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Vertrag zwischen

dem Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seiner Majestät dem König von Schweden und Norwegen über die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Norwegen und der Niederlassung in den beiden Ländern.

Übersetzung.

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft

und Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, von dem Wunsche beseelt, die Freundschaftsbande und die Handelsbeziehungen, die zwischen der Schweiz und Norwegen bestehen, enger zu knüpfen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen besondern Vertrag abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft; Herrn Bundesrat Adrien L a c h e n a l , Chef des Departements des Auswärtigen; Seine Majestät der- König von Schweden und Norwegen: Herrn Wilhelm Christoph C h r i s t o p h e r sen, seinen bevollmächtigten Minister in Specialmission, Kommandeur erster Klasse des Ordens des heiligen Olaf und des Wasa-Ordens etc. etc., die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die folgenden Artikel vereinbart haben :

265 Artikel \.

Die Angehörigen der Schweiz sollen in Norwegen und die Angehörigen Norwegens sollen in der Schweiz; in jeder Hinsicht, namentlich in Bezug auf die N i e d e r l a s s u n g und den A u f e n t h a l t , der gleichen Behandlung genießen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation, vorausgesetzt, daß sie sich den Gesetzen des Landes unterwerfen.

Artikel 2.

Jeder Bürger des einen der beiden Staaten, der sich im Gebiete des andern niederlassen will, muß mit A u s w e i s s c h r i f t e n über seine Nationalität versehen sein ; diese bestehen für Angehörige Norwegens in einem Pali, für Schweizerbürger in einein Heimatschein oder Paß.

Artikel 3.

Die Boden- und Industrieenseugnisse Norwegens sollen, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft, in der Schweiz auf dem gleichen Fuße behandelt werden, wie die gleichartigen Produkte der meistbegünstigten fremden Nation, ohne andern oder höhern Gebühren irgend welcher Art unterworfen zu sein.

Umgekehrt werden die Boden- und Industrieerzeugnisse der Schweiz, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft, in Norwegen auf dem gleichen Fuße behandelt, wie die gleichartigen Produkte der meistbegünstigten fremden Nation, ohne andern oder höhern Gebühren irgend welcher Art unterworfen zu sein.

Artikel 4.

Die hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, gegenseitig keine Zölle, Ein- oder A u s f u h r v e r b o t e zu erlassen, die nicht gleichzeitig den andern Staaten gegenüber zur Anwendung kommen.

Ebenso gewährleisten sich die beiden hohen vertragschließenden Teile gegenseitig die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation in Bezug auf alles, was den Verbrauch, die Einlagerung, die Wiederausfuhr, die Durchfuhr, das Umladen von Waren und den Handel im allgemeinen betrifft.

Artikel 5.

Die schweizerischen H a n d e l s r e i s e n d e n , die auf Rechnung einer schweizerischen Firma in Norwegen reisen, sollen befugt sein,

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daselbst für den Bedarf ihrer Industrie Ankäufe zu machen und mit oder ohne Muster, aber ohne Mitführung von Waren Bestellungen aufzunehmen.

Bezüglich des Patentes sollen sie wie die Reisenden der meistbegünstigten Nation behandelt werden.

In gleicher Weise werden die norwegischen Handelsreisenden in der Schweiz behandelt.

Für die einem Eingangszoll unterliegenden Gegenstände, die als M u s t e r dienen und von diesen Handelsreisenden eingeführt werden, soll beiderseits -- unter den zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder Rückfuhr in ein Niederlagshaus erforderlichen Zollformalitäten -- der bei der Einfuhr allfällig siehergestellte Zollbetrag rückvergütet werden.

Artikel 6.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sind auf die S t a a t s m o n o p o l e und auf die zu ihrer Durchführung bestimmten Maßnahmen nicht anwendbar. Ebenso sollen sie auch nicht angerufen werden können mit Bezug auf die besondern Zugeständnisse, die Norwegen zu gunsten von Schweden sehon gewährt hat oder in Zukunft noch gewähren wird, endlich auch nicht mit Bezug auf Zugeständnisse, die die hohen vertragschließenden Teile zur Erleichterung des G r e n z v e r k e h r s Nachbarstaaten eingeräumt haben oder inskünftig noch einräumen sollten.

Artikel 7.

Für den Fall, daß zwischen den hohen vertragschließenden Teilen ein Anstand über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages entstehen sollte, der auf dem Wege der diplomatischen Korrespondenz nicht gütlich beigelegt werden könnte, sind sie übereingekommen, denselben einem S c h i e d s g e r i c h t zu unterbreiten, und sie verpflichten sich gegenseitig, dessen Entscheid zu achten und getreu zu vollziehen.

Das Schiedsgericht soll aus drei Richtern zusammengesetzt sein. Jeder der beiden vertragschließenden Teile hat einen derselben zu bezeichnen, der nicht aus seinen Staatsangehörigen und Landeseinwohnern gewählt werden darf. Diese beiden Schiedsrichter sollen den dritten ernennen. Falls sie sich über diese Wahl nicht einigen können, ist der dritte Schiedsrichter durch eine von denbeiden Schiedsrichtern bezeichnete Regierung oder, mangels einer Verständigung darüber, durch das Los KU bestimmen.

267 Artikel 8.

Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. August 1894 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1903 vollziehbar bleiben. Finden Fall, daß keiner der vertragschließenden Teile dem andern zwölf Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes die Absicht kundgiebt, die Wirksamkeit desselben aufhören zu lassen, bleibt er in Kraft bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, wo der eine oder andere der vertragschließenden Teile ihn gekündet haben wird.

