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Schweizerisches Bundesblatt.

46. Jahrgang. L

Nr. 11.

14. März 1894.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 5 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Kp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Sari Stämpfli & de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre 1893.

. Geschäftskreis des Finanz- und Zolldepartements.

A. Finanzverwaltung.

1. Finanzbureau.

Gesetzgebung und Postulate.

Banknotenmonopol.

Die Arbeiten zur Ausführung des Art. 39 der Bundesverfassung sind im Berichtsjahre so weit gefördert worden, daß das Finanzdepartement unterm 30. November dem Bundesrate seine Anträge über die Hauptfrage: S t a a t s b a n k o d e r P r i v a t b a n k , vorlegen konnte.

Diese Anträge waren begleitet von einem weitschiehtigen Aktenmaterial und von Thesen nebst Motivenbericht durch welche das Finanzdepartement dem Bundesrate die Organisation der vorgeschlagenen Staatsbank in allen ihren Hauptpunkten vorzeichnete.

Die prinzipielle Entscheidung des Bundesrates erfolgte am 24. Januar 1894, und zwar zu gunsten der reinen Staatsbank, Bundesblatt 46. Jahrg. Bd. I.

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zugleich wurde das Finanzdepartemeot eingeladen, auf dieser Grundlage nunmehr einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten.

Wir teilen die Thesen des Finanzdepartements nachstehend auszugsweise mit, wobei wir beifügen, daß dieselben noch keinen bindenden Charakter haben; schon unser Finanzdepartement hat sich vorbehalten, bei Ausarbeitung des Gesetzesentwurfes nötig scheinende Modifikationen anzubringen, und es ist deshalb auch der ßundesrat in eine Detailberatung dieser Thesen nicht eingetreten.

^Als Sitz der Hauptbank ist Bern in Aussicht genommen. -- Hauptaufgabe der Bank ist, durch eine einheitliehe und vorsorgliche Diskontopolitik den Geldumlauf des Landes zu regeln und durch Ausbildung des Giro- und Mandatverkehrs den Zahlungsverkehr zu erleichtern. Sie hat ferner den ganzen Kassenverkehr des Bundes unentgeltlich zu besorgen. Der Geschäftskreis der Staatsbank wird zu diesem Zwecke auf denjenigen einer reinen Noten-, Giro- und Diskontobank beschränkt; sie überläßt somit die weitern Zweige der Bankthätigkeit, wie insbesondere: das Darleihensgeschäft in laufender Rechnung (Kreditoren-Kontokorrent), den Hypothekarverkehr, das Sparkassawesen, An- und Verkauf von Wertpapieren für Rechnung Dritter, den Kantonalbanken, beziehungsweise Privatbanken, welche auch ohne das Notenemissionsrecht lebensfähig erhalten bleiben sollen. Die Kantonalbanken, welche sämtlich kantonalem Gesetze unterworfen und kantonalen Behörden verantwortlich sind und Geschäfte betreiben, welche der Staatsbank verboten sind, können nicht Filialen dieser letztern sein. -- Dagegen wird die Staatsbank vorzugsweise mit den Kantonalbanken in enge Verbindung treten betreffend : die Rückdiskontierung von Wechseln, die Belehnung von Wertpapieren, den Verkehr in Check- und GiroRechnung, den Inkasso- und Mandatverkehr. -- Die Staatsbank ist ferner befugt, bereits bestehende Notenbanken (staatliche oder private) mit Aktiven und Passiven, soweit sich deren Übernahme mit dem der Staatsbank vorgeschriebenen Geschäftskreis verträgt, vertraglich zu erwerben und als Filialen der Staatsbank zu organisieren. -- In diesem Sinne sind mit Inkrafttreten des Gesetzes Unterhandlungen zu eröffnen..

