich nicht um einen grundsätzlichen Entscheid handelt (Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen vom 22. März 1888 [A. S. n. F. X, 652]).

Provisorische Bestätigung von Unteragenten (Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1888 [A. S. n. F. X, 665], Art. 19).

Entscheide über Annahme und Taxierung der Wertschriften, welche die Auswanderungsagenturen als Kaution zu hinterlegen haben (Vollziehungsverordnung, Art. 26).

d. Amt für geistiges Eigentum.

Feststellung der grundsätzlichen Regeln in Bezug auf die Vollziehung der Bundesgesetze über Erfindungspatente, Fabrik- und Handelsmarken, Werke der Litteratur und Kunst, Muster und Modelle.

Prüfung in letzter lastanz der Modellausweise in Patentsachen (Vollziehungsverordnung vom 21. Juli 1893 zum Bundesgesetz vom 29 Juni 1888, revidiert den 23. März 1893, Art. 17, Alinea 2 [A. S. n. F. XIII, 527]).

Erste Instanz für Rekursentscheide. (Erfindungspatente: Vollziehungsverordnung vom 21. Juli 1893 zum Bundesgesetz vom 29. Juni 1888, Art. 30 [A. S.n.F.XIII, 527]; Fabrik- und Handelsmarken: Vollziehungsverordnung vom 7. April 1891 zum Bundesgesetz vom 26. September 1890, Art. 15 [A. S. n. F. XII, 67]; Werke der Litteratur und Kunst: Vollziehungsverordnung vom 28. Dezember 1883 zum Bundesgesetz vom 23. April 1883, Art. 9 [A. S. n. F. VII, 298]; Muster und Modelle: Vollziehungsverordnung vom 3l. August 1894 zum Bundesgesetz vom 21. Dezember 1868, Art. 12, [A. S. n. F. XIV, 401].)

Bundesblatt 46. Jahrg. Bd. IV.

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e. Amt fUr Gold- und Silberwaren.

Allfällige Abänderungen der Instruktionen für die Kontroll bureaux.

,,Cirkulare allgemeinen Charakters.

Prinzipielle Fragen.

Anstände, mit Ausnahme derjenigen über Proben.

Oberaufsicht über die Kurse und Prüfungen der beeidigten Probierer.

Ausstellung von Probierer-Diplomen.

Ermächtigungen zum Handel und Verkehr in Gold- und Silberabfällen.

III. Kompetenzen der Abteilungschefs.

a. Politische Abteilung.

Korrespondenz betreffend Naturalisations- und Auskunftbegehren, betreffend Option und Verlust des Bürgerrechts, falls die Adressaten nicht eine eidgenössische Verwaltung, kantonale Regierungen oder Departemente, Gesandtschaften oder schweizerische Konsulate im Auslande sind (auf Praxis beruhend).

b. Handelsabteilung.

(Nach bestehender Vorschrift): In Sachen Förderung der kommerziellen Bildung: Prüfung und Vorbereitung der Subventionsgesuche, Vollziehung der Departementalentscheide, Unterzeichnung der Korrespondenzen, mit Ausnahme von Schreiben an Kantonsregierungen, Inspektion der Schulen und Vereine, Teilnahme an den Prüfungen (Départemental-Instruktionen).

(Auf Praxis beruhend) : Untergeordnete Korrespondenzen, z. B. betreffend Handelsamtsblatt, Patenttaxen der Handelsreisenden, Auskunfterteilungen an Private über Zollverhältnisse etc., Weisungen an untere Behörden etc.

c. Auswanderungswesen.

(Bundesbeschluß betreffend die Organisation des schweizerischen Auswanderungsbureaus vom 18. September 1888 [A. S. n. F. X, 754].)

Auswanderungsstatistik.

Auskunft über Auswanderungsziele an Private und Agenturen.

Auskunft über verschollene Auswanderer an Private und^Agenturen.

Inspektion der Geschäftsbücher von Agenten und Unteragenten.

Begleitung von Auswandererzügen.

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d. Amt für geistiges Eigentum.

Laufende Geschäfte und Korrespondenzen betreffend Vollziehung der Bundesgesetzo über Erfindungspatente (Vollziehungsverordnung vom 21. Juli 1893 zum Bundesgesetz vom 29. Juni 1888, Art. 43 [A. 8. n. F. XIII, 527]); Fabrik- und Handelsmarken (Vollziehungsverordnung vom 7. April 1891 zum Bundesgesetz vom 26. September 1890, Art. 25 [A. S. n. F. XII, 67]); Werke der Litteratur und Kunst (Vollziehungsverordnung vom 28. Dezember 1883 zum Bundesgesetz vom 23. April 1883 [A. 8. n. F. VII, 298]); Muster und Modelle (VollziehungsVerordnung vom 31. August 1894 zum Bundesgesetz vom 21. Dezember 1888, Art. 28 [A. S. n. F. XIV, 401]).

e. Amt für Gold- und Silberwaren.

Besorgung der laufenden Geschäfte, der Korrespondenzen und Vollziehung der vom Departement gegebenen Instruktionen und Weisungen, laut Art. 2 der Vollziehungsverordnung betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren, vom 15. November 1892 (A. S. n. F. XIII, 146), Art. 4 der Vollziehungsverordnuna; über den Handel mit Gold- und Silberabfällen, vom 29. Oktober 1886 (A. S. n. F. IX, 291), und Bundesratsbeschluß betreffend die Organisation und die Befugnisse des eidgenössischen Amts für Gold- und Silberwaren, vom 25. November 1892 (A. 8. n. F. XIII, 174).

Fabrikation der eidgenössischen Kontrollstempel.

Inspektionen der Kontrollämter und der Kontrollstempel.

Inspektionen der Souchenregister für den Handel mit Gold- und Silberabfällen.

Probenanstände.

Statistik.

IV. Vorschläge betreffend Übertragung weiterer Kompetenzen.

1. An das Departement.

Auswanderungswesen.

Genehmigung der Anstellung von Unteragenten.

2. An die Abteihmgschefs.

1. Politische Abteilung.

Bestätigung der bestehenden Praxis.

2. Handelsabteilung.

Bestätigung der in der Praxis abgegebenen Kompetenzen (vide hiervor).

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3. Auswanderungswesen.

Unterzeichnung derjenigen Schreiben, welche an Private, Agenturen, Gemeinde- oder Bezirksbeamte zu richten sind und keine Verfügung enthalten.

B. Departement des Innern.

I, Kompetenzen des Bundesrates, (Vergi, pag. 482.)

a. Allgemeines.

Alle Anregungen und Postulate betreffend Abänderung in der dermaligen Organisation, dem Geschäfts- oder Thätigkeitskreis des Departements und der ihm unterstellten Anstalten (Art. 102, Ziff. 12, Art. 103 der Bundesverfassung und Art. 20 des Bundesbeschlusses vorn 21. August 1878 [A. S. n. F. Ili, 486 u. ff.]).

Alle Beschwerden und Rekurse betreffend die amtliehe Thätigkeit des Departements und alle bedeutendem Disoiplinarangelegenheiten gegen die dem Departement unterstellten Beamten und Angestellten (Art. 102, Ziff. 15, der Bundesverfassung).

Alle Fragen betreffend die Organisation und den Geschäftsgang der Bundesbehörden und die Organisation und Anordnung der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (Art. 102, Ziff. l--5, der Bundesverfassung; Art. 45 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 [A. S. X, 923]; Art. 17 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 [A. S. n. F. I, 119]).

Alle Streitfragen über Grenz- und Gebietsverhältnisse der Kantone unter sich, soweit nicht das Bundesgericht darüber zuständig ist, und Über Verpflegung und Beerdigung aroier Angehöriger eines Kantons, welche in einem andern erkranken oder sterben (Art. 5 und 113 der Bundesverfassung; Art. 175 und 177 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 [A. 8. n. F. XIII, 502]; Art. 68 B.-V. und Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 [A. S. n. F. I, 743]).

Alle Anträge über Maßnahmen und alle Beschwerden betreffend die Ausführung des Art. 27 der Bundesverfassung; ferner alle Beschwerden betreffend die Ausübung Wissenschaft lieber Berufsarten (Art. 102, Ziff. 2, B.-V., und Art. 189, Ziff. 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Bundesrechtspflege [A. S. n. F. XIII, 505 und 506]; Art. 33 und Art. 5 Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung).

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Alle Fragen betreffend die Organisation des Medizinalprüfungswesens (Bundesgesetze vom 19. Dezember 1877 [A. 8. n. F. III, 379] und vom 21. Dezember 1886 [A. S. n. F. X, 5b]; Prüfungsverordnung vom 2. Juli 1880, Art. 74, und Bundesbeschluß vom 1. Juli 1880 [A. S. n. P. V, 146 und 113]).

Alle Gesuche um Beiträge an wissenschaftliehe, litterarische und künstlerische Unternehmungen ; alle Vorschläge über Verwendung von Specialfonds mit wissenschaftlicher oder künstlerischer Zweckbestimmung, die sich unter Verwaltung des Bundes befinden; ferner alle Vorschläge beireffend Ankäufe von Kunstwerken aus dem Kredit für Förderung und Hebung schweizerischer Kunst und demjenigen für Erhaltung und Erwerbung schweizerischer Altertümer, sowie alle Anträge über sonstige zweckmäßige Verwendung dieser Kredite (Art. 102, Ziff. 14 B.-V.; Art. 18 und 27 des Buudesgeseues über das Polytechnikum vom 7. Februar 1854 [A. 8. IV, 5 und 6]; Reglement vom- 6. März 1889 über Verwendung des Brunnerlegates [Bundesbl. 1889, I, 549]; Art. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1887 über Förderung der Kunst [A. S. n, F. X, 58Ü] ; Bundesbeschluß vom 30. Juni 1886 über Erhaltung schweizerischer Altertümer [A. S. n. F. IX, 62] und Art. l der Vollziehungsverordnung vom 25. Februar 1887 [A. S. n. F. X, 9]).

Vorbehaltsweise sind hier anzuführen die Befugnisse der Verwaltungskommission der Gottfried Keller-Stiftung (Ziff. III der daheri^en Stiftungsurkunde") und der schweizerischen Landesmuseumskommission in Bezug auf Ankäufe (§ 4 der Verordnung über die Verwaltung des schweizerischen Landesmuseums vom 4. März. 1892, A. S. n. F. XII, 663); ferner des schweizerischen Schulrates in Bezug auf Stipendien-, Preis- und sonstige BrmuQterungsvergabungen aus dem Zinsertrage verschiedener für die polytechnische Schule bestehender Speeialfonds (Châtelainfonds, Wildstiftung, Culmannstiltung).

Die Gesuche um Beiträge aus dem Kredit für Gesundheitswesen -- soweit sie nicht durch das Departement erledigt werden können (vergi. Bundesratsbeschluß vom 13. November 1894) -- und alle Anträge betreffend Verfügungen auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1886 betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien (Art. 8 und 10 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1886 betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien [A. S. n. P. IX, 279 und 280]).
Das Arbeitsprogramm des eidgenössischen statistischen Bureaus und alle Vorschläge über Inangriffnahme neuer statistischer Arbeiten, sowie die Genehmigung der den daherigen Erhebungen zu Grunde

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zu legenden Formularien (A. S. X, 257); (Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 21. Januar 1860 über Errichtung eines eidgenössischen statistischen Bureaus [A. S. VI, 422] ; Art. 3 des Reglements für die Organisation des statistischen Bureaus vom 13. Januar 1862 [A. S. VII, 111]).

Alle Anträge betreffend Abordnung von Delegierten an wissenschaftliche Kongresse im In- und Auslande (Art. 102, Ziff. 6 und 14, der Bundesverfassung und Art. 4 des Reglements für das statistische Bureau vom 13. Januar 1862 [A. 8. VII, 111]).

b. Oberbauinspektorat.

a. Alle Subventionsgesuche der Kantone bezüglich Flußkorrektionen, Wildbachverbauungen, Verbauung von Bodenbewegungen, Entsumpfungskanäle, welche nicht nach Maßgahe des Wasserbaupolizeigesetzes in die Kompetenz; der Bundesversammlung fallen.

Der Bundesrat genehmigt auch die Ausführungsprojekte, bewilligt Nachsubventionen oder Zahlungen für Mehrarbeiten, soweit solche in seine Kompetenz und nicht in diejenige der Bundesversammlung fallen.

b. Dasselbe bezüglich der Straßen und Brücken.

c. Alle Angelegenheiten betreffend Oberaufsicht über die Wassorbaupolizei, welche auf Verträgen mit dem Auslande basieren, dann die Erteilung von Bewilligung zur Anlage von Wasserkräften an Gewässern, an welchen vom Bunde subventionierte Bauten sich befinden, endlich wichtigere Entscheide betreffend Unterhalt und Beseitigung schädlicher Bauten.

d. Monopolisierung der Wasserkräfte der Schweiz und die wichtigsten Untersuchungen an dea Gewässern.

' c. Direktion der Bauten.

Bauten und Landankäufe, welche eine Kostensumme von Fr. 100,000 und mehr erheischen.

Ausstellung von Vollmachten für Abschluß von Kaufverträgen über Gebäude und Bauplätze.

Genehmigung der abgeschlossenen Kaufverträge über solche.

Beschlußfassung über einzuleitende Expropriationsverfahren betreffend nicht auf gütlichem Wege erhältliche, für Zwecke der eidgenössischen Verwaltung nötige Gebäude, Liegenschaften oder Bauplätze.

Definitive Projekte über wichtige Neubauten.

491 Verteilung der Lokale in den Gebäuden der eidgenössischen Central" ^Verwaltung und Festsetzung der Lokalmieten für letztere.

Veranstaltung von Wettbewerben für Projekte zu wichtigen Neubauten.

II. Kompetenzen des Departements.

a. Allgemeines.

Bewilligung von Urlaub für drei Wochen und weniger.

Überwachung der Bundeskanzlei, der Archive und der eidgenössischen Bibliothek (Bundesratsbeschluß vom 8. Juli 1887, Art. 4, Ziff. 3 [A. S. n. F. X, 106]).

Wahl der Kommission für Erhaltung schweizerischer Altertümer (Art. 5 der Vollziehungsverordnung vom 25. Februar 1887 [A. S. n. F. X, 10]).

Wahl der Maturitätskommission für Medizinalkandidaten (Bundesratsbeschluß vom 10. März 1891 [Bundesbl. 1891, I, 464]).

Prüfung und Erledigung der Gesuche um Beiträge an Epidemiekosten, unter Vorbehalt des Rekurses an den Bundesrat (Bundesratsbeschluß vom 13. November 1894 [noch nicht publiziert]).

Leitung des eidgenössischen statistischen Bureaus (Bundesgesetz vom 21. Januar 1860 [A. S. VI, 422]).

Aufsicht über das Gesundheitsamt (Bundesbesehluß vom 28. Juni 1893 [A. 8. n. F. XIII, 689]).

b. Oberbauinspektorat.

Erledigung wichtigei-er ßauprogramme bei Flußkorrektionen, Wildbachverbauungen etc.

Dasselbe bei Brücken und Straßen.

Entscheid über die meisten Reklamationen wegen ungenügenden Unterhalts der Wasserwerke.

Weisungen an das Oberbauinspektorat betreffend Hydrometrie.

Genehmigung der bezüglichen Untersuchungen.

c. Direktion der Bauten.

Vergebung von wichtigem Bauarbeiten.

Genehmigung der Verträge für Ausführung größerer Bauarbeiten.

Wichtigere Fälle von bauteehnischen Untersuchungen über für eidgenössische Verwaltungen zu mietende oder zu erwerbende Gebäulichkeiten.

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III, Kompetenzen der Abteilungschefs.

a. Allgemeines.

Bundeskanzler: Urlauberteilung bis auf 8 Tage (Art. 74 des Kanzleireglements vom 7. August 1850 [A. S. II, 67]).

Direktor des statistischen Bureaus : Direkte Korrespoodenz mit dea statistischen Bureaux oder Kommissionen, mit wissenschaftlichen Gesellschaften und Anstalten des Auslandes (A. S. X, 257); (Art. 7 und 8 des Reglements für das statistische Bureau vom 13. Januar 1862 [A. S. VII, 111]).

Gesundheitsamt: (Verordnung noch ausstehend).

b. Oberbauinspektorat.

Kleinere Abänderungen bei Wildbachverbauungen etc., welche sich innerhalb der bewilligten Kostenvoranschläge bewegen. Auskünfte betreffend Rechnungsfehler, Komptabilitätsanordnungen, unter Vorbehalt des Rekurses an das Departement.

Dasselbe bei Brücken und Straßen.

Besorgung von Angelegenheiten geringerer Bedeutung betreffend Oberaufsicht über die Wasserbaupolizei.

c. Direktion der Bauten.

Urlaubserteilung bis auf acht Tage.

Ordentlicher Unterhalt der eidgenössischen Gebäude, sowie der Straßen, Wege, Flüsse, Bäche und Kanäle auf den eidgenössischen Liegenschaften.

Ausführung der beschlossenen Bauten, Anordnung der Konkurrenzen über Bauarbeiten, Lieferungen etc.

Abschluß der Arbeitsverträge, Festsetzung der Vollendungstermine, Konventionalstrafen und der Garantie.

Oberleitung und Überwachung der Ausführung derjenigen großen Bauten, für welche zur Aufstellung der Pläne und für die Bauleitung nicht fix angestellte Architekten in Anspruch genommen werden.

Begutachtung der an das Gesundheitsamt einlangenden Projekte für Absonderungshäuser.