Artikel 9.

Der gegenwärtige Vertrag soll den Landes.vertretungen der beiden Staaten zur Genehmigung unterbreitet werden.

Er soll ratifiziert und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, den 22. März

1894.

(L. S.)

(gez.) Lachenal.

(L. 8.) (gez.) W. Christophersen.

268

Schlussprotokoll, Im Begriffe, zur Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Schweiz und Norwegen abgeschlossenen Handels- und Niederlassungsvertrages zu schreiten, haben sich die Bevollmächtigten der hohen vertragschließenden Teile über die folgenden Punkte geeinigt : 1.

F i s c h e aus Norwegen, in frischem oder gefrorenem Zustande, sollen in der Schweiz zollfrei zugelassen werden. (Gegenwärtiger Zoll Fr. 2. 50 per 100 kg. brutto.)

2..

Bei der Einfuhr in Norwegen sollen die nachstehend aufgezählten Artikel schweizerischer Herkunft oder Fabrikation folgendermaßen klassifiziert und verzollt werden : Kronen K i n d e r m ehi (gegenwärtige Verzollung unbestimmt) zollfrei S e i d e n b e u t e l t u c h (gegenwärtig 10 Kr.) das Kilogramm 5. -- Bobinets und Baumwolltüll (gegenwärtig 3 Kr.)

,, ,, 1. 10 Durchsichtige Baurnwollgewebe, gestreift, karriert, damassiert oder broschiert, mit Ausnahme der Blonden und Spitzen, ebenso b e s t i c k t e , durchsichtige Baumwollgewebe aller Art mit Ausnahme der Stickereien auf Canevas oder Konfektionsartikeln (gegenwärtig

l- 76 Kr.)

,,

,,

1. 10

Die b a u m w o l l e n e n S t i c k e r e i e n aller Art auf B a u m w o l l g e w e b e n unterliegen dem Zoll für das Grundgewebe.

269

Als durchsichtige Gewebe werden solche betrachtet, in welchen der. Fadenabstand -- ohne Rücksicht auf Stickerei und andere Verzierungen, die das Grundgewebe verdecken -- mindestens der Dicke eines Fadens gleichkommt, oder in zweifelhaften Fällen solche, von denen ein halber Quadratmeter 20 Gramm oder weniger wiegt.

Unter Konfektionsartikeln werden genähte oder gestickte Gegenstände verstanden, die als Kleider oder zum Schmucke dienen, wie Schleier, Ärmel, Manschetten, wenn diese Artikel getrennt, selbst in unvollendetem und noch nicht zum Gebrauch geeignetem Zustande eingeführt werden.

3.

Der unter heutigem Tage zwischen dem Bundesrate der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seiner Majestät dem König von Schweden und Norwegen abgeschlossene Handels- und Niederlassungavertrag, wie das gegenwärtige Protokoll, sind in französischer und in norwegischer Sprache abgefaßt und unterzeichnet. Die beiden Texte sollen den gleichen Sinn und die gleiche Bedeutung haben; man ist jedoch darüber ein verstanden, daß, wenn Meinungsverschiedenheiten über den Sinn oder die Tragweite irgend welcher Bestimmung des genannten Vertrages oder dieses Protokolls entstehen sollten, der französische Text maßgebend sei.

Das gegenwärtige Protokoll, das ohne besondere Ratifikation durch die bloße Thatsache des Austausches der Ratifikationsurkunden als von den vertragschließenden Teilen genehmigt und sanktioniert betrachtet werden soll, ist in doppelter Ausfertigung abgefaßt worden in Bern, den 22. März 1894.

(gez.)

(gez.)

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Lachenal.

W. Christophersen.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines außerordentlichen Kredites für Erwerbung des hauptsächlichsten Teils der Herrn Dr. Nüesch in Schafihausen zustehenden Fundgegenstände aus der prähistorischen Niederlassung beim Schweizersbild (Schaffhausen).

(Vom 10. April 1894.)

Tit.

Der Centralvorstand der Schweizerischen naturforschenden Gesellschaft hat uns durch Eingabe vom.24. Oktober 1893 die Erwerbung der Herrn Dr. J. Nüesch in Schaffhausen gehörenden Sammlung von Fundgegenständen aus der prähistorischen Niederlassung bei Schweizersbild nahe gelegt, und zwar unter dem Hinweis darauf, daß es eine Ehrenpflicht der Schweiz sei, sich diese kulturhistorisch so wichtige Sammlung zu erhalten und sie nicht ins Ausland entfliehen zu lassen, von woher dem Besitzer schon bedeutende Kaufsangebote zugegangen seien.

Jene Eingabe ist von drei Gutachten hervorragender schweizerischer Gelehrter, der Herren Professoren Dr. Lang in Solothurn, Dr. Th. Studer in Bern und Dr. A. Heim in Zürich, begleitet, aus welchen Arbeiten wir zur nähern Beleuchtung der Entstehung und der wissenschaftlichen Bedeutung der Sammlung folgendes zu reproduzieren uns erlauben:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Vertrag zwischen dem Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seiner Majestät dem König von Schweden und Norwegen über die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Norwegen und der Niederlassung in den beiden Ländern.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.04.1894

Date Data Seite

264-270

Page Pagina Ref. No

10 016 564

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