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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Organisation der Montierungsverwaltung als Unterabteilung des Oberkriegskommissariats.

(Vom 1. Mai 1894.)

Tit.

Wir beehren uns, den nachfolgenden Auseinandersetzungen die Bemerkung vorauszuschicken, daß es sich nicht um die Errichtung und Organisation eines neuen Verwaltungszweiges handelt, sondern lediglich um die gesetzliche Organisation der seit 1887 bestehenden, dem Oberkriegskommissariat unterstellten ,,Abteilung Bekleid ungs wesen".

Formell ist hier in erster Linie darauf hinzuweisen, daß die Bezeichnung ,,Abteilung Bekleidungswesen a weder zutreffend noch genau ist. Die Abteilung Bekleidungswesen, wie sie heute besteht, ist weder eine Abteilung der Militärverwaltung im Sinne des Art. 247 der Militärorganisation, sondern eine Unterabteilung, noch befaßt sie sich ausschließlich mit dem Bekleidungswesen, sondern auch mit der persönlichen Ausrüstung. Wir halten daher die Bezeichnung Montierungsverwaltung" für richtiger. Die Bezeichnung ,,Montierung" oder ,,Montur" war früher viel gebräuchlich und vereinigt die Begriffe Bekleidung und sogenannte kleine Ausrüstung, ist also für unsern Fall gerade die passende.

Die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten im engern Sinne wird gesetzlich von den kantonalen Militärverwaltungen nach den vom Bundesrat und vom schweizerischen Militärdepartement erlassenen Ordonnanzen, Reglements und Vorschriften geliefert. Die

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Kantone verwalten auch die Reserven an getragenen Bekleidungsund A usrüstungsgegenständen nach den bestehenden Verordnungen.

Bis zum Jahre 1887 lag die Überwachung der Vollziehung dieser eidgenössischen Vorschriften der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung ob, insbesondere der technischen Abteilung derselben.

Mit Ausnahme einer unbedeutenden Quantität Arbeitskleider wurden von der eidgenössischen Militärverwaltung selbst keine Anschaffungen gemacht. Die Thätigkeit des Bundes, betreffend Bekleidung und Ausrüstung, beschränkte sich daher im wesentlichen auf die Vollziehung der bereits erwähnten Erlasse und auf die Kontrolle der Ausführung derselben. Als Organ hierfür wurde im Jahre 1887 die Beamtung eines eidgenössischen Bekleidungscontroleurs geschaffen, welche Institution schon für die damaligen Anforderungen durchaus unzureichend war. Eine Kontrolle der Ausrüstungsgegenstände konnte in jener Zeitperiode und auch später mangels eines Fach mannes für das Lederzeug nicht ausgeübt werden.

Verschiedene Gründe veranlaßten in den Jahren 1886/87 die Ausscheidung der Verwaltung der Bekleidung und Ausrüstung von derjenigen des übrigen Kriegsmaterials. Hauptsächlich wurde die Abtrennung bewirkt durch den Umstand, daß bedeutende eigene Anschaffungen bevorstanden, welche eine Organisationsveränderung und Personal Vermehrung erheischten, anderseits beabsichtigte man, den Chef der technischen Abteilung, der u. a. durch die Neubewaffnung in vermehrter Weise in Anspruch genommen ward, auf diesem Wege zu entlasten.

Daß die Organisation einer besondern Centralverwaltung für das BekJeidungs- und Ausrüstungswesen ein dringendes Bedürfnis war, mußte bald konstatiert werden. In rascher Folge wurden der Abteilung Bekleidungswesen zum Teil zur Entlastung anderer Verwaltungen sehr bedeutende Aufgaben zugewiesen, sowohl in Neuanschaffungen als auch in Bezug auf Inspektionen und Kontrollen der Vorräte in den Magazinen und bei der Truppe.

