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Schweizerisches Bundesblatt.

46. Jahrgang. III.

Nr. 36.

31. August 1894.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 6 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Raum 15 Rp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Vollziehungsverordnung

Bundesgesetz vom 21. Dezember 1888 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle.

(Vom 31. August 1894.)

Der schweizerische Bundesrat, in Ausführung von Art. 30 des Bundeggesetzes vom 21. Dezember 1888 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle; auf den Antrag seines Departements des Auswärtigen (Amt für geistiges Eigentum), beschließt:

I, Hinterlegung.

Art. 1. Urheber neuer gewerblicher Muster und Modelle, beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger, welche sich das ausschließliche Recht der Benutzung derselben sichern wollen, müssen beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum folgende Aktenstücke und Gegenstände einreichen : 1. ein Gesuch mit Bordereau auf gedrucktem amtlichem Formular in zwei Exemplaren ; 2. je ein Stück der betreffenden Muster oder Modelle; 3. die in Art. 6 angegebene Gebühr; Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. III.

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4. ira Falle der Vertretung durch eine in der Schweiz domizilierte Drittperson eine derselben vom Bewerber erteilte, mit seiner Unterschrift versehene Vollmacht; 5. im Falle, daß die Eintragung nicht zu Händen des Urhebers nachgesucht wird, eine die Rechte des Rechtsnachfolgers beweisende Erklärung, welche entweder mit der beglaubigten Unterschrift des Urhebers versehen oder von einer kompetenten Behörde oder einem Notar ausgestellt sein muß.

Art. 2. Die Hinterlegungsgesuche müssen in einer der drei Land'essprachen sachgemäß abgefaßt werden ; die Gesuchsteller haben sich dabei in derselben Sprache gedruckter Formulare (siehe Beilage I) zu bedienen, welche den Gesuchstellern oder ihren Vertretern vom Amte gratis verabfolgt werden.

Jedes Muster oder Modell muß mit der Nummer versehen sein, unter welcher es in den Geschäftsbüchern des Bewerbers eingetragen ist. Die Nummern der Muster oder Modelle müssen im Bordereau in aufsteigender Folge eingeschrieben werden. Soweit die Natur der hinterlegten Gegenstände es zuläßt, müssen dieselben dem Bordereau entsprechend geordnet sein.

Alle eine Hinterlegung betreffenden Aktenstücke müssen unterzeichnet werden; denjenigen, welche im Original nicht in einer der drei Landessprachen abgefaßt sind, müssen authentische Übersetzungen in die Sprache des Gesuches beigelegt werden.

Aus dem Ausland kommende Gesuche müssen durch Vermittlung von- im Inland domizilierten Drittpersonen, welche von den Bewerbern zur Vertretung bevollmächtigt worden sind, eingereicht werden.

Art. 3. Die Muster oder Modelle müssen entweder in der Form der gewerblichen Erzeugnisse, für welche sie

335 bestimmt sind, oder in derjenigen einer Zeichnung, Photographie oder in einer sonstigen genügenden Darstellungsweise hinterlegt werden.

Weder Muster noch Modelle dürfen von Erläuterungen begleitet sein.

Art. 4. Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt hinterlegt werden; Sie sollen dem Amte in solider Verpackung eingereicht werden; findet die Zustellung per Post statt, so soll um die Verpackung (Paket) ein zweiter, unabhängiger Umschlag behufs Anbringung der Adresse gelegt werden.

Die Pakete für offene Hinterlegung sollen auf eine Weise geschnürt werden, welche ein leichtes Öffnen gestattet.

Die Pakete für versiegelte Hinterlegung müssen die Aufschrift ,,Versiegelte Hinterlegung" tragen und versiegelt oder in anderer entsprechender Weise gegen unkontrollierbares Öffnen gesichert sein. Das Amt ist befugt, diesbezügliche Mängel durch Anlegung von Siegeln zu beseitigen.

Die Pakete dürfen \ bis 50 Muster oder l bis 50 Modelle enthalten, sollen dabei aber nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen; ihr Inhalt soll zwischen zwei Pappdeckeln von 15 auf 20, oder 20 auf 30, oder 30 auf 40 Centimeter derart angeordnet werden, daß sie eine flache Form von möglichst geringer Dicke annehmen.

Für Pakete, welche nach einer der drei Hauptdimensionen das Maß von 40 Centimeter übersehreiten, wird eine einmalige Magazinierungsgebühr von Fr. l bis 5 erhoben.

