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Aas den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 4. Juli 1894.)

Am 29. Juni sind bei der Bundeskanzlei die ersten vier Unterschriftenbogen zur Initiative betreffend unentgeltliche Krankenpflege und Tabakmonopol, mit 59 Unterschriften, und am 2. Juli weitere drei Bogen mit zusammen 43 Unterschriften eingegangen.

Frau C a r n o t hat für sich und namens ihrer Söhne dem Herrn Bundespräsidenten, sowie dem schweizerischen Bundesrat seine Teilnahme an ihrem großen Unglück verdankt.

(Vom 5. Juli 1894.)

An Stelle des die Wahl ablehnenden Herrn Oberst T u r r e t t i n i in Genf wird Herr Obersfrlieutenant Theophil V i s e h e r in Basel zum Mitglied der Artilleriekommission gewählt.

(Vom 6. Juli 1894.)

Die Regierung des Kantons Genf beschwerte sich beim Bundesrate darüber, daß eine Anzahl Genfer Bürger, die sich am 3. Juni 1894, dem Tage der eidgenössischen Abstimmung über das Recht auf Arbeit, vorübergehend in Bern befanden, nicht zur Stimmurne zugelassen worden seien, obwohl sie eine Bescheinigung des Departements des Innern des Kantons Genf folgenden Inhalts vorgewiesen hätten : ,,Le conseiller d'Etat chargé du Département des cultes, de l'intérieur et de l'agriculture certifie que Monsieur citoyen genevois, jouissant de ses droits électoraux, désirant voter fédéralement à Berne le 3 juin 1894, a fait rayer son nom sur les registres de distribution qui serviront à Genève pour cette votation."

165 Der Bundesrat hat hierauf folgendes geantwortet: Die Art und Weise, wie die Genfer Regierung die über die Ausübung des Stimmrechts in eidgenössischen Angelegenheiten geltenden Bestimmungen auslegt, ist irrig. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 stellt den Grundsatz auf, daß jeder Schweizerbürger sein Stimmrecht am Wohnorte ausübt. Dieser Grundsatz gestattet nur eine Ausnahme zu gunsten der im Militärdienst befindlichen Bürger (siehe Art. 4 des nämlichen Gesetzes), und das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1888, das einer andern Kategorie von Bürgern, nämlich den Beamten und Angestellten der Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung, der Eisenbahnen und Dampfschiffe, kantonaler Anstalten und Polizeicorps, die Stimmabgabe bis zu einem gewissen Grade erleichtert hat, sagt in Art. l, Abs. 3, ausdrücklich, daß die zu diesem Zwecke zu treffenden Einrichtungen mit den Vorschriften der Art. 3 und 8 des vorerwähnten Gesetzes von 1872, betreffend die geheime und schriftliche Stimmabgabe am Wohnorte, nicht im Widerspruche stehen dürfen. Mit Ausnahme derjenigen somit, die sich im Militärdienst befinden, hat kein Schweizerbürger das Recht, in eidgenössischen Angelegenheiten anderswo als an seinem Wohnorte zu stimmen. Das Abstimmungsbureau in der Heiliggeistkirche zu Bern hat folglich durchaus richtig gehandelt, indem es einigen Genfer Bürgern, die sich am 3. Juni abhin zufälligerweise in Bern befanden, die Teilnahme an der Abstimmung verweigerte. Der Staatsrat des Kantons Genf wird deshalb eingeladen, den vorerwähnten Gesetzen bessere Nachaehtung zu verschaffen und einer irrtümlichen Auslegung derselben, wie sie in einigen Gegenden der französischen Schweiz vorzukommen scheint, entgegenzutreten.

Als Bezeichnung für die Entfernungsschätzer der Infanterie wird ein Stern ohne Kreuz von ungefähr 15 mm. Durchmesser, für die Füsiliere aus Weißmetall, für die Schützen vergoldet, anzubringen am linken Armelaufschlag, angenommen.

Herr Johann S c h i e ß e r , von und in Glarus, Oberlieutenant der Festungsartillerie, Compagnie Nr. I, wird zum Hauptmann der Festungsartillerie befördert.

Der Bundesrat hat, kraft der ihm von der Bundesversammlung unterm 22. Dezember 1893 erteilten Ermächtigung, die Konzession

166 der Linie Genf- La Plaine auf den Kanton Genf übertragen und die Betriebsverträge, welche zwischen Genf und der P.-L.-M. für diese Linie und mit der J.-8..für den Bahnhof Genf (Cornavin) abgeschlossen worden sind, genehmigt.

(Vom 10. Juli 1894.)

Der Ersparniskasse Uri in Altdorf wird unter der nach Art. 12, 14 und 30 des Banknotengesetzes zu leistenden Kantonsgarantie die Erhöhung der Notenemission von Fr. 1,000,000 auf Fr. 1,500,000 bewilligt.

Zum Kommandanten des Infanterieregimentes Nr. 2, Auszug, wird Herr Ernst D e c o l J o g n y , in Lausanne, unter gleichzeitiger Beförderung zum Oberstlieutenant der Infanterie ernannt.

Herr Infanteriemajor Louis C o l o m b i , in Bellinzona, wird zum Oberstlieutenant befördert.

"Wahlen.

(Vom 6. Juli 1894.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Seewen (Schwyz): Frl. Margaretha Keller, von Siblingen (Schaff hausen), Posthalterin in Seewen.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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1894

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11.07.1894

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