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Bekanntmachungen von
Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Kreisschreiben des
eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Verehelichung großbritannischer Staatsangehöriger in der Schweiz und die Übermittlung von auf solche bezüglichen Geburts- und Todesakten an die Konsuln Großbritanniens.
(Vom 26. Februar 1894.)
Tit.
Mit Note vom 17. dieses Monats hat die großbritannische Gesandtschaft in Bern dem Bundesrate mitgeteilt, daß gemäß einer Weisung ihrer Regierung die Auszüge aus Staatsangehörige Großbritanniens betreffenden und in der Schweiz erfolgten Geburls- und Todesbeurkundungen, die der Gesandtschaft bis jetzt durch die Bundeskanzlei zugekommen seien, künftighin zum Zwecke der Registrierung demjenigen Konsul Großbritanniens zuzuleiten seien, in dessen Bezirk der betreffende Civilstandsfall sich ereignet habe.
Gleichzeitig hat die Gesandtschaft darauf aufmerksam gemacht, daß, einem neuen Gesetze Großbritanniens zufolge, alle Ehen, die zwischen großbritannischen Staatsbürgern und zwischen Brautleuten, deren einer Teil großbritanniseher Unterthan ist, im Auslande nach der lex loci eingegangen werden, in Großbritannien wohl als gültig anerkannt, aber nicht registriert werden, sofern dieselben nicht in Gegenwart des groß britannischen Konsuls abgeschlossen worden sind.
628 Wir beehren uns, diese beiden Mitteilungen hiermit zu Ihrer Kenntnis zu bringen, und ersuchen Sie, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit, einerseits die auf großbritannisehe Staatsbürger bezüglichen Civilstandsakte an das zuständige Konsulat geleitet und andererseits großbritannische Brautleute, die in der Schweiz sich ehelichen wollen, mit den Folgen bekannt gemacht werden, welche die Unterlassung der Beiziehung des zuständigen Konsuls zur Trauung in ihrer Heimat nach sich zieht.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte, auch bei diesem Anlass die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.
Eidg. Justiz- und Polizeidepartement: E. Buffy.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat unterm 27. Februar entschieden, daß die bloß mit Randeinfassung aus mit Baumwolle oder Seide umsponnenem, bezw. mit Papier umwickeltem Draht oder bloß mit angeklebtem oder angenähtem Papierfutter versehenen Hlite, sowie diejenigen, welche sowohl Drahteinfassung als Papierfutter aufweisen, nicht dea garnierten Hüten gleichzustellen, sondern als ungarniert je nach Beschaffenheit nach Nr. 638 oder 639 des Tarifes zuzulassen seien.
Dagegen sind alle Hüte mit fertigen Garniturbestandteilen, wie z. B. solche mit bloßem Hutband, oder bloß mit angenähtem Einsatzleder oder mit genähter Randeinfassung, sowie solche, die zwar bloß mit Draht eingefaßt sind, bei welchen aber der Draht faconniert, bezw. verziert ist, z. B. mit Plüsch, Jenille etc., nach wie vor als garnitu't nach Nr. 640/641 zu verzollen.
Durch diesen Entscheid wird die durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 1893 (Bundesbl. 1893, 566, 790 und 824, und schweizerisches Handelsamtsblatt 1893, II. Semester, 1045) verfügte Tarifanwendung betreffend die Verzollung von teilweise garnierten Hüten aufgehoben.
B e r n , den 1. März 'J894.
Schweiz. Oberzolldirektion.
629
Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz, Monat.
1894.
1893.
.
160 241
262 486
Zu- oder Abnahme.
-- 102 -- 245
Januar bis Ende Februar .
401
748
-- 347
Januar .
Februar
.
B e r n , den 8. März 1894.
[B.-B. 94.1. 200.]
Eidg. Auswanderungsbureau, Administrative Sektion.
Eidgenössische Maturitätsprüfungen filr Kandidaten der Tierarzneikunde.
Die Anmeldungen für diese Prüfungen, welche im April dieses Jahres an den Tierarzneischulen Bern und Zürich stattfinden werden, sind spätestens bis zum 31. März an die Direktoren der genannten Anstalten (für Zürich: Herr Professor Meyer, für Bern: Herr Professor Berdez) zu richten.
Die durch das Regulativ vom 1. Juli 1891 für die eidgenössischen Medizinal-Maturitätsprüfungen (Art. 4, Ziffer l, 2, 3j geforderten Ausweisschriften müssen beigelegt werden.
K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den 4. März 1894.
Im Namen der eidg. Maturitätskotnmission, Der Präsident:
Geiser.
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Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
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Jahr
1894
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
11
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.03.1894
Date Data Seite
627-629
Page Pagina Ref. No
10 016 518
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