-- Die unentgeltliche Besorgung des Kassawesens des Bundes ist nicht als bloßer Giroverkehr zu betrachten, sondern als eine Verpflichtung der Staatsbank, und als
besonderer Geschäftszweig derselben zu behandeln. -- Sie ist zu verpflichten, für Rechnung des Bundes kostenfrei Zahlungen anzunehmen und zu leisten, beziehungsweise ,, die Zahlungsmandate der Staatskasse an der Hauptkasse und allen Filialen einzulösen, immerhin aber nur in der Höhe des jeweiligen Guthabens der Staatskasse. -- Sie kann ferner verpflichtet werden, die Verwaltung der. dem Bunde gehörenden Wertschriften zu über--

527 nehmen. -- Abgesehen von dem Zweidrittel-Anteil am Reinertrag, welchen der Verfassungsartikel den Kantonen zusichert, sollen letztere an der Beschaffung des Gründungskapitals der Staatsbank participieren dürfen. -- Die Verwaltung der Bank soll innerhalb den aufzustellenden gesetzlichen Vorschriften eine durchaus selbständige, jedem Einfluß der politischen Behörden entzogene sein. --· Immerhin steht die Bank unter der Oberaufsicht und Kontrolle der Bundesversammlung. -- Nach Ablauf einer angemessenen Frist für den Rückzug der alten Noten wird die Staatsbank zur Einlösung aller noch cirkulierenden Noten verpflichtet, wogegen die bisherigen Emissionsbanken den Gegenwert in bar und Diskontowechseln an erstere abzuliefern haben. -- Die Bestimmung des gegenwärtigen Banknotengesetzes, daß nach Ablauf einer 30jährigen Frist der Gegenwert der nicht zur Einlösung vorgewiesenen Noten dem schweizerischen Invalidenfonds verfalle, wäre auch wieder in das neue Gesetz aufzunehmen." 1 Wir hoffen, unsern Gesetzesentwurf in der außerordentlichen Frühjahrssession von 1894 vorlegen zu können.

Reglement über die Organisation der Finanz/Verwaltung.

Die Emission des Anleihens von 5 Millionen Franken vom Jahre 1892 gab uns Veranlassung, die Abänderung einiger Bestimmungen des Nachtrages vom 19. Mai 1886 (A. 8. n. F. IX, 37) zum Reglement über die Organisation der Finanz Verwaltung etc.

vom 19. Februar 1877 (A. S. n. F. III, 24) und zu der Ergänzung dieses Reglements vom 24. April 1877 (A. S. n. P. III, 87) zu beschließen, welche mit den durch das Gesetz vom 18. Dezember 1891, betreffend die Errichtung einer Wertschriftenverwaltung (A. S. n. F.

XII, H90), geschaffenen Verhältnissen nicht mehr im'Einklänge waren.

Durch diesen Beschluß (A. S. n. F. XIII, 263) wurde bestimmt, daß An- und Verkäufe von Wertschriften durch das Finanzdepartement auf Antrag der Wertschriftenverwaltung verfugt werden ; daß die von der Eidgenossenschaft auszustellenden Schuldtitel die Unterschrift des Vorstehers des Finanzdepartements, der Staatskasse und des Chefs der Wertschriftenverwaltung tragen sollen, und daß bei Abtretung von nominativen Titeln ebenfalls die genannten drei Amtsstellen zu unterzeichnen haben. Die Führung des Wertschrifteninventars ist der Wertschriftenverwaltung übertragen.

Diese Bestimmungen haben indessen insoweit
nur provisorischen Charakter, als dieselben in der projektierten Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 18. Dezember 1891 Aufnahme finden werden.

Wenn diese Verordnung, zu welcher ein Entwurf bereits aus-

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gearbeitet war, bisher noch nicht erlassen worden ist, so geschah dies lediglich aus dem Grunde, weil es empfehlenswert schien, mit der definitiven Aufstellung derselben noch zuzuwarten, bis weitere Erfahrungen gemacht sind, da derartige Vorschriften sich wohl am besten aus der Praxis herausbilden.

Postulate.

Mit Postulat vom 23. Juni 1891 (Nr. 454 der Postulaten-Sammlung) haben Sie den Buudesrat eingeladen, alle 5 Jahre eine Schätzung der Immobilien vorzunehmen.

Die erste Neuschätzung wurde gegen Ende 1892 angeordnet, aber durch verschiedene Umstände so weit hinausgezogen, daß die Einsetzung der neuen Schätzungen in das Staatsinventar fraglieh geworden ist.