Art. 5. Im Gesuch, muß angegeben werden, ob es sich um Hinterlegung von Mustern oder von Modellen handelt ; auch müssen die Erzeugnisse bezeichnet werden, welche die Muster oder Modelle zum unmittelbaren Gegenstand haben.

Ein und dasselbe Gesuch darf nicht gleichzeitig Muster und Modelle umfassen.

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Art. 6. Die Gebühren für die Hinterlegung von Mustern oder Modellen werden wie folgt festgesetzt: 1. für die erste Periode (1- und 2. Jahr) Fr. 3 per Paket; 2. für die zweite Periode (3. bis 5. Jahr) 50 Cts. per Muster oder Modell; 3. für die dritte Periode (6. bis 10. Jahr) Fr. 3 per Muster oder Modell ; 4. für die vierte Periode (11. bis 15. Jahr) Fr. 7 per Muster oder Modell.

Diese Gebühren sind zum voraus mit dem ersten Tage der betreffenden Periode zu entrichten ; der Hinterleger kanu solche auch für mehrere Perioden vorausbezahlen.

Der Betrag dieser, wie überhaupt aller in vorliegender Vollziehungsverordnung vorgesehenen Gebühren muß dem eidgenössischen Amte für geistiges Eigentum per Postmandat eingesandt oder durch persönliche Vermittlung in bar zugestellt werden. In jedem Falle stellt das Amt eine Empfangsbescheinigung aus.

Art. 7. Das Gesuch um Verlängerung des Schutzes einer Hinterlegung oder einzelner Nummern derselben muß dem Amte unter sachgemäßer Ausfüllung eines von diesem gratis zu verabfolgenden, gedruckten Formulares (siehe Beilage II) in zwei Ausfertigungen zugestellt werden. Das Amt ist nicht verpflichtet, ein Verlängerungsgesuch für die zweite Schutzperiode vor Ablauf der ersten entgegenzunehmen.

Art. 8. Die Verzichtleistung auf den Schutz einer Hinterlegung, oder einzelner Nummern derselben, innerhalb einer Schutzperiode muß schriftlich' angezeigt werden. Die Anzeige muß die Hinterlegungsnummer erwähnen; handelt es sieh um den Verzicht auf den Schutz einzelner Nummern der Hinterlegung, so sind auch diese anzugeben. Im Vertretungsfalle muß die Anzeige vom Vertreter eingereicht werden.

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Art. 9. Alle auf einer inländischen Poststelle aufgegebenen, an das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum adressierten Sendungen werden, insofern auf denselben die Aufgabezeit postamtlich beglaubigt ist, vom Amte so angesehen und behandelt, als hätte es dieselben zu jener Zeit empfangen.

(Die Poststellen sind gehalten, obige Beglaubigung auf allen eingeschriebenen Sendungen an das eidgenössische Amt vorzunehmen, für welche bei der Aufgabe eine Empfangsbescheinigung verlangt wird.)

Art. 10. Ist eine Frist nach Monaten oder nach Jahren bestimmt, so endigt sie an demjenigen Tage, der durch seine Zahl dem Tage entspricht, mit welchem sie zu laufen beginnt. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit dem letzten Tage dieses Monats. Es findet keine Fristverlängerung statt aus dem Grunde, daß der Verfalltag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.

II. Änderungen.

Art. 11. Das dem Hinterleger durch das Gesetz gewährte Recht ist durch Erbfolge übertragbar. Auch kann es Gegenstand einer gänzlichen oder teilweisen Abtretung, beziehungsweise Verpfändung, bilden, oder Gegenstand einer Lizenz, die einen Dritten zur Benutzung von Mustern oder Modellen ermächtigt.

Alle Änderungen, welche sich auf Besitz und Genuß dieses Rechtes beziehen, sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie auf dem eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum einregistriert worden sind. Dem Gesuch um Registrierung einer derartigen Änderung muß eine dieselbe betreffende authentische Erklärung zu bleibender Hinterlegung beigeschlossen werden. Dieses Aktenstück muß entweder mit der beglaubigten Unterschrift des Inhabers der Hinterlegung

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versehen, oder von einer kompetenten Behörde oder einem Notar ausgestellt sein.

Domiziländerungen der Hinterleger und die Vertretung betreffende Personaländerungen müssen dem Amte schriftlich angezeigt werden, wenn letzteres denselben Rechnung tragen soll.

