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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 12. August 1894, betreffend Abänderung von Art. 32, Absatz 2, der Zürcher Staatsverfassung vom 18. April 1869, beziehungsweise des zürcherischen Verfassungsgesetzes vom l O.Februar 1878.

(Vom 30. Oktober 1894.)

Tit.

Das Volk des Kantons Zürich hat in der Abstimmung vom 12. August 1894 mit 32,515 Ja gegen 25,955 Nein eine Abänderung des Art. 32, Absatz 2, der Zürcher Staatsverfassung vom 18. April 1869, beziehungsweise des Verfassungsgesetzes dieses Kantons vom 10. Februar 1878, angenommen.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich schreibt darüber an den Bundesrat unterm 23. August 1894 was folgt: ,,Art. 32 der Staatsverfassung vom 18. April 1869 hatte bestimmt, daß die Zahl von 1200 S e e l e n zur Wahl eines Mitgliedes in den Kantonsrat berechtige und daß ein Bruchteil von über 600 Seelen für voll zu gelten habe.

^In Voraussicht der Feststellung einer Vermehrung der Einwohnerzahl und damit der Mitgliederzahl des Kantonsrates durch die Volkszählung von 1880 wurde im Jahre 1878 diese Bestimmung dahin abgeändert, daß die Zahl von 1500, beziehungsweise von mehr als 750 Seelen zur Wahl eines Mitgliedes in den Kantonsrat berechtige.

543 ,,Einen Anstoß zu neuer Revision dieses Artikels", fährt der Regievungsrat fort, ,,gab die Bildung der neuen, sämtliche Ausgemeinden umfassenden Stadt Zürich, zusammengehalten mit dem Ergebnisse der Volkszählung von 1888. Es hatte sich aus dieser ein bedeutendes Anwachsen der Zahl der nichtschweizerischen Einwohnerschaft der Stadt ergeben, und es war anzunehmen, daß dieses Anwachsen nach der Vereinigung der Stadt mit ihren Ausgemeinden in mindestens ebenso starkem Maße andauern werde. Dem entsprechend stand aber auch ein stärkeres Anwachsen der Repräsentantenzahl der Stadt gegenüber derjenigen der Landschaft im Kantonsrate in Aussicht, und es knüpfte sich hieran die Befürchtung, daß die Stadt im obersten Rate des Kantons eine immer mehr dominierende Stellung einnehmen werde. Die nunmehr getroffene Abänderung des Art. 32, Absatz 2; der Verfassung, nach welcher in Zukunft die Zahl von 1500, beziehungsweise 750 S c h w e i z e r b ü r g e r n zur Wahl eines Mitgliedes in den Kantonsrat berechtigen soll, hat den Zweck, der angedeuteten Verschiebung einigermaßen entgegen zu treten.a In dem nämlichen Schreiben vom 23. August 1894 ersucht der Regierungsrat des Kantons Zürich den Bundesrat, bei der Bundesversammlung die Gewährleistung des im Anhange abgedruckten Verfassungsgesetzes bewirken zu wollen.

Da die neue Bestimmung nichts dem Bundesrechte Widersprechendes enthält, so beantragen wir Ihnen die Erteilung der Bundesgarantie nach unten folgendem Beschlussesentwurfe.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 30. Oktober 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, DerBundespräsident: E. Fi-ey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

544 Anhang.

Verfassungsgesetz betreffend

Abänderung von Art. 32, Absatz 2, der Verfassung des Kantons Zürich.

(Vom 12. August 1894.)

Einziger Artikel. Art. 32, Absatz 2, der Staatsverfassung des Kantons Zürich vom 18. April 1869, beziehungsweise des Verfassungsgesetzes vom 10. Februar 1878, wird abgeändert und soll lauten wie folgt: Die Zahl von 1500 Schweizerbürgern (schweizerische Wohnbevölkerung) berechtigt zur Wahl eines Mitgliedes in den Kantonsrat; ein Bruchteil von über 750 Schweizerbürgern gilt für voll.

Für die Ausmittlung der Zahl der Schwein erbürg er ist die eidgenössische Volkszahlung maßgebend.

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(Entwurf.)

Bundesbeschlnß über

Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 12. August 1894-, betreffend Abänderung von Art. 32, Absatz 2, der Staatsverfassung dieses Kantons vom 18. April 1869, beziehungsweise des zUrcherischen Verfassungsgesetzes vom 10. Februar 1878.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrages de» Bundesrates vom 30. Oktober 1894; in Erwägung, daß das neue Verfassungsgesetz des Kantons Zürich in der Volksabstimmung vom 12. August 1894 von der absoluten Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist und nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Dem Verfassungsgesetze des Kantons Zürich vom 12. August 1894 wird die Bundesgarantie erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 12. August 1894, betreffend Abänderung von Art. 32, Absatz 2, der Zürcher Staatsverfassung vom 18. April 1869, be...

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1894

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31.10.1894

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542-545

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