Durch wiederholte Postulate ist der Bundesrat eingeladen worden, der Bundesversammlung ein allgemeines Besoldungsgesetz vorzulegen. Der Bundesrat ist dieser Frage mehrmals näher getreten, so namentlich bei der Beratung des Gesetzes betreffend die Besoldung der Militärbeamten und anläßlich von Anträgen der Departements, betreffend die Organisation einzelner Dienstabteilungen und Revision der daheriscen Besoldungsansätze. Der Bundesrat konnte sich jedoch nicht entschließen, sei es auf das allgemeine Besoldungsgesetz, sei es auf diese Einzelvorschläge von Departements einzutreten, bevor durch die Erledigung des Besoldungsgesetzes der Militärbeamten die Bundesversammlung sich darüber ausgesprochen habe, ob sie mit dem proponierten Besoldungsklassensystem und den vorgelegten Besoldungsmaxima und Minima einverstanden sei.

Anläßlich der Beratung des Budgets für das abgelaufene Jahr erließen Sie weitere drei in den Geschäftskreis des Finanzdepartements fallende Postulate, lautend: Der Bundesrat wird eingeladen, Anträge vorzulegen behufs fll.

gesetzlicher Regelung der Stellung derjenigen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche durch bloßen Bundesrats- oder O 3 Departementsbeschluß oder auf dem Budgetwege eingesetzt sind und deren Funktionen einen bleibenden Charakter haben.

,,2. Der Bundesrat wird eingeladen, in der zu Händen der Budgetkommission anzufertigenden Liste der eidgenössischen Beamten und Angestellten nebst der Angabe des Gehalts den Dienstantritt eines jeden Einzelnen anzugeben und die Liste den Mitgliedern der eidgenössischen Räte gedruckt austeilen zu lassen.

529 ,,3. Der Bundesrat wird eingeladen, über den allgemeinen Stand der eidgenössischen Finanzen einen Special berieht zu erstatten und eventuell die geeigneten Anträge zur Herstellung des gestörten Gleichgewichts den gesetzgebenden Räten vorzulegen.a Über die beiden ersten Postulate haben wir der hohen Bundesversammlung bereits in der Dezembersession Vorlagen unterbreitet, auf welche hier verwiesen wird.

Betreffend das Gleichgewichtspostulat haben wir in der gleichen Session eine Übersieht der Einnahmen von 1888--1892 und der mutmaßliehen Ausgaben von 1893--1897 nebst einem vorläufigen erläuternden Berichte der h. Bundesversammlung vorgelegt; der Hauptbericht mit definitiven Vorschlägen des Bundesrates -fällt in das Jahr 1894.

Personelles.

Im Bestand des Personals traten keine wesentlichen Veränderungen ein ; an Stelle des in eine andere Abteilung übergetretenen Kanzleigehülfen wurde provisorisch gewählt: Herr Adolf Lüthi von Lauperswyl.

Anleihen von 20 Millionen Franken.

Gestützt auf die in uaserer Botschaft vom 6. Dezember 1893 enthaltenen Ausführungen über die vorhandenen Bar- und Materialbestände haben Sie uns am 22. gleichen Monats zur Aufnahme eines Anleihens von 20 Millionen Franken ermächtigt, dessen Emission wir in einem für diese Operation geeigneten Zeitpunkt veranstalten werden.

Accreditierte Banken.

Unter Beibehaltung, der üblichen Bedingungen -- gegenseitige Kündigung von wöchentlich Fr. 50,000 -- wurden auch für die Dauer des Berichtsjahres zur Entgegennahme von Depotgeldern 34 Bankinstitute -- worunter ein ausländisches -- bezeichnet, welche gegenüber der denselben eingeräumten Kreditsumme von Fr. 13,250,000 am Schluß des Jahres Fr. 2,900,000 schuldeten. Es mag hier uicht unerwähnt bleiben, daß die Banken von der ihnen anberaumten Kündigungsfrist selten Gebrauch machen, sondern sofort Zahlung leisten.

