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Schweizerisches Bundesblatt.

46. Jahrgang. III.

Nr. 44.

17. Oktober 1894.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend ein Bundesgesetz über die Disciplinarstrafordnung.

(Vom

9. Oktober 1894.)

Tit.

In unsrer Botschaft vom 10. April 1888 betreffend ein Bundesgesetz über die Militärstrafgerichtsordnung nahmen wir in Aussicht, die gesamte Militärstrafrechtspflege in vier aufeinander folgenden Gesetzen neu zu ordnen, nämlich in einem Gesetze über die Militärstrafgerichtsordnung, einem solchen über die Disciplinarstrafordnung, einem ferneren über das Militärstrafrecht und endlich in einem Gesetze über die Kriegsartikel. Sie haben dieses Vorgehen anläßlich der Beratung des Entwurfs einer Militärstrafgerichtsordnung gutgeheißen, und diese letztere selbst ist auf i. Januar 1890 in Kraft getreten.

Die Vorarbeiten für den gegenwärtigen Entwurf wurden schon bei Beginn des Jahres 1890 an die Hand genommen, und bereits im Sommer 1890 lag uns ein erster Entwurf vor, den wir, wie seiner Zeit den Entwurf einer Militärstrafgerichtsordnung, zunächst einer fachmännischen Begutachtung unterwarfen.

Der Entwurf begrenzt zunächst den U m f a n g der D i s c i p l i n a r s t r a f g e w a l t, indem er in Art. l bestimmt, welche Pers o n e n der Disciplinarstrafgewalt unterworfen sind, und in Art. 2, welche H a n d l u n g e n der Diseiplinarbestrafung unterliegen. Die e r s t e Frage war im Grunde bereits durch die Militärstrafgerichtsordnung gelöst, welche in ihrem Art. l ebenfalls die Personen bezeichnet, welche der Militärstrafgerichtsbarkeit und dem MilitärBundesblatt. 46. Jahrg. Bd. III.

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Strafgesetze des Bundes unterworfen sind. Es genügte daher eine Verweisung auf die Militärstrafgerichtsordnung, wobei wir jedoch die in Ziffer 10 und 11 des citierten Artikels genannten Personen weggelassen haben. Es betrifft dies Civilpersonen, welche Militär1personen im aktiven Dienst zur Verletzung wichtiger militärischer Obliegenheiten verleiten oder zu verleiten suchen, und Civilpersonen, welche sich der Spionage oder des Falschwerbens schuldig machen.

Diese beiden Fälle eignen sich nicht zu bloß disciplinarischer Behandlung, und um darüber keinen Zweifel aufkommen zu lassen, haben wir die Anwendbarkeit der Disciplinaratrafordnung iu persönlicher Richtung auf die in Art. l, Ziffer l--9, der Militärstrafgerichtsordnung genannten Personen beschränkt.

Größere Schwierigkeiten bot die Frage, welche H a n d l u n g e n der Disciplinarbestrafung zu unterstellen seien. Das bisherige Gesetz stand in dieser Frage auf dem Boden einer möglichst ins Einzelne gehenden Kasuistik. Es zählt in Art. 166, nicht weniger als 29 besondere Arten von Ordnungsfehlern auf. Auch der Entwurf eines Militärstrafgesetzbuchs vom 30. Mai 1884 kennt in Art. 114 nouh 24 Sorten von Ordnungsfehlern, ucd es mußte daher wohl untersucht werden, ob dieses System richtig sei. Wir finden eine ähnliche Behandlung der Materie in Art. 301 des französischen Reglements über den innern Dienst der Infanterie vorn 28. Dezember 1883, obschon man es dort immerhin vermieden hat, die einzelnen Beispiele von Indiseiplin zu numerieren und so das vielgestaltige Bild ein und derselben Sache noch greller hervortreten zu lassen. Österreich stellt sich dagegen grundsätzlich auf einen andern Boden, indem es in seinem Dienstreglement vom 6. August 1873 und 1. August 1886, Art. 86, bestimmt: ,,Der militärischen Disciplinarstrafgewalt unterliegen : a. Übertretungen der Militärdienstvorschriften, sowie sonstiger allgemeiner und besonderer Anordnungen, insofern deren Behandlung nicht infolge eigener gesetzlicher Bestimmungen den Strafgerichten oder andern Behörden zusteht; b. Militär- oder gemeine Vergehen, die im Strafgesetze als solche bezeichnet sind und auf welche gegebenen Falls mit keinem längeren als dreimonatlichen einfachen oder strengen Arreste zu erkennen wäre, insofern nicht u. s. w.tt Einfacher und klarer, aber prinzipiell von demselben Standpunkte
ausgehend behandelt auch Deutschland die Frage, indem es in seiner Disciplinarstrafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872, Art. l, bestimmt: ,,Der Discipliuarbestrafung unterliegen: 1. Handlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung und gegen die Dienstvorschriften, für welche die Militärgesetze keine Strafbestimmungen enthalten; 2. diejenigen militärischen Vergehen, deren Bestrafung im Disciplinarwege in leichteren Fällen durch das Einführungsgesetz zum Militärstrafgeselzbuche für das Deutsche Reich

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vom 20. Juni 1872 ausdrucklich gestattet ist.tt Das Prinzip der deutschen und österreichischen Vorschriften ist, den Begriff des Ordnungsfehlers möglichst allgemein festzustellen, die Anwendung desselben auf den einzelnen Fall aber der Praxis zu überlassen.

Frankreich und mehr noch die Schweiz stehen dagegen bis auf den heutigen Tag auf dem Boden einer möglichst ins Einzelne gehenden Aufzählung möglicher Fälle von Disciplinarvergehen.

Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß diese letztere Art von Gesetzesredaktion den heutigen Anforderungen der Wissenschaft nicht mehr entspricht. Die Kasuistik in der Gesetzgebung ist als fehlerhaft erkannt worden, weil sie bei aller Sorgfalt den ganzen Inhalt des Begriffs nicht erschöpfen wird, weil sie zu Deuteleien führt und weil sich die Praxis erfahrungsgemäß nicht allzusehr um diese subtilen Unterscheidungen kümmert. Ganz gewiß treffen diese Bemerkungen auch für die Redaktion militärischer Vorschriften und namentlich auch für die Disciplinarstrafordnung zu. Unsere Bezeichnungen für den Grund der Strafe lauteten bisher in der Praxis etwa : Ungehorsam, ungebührliches Betragen, Betrunkenheit, Nachlässigkeit, verspätetes Einrücken, oder gar ganz allgemein ,,Indiscipliné So wird es auch in Zukunft sein, mit oder ohne Kasuistik des Gesetzes, welches der Strafende nicht immer zur Hand hat. Wenn dann aber unter der Herrschaft eines alle Einzelheiten aufzählenden Gesetzes ein Pali sich ereignet, dessen Urbild dem Gesetzgeber nicht vorgeschwebt hat, wenn die Deutelei oder Interpretationskunst sich dieses ,,Falles"1 bemächtigt und wenn schließlich ein Staatsgerichtshof findet, d e r Fall sei wirklich im Gesetz nicht vorgesehen und die Strafe sei deshalb zu kassieren, obschon ein offenbares Vergehen gegen die Disciplin vorliegt, dann hat zwar der Buchstabe Recht behalten, aber die Disciplin der Armee ist dadurch nicht gefördert worden. Wir haben aus diesen Gründen versucht, in Art. 2 den Begriff des Ordnungsfehlers allgemein festzustellen, und bezeichnen als Ordnungsfehler in erster Linie: ,,Handlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung, gegen Dienstbefehle und gegen Dienstvorschriften, sofern diese Handlungen nicht unter das Militärstrafgesetz fallen."· Dieser Begriff umfaßt unserer Ansicht nach alles, was unsere bisherige Kasuistik an Beispielen sich ausgedacht
hat: Unerlaubtes Verlassen des Dienstes, verspätetes. Einrücken, Ausbleiben beim Appell, Unreinlichkeit, Nachlässigkeit im Unterhalt der Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung, Übertretung polizeilicher Vorschriften oder gegebener Befehle, Betrunkenheit, Rauferei, ungebührliches, störrisches Betragen, Drohungen, Lügen, Verweigerung der Namensangabe gegenüber einem Oberen, Übertretung einer auferlegten Ordnungsstrafe, unerlaubter Verkehr mit Gefangenen, ungebührliches Betragen gegenüber Quartiergebern, Kameraden oder

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Bürgern, Ehrverletzungen, Religionsstörungen, Eigenturasbeschädigung, Maraude, Verpfänden anvertrauter Gegenstände, unbefugtes Tragen der Gradabzeichen, Mißbrauch der anvertrauten Gewalt, Übertretung eines Tagesbefehls u. s. w. u. s. w. Das alles geht doch wohl gegen die militärische Zucht und Ordnung oder gegen die Dienstvorschriften, sofern die betreffende Handlung nicht geradezu unter die Bestimmungen über Verbrechen und Vergehen fällt.

Daß die allgemeine Fassung des Begriffs zu Willkürlichkeiten führen könnte, befürchten wir nicht. Gegen solche schützen die einläßlichen Bestimmungen über die Handhabung der Disciplinarstrafbefugnis und das Beschwerderecht, überhaupt eine richtige und unausgesetzte Kontrolle, wie sie der Entwurf vorsieht. Keinen Schutz gegen Willkür gewährt dagegen eine Kasuistik, um die sich weiter niemand kümmert, ein Verfahren, wie wir es zur Stunde haben.

Indem wir aber an die Spitze der Disciplinarstrafordnung den Begriff militärischer Zucht und Ordnung stellen, hoffen wir dieser letztern selbst nicht unwesentlichen Vorschub zu leisten.

Wir können jedoch b'ei dieser ersten Begriffsbestimmung nicht stehen bleiben. Unser materielles Militärstrafrecht enthält eine Reihe von Bestimmungen, wonach Vergehen in geringfügigen Fällen bloß disciplinarisch bestraft werden dürfen. So in den Art. 62, 65, 70, 71, 72, 74, 75, 77, 78, 86, 87, 88, 89, 90, 92,96, 97, 115,123, 143, 162, 164 und 165. Mit Rücksicht hierauf, und weil eine allfällige Änderung in dieser Richtung jedenfalls erst bei Revision des materiellen Strafrechts vorgenommen werden könnte, werden in Ziff. 2 des Art. 2 der Disciplinarbestrafung ferner unterworfen : ,,Handlungen, deren disciplinarische Bestrafung das Militärstrafgesetz ausdrücklich gestattet."

Eine dritte Kategorie von Disciplinarfällen sollen endlich bilden : ,,Eigentumsbeschädigung, Entwendung, Veruntreuung und Betrug in Fällen von geringfügiger Bedeutung.14 Das bisherige Gesetz sieht in Art. 166, Ziffer 20 und 22, disciplinarische Bestrafung vor: für unbedeutende Eigentumsbeschädigungen und Entwendungen, sowie wegen ,,Verpfänden irgend einer dem Soldaten zum Gebrauche anvertrauten Sache, vorausgesetzt, daß wegen des geringen Wertes der Sache solche Handlung sich nicht zum Verbrechen eignea, und endlich wegen leichtsinnigen Sehuldenmachens überhaupt. Wir
haben auch jetzt davon Umgang genommen, eine bestimmte Summe zu nennen, bei der die geringfügige Bedeutung des einzelnen Falles ihre Grenze finden würde. Die Schwere des einzelnen Deliktes hängt nicht nur vom Betrag des angerichteten Schadens, vom Geldwerte des verletzten Rechtes ab, die besondere Bosheit, Verschlagenheit, Schlechtigkeit des Schuldigen und andere Momente können

449 dabei ebensosehr ins Gewicht fallen. Auch auf die besonderen Qualifikationsgründe, welche unser bestehendes Gesetz beim Diebstahl aufzählt, stellen wir nicht ab, in wirklich geringfügigen Fällen führen dieselben zu ganz unzulässigen Härten, ganz abgesehen davon, daß man in Zukunft wohl auf diese besonderen Qualifikationen überhaupt verzichten wird. Unser Standpunkt ist der, daß wirkliche Bagatellen nicht vor Kriegsgericht gehören, daß aber die Frage, ob eine Bagatellsache vorliegt, nur im einzelnen Falle und nach freiem Ermessen beurteilt werden kann. ,,Leichtsinniges Schuldenmachen" endlich haben wir nicht mehr besonders aufgezählt, weil dasselbe gegen die militärische Zucht und Ordnung geht und daher unter Ziffer l des Art. 2 fällt.

Sodann behandelt der Entwurf in den Art. 3--10 die D i s c i p l i n a r s t r a f e n. Das bisherige Gesetz unterscheidet Disciplinarstrafen für Soldaten, für Unteroffiziere und Korporale und für Offiziere.

Gegen Unteroffiziere und Korporale dürfen nicht verhängt werden: Militärfronen und Strafexerzieren oder Strafschildwachen. Für Offiziere sind nur Arreststrafen vorgesehen mit den aus der Stellung des Offiziers abgeleiteten Besonderheiten. Auf diesem Standpunkte befinden sich alle Gesetzgebungen der uns umgebenden Länder.

Deutschland kennt als Disciplinarstrafe für Offiziere nur ,,Verweis1* und ,,Stubenarrest bis zu 14 Tagen"; für Unteroffiziere: ,,Verweis", ,,Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe" und Arrest von 4 resp. 3 Wochen. Österreich kennt für Offiziere ,,Verweis11 und ,,Stations- und Zimmerarrest bis zu 30 Tagen"; für Unteroffiziere ,,Verweis", ,,Entziehung der Begünstigung des Ausbleibens über die Retraite bis zu 30 Tagena ; ebenso ,,Auferlegung der Verpflichtung, zu einer bestimmten Stunde vor der Retraite in die Kaserne, das Quartier oder Lager.zurückzukehren"; ,,Zimmerund einfacher Arrest bis zu 30 Tagen". Unser Entwurf von 1884 hat diesen Boden bereits verlassen, indem er für die verschiedenen Grade nicht verschiedene Strafen vorsieht, es sei denn mit Bezug auf Degradation und Einstellung im Grade, welche auf dem Disciplinarwege nur gegen Unteroffiziere zulässig erklärt werden. Wir sind dem Beispiele des Entwurfes von 1884 gefolgt, dessen Bestimmungen offenbar den Anschauungen unseres Volkes über die Gleichstellung der Bürger
und also auch der Bürger-Soldaten vor dem Gesetze Rechnung zu tragen suchten. Nur mit Bezug auf den V o l l z u g der Disciplinarstrafen glaubten auch wir gewisse Unterscheidungen im Interesse der Wahrung der Autorität der Vorgesetzten machen zu müssen, worüber der Abschnitt betreffend den Strafvollzug zu vergleichen ist.

Den V e r w e i s haben wir nicht als Disciplinarstrafe aufgenommen. Es hält sehr schwer, eine richtige Grenzlinie zu ziehen

450 zwischen Verweis und bloßer Rüge oder Zurechtweisung. Die formelle Seite tritt dabei notwendig allzusehr in den Vordergrund, indem für den Verweis als Strafe Schriftlichkeit oder sonst eine besondere Form der Mitteilung und Eintragung in die Strafkontrollen vorgesehen werden muß. Auch ist es vielleicht besser, den Verweis eicht als Strafe zu behandeln, da er so auf Leute mit empfindlichem Ehrgefühl besser wirken wird.

Als Disciplinarstrafen sieht der Entwurf vor: 1. V e r r i c h t u n g e n des i n n e r e n D i e n s t e s außer der R e i h e , z. B. Dienstverrichtungen in den Kasernen oder in den Ställen.

Es sind das die bisher sogenannten Militärfrouen ; allein diese an die Feudalzeit erinnernde Bezeichnung schien uns nicht mehr passend zu sein und wir haben sie daher durch eine dem deutschen Gesetze entlehnte Umschreibung ersetzt. Solche Verrichtungen außer der Reihe dürfen für ein und dieselbe Handlung nicht länger, als für 24 Stunden auferlegt werden, da diese Strafe nur für leichte Fälle, Nachlässigkeiten u. dgl., passend erscheint. Den eigentlichen Wachdienst, als einen bewaffneten Dienst, schließen wir durch unsere Redaktion von dieser Strafart aus; der Wachdienst ist ein Ehrendienst, der nicht als Strafe auferlegt werden darf.

Ferner S t r a f e x e r z i e r e n , das jedoch nur wegen Nachlässigkeit während des Unterrichts und nicht länger als für zwei Stunden auferlegt werden darf. Wenn auch mit dieser Strafe angesichts der sonst schon hochgespannten Anforderungen Maß gehalten werden muß, glauben wir sie doch nicht ganz entbehren zu können, da sie gegen unverbesserliche Faulheit und gegen ein gewisses Sichgehenlassen ganzer Abteilungen ein bewährtes und wirksames Strafmittel ist.

2. Q u a r t i e r - o d e r " Z i m m e r a r r e s t . Derselbe ersetzt das, was das bisherige Gesetz mit ,,Konsignierung", der Entwurf von 1884 mit ,,konsignierentt bezeichnete. Wir haben diese ebenso unschöne, als unverständliche Bezeichnung fallen gelassen, aber auch inhaltlich der Strafe einen etwas anderen Charakter gegeben.

Wir schließen nämlich den bisher zulässigen ,,Kasernenarrest" aus, bei welchem es dem Bestraften gestattet war, die in der Kaserne befindliche Kantine zu besuchen und sich dort gutlich zu thun, indem eine solche Strafe wohl besser ganz unterbleibt. Der Quartieroder Zimmerarrest
besteht in dem Verbot, Quartier oder Zimmer während einer gewissen Zeit zu verlassen. Derselbe befreit vom Exerzieren und von den übrigen Dienstverrichtungen nicht. Es könnte sich fragen, ob man nicht neben dieser Strafe auch noch sogenannten Lagerarrest vorsehen sollte, der in dem Verbote, das Lager zu verlassen, bestehen würde. Allein der Lagerarrest ist

451 ungemein schwierig zu kontrollieren, und für den Fall, daß die Truppen Lager beziehen, wird man sich daher besser mit Strafdienstverrichtungen oder, wenn diese nicht ausreichen, mit einfachem Arrest behelfen. Gegenüber Offizieren und Unteroffizieren dürfte der Quartier- oder Zimmerarrest etwa den Charakter des deutschen Stubenarrestes annehmen.

3. Ein fa c h e r A r r e s t . Derselbe befreit nicht vom Exerzieren und den übrigen Dienstverrichtungen und entspricht hinsichtlich des Vollzuges ungefähr unserm bisherigen ,,gemeinen Arrest"1 oder ,,Polizeizimmer".

4. S t r e n g e r A r r e s t . Der zu dieser Strafe Verurteilte nimmt während der Dauer der Strafe am Exerzieren und sonstigen Dienstverrichtungen nicht teil; er bezieht dagegen auch keinen Sold und hat den versäumten Dienst besonders nachzuholen. In besonders schweren Fällen kann der strenge Arrest durch Versetzung zu Wasser und Brot verschärft werden, wobei jedoch je den zweiten Tag die ordentliche Kost zu verabfolgen ist. Wenn strenger Arrest gegen Offiziere verhängt wird, so ist hiervon dem Oberauditor Mitteilung «u machen, welcher je nach den Umständen bei zuständiger Stelle den Antrag auf Entzug des Grades stellen wird. Der strenge ' Arrest ist, abgesehen vom Entzug des Grades, die schwerste Disciplinarstrafe ; er steht der Gefängnisstrafe sehr nahe und muß daher auch dementsprechend behandelt werden.

Wenn strenger Arrest gegen Offiziere verhängt wird, so ist dies in jedem Falle so gravierend, daß untersucht werden muß, ob der Fehlbare seinen Grad länger bekleiden könne. Um hierin eine übereinstimmende Praxis zu erzielen, schlagen wir vor, daß in solchen Fällen stets dem Oberauditor Mitteilung gemacht werden muß, welcher dann zu prüfen haben wird, ob nach Art. 80 der Militärorganisation weiter vorgegangen werden soll. Diese Bestimmmung wird gleichzeitig zur Folge haben, daß strenger Arrest gegen Offiziere nur in wirklich schweren Fällen verhängt wird.

Eine ähnliche Wirkung versprechen wir uns mit Bezug auf Unteroffiziere und Soldaten von der andern Bestimmung, nach welcher der versäumte Dienst besonders nachzuholen ist. Die Strafschärfung durch Versetzung zu Wasser und Brot entspricht dem bisherigen Recht ; sie ist gegenüber störrischen Leuten, welche mitunter schon vom bürgerlichen Leben her gegen Strafen abgehärtet sind,
oft das' einzige Mittel, den Gehorsam zu erzwingen. Gute Soldaten werden solche Leute zwar trotzdem nie sein, aber man kann sie eben doch nicht laufen lassen, bloß weil sie böse Köpfe haben. Dagegen fällt der bisherige ,,verschärfte Arrest" gegen Offiziere als überflüssig dahin.

452 An dieser Stelle machen wir darauf aufmerksam, daß die zulässige Dauer der verschiedenen Arreststrafen nach dem Batwurfe von der leichteren zur schwereren Strafart steigt. Quartier- oder Zimmerarrest darf nicht länger als zehn Tage, einfacher Arrest nicht länger als zwanzig Tage und strenger Arrest nicht länger als dreißig Tage dauern. Das bisherige Gesetz gestattete Konsignierung; bis auf dreißig Tage, gemeinen und strengen Arrest bis auf zwanzig Tage ; gegen Offiziere einfachen Arrest bis auf dreißig Tage, geschärften und strengen Arrest bis auf zwanzig Tage. Wir kehren dies Verhältnis um in der Meinung, daß die Strafe nicht nur intensiv, sondern auch extensiv schwerer zu gestalten sei, je nach der Schwere des Fehlers, für den sie bestimmt ist. Es wäre ganz verfehlt, dem Glauben Raum zu geben, als ob etwa zwanzig Tage Zimmerarrest gleichwertig seien mit 15 Tagen einfachem Arrest oder 10 Tagen schwerem Arrest. Je nach der Schwere des begangenen Fehlers und der Individualität des zu Bestrafenden wird die strengere oder die minder strenge Strafart am Platze seit).

Der Zimmerarrest ist gegen geringere Fehler, begangen von sonst nicht übel beleumdeten Leuten, gerichtet. Ist der Fehler derart, daß zehn Tage Zimmerarrest nicht genügend erscheinen, so ist der Zimmerarrest überhaupt nicht mehr die geeiguete Strafe, es muß einfacher Arrest verhängt werden, und dasselbe gilt von dem Verhältnisse zwischen einfachem und strengem Arrest.

5. S t r a f d i e n s t . Derselbe darf nur wegen Nichterfüllung der Dienstpflicht und schwerer Nachlässigkeit oder Insubordination im Dienste verhängt werden. Er soll in der Kegel nur gegen einzelne Leute und nur in Ausnahmefällen gegen ganze Abteilungen.

ausgesprochen werden. Der zu Strafdienst Verurteilte ist während der üblichen Arbeitsstunden in angemessener Weise zu beschäftigen.

Während der freien Zeit darf er sein Quartier oder Zimmer nicht verlassen, wodurch also als Beigabe zu der Strafe des Strafdienstes ipso jure der Zimmerarrest tritt. Ferner bezieht der Verurteilte keinen Sold. Er hat den außerordentlichen Dienst seinem eigenen Verschulden zuzuschreiben, verursacht damit der Eidgenossenschaft außerordentliche Kosten und dem Instruktionspersonal außergewöhnliche Arbeit. Es wäre durchaus nicht am Platze, ihn dafür noch besonders zu honorieren. Der Strafdienst
darf nicht für länger als dreißig Tage verhängt werden. Er gehört zu den schwersten Disciplinärstrafen und wird deshalb mit Bezug auf die zulässige Dauer dem strengen Arreste gleichgestellt. Zwischen Strafdienst und Strafexerzieren besteht ein materieller und sehr erheblicher Unterschied, und es ist daher durchaus geboten,, den Strafdienst als besondere Strafart zu behandeln.

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6. E n t z u g des G r a d e s und -- a l s vorläufige Maßregel -- E i n s t e l l u n g im G r a d e . Der Entzug des Grades enthebt den Bestraften seiner bisherigen militärischen Obliegenheiten und Befugnisse, sowie der Berechtigung zum Tragen der Gradabzeichen.

Gleichzeitig verfügt die urteilende Behörde, ob der Bestrafte fernerhin als Soldat Dienst zu leisten hat oder ob er unter die Ersatzpflichtigen zu versetzen ist. Die Einstellung im Grade wird nur als vorläufige Maßregel vorgesehen bis zum Entscheid über den Antrag auf Entzug des Grades. Der im Grad Eingestellte ist des Dienstes für einstweilen enthoben und bezieht keinen Sold. Der Entscheid über den Entzug des Grades steht nur höheren Instanzen zu und kann daher in der Regel nicht sofort erfolgen. Dennoch kann eine provisorische Einstellung im Grade nötig erscheinen aus Gründen der Autorität und Disciplin, oder sogar weil Gefahr im Verzüge' ist. Zu vergleichen ist hierzu mit Bezug auf Kompetenz und Verfahren Art. 13 des Abschnittes III. Als selbständige Strafe möchten wir die Einstellung im Grade nicht behandeln, denn sie könnte als solche nur dazu führen, den im Grade Eingestellten für alle Zukunft jeglicher Autorität zu berauben. Das bisherige Militärstrafgesetz kannte die Strafe des Gradentzugs und der Einstellung im Grade nur gegenüber Unteroffizieren und Korporalen. Die Einstellung im Grade ist jedoch schon seit längerer Zeit kaum mehr zur Anwendung gelangt, wohl aus dem von uns soeben angeführten Grunde. Es ist nicht recht ersichtlich, weshalb die Strafe des Gradentzuges nicht auch gegen Offiziere zur Anwendung kommen sollte, und Art. 80 der Militärorganisation, sowie Art. 24 der Militärstrafgerichtsordnung haben denn aueh thatsächlich die Lücke bereits ergänzt, wenn auch vielleicht in etwas unvollkommener Weise. Wir ändern daran für Friedenszeiten nichts, wie aus Art. 13 des Entwurfs ersichtlich ist.

In Art. 4 wird schließlich auch Geldbuße als Strafe vorgesehen, aber nur bis zur Höhe von Fr. 10, gegen Ordnungsfehler, welche außerhalb des Dienstes begangen werden. Solche Bußen sind in verschiedenen Verordnungen vorgesehen, namentlich gegen Nachlässigkeiten im Unterhalt der Bewaffnung und Ausrüstung, bei Befolgung der Vorschriften gegen das An- und Abmelden u. dgl. Wir wollten daran nichts ändern, obschon wir zugeben, daß sich
die Geldbuße als Strafe für militärische Verhältnisse wenig eignet.

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit sollen Fr. 2 Buße in einen Tageinfachen Arrest umgewandelt werden, wozu Art. 208 der Militärstrafgerichtsordnung zu vergleichen ist.

Ein dritter Abschnitt handelt von den S t r a f b e f u g n i s s e n , Art. 11--18 des Entwurfs. Auch dieser Abschnitt enthält eine Reihe

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außerordentlich wichtiger Bestimmungen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß gerade in dieser Frage unser bisheriges Gesetz nicht nur sehr lückenhaft, sondern teilweise auch recht unzweckmäßig war. Lückenhaft mit Bezug auf die Stellung der Behörden und deren Verhältnisse unter sich, mit Bezug auf die Strafbefugnis gegenüber Angehörigen anderer Truppenkörper und mit Bezug auf die Fragen, welche entstehen, wenn der eine oder andere Teil sich nicht im Dienste befindet; unzweckmäßig namentlich wegen der allzuweit gehenden Strafbefugnisse der untern Chargen. Der erste (Hiltysche) Entwurf eines neuen Militärstrafgesetzes suchte bereits nach beiden Richtungen Abhülfe zu schaffen^ indem er die erwähnten Lücken ergänzte und mit Bezug auf die unteren Chargen das deutsche System acceptierte, wonach die DiscipHnarstrafgewalt nur solchen Offizieren zusteht, ,,denen der Befehl über eine Truppenabteilung, über ein abgesondertes Kommando, über eine Militärbehörde oder über eine militärische Anstalt, mit V e r a n t w o r t l i c h k e i t f ü r die D i s c i p l i n a , übertragen ist. Allein man überzeugte sich bald, daß eine solche Einschränkung für unsere Milizverhältnisse, mit den regelmäßig nur kurze Wochen dauernden Kursen, zu viele Komplikationen mit sich bringen müßte, und der Entwurf von 1884 hielt daher grundsätzlich an dem bisherigen System fest, wonach die Disciplinarstrafgewalt jedem Vorgesetzten oder im Grade höher Stehenden über die ihm Untergebenen oder im Grade unter ihm Stehenden, innerhalb der gesetzlichen Schranken, zustehen soll.

Der nunmehrige Entwurf steht ebenfalls auf diesem Boden, jedoch nicht in so unbedingter Weise wie der Entwurf von 1884.

Die Strafbefugnis soll nicht ohne Not so weit ausgedehnt werden, daß sie in den ßefehlbereich anderer hinübergreift. Das Hinübergreifen in den Befehlbereich eines andern hat immer etwas Stoßendes, sowohl für denjenigen, unter dessen Befehl der Bestrafte steht, als für den Bestraften selbst. Die Ausübung einer" so weit gehenden Befugnis führt auch leicht zu unliebsamen Erörterungen, und richtiger Strafvollzug und dessen gehörige Überwachung sind in vielen Fällen fraglich. Sodann sollen Unteroffiziere gar keine Arreststrafen definitiv verhängen dürfen und Lieutenants und Oberlieutenants -- meist noch sehr junge Leute -- nur ganz geringfügige Arreststrafen,
Quartierarrest bis auf zwei Tage.

Von diesen Gesichtspunkten ausgehend sind in Art. 11 und 12 zunächst die allgemeinen Grenzen der Disciplinarstrafbefugnis gezogen. Die militärischen Behörden des Bundes und der Kantone und die im Dienste befindlichen Vorgesetzten haben die Strafbefugnis im allgemeinen nur gegenüber den ihren Befehlen unterl

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455 stellten Personen. Dasselbe gilt für die Instruktoren, deren eigentümliche Stellung in unserer Armee eine besondere Erwähnung derselben nötig erscheinen läßt. Überdies steht die Strafbefugnis diesen Behörden und Vorgesetzten im Gebiete ihres Befehlbereichs auch zu gegenüber solchen der Disciplinarstrafordnung unterworfenen Personen, welche vorübergehend sich nicht bei ihrem Truppenverbande befinden, oder welche einem bestimmten Truppenverbande nicht angehören. Nur die im D i e n s t e b e f i n d l i c h e n Vorgesetzten sind zur Ausübung der Strafbefugnis berechtigt; außerhalb des Dienstes hört diese Befugnis naturgemäß auf. Der nicht im Dienste stehende Regimentskommandant hat seinem einen bataillonsweisen Wiederholungskurs oder eine Rekrutenschule befehligenden Major in dieser Stellung nichts zu befehlen und darf ihn daher auch wegen in dieser Stellung begangener Fehler nicht bestrafen.

Natürlich muß für solche Fälle die Strafbefugnis besonders geordnet werden, was im Abschnitte über die Handhabuog der Strafbefugnis geschieht. A u s n a h m s w e i s e steht die Strafbefugnis zu ,,im Gebiete des Befehlbereichs tt gegenüber Personen, welche sich vorübergehend nicht bei ihrem Truppenverbande befinden oder welche einem bestimmten Truppenverbande nicht angehören. Soldaten der in Bern stehenden III. Division machen an einem freien Sonntage in Solothurn, wo die V. Division steht, Skandal und werden dafür von Vorgesetzten der V. Division bestraft. Ein Lieferant oder der Führer eines Requisitionsfuhrwerks begehen eine Insubordination oder sonst einen Ordnungsfehler. Sie unterliegen der Disciplinargewalt derjenigen Vorgesetzten, in deren Befehlbereich sie sich eben befinden. Für solche Fälle muß Vorsorge getroffen werden, und für sie hat die Ausnahmebestimmung auch kaum etwas Anstößiges. Einen weiteren Ausnahmefall sodann regelt Art. 12, indem er die v o r l ä u f i g e Festnahme eines Fehlbaren jedem im Dienste befindlichen, einen Grad bekleidenden Militär gestattet, abgesehen davon, ob demselben irn übrigen die Strafgewalt über den Fehlbaren zusteht oder nicht. Art. 11 trifft zu für die Fälle, in welchen der die vorläufige Festnahme Anordnende sich zur endgültigen Erledigung als nicht kompetent erachtet.

Ferner trifft er zu in den Fällen, wo der zum Einschreiten veranlaßte einen Grad bekleidende
Militär sich außerhalb seines Befehlbereichs befindet. In den Fällen der bloß vorläufigen Festnahme muß der zuständigen Stelle unverzüglich von der getroffenen Verfügung Kenntnis gegeben werden, damit sie die endgültige Entscheidung treffen kann. Soldaten der in Solothurn liegenden V Division machen in Solothurn in einer Wirtschaft argen Skandal, während ein Offizier der III. Division anwesend ist, nicht aber ein solcher der V. Division. Der Offizier der III. Division muß unbedingt befugt

456 sein, einzuschreiten und die vorläufige Festnahme der Fehlbaren anzuordnen. Die endgültige Erledigung des Falles wird aber trotzdem besser den ordentlichen Vorgesetzten anheimgestellt. Man könnte sich fragen, ob das Recht zur vorläufigen Festnahme nicht ausdrücklich beschränkt werden sollte auf dem Fehlbaren gegenüber im Grade höher Stehende. Es schien uns so selbstverständlich, daß ein Korporal seinen Lieutenant, der Lieutenant einen Hauptmann nicht festnehmen darf und wird, daß wir von einer solchen Einschränkung Umgang nehmen zu können glaubten.

Mit Bezug auf die Begrenzung- der Strafbefugnisse der einzelnen Behörden und Vorgesetzten haben wir möglichst einfache Abstufung angestrebt und die Befugnisse der untern Grade gegenüber bisher wesentlich eingeschränkt. Den Bundesrat haben wir dabei, im Gegensatze zum Entwurfe von 1884, ganz aus dem Spiele gelassen, da derselbe sich nicht mit Disciplinarfällen zu befassen haben sollte und es vollkommen genügt, wenn die Disciplinarstrafgewalt seinem Militärdepartement zusteht. Die Befugnis zur Verhängung sämtlicher Diseiplinarstrafen möchten wir nur dem schweizerischen Militärdeparternent und dem Oberbefehlshaber der Armee einräumen.

Die Waffen- und Abteilungschefs, die Oberstcorpskommandanten, die Oberstdivisionäre und die kantonalen Militärdirektionen sollen befugt sein, die sämtlichen Diseiplinarstrafen zu verhängen mit Ausnahme von Entzug des Grades. Entzug des Grades gegenüber Offizieren dürfen Militärdepartement oder Oberbefehlshaber nur in K r i e g s z e i t e n verhängen. In Friedenszeiten, d. h. also regelmäßig, darf der Entzug des Grades auch künftighin gegenüber Offizieren nur durch das Disciplinargericht ausgesprochen werden.

Im übrigen geben uns diese Bestimmungen zu weiteren Bemerkungen nicht Anlaß.

Abschnitt IV handelt sodann von der H a n d h a b u n g d e r S t r a f b e f u g n i s . Während die Discipliuarstrafordnungen der uns umgebenden Länder es für zweckmäßig erachtet haben, einige allgemeine Grundsätze über die Handhabung der Disciplinarstrat'befugnis aufzustellen, welche den dazu Berufenen gewissermaßen als Wegweiser zu dienen haben, entbehrt unser Militärstrafrecht derartiger Bestimmungen, und nur das Dienstreglement enthält einige spärliche Andeutungen. Es scheint uns aber für eine Milizarmee noch mehr als für stehende
Heere geboten zu sein, im Gesetze die allgemeinen Gesichtspunkte festzustellen, von welchen bei Handhabung der Disciplinarstrafgewalt ausgegangen werden soll. Nur so ist es mög.lich, einigen Schutz gegen persönliche Willkür und Laune und gegen unbesonnene, häufig sogar unsinnige Bestrafungen zu gewähren und die Handhabung der Disciplinargewalt nach richtigen und überein-

457 stimmenden Grundsätzen zu erzielen. Immerhin haben wir uns dabei auf solche Bestimmungen beschränkt, welche positive Vorschriften enthalten, während wir alles, was mehr nur Anleitung ist, ins Dienstreglement verweisen" möchten.

Diese Bestimmungen zielen auf ruhige, überlegte und gerechte Handhabung der Strafbefugnis ab. Die Erfahrung hat uns bestimmt, als] gesetzliches Verbot den Satz vorzuschlagen : ,,Eine verhängte Strafe darf von dem Strafenden n i c h t nachgelassen werden. Dieses steht nur dem Vorgesetzten desjenigen zu, der die Strafe verhängt hat.a Es ist ein alter Unfug mancher Offiziere, im Eifer unendlich viele Strafen zu verhängen, um dann nach eingetretener Abkühlung allgemeine Amnestie zu verkünden. Wenn das ein- oder zweimal vorgekommen ist, so wissen es die Leute und sie machen sich über den wankelmütigen Vorgesetzten lustig. Will er dann zur Wahrung seiner in die Brüche gehenden Autorität doch einmal Ernst machen, so begreift das die Mannschaft wiederum nicht und wie ein verhätscheltes Kind fängt sie an zu murren. Das Nachlassen einer Strafe durch den Strafenden selbst bedeutet immer eine Schwäche desselben. Entweder hat er das Gefühl, voreilig und deshalb ungerecht gestraft zu haben, oder er hat nicht den Mut, seinen Willen zur Geltung zu bringen. Wenn aber das Gesetz den Strafnachlaß nur dem Vorgesetzten des Bestrafenden gestattet, so wird der letztere sich zunächst zweimal besinnen, bis er straft; wenn er aber gestraft bat, so wird er auch für seine Handlung einstehen. Die Disciplin kann dabei nur gewinnen. Ebenso haben uns gemachte Erfahrungen zur Aufstellung des Satzes veranlaßt : ,,Mehrfache Bestrafung wegen desselben Fehlers ist unzulässig."1 Das Kumulieren der Strafbefugnisse der ganzen hierarchischen Stufenleiter ist wiederholt praktiziert worden, um bei schweren Disciplinarvergehen eine empfindliche Strafe herauszubringen, ohne genötigt zu sein, das Kriegsgericht in Funktion treten zu lassen. In Wirklichkeit handelte es sich in solchen Fällen nicht um Ordnungsfehler, sondern um Vergehen, welche die Gerichte zu beurteilen hatten, und die geübte Methode war daher nichts anderes, als eine Umgehung des Gesetzes. Wir möchten ihr für die Zukunft den Riegel schieben.

Die weiteren Bestimmungen dieses Abschnitts betreffen die Überwachung der Handhabung der Disciplinarbefugnis
durch die höheren Vorgesetzten, und ordnen die Fragen, welche entstehen, wenn ein Vorgesetzter findet, daß seine Strafbefugnis zur Erledigung eines Falles nicht hinreicht, und wenn Ordnungsfehler außerhalb des Dienstes begangen werden.

Abschnitt V handelt vom S t r a f v o l l z u g . Auch mit Bezug auf diesen ließ die bisherige Ordnung der Dinge sehr viel zu wünschen

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übrig, und haben wir uns bestrebt, den Übelständen abzuhelfen, welche im Laufe der Zeit zu Tage getreten sind.

In erster Linie stellen wir ,,den Satz auf, daß eine verhängte Strafe in der Regel s o f o r t zu vollziehen ist, sofern nicht Krankheit des Bestraften oder Todesfall in seiner Familie eine Ausnahme bedingen. Diese Vorschrift richtet sich namentlich auch gegen die vielfach beliebte Bestrafung mit ,,Arrest nach dem Dieusttt. Mit dieser Art des Strafvollzugs wollte man ursprünglich verhüten, daß der mit strengem Arrest Bestrafte in der Instruktion verkürzt werde, dann glaubte man, damit auch eine sehr empfindliche Strafschärfung zu erzielen, weil die Bestrafung auf diese Weise in den bürgerliehen Kreisen des Bestraften bekannt wurde und es denselben besonders schmerzte, nicht gleichzeitig mit den Kameraden nach Hause zurückkehren zu können. Was den ersten Punkt anbetrifft, so ist durch die Bestimmung in Art. 7 Vorsorge getroffen, wonach der zu strengem Arrest Verurteilte den versäumten Dienst besonders nachzuholen hat. Wir nehmen an, daß in Zukunft am Schlüsse des Jahres ein besonderer Kurs stattzufinden hätte, in welchen alle diejenigen einberufen würden, welche aus irgend einem Grund Dienst nachzuholen hahen; in diesem Kurse würden in der Regel auch die zu Strafdienst Verurteilten Aufnahme finden.

Gegenüber den weiteren Erwägungen halten wir an dem Grundsatze fest, daß gerade die Bestrafung der schwersten Diseiplinarvergehen in allererster Linie einen sofortigen Vollzug der Strafe fordert.

Schon mit Rücksicht auf die übrige Mannschaft, der gegenüber ein abschreckendes Beispiel häufig sehr angezeigt sein wird, und die es nicht versteht, weshalb die leichten Fehler sofortige Ahnduug finden, die schweren aber erst lange nachher. Auch auf den Bestraften wirkt der sofortige Vollzug intensiver, als ein hinausgeschobener Vollzug, namentlich dann, wenn er weiß, daß er die versäumte Instruktion in besonderem Dienste nachholen muß. Endlich muß der Vollzug nach dem Dienste häufig durch bürgerliche Organe stattfinden, wobei dann mitunter die Gewähr für strengen und konsequenten Vollzug eine sehr problematische ist. Der Vollzug der Strafe soll daher nur noch a u s n a h m s w e i s e nach dem Dienste stattfinden, Die Art. 26, 27 und 28 enthalten sodann eingehende Bestimmungen über die Kontrollierung
des Strafvollzugs. Es ist unumgänglich notwendig, daß ein bleibender Ausweis über sämtliche Disciplinarstrafen und deren Vollzug bei jeder Truppeneinheit geschaffen werde, damit der jeweilige Führer derselben sich über seine Leute orientieren kann, und damit gleichzeitig eine Garantie für richtigen Strafvollzug geschaffen werde. Dabei muß auch vor-

459 gesorgt werden, daß dem Corps, dem der Bestrafte angehört, die Strafen mitgeteilt werden, welche derselbe etwa anderwärts, io Specialkursen u. s. w., erleidet. In analoger Weise muß auch für die Strafen, welche von den militärischen Behörden des Bundes und der Kantone verhängt werden, eine Kontrolle und eine Berichterstattung an die Vorgesetzten des Bestraften vorgesehen werden.

Die Vorschriften, welche Art. 34 des Dienstreglements hierüber enthält, sind in mehrfacher Hinsicht ungenügend, indem dort weder für gehörige Mitteilung der ausgesprochenen Strafen an die interessierten Vorgesetzten, noch für Kontinuität und Aufbewahrung der Strafregister, noch auch für die Kontrollierung der von Behörden ausgesprochenen Strafen vorgesorgt ist. Die nunmehr vorgeschlagenen Bestimmungen würden dagegen den Art. 34 des Dienstreglements überflüssig machen.

In den Art. 29 bis und mit 39 des Entwurfs wird sodann der Strafvollzug selbst mit Bezug auf, die verschiedenen Strafarten eingehend geordnet. Strafexerzieren soll in der Regel von dem die Strafe verhängenden Vorgesetzten selbst geleitet werden, womit einer allzu häufigen Anwendung dieser Strafe vorgebeugt werden dürfte und gleichzeitig erreicht wird, daß diejenigen Übungen betrieben werden, welche eben Veranlassung zu der Strafe gaben.

Strenger Arrest soll in Einzelhaft vollzogen werden, und es sind hierfür, wenn ein Lokal nicht zur Verfügung steht, die bürgerlichen Gefangenschaftslokale in Anspruch zu nehmen. Offiziere sitzen strengen Arrest in ihrem Zimmer ab, wobei Überwachung durch eine Schildwaehe staltfindet. Der strenge Arrest steht der Gefängnisstrafe sehr nahe, weshalb sein Vollzug ein sehr rigoroser ist; er ist auch nur für schwere Fehler die zutreffende Strafe.

Dagegen haben wir gegenüber Offizieren die bisher vorgesehene Abnahme des Seitengewehrs nicht beibehalten. Diese Strafschärfung hat etwas Entehrendes, und sie ist deshalb in der letzten Zeit wohl nur noch sehr selten zur Anwendung gekommen. Eine besondere Vorschrift erachteten wir als notwendig mit Bezug auf die Arrestlokale auf den vom Bund dauernd benutzten Waffenplätzen.

Diese Arrestlokale lassen vielfach zu wünschen übrig und entsprechen oft keineswegs den -Anforderungen, welche vom Standpunkte der Disciplin sowohl, als vom Standpunkte der Menschenwürde aus gemacht werden
müssen. Wir verlangen, daß die Arrestlokale trocken, genügend mit Tageslicht versehen und überhaupt gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechend eingerichtet seien. Sie sollen mit Pritschen oder Stroh, Wolldecken, Wasserkrug und geruchlosem Klosett oder anstoßenden besonderen Abtritten versehen sein. Eine besondere Vorschrift erschien uns ferner nötig für den Fall, wenn die Truppen im Felde stehen. Es wird

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dabei oft vorkommen, daß geeignete Lokale für den Vollzug der Arreststrafen nicht verfügbar sind. In diesem Falle ist der Arrest auf einer Wache abzusitzen, wobei der Bestrafte zu schwereren Dienstverrichtungen außer der Reihe -- jedoch nicht zum Wachtdienste -- anzuhalten und nötigenfalls unter Bewachung zu stellen ist. Mit Bezug auf den Strafdienst endlich würden wir die näheren Anordnungen betreffend Unterkunft und Verpflegung, sowie für den Unterricht und die sonstige Beschäftigung des Bestraften nötigenfalls dem schweizerischen Militärdeparlement, im Kriegsfalle dem Oberbefehlshaber der Armee Überlasten. Es scheint uns zweckmäßig, hier eine gewisse Latitude zu lassen, welche gestattet, den besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Abschnitt VI handelt von der B e s c h w e r d e . Daß gegen Disciplinarstrafverfügungen Beschwerde zulässig sein muß, ist auch vom bisherigen Gesetz anerkannt. Es wird jedoch gefordert, daß die Strale zuerst angetreten worden sei, weil dem Strafbe.fehi vor allem g e h o r c h t werden muß. Es fließt diese Bestimmung notwendig aus dem Begriffe der Disciplin, und sie muß daher auch im neuen Gesetze festgehalten werden. Gegen eine vom schweizerischen Militärdepartement oder vom Oberbefehlshaber verhängte Disciplinarstrafe ist Beschwerde nicht zulässig, weil dies die obersten Instanzen sind, welche sich mit Disciplinarstrafen zu befassen haben, und die Weiterziehung irgendwo ein Ende nehmen muß. Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich und in Form und Inhalt anständig gehalten zu erheben. Wir lassen auch mündliche Beschwerdeführung zu, um auch den Schein zu vermeiden, als ob das Beschwerderecht irgendwie eingeschränkt werden sollte. Sodann wird genau bestimmt, bei welcher Instanz die Beschwerde im einzelnen Falle zu erheben ist. Die bisherige Bestimmung, nach welcher die Strafe, gegen welche reklamiert worden ist, verschärft werden kann, wenn die Beschwerde sich als unbegründet erweist, lassen wir fallen, weil damit leicht ein Druck auf denjenigen ausgeübt werden kann, der wirklich glaubt, Grund zur Beschwerde zu haben.

Wenn eine Beschwerde mit lügenhaften Angaben begründet wurde, so liegt darin ein selbständiger Disciplinfehler, der als solcher besonders zu bestrafen ist, denn das Lügen geht gegen die militärische Zucht und Ordnung. Es bedarf also hierfür
nicht noch einer besondern Vorschrift. Gegen den Entscheid über die Beschwerde findet keine Weiterziehung statt. Zwei Instanzen in Disciplinarsachen sollten genügen.

Abschnitt VII endlich enthält die S c h l u ß b e s t i m m u n g e n .

Es versteht sich, daß durch die neue Disciplinarstrafordnung zu-, nächst alle diejenigen Bestimmungen des Gesetzes über die Straf-

461 rechtspflege bei den eidgenössischen Truppen vom 27. August 1851 aufgehoben werden, welche von den Disciplin- und Ordnungsfehlern handeln, d. h. die Art. 166 bis und mit 197. Nach Annahme des Entwurfs würden von dem Gesetze von 1851 noch in Kraft bleiben die Art. 4 bis 35, 38 bis 165 und 198 bis 203.

Es entsteht aber im weitern die Frage, ob nicht auch die Vorschriften des Dienstreglements über Strafrechtspflege aufzuheben seien. Diese Vorschriften verdanken ihre Entstehung offenbar dem Umstände, daß das eigentliche Militärstrafgesetz in der Armee verhältnismäßig nur wenigen bekannt sein kann und daß es überhaupt schwierig ist, sich in demselben zurechtzufinden. So wollte das Dienstreglement dem bestehenden Mangel durch Aufnahme eines kurzen Leitfadens über die Strafrechtspflege abhelfen. Wenn der Entwurf einer Disciplinarstrafordnung Gesetz wird, so kanu derselbe, wie jedes Dienstreglement, als kurz gehaltene, allgemein verständliche Vorschrift in die Hände aller derjenigen gelegt werden, welche einen Grad bekleiden. Es fällt also der Grund dahin, welcher die Aufnahme einzelner Bestimmungen über Strafrechtspflege in das Dienstreglement rechtfertigen mochte. Dazu kommt, daß diese Bestimmungen außerordentlich spärlich und lückenhaft ausgefallen sind und daß einzelne derselben mit dem gegenwärtigen Entwurfe nicht mehr stimmen. Man müßte sie also einer Revision unterwerfen; allein wir halten dies für überflüssig, da der Entwurf den Bedürfnissen genügen soll. Aus diesen Gründen schlagen wir vor, die Art. 20 bis und mit 35 des Dienstreglements für die eidgenössischen Truppen vom 19. Juli 1866 und 10. Januar 1882 ebenfalls aufzuheben.

Die wesentlichen Neuerungen und, wie wir glauben, Verbesserungen, welche der Entwurf enthält, möchten wir in folgenden Sätzen zusammenfassen : Systematische und eingehende Behandlung der ganzen Materie.

Zusammenfassende Bestimmung des Begriffs des Ordnungsfehlers.

Rationellere Gestaltung des Strafensystems. Beschränkung der Strafbefugnisse bei den untern Graden. Genaue Normierung der Strafbefugnisse der militärischen Behörden und ihrer Beziehungen zu den militärischen Vorgesetzten. Aufstellung leitender Grundsätze für die Handhabung der Disciplinarstrafbefugnis. Schaffung von Garantien für richtigen und erfolgreichen Strafvollzug. Einführung bleibender und vollständiger
Strafkontrollen bei den Truppenkörperu und bei den Behörden. Gehörige Überwachung der ganzen Disciplinarstrafpflege durch die höheren Vorgesetzten.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. III.

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Indem wir Ihnen, Tit., die Annahme des Gesetzesentwurfes empfehlen, benutzen wir den Anlaß, um Sie unsrer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. Oktober 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

463 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend die

Disciplinarstrafordnung für die eidgenössische Armee.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 20 der Bundesverfassung und auf die Art. 227--229 der Militärorganisation vom 13. November 1874; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Oktober 1894, beschließt:

I. Umfang der Disciplinarstrafgewalt.

Art. 1. Der Disciplinarstrafgewalt sind unterworfen die in Art. l, Ziffer l--9, des Bundesgesetzes über die Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 genannten Personen.

Art. 2. Der Disciplinarbestrafung unterliegen: 1. Handlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung, gegen Dienstbefehle und gegen Dienstvorschriften, sofern diese Handlungen nicht unter das Militärstrafgesetz fallen.

2. Handlungen, deren disciplinarische Bestrafung das Militärstrafgesetz ausdrücklich gestattet.

3. Eigentumsbeschädigung, Entwendung, Veruntreuung und Betrug in Fällen von geringfügiger Bedeutung.

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II. Disciplinarstrafen.

Art. 3. Disciplinarstrafen sind: 1. Verrichtungen des innern Dienstes außer der Reihe, z. B. Dienstverrichtungen in den Kasernen oder in den Ställen, ferner Strafexerzieren; 2. Quartier- oder Zimmerarrest; 3. einfacher Arrest; 4. strenger Arrest; 5. Strafdienst; 6. Entzug des Grades.

Als vorläufige Maßregel kann verhängt werden : Einstellung im Grade.

Art. 4. Geldbußen bis zur Höhe von Fr. 10 sind auf Grund von eidgenössischen und kantonalen Verordnungen zulässig gegen Ordnungsfehler, welche außerhalb des Dienstes begangen werden.

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit sind Fr. 2 Buße in l Tag einfachen Arrest umzuwandeln.

Art. 5. Dienstverrichtungen in den Kasernen oder in den Ställen dürfen für ein und dieselbe Handlung nicht länger als für 24 Stunden auferlegt werden.

Strafexerzieren darf nur wegen Nachlässigkeit während des Unterrichts und nicht länger als für 2 Stunden auferlegt werden.

Art. 6. Der Quartier- oder Zimmerarrest besteht in dem Verbot, Quartier oder Zimmer während einer gewissen Zeit zu verlassen. Derselbe befreit vom Exerzieren und von den übrigen Dienstverrichtungeu nicht.

Quartier- oder Zimmerarrest darf nicht für länger als zehn Tage verhängt werden.

Art. 7. Einfacher Arrest befreit nicht vom Exerzieren und den übrigen Dienstverrichtungen. Derselbe darf nicht für länger als zwanzig Tage verhängt werden.

465 Art. 8. Der zu strengem Arrest Verurteilte nimmt während der Dauer der Strafe am Exerzieren und sonstigen Dienstverrichtungen nicht teil ; er bezieht während der Dauer der Strafe keinen Sold. Den versäumten Dienst hat er besonders nachzuholen.

Der strenge Arrest kann in besonders schweren Fällen durch Versetzung zu Wasser und Brot verschärft werden, wobei jedoch je den zweiten Tag die ordentliche Kost zu verabfolgen ist.

Strenger Arrest darf nicht für länger als dreißig Tage verhängt werden.

Wenn gegen Offiziere strenger Arrest verhängt wird, so ist hiervon dem Oberauditor Mitteilung zu machen, welcher je nach den Umständen bei zuständiger Stelle den Antrag auf Entzug des Grades stellen wird.

Art. 9. Strafdienst darf nur wegen Nichterfüllung der Dienstpflicht und schwerer Nachlässigkeit oder Insubordination im Dienste verhängt werden. Strafdienst soll in der Regel nur gegen einzelne Leute und nur in Ausnahmefällen gegen ganze Abteilungen ausgesprochen werden.

Der zu Strafdienst Verurteilte ist während der üblichen Arbeitsstunden in angemessener Weise zu beschäftigen ; während der freien Zeit darf er sein Quartier oder Zimmer nicht verlassen; er bezieht keinen Sold.

Strafdienst darf nicht für länger als dreißig Tage verhängt werden.

Art. 10. Entzug des Grades enthebt den Bestraften seiner bisherigen militärischen Obliegenheiten und Befugnisse,' sowie der Berechtigung zum Tragen der Gradabzeichen.

Beim Entscheid über den Entzug des Grades verfügt die urteilende Behörde überdies, ob der Bestrafte fernerhin als Soldat Dienst zu leisten hat oder ob er unter die Ersatzpflichtigen zu versetzen ist.

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Einstellung im Grade findet nur als vorläufige Maßregel bis zum Entscheid über den Antrag auf Entzug des Grades statt. Der im Grad Eingestellte darf während der Dauer der Einstellung die Obliegenheiten und Befugnisse seines Grades nicht ausüben. Er ist des Dienstes enthoben und bezieht keinen Sold.

III.

Strafbefugnisse.

Art. 11. Die Disciplinarstrafbefugnis steht den militärischen Behörden des Bundes und der Kantone und den im Dienst befindlichen Vorgesetzten gegenüber den ihren Befehlen unterstellten Personen zu. Instruktoren üben nach ihrem Grad die Strafbefugnis von Vorgesetzten aus bei den Truppenkörpern, welchen sie während eines Kurses zugeteilt sind.

Die Diseiplinarstrafbefugnis steht den militärischen Behörden und den im Dienste befindlichen Vorgesetzten und Instruktoren im Gebiete ihres Befehlbereichs auch gegenüber solchen diesem Gesetz unterworfenen Personen zu, welche vorübergehend sich nicht bei ihrem ordentlichen Truppenverbande befinden, oder welche einem bestimmten Truppeaverbande nicht angehören.

Art. 12. Hält sich ein im Dienste stehender Graduierter zur endgültigen Erledigung eines Falles nicht kompetent, oder befindet sich der Fehlbare nicht im Bereiche des Graduierten, so ist letzterer berechtigt, die vorläufige Festnahme des Fehlbaren zu verfügen, wovon jedoch der zuständigen Stelle behufs endgültiger Erledigung unverzüglich Kenntnis zu geben ist.

Art. 18. Dem schweizerischen Militärdepartement und dem Oberbefehlshaber der Armee steht die Befugnis zur Verhängung sämtlicher in Art. 3 erwähnten Disciplinarstrafen zu.

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In Friedenszeiten darf jedoch der Entzug des Grades gegenüber Offizieren nur durch das Disciplinargericht ausgesprochen werden (Art. 80 der Militärorganisation und Art. 24 der Militärstrafgerichtsordnung).

Die Waffen- und Abteilungschefs, die Oberstcorpskommandanten, die Obevstdivisionäre und die kantonalen Militärdirektionen sind befugt, die in Art. 3, Ziffer l, 2, 3, 4 und 5, erwähnten Disciplinarstrafen zu verhängen. Überdies sind dieselben befugt, gegenüber Unteroffizieren Entzug des Grades auszusprechen.

Art. 14. Obersten sind befugt, zu verhängen : 1. Verrichtungen des innern Dienstes außer der Reihe und Strafexerzieren; 2. Quartier- und Zimmerarrest bis auf 10 Tage; 3. einfachen Arrest bis auf 20 Tage; 4. strengen Arrest bis auf 20 Tage; 5. Einstellung im Grade.

Art. 15. Oberstlieutenants und Majore sind befugt, zu verhängen : 1. Verrichtungen des innern Dienstes außer der Reihe und Strafexerzieren; 2. Quartier- und Zimmerarrest bis auf 10 Tage; 3. einfachen Arrest bis auf 10 Tage; 4. strengen Arrest bis auf 10 Tage.

Art. 16. Hauptleute sind befugt, zu verhängen: 1. Verrichtungen des innern Dienstes außer der Reihe und S traf exerzier en ; 2. Quartier- und Zimmerarrest bis auf 5 Tage; 3. einfachen Arrest bis auf 2 Tage.

Oberlieutenants und Lieutenants sind befugt, zu verhängen : 1. Auferlegung von Verrichtungen des innern Dienstes außer der Reihe; 2. Quartier- oder Zimmerarrest bis auf 2 Tage.

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Art. 17. Unteroffiziere sind befugt zur Auferlegung von Verrichtungen des innern Dienstes außer der Reihe.

Art. 18. Offiziere, welche ein höheres Kommando führen, als ihnen nach ihrem Grade zukommen würde, üben während der Dauer dieser Stellung die Strafbefugnisse aus, welche ordentlicherweise mit derselben verbunden sind.

IV. Handhabung der Strafbefugnis.

Art. 19. Dem zu Bestrafenden ist Gelegenheit zu geben, seine Handlungsweise zu rechtfertigen oder doch die Veranlassung zu derselben darzulegen. Nötigenfalls ist der Thatbestand durch mündliche oder schriftliche Erkundiguogen festzustellen. In schwereren Fällen ist über denselben ein kurzes Protokoll aufzunehmen.

Diese Maßnahmen sollen indes die rasche Erledigung einer Disciplinarstrafsache nicht hindern.

Art. 20. Die Art und das Maß der Strafe sind unter Berücksichtigung der Eigenart und der bisherigen Aufführung des zu Bestrafenden, der Natur der zu bestrafenden Handlung und des durch dieselbe mehr oder minder gefährdeten Dienstinteresses zu bestimmen.

Eine verhängte Strafe darf von dem Strafenden n i c h t nachgelassen werden. Dieses steht nur dem Vorgesetzten desjenigen zu, der die Strafe verhängt hat.

Art. 21. Über ausgesprochene Strafen hat der Bestrafende beim nächsten ordentlichen Rapport seinem Vorgesetzten Bericht zu erstatten. Schwerere Fälle sind von diesem dem höheren Vorgesetzten mitzuteilen.

Die Truppenführer haben die Handhabung der Disciplinarstrafbefugnis seitens ihrer Untergebenen zu überwachen und auf Gleichmäßigkeit und Konsequenz in. derselben, sowie auf Befolgung der in diesem Gesetze niedergelegten Grundsätze zu halten.

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Art. 22. Findet ein Vorgesetzter, dali die von einem Untergebenen verhängte Strafe nicht angemessen sei, so ist er befugt, dieselbe nach seiner Kompetenz zu erhöhen, sie herabzusetzen oder gänzlich aufzuheben. Mehrfache Bestrafung wegen desselben Fehlers ist jedoch unzulässig.

Art. 23. Wenn eine Militärbehörde oder ein militärischer Vorgesetzter findet, daß in einem Falle Disciplinarstrafe statthaft sei, daß aber die ihr oder ihm zustehende Strafbefugnis zu entsprechender Ahndung nicht hinreiche, haben sie der nächstfolgenden 'oberen Behörde oder dem nächsthöheren Vorgesetzten von dem Straffalle zur weitern Verfügung Meldung zu machen. Steht der nächsthöhere Vorgesetzte nicht im Dienste, so geht die Meldung zur Erledigung der Sache an das schweizerische Militärdepartement.

Art. 24. Werden Ordnungsfehler außerhalb des Dienstes begangen, so ist davon dem schweizerischen Militärdepartemente Anzeige zu machen, welches nach Anhörung des Waffen- oder Abteilungschefs der Truppengattung, welcher der Fehlbare angehört, und des Beklagten die Entscheidung trifft.

Diese Bestimmung berührt nicht die Disciplinarstrafbefugnis dev Militärbehörden des Bundes und der Kantone in den ihnen unterstellten Verwaltungssaehen.

V. Strafvollzug.

Art. 25. Die Strafe ist in der Regel sofort zu vollziehen.

Eine Ausnahme kann wegen Krankheit des Bestraften oder Todesfall in seiner Familie gestattet werden.

Der Vollzug der Strafe muß von dem Bestrafenden überwacht werden.

Art. 26. Über die verhängten Disciplinarstrafen ist von jedem Stabe und jeder Truppeneinheit eine Kontrolle zu führen, in welche in fortlaufender Reihenfolge alle Disciplinar-

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strafen einzutragen sind, welche von Offizieren oder Unteroffizieren des betreffenden Stabes oder der Truppeneinheit ausgesprochen wurden, oder welche über Angehörige des Stabes oder der Truppeneinheit verhängt wurden.

Diese Kontrolle wird nach Formular durch einen vom Kommandanten zu bezeichnenden Offizier geführt und ist bei den Corpsakten aufzubewahren. Dieselbe ist am Schlüsse jeden Dienstes vom Kommandanten des Stabes oder der Truppeneinheit auf ihre Richtigkeit zu prüfen und mit einer entsprechenden Bescheinigung zu versehen.

Die Strafkontrolle muß in jedem Falle nachweisen: Namen und Grad des Bestrafenden, sowie dessen Zugehörigkeit in der Armee; Namen und militärische Stellung des Bestraften und dessen Zugehörigkeit; Art und Dauer der Strafe; Beginn und Ende des Vollzugs; alles Wesentliche über die Art des Vollzugs.

Wurde die Strafe über einen Angehörigen eines andern Truppencorps verhängt, so ist dem Vorgesetzten des Bestraften durch Zusendung eines Auszugs aus der Strafkontrolle davon Kenntnis zu geben. Der Inhalt dieses Auszugs ist in die Strafkontrolle des Stabes-oder der Truppeneinheit, welchen der Bestrafte angehört, einzutragen.

Art. 27. In Rekrutenschulen, Centralschulen und Kursen, welche außerhalb des ordentlichen Verbandes stattfinden, wird für die ganze Schule nur eine Strafkontrolle geführt.

Am Schlüsse der Schule ist von den während derselben verhängten Strafen den Kommandanten der Truppeneinheiten, welchen die Bestraften angehören, durch Zusendung eines Auszugs aus der Strafkontrolle, behufs Eintragung in die Strafkontrolle des betreffenden Stabes oder der Truppeneinheit, Mitteilung zu machen.

Art. 28. In gleicher Weise führen die militärischen Behörden des Bundes und der Kantone über die von ihnen verhängten Strafen und deren Vollzug Kontrolle. Sie haben

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den militärischen Vorgesetzten der Bestraften behufs Eintragung in die Strafkontrolle von ihren Verfügungen MitJ teilung o zu machen.

Art. 29. Verrichtungen des innern Dienstes außer der Reihe werden durch Erfüllung der auferlegten Dienstverrichtung vollzogen.

Strafexerzieren ist von dem die Strafe verhängenden Vorgesetzten in der Regel selbst zu leiten und nach den Exerzierreglementen vorzunehmen.

Art. 30. Quartier- oder Zimmerarrest wird unter Aufsicht des unmittelbaren Vorgesetzten des Bestraften vollzogen. Eine weitere Kontrolle mit Bezug auf Unteroffiziere und Soldaten hat durch die Polizeiwache stattzufinden.

Art. 31. Einfacher Arrest wird durch Einschließung in einem hierfür geeigneten Lokal (Polizeizimmer) vollzogen.

Die Überwachung des in Arrest Befindlichen und die Sorge für dessen Unterhalt liegt der Wache ob.

Offiziere sitzen den Arrest in ihrem Zimmer ab.

Art. 32. Strenger Arrest wird in Einzelhaft vollzogen.

Steht ein hierfür bestimmtes Lokal nicht zur Verfügung, so sind die bürgerlichen Gefangenschaftslokale in Anspruch zu nehmen.

Offiziere sitzen den Arrest in ihrem Zimmer ab, wobei Überwachung durch eine Schildwache stattfindet.

Während des Marsches werden die mit strengem Arrest Bestraften der Kolonnenwache zur Obhut übergeben.

Art. 33. Jedem Unteroffizier und Soldaten, der in einfachen oder strengen Arrest gesetzt wird, sind die Instrumente und Waffen, sowie die entbehrlichen Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände abzunehmen und von der mit der Aufsicht über den Arrestanten betrauten Wache oder Behörde in Verwahrung zu nehmen. Waffen und Lederzeug,

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sowie Pferd und Pferdeausrüstung verbleiben bei im Dienste befindlichen Truppen bei der Einheit, welcher der Bestrafte angehört.

Art. 34. Bei seinem Corps wird der Arrestant von der Truppe verpflegt, der er angehöii. Das Gleiche, ist mit seinem Pferde der Fall.

Offiziere haben, wenn sie ihre Portionen nicht beziehen, für ihre Verköstigung selbst zu sorgen.

Art. 35. Auf den vom Bund dauernd benutzten Waffenplätzen müssen die nötigen Arrestlokale vorhanden sein.

Alle Arrestlokale sollen trocken, genügend mit Luft und Tageslicht versehen und überhaupt gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechend eingerichtet sein.

Sie sind mit Pritschen oder Stroh, Wolldecken, Wasserkrug und geruchlosem Klosett oder anstoßenden besondern Abtritten zu versehen.

Art. 36. Wenn die Truppe, welcher der mit Arrest Bestrafte angehört, entlassen wird, bevor die Arreststrafe abgesessen ist, so ist der Bestrafte einer allfällig am Orte befindlichen andern Truppenabteilung oder der Kasernenverwaltung des Orts oder den bürgerlichen Behörden gegen Empfangschein zur weiteren Verwahrung zu übergeben.

Die Kosten der Verpflegung sind nach den Bestimmungen der Verordnung über das Rechnungswesen der Militärjustiz von der Eidgenossenschaft zu tragen.

Art. 37. Wenn im Felde die über Unteroffiziere und Soldaten verhängte Arreststrafe in keinem geeigneten Lokale verbüßt werden kann und der Strafvollzug aus dienstlichen Gründen keinen Aufschub leidet, so ist der Arrest auf einer Wache abzusitzen.

Der Bestrafte ist in diesem Falle zu schwereren Dienstverrichtungen außer der Reihe -- jedoch nicht zum Wach-

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dienste -- anzuhalten und nötigenfalls unter Bewachung zu stellen.

Art. 38. Strafdienst wird in der Regel auf einem der bestehenden Waffenplätze vollzogen. Im Zweifel entscheidet darüber das schweizerische Militärdepartement, im Kriegsfalle der Oberbefehlshaber der Armee.

Die näheren Anordnungen betreffend Unterkunft und Verpflegung, sowie für den Unterricht und die sonstige Beschäftigung der Bestraften trifft, wenn nötig, ebenfalls das schweizerische Militärdepartement, im Kriegsfalle der Oberbefehlshaber der Armee.

Art. 39. Einstellung im Grade und Entzug des Grades werden, falls sich die Truppe, welcher der Bestrafte angehört, im Dienste befindet, durch Tagesbefehl bekannt gegeben. Bei Entzug des Grades werden dem Bestraften die Gradabzeichen auf Befehl des Kommandierenden durch einen Adjutanten abgenommen. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann dies vor versammeltem Corps geschehen.

VI. Beschwerde.

Art. 40. Beschwerde gegen eine Disciplinarstrafe ist zulässig, sobald die Strafe angetreten ist und sofern die Strafe nicht vom schweizerischen Militärdepartement oder vom Oberbefehlshaber verhängt wurde.

Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich, und in Form und Inhalt anständig gehalten, zu erheben.

Art. 41. Wurde die Strafe von einer Behörde verhängt, so ist die Beschwerde an die unmittelbare Oberbehörde derselben zu richten und von dieser zu erledigen.

Geht die Besehwerde gegen die Strafverfügung einer kantonalen Militärdirektion, so ist dieselbe an das schweizerische Militärdepartement zu richten und von diesem zu erledigen.

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Geht die Beschwerde gegen die Strafverfügung eines militärischen Vorgesetzten, so ist dieselbe an dessen unmittelbaren Vorgesetzten und, wenn dieser sich zur Zeit nicht im Dienste befindet, an das schweizerische Militärdepartement zu richten und von diesem zu erledigen.

Art. 42. Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so wird die angefochtene Strafe aufgehoben oder angemessen geändert.

Von dem Entscheide ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, und es ist derselbe in den Straf kontrollen vorzumerken.

Art. 43. Gegen den Entscheid über die Beschwerde findet keine Weiterzieh ung statt.

VII. Schlnßbestimmnngen.

Art. 44. Durch dieses Gesetz werden nebst allen übrigen mit demselben in Widerspruch stehenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzen, Verordnungen und Reglementen insbesondere außer Kraft gesetzt: a. die Artikel 166 bis und mit "197 des Bandesgesetzes über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen, vom 27. August 1851 ; b. die Artikel 20 bis und mit 35 des Dienstreglements für die eidgenössischen Truppen, vom 19. Juli 1866 und 10. Januar 1882.

Art. 45. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Veröffentlichung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend ein Bundesgesetz über die Disciplinarstrafordnung. (Vom 9. Oktober 1894.)

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