Anordnung der Versicherung der eidgenössischen Gebäude, Führung der betreffenden Kontrollen.

Anschaffung und Unterhalt des Mobiliars für die Centralverwaltung, Führung der Inventarkontrollen.

493 Verwaltung der Gebäude der Centralverwaltung. Aufsicht Über deo Haus-, Heizer-, Nachtwächter- und Gärtnerdienst etc.

Anstellung und Entlassung der Dienstboten und übrigen Arbeiter.

IV. Vorschläge betreffend Übertragung weiterer Kompetenzen» 1. An aas Departement.

Allgemeines.

Ermächtigung zur Zuerkennung von Bundesbeiträgen an die Kosten von Epidemien. (Ist durch Bundesratsbeschluß vom 13. November 1894 bereits geschehen.)

(Andere belangreiche Übertragungen scheinen weder thunlich noch wünschenswert.)

Oberbauinspektorat.

(Kompetenzübertragungen weder wünschbar noch zweckmäßig.)

Direktion der Bauten.

Ausstellung von Vollmachten für Abschluß von Kaufverträgen über Gebäude und Bauplätze.

(Anregung, es seien nur für solche Bauten specielle Botschaften vorzulegen, die einen Kostenvoranschlag von Fr. 200,000 [st. 100,000] übersteigen, was zur Entlastung von Bundesrat., Departement und Direktion dienen würde.)

2. An die Abteilnngscheis.

1. Oberbauinspektorat Übertragungen weder wünschbar uoch zweckmäßig.

2. Direktion der Bauten.

Keine.

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C. Justiz- und Polizeidepartement.

I, Kompetenzen des Bundesrates.

(Vergi, pag. 482.)

a. Abteilung Justiz und Polizei.

1. Rekursentscheidungen, welche nach dem Organisationsgesetze über die Bundesrechlspflege in die Kompetenz des Bundesrates fallen.

2. Rekurse, die das Civilstandsregister und Handelsregister betreffen. (Der Bundesrat entscheidet hier als Aufsichtsbehörde.)

3. Einbürgerung von Heimatlosen.

4. Bewilligung von Auslieferungen verfolgter Individuen an das Auslaod, soweit nicht das Bundesgericht darüber zu entscheiden hat.

5. Gesuche an fremde Staaten um Auslieferung oder strafrechtliche Beurteilung eines in der Schwein verfolgten und im Auslande befindlichen Individuums.

6. Aufforderung an die Kantone zur strafrechtlichen Verfolgung eines vom Auslande verfolgten und im Inlande verhafteten Schweizer bürgers.

7. Bewilligung des Transits durch die Schweiz von auszuliefernden oder heimzuschaffenden Personen.

8. Gesuche ans Ausland um Bewilligung der Heimschaffung von Ausländern in der Schweiz.

9. Verwendung beim Auslande für Anerkennung von Fremden in der Schweiz.

10. Mitteilungen an die Kantone der vom Auslande bewilligten Auslieferungen und Heimschaffungen, der Entschließungen auswärtiger Staaten über Anerkennung oder Nichtanerkennung von Personen.

11. Gewährleistung der Kantonsverfassungen (Art. 6 der Bundesverfassung) und Prüfung der Konkordate (Art. 9 der Bundesverfassung).

Ad i. Art. 189 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 (A. S. n. F. XIII, 455).

Ad 2. Art. 12, 13 und 60 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe vom 24. Dezember 1874 (A. S. n. F. I, 506) und Verordnung über das Handelsregister vom 6. Mai 1890 (A. S. n. F.

XI, 492).

Ad 3. Bundesgesetz betreffend die Heimatlosigkeit vom 3. Dezember 1850 (A. S. II, 138).

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Ad 4, 5, 6 und 7. Bundesgesetz betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande, vom 22. Januar 1892 (A. S. n. F. XII, 870), und Auslieferungsverträge.

Ad 8 und 9. Gründet sich auf Art. 10 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 und die abgeschlossenen Staatsverträge.

b. Bundesanwaltschaft.

1. Ausweisung von Fremden aus der Schweiz auf Grund von Art. 70 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.

2. Überweisung von Straffällen an die Kantone zur Beurteilung nach Maßgabe des Bundesstrafreehts und anderer eidgenössischer Gesetze (Eisenbahngefährdungen, Fälschungen von Bundesakten, Übertretungen des Werbeverbotes etc.).

Ad 2. Art.. 125 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 (A. S. n. F. XIII, 455).

II. Kompetenzen des Departements.

Keine Kompetenzen, nur vorbereitende und Zwischengeschäfte, sowie Rechtsgutachten.

III. Kompetenzen der Abteilungschefs.

a. Sekretär ili r das Handelsregister.

(Art. 3, 43 und 44 der Verordnung über das Handelsregister vom 6. Mai 1890. A. S. n. F. XI, 492.)

Prüfung der von den kantonalen Registerbehörden eingehenden Auszüge aus den Handelsregistern.

Bewirkung der Publikationen der Handelsregisterauszüge im Handelsamtsblatt.

Korrespondenz mit den kantonalen Handelsregisterbureaux.

Inspektion der kantonalen Handelsregisterbureaux.

b. Generalanwalt.

(Bundesgesetz über die Bundesamvaltschaft vom 28. Juni A. S. n. F. XI, 243.)

1889.

Überwachung der politischen Fremdenpolizei.

Verrichtungen der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege.

Besorgung von Arbeiten auf dem Gebiete des Strafrechts.

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IV. Vorschläge betreffend Übertragung weiterer Kompetenzen.

1. An das Departement.

Bewilligung von Auslieferungen ans Ausland, soweit nicht das Bundesgericht zu entscheiden hat.

Gesuche ans Ausland um Auslieferung resp. strafrechtliche Beurteilung, um Bewilligung von Heimschaffungen, sofern dieselben durch die Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate angebracht werden können.

Verwendung beim Ausland für Anerkennung von Fremden in der Schweiz, unter dem Vorbehalte wie vorher.

Transitbewilligungen.

Mitteilungen an die Kantone betreffend vom Ausland bewilligte Auslieferungen und Heimschaffungen, betreffend Entschließungen auswärtiger Staaten über Anerkennung oder Nichtanerkennung von Personen.

Überweisung von Straffällen an die Kantone oder ans Bundesgericht zur Beurteilung, nach Art. 125 des Bundesgesetzes über Bundesrechtspflege.

(Amt fllr Schuldbetreibung und Konkurs m Anbetracht der bevorstehenden Zuweisung ans Bundesgericht nicht berücksichtigt.)

2. An die Abteilungschefs.

Keine.

D. Militärdepartement.

I. Kompetenzen des Bundesrates.

(Vergi, pag. 482.)

I. Wahlen, Entlassungen.

\. Wahl der Militärbeamten, inkl. Instruktionspersonal (Art. 247 und 103 der Militärorganisation).

2. Wahl der Offixiere des Bundes (Art. 59 der Militärorganisation).

3. Wahl der Kommandanten und Adjutanten der Schützenbataillone und der kombinierten Füsilierbataillone (Art. 41 der Militärorganisalion).

4. Annullierung ungesetzlicher Wahlen und Beförderungen (Art. 50 der Militärorganisation).

497

5. Kommandoübertragungen, Enthebungen und Versetzungen (Art. 56 und 65 der Militärorganisation).

6. Wahl der Artilleriekommission, der Pensionskommission und der Aufsichtskommission über die Pulverfabrik.

u. Eechnungswesen.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Krediterteilungen.

Gratifikationen und Geschenke.

Entschädigungen und Honorare von über Fr. 200.

Verordnungen, Regulative und Réglemente etc. betreffend das Kassa- und Rechnungswesen der Regieanstalten und der Festungswerke.

Festsetzung der Vergütung für die Pferderation.

Besoldungs- und Verpflegungszulagen.

Erhöhung des reglementarischen Mietgeldes für Reitpferde bei Truppenzusammenzügen (Art. 46 des Verwaltungsreglements).

Unterstützungen und Ehrengaben an Schützenfeste, Rennen, Vereine etc.

m. Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung.

1. Bekleidungsreglement.

2. Feststellung der Ordonnanzen über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung.

3. Auszeichnungen und Abzeichen.

4. Festsetzung des Tarifs für Waffen, Ausrüstungs- und Bekleid ungsgegens tan d e.

5. Tarif für die Entschädigung an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten und für die Kleiderreserven.

6. Feststellung der Bedingungen für die Abgabe von Ordonnanzschuhen an die Wehrmänner.

7. Vorschriften über Ersatz von Bekleidungsgegenständen.

IV. Kriegsmaterial. Munition.

1.

2.

3.

4.

5.

Festsetzung der Ordonnanzen.

Preis der Munition.

Bestände der Kontingentsmunition.

Verkauf von Kriegsmaterial.

Allgemeine Vorschriften über Unterhalt, Ersatz, Kontrolle und Autbewahrung des Kriegsmaterials in den Kantonen.

498

V. Bauten.

1. Vorschläge für Anlage von Munitions- und Getreidemagazinen, von Kleidungsmagazinen, Fouragemagazinen etc.

2. Vorschläge für Zeughausbauten und Depots für Kriegsmaterial und Rohmaterial.

3. Festungsanlagen.

4. Vorschläge für Stationserweiterungen und Geleiseanlagen im militärischen Interesse.

"VT. Waffenplätze.

\.

2.

3.

4.

Landerwerbungen und Expropriationen.

Waffenplatzverträge, Servitutsverträge.

Erweiterung der bestehenden Waffenplätze.

Übernahme kantonaler Waffenplätze und deren Installationen durch den Bund.

VII. Unterricht.

1. Allgemeine Bestimmungen über den Vorunterricht, militärischer Unterricht am Polytechnikum.

2. Erlaß von Reglementeu.

3. Schultableau.

VUL Aufgebot und Mobilisation.

1. Mobilisierungsverordnung.

2. Truppenaufgebot.

3. Aufgebot von Truppenteilen zu außerordentlichen Dienstleistungen bei Überschwemmungen, Unruhen etc., 4. Artneeeinteilung.

IX. Militär Justiz.

1. Wahl der Divisionsgerichte, der Ersatzgerichte und'des Militärkassationsgerichtes.

2. Vollziehung der von den Militärgerichten ausgesprochenen Strafen.

3. Überweisung von Offizieren an das Disciplinargericht.

4. Begnadigungsgesuche.

X. Militärpensionen.

Feststellung der Militärpensionen und jährliche Revision derselben (Bundesgesetz über Militärpensionen und Entschädigungen vom 13. November 1874, Art. 12).

499

XI. Prozessvollmaehten.

Xu. Versicherung der Truppen gegen Unfall im Militärdienst.

Xm. Wehrpflicht und Pfliehtersatz.

Rekurse gegen Entscheidungen des Departements.

XTV. Landestopographie und militärische Gebietseinteilung.

Erstellung neuer Karten.

XV. Organisatorisches.

1. Reorganisation einzelner Abteilungen der Militärverwaltung.

2. Kreierung neuer Stellen und Bureaux, XVI. Anlage und Umsatz der Proviantvorräte (Konserven, Getreide etc.).

XVU. Überwachung der Vollziehung der Militärorganisation in den Kantonen.

II. Kompetenzen des Departements.

I. Rekrutierung.

(Art. 14 u. ff. der Militärorganisation und Verordnung vom 25. Februar 1878 betreffend Aushebung der Wehrpflichtigen.)

a. Alljährliche Anordnung derselben durch Erlaß eines bezüglichen Kreisschreibens au die Kantone, die Waffen- und Abteilungschefs, die Aushebungsoffiziere und pädagogischen Experten.

b. Bezeichnung der Aushebungsoffiziere und pädagogischen Experten.

c. Festsetzung der Rekrutenzahl für die einzelnen Waffen.

d. Genehmigung der Vorschläge über Ort und Zeit der Aushebung.

e. Erledigung von Rekursen gegen die Entscheide der Aushebungsoffiziere.

f. Specielle Weisungen über Rekrutierung der Specialwaffen.

£00

II. Wahlen, Beförderungen, Entlassungen von Offizieren, KontrollfUhrung.

a. Überwachung der Vorschriften betreffend Ernennung und Beförderung von Offizieren und Unteroffizieren in den Kantonen.

b. Beanstandung ungesetzlicher Wahlen und Beförderungen.

c. Kommandierung und Rückversetzung von Adjutanten, gemäß Art. 66 der Militärorganisation.

d. Zuziehung von Adjutanten zu Inspektionen.

e. Zuteilung der Generalstabsoffiziere zu den höheren Stäben, Art. 73 der Militärorganisation.

f. Versetzungen von Offizieren ohne Gradänderung und Einteilung neu ernannter Offiziere.

g. Zuteilung der Stabssekretäre zu den Stäben.

h. Kommandoenthebung nach Art. 77 der Militärorganisation.

i. Vorschriften über Erteilung von Urlaub an Offiziere und die Mannschaft.

Ä. Vorschriften über das An- und Abmelden der Wehrpflichtigen.

l. Anordnung der alljährlichen Kontrollbereinigung.

m. Kontrolle ober das nach Art. 2 der Militärorganisation temporär dienstfreie Personal. Mitteilung der Mutationen in demselben an die Waffen- und Abteilungschefs und am die Kantone.

n. Dienstbüchlein. Inhalt, Druck, Auflage und Abgabe desselben.

0. Maßnahmen gegen vergeldstagte Offiziere und Unteroffiziere.

p. Versetzung von Schützenoffizieren zu den Füsilierbataillonen.

q. Kontrolle der Feldprediger und Anweisung der Equipementaentschädigung an dieselben.

III.

Unterricht.

a. Überwachung und Inspektion des militärischen Vorunterrichtes; Normalien für Turngeräte (Art. 81 der Militärorganisation).

b. Unterstützung des Vorunterrichtes nach Maßgabe des Budgets.

c. Genehmigung der General befehle und Unterrichtspläne der verschiedenen Waffen (Art. 91 der Militärorganisation).

d. Unterrichtspläne für die Übungen kombinierter Truppenkörper (Art. 91 der Militärorganisation").

e. Festsetzung der ständigen Waffenplätze der Instruktoren.

f. Bestimmungen über die Verwendung des Instruktionspersonals bei anderen Waffen (Art. 87 der Militärorganisation).

ff. Missionen ins Ausland.

h. Erlaß allgemeiner Dienstbefehle.

1. Bewilligung des erforderlichen Instruktionsmaterials : Fuhrwerke, Kochgeschirre, scharfe und blinde Munition, Sanitätsmaterial.

501

fc. Allgemeine Bestimmungen über die Ordinäreführung.

l. Vorschrift über Abgabe von Karten an Schulen und Kurse; Manöverkarte zum Truppenzusammenzug.

IV. Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung.

Vollzug der einschlägigen Bestimmungen der Militärorganisation und der diesbezüglichen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und bundesrätlichen Verordnungen, insbesondere: a. Oberleitung der Fabrikation der Waffen, des Pulvers und der Munition, sowie des Bekleidungswesens und der Regiewerkstätten des Bundes (Waffenfabrik, Pulverfabrik, Munitionsfabrik, Konstruktionswerkstätte, Montierungswerkslätten).

b. Kontrolle über die Vorräte der Armeebekleidung in den Kantonen.

c. Eventueller Ersatz von Bekleidung und Ausrüstung auf Kosten der Kantone (Art. 141--148 und 151 der Militärorganisation und Art. 11 der Verordnung vom 2. Februar 1893).

d. Verfügungen betreffend die Aufbewahrung, den Unterhalt der gesamten Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung (Art. 156 der Militärorganisation).

e. Bestimmungen über Abnahme der Waffen und Ausrüstung (Art. 155 der Militärorganisation).

f. Verfügungen betreffend die leihweise Abgabe von Gewehten an Nichtgewehrtragende und an Schieß vereine.

g. Vorschriften betreifend die Waffen- uud Kleiderinspektionen ; Bußen.

h, Bezeichnung der Privatbüchsenmacher, welche Waffenreparaturen ausführen dürfen.

i. Vorschriften betreffend das Tragen der Uniform außer Dienst.

Daheriges Verbot (Art. 151 der Militärorganisation).

A. Bestimmungen über die Veräußerung unbrauchbar gewordener Effekten.

V. Kriegsmaterial. Corpsausrllstung.

a. Fabrikation der Kriegsfuhrwerke.

b. Vorschriften über Unterhalt, Ergänzung und Dislokation des Kriegsmaterials (Art. 142 und 143 der Militärorganisation).

* c. Patentierung der Munitionsverkäufer.

d. Vorschriften über Fabrikation und Umsatz der Munition.

e. Anordnung der Corpsmaterialinspektionen (Art. 177 u. ff. der Militärorgauisation).

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. IV.

33

502 f. Inventaraufnahme und Fortführung derselben über Kriegsmaterialbestände (Art. 142 der Militärorganisation).

g. Instruktion für die Kriegsdepotverwalter.

VI. Pferdestellung, Kavalleriepferde.

a. Verfügungen betreffend Pferdestellong für Schulen und Kurse.

b. Beritten machung der Ärzte und Quartiermeister in den Rekrutenschulen.

c. Festsetzung der Pferdezahl der berittenen Offiziere in Rekrutenschulen.

d. Außerordentliche Berittenmachung von Instruktoren in Schulen und Kursen.

e. Vorschriften betreffend außerdienstliche Behandlung von Bundespferden; Inspektionen, Kontrolle.

f. Wahl der Pferdeankaufskommissionen.

g. Genehmigung des Verkaufs und der Versteigerung von Depotpferden.