Im Jahre 1892 erfolgte sodann die Anstellung eines Fachgehülfen für die militärische Fußbekleidung als notwendige Folge der allseitigen Bestrebungen zur Verbesserung des Schuh- und Strumpfwerkes der Armee und der Beschaffung daheriger Vorräte für den Kriegsfall. Durch ein besonderes Regulativ wurden unterm 23. Februar 1892 die dienstlichen Beziehungen und der Geschäftsverkehr der
,,Abteilung Bekleidungswesena als Unterabteilung des Oberkriegskomrnissariats auf Grund des Bundesbeschlusses vom 2. April 1883 festgesetzt.

Der Abteilung Bekleidungswesen, wie sie heute besteht, liegen folgende Dienstverrichtungen ob : Die Ausarbeitung der auf das

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Montierungswesen bezüglichen Ordonnanzen und Reglements und der Vorschriften über Material und Arbeit; das Erstellen von Normalien, Schnittmuster etc. zur Abgabe an die kantonalen Verwaltungen und an die Lieferanten; die direkte Beschaffung von Montierungsgegenständen, welche den allgemeinen Armeebedürfnissen zu dienen haben (Westen, Arbeitskleider, Gradabzeichen, Schuhvorräte, Winterartikel etc.); die Leitung des Regiebetriebes, bei welchem cirka 30 Angestellte und Arbeiter bethätigt sind ; die Verwaltung der angeschafften Vorräte im Centralmagazin und die Aufsicht über die Leitung der durch kantonale Organe ausgeübten Verwaltung der Exerzierkleider auf den Waffenplätzen ; die Kontrolle der von den kantonalen Verwaltungen angeschafften Moritierungsgegenstände (Anschaffungswert jährlich Fr. 2,250,000); die Vornahme der Materialkontrollen bei Konkurrenzausschreibungen (Tuch, Qualitätsmodelle) und Gutachten darüber; die Kontrolle über die Instandhaltung der Montierungsreserven an gebrauchten Stücken in den kantonalen Magazinen, sowie über die Lagerungslokalitäten und die Art der Unterbringung (jährliche Auslagen für den Unterhalt Fr. 210,000, Inventarwert der Reserven cirka Fr. 4,000,000) ; die Kontrolle über die Zuteilung der Montierungsgegenstände an die Mannschaften zu Anfang der Rekrutenschulen und in Wiederholungskursen, insbesondere über die Fußbekleidung (Wert der Montierungsgegenstände in Händen der Mannschaft im Minimum Fr. 10,000,000); die Begutachtung der bei der Truppe zwischen den eidgenössischen und kantonalen Organen sich ergehenden Anstände über die Qualität und Ordonnanzgemäßheit der Montierungsgegenstände; die Erstellung der Kleider für die Radfahrer und das Einkleiden der Mannschaft dieses Corps etc.

In den Jahren 1893/94 wurde ein Centraldepotgebäude auf dem Beundenfeld in Bern erstellt, das demnächst bezogen werden kann. Dasselbe wird zur Lagerung derjenigen Montierungsvorräte benutzt werden, welche nicht auf die Depots zu verteilen sind, sondern als allgemeine Armeereserve zu dienen haben. Ferner befinden sich in demselben die Arbeitsräume für den Regiebetrieb der Verwaltung, nämlich eine Wascherei, eine Tröcknerei, eine Flickerei, ein Zuschneidelokal, eine Sattlerei und diverse Kontrolllokale.

Die allgemeine Leitung des Regiebetriebes fällt dem Chef der Verwaltung zu. Die
beruftechnischen Anordnungen für den Regiebetrieb werden von den Fachgehülfen der Verwaltung getroffen.

Als Verwalter des Centraldepots funktioniert ein Magazinier, dem nebst den Speditionen auch die Führung der Magazinbücher zufällt.

Daß der Regiebetrieb auch für die Montierungsgegenstände in mehrfacher Beziehung bedeutende ökonomische Vorteile bietet,

390 ergiebt sich zahlenmäßig aus den Abrechnungen. Als Hauptvorteil verdient der Umstand hervorgehoben zu werden, daß nicht der Unternehmer, sondern der Arbeiter direkt mit der Verwaltung in Kontakt tritt, wodurch eine bessere Löhnung des letztern ermöglicht wird. Die Abteilung Bekleidungswesen verkehrt in dieser Weise derzeit direkt mit über 400 Fabrikanten, Schneidern, Schneiderinnen, Sattlern etc., welche sich auf alle Kantone verteilen. Eine Reihe von Anschaffungen konnten auf dem Wege der Vereinsorganisation bis in die breitesten Schichten der Bevölkerung verteilt werden, so die Beschaffung der Socken, Gamaschen und Zwiebackbeutel durch die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft, beziehungsweise die Frauenvereine, die Schuhe durch den schweizerischen Schuhmacherverein u. s. w.

Die in den Jahren 1888 bis Juni 1894 gemachten eigenen Anschaffungen, bestehend in Landsturmkapüten, Exerzierwesten, Hosen, Arbeitskleidern, Gradabzeichen, Transportmaterial etc., repräsentieren einen Inventarwert von Fr. 6,491,000.

In Ermanglung einer eigenen Einrichtung wurden im Jahre 1893 auswärts zum Waschen gegeben 706 Exerzierkapüte, 40,509 Exerzierwesten und 4608 Paar Gamaschen, ferner Handschuhe, Leibbinden etc. Geflickt wurden in eigener Regie in demselben Jahre 706 Exerzierkapüte, 40,509 Exerzierwesten und 4608 Paar Gamaschen. In diesen Zahlen sind die auf den Waffenplätzen gewaschenen und geflickten Effekten nicht inbegriffen. Die Auslagen für das Waschen und Flicken der eidgenössischen Vorräte belaufen sich jährlich auf cirka Fr. 40,000.

Aus den angeführten Zahlen ergiebt sich, daß der Regiebetrieb für die Montierungsgegenstände erhebliche Dimensionen angenommen hat, und es wird voraussichtlich dieser Zweig der Verwaltung nach der Erledigung der Frage betreffend die der Neubewaffnung angepaßte Ausrüstung an Bedeutung noch mehr gewinnen.

Als Beamte der Abteilung Bekleidungswesen funktioniert derzeit folgendes Personal, welches gemäß dem von Ihnen genehmigten Budget besoldet wird. Wir beabsichtigen, dieses Personal bis auf weiteres nicht zu vermehren, vorbehalten, wenn nötig, die Anstellung eines weiteren Kanzleigehülfen :

391 Gegenwartige Besoldung.

Fr.

4400 3800 4200 3800 3200 2100 2700

Chef (Verwalter) Buchhalter Bekleidungscontroleur Schuhcontroleur Registratur Kanzleigehülfe Magazinier

Da in dem Bundesbeschluß vom 2. April 1883, dessen Ergänzung im Sinne dea beifolgenden Beschlußentwurfes wir beantragen, die Besoldungen der Beamten und Angestellten nicht aufgeführt sind, so lassen wir dieselben selbstverständlich auch in dem von uns vorgeschlagenen Zusätze weg.

Wir empfehlen Ihnen den beiliegenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 1. Mai 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Prey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

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(Entwurf.)

Burnì e sboschili II betreffend

die Organisation der Montierungsverwaltung (bisherige Abteilung Bekleidungswesen) als Unterabteilung des Oberkriegskommissariats.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 1894, b e s c h l i/ e ß t : Art. 1. Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 2. April 1883 betreffend die Organisation des Oberkriegskommissariats erhält folgenden Zusatz: f. Der M o n t i e r u n g s v e r w a l t u n g .

1. Ein Chef (Verwalter).

2. Ein Buchhalter.

3. Ein Bekleidungscontroleur.

4. Ein Schuhcontroleur.

5. Ein Registrator.

6. Die nötige Anzahl Kanzleigehulfen.

7. Ein Magazinier.

Art. 2. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Organisation der Montierungsverwaltung als Unterabteilung des Oberkriegskommissariats. (Vom 1. Mai 1894.)

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02.05.1894

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