Gleichzeitig mit derartigen Mitteilungen oder schon vorher muß dem Amte pro Mitteilung eine Gebühr von Fr. 2 pro Hinterlegung zugestellt werden.

III. Eintragung.

Art. 12. Die Entgegennahme der Hinterlegungsgesuche erfolgt, wenn die Eingaben den unter den Ziffern l bia 3, eventuell auch 4 und 5 des Art. l aufgestellten Vorschriften genügen.

Jedes Hinterlegungsgesuch, welches Art. 2 des Gesetzes nicht entspricht, oder dessen Gegenstand anstößiger Natur ist, soll vom Amt für geistiges Eigentum zurückgewiesen werden. Das Amt soll auch solche Gesuche zurückweisen, welche nicht innert einer den jeweiligen Umständen anzupassenden Frist, welche jedoch drei Monate nicht übersteigen darf, mit den Vorschriften der Art. 2 bis 6 in Übereinstimmung gebracht worden, oder in welchen nicht allfällige anderweitige Unregelmäßigkeiten beseitigt worden sind. Gegen Zurückweisungen von Hinterlegungsgesuchen kann innerhalb der Notfrist von vier Wochen an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde rekurriert werden.

Im Falle einer Zurückweisung wird die Hinterlegungsgebühr für die beiden ersten Jahre nicht zurückerstattet.

Hinterlegungsgesuche für Muster, welche sich ausschließlich auf die Baumwolldruckerei beziehen, sollen vom Amte nicht entgegengenommen werden.

Versiegelte Hinterlegungen unterstehen anläßlich ihres Überganges in die zweite Schutzperiode einer analogen Be-

339 handlung ; doch dürfen dann keinerlei Änderungen an den Mustern oder Modellen selbst vorgenommen werden.

Art. 13. Als Datum der Hinterlegung gilt in der Regel Tag und Stunde der Entgegennahme des Hinterlegungsgesuches. Wenn eine zeitweilige Rücksendung der Muster oder Modelle verfügt wird, so ist das Hinterlegungsdatum auf Tag und Stunde des ßüekempfanges zu verschieben.

Wenn eine die Rechtsnachfolge des Hinterlegers dokumentierende Erklärung im Zeitraum zwischen Entgegennahme des Hinterlegungsgesuches und Registrierung desselben beim Amte eintrifft, so wird dadurch eine entsprechende Verschiebung des Hinterlegungsdatums bedingt. Erklärungen dieser Art, welche dem Amte nach der Registrierung einer Hinterlegung zukommen, sind der Bezahlung einer Gebühr von Fr. 10 unterstellt. Dieselben müssen, deutlich mit dem Einreichungsdatum versehen, dem Aktenheft der Hinterlegung einverleibt werden. Im Register ist der diesbezügliche Thatbestand ebenfalls einzutragen.

Art. 14. Die eine Hinterlegung betreffenden Einschreibungen und Publikationen erfolgen in derjenigen Sprache, in welcher das Gesuch abgefaßt ist.

Art. 15. Das eidgenössische Amt führt eia folgende Angaben enthaltendes Register : 1. die Ordnungsnummer der Hinterlegung; 2. Tag und Stunde der.Hinterlegung; 3. den für die verschiedenen Schutzperioden eingezahlten Gebührenbetrag, sowie das Datum der Bezahlung; 4. das Datum der Ausstellung des Hinterlegungscertiflkates ; 5. eventuell das Datum der ersten Hinterlegung im Ausland , beziehungsweise dasjenige der Zulassung der betreffenden Erzeugnisse zu einer Landes- oder internationalen Ausstellung;

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6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

das Datum der Veröffentlichungen; Namen und Adresse des Hinterlegers; Namen und Adresse des allfälligen Vertreters ; den Gegenstand der Hinterlegung (ob Muster oder Modelle) ; die Nummern der hinterlegten Muster oder Modelle; die Produkte, für welche die Muster oder Modelle bestimmt sind ; die Art der Hinterlegung (ob offen oder versiegelt), eventuell das Datum der Entsiegelung ; die seit der Eintragung erfolgten Änderungen, einschließlich der Löschung.

Ein alphabetisches Namensregister der Eigentümer mit Angabe der Ordnungsnummern ihrer Hinterlegungen wird Tag für Tag nachgeführt.

Art. 16. Für jede Hinterlegung muß ein mit deren Ordnungsnummer versehenes besonderes Aktenheft angelegt werden.