VII. Regieanstalt.

a.

b.

c.

d.

e.

f.

g.

A.

Bestimmung des Mietgeldes für die Pferde.

Abgabe von Reitpferden an Reitkurse.

Verfahren bei der Ein- und Abschätzung.

Anordnung VOD Reitkursen für Instruktoren und Instruktionsaspiranten im Winter.

Verkauf von Regiepferden an Offiziere.

Rücknahme von Regiepferden von Offizieren.

Genehmigung der Foimigeeinkäufe.

Ernennung der Ankaufskommissionen.

VIII. Kommissionen.

a. Wahl der Kavalleriekommission.

b. Einsetzung von Kommissionen zur Begutachtung specieller Fragen: Bekleidungs-, Bewaffnungs-, Ausrllstungs-, Fuhrwerkund Formular-Kommission; Kommissionen für Réglemente, Schießinstruktion etc.

IX. Entscheid Über Vornahme von Proben und Versuchen aller Art.

503 X. Freiwilliges Schießwesen.

(Art. 104 der Militärorganisation.)

a. Erlaß des Schießprogrammes für die Schießvereine (Art. 4 der Verordnung vom 13. Februar 1893).

b. Anweisung der Munitionsvergütung.

c. Zuerkenn ung von besonderen Entschädigungen für gut geleitete taktische Übungen (Art. 5 der gleichen Verordnung).

d. Wahl der Schießoffiziere (Art. 8 der gleichen Verordnung).

e. Entschädigung der Sehießkornmissionen (Art. 7 der gleichen Verordnung).

XI. Inspektionen.

(Art. 174 u. ff. der Militärorganisation.)

Anordnung der Inspektion : a. der Armeecorpsmanöver; b. der Centralschulen ; c. der Schießschulen ; d. der Büchsenmacherrekrutenschulen und Specialkurse ; e. der nicht im Divisionsverbande stehenden Truppen.

XII. Aufgebote.

(Art. 232 u. ff. der Militärorganisation.)

a. Anordnung der Aufgebote für die Stäbe der größeren Truppenkörper.

b. Aufgebot der Feldprediger.

c. Aufgebot des Feldpost- und Telegraphenpersonals.

d. Aufgebot der Justizot'ft/.iere.

e. Bewilligung von besonderen Besam m lunga- und Entlassungstagen.

f. Ausstellung der Marschrouten.

XIII. Verwaltungspersonal.

a. Bewilligung vorübergehender Aushülfe auf den verschiedenen Dienstabteilungen.

6. Genehmigung der Löhnungen für das Personal der Regieanstalten.

c. Bewilligung von Urlaub bis auf 3 Wochen an Beamte und Angestellte.

d. Provisorische Suspendierung im Amt und Entlassung von Angestellten.

504 XIV. Justizwesen.

(Militärstrafgerichtsordüung vom 28. Juni 1889.)

Ausübung der dem Departement zustehenden Strafkompetenzen gegen Militärs; Erledigung disciplinarischer Straffälle; Bestrafung der Fälschung der Dienstbüehlein und pädagogischen Noten; Anordnung der Strafuntersuchung.

XV, Militär-Verordnungsblatt, Offiziersetat und Armeeeinteilung.

XVI. Vorschriften Über Abgabe von Reglementen und Ordonnanzen.

XVII. Rechnungswesen.

a. Bewilligung von Beiträgen an Ausmärsche in Schulen und Kursen.

b. Genehmigung der Lieferungsverträge der Dienstabteilungen : Ausrüstungsgegenstände, Kriegsmaterial, Fourage, Fleisch und Brot etc.

0. Entschädigungen aller Art (Honorare, Kurbeitväge etc.) unter Fr. 200.

d. Oberaufsicht über das gesamte Rechnungswesen des Departements; Ausfertigung der Zahlungsauweisungen.

XVIII. Pensionswesen.

Festsetzung der Entschädigung an Wehrmänner für Krankheit und Unfall bis zum Betrag von Fr. 200.

Antragstellung betreffend die Pensionierung von Wehrmännern und ihrer Angehörigen.

XIX. Militärsteuerwesen.

Überwachung des Militärsteuerwesens und Rekurseutscheidungen.

XX. Bewilligungen für den Besuch der Festungswerke und Regiewerkstätten.

XXI. Verschiedene anderweitige Geschäfte.

1. Präsidialleitung der Landesverteidigungskommission.

2. Präsidieren der Sitzungen des Disciplinargerichts.

3. Instruierung der Chefs der Grenzdetachemente.

5Q5

4. Instruierung der Chefs der Minendetachemente.

5. Anordnungen betreffend den geheimen Nachrichtendienst des Generalstabes.

6. Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze und Verordnungen über Organisation, Bewaffnung, Ausrüstung und Unterricht des Landsturms.

7. Oberleitung der Verwaltung und Bewachung der Festungswerke und Instruktion der Besatzungstruppen.

8. Anlage von Kriegsreserven und deren Umsatz.

9. Regelung der Anstände zwischen der Unfallversicherungsgesellschaft und den versicherten Truppen.

III, Kompetenzen der Abteilungsohefs.

I. Waffenchef der Infanterie.

Art. 248 und 249 der Mililärorganisation.

1. Vorschläge betreffend Anstellung, Besoldung und Entlassung von Beamten und Angestellten.

2. Ausarbeitung von Entwürfen von Verordnungen, Reglementen und Ähnliches.

3. Jahresbericht.

4. Vorschläge fUr das Budget und Nachtragskreditbegehren.

5. Erledigung von Gesuchen um Urlaub bis zu 8 Tagen.

6. Weisungen an die Aushebungsoffiziere.

7. Begutachtung der Fragen, welche die Organisation der Waffe betreffen.

8. Vorschläge betreffend Wahl, Besoldung, Einteilung und Entlassung des Instruktionspersonals.

9. Vorschläge betreffend Ernennung, Beförderung, Zuteilung und Entlassung von Offizieren.

Aufgebot der vom Bundesrate gewählten Offiziere.

Überwachung der Ernennung und Beförderung der Unteroffiziere.

10. Vorlage des Schultableaus und der Unterrichtspläne. Überwachung des Unterrichts.

11. Vorschläge für Missionen ins Ausland.

12. Vorschläge über Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung und Corpsausrüstung.

13. Vorschläge betreffend Anschaffung von lustruktionsmaterial.

14. Vorlage der Schul- und Kursberichte mit Anträgen, Anregungen und Aufschlüssen.

15. Anordnungen betreffend Einberufung der Truppen.

506

16. Aufgebote von Offizieren und Cadres in Rekrutenschulen und Specialkurse.

17. Bezeichnung der Offizierbildungsschüler.

18. Dispensationen.

19. Bereinigung des Offiziersetats, Mutationen im Offizierscorps, Etat des Personellen auf Schluß des Jahres.

20. Überwachung der Führung der Corpskontrollen.

21. Inspektionen.

22. Verhandlungen über Versetzungen von Rekruten von einer Waffe zur andern.

23. Verkehr mit der Kriegsmaterialverwaltung betrefiend die Ausrüstung der Kurse mit Material.

24. Verkehr mit dem Oberfeldarzt und dem Oberkriegskommisaariate betreffend Sanitäts- und Verwaltungspersonal der Schulen und Kurse.

25. Waffenplätze, Begutachtung und Antragstellung bezüglich Vertragsabschlüsse, Kasernement, Schießeinrichtungen.

26. Begutachtung von Fragen, welche sich auf die Armee als Ganzes beziehen.

27. Begutachtung der Unterrichtsprogramme für Übungen kombinierter Truppenkörper und von Centralschulen.

28. Wahlvorschläge für die Stabssekretäre.

29. Vorschläge betreffend die Organisation des freiwilligen Schießwesens und die den freiwilligen Schießvereinen zu verabfolgenden Staatsbeiträge.

30. Revision der Berichte über das freiwillige Schießwesen.

II. Waffenchef der Kavallerie.

Art. 174, 177, 191--204, 247, 248 b und 249 der Militärorganisation.

Verordnung über die Kavalleriepferde vom 19. Januar 1883.

1.--24. Vide Waffenchef der Infanterie.

25. Anstellung der Bereiter.

26. Verteilung der Rekruten auf die Schulen, Schwadronen und Guidencompagnien.

27. Engagierung von Drittmännern.

28. Führung der Pferdestammkontrollen sämtlicher Schwadronen und Guidencompagnien des Auszuges, Mitteilung der Mutationen im Pferdebestand der Einheiten an die Corpskontrollführer.

29. Erstellung der Effektivrapporte der Stäbe und Guidencompagnien (Auszug und Landwehr).

30. Aufsicht über die Verwaltung des Centralremontendepots.

507 31. Anordnung der Fourageankäufe für das Centralremontendepot, der Pferdeankäufe im In- und Ausland, der Remontenkurse, der Schätzung der Pferde, der Abgabe der Pferde an Rekruten, remontierungspflichtige Mannschaft und Drittmänner, der Redressur und Beobachtung von Pferden eingeteilter Mannschaft im Centralremontendepot, der Abgabe und des Verkaufs von Offiziers- und zur Ausrangierung bestimmten Pferden, der Pferderücknahmen von beurlaubter, verstorbener und ärztlich entlassener Mannschaft, der Abschätzung und des Verkaufs der Ersatzpferde von in die Landwehr getretenen Kavalleristen, der Pferdeinspektionen außer Dienst.

32. Erledigung der Rechnungsverhältnisse mit den Besitzern von ausrangierten, umgestandenen, zurückgenommenen und ausgetauschten Pferden, sowie der in die Landwehr getretenen Mannschaft, welche Ersatzpferde besitzt.

33. Prüfung der Amortisationenverzeichnisse.

34. Führung der Originalkontrollen der Guidencompagnien und der Infanterie-Stabstrompeter (§ 14 der Verordnung über die Führung der Militärkontrollen vom 23. Mai 1879).

III. Waffenchef der Artillerie.

Art. 174 u. ff., 248 b und 249 der Militärorganisation.

1.--25. Vide Waffenchef der Infanterie.

26. Verteilung der auszuhebenden Rekruten auf die einzelnen Corps der verschiedenen Unterabteilungen.

27. Aufstellung der Marschtableaux, sowie der Übersicht der Mobilisierung und Demobilisierung der Wiederholungskurse.

28. Erstellung des Pferdetableaus.

29. Anordnungen über Versuche mit neuem und umgeändertem Material mit der technischen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung an die Artillerie-Versuchsstation.

30. Präsidialleitung der Artilleriekommission; Vorlage des Protokolls aus Departement.

IV. Waffenchef des Genie.

Art. 174 u. ff., 248 b und 249 der Militärorganisation.

1.--25. Vide Waffenchef der Infanterie.

26. Einteilung der Rekruten zu den verschiedenen Einheiten.

27. Vorschläge für Anlage und Beaufsichtigung der Minenkammern auf den internationalen Eisenbahnanschlüssen und Alpenstraßen.

28. Leitung des Befestigungsbureaus und Beaufsichtigung der altern Festungsanlagen.

508

V. Generalstabsbureau.

Art. 74, 75 und 250 der Militärorganisation.

Bundesratsbeschluß betreffend die Organisation des Generalstabsbureaus vom 14. Oktober 1890.

Geschäftsordnung des Generalstabsbureaus vom 28. November 1893.

1.--5. Vide Waffenchef der Infanterie.

6. Bearbeitung und Ajourhaltung der Mobilmachung und der Armeeaufmärsche, des Kriegsbetriebs der Eisenbahnen, des Territorial- und Etappendienstes.

^ 7. Nachrichtenwesen.

8. Fremde Armeen.

9. Militärgeographie und Landeskunde.

10. Unterricht und Personelles des Generalstabscorps, der Eisenbahnabteilung des Generalstabes und der Offiziere des Territorial- und Etappendienstes.

11. Aufgebote der Generalstabsoffiziere, Vorschläge für die Aufgebote der Territorial- und Etappenoffiziere.

12. Vorschläge für Ernennung, Beförderung, Einteilung und Entlassung der sub 11 genannten Offiziere.

13. Vorschläge betreffend Missionen ins Ausland.

14. Organisation, Kontrollführung, Specinlunterricht und Aufgebot des Radfahrercorps (Bundesgesetz über die Errichtung von Radfahrerabteilungen vom 19. Dezember 1891).

15. Begutachtung von Fragen der Landesverteidiguog und Fragen von allgemeiner militärischer Bedeutung.

16. Abgabe von Gutachten betreffend Erweiterung von Stationen, Eisenbahnanlagen, Straßenanlagen.

17. Leitung der Abteilungsarbeiten.

18. Vorlage des Schultableaus und der Unterrichtspläne, sowie der Schul- und Kursberichte.

19. Verwaltung der Militärbibliothek und der Kartensammlung.

20. Verwaltung des Armeekarteudepots.

21. Verwaltung der Dokumente betreffend Landesverteidigung und fremde Armeen.

VI. Technische Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung.

Art. 252 der Militärorganisalion.

Verordnung über den Betrieb der Munitionsfabrik, der Waffenfabrik und der Konstruktionswerkstätte vom 7. Februar 1876 (A. S.

n. F. II, 74).

-509 "Verordnung über die Aufstellung des Budgets und die Zuteilung und Verwendung der betreffenden Kredite vom 17. Dezember 1877 (A. S. n. F. III, 27).

Regulativ betreffend das Kassa- und Rechnungswesen der Munitionsfabrik, der Konstruktionswerkstätte und der Waffenfabrik vom 10. November 1893 (A. 8. n. F. XIII, 718).

l --5. Vide Waffenchef der Infanterie.

6. Besorgung aller Arbeiten, welche sich auf Herstellung und Reparatur des Kriegsmaterials beziehen (Waffen, Geschütze, Fuhrwerke, Munitioti etc.). Bezügliche Kostenberechnungen, Ausschreibung von Lieferungen, soweit diese nicht durch die eidgenössischen Werkstätten besorgt werden. Vorschläge über Hingabe der Lieferungen und Ausfertigung der daherigen Verträge. Kontrolle und Übernahme des gelieferten Materials.

7. Aufstellung der Versuchsmodelle von 4usrüstungsgegenständen, Fuhrwerken, Geschützen, Handfeuerwaffen und blanken Waffen.

8. Anordnungen betreffend Vornahme von Versuchen mit Material und Munition, soweit diese nicht durch die Truppen durchzuführen sind.

9. Aufsicht über die dem Departement unterstellten Werkstätten.

10. Verwaltung der der Abteilung zugewiesenen Kredite und Ausstellung der bezüglichen Bordereaux.

11. Zusammenstellung des Materialbudgets.

12. Begutachtung von waffenteehnischen Fragen.

VII. Administrative Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung.

Art. 253 der Militärorganisation.

1.--5. Vide Waffenchef der Infanterie.

6. Führung des Inventars über sämtliches Kriegsmaterial.

7. Unterbringung des Kriegsmaterials. Dislokation des Corpsinaterials. Verhandlungen betreffend Miete von Magazinen.

8. Lieferung von Material an Schulen und Kurse, nach den Verfügungen der Waffen- und Abteilungschefs bezw. Truppenkommandanten. In außergewöhnlichen Fällen werden die Gesuche um Material und Munition dem Departemente zum Entscheide unterbreitet.

9. Lieferung von Munition für Schulen und Kurse und für das freiwillige Schießwesen und Obsorge für den regelmäßigen Umsatz der Kontingentsbeslände. Vorschläge betreffend Patentierung der Munitionsverkäufer bezw. Begutachtung der Patentgesuche. Leitung und Aufsicht des eidgenössischen Munitionsdepots.

510

10. Unterhalt des Materials. Anordnungen für fortwährende Bereitschaft des Materials, Instandstellung desselben nach den Schulen und Kursen.

11. Verteilung des von der technischen Abteilung übernommenen Materials in die kantomilen und eidgenössischen Zeughäuser.

12. Anordnungen auf Grund der Rapporte der Einheitskommandanten über die Inspektionen der Corpsausrüstung. Mitteilung dieser Anordnungen an das Deparlement.

13. Beaufsichtigung der Waffen durch die Waffencontroleure.

14. Aufsicht über die eidgenössischen Kriegsdepots und kantonalen Zeughausverwaltungen ; Leitung der erstem.

15. Verwaltung der der Abteilung zugewiesenen Kredite und Ausstellung der bezüglichen Bordereaux.

Vili. Oberfeldarzt.

Art. 254 der Militärorganisation.

Verordnung betreffend die Aushebung von Wehrpflichtigen vom 25. Februar 1878.

Reglement über den Sanitätsdienst I--III vom 2. September 1887; Instruktion über die sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen, vom gleichen Datum.

1.--23. Vide Waffenchef der Infanterie.

24. Oberaufsicht über die sanitarische Untersuchung der Wehrpflichtigen und Zusammenstellung der Berichte der sanitarischen Kommissionen. Obsorge für rechtzeitige Besarntnlung der Rekurskommissionen.

25. Vorladung der bei den Truppen als für längere Zeit dienstuntauglich Entlassenen vor die Untei-suchungskommission.

26. Sorge für die Erhaltung der Gesundheit der im Dienst stehenden Truppen. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.

27. Oberleitucg des Sanitätsdienstes io Schulen und Kursen aller Truppengattungen; Bezeichnung des Personals für diesen Dienst.

28. Spitaldienst.

29. Verkehr mit Militärsanitäts- und Samaritervereinen.

30. Antragstellung betreffend Militärpensionen und Entschädigungen.

31. Verteilung der Rekruten auf die einzelnen Corps.

32. Kontrollführung über das Personelle.

33. Begutachtung fachtechnischer Fragen.

34. Anträge betreffend Anschaffung von Sanitätsmaterial; Inspektion.

511

IX. Oberkriegskommissariat.

Art. 255 der Milit&rorganisation.