530 Münzwesen.

Internationale Münzkonferenz.

In u oserai letztjährigen Geschäftsbericht haben wir Ihnen vorläufig mitgeteilt, daß die von den Vereinigten Staaten Nordamerikas angeregte Konferenz sich, ohne zu bestimmten Beschlüssen zu gelangen, auf unbestimmte Zeit vertagt habe. Wir können heute beifügen, daß die Regierung der Vereinigten Staaten von Nordamerika auf den anfänglich auf Mai 1893 in Aussicht genommenen Wiederzusammentritt der Konferenz verzichtet hat.

Aus dem Berichte unserer Delegierten, welchen wir den Mitgliedern der Bundesversammlung zugestellt haben und auf welchen · im übrigen verwiesen wird, eitleren wir folgendes Resumé : ,,Die Stimmung, welche in den vorgenannten vier großen Staaten -- von dem sich ebenfalls ablehnend verhaltenden .Rußland nicht zu sprechen -- vorherrscht und in den Äußerungen ihrer Vertreter in der Konferenz zum Ausdruck gekommen ist, kann schwerlich Zweifel darüber lassen, daß auch eine Wiederaufnahme der Konferenzen nicht zu dem von den Veranstaltern der letztern gewünschten Ziele führen wird. Daran könnte auch die Mitwirkung und Mitbeteiligung einer größern Zahl von Staaten zweiten und dritten Ranges, von denen aber einige, wie Belgien, Schweden und die Schweiz, sich ebenfalls ablehnend aussprachen, nichts ändern.

,,Wir ziehen hieraus den weitern Schluß, daß vielleicht die Mehrzahl der Regierungen, welche in Brüssel vertreten waren, nach genauer Prüfung der Situation auf die Fortsetzung der Konferenz keinen großen Wert legen dürfte. Diese Ansichten vermag auch die Betrachtung nicht umzustimmen, daß von seiten einiger Delegierten wiederholt auf die Eventualität hingewiesen wurde, es werden bei resultatlosem Auseinandergehen der Konferenz die Vereinigten Staaten und Britisch-Indien ihre Wähvungsgesetzgebung ändern, was ein weiteres Sinken des Silberpreises und eigentliche Kalamitäten zur Folge haben werde. Man kann zugeben, daß beide Länder gezwungen sein werden, gewisse Vorkehren im Sinne der Einschränkung der Silberprägung zu treffen ; ebenso zuversichtlich darf aber angenommen werden, daß das allergrößte eigne Interesse sie von schroffen Maßregeln zurückhalten wird.

,,Unseres Erachtens erheischt gerade das allgemeine Interesse, daß in der Silberfrage künftig mehr, als es seit längerer Zeit der Fall war, der natürliche Gang der Dinge die Oberhand gewinnt.

Das möglichst freie Spiel von Angebot und Nachfrage bedingt die Grenzen, innert welcher sich die Produktion zu bewegen hat;

531 daraus muß sich mit der Zeit eine gewisse Stabilität im Preise des weißen Metalles entwickeln, welche vor allem wünschbar ist. Einen großen Nutzen wird die Konferenz jedenfalls gehabt haben, denjenigen nämlich, daß sie neuerdings, und wohl endgültig, die Aussichtslosigkeit der Bestrebungen zur Herstellung einer internationalen Vereinbarung zum Zwecke der künstlichen Hebung des Silberpreises dargethan hat. Die von silberfreundlicher Seite gegen den Schluß der Konferenzen gefallene Äußerung, nach welcher Grund vorhanden sei, den Gang der Verhandlungen als befriedigend anzusehen, kann über den gegenteiligen Bindruck, den die Mehrzahl ·der Delegierten davongetragen hat, nicht hinwegtäuschen.* Internationales Münzabkommen.