Art. 17. Sobald die Eintragung einer Hinterlegung stattgefunden hat, bescheinigt das Amt mit Stempel und Unterschrift auf beiden Gesuchsexemplaren Tag und Stunde der Hinterlegung.

Eines dieser Exemplare wird dem Hinterleger als Hinterlegungsbescheinigung zugesandt, das zweite Exemplar kommt ins Aktenheft.

Art. 18. Die Änderungen, welche sich auf Existenz, Besitz und Genuß von Mustern und Modellen beziehen, werden auf Verlangen der Interessenten in das Register eingetragen.

Desgleichen werden rechtskräftige Urteile über Verfall und Nichtigkeit auf Begehren der obsiegenden Partei registriert.

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Endlich werden auch alle Hinterlegungsverlängeruugen, sowie die im dritten "Alinea des Art. 11 erwähnten Änderungen eingetragen.

Art. 19. Das Amt veröffentlicht zweimal monatlich die Liste der inzwischen erfolgten Hinterlegungen. Die Veröffentlichung enthält folgende Angaben: den Gegenstand der Hinterlegung und die Art derselben, deren Datum und Ordnungsnummer, sowie die Adresse der Hinterleger und ihrer Vertreter.

Desgleichen werden auch alle HinterlegungsVerlängerungen , die von den Eigentümern verlangten vorzeitigen Entsiegelungen, die im ersten Alinea des Art. 11 erwähnten Änderungen, sowie die Löschungen, veröffentlicht.

Zu Anfang jedes Jahres veröffentlicht das Amt ein alphabetisches Verzeichnis der Besitzer von Mustern und Modellen, worin die Nummern der von denselben im Laufe des vergangenen ° Jahres erwirkten Hinterlegungen angegeben sind.

Art. 20. Die Muster und Modelle bleiben nach Ablauf des Schutzes noch drei Jahre lang deponiert und können nachher von den Eigentümern zurückgenommen werden.

Nach Ablauf des vierten Jahres werden die Muster und Modelle, welche nicht zurückverlangt worden sind, an öffentliche Sammlungen verabfolgt oder zu gunsten des eidgenössischen Amtes versteigert (Art. 17 des Gesetzes).

Art. 21. Die versiegelten Hinterlegungen werden nach Ablauf des zweiten Jahres, beziehungsweise auf schriftliches Verlangen des Eigentumers, geöffnet. Von da an ist ihr Inhalt dem Publikum in gleicher Weise zugänglich, wie derjenige der offenen Hinterlegungen.

An Hinterlegungen, welche kraft einer richterlichen Verfügung entsiegelt wurden, werden nachher wiederum Siegel gelegt.

342 Auf Verlangen der Eigentümer im Laufe der ersten Schutzperiode vorzunehmende Entsiegelungen unterliegen einer Gebühr von Fr. 2.

Art. 22. Das eidgenössische Amt führt über die Einzahlung der Hinterlegungs- und Verlängerungsgebühren genaue Kontrolle.

Sobald die Unterlassung der Einzahlung einer verfallenen Gebühr konstatiert ist, übersendet das Amt dem Inhaber eine Mahnung mit dem Bemerken, daß seine Rechte unwiederruflich erlöschen, wenn die Gebühr nicht innert zwei Monaten nach dem Verfalltag eingezahlt wird. Unterbleibt die Entrichtung der Gebühr innert dieser Frist, so registriert das Amt die Erlöschung und benachrichtigt den Inhaber von derselben. Die Veröffentlichung der Erlöschungen erfolgt nach Maßgabe des Art. 19.

Art. 23. Jedermann kann vom eidgenössischen Amte mündlich oder schriftlich Auskunft über den Inhalt des Registers erhalten ; ebenso kann in Gegenwart eines Angestellten des Amtes Einsicht vom Inhalt der offenen Hinterlegungen genommen werden. Für derartige Dienstleistungen erhebt das Amt folgende Gebühren: 1. Für mündliche Auskunft . . . Fr. l pro Hinterlegung, über 2. Für schriftliche Auskunft oder Registerauszüge . . . . . . ,, 2 welche Aus3. Für Vorweisung der Muster oder kunft verlangt wird.

Modelle Art. 24. Behörden, welche in Ausübung richterlicher Funktionen die Einsendung von Akten oder Hinterlegungen verlangen, sollen in ihrem bezüglichen Begehren die Eigenschaft, in welcher sie handeln, geltend machen und die Verantwortung für richtige Rücksendung an das Amt auf sich nehmen.

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IV. Während Ausstellungen gewährter zeitweiliger Schatz.

Art. 25. Wenn der Urheber gewerblicher Muster oder Modelle, welche auf einer schweizerischen Landes- oder internationalen Ausstellung aufgelegt sind, sich den in Art. 28 des Gesetzes vorgesehenen zeitweiligen Schutz sichern will, muß er beim eidgenössischen Amte innert Monatsfrist, vom Datum der Zulassung der betreffenden Erzeugnisse zur Ausstellung gerechnet, ein schriftliches Gesuch einreichen. Diesem Gesuch müssen die unter Ziffer 2 des Art. l erwähnten Gegenstände, sowie eine officielle Bescheinigung über das Zulassungsdatum, nebst einer Gebühr von Fr. 2 beigelegt werden.

Auf der Quittung für den Empfang der Gebühr wird die Nt^mrner der Hinterlegung angegeben.

Art. 26. Wer eine kraft vorstehenden Artikels bewirkte provisorische Hinterlegung in eine definitive umwandeln will, muß unter Angabe der betreffenden Ordnungsnumrner die in Art. l, Ziffer l, eventuell 4 und 5, bezeichneten Aktenstücke nebst der in Art. 6, Ziffer l, festgesetzten Gebühr einreichen.

V. Verschiedenes.

Art. 27. Mit Bewilligung des Departements, welches dem eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum vorsteht, kann letzteres seine Beziehungen zu Vermittlungsagenten, deren Handlungsweise gegenüber dem Amte oder ihren Klienten zu ernsten Klagen Anlaß giebt, in dem Sinne unterbrechen, daß es von denselben keine neuen Hinterlegungsgesuche entgegennimmt.

In der Regel findet die erstmalige Unterbrechung der Beziehungen auf die Dauer eines Monats statt, im Wiederholungsfalle auf längere Zeit, eventuell für immer.

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Gegen Agenten ergriffene Disziplinarmaßregeln werden vom Amt unter Angabe der Motive registriert und im schweizerischen Handelsamtsblatt ohne Begründung veröffentlicht.

Art. 28. Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum ist ermächtigt, von sich aus die auf Hinterlegungen von Mustern oder Modellen und ihre Registrierung bezügliche Korrespondenz zu führen.

Art. 29. Die an das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum gerichteten Briefe und Sendungen müssen frankiert sein.

Art. 30. Das eidgenössische Amt hält ein Kassabuch, in welches seine Einnahmen und Ausgaben eingetragen werden, und stellt allmonatlich Rechnung. Das Kontrollbureau des Finanzdepartements wird Rechnung und Kaasabuch alle Monate verifizieren, indem es dieselben mit dem Eintragungsregister der Muster oder Modelle, mit den Belegen und mit der Buchhaltung vergleicht.

Art. 31. Zu Anfang jedes Jahres veröffentlicht das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum statistische Tabellen betreffend die im abgelaufenen Jahre hinterlegten Muster und Modelle, ihre Verteilung nach den verschiedenen Staaten, die Einnahmen und Ausgaben jeder Art, sowie etwaige andere sachbezügliche Angaben von allgemeinem Interesse.

Art. 32. Vorliegende Vollziehungsverordnung tritt am 1. September 1894 in Kraft. Sie ersetzt diejenige vom 24. Mai 1889 (A. S. n. F. XI, 129).

B e r n , den 31. August 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Zemp.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers : Schatzmaun.

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Beilage I.

Hinterlegungsgesuch.

Schweizerische Eidgenossenschaft.

In 2 Exemplaren auszufüllen.

Gewerbliche Muster und Modelle.

Kunstwerke und gewerbliche Erfindungen fallen laut Art. 2 des Gesetzes nicht unter den Begriff von Master und Modellen.

(Die dem Gegenstand des Gesuches fremden gedruckten Angaben des 'Formulars müssen durchgestrichen werden.)

') Name und Zuname

des Urhebers oder seines Kechtsnachfolgers.

') Vollständige Adresse des Hinterlegers.

B

) Namensaügabe des

Urhebers.

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') Beispielsweise: Sei-

j), «, wohnhaft unterleg TIi Eigentum 5 1

Unterzeichnete.... 1')

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Hinterlegung.

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gweoke der Erlangung des zweijährigen Schutzes offenes .

