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Bundesratsbeschluß betreffend

die Inspektion und den Unterricht des Landsturms.

(Vom 6. Dezember 1894.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t , in Vollziehung von Art. l und 2 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1894, betreffend die Inspektion und den Unterricht des Landsturms ; auf den Antrag seines Militärdepartements, beschließt: a. Cadreskurse.

1. Pro 1895 wird ein zweitägiger Cadreskurs des bewaffneten Landsturmes der Infanterie abgehalten.

2. Die Cadreskurse finden in der Regel bataillonsweise, jedoch auch compagnieweise in den Haupt- oder in andern geeigneten Orten des Rekrutierungskreises statt und zwar vor den Mannschaftsbesammlungen und, soweit möglich, vor Beginn der Unterrichtskurse des Auszuges und der Landwehr.

3. Das Kurstableau wird divisionskreisweise vom betreffenden Kreisinstruktor in Verbindung mit dem betreffenden Landsturmkommandanten aufgestellt und vom Oberinstruktor in das allgemeine Tableau der Militärschulen aufgenommen.

4. Das Kommando eines Cadreskurses führt unter der Überwachung des Ereisinstruktors der im Grad höchste anwesende Landsturmoffizier.

601 5. Soweit die Cadreskurse inspiziert werden können, finden diese Inspektionen durch den Landsturmkommandanten statt, sofern er nicht ein dem Kreisinstruktor selbst unterstellter Offizier ist, sowie durch vom schweizerischen Militärdepartement bezeichnete höhere Offiziere (Waffenchef, Oberinstruktor, Armeecorps- und Divisionskommandanten oder zur Disposition gestellte höhere Offiziere).

b. Mannschaftsinspektionen

und Übungen.

1. Die Übungen und Inspektionen des bewaffneten Landsturmes der Infanterie stehen unter der Oberleitung des Waffenchefs, bezw.

des Oberinstruktors der Infanterie; die Übungen der einzelnen Kreise stehen unter dem Landsturmkommandanten.

2. Das Tableau der Mannsehaftsbesammlungen wird vom Landsturmkommandanten nach Entgegennahme des Tableau der vom Divisionär für Auszug und Landwehr angeordneten Waffeninspektionen entworfen und dem Waßenchef zur Genehmigung eingereicht.

3. Die Kantone haben für die rechtzeitige Publikation des Tableau zu sorgen.

4. Das Kommando der Übungen führt der Bataillonskommandant und in dessen Stellvertretung ein Compagniekoinmandant des betreffenden Bataillons.

5. Soweit Inspektionen der Mannschaftsübungen abgehalten werden, finden dieselben statt durch den Landstunnkomrnandanten, den Bataillonskommandanten, wenn er ein Kommando nicht selbst ausübt, sowie durch Offiziere, die vom schweizerischen Militärdepartement bezeichnet werden, zu denen auch die Kreisinstruktoren oder deren Stellvertreter zu gehören haben.

c. Unterricht.

1. Die Oberleitung des gesamten Landsturmunterrichtes der Infanterie steht unter dem Waffenchef, beziehungsweise dem Oberinstruktor.

2. Die Leitung des Unterrichts der Cadreskurse eines Divisionskreises wird ausschließlich dem Kreisinstruktor mit seinem Instruktionscorps übertragen.

3. Den Unterricht bei den Mannsehaftsbesammlungen erteilen die Landsturmcadres selbst; immerhin können diejenigen Instruktoren, welche bei den Cadreskursen mitgewirkt haben, bei einzelnen Compagnien zugezogen werden.

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4. Der Unterricht soll vor allem die Verwendung des Landsturmes im Kriegsfalle im Auge haben und wird erstmals stufenmäßig in einer Periode von zwei Jahren in der Weise durchgeführt, dass im ersten Jahre Cadres und Mannschaft hauptsächlich in der Besorgung und im Gebrauch der Schußwaffe angeleitet und geübt werden, während im zweiten Jahre ihre felddienstliche Ausbildung in den Vordergrund tritt.

5. Die Unterrichtspläne für die Cadreskurse wie für die Mannsehaftsübungen werden vom Oberinstruktor, nach Einholung der Gutachten der Kreisinstruktoren und der Landsturmkommandanten, aufgestellt und vom Waffenchef mit seinen Anträgen der Genehmigung des schweizerischen Militärdepartements unterbreitet.

6. Cadres und Mannschaft des bewaffneten Landsturmes der Infanterie, welche sich der ihnen in Art. Ì des Gesetzes betreffend die Inspektion und den Unterricht des Landsturmes auferlegten Verpflichtung entziehen, werden im folgenden Jahre zu obligatorischen Schießübungen einberufen.

B e r n , den 6. Dezember

1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluß betreffend die Inspektion und den Unterricht des Landsturms. (Vom 6. Dezember 1894.)

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12.12.1894

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