Dieses an der internationalen Münzkonferenz in Paris abgeschlossene und von Ihnen am 22. Dezember 1893 ratifizierte Abkommen bestimmt im wesentlichen folgendes : Vier Monate nach dem Austausch der Ratifikationen der Übereinkunft hören die öffentlichen Kassen Belgiens, Frankreichs, Griechenlands und der Schweiz auf, die italienischen Münzen anzunehmen ; dieselben werden der italienischen Regierung in Beträgen von Fr. 500,000 zur Verfügung gestellt und auf eine zu 2 Va °/o verzinsliche Rechnung übergetragen. Dieser Zins wird auf 3'/2 °/o «rhöht für den am zehnten Tage nach Abs'endung der Münzen beginnenden und am Tage der effektiven Zahlung oder des Einganges der von Italien geleisteten Deckung endigenden Zeitraum.

Die Rückzahlung soll mindestens zur Hälfte in gesetzlichen Goldmünzen von 10 Franken und darüber bestehen und der Rest in Tratten auf das guthabende Land, deren Verfallzeit drei Monate nicht überschreitet.

Die Übermittlung der Seheidemünzen, sowie deren Deckungen erfolgen direkt zwischen den Regierungen des Münzverbandes und der italienischen Regierung. Jede einzelne von letzterer zu begehrende Sendung darf die Summe von Fr. 10,000,000 erreichen. Die französische Regierung ist beauftragt, sobald ihr ein Zusendungsbegehren von Italien zugekommen ist, den Betrag unter die andern vier Staaten im Verhältnis au den von jedem derselben immobilisierten Summen zu verteilen.

Die italienische Regierung verpflichtet sich, während der ersten vier Monate nach Austausch der Ratifikationen einen Minimalbetrag von Fr. 45,000,000 und während jeder der folgenden dreimonatlichen Perioden einen Minimalbetrag von Fr. 35,000,000 seiner Scheidemünzen aufzunehmen und den Gegenwert zurückzuzahlen,

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alles bis zur Erschöpfung der Beträge, welche ihr nach Maßgabedes gegenwärtigen Abkommens notifiziert worden sind.

Mit Rücksicht auf die besondern Münzumlaufsverhältnisse der Schweiz kann dieselbe während der ersten vier Monate nach Austausch der Ratifikationen der italienischen Regierung unter den in Art. 4 der Übereinkunft enthaltenen Bedingungen auf Rechnung des in Art. 6 vorgesehenen Minimums von Fr. 45,000,000 zum voraus einen Betrag von Fr. 15,000,000 in Silberscheidemünzen zusenden, wobei Italien jede einzelne Sendung von Fr. 500,000 sofort in Gold und Tratten zu remboursieren hat.

Immerhin bleibt der Schweiz für diejenigen Beträge, welche sie über die im ersten Alinea fixierte Summe hinaus zurückgezogen haben sollte, ein verhältnismäßiger Anteil an den nach Art. 5 vorzunehmenden Verteilungen gewahrt.

Von dem Zeitpunkte, nach welchem Belgien, Frankreich,, Griechenland und die Schweiz die italienischen Silberscheidemiinzen nicht mehr annehmen werden, hat jeder dieser Staaten das Recht, deren Einfuhr zu verbieten.

Die Art. 6 und 7 des Münzvertrages bleiben hinsichtlich der von den übrigen Vertragsstaaten ausgegebenen Silberseheide münzen auch ferner in Kraft.

Der auf den 30. Januar 1894 vorgesehene Austausch der Ratifikation ist im Einverständnis aller Staaten auf den 10. März 1894 hinausgeschoben worden.

Im Hinblick auf den bevorstehenden Rückzug und die Abschiebung der italienischen Silberscheidemünzen hat die Bundesversammlung den Rest des der Schweiz durch den internationalen Münzvertrag zugeschiedenen Kontingents genannter Münzen, betragend 3 Millionen Franken, prägen zu lassen beschlossen und den dafür erforderlichen Kredit im diesjährigen Budget bewilligt. Die Prägung ist in der Ausführung begriffen.

Konsummarken.

Anläßlich der von einer Kantonsregierung eingelangten Anfrage, ob in der Markenausgabe eines Konsumvereins eine Zuwiderhandlung gegen das Münzregal des Bundes erblickt werden könnte,, haben wir uns nach einläßlicher Prüfung dieses Gegenstandes dahin ausgesprochen, daß selbstverständlich von einem Münzvergehen nicht gesprochen werden könne, und daß, auch wenn eine teilweise Beeinträchtigung des Münzregals in dieser Markenemission erblickt werden sollte, die zur Zeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

533 keine Anhaltspunkte zum Einschreiten bieten würden. Die Antwort konnte auch nicht wohl anders lauten, nachdem bekanntlich seit vielen Jahren solche Marken für Schützen- und Konsumvereine, Fabrikationsgeschäfte, Bierbrauereien und Tramwaygesellschaften etc..

zur Verwendung gekommen sind. Immerhin wurde darauf aufmerksam gemacht, daß die Verwendung solcher Marken im Lohnverhältnis strafwürdig und die Androhung von Polizeibußen statthaft sei auch gegenüber solchen, welche außerhalb der Genossenschaft in spekulativer Weise solche Marken in Umlauf zu setzen versuchen.

Endlich hielten wir dafür, daß Marken'mit der Bezeichnung l Fr., 5 Fr., wie solche von einem Konsumverein in Umlauf gesetzt wurden, zu verbieten seien, auch wenn dieselben nach Größe und Metallzusammensetzung erheblich von den Ein- und Fünffrankenstücken abweichen.

Die beanstandeten zwei Specimen wurden zurückgezogen und durch solche ersetzt, gegen welche niemand etwas wird einwenden können.

Münzkommissariat.

Der Prüfung des Gewichtes und des Feingehaltes unterwarf das Kommissariat im Berichtsjahr 80 Münzwerke, welche folgendes Resultat ergaben : Münzsorte.

Zwanzigfrankenstücke Zwanzigrappenstücke Fünfrappenstücke . .

Zweirappenstücke . .

Mittlerer Feingehalt.

. 900,002 .

-- .

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--

Mittleres Gewicht.

Abweichungen im Feingehalt im Gewicht mehr, weniger, mehr, weniger..

°/oo %o «/<"> %o

999,280 999,191 898,359 998,657

0,002 -- -- --

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0,72a 0,809 1,641 1,343

Sämtliche Münzwerke befanden sich in den Grenzen der Toleranz. Umprägungen von Fünffrankenstücken fanden im Berichtsjahr nicht statt. Die Metallankäufe zur Prägung der Zwanzigfrankenstücke geschahen, wie bisher, durch das Finanzdepartement.

Die Ausmünzung in Gold ' ist von Fr. 18,58,8,000 auf Fr. 20,588,000 gestiegen.

Waffenplätze.

Thun.

Die außerordentliche Trockenheit hatte auch auf hiesigem, WafFenplatze Mißwachs und Futtermangel zur Folge, und dazu gesellte sich in der Nacht vom 6. auf den 7. Mai ein starker Reifv

534 welcher jede Hoffnung auf eine reiche Obsternte zerstörte; die im schönsten Schmucke prangenden Obstbäume aller Art waren geknickt und boten einen recht traurigen Anblick dar.

Nicht weniger litten in jener Nacht auch fast sämtliche Gewächse, sowie die feinen Futtergräser, welche ebenfalls größtenteils erfroren und deshalb für die Heuernte einen bedenklichen Ausfall verursachten, welcher durch die sogenannten Hulfsfuttermitlel ersetzt werden mußte.

Den quantitativen Futterausfall in Geld deckte aber einigermaßen der hohe Verkaufspreis, welcher seit vielen Jahren nicht mehr in solcher Höhe gestanden ist. l)ie nachstehende Darstellung giebt die in den letzten acht Jahren stattgefundenen Schwankungen der Heupreise an : 1885 Preis des Klafters . . . Fr. 38

1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893

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50 4-8 42 33 30 36 48 70

Die Getreideernte darf weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht auch nur als eine mittelmäßige bezeichnet werden.

Korn, Weizen und Haber waren seit Jahren von nicht so geringer Beschaffenheit. Der Roggen (15 Jucharteu) erfror vollständig.

Aus den angeführten Gründen blieb auch der Allmendbesatz um wenigstens lla zurück. Der Gesundheitszustand der Viehware ließ nichts zu wünschen übrig.

Infolge Gefährdung durch die Artillerieