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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung.

Freitag den 28. September und eventuell Samstag den 29. September nächsthin wird im Vorsaale des Nationalrates die Auslosung der pro 31. Dezember d. J. zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der SVz'Vo eidgenössischen Anleihen von 1887, 1888 und 1889 stattfinden: B e r n , den 16. August 1894.

Eidgenössisches Finanzdepartement : Hauser.

Bekanntmachung.

Mit Note vom 1. dies macht uns die k. und k. österreichischungarische Gesandtschaft die Mitteilung, daß sie -- einer neuerlichen Weisung zufolge -- in Zukunft auf Aktenstücken nur noch die Unterschrift der Bundeskanzlei und nicht mehr auch diejenigen der kantonalen Staatskanzleien beglaubigen wird.

B e r n , den 3. September 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr bat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufs der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem. bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r n n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bandeskanzlei.

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Jahr

1894

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

37

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.09.1894

Date Data Seite

351-352

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10 016 741

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