Bundesbeschluß vom 2. April 1883 betreffend die Stellung des Oberkriegskommissärs und die Organisation des Oberkriegskommissariates.

Verordnung über die Organisation des Verpflegs- und Magazinbureaus als Unterabteilung des Oberkriegskotnmissariates vom 22. Mai 1894.

Verwaltungsreglement für die schweizerische Armee vom 27. März.

1885.

Instruktion betreffend dio loventarkontrolle des schweizerischen Militärdepartements vom 27. November 1891.

1--23. Vide Waffencbef der Infanterie.

24. Zuteilung der Rekruten zu den Einheiten.

25. Abgabe von Gutachten, welche sich auf die Administration im allgemeinen beziehen.

2(i. Revision und Anweisung der Rechnungen der Militärverwaltung, Ausstellung der Mandate an die eidgenössische Staatskasse.

27. Aufstellung der Soldausweise über die Besoldung des Verwaltungs- und Instruktionspersonals.

28. Rechnungs- und Kontrollführung über die Kavalleriepferde ("Ankauf, Amortisation etc.). Führung der Kontrollen über sämtliche Bundespferde nach Jahrgängen.

29. Prüfung der kantonalen Generalausweise über Bezug der Militärpflichtersatzsteuer.

30. Anweisung der infolge der Landsturmorganisation an die Kreiskommandanten und Sektionschefs zu zahlenden Entschädigungen.

31. Berechnung der Einheitspreise sämtlicher Unterrichtskurse.

32. Erstellen der Jahresrechnung.

33. Kontrolle Über die vorhandenen Kredite und Erstellung der monatlichen Kreditübersichten für die Waffen- und Abteilungschefs.

34. Zusammenstellung des Budgets und der Nachtragskveditbegehren.

35. Erlaß von Instruktionen an die Rechnungsführer der Kurse und der verschiedenen dem Oberkriegskommissariate bezüglich des Rechnungswesens unterstellten Cdmptablen.

512

Verpflege- und Magazinbureau.

36. Verwaltung der Proviantvorräte und der Armee- und Vorratsmagazine (Verpflegsvorräte für die Kriegsbereitschaft, Vorräte für die Verpflegung der Armee im Frieden). Überhaupt Besorgung aller das Verpflegs- und Magazinwesen der Armee betreffenden Geschäfte.

37. Vertragsabschlüsse, Kaufs- und Verkaufsunterhandlungen. Je nach der Tragweite derselben Vorlage an das Departement zur Genehmigung.

Abteilung Bekleidungswesen.

38. Ausarbeitung der auf das Bekleidungswesen bezüglichen Ordonnanzen und Vorschriften über Material und Arbeit, Erstellen von Normalien, Schnittmustern etc. zur Abgabe an die kantonalen Verwaltungen und Lieferanten.

39. Beschaffung von Montierungsgegenständen, welche den allgemeinen Armeebedürfnissen zu dienen haben (Westen, Gradabzeichen, Schuhvorräte). Leitung des Regiebetriebs.

40. Verwaltung der Vorräte im Centralmagazin. Aufsieht über die Leitung der durch die Kantone besorgten Verwaltung der Exerzierkleider auf den Waffenplätzen. Kontrolle der von den Kantonen angeschafften Montierungsgegenstände. Vornahme der Materialkontrollen bei Konkurrenzausschreibungen und Gutachten darüber. Kontrolle über Instandhaltung der Montierungsreserven an gebrauchten Stücken in kantonalen Magazinen, sowie über die Art der Unterbringung. Kontrolle über die Zuteilung der Montierungsgegenstände an die Mannschaften zu Anfang von Schulen und Kursen.

41. Begutachtung der bei den Truppen zwischen den eidgenössischen und kantonalen Organen sich ergebenden Anstünde über Qualität und Ordonnanzgemäßheit der Montierungsgegenstände.

42. Erstellung der Kleider für die Radfahrer.

X. Oberpferdarzt.

Art. 254 der Militärorganisation.

Art. 54--95 des Verwaltungsreglements vom 27. März

1885.

l -- 5. Vide Waffenchef der Infanterie.

6. Organisation und Überwachung des Veterinärdienstes in der Armee und ihren Anstalten. Ausbildung der Militärpferdärzte und Kontrollführung über dieselben. Vorschläge für ihre Ernennung, Beförderung und Zuteilung, Aufgebote und Dispensationen.

513 7. Rekrutierung und Ausbildung der Militärhufschmiede. Anordnung von Vorprüfungen. Leitung der Hufschmiedkurse.

8. Vorlage des Schultableaus, der Unterrichtspläne und der Schulbe richte.

9. Weisungen bezüglich Behandlung erkrankter Militärpferde, Errichtung von Pferdekuranstalten und Fürsorge für Behandlung der in dieselben versetzten Pferde. Beaufsichtigung der Behandlung der außerdienstlich erkrankten Kavalleriepferde.

10. Ausübung der Seuchenpolizei unter den Arnieepferden und Armeeschlachttieren; für letztere Anordnung von Fleischinspektionen.

11. Beschaffung, der erforderlichen Arzneimittel, Instrumente und Verbandstoffe ; Verwaltung des Materialmagazins.

12. Leitung des Schatzungswesens der Offizierspferde und Mietpferde. Bestellung der Schatzungskommissionen; Weisungen an Experten; Kontrolle der Ein- und Abschätzungen und der bezüglichen Verbale.; Erledigung von Reklamationen gegen Schätzungen.

13. Schätzung der zum Verkauf vorgeschlagenen Remontenpferde und der Regiepferde.

14. Zahlungsanweisungen von Expertenrechnungen, Abschatzungsbeträgen, Kurmietgeldern, Entschädigungen für umgestandene und übernommene Pferde, Behandlungskosten, Vergütungen für Arzneien etc.

15. Versteigerung der Pferde, welche auf Rechnung von Schulen und Kursen ausrangiert werden.

16. Prüfung der Sektionsberichte und Stellung der Vorschläge zur Abrechnung über umgestandene Kavalleriepferde.

17. Begutachtung der Ausrangierungsvorschläge für kranke Regieund Kavalleriepferde.

18. Begutachtung von fachtechnischen Fragen.

XI. Centralpulververwaltung.

ßundesgesetz über das Pulverregal vom 30. April 1849 (Verordnung vom 5. Juni 1850 betreffend die Pulververwaltung).

Verordnung über die Einrichtung und Geschäftsführung der Pulververwaltung vom 14. Juli 1885.

Verordnung über den Betrieb der Kriegspulverfabrik in Worblaufen vom 18. April 1893.

Regulativ betreffend das Kassa- und Rechnungswesen der eidgenössischen Pulververwaltung vom 13. Februar 1894.

l--5. Vide Waffenchef der Infanterie.

514

6. Leitung der Pulverfabrikation und des Pul ver Verkaufs (Verordnung über die Einrichtung und Geschäftsführung der Pulververwaltung vom 14. Juli 1885).

7. Beschaffung des erforderlichen Fabrikationsmaterials (Verordnung über die Einrichtung und Geschäftsführung der Pulververwaltung vom 14. Juli 1885).

8. Inspektion der Pulvermühlen.

9. Besorgung des Kontroll-, Rapport- und Rechnungswesens.

Rechnungsablage (Regulativ betreffend das Kassa- und Rechnungswesen der eidgenössischen Pulververwaltung vom 13. Februar 1894).

10. Berichterstattung und Antragstellung betreffend Ernennung von Pulververkäufern (Art. 14 -- 19 der Verordnung vom 5. Juni 1850).

11. Anschaffung von Inventargegenständen, Ausführung größerer Reparaturen (Art. 2--6 der Verordnung vom 5. Juni 1850).

12. Vorsehläge in technischen und administrativen Angelegenheiten (Art. 2--6 der Verordnung vom 5. Juni 1850).

XII. Topographisches Bureau.

Art. 250 der Militärorganisation (Instruktion des Bundesrates für den Chef des Stabsbureaus vom 22. Dezember 1865; Bundesratsbeschluß vom 12. Dezember 1879 betreffend Trennung dea Topographischen Bureaus vom Generalstabsbureau ; Budgetbot' schaft vom 19. Oktober 1892, Seite 67).

l--S.fVide Waffenchef der Infanterie.

6. Landesvermessung (Triangulation, topographische Aufnahmen, Nivellements, sowie deren Erhaltung).

7. Publikation der eidgenössischen Kartenwerke (Stich, Druck, Reproduktion der Originalkarten durch Überdruck etc.).

8. Nachführung der eidgenössischen Kartenwerke (Revision«', dienst).

9. Verwaltung und Komplettierung der Kartenvorräte ; Verkauf und Abgabe von Karten an das Publikum, an Militärschulen etc.

10. Erstellung und Anschaffung des Kartenbedarfs für die Armee (Kartenkriegsdepot).

11. Gradmessungsarbeiten in Gemeinschaft mit der schweizerischen geodätischen Kommission.

12. Abfassung von Gutachten.

515

XIII. Oberauditor.

Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 (A. S. n. F. XI, 273).

1. Abgabe von Rechtsgutachten.

2--4. Vide Waffenchef der Infanterie.

5. Überwachung und Leitung der gesamten Militärstrafrechtspflege; insbesondere: Entscheidungen über die Fortführung der Prozeduren, wenn die Untersuchung resultatlos ist oder disciplinarische Bestrafung geboten erscheint. -- Erledigung der gegen die Untersuchungsrichter erhobenen Beschwerden.

6. Führung der Kontrolle über die Justizoffiziere. Vorschläge betreffend Ernennung, Einteilung, Beförderung und Entlassung derselben.

XIV. Kommando der Gotthardbefestigungen.

Die Kompetenzen sind (Art. l, 12, 13, 2l, 24, 26 und 30 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Verteidigung der Gotthardbefestigungen vom 13. April 1894): l--6. Vide Waffenchef der Infanterie.

7. Begutachtung von Fragen und Vorschlägen, welche die Verteidigung der Gotthardbefestigungen betreffen.

8. Aufstellung des Verteidigungsplanes der Gotthardbefestigungen.

9. Entwurf des Bewachungs- und Verteidigungsplanes für die Fortwachen.

10. Vorschläge betreffend Wahl der Instruktionsoffiziere.

11--25. Vide 9--18 und 21--25 (Waffenchef der Infanterie).

26. Verteilung der Festungsartillerierekruten auf die verschiedenen Arten der Festungsartillerie.

27. Anordnungen über Versuche mit neuem und abgeändertem Festungsmaterial an die technische und administrative Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung.

F e s t u n g s b u r e a u A u d e r m a tt .

28. Das Festungsbureau hat alle gemeinsamen Angelegenheiten der Gotthardbefestigungen zu bearbeiten und seine bezüglichen Anträge beim Gotthardkommando zu stellen.

29. Es führt die Kontrolle über den Kommandostab, die Specialwaffen, sowie über die Thalwehren.

30. Es führt Buch über die Armierung der Werke, Munition, Vorräte und Mobilien und nimmt über den Bestand auf 1. November ein genaues Inventar auf.

31. Das Festungsbureau verwaltet ferner das Rechnungswesen, mit Ausnahme desjenigen für die Unterrichtskurse.

32. Es verwaltet das Archiv der Gotlhardbefestigungen.

516 Für die Befestigungen von St. Maurice sind die diesbezüglichen Kompetenzen in analoger Weise wie am Gotthard festgestellt durch: 1. den Bundesbeschluß vom 15. Juni 1894 betreffend die provisorische Organisation der Verwaltung und Verteidigung der Befestigungen von St. Maurice; 2. den Bundesratsbeschluß vom 16. Juni 1894 betreffend die Organisation der Verwaltung und Verteidigung der Befestigungen von St. Maurice; 3. die Verordnung Ober die Verabfolgung der Ersatzbekleidung etc.

an die Mannschaft der Sicherheitswachen der Festungswerke vom 28. Juni 1894; 4. das Regulativ vom 12. Oktober 1894 über die Anstellung, Entlassung, Arbeitsleistung und Besoldung der Sicherheitswachen der Befestigungen am Gotthard und bei St. Maurice; 5. das Regulativ vom 16. Oktober 1894 betreffend das Kassaund Rechnungswesen der Verwaltung der Befestigungen von St. Maurice.

IV. Vorschläge betreffend Übertragung weiterer Kompetenzen.

1. An das Departement.

Wahl der Artilleriekommission und der Aufsichtskommission über die Kriegspulverfabrik.

2. An die Abteilungschefs.

Die Übertragung weiterer Kompetenzen au die Waffen- und Abteilungschefs wird nicht vorgeschlagen.

E. Finanz- und Zolldepartement.

L Kompetenzen des Bundesrates.

(Vergl, pag. 482.)

1. Finanzverwaltung.

a. Finanzbureau.

1. Wichtigere Maßnahmen betreffend die Verwaltung der Finanzen, der dem Finanzdepartement unterstellten Liegenschaften und der eidgenössischen Fonds.

517 2. Genehmigung der monatlichen Berichte Über die Mutationen in den eidgenössischen Wertschriften, den Specialfonds und dem Wechselportefeuille.

3. Maßnahmen betreffend Bestimmung der Geldskala und allfälliger Beiträge der Kantone an die Ausgaben der Eidgenossenschaft.

4. Grundsätzliche Entscheide betreffend die Finanzverwaltung und das Rechnungswesen.

b. Finanzkontrolle.

Endgültige Entscheidung bei Anständen zwischen dem Chef des Finanzdepartements und andern Departetnentschefs die Finanzkontrolle betreffend.

c. Banknoteninspektorat.

(Bundesgesetz über die Ausgabe und Einlösung von Banknoten vom 8. März 1881.

A. S. n. F. V, 400.)

1. Ermächtigungen zu Neuemissionen und zu Emissionserhöhuugea (Art. 2).

2. Publikationen von Verzichtleistungen auf Emissionen oder von definitiven Emissionsreduktioaen (Art. l des Regulativs vom 15. November 1883).

3. Fristbestimmung für den Rückzug und die Ablieferung zurückgerufener Noten (Art. 35).

4. Zutreffende Maßnahmen in Fällen, wo die Inspektionsberichte Anlaß zum Einschreiten des Bundesrates bieten ^Art. 47, 48 und 49): 5. Auferlegen von Ordnungsbußen im Sinne der Bestimmungen von Art. 50.

6. Grundsätzliche Entscheide im allgemeinen.

d. Wertschriftenverwaltung.

(Bundesgesetz betreffend die Anlage eidgenössischer Staatsgelder und der Specialfonds vom 10. April 1891. A. S. n. F. XII, 143.)

1. Accreditieruug von Bankinstituten und kantonalen Kassen bei der Bundeskasse.

2. Bezeichnung von ausländischen Staatspapiereu und schweizerischen Eisenbahnobligationen, welche erworben werden dürfen.

3. Jährliche Prüfung der Anlagewerte.

4. Annahme von Schenkungen zn Händen des Bundes oder für Specialzweoke.

5. Andere Geschäfte, deren Wichtigkeit die Behandlung durch den Bundesrat als erforderlich erscheinen läßt.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. IV.

34

518

2. Zollverwaltung.

(Bundesgesetz über das Zollwesen vom 28. Juni 1893.

XIII, 692.)

A. S. n. F.

1. Verhandlungen mit den Kantonsregieruugen, soweit die Vermittlung des Bundesrates erforderlich oder wünsch bar ist.

2. Genehmigung der Vergütung von Umzugskosten bei Beamtenbeförderungen.

3. Errichtung und Aufhebung von Zollämtern und eidgenössischen Niederlagshäusern.

4. Genehmigung von Kaufverträgen bei Liegenschaftsankäufen für die Zollverwaltung.

5. Alle Geschäfte, außer den hiervor genannten, bei welchen die Entscheidung gemäß dem Zollgesetz dem Bundesrate zusteht: Zollerleichterungen bei verheerenden Elementarereignissen (Art. 4).

Grundsätzliche Entscheidungen betreffend Erleichterungen im Veredlungsverkehr (Art. 5).

Kampfartikel (Art. 35).

Zollrekurse, endgültige Entscheidungen über Tarifanwendung (Art. 36).

3. Alkoholrerwaltnng.

Umschreibung der Monopolpflicht.

Bestimmung der als monopolpflichtig geltenden Destillate (Bundesratsbeschlüsse vom 15. Januar 1809, 30. Dezember 1890, 30. September 1892 und 20. November 1894).

Reinheitsanforderungen.

Bestimmung des zulässigen Unreinheitsquotienten (Alkoholgesetz, Art. l, und Bundesratsbeschluß vom 15. Juli 1887, Art. IV).

Inlandsproduktion.

Allgemeine Bedingungen betreffend die Losvergebung (Alkoholgesetz, Art. 2).

Zulassung anderer Stoffe als Kartoffeln und Körnerfrüchte einheimischer Provenienz (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 1).

Grundsätze betreffend das Brennen der Abfallprodukte der Preßhefefabrikation (Bundesratsbeschlüsse vom 2. Juni 1894, Art. l, sowie vom 16. November 1894).

519 Rekurse betreffend das Vorbrennen (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 11).

Mitwirkung der Kantone bei Überwachung der Losbetriebe (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 13).

Einfuhr von Qualitätsspirituosen.

Aufstellung der allgemeinen Bedingungen (Alkoholgesetz, Art. 3; Bundesratsbeschlüsse vom 17. Juli 1888, 8. November 1889, 2. Dezember 1889, 23. Dezember 1892).

Monopolverkauf.

Festsetzung des Verkaufspreises (Alkoholgesetz, Art. 4).

Festsetzung der allgemeinen Verkaufsbedingungen (Bundesratsbeschlüsse vom 30. Dezember 1890, 7. November 1893).

Rückvergütung bei der Ausfuhr.

Feststellung der Rückvergütungssätze (Alkoholgesetz, Art. 5).

Feststellung der allgemeinen Bedingungen für Erlangung des Drawback (Bundesratsbeschlüsse vom 4. November 1887, 10. Februar 1888, 2. März 1888, 14 September 1888, 21. Januar 1890, 15. August 1890, 16. Februar 1892, 20. März 1894).

Denaturierung.

Feststellung des DenaturierungsVerfahrens (Alkoholgesetz, Art. 6; Bundesratsbeschluß vom 3l. Januar 1893).

Verwaltung.

Bezeichnung der Organe (Art. 10 des Alkoholgesetees).

Mitwirkung der Kantone (Art. 10 des Alkoholgesetzes).

Autorisation zur Aufnahme von Anleihen (Bundesratsbeschluß vom 16. August 1887).

Strafverfahren.

Erledigung schwerer Fälle (Reglement vom 11. Juli 1890, Art. 17).

Verwendung des Verleiderfonds (Reglement vom 11. Juli 1890, Art. 23, Lemma 2).

Aufstellung der Vorschriften für Behandlung der sowohl das Alkoholgesetz als die Zollgesetzgebung betreffenden Straffälle (Reglement vom 11. Juli 1890, Art. 2).

520 Expropriation.

Ernennung eines Mitgliedes der Schätzungskommissionen (Alkoholgesetz, Art. 18).

Genehmigung der Abmachungen im Werte von mehr als Fr. 2000 (Bundesratsbeschluß vom 7. Februar 1888).

II. Kompetenzen des Departements.

1. Finanzverwaltung.

a. Finanzabteilung.

Keine besonderen Kompetenzen.

b. Finanzkontrolle.

Behandlung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzkontrolle und den Rechnungsstellen dur Departemente in Bezug auf von ersterer gemachte Revisionsbemerkungen.

c. Banknoteninspektorat.

(Protokoll des Bundesrates vom 2. Mai 1884.)

Entscheidung über Austausch oder Rückzug von als Notendeckung dienenden Werttiteln.

Veröffentlichung der Protestaufnahme von mangels Zahlung protestierten Banknoten (Art. 27 des Gesetzes).

Rückruf von Noten, vorbehaltlich der Terminbestimmung für die Einlösung durch die Staatskasse. (Letzteres dem Bundesrat zustehend.)

Kontrolle über Vernichtung zurückgerufener oder zum Ersatz bestimmter Noten.

Überwachung der Verwendung der gesetzlichen Notendeckung.

Anordnung der Inspektionen und Entgegennahme der Berichte, unter Vorbehalt der Fälle, die zum Einschreiten des Bundesrates Anlaß geben.

Austausch der alten gegen neue, Noten.

d. Staatskasse.

Monatliche Kassastürze.

Genehmigung der Diskonto Wechsel.

521 Schlüßleramt für die Goldreserve.

Obsorge für genügenden Goldbestand.

Placement disponibler Gelder.

e. Wertschriftenverwaltung.

Verfügungen über An- und Verkauf von Wertschriften.

2. Zollverwaltung.

1. Alle Geschäfte, welche durch das Zollgesetz vom 28. Juni 1893 (A. S. n. F. XIII, 692) und die Vollziehungsverordnung zu demselben vom 19. Dezember 1893 (A. S. n. F. XIII, 925) dem Zolldepartement vorbehalten sind.

2. Tarifentscheide betreffend die im Zolltarif nicht besonders genannten Waren (Art. 4 des Zolltarifgesetzes [A. S. n. F.

XII, 457]; durch Bundesratsbeschluß vom 9. November 1886 wurde diese Kompetenz dem Zolldepartement übertragen; diese Übertragung wurde auch unter dem neuen Tarifgesetz als zu Recht bestehend angenommen).

3. Abschluß von Mietverträgen für Zolllokale.

4. Materialanschaffungen im Betrage von über Fr. 500.

5. Entscheidung über die Vergütung der Umzugskosten an Beamte und Angestellte, deren Versetzung gemäß Art. 51 des Zollgesetzes in die Kompetenz der Oberzolldirektion fallt.

6. Strafentscheide bei Zollübertretungen, wenn der umgangene Betrag Fr. 20 übersteigt (s. Art. 56 des Zollgesetzes).

7. Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen der OberisoUdirektion.

·

3. Alkohol Verwaltung.

Umschreibung der Monopolpflicht.

1. Ermächtigung zum Brennen aller monopolpflichtigen Stoffe, auf welchen nicht an der Grenze Monopolgebührea erhoben werden oder für deren Verwendung nicht das. buudesrätliche Brennereipflichtenheft maßgebend ist. Vorbehalten ist das Bieunen ausländischer Traubenweine, dessen Bewilligung bis auf weiteres der Alkoholverwaltung zusteht (Bundesratsbesehlüsse vom 17. Juli 1888, Art. 4, und vom 20. November 1894).

522 Inlandsproduktion, 2. Entscheid über Zulassung des Eintritts eines Dritten in ein bestehendes Losverhältnis (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 4).

3. Feststellung der Bedingungen bei 2îuteilung von Brennlosen an entschädigte Gebäude und Einrichtungen (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 6, Lemma 1).

4. Desgleichen bei Zuteilung von Brennlosen an Entschädigte oder deren im gleichen Haushalt wohnende Familienglieder (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 6, Lemma 2).

5. Bewilligungen zu Änderungen in der Brennereianlage (Bundesratsbeschluß vom 2. JUQÌ 1894, Art. 8, Lemma 1).

6. Bewilligungen für Überzeitarbeit (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 10, Lemma 2).

7. Bewilligungen zum Vorbrennen bis zu 25 °/o des Loskontingents (Bundesratsbesehluß vom 2. Juni 1894, Art. 11, Lemma 2).

8. Ausschluß von bei den Losbrennereien beteiligten Personen (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 27, Lemma 1).

9. Aufbebung der Verträge bei Aufhebung oder Revision des Alkoholgesetzes (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 28, Lemma 1).

10. Kündigung der Verträge oder Herabsetzung der inländischen Produktion bei Verminderung des Landeskonsums (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 28, Lemma 2).

11. Genehmigung der Losverträge (Bundesratsbesehluß vom 2. Juni 1B94, Art, 31, Lemma 1).

12. Modifikation der Vorschriften über Gradstärke des Spiritus, Größe der Kontrollreservoire und Zahl der Eisenfasser (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 32).

· Einkauf von Auslandsprit.

13. Genehmigung der Schlüsse.

Einfuhr von Qualitätsspirituosen.

14. Einfuhrbewilligung für Waren von über 72° Alkoholgehalt (Bundesratsbeschluß vom 8. November 1889).

Rückvergütung bei der Ausfuhr.

15. Entscheid über die Rückvergütungsgesuche betreffend flüssige Alkoholfabrikate (Reglement vom 4. November 1887, Art. 1).

523 16. Entscheid über Gesuche um Rückvergütung bei Wiederausfuhr von Enzianwurzeln (Bundesratsbeschluß V0 m 5. März 1890, Art. 1).

17. Entscheid über Gesuche um Rückvergütung betreffend die Verstärkung von Exportweinen (Bundesratsbeschluß vom 15. August 1890, Art. 1).

18. Feststellung der Kaution zur Erlangung des Drawback (Bundesratsbeschluß vom 14. September 1888, Art. 4).

Denaturierung.

19. Bestimmung der Denaturierungsmittel (Bundesratsbeschluß vom 31. Januar 1893, Art. 2, Lemma 6).

20. Entscheid über Gesuche um Bewilligung der relativen Denaturierung (Bundesratsbeschluß .vom 31. Januar 1893, Art. 2, Lemma 5).

21. Ausnahmsweise Bewilligung von unabgetrenntem Betrieb für Geschäfte, die denaturierten und undenaturierten Sprit zugleich verwenden (Bundesratsbeschluß vom 31. Januar 1893, Art. 2, Lemma 7).

22. Entscheid über Gesuche um direkte Einfuhr aus dem Auslande (Bundesratsbeschluß vom 31. Januar 1893, Art. 2, Lemma 13).

23. Bewilligung der relativen Denaturierungsoperation im Domizil des Inha bers der Bewilligung (Bundesratsbeschluß vom 31. Januar 1893, Art. 2, Lemma 15).

Verwaltung.

24. Anordnung der Kontrollmaßregeln für Rückerstattung der Monopolgebühr auf der Einfuhr von Enzianwurzeln (Bundesratsbeschluß vom 2. Dezember 1889, Art. 4).

25. Verfügung über die Beschäftigung der Controleure außer Kontrolldienst (Bundesratsbeschluß vom 21. Januar 1890, Art. 2, Lemma 2).

26. Bestimmung der speciellen Funktionen derControleure (Bundesratsbeschluß vom 21. Januar 1890, Art. 3, Lemma 1).

27. Bewilligung anderer Wohnsitze der Controleure als der im Bundesratsbeschluß vom 21. Januar 1890 festgestellten (Bundesratsbeschluß vom 21. Januar 1890, Art. 6).

28. Festsetzung der vom Exporteur für Mühewaltung bei der Kontrollieruog des Verstärkens der Weine zu entrichtenden Entschädigung (Bundesratsbeschluß vom 15. August 1890, Art. 7).

524

29. Anordnung der Kontroll- und Sicherheitsmaßregeln zur Durchführung des Bundesratsbeschlusses vom 15. August 1890, Export betreffend (Bundesratsbeschluß vom 15. August 1890, Art. 9).

30. Verlängerung der Binfuhrfrist für die aus der Grenzzone des Veltlins stammenden Tresterimporte und ausnahmsweise Gestattung der bloßen Einfuhr von Tröstern ohne Begleit des zugehörigen Weines (Bundesratsbeschluß vom 30. Dezember 1890, Art. l, litt. 6).

Strafverfahren.

31. Ausfällung der Bußen (Reglement vom 11. Juli 1890, Lemma 1).

Art. 14,

Expropriation.

32. Genehmigung der Abmachungen im Werte von weniger als Fr. 2000 (Bundesratsbeschluß vom 7. Februar 1888).

III. Kompetenzen der Abteilungschefs.

1. Finanzverwaltung.

(Reglement über die Organisation der Finanzverwaltung und die Einrichtung und Führung des eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesens vom 19. Februar 1877. A. S. n. F. III, 24.)

a. Finanzbureau.

Leitung des Finanzbureaus, dessen Geschäftskreis umfaßt: 1. Sekretariat des Finanzdepartements, soweit es nicht die Finanzkontrolle betrifft.

2. Rechnungsführung Über die allgemeinen Verwaltungskosten und Departementalausgaben.

3. Rechnungsführung Über die eidgenössischen Kapitalien und Specialfonds.

4. Rechnungsführung über die Militärpensionen.

5. Aufstellung des jährlichen Voranschlages und der Staatsrechnung auf Grund der von den Departementen eingegebenen Spécial budgets und Jahresrechnungen.

b. Finanzkontrolle.

Revision des gesamten Rechnungs- und Kassawesens.

525 c. Banknotenkontrolle.

(Banknotengesetz vom 8. März 1881.

A. S. n. F. V, 400.)

1. Alle Vorbereitungen und Maßnahmen betreffend die Anfertigung von Banknoten, vorbehaltlieh der Genehmigung von Lieferungsvertragen durch das Finanzdepartement.

2. Aufbewahrung der Notenformulare und des Materials, Führung der notwendigen Kontrollen und Erstellung der Inventare.

3. Austausch von defekten Noten und Vernichtung defekter und zurückgezogener Noten.

4. Berechnung der von den Emissionsbanken zu bezahlenden Kontrollgebühren.

5. Prüfung und Berechnung der Wochensituationen, Monatsbilanzen, Jahresrechnungen und sonstigen Ausweise der Emissionsbanken.

6. Kontrolle über die Wertschriftendepots der Emissionsbanken.

7. Inspektionen bei Banken und Depositenämtern.

d. Staatskasse.

Führung ganz in der Hand des Staatskassiere.

e. Wertschriftenverwaltung.

(Bundesgesetz betreffend Errichtung einer eidgenössischen Wertschriftenverwaltung vom 18. Dezember 1891.

A. S. n. F. XII, 690.)

1. Laufende Geschäfte und Korrespondenz.

2. Verwaltung und Aufbewahrung der Wertschriften des Bundes und der Specialfonds.

3. Überwachung und Aufbewahrung von Hinterlagen aller Art.

2. Zollverwaltung.

Oberzolldirektion.

a. Gemäß der Instruktion für die Oberzolldirektion vom 18. April 1879 (A. 8. n. F. IV, 74): 1. Gesuche und Reklamationen bezüglich der Anwendung des Zolltarifs, sowie der Gesetzes- und übrigen Verwaltungsvorschriften betreffend das Zollwesen, soweit es sich nicht um Rekurse an übergeordnete Behörden handelt.

526

2. Führung der Komptabilität für die Oberzolldirektion.

3. Entgegennahme, Prüfung und Zusammenstellung der Einnahmen- und Äusgabenrechnungen der Zollgebiete und ihrer tabellarischen Arbeiten, sowie die hierauf bezügliche Korrespondenz mit den Gebietsdirektionen.

4. Prüfung, Genehmigung und Aufbewahrung der Amtsbürgschaften.

5. Prüfung und allfällig weitere Behandlung der monatlichen Vorlagen über die von den Zollgebietsdireklionen bewilligten Gesuche um zollfreie Rückkehr von Waren schweizerischen Ursprungs.

6. Prüfung und allfällige weitere Behandlung der monatlichen Vorlagen über die von den ZoJIgehietsdirektionen ausgesprochenen Strafentscheide bei Zollübertretungen (s. unter 6, 4, hiernach).

7. Bewilligung vorübergehender Aushülfe in den Zollgebieten und Festsetzung der diesfälligen Entschädigung.

8. Versetzungen von Angestellten.

9. Festsetzung der fixen Entschädigungen, wo solche den Zollstätten und den Grenzwachtposlen für Heizung und Beleuchtung, sowie für Bureaubedürfnisse u. dgl. entrichtet werden.

10. Organisation und Verwaltung des eidgenössischen Grenzwachtdienstes nach den diesfalls bestehenden reglementarischen Vorschriften des Zolldepartements. Anstellung und Entlassung der Grenzwächter, Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung, Unterkunft und Besoldung. Genehmigung der Mietverträge für Grenzwachtposten.

11. Übertragung von Lieferungen aller Art bis auf den Betrag von Fr. 500.

12. Aufstellung der Monatsrechnungen und der Jahresrechnung der Zollverwaltung zur Vorlage an das Zolldepartement.

6. Gemäß dem Zollgesetz vom 28. Juni 1893 (A. S. n. F. XIII, 692): 1. Ernennung und Entlassung der Angestellten (Art. 41 des Zollgesetzes), welche Befugnis vom Zolldepartement gemäß Art. 50 des Zollgesetzes der Oberzolldirektion übertragen wurde (Departementsverfügung vom 12. Januar/13. M&rz 1894).

2. Versetzung von Zollgehülfen (Art. 51 zum Zollgesetz).

3. Disciplinarstrafeu nach Maßgabe von Art. 52 und 53 des Zollgesetzes.

527 4. Erledigung von Zollstraffällen bei Zollumgehung von über Fr. 6 bis auf Fr. 20, Zollgebietsdirektionen bis auf Fr. 6 (durch Kompetenzübertragung gemäß Art. 56, Absatz 3, des Zollgesetzes, Verfügung des Zolldepartements vom 22. Dezember 1893).

C. Die Oberzolldirektion erledigt ferner selbständig, das Rekursrecht an die Oberbehörden immer vorbehalten, alle Geschäfte, welche bei ihr anhängig gemacht oder vom Zolldepartement ihr überwiesen werden, soweit dies nach Maßgabe und innerhalb der Schranken der bestehenden Gesetze und Vollziehungsvorschriften über das Zollwesen und die übrigen Gesetzgebungsmaterien, bei welchen der Zolldienst mitzuwirken hat, möglieh ist.

d. Die Oberzolldirektion erläßt die ihr nötig scheinenden Instruktionen und Weisungen an das Zollpersonal zum Zwecke einer gleichmäßigen Anwendung bestehender gesetzlicher oder reglementarischer Vorschriften, in Vollziehung von Verfügungen oder Beschlüssen von Departementen oder des Bundesrates, ferner behufs Verhütung und Abstellung von Dienstunregelmäßigkeiten u. s. w.

e. Die Oberzolldirektion, beziehungsweise deren ID. Abteilung (Statistik), beiirbeitet endlich die laut Art. 16 der bundesrätlichen Verordnung vom 12. Januar 1892 zu veröffentlichenden statistischen Übersichten über den Warenverkehr und besorgt die daherige Korrespondenz mit den statistischen Experten und den Zollämtern.

(Der Oberzolldirektion liegt im allgemeinen die Erledigung aller derjenigen Geschäfte der Zollverwaltung ob, welche keiner prinzipiellen Entscheidung durch eine obere Behörde bedürfen, oder bei welchen die Kompetenz nicht durch Gesetz, bundesrätliche Verordnung oder Departementsverfügung einer höhern Behörde vorbehalten ist.)

3. Alkoholverwaltung.

Direktion.

Inlandsproduktion.

Ermächtigung zum Brennen ausländischen Traubenweins (Bundesratsbeschluß vom 20. November 1894).

Ermächtigung zur Eröffnung des Betriebes der Losbrennefeien (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 8, Lemma 2).

528 Vorschriften über Einrichtung der Betriebsjournale (Bundesrat8beschluß vom 2. Juni 1894, Art. 14, Lemma 1).

Publikation der von den Monopolbrennereien für die Rohstoffe angelegten Preise (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 14, Lemma 5).

Vorschriften über Führung der Kapital- und Betriebsrechnungen (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 15, Lemma 1).

Einrichtungen zur Verhütung von Unterschleif (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 16, Lemma 1).

Weisungen zur Anbringung und Unterhaltung der Siegel, Auslaufvorrichtungen, Kontrollreservoire, Meßapparate etc. (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 16, Lemma 1).

Vorschriften über Form und Größe der Kontrollreservoire (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 20, Lemma 1).

Bestimmung der Zahl der auf jede Brennerei entfallenden Eisenfässer (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 20, Lemma 2).

Aufstellung der Methoden und Berechnungstahellen zur Bestimmung der Gradhaltigkeit und des Gewichts des- abzunehmenden Rohware (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 22, Letnma 1).

Abschluß der Losverträge unter Genehmigungsvorbehalt (Bundesratsbescbluß vom 2. Juni 1894, Art. 31, Lemma 1).

MonopolverJcauf.

Ablehnung der Bestellungen von Kartoffelrohsprit bei Mangel an genügend reiner einheimischer Ware (Bundesratsbeschluß vom 30. Dezember 1890, Art. 20, IV).

Mietweise Abtretung der eigenen Kesselwagen, soweit solche entbehrlich (Bundesratsbeschluß vom 30. Dezember 1890, Art. 9, Lemma 2; Bundesratsbeschluß vom 31. Januar 1893, Art. 11, Lemma 2).

Abgabe von Leergebinden (Bundesratsbeschluß vom 30. Dezember 1890, Art, 10, Lemma 1).

Bestimmung des Verkaufspreises der mehrmals gebrauchten Leergebinde (Bundesratsbeschluß vom 30. Dezember 1890, Art. 10, Lemma 3).

Rückvergütung bei der Ausfuhr.

Kontrolle der drawbackberechtigten Fabrikation (Bundesratsbeschluß vom 14. September 1888, Art. 2 und 3).

Kontrolle beim Verstärken von Exportwein im Inlande (Bundesratsbeschluß vom 15. August 1690, Art. 3, Lemma 2).

529

Denaturierung.

Vorschriften für Anlage der Bücher über Bezug und Verwendung von relativ denaturiertem Sprit (Bundesratsbeschluß vom 31. Januar 1893, Art. 6, a).

Einsichtnahme-in die Geschäftsbücher der Inhaber von Bewilligungen zur relativen Denaturierung und übrige Kontrolle der Verwendung der relativ denaturierten Ware (Bundesratsbeschluß vom 31. Januar 1893, Art. 6, c).

Bestimmung der Abgabepreise für andere Sorten als Rohspiritus und Feinsprit (Bundesratsbeschluß vom 31. Januar 1893, Art. 18, Lemma 3).

Verwaltung.

Erledigung der Gesuche um Rückerstattung der Monopolgebuhr auf Trockenbeeren (Bundesratsbeschluß vom 23. September 1892, Art. 2).

Strafverfahren.

Strafanträge (Reglement vom 11. Juli 1890, Art. 14).

IV. Vorschläge betreffend Übertragung weiterer Kompetenzen, 1. An das Departement.

Keine Vorschläge.

2. An die Abteilnngschefs.

Finanzkontrolle (Chef).

Monatlicher Kassasturz der Staatskasse.*)

Oberzolldirektion.

Abschluß von Mietverträgen für Zolllokale bis auf Fr. 1000.

Abschluß von Lieferungen bis auf den Betrag von Fr. 1000.

Entscheidung betreffend Vergütung von Umzugskosten bei- Versetzungen von Zollgehülfen und Angestellten.

*) Ist jetzt schon an den Chef der Finanzkontrolle delegiert.

530

Alkoholamt.

1. Ermächtigung zum Brennen von frischen Trauben, von Trockenbeeren oder des daraus gewonnenen Weines, von Obst und Obstabfallen und Enzian wurzeln a u s l ä n d i s c h e r Herkunft (Bundesratsbeschlüsse vom 17. Juli 1888, Art. 4, sowie vom 20. November 1894).

2. Bewilligungen zu Änderungen in der Brennereianlage (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 8, Lemma 1).

3. Bewilligungen für Überzeitarbeit (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 10, Lemma 2).

4. Modifikation der Vorschriften über Gradstärke des Spiritus, Größe der Kontrollreservoire und Zahl der Eisenfässer (Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1894, Art. 32).

5. Einfuhrbewilligung für Waren von über 72° Alkoholgehalt (Bundesratsbeschluß vom 8. November 1889).

6. Entscheid über die Rückvergütungsgesuche betreffend flüssige Alkoholfabrikate (Reglement vom 4. November 1887, Art. 1).

7. Entscheid über Gesuche um Rückvergütung bei Wiederausfuhr von Enzianwurzeln (Bundesrutsbeschluß vom 5. März 1890, Art. 1).

8. Entscheid über Gesuche um Rückvergütung betreffend die Verstärkung von Exportweinen (Bundesratsbeschluß vom 15. August 1890, Art. 1).

9. Bestimmung der Denaturierungsmittel (Bundesratsbeschluß vom 31. Januar 1893, Art. 2, Lemma 6).

10. Entscheid über Gesuche um Bewilligung der relativen Denaturierung (Bundesratsbeschluß vom 31. Januar 1893, Art. 2, Lemma 5).

11. Ausnahmsweise Bewilligung von unabgetrenntem Betrieb für Geschäfte, die denaturierten u n d undenaturierten Sprit zugleich verwenden (Buudesratsbeschluß vom 31. Januar 1893, Art. 2, Lemma 7).

12. Entscheid über Gesuche urn direkte Einfuhr von Denaturierungssprit aus dem Auslande (Bundesratsbeschluß vom 31. Januar 1893, Art. 2, Lemma 13).

13. Bewilligung der relativen Denaturierungsoperation im Domizil de» Inhabers der Bewilligung (Bundesratsbeschluß vom 31. Januar 1893, Art. 2, Lemma 15_).

14. Anordnung der Kontrollmaßregeln für Rückerstattung der Monopolgebühr auf der Einfuhr von Enzianwurzeln (Bundesratsbeschluß vom 2. Dezember 1889, Art. 4).

15. Verfügung über die Beschäftigung der Controleure außer Kontrolldieost (Bundesratsbeschluß vom 21. Januar 1890, Art. 2, Lemma 2).

531 16. Bewilligung anderer Wohnsitze der Controleure als der im Bundesratsbeschluß vom 21. Januar 1890 festgestellten (Bundesratsbeschluß vom 21. Januar 1890, Art. 6).

17. Festsetzung der vom Exporteur für Mühewaltung bei der Kontrollierung des Verstärkens der Weine zu entrichtenden Entschädigung (Bundesratsbeschluß V om 15. August 1890, Art. 7).

18. Anordnung der Kontroll- und Sicherheitsmaßregeln zur Durchführung des Bundesratsbeschlusses vom 15. August 1890, Export betreffend (Bundesratsbeschluß vom 15. August 1890, Art. 9).

F. Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

L Kompetenzen des Bundesrates.

(Vergi, pag. 482.)

a. Industrieabteilung.

a. Rekurse gegen die Unterstellung unter das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken (Art. l, Abs. 2, A. S.

n. P. III, 241); b. Eingaben betreffend Unterstellung unter das Bundesgeseta betreffend die Haftpflicht aus Pabrikbetrieb (Art. 14, A. S. n. F.

V, 562) oder dasjenige betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht (Art. 10, A. S. n. P. X, 165); c. Anträge betreffend Interpretation dei' Fabrik- und Haftpflichtgesetzgebung, betreffend Erlaß allgemeiner Weisungen und Verfügungen grundsätzlicher Natur ; d. Rekurse gegen die Verfügungen kantonaler Behörden betreffend Fabrikwesen, Haftpflicht, Maß und Gewicht etc.; e. Subventionierung von Ausstelluogen im Inland, sowie von besondern Anlässen.

b. Abteilung Landwirtschaft.

a. Erledigung von Rekursen gegen Verfügungen des Departements; 6. Bundesbeiträge an Bodenverbesserungen (Abschnitt C des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893, A. S. n. F. XIV, 214)-,

532 c. Bundesbeiträge an die Kosten der Bekämpfung der Reblaus und anderer Kulturfeinde, die Beiträge an die Hagelversicherung und in Zukunft an die obligatorische Viehversicherung (Abschnitt D des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893, A. S. n. F. XIV, 215); d. Öffnung und Schließung der Grenze für den Vieh- und Pflanzenverkehr (Art. 2 des Viehseuchengeselzes vom 1. Juli 1886, A. S. n. F. IX, 274, und Art. 12 dos Landwirtschaftsgesetzes vom 22. Dezember 1893, A. S. u. F. XIV, 215, sowie Art. 61 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894, A. S. n. F.

XIV, 311 u. ff.); e. außergewöhnliche, nicht in die Kompetenz des Departements fallende Begehren und Geschäfte.

c. Abteilung Forstwesen, Jagd und Fischerei.

a Genehmigung der von Kantonen eingesandte Vollziehungaverordnungen zu den Bundesgesetzen über Forstwesen, Jagd und Fischerei und von interkantonalen Fischerei-Übereinkünften (Art. 30 des Forstgesetzes, A. S. n. F. II, 353, Art. 34 und 24 des Fischereigesetzes, A. S. u. F. XI, 62, und Art. 24 und 25 des Jagdgesetzes, A. S. n. F. II, 39).

b. Wahl der Mitglieder der Kommission für die forstlich-praktische Prüfung und der Fischereikonimissäre für die Grenzgewässer.

c. Genehmigung der Ausscheidung von Schutzwaldungen seitens der Kantone (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Forstwesen, vom 24. März 1876, A. S. n. F. II, 353).

d. Genehmigung von Aufforstungsprojekten und all fällig damit verbundenen Verbauungen und Aussetzung von Bundesbeiträgen (Art. 24 und 25 erwähnten Bundesgesetzes).

e. Festsetzung der Normen der Bundesbeiträge an die Besoldungen der höheren kantonalen Forstbeamten (Bundesbeschluß vom 5. Dezember 1892, A. S. n. F. XIII, 326).

f. Verlängerung von Schonzeiten und Bildung von Schonrevieren für Fische und zur Hebung des Fisch- und Krebsbestandes im allgemeinen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Fischerei, A. S. n. F. XI, 62).

g. Entscheid über Gesuche um Bewilligung einer geringeren als der in Art. 4 des Bundesgesetzes vorgeschriebenen Maschenweite der Netze und um Verlegung der in Art. 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei festgesetzten Schonzeiten (Art. 10).

533

7i. Begrenzung der Jagdbannbezirke und Entwürfe zu Verordnungen über die Bannbezirke für das Hochwild (Art. 15 des Bundesgesetzes über Jagd und Bundesbeschluß betreffend die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone für Überwachung der Bannbezirke für die Hochwildjagd, vom 28. Brachmonat 1878, A. S. n. P. III, 576).

i. Rekurse in Forst-, Jagd- und Fischereisachen (Art. 189 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 22. März 1893, A. S. n. F. XIII, 506).

7t. Beteiligung des Bundes'*an Ausstellungen und eventuell Aussetzung von diesbezüglichen Beiträgen.

d. Versicherungsamt.

Entscheidende, grundsätzliche Beschlüsse.

Erteilung, Verlängerung oder Verweigerung und Entziehung der Konzession.

Aufstellung allgemeiner oder specieller Konzessionsbedingungen.

Genehmigung von Abänderungen an den technischen Grundlagen.

Verhängung von Bußen, oder Überweisung schuldiger Gesellschat'tsorgane an die kantonalen Gerichte.

II. Kompetenzen des Departements.

a. Industrieabteilung.

a. Verkehr mit dem schweizerischen Gewerbeverein und mit dem schweizerischen Arbeiterbund (Arbeitersekretariat); b. Verkehr mit dem eidgenössischen Fabrikinspektorat. Unterstellungen unter das Fabrikgesetz. Bewilligung von Nachturid Sonntagsarbeit, Hülfs-und Notarbeiten (Bundesratsbescliluß betreffend Hulfsarbeiten in Fabriken, Ziff. 2, vom 3. Juni 1891 ; A. S. n. F. XII, 125); c. Bestimmung der Bundesbeiträge an die gewerblichen und industriellen Berufsbildungsanstalten, Erledigung von Stipendiumgesuohen ; Subventionierung von Fachkursen, Lehrlingsprüfungen, Fachschriften etc. Anleitung der eidgenössischen Experten filr das Berufsbildungswesen. Weisungen an die subventionierten Anstalten ; Prüfung ihrer Rechnungen und Inventare. Veranstaltung und Durchführung von Specialausstellungen (Reglement betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung vom 27. Januar 1885, A. S. n. F.

VIII, 26); Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. IV.

35

534 d. Missionen ins Ausland, ausgeführt durch die Fabrikinspektoren und die Experten betreffend das gewerbliche Bildungswesen; e. Verkehr mit den Organen inländischer Ausstellungen; f. Weisungen betreffend Maß und Gewicht. Beaufsichtigung der eidgenössischen Eichstätte (Vollziehungsverordnung über Maß und Gewicht, vom 22. Oktober 1875, Art. l ; A. S. n. F. I, 760)..

b. Abteilung Landwirtschaft.

(Vergleiche Bundesgesetz über Förderung der Landwirtschaft vom 22. Dezember 1893 [A. S. n. F. XIV, 209], Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 [A. S. n. F. XIV, 287], Viehseuchengesetze [A. S. a. F. X, 1029; A. S. a, F. XI, 211; A. S. n. F. IX, 274] und dazugehörende Verordnung [A. S. n. F. IX, 305].)

a. Die Verwendung der eidgenössischen Kredite für Stipendien, Ackerbauschulen, Gartenbauschulen, Winterschulen, Wandervorträge und Kurse, Weinbauschulen und Versuchsstationen, landwirtschaftliches Versuchswesen, Molkereischulen, Rindviehzucht, Pferdezucht, Kleinviehzucht und landwirtschaftliche Vereine; b. Korrespondenz zur Vorbereitung der Geschäfte bezüglich Budget, Nachtragskredite, Geschäftsbericht, Ausstellungen, Meliorationen, Phylloxéra, Hagel- und Viehversicherung bis zur Antragstellung an den Bundesrat; c. die Viehseuchenpolizei im Innern und an der Grenze bis zur Antragstellung an den Bundesrat.

c. Abteilung Forstwesen, Jagd und Fischerei.

I. Porstwesen.

1. Genehmigung der ausgeführten Aufforstungen und Verbaue und Ausstellung von Anweisungen an die Bundeskasse zur Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kantone (Art. 24 des Bundesgesetzes über das Forstwesen vom 24. März 1876, A. S. n. F. II, 353, und Bundesratsbeschluß vom 22. Dezember 1888); 2. Verlängerung von Terminen für Ausführung von Aufforstungen und Verbauen ; 3. Genehmigung der Abrechnungen der Kantone betreffend Försterbesoldungen behufs Erlangung des Bundesbeitrages (Bundesbeschluß betreffend Bundesbeiträge an die Besoldungen der höheren kantonalen Forstbeamten ira eidgenössischen Forstgebiet, vom 5. Dezember 1892, A. S. n. F. XIII, 326);

535 4. Beitragszusicherung an Forstkurse und Bestätigung der Wahl der Kurslehrer (Art. 23 des Bundesgesetzes über das Forstwesen, vom 24. März 1876); 5. Erlaß von Reglementen für die eidgenössische forstlich-praktische Wählbarkeitsprüfung (Bundesratsbeschluß. vom 16. Juni 1884, A. S. n. F. VII 459, betreffend Wählbarkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet und Reglement für die praktische Prüfung zur Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle, vom 16. Juni 1885); 6. Ausstellung von Zeugnissen über Wählbarkeit an höhere kantonale Forststellen (Reglement für die praktische Prüfung, vom 16. Juni 1885); 7. Genehmigung von Urbanisierungen in Schutzwaldungen (Art. 11 des Bundesgesety.es über das Forstwesen, vom 24. März 1876); 8. Genehmigung der Dreiecksnetzentwürfe für die Triangulation IV. Ordnung und der ausgeführten Operate und Ausrichtung der betreffenden Bundesbeiträge (Bundesbeschluß betreffend Tragung der Kosten der Triangulation IV. Ordnung im eidgenössischen Forstgebiet, vom 17. Herbstmonat 1880, A. S.

n. F. V, 2131; 9. Erlaß von Instruktionen betreffend Durchführung der Triangulation IV. Ordnung (Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluß betreffend Tragung der Kosten der Triangulation IV. Ordnung, vom 12. April 1881, und Instruktion für die Triangulation IV. Ordnung im eidgenössischen Forstgehiet, O O O J vom 14. Juni 188'2) und für die Detailvermessung der Waldungen (Instruktion für die Detail Vermessung der Waldungen im eidgenössischen Forstgebiet, vorn 29. Dezember 1882).

II. Jagd und Vogelschutz.

1. Ausstellung von Anweisungen zur Ausrichtung der Bundesbeiträge an die Kosten der Wildhut in den Jagd bannbezirken (Bundesbeschluß betreffend die Beteiligimg des Bundes an den Kosten der Kantone für Überwachung der Bannbezirke für die Hochwildjagd, vom 28. Brachmonat 1878, A. S. u. F. III, 576); 2. Entgegennahme der von den Kantonen getroffenen Wildhüterwahlen und Anbringung allfälliger Einwendungen (Art. 4 der Verordnung des Bundesrates über die Bannbezirke für das Hochwild, vom 11. August 1891, A. S. n. F. XII, 167); 3. Erlaß von Instruktionen für die Wildhüter in den Jagdbannbezirken (Art. 4 der Verordnung des Bundesrates über die Bannbezirke für das Hochwild, vom 11. August 1891, und Instruktion für die Wildhüter in den Bannbezirken, vom 16. Juli 1886);

536 4. Ernennung der Experten für die Inspektion der Jagd bannbezirke ; 5. Erteilung von Bewilligungen zum Wildabschuß in den Bannbezirken (Art. 8 der Verordnung des Bundesrates über die Bannbezirke für das Hochwild, vom 11. August 1891).

m. Fischerei.

1. Beitragsbewilligung an die Besoldungen der kantonalen Fischereiaufseher, an Prämien für Erlegung von der Fischerei schädlichen Tieren, an die Leistungen der Fischbrutanstalten und an die Erstellung von Fischstegen (Art. 29 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei, vom 21. Dezember 1888, A. S. n. F.

XI, 62); . 2. Anordnung von Instruktionskursen für Fischereiaufseher und Wahl der Kurslehrer (Art. 20 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei, vorn 3. Juni 1889, A. 8. n. F. XI, 145); 3. Anordnung von Expertisen betreifend Untersuchungen von Gewässerverunreinigungen durch Fabrikabgänge (Specialverordnung zum Art. 21 des Bundesgesetzes über die Fischerei, vom 3. Juni 1889, A. S. n. F. XI, 153); 4. Genehmigung der Erteilung von Bewilligungen zum Fange von Fischen während der Frühjahrschonzeit in Seen und zur Anwendung von Netzen und Garnen (Art. 15 des Bundesgesetzes betreffend die-Fischerei, vom 21. Dezember 1888); 5. Genehmigung der vom schweizerischen Fischereiverein einzureichenden Vorschläge betreffend Verwendung des Bundesbeitrages an denselben.

d. Versicherungsamt.

Entscheid über Annahme und Taxierung und den Ort der Hinterlage der als Kaution angebotenen Werlschriften und die auf die Kaution bezüglichen Publikationen bei Erlöschen der Konzessionen (Verordnung über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 12. Oktober 1886, Art. 3 und 7; A. 8. n. F. IX, 282).

Festsetzung der alljährlichen Konzessionsgebühren (Regulativ vom 29. Oktober 1886, Art. 5 und 6; A. S. n. F. IX, 285).

537

III, Kompetenzen der Abteilungschefs.

Industrieabteilung.

(Keine Kompetenzübertragungen bis heute.)

Abteilung Landwirtschaft.

(Keine Kompetenzübertragungen bis heute.)

Abteilung Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Verkehr mit kantonalen Oberforstämtern, sonstigen Beamtungen und Privaten.

Vorbereitung und Leitung der eidgenössischen forstlichen Prüfungen.

Versicherungsamt.

Laufende Geschäfte und Korrespondenz, unter Vorbehalt der grundsätzlichen Entscheide für den Bundesrat.

IV. Vorschläge betreffend Übertragung weiterer Kompetenzen.

1. An das Departement.

Industrieabteilung.

(Keine Vorschläge.)

Abteilung 'Landwirtschaft.

(Keine Vorschläge.)

Abteilung Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Genehmigung der kantonalen VolMehungsverordnungen zu den Bundesgesetzen über Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Wahl der Fischereikommissäre.

Genehmigung zur Ausscheidung von Schutzwaldungen.

Genehmigung von Projekten über Aufforstungen, Verbaue und Lawinen verbaue bis zu einem Kostenvoranschlag von Fr. 10,000, und Aussetzung von Bundesbeiträgen an solche.

Verlängerung von Fischschonzeiten für einzelne Gewässer.

Bewilligungen an Kantone zur Anwendung von Netzen von geringerer als der vorgeschriebenen Maschenweite.

538 Bewilligung zur ausnahmsweisen Verlegung der Schonzeit für Schwebforellen.

Begrenzung der Jagdbannbezirke im Einverständnis mit den betreffenden Kantonen und Erlaß der bezüglichen Verordnung.

Versicherungsamt.

Ermächtigung zur Genehmigung von neuen Gesellschaftsvorlagen nach dem Muster von bereits durch dea Bundesrat genehmigten.

2. An die Abteilungschefs.

Industrieabteilung.

Auskunftserteilung an Privatpersonen uad Lokalbehörden.

Verkehr mit dem schweizerischen Arbeitersekretariat und dem schweizerischen Gewerbeverein in Angelegenheiten nicht grundsätzlicher Natur.

Verkehr mit den eidgenössischen Fabrikinspektoren, den Experten für das gewerbliche Bildungswesen und dem Direktor der eidgenössischen Eichstätte, soweit es sich um die Vorbereitung von Geschäften oder Angelegenheiten nicht grundsätzlicher Natur handelt.

Abteilung Landwirtschaft.

Geschäftlicher Verkehr mit den Grenztierärzlen.

Einfuhrbewilligungen für Vieh und Pflanzen bei geschlossener Grenze, sofern die vom Departement geforderten Bedingungen erfüllt werden.

Verkehr mit den kantonalen Landwirtschafts- und Sanitälsdirektionen, soweit derselbe auf die Ausführung gesetzlicher Vorschriften oder des jährlichen Budgets Bezug hat, namentlich die ordentlichen, minder wichtigen Geschäfte.

Vorkehr mit den landwirtschaftlichen Hauptvereinen betreffend Auszahlung der Kredite und das Rechnungswesen.

Abteilung Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Korrespondenz mit den übrigen Abteilungen der eidgenössischen Departement, mit den Fischereikommissären und den Vereinen, die Beziehungen zum Forstinspektorat haben.

539

G. Post- und Eisenbahndepartement.

I. Kompetenzen des Bundesrates.

(Vergl, pag. 482.)

a. Eisenbahnabteilung.

Aufstellung von Verordnungen und Reglementen von allgemeiner Bedeutung (Eisenbahngesetz Art. 29, '31, 32, 36).

Genehmigung der Statuten, Finanzausweise, allgemeinen Bauprojekte (Eisenbahngesetz Art. 7, 14; Vollziehungsverordnung vom 1. Februar 1875, Art. 25).

Bewilligung des außerordentlichen Expropriationsverfahrens, der Besitzeinweisung, Entscheidung in Streitigkeiten über Begründetheit der Abtretungspflicht, Wahl der II. Mitglieder von Schätzungskommissionen und deren Ersatzmänner (Expropriationsgesetz Art. 22, 46, 25, 27).

Bewilligung zur Eröffnung und Einstellung des Betriebes (Eisenbahngesetz Art. 17).

Zwangsweise Anhaltung zu (größern) Ergänzungsanlagen und Erweiterungsbauten (Eisenbahngesetz Art. 14, Alinea .3).

Bewilligung der Verpfändung von Eisenbahnen (Anordnung der Publikation, definitive Bewilligung, Festsetzung der Frist für Anbringung der Klage bei Einsprachen, Fristansetzung bei Pfandverzichten, Begutachtung der Steigerungsbedingungen [Verpfändungsgesetz vom 24. Juni 1874]).

Genehmigung der jährlichen Rechnungen und Bilanzen der Eisenbahngesellschaften (Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften, vom 21. Dezember 1883).

Feststellung der Konzessionsgebühren (Art. 19, Alinea 3, des Eisenbahngesetzes).

Genehmigung der Statuten oder Vorschriften der Hülfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften; Genehmigung der versicherungstechnischen Bilanzen und Bestimmung der Amortisationsfristen für Deficite; Genehmigung der Jahresrechnungen und Vermögensnachweise der Hülfskassen; Verfügungen bei Besitzeswechsel der Bahn; Bewilligung der Liquidation von Hülfskassen (Bundesgesetz betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften, vom 28. Juni 1889).

Bewilligung von ausnahmsweisen Anordnungen gegenüber dem Gesetz betreffend die Arbeitszeit der Eisenbahnen, Überweisung von Übertretungsfällen an die Gerichte (Bundesgesetz vom 27. Juni 1890, Art. 6).

540 Bewilligung von Taxerhöhungen für außerordentliche Transportleistungen bei Betriebsunterbrechungen durch Naturereignisse (Art. 21 des Eisenbahngesetzes).

Rekursentscheide betreffend Verfügungen des Departements.

Entscheidung über Anhebung von Prozessen.

Geschäfte, deren Erledigung zwar in die Kompetenz des Departements fallen würde, die letzteres aber wegen ihrer prinzipiellen Tragweite oder aus andern Gründen dem Bundesrate vorzulegen für nötig erachtet.

b. Postverwaltung.

Verträge, welche zwar der Ratifikation der Bundesversammlung nicht unterliegen, aber dennoch wichtigen Inhalts sind (z. B. Verträge mit inländischen Hauptbahnen und ausländischen Eisenbahnen ; .Mietverträge, wenn der jährliche Zins Fr. 10,000 übersteigt).

Erlaß, Abänderung oder Aufhebung der allgemein gültigen Transportbedingungen (Trausportordnuug).

Andere Verordnungen allgemeiner und wichtiger Natur (z. B. grundsätzliche Bestimmungen über Besoldung der Beamten, über Sonntagsdienstbeschränkung, Entschädigung für Sonntagsaushülfe und für Nachtdienst, über Fahrtentschädigung der Bahnpostbeamten, Unfallentschädigungen, Auswahl und Bildung der Postlehrlinge und der Postaspiranten, Bürgschaftswesen, Extraposten, Konzessionen).

Entscheide über vom Postdepartement verfügte provisorische Einstellungen von Beamten im Dienst (Orgauisationsgesetz vom 25. Mai 1849, Art. 13).

Entscheide über Haftpflicht der Postverwaltung bei Unfällen von Personen oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck (Art. 14 des Gesetzes über das Postregal vom 2. Juni 1849), wenn der Schaden Fr. 2000 übersteigt.

Entscheide über die Verantwortlichkeit von Beamten, Angestellten und Postpferdhaltern (Art. 19 des Postregalgesetzes vom 2. Juni 18493, sowie betreffend die Übernahme von Defieiten auf die Postkasse, wenn es sich um eine Summe von mehr als Fr. 2000 handelt.

Entscheid über Gesuche um Portofreiheifc (Art. 34, letztes Alinea, des Posttaxengesetzes).

Alle dem Bundesrat durch die Gesetzgebung zugewiesenen Geschäfte, soweit nicht eine specielle Delegation stattgefunden hat.

541

Entscheide über Nachlaß von Strafen, welche wegen Postregalverletzung ausgefällt wurden (Bundesgesetz vom 30. Juni/23. Juli 1849).

Sodann alle diejenigen Geschäfte, welche ihrer Natur und Bedeutung nach gemäß dem Ermessen des Departements vor den Bundesrat gehören.

Geschäfte aller Art, welche auf dem Rekurswege an den Bundesrat gelangen, oder welche er zur Begutachtung zu seinen Händen dem Departemente überwiesen hatte.

c. Telegraphenverwaltung.

(Bundesgesetz über die Organisation der Telegraphenverwaltung vom 20. Dezember 1854, A. S. V, 1.)

1. Verordnungen allgemeiner Natur, insbesondere über a. den Telegraphen- und Telephonverkehr; b. die Erstellung der Telegraphen- und Telephonlinien ; c. Heranbildung, Prüfung und Verwendung der Telegraphenaspiranten ; d. das Besoldungswesen; e. die Urlaube und Ruhetage für Beamte und Bedienstete; f. Taggelder und Reiseentschädigungen ; g. das Bürgschaftswesen.

2. Internationale Telegraphenreglemente; Bezeichnung der Abgeordneten für die internationalen Telegraphe.nkonferenzen und Feststellung ihrer Instruktionen.

3. Specialabkommen mit einzelnen Staaten betreffend das Telegraphen- und Telephonwesen.

4. Ausrichtung von Entschädigungen infolge Unfall.

5. Diseiplinarverfügungen gegen Beamte gemäß Artikel 37 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. Dezember 1850, sowie endgültige Verfügungen in betreff der vom Departemente ausgesprochenen Suspension von Beamten.

6. Urlaubserteilung an Beamte für mehr als drei Wochen, gemäß Bundesratsbeschluß vom 21. Februar 1879.

7. Geschäfte aller Art, welche im Rekurswege an den Bundesrat gelangen oder welche der Bundesrat überhaupt dem Departement zur Begutachtung überwiesen hat.

542

IL Kompetenzen des Departements.

a. Eisenbahnabteilung.

(Bundesratsbeschluß vom 27. März 1874 betreffend Organisation und Geschäftsgang des schweizerischen Handels- und Eisenbahndepartements.)

In d e r M e i n u n g , dass g e g e n e i n e n E n t s c h e i d d e s Departements an den B u n d e s r a t r e k u r r i e r t werden k ö n n e , s t e h t d e m E i s e n b a h n - undHandelsdeparte-ment die Erledigung folgender Geschäfte zu: Überwachung des Bahnbaues nach den vom Bundesrate genehmigten Plänen und Behandlung hierauf bezüglicher Reklamationen.

Konstalierung der Einhaltung der Bautermine.

Kontrollierung des Zustandes der gebauten Bahnen und des Betriebsmaterials, sowie des Bestandes des letztern.

Feststellung der Erstellungskosten sämtlicher Bahnen.

Überwachung des Bahnbetriebs und Behandlung bezüglicher Beschwerden, sowie der Berichte über Eisenbahnunfälle.

Prüfung und Genehmigung der Tarife und Transportbedingungen.*) Prüfung und Genehmigung der Fahrtenpläne.

Sammlung und Sichtung der Jahresberichte und Übersichten der Jahresrechnungen der Bahndirektionen, sowie der Protokollauszüge der Generalversammlungen der Gesellschaften.

Prüfung der gesonderten Rechnungen über die Reinerträge der einzelnen Bahnunternehmungen.

Kontrollierung der Dienstbefreiung des Bahnpersonals an Sonntagen (Art. 9 des Gesetzes).

Sammlung und Verarbeitung des statistischen Materials; Herausgabe der Eisenbahnstatistik nach einem vorn Bundesrat gutgeheißenen Plane.*} (Bundesratsbeschluß vorn 23. November 1880 betreffend die Erweiterung der Kompetenzen des Eisenbahndepartements.)

Die Genehmigung der Detailpläne für den Bahnbau (litt, d, e, f und g der Verordnung vom 1. Februar 1875 zum Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872, A. S. u. F. I, 241).

Die Behandlung der in Art. 15 und 16 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 (A. S. XI, 1) berührten Fragen betreffend die Inanspruchnahme des Bahnkörpers für Wasserleitungen, Straßen etc.

und Vorkehrungen zur Sicherung des Verkehrs während dem Bahnbau.

*) Siehe hiernach Kompetenzen der Abteilungschefs.

543

Die Regelung des technischen und Betrielisauschlusses zwischen schweizerischen Bahnen (Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872, Art. 30).

Die Bewilligung des Betriebsanschlusses von Privatvevbindungsgeleisen an die Normalbahnen und die Handhabung des betreffenden Gesetzes überhaupt (Gesetz vom 19. Dezember 1874, A. S. n. P. I, 488).

Die Anwendung der aus dem Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872 (A. S. XI, 1) hervorgegangenen Ausführungsgesetze anläßlich der Überwachung des Bahnbetriebs.

Die Anordnung des außerordentlichen Verfahrens und die Behandlung der Einsprachen gegen die Abtretungspflicht im Expropriationsverfahren (Gesetz vom 1. Mai 1850, Art. 22 und 25).

b. Postverwaltung.

(Art. 3 der Verordnung über den Geschäftsgang der eidgenössischen Postverwaltung, vom 24. März 1892.)

Erledigung nachfolgender Geschäfte, vorbehaltlich der allfällig endgültigen Entscheidung durch den Bundesrat: a. Besoldung der Beamten der Postbureaux; 6. Wühl, Abberufung und Besoldung der Bediensteten (Ablagehalter, Briefträger, Boten, Packer, Bureaudiener, Briefkasten leerer, Kondukteure etc.); c. Verfügungen über vom Oberpostdirektor angeordnete provisorische Einstellungen im Dienst (Organisationsgesetz vom 25. Mai 1849, Art. 13); d. Gesuche um Besoldungsnachgenuß zu gunsten von Beamten und Bediensteten, resp. ihrer Hinterlassenen ; e. Gesuche von Beamten um Erteilung von Urlaub für die Dauer von 15 bis und mit 21 Tagen; f. Gesuche von Bediensteten um Erteilung von Urlaub von mehr als 14 Tagen; g. Erstellung neuer und Aufhebung bestehender Postkurse; h. Abschluß oder Genehmigung von Verträgen mit schweizerischen Eisenbahngesellschafien, ohne Hauptbahnen (Jetzteres dem Bundesrat vorbehalten) ; i. Konzessionen ; fe. Errichtung neuer Postbure.iux und Ablagen, sowie neuer und bleibender Stellen von Postbureaubeamteu und Bediensteten; l. Übertragung von Lieferungen aller Art, welche die Summe von Fr. 2000 übersteigen;

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m. Abschluß oder Abänderung von Postführungsverträgen, in welchen eine fixe Kurszahlung von mehr als Fr. 5000 per Jahr festgestellt ist; n. Abschluß vou Mietverträgen, bei welchen ein jährlicher Zins von Fr. 2000 bis Fr. 10,000 vorgesehen ist; 0. Anordnung von baulichen Einrichtungen in den gemieteten Lokalen, wenn es sich um eine Ausgabe von wenigstens Fr. 1000 handelt; p. Einführung oder Abschaffung von Wertzeichen ; q. Entscheid über Haftpflicht der Postverwaltung bei Unfällen von Personen oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck (Art. 14 des Gesetzes über das Postregal), wenn der Schaden Fr. 1000 bis Fr. 2000 beträgt; r. Entscheid über die Verantwortlichkeit von Beamten, Angestellten und Postpferdehaltern (Art. 19 des Gesetzes über das Postregal"), sowie betreffend Übernahme von Deficiten auf die Postkasse, wenn es sich um eine Summe von Fr. 500 bis Fr. 2000 handelt; s. Rechtsstreite; t. Postregalübertretungen, welche eine Buße von mehr als Fr. 50 nach sich ziehen ; u. Ausstellung der Mandate auf die Bundeskasse; v. alle Geschäfte, welche auf dem Rekursweg an das Postdepartement gelangen oder für welche letzteres den Entscheid speciell sich vorzubehalten für gut findet.

c. Telegraphenverwaltung.

(Bundesgesetz über Organisation der Telegraphenverwaltung vom 20. Dezember 1854.)

1. Wahl, Abberufung und Besoldung der Bediensteten; 2. Verfügungen über von der Telegraphendirektion angeordnete Einstellungen im Dienste; 3. Urlaubserteilung an Beamte für die Dauer von 15 bis und mit 21 Tagen ; 4. Konzessionen für Privattelephon- und Läuteeinrichtungen; 5. Errichtung neuer und bleibender Stellen von Bediensteten; 6. Übertragung von Lieferungen und Ausgaben aller Art, welche die Summe von Fr. 800 übersteigen ; 7. Verträge mit Gemeinden und Privaten betreffend Errichtung von Telegraphenbureaux; 8. Abschluß von Mietverträgen;' 9. Rechtsstreite ;

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10. Ausstellung der Anweisungen auf die Bundeskasse ; 11. Alle Geschäfte, welche auf dem Rekurswege an das Departement gelangen und für welche dieses den Entscheid speciell sich vorzubehalten für gut findet.

III. Kompetenzen der Abteilungschefs.

a. Eisenbahnabteilung.

Im allgemeinen.

Die direkte Erledigung der zur thatsächlichen Klarstellung eines Geschäftes notwendigen Korrespondenz, überhaupt der Erlaß der Schreiben von untergeordneter Bedeutung, die keine Verfügungen oder Entscheidungen enthalten, wie einfache Auskunfterteiluogen, Erkundigungen aller Art, Rechargen, Mitteilung von Entscheiden des Departements, Übermittlung von Akten etc.

Im speciellen.

i. S e k r e t a r i a t .

Selbständige Führung des Eisenbahnpfandbuches.

Überweisung der einlangenden Akten an die Abteilungen des Departements.

2. A d m i n i s t r a t i v e s I n s p e k t o r a t .

Prüfung .und Genehmigung der Tarife und Transportbedingungen (unter Vorbehalt des Rekurses an das Departement).

Verfügung über direkte Rückerstattung von Unfallakten an die kantonalen Behörden, wenn kein Anlaß zu strafgerichtlichem Einschreiten besteht.

3. R e c h n u n g s w e s e n und S t a t i s t i k .

Selbständige Bearbeitung der Eisenbahustatistik (nach genehmigtem Schema).

Entscheidung der darauf bezüglichen Fragen.

Entscheidung über die Gesuche um Fristverlängerung für Vorlage der Jahresrechnungen.

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b. Oberpostdirektion.

Verordnung über den Geschäftsgang der eidgenössischen Postverwaltung vom 26. November 1878 und revidierte Verordnung vom 24. März 1892.

a. Die Aufstellung der Instruktionen für die Poststellen, den Innern Dienst derselben, das Kassa- und Rechnungswesen, sowie über die Erstellung der Statistik und die Vornahme von Inspektionen.

& Anordnung über Bahnpost-, Schiffspost- und Kondukteurdienst.

c. Aufstellung der Kartierungs- und Leitungsvorschriften.

d. Feststellung der Kursübersichten (Fahrtordnung der Postkurse).

e. Erledigung aller Eintragen der Kreispostdirektionen, soweit dieselben nicht den Entscheid einer Oberbehörde notwendig macheu.

f. Erteilung von Freikarten für Fahrten in Postwagen gemäß bestehendem Regulativ.

g. Anordnung der Maßnahmen zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten, soweit die Postverwaltung in Frage kommt und der Entscheid nicht einer Oberbehörde zufällt.

h. Entscheid über Ausrichtung von Entschädigungen für Nachtdienst, Bahn- und Schiffspostdienst und Kondukteurdienst.

i. Aufstellung der Postverwaltungsrechnung.

k. Entscheid über von Kreispostdirektoren verfügte provisorische Einstellung von Beamten und Bediensteten im Dienst und Disciplinar Verfügung gegen Beamte und Angestellte (Art. 13 und 14 des Organisationsgesetzes).

l. Bewilligung von Urlaub von 14 Tagen an Beamte und Bedienstete.

m. Aufnahme und Verwendung von Lehrlingen und Postaspiranten und Bestimmung von deren Taggeld nach Maßgabe der bestehenden Verordnung.

n. Bewilligung von vorübergehend provisorischer Aushülfe hei Poststellen und Festsetzung der Entschädigung der Aushelfer.

o. Übertragung von Lieferungen von im Postdienst zu verwendendem Material aller A r t , sofern die Lieferung den Betrag von Fr. 2000 nicht übersteigt.

p. Abschluß oder Abänderung von Postführungsverträgen, bei welchen die fixe Kurszahluug Fr. 5000 per Jahr nicht übersteigt.

q. Abschluß von Mietverträgen, bei welchen der vereinbarte jährliche Zins den Betrag von Fr. 2000 nicht überschreitet.

547 r. Anordnung von baulichen Änderungen in gemieteten Lokalen, weun es sich um eine Ausgabe von unter Fr. 1000 handelt.

s. Entscheid über Haftpflicht der Postverwaltung bei Unfällen von Personen oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck, wenn der Schaden unter Fr. 1000 beträgt.

t. Entscheid über die Verantwortlichkeit von Beamten, Angestellten und Postpferdhaltern, sowie betreffend Übernahme von Deficiten auf die Postkasse, wenn es sich um eine Summe bis Fr. 500 handelt.

u. Ausfällung von Regalbußen bis zürn Betrage von Fr. 50.

v. Erledigung aller an sie gelangenden Anfragen, Reklamationen, Beschwerden, Rekurse gegen Verfügungen der Kreispostdirektionen etc., wobei sie nötigenfalls den Entscheid der Oberbehörde einholt.

c. Telegraphendirektion.

Instruktion für die Telegraphendirektion und die Inspektoren vom 21. Januar 1857 (A. S. V, 531).

1. Die Vorbereitung und Begutachtung der den Oberbehörden vorzulegenden, unter Abteilung I hi er v o r aufgeführten Geschäfte; 2. Pie Vorbereitung der in die Kompetenz des Departementes fallenden Geschäfte ; 3. Ausführung aller Verordnungen und Erlasse der Oberbehörden, welche das Telegraphen- und Telephonwesen betreffen ; 4. Ausführung der Linienbauten und Unterhalt der bestehenden Linien. Anordnung und Uberwachung des Baues von Telephonnetzen ; 5. Beschaffung des Linien- und Apparatenmaterials, der Formulare und der Bureaugerätschaften nach Maßgabe der genehmigten Budgetansätze, jedoch unter Einholung der Genehmigung der Oberbehörden, wenn eine Ausgabe, die in den bezüglichen Erlassen der Oberbehörden nicht spezifiziert ist, den Betrag von Fr. 800 übersteigt; 6. Korrespondenz mit den Kreisinspektionen, Telephonchefs und Telegraphenbureaux, sowie mit Behörden, Gesellschaften und Privaten des Inlandes (mit Ausnahme der Kantonsregierungen) ; 7. Registratur aller Geschäfte und Korrespondenzen ; 8. Rechnungsstellung und Kontrolle über Einnahmen und Ausgaben, Führung der Inventarien, statistische Arbeiten; 9. Ausführung der Verträge mit dem Auslande, Korrespondenz mit den ausländischen Telegraphen Verwaltungen, Abrechnung über internationale Telegraphen- und Telephontaxen ;

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10. Überwachung des Personalbestandes, Führung der Beamtenetats und Matrikel. Verfügungen betreffend Aufnahme und Instruktion der Lehrlinge und Patentierung der Aspiranten (gemäß bundesrätlicher Verordnung und nach den vom Departement erlassenen Vorschriften); 11. Erteilung von Urlaub an Beamte und Bedienstete bis auf die Dauer von 14 Tagen, gemäß bundesrätlicher Verordnung vom 21. Juli 1891: 12. Anordnung von Aushülfe und Beamtenersatz auf den Bureaux; Einstellung und Entlassung von Arbeitern, Festsetzung ihrer Löhne ; 13. Disciplinarverfügungen gemäß Art. 15 des Bundesgesetzes über die Organisation der Telegraphenverwaltung vom 20. Dezember 1854 und Art. l der bundesrätlichen Verordnung Über die Disciplinarstrafen vom 22. Januar 1855.

14. Kontrollierung der Bürgschaften des Telegraphen- und Telephonpersonals gemäß Art. 8 und 9 der bundesrätliehen Ver-' Ordnung vom 21. August 1883; 15. Verhandlungen mit Gemeinden und Privaten betreffend Erstellung von Telephoneinrichtungen und Festsetzung der daherigen Bedingungen auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1889 und der bundesrätlichen Verordnung vom 10. Januar 1890; 16. Genehmigung der Telephonabonnementserklärungen, Entscheide über Anstände zwischen Abonnenten oder andern Privaten und den Telephonchefs, Führung der Abonnentenkontrollen, Anordnungen betreffend Druck der Abonnentenlisten.

17. Erledigung von Reklamationen und Beschwerden, soweit das Departement sich solche nicht speciell vorbehält; 18. Kontrolle über die Starkstromanlagen gemäß Art. 8--11 des ßundesgesetzes vom 26. Juni 1889 und Art. 3--7 der bundesrätlichen Verordnung vom 7. Dezember 1889.

IV, Vorschläge betreffend Übertragung weiterer Kompetenzen, 1. An das Departement.

a. Eisenbahnabteilung.

Genehmigung der Statuten, Finanzausweise und allgemeinen Bauprojekte.

Besitzeinweisung bei Expropriationssachen. Wahl des II. Mitgliedes in eidgenössische Schätzungskommissionen und der Ersatzmänner.

549 Bewilligung der Betriebseröffnung neuer Bahnen.

'Zwangsweise Anhaltung zu Ergänzungsanlagen und Erweiterungsbauten.

Bewilligung der Verpfändung von Eisenbahnen und damit zusammenhängende Verfügungen.

Genehmigung der jährlichen Rechnungen und Bilanzen der Eisenbahngesellschaften.

Festsetzung der Konzessionsgebühren.

Genehmigung der Statuten der Hofgesellschaften, der versicherungstechnischen Bilanzen, der jährlichen Rechnungen.

Bewilligung von Ausnahmeanordnungen gegenüber dem Arbeitsgesetz.

Bewilligung von Taxerhöhungen für außerordentliche Transportleistungen bei Betriebsunterbrechungen durch Naturereignisse.

b. Postverwaltung.

Wahl und Abberufung der Beamten der Postbureaux.

Bewilligung von Urlaub über 28 Tage.

Entscheid über Haftpflicht der Postverwaltung bei Unfällen, wo der Schaden Fr. 5000 nicht übersteigt.

Entscheid über die Verantwortlichkeit von Beamten etc., sowie bei Übernahme von Deflciten auf die Postkasse, wenn es sich um Summen bis Fr. 5000 handelt.

c. Telegraphenverwaltung.

Wahl und Abberufung von Beamten, mit Ausnahme derjenigen der Direktion und der Kreisinspektionen.

Endgültiger Entscheid über provisorische Einstellungen im Amte für eine. Dauer von über 30 Tagen, mit Ausnahme der Beamten der Direktion und dor Kreisinspektionen.

Urlaub für mehr als 28 Tage.

Gesuche um Besoldungsnachgenuß von Beamten.

Ausrichtung von Unfallentschädigungen von über Fr. 2000 bis zu Fr. 5000.

2. An die Abteilungschefs.

a. Eisenbahnabteilung.

i. Departementskanzlei.

Allgemeine Korrespondenz des Departements.

Besorgung des Rechnungswesens für das Departement.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. IV.

36

550 2. Technisches Inspektorat, Oberinspektor.

Genehmigung der Detailpläne für den Bahnbau in minderwichtigen Fällen.

Behandlung und Erledigung von Reklamationen, welche sich auf den Bahnbau nach den vom Bundesrate genehmigten Plänen beziehen.

Verfügung betreffend Einhaltung von Baufri.sten.

Erledigung von Fragen betreffend Inanspruchnahme des Bahnkörper» für Wasserleitungen, Straßen etc.

Vorkehrungen zur Sicherung des Verkehrs während des Bahnbaues.

Kontrolle über den Zustand der gebauien Bahnen und des Betriebsmaterials und über den Bestand des letztern.

Verfügungen über Anlage, Erweiterung, Verlegung etc. von Stationen (in wichtigen Fällen unter Vorbehalt der Genehmigung des Departements).

Handhabung der Vorschriften über Sicherung des Betriebes der Bisenbahnen und Dampfschiffe.

Verfügungen betreffend Untersuchung der Dampfschiffe und ihre» Betriebes.

3. Administratives Inspectorat.

Behandlung der Fragen betreffend Armen- und Polizeitransporte.

Kontrolle über Vollziehung des Transportgesetzes und der Transportreglemente.

Erledigung der Geschäfte, welche aus den Beziehungen des Bahnbetriebes zur Post-, Telegraphen-, Telephon-, Zoll- und Militärverwaltung hervorgehen.

Behandlung der aus den Vorschriften über die Vergütungen aus dem direkten Verkehr hervorgehenden Geschäfte.

Prüfung der Fahrpläne der Eisenbahnen und Dampfschiffe.

Kontrolle über den Vollzug des Arbeitsgesetzes.

Behandlung der Fragen betreffend das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr.

Bei !.. 2. und 3. ist die .Kompetenzübertragung u n t e r V o r b e h a l t d e s R e k u r s e s a n d a s D e p a r t e m e n t verstanden.

Direkte und seihständige Korrespondenz der Abteilungsehel's, ferner des technischen Inspektors und seiner Adjunkten in den ihnen zukommenden Geschäften mit Behörden, Privaten und Eisenbahnverwaltungen.

Unterzeichnung der Verfügungen und Schreiben ,,im Namen des Departements".

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b. Oberpostdirektion.

Festsetzung der Besoldungen der Beamten der Postbureaux (im Rahmen des Gesetzes).

Wahl, Abberufung, Besoldung der Bediensteten.

Erledigung von Gesuchen um Besoldungsnachgenuß für Bedienstete.

Bewilligung von Urlaub an Beamte bis zu 28 Tagen und an Bedienstete für mehr als 14 Tage.

Kreierung neuer Postablagen, sowie neuer bleibender Bedienstetenstellen.

Vergebung von Lieferungen bis zum Betrag von Fr. 5000.

Abschluß von Postführungsverträgen bis zu Fr. 10,000.

Abschluß von Mietverträgen bis zu Fr. 3000.

Anordnung baulicher Einrichtungen bis zu Fr. 3000.

Entscheid über Haftpflicht bis zu Fr. 20UO.

Entscheid über Verantwortlichkeit seiner Beamten bis zu Fr. 2000.

c. Telegraphendirektion.

Festsetzung der Besoldung der Beamten, mit Ausnahme derjenigen der Direktion und der Kreisinspektionen (im Rahmen des Gesetzes).

Wahl, Anstellung, Abberufung und Besoldung der Telephonisten und Bediensteten.

Einstellungen im Amte bis zu 30 Tagen. Direktionsbeamte und Kreisinspektionen ausgenommen.

Besoldnngsnachgenüsse von Bediensteten.

Urlaubsgesuche von Beamten und Bediensteten, bei erstem bis zu 28 Tagen.

Endgültige Verfügungen betreffend Erstellung von Telegraphen- und Telephonlinien, Kreierung neuer Telegraphen- und Telephonnetze, nach Gesetz und Verordnungen.

Erteilung von Konzessionen für Privat-Telephon- und Läuteeinrichtungen.

Erlaß der Instruktionen für Telegraphen- und Telephondienst.

Abschluß von Mietverträgen bis zu Fr. 3000.

Anordnung von bauliehen Einrichtungen bis zu Fr. 3000.

Ausrichtung von Unfallentschädigungen bis zu Fr. 200U.

Lieferungsvergebungen bis zu Fr. 5000.

552 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 3. Dezember 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die ständerätliche Kommission für ,,Reorganisation des Bundesrates", betreffend die Kompetenzen der Departemente und der Abteilungschefs.

(Vom 3. Dezember 1894.)

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Bundesblatt

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1894

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4

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52

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12.12.1894

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481-552

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