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Strickgarne, hinterlegt

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zum

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Hute, wenn Hntgeflechte,

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beim eidgenössischen Amt für geistiges · u i Urheber m Bern als =--rr-j-j -- , ,-- Rechtsnachfolger 5desTTUrhebers

Muster in Natura.

sr-TTi =--5 J~n7 Modell m Reproduktion.

Muster hat Î0

^* Erzeugnis3e zum

Muster

Obige.... =j--j--j-.-- wurd&..-. im Ausland zum erstenmottell....

male zur Hinterlegung angemeldet m 5 ) Am Mnitpr

Qbige.... T^{~ steh

) Ort der Ausstellung.

Modell....

*) Datum der Zulassung zur des Gegenstandes zur Ausstellung in 6 ) Ausstellung.

unter zeitweiligem Schutz.

8 ) Unterschrift des Hinterlegers, foezw. seiden nes Vertreters, und vollständige Adresse des J letztern.

«pinfir

infolge ^55£ Zulassung 6 ihrer

am ) 18

Hinterlegungsbescheinigung.

Depot JV»

Hinterlegungsdatum Bern, den Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum, Der Direktor:

Borderait umstehend.

°

7

·

346

Gewerbliche Muster und Modelle.

Verzeichnis der hinterlegten Aktenstucke und Gegenstände.

(Die gedruckten Angaben, welche sich auf andere als die hinterlegten Aktenstücke und Gegenstände beziehen, müssen durchgestrichen werden.}

1. Ein Gesuch mit Borderan in zwei Exemplaren.

2. Ein Paket mit

Jîî^ Modell ....

3. Die Summe von 3 Franken als Hinterlegungsgebiihr für die erste Periode, dem Amte *-= -,-- zugestellt.

per Postmandat 4. Eine authentische, die Eechte des Rechtsnachfolgers dokumentierende Urkunde.

5. Eine mit der Unterschrift des Hinterlegers versehene Vertretungsvollmacht.

,, Der Hinterleger giebt die Erklärung ab, daß die Muster oder Modelle der vorliegenden Hinterlegung in seinen Geschäftsbüchern unter folgenden Nummern eingetragen sind :

1

a

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

Stückzahl

21

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25

26

27

28

29

30

j Stuckzahl

31

32

33

34

35

36

37

88

39

40

41

42

43

44

45

46

47

48

49

SO

Stückzahl



JV° Stückzahl

JNs

! jv» -\!»

Stückzahl

JV° am

Gesuch umstehend.

1

347

Verlängerungsgesuch.

Beilage II.

In 2 Exemplaren auszufüllen.

Schweizerische Eidgenossenschaft.

Gewerbliche Muster und Modelle.

(Die dem Gegenstand des Gesuches fremden gedruckten Angaben des Formulars müssen durcligestrichen werden.)

') Name und Znname des Eigentümers.

') Vollständige Adresse des Eigentümers.

3 ) Angabe, ob es sich um die 2., 3.od. e. Schatzperiode handelt.

') Datum der ursprünglichen Hinterlegung.

6 ) Ordnungsnummer der nrsprttngl. Hinterlegung.

°) Angabe der Anzahl der Muster oder Modelle, für welche die Verlängerung des Schutzes verlangt wird.

Stückzahl

D Unterzeichnete ') wohnhaft in 2 ; ersuch... das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum in Bern um Ausstellung einer Verlängerungsbescheinigung für die3) Schutzperiode in betreff unten , ., , Muster ^ bezeichnet....

welche am*) Modell... ' ' ist unter Nr. 6 ) hinterlegt worden -r--j-° T-.

D

Muster .

*) -vr j .i--> um welche.... es sich

handelt, -^-7 in den Geschäftsbüchern des Eigentümers.

unter folgenden Nummern eingetragen :

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

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17

18

19

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28

29

30

31

32

83

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37

38

39

40

41

42

43

44

45

46

47

48

49

50

JV» Stückzahl

JV° Stackzahl

ÜY» Stückzahl

JV» Stuckzahl

JV» ') Unterschrift des £igeu tornerà, hezw. seines Vertreters und genaue Adresse desselben.

Verlängertragsbescheinigung.

Zu Depot Nr Datum des Verlängerungsgesuches Verlängert für die .... Periode, vom bis Bern, deu Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum, Der Direktor:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Vollziehungsverordnung Bundesgesetz vom 21. Dezember 1888 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle. (Vom 31. August 1894.)

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1894

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.08.1894

Date Data Seite

333-347

Page Pagina Ref. No

10 016 737

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