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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Erstellung eines Zeughauses in Langnau.

(Vom 10. April 1894.)

Tit.

Unterm 29. November 1892 hatten wir die Ehre, Ihnen eine Botschaft mit Beschlussesentwurf betreffend die Erstellung eines Zeughauses in Winterthur zu unterbreiten; Sie haben unsern Anträgen durch Beschlußfassung vom 21./24. März 1893 beigestimmt.

Die in jener Botschaft erwähnten Gründe für eine Entlastung des Platzes Zürich sind nun in erhöhtem Maße auch für Bern zutreffend.

In Bern ist die Corpsausrüstung sämtlicher Truppeneinheiten des Kantons Bern untergebracht (21 Va Infanteriebataillone Auszug, 21 1/2 Bataillone Landwehr, 7 Dragonerschwadronen, 10 Feldbatterien), nebst dem Corpsmaterial eines großen Teils der Stäbe und eidgenössischen Einheiten der III. Division, einer Abteilung Positionsartillerie und einem Depotpark. Die Konzentration des gesamten Materials der bernischen Truppen, also auch derjenigen der II. und IV. Division, in einem einzigen Zeughause, hat bei der Aufstellung der Mobilmachungspläne stets große Schwierigkeiten verursacht.

Die Truppen der II. und IV. Division besammeln sich nämlich bei einer Mobilmachung nicht in Bern, es muß also dieCorpsausrüstungg inklusive Munition per Bahn oder sonstwie auf die Sammelplätze geliefert werden. Verzögerungen in diesen Speditionen, für deren Vermeidung niemand garantieren kann, müßten nachteilige, kaum wieder gut zu machende Folgen haben, ganz besonders, wenn man

292 in Betracht zieht, daß den Truppen des Berner Jura der Schutz der dortigen Landesgrenze obliegt. Schon aus diesen Ursachen ist, die Überführung des Materials der bernischen Truppen der II.«und IV. Division in die Divisionskreise eine der notwendigsten Maßregeln für die Kriegsbereitschaft dieser Divisionen. Diese Frage ist auch schon seit einer laugen Reihe von Jahren von den eidgenössischen und kantonalen Behörden behandelt worden, ohne daß es möglich war, eine für beide Teile annehmbare Lösung zu finden.

Die Präge der Décentralisation des in Bern untergebrachten Kriegsmaterials ist nun infolge der Organisation der Armeecorps in ein neues Stadium getreten. Diese Organisation verlangt nämlich, daß in Bern das Material für die Armeecorpsanstalten des IL Corps vereinigt werde. Die daherige Vermehrung dés Kriegsmaterials auf dem Platze Bern würde die eingangs erwähnte Situation in einer Weise verschlimmern, daß die Mobilmachung eines erheblichen Teils der Armee in Frage gestellt wäre.

Mit Rücksicht auf die große Wichtigkeit und Tragweite der Interessen, welche sich hier geltend machen, haben wir die Angelegenheit durch den Bund und den Kanton Bern gemeinschaftlich zu erledigen gesucht. Der Kanton Bern konnte zur Mitwirkung angehalten werden, weil nach Art. 165 der Militärorganisation die Kantone verpflichtet sind, die Ausrüstung der Corps in dem Divisionskreise aufzubewahren, zu welchem das Corps gehört. Wir haben früher nicht auf strikter Durchführung dieser Bestimmung beharrt, weil wir den Kanton Bern, nachdem er in den Jahren 1873--1878 mit einem Kostenaufwand von über 4 Va Millionen die Militäranstalten auf dem Beundenfeld hatte erstellen lassen, nicht zu neuen großen Ausgaben veranlassen wollten, besonders auch, weil dadurch ein Teil der vortrefflich eingerichteten Magazine in Bern leer geworden wären. Letzterer Grund fällt nun dahin, da in den durch Wegnahme des zur II. und IV. Division gehörenden Materials in Bern frei werdenden Räumen die Ausrüstung für die unter eidgenössischer Verwaltung stehenden Anstalten des II. Armeecorps untergebracht wird.

Die Verhandlungen mit den Behörden des Kantons Bern führten zum Abschlüsse einer Übereinkunft folgenden Inhalts: Die Corpsausrüstung der Truppen der II. Division wird nach Tavannes disloziert, diejenige der Oberländertruppen nach Thun, diejenige
der Truppen der IV. Division nach Langnau eventuell Burgdorf. In Taviinnes erstellt der Kanton Bern auf seine Kosten ein Zeughaus nebst den nötigen Munitionsmagazinen ; in Thun und Langnau oder Burgdorf stellt der Bund die zur Aufnahme des Materials geeigneten Magazine zur Verfügung. Der Unterhalt und die Verwaltung

293 des nach Thun zu verlegenden Materials wird vom Bund durch die Organe des dortigen eidgenössischen Kriegsdepots besorgt ; für Tavannes und Langnau oder Burgdorf wird diese Verpflichtung vom Kanton Bern übernommen. Der Kanton Bern stellt der eidgenössischen Militärverwaltung den durch die Verlegung frei werdenden Baum im Zeughaus Bern und in den Munitionsmagazinen unentgeltlich Kur Verfügung.

Wir haben die Genehmigung dieser Übereinkunft bis jetzt verschoben, weil wir vorerst die Bewilligung eines diesbezüglichen Kreditbegehrens durch die Bundesversammlung abwarten wollten.

Der Kanton Bern seinerseits ist zur Erfüllung der ihm vertraglich Uberbundenen Verpflichtungen geschritten, indem der Große Rat ein Kreditbegehren für Erstellung von Magazinen in Tavaunes genehmigt hat. Der Bau dieser Magazine hat infolgedessen bereits begonnen ; die Gebäude werden so angelegt, daß sie auch weitergehenden Anforderungen genügen werden.

Der Bund kann den von ihm zu übernehmenden Verpflichtungen, was die Verlegung des Materials nach Thun anbelangt, ohne weiteres nachkommen, indem er ein Zeughaus in Thun, welches infolge der durch Organisation der Armeecorps bedingten Materialdislokationen frei wird, für die Corpsausrüstung der Oberländertruppeneinheiten (3 Bataillone Auszug und Landwehr und 2 Feldbatterien) einräumt. Thun ist als Sammel- und Depotplatz der Oberländertruppen sehr geeignet.

Anders verhält es sich mit einem Depot für die Berner Einheiten der IV. Division. Hier kamen von vornherein Langnau und Burgdorf in Frage; beide sind günstig gelegen. Weder in Langnau noch in Burgdorf stehen Gebäude zur Verfügung, welche zur Aufnahme von Kriegsmaterial dienen könnten, es muß daher -- sei es in Langnau sei es in Burgdorf-- ein Zeughaus neu erstellt werden.

In diesem Fall erseheint es an und für sich am zweckmäßigsten, daß der Bund die Erstellung des Zeughauses selbst an die Hand nimmt und auf seine Kosten durchführt. Das Militärdepartement hat jedoch, in der Absicht, von einer weitern Belastung des Budgets momentan Umgang zu nehmen, mit der Gemeinde Burgdorf und mit einem privaten Konsortium, das sich in Langnau ad hoc gebildet hat, auch in dem Sinne unterhandelt, daß die Gemeinde beziehungsweise das Konsortium nach den von der eidgenössischen Verwaltung ausgearbeiteten Plänen ein Magazingebäude erstellen
und dem Bunde mietweise zur Benutzung überlassen würde. Von Langnau und Burgdorf sind in dieser Beziehung annehmbare Offerten gemacht worden, jeweilen mit dem Vorbehalt, daß der Bund sich verpflichte, das Zeughaus innert einer Frist von 10 Jahren käuflich

294 zu erwerben ; unterdessen hätte er das Baukapital angemessen zu verzinsen. Dieses Vorgehen wäre kein neues; der Bund hat auch an andern Orten Magazine gemietet, die von Gemeinden oder Kantonen speciell für unsere Zwecke erbaut worden sind. Wenn wir in vorliegendem Falle uns dazu entschlossen haben, zu beantragen, daß der Bund das Zeughaus auf seine Kosten erstelle, so geschah dies mit Rücksicht auf den Umstand, daß auf diese Weise die Angelegenheit rascher erledigt werden kann, hauptsächlich aber, um die uns gemachte äußerst günstige Offerte zu benutzen, wonach dem Bund, wenn dieser selbst baut, das nötige Terrain in einem Umschwünge von 72 Aren nebst dem erforderlichen Wasser unentgeltlich abtreten wird. Aus mehrfachen Gründen haben wir uns für Langnau als Depotort für die Berner Truppen der IV. Division entschieden. Wir wollen aber bei diesem Anlasse gerne hervorheben, daß wir auch seitens Burgdorf sehr verdankenswertes Entgegenkommen gefunden haben.

Wir erlauben uns noch darauf hinzuweisen, daß in Bern, ohne vorherige Durchführung der erwähnten Dislokationen, für die Unterbringung der Ausrüstung der Armeecorpsinstitutionen kein Platz wäre. Es müßte also für dieses Material ein neues Magazin erstellt werden, wodurch einerseits die Mobilisierung der sich in Bern besammelnden Truppen in noch höherm Maße als bisher ersehwert, wenn nicht geradezu verunmöglicht würde, anderseits dem Bunde vermehrte Kosten für einen Neubau oder für eine Vergrößerung der Zeughausanlage erwachsen würden, da in Bern, abgesehen vom Ankauf eines Bauplatzes, das Zeughaus mit Rücksicht auf die bestehenden Müitäretablissements, nicht so einfach konstruiert werden könnte, wie anderwärts.

Da der Kanton Bern den Bau eines Zeughauses in Tavannes schon begonnen hat und wir die noch ausstehenden Neugruppierungen der Material bestände für die Armeecorps .im Laufe des nächsten Winters vorzunehmen wünschen, erachten wir eine Beschlußfassung in dieser Angelegenheit als dringlich. Falls die hohen Räte aus irgend einem Grunde den Baukredit nicht zu genehmigen sich veranlaßt sehen würden, so bliebe uns mit Rucksicht auf die Notwendigkeit einer sofortigen Erledigung der Materialdislokationen nichts übrig, als auf den Mietvertrag einzutreten, der uns von Langnau sowohl als von Burgdorf angetragen worden ist und dessen Bestimmungen wir
oben erwähnt haben. Auch in diesem Falle würden wir dem Langnauer Anerbieten den Vorzug geben, das günstigere Bedingungen bietet als Burgdorf.

Wir wiederholen jedoch, daß wir einem Bau auf Kosten des Bundes gegenüber dem Mietverhältnis den Vorzug geben, und zwar

295 aus finanziellen Gründen sowohl, als auch mit Rücksicht darauf, daß dem Bunde eine klarere Situation geschaffen wird.

Das projektierte Zeughaus ist in ähnlicher Bauart gedacht, wie die in Thun und Kriens ausgeführten Zeughäuser, die sich seit längerer Zeit bewährt haben. Der Bau besteht aus einem in Bruchsteinen gemauerten Erdgeschoß und einem in Riegelwerk hergestellten ersten Stocke, der mit einem flachen Holzcementdaeh abschließt. Die Länge beträgt 69,06 m., die Breite 17,40 m. und die Höhe 8 m. Im Erdgeschoß ist eine kleine Werkstätte für Reparaturen und ein Bureau untergebracht. Die Konstruktion des Ganzen ist durchweg solid, die Ausstattung einfach und anspruchslos.

Neben dem Zeughaus ist für die Truppen und für Arbeiten der Verwaltung bei ungünstiger Witterung ein offener hölzerner Schuppen mit Ziegeldach von 27 m. Länge und 5,35 m. Breite projektiert, ferner soll in der Nähe eine kleine Abortanlage in Backsteinmauerwerk erstellt werden.

" Die Baukosten sind folgendermaßen veranschlagt: I. Zeughaus Fr. 89,500 II. Offener Schuppen ,, 3,100 III. Abtrittgebäude . . . ^ ,, 1,400 Total

Fr. 94,000

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des nachstehenden Entwurfs eines Bundesbeschlusses und benutzen im übrigen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. April 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringler.

296 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Erstellung eines Zeughauses in Langnau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 10. April 1894, b e s c hl i e ß t : Art. 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, in Langnau ein Zeughaus zu errichten, und es wird ihm zu diesem Behuf ein Kredit im Betrage von Fr. 94,000 bewilligt.

Art. 2. Dieser Bundesbeschluß wird dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Erstellung eines Zeughauses in Langnau. (Vom 10. April 1894.)

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18.04.1894

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