Bundesratsbeschluss Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2017­2019. Genehmigung der Gesuche der Kantone St.Gallen und Aargau vom 28. Juni 2017

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, nach Prüfung der Gesuche der Kantone St.Gallen und Aargau, nach Kenntnisnahme folgender Vereinbarungen: Vereinbarung vom 23. Juni 2017 zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Kanton Genf zur Durchführung von elektronischen Abstimmungen und Wahlen, Vereinbarung vom 23. Juni 2017 zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Genf zur Durchführung von elektronischen Abstimmungen und Wahlen, beschliesst:

1

1.

Den Kantonen St.Gallen und Aargau werden Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe anlässlich der eidgenössischen Volksabstimmungen vom 24. September 2017, 26. November 2017, 4. März 2018, 10. Juni 2018, 23. September 2018, 25. November 2018, 10. Februar 2019 und 19. Mai 2019 bewilligt.

2.

Für die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe gelten die folgenden kantonsspezifischen Bedingungen:

SR 161.1

2017-1605

4449

Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2017­2019. BRB

BBl 2017

a. Kantonsspezifische Versuchsbedingungen Räumlicher Geltungsbereich der Versuche (Art. 27d Bst. c VPR2)

Grundbewilligung gilt für folgende Abstimmungen

St.Gallen

System Genf (Beherbergung)

30 %

Gesamtes Gebiet (beschränkt auf ausgewählte Pilotgemeinden3)

30 %

Gesamtes Gebiet (beschränkt auf ausgewählte Pilotgemeinden4)

24. September 2017 26. November 2017 4. März 2018 10. Juni 2018 23. September 2018 25. November 2018 10. Februar 2019 19. Mai 2019

Aargau

System Genf (Beherbergung)

Kanton

2

3 4

Gemeinde

Maximal zugelassenes kantonales Betrifft Urnengänge der Stufe Elektorat (nach Art. 27f Abs. 2 VPR werden Auslandschweizer Stimmberechtigte bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt)

Kanton

Eingesetztes System

Bund

Bedingungen

Die Kantone St.Gallen und Aargau zeigen der Bundeskanzlei pro Urnengang an, wie viele Inlandschweizer Stimmberechtigte in die Versuche einbezogen werden sollen. Die Bundeskanzlei erteilt eine Zulassung für den Urnengang nur, wenn die Limiten von 30% des kantonalen Elektorats bzw. 10% des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden.

Kanton St.Gallen: Einbezug von Inlandschweizer Pilotgemeinden ab 24. September 2017.

Kanton Aargau: Einbezug von Inlandschweizer Pilotgemeinden ab 10. Februar 2019.

4450

Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2017­2019. BRB

b.

c.

d.

e.

BBl 2017

Jeweils am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr wird die elektronische Urne geschlossen.

Die elektronische Urne ist erst am Abstimmungssonntag zu entschlüsseln. Die Kantone St.Gallen und Aargau treffen die geeigneten Massnahmen, damit die Resultate nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungssonntags öffentlich bekannt werden.

Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen werden addiert. Sie werden für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt, sofern die Abstimmung korrekt verlaufen ist.

Die Kantone St.Gallen und Aargau sind dafür verantwortlich, dass die zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards zur Risikominimierung vollumfänglich eingehalten werden.

3.

Die Bundeskanzlei kann, innerhalb des in diesem Beschluss nach Art. 27d Bst. c VPR festgelegten räumlichen Geltungsbereichs, Stimmberechtigte zu den Versuchen zulassen, sofern dadurch die Limiten gemäss Art. 27f Abs. 1 Bst. a VPR nicht überschritten werden.

4.

Die Bundeskanzlei informiert die Regierungen der Kantone St.Gallen und Aargau über den Beschluss des Bundesrates.

28. Juni 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4451

Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2017­2019. BRB

4452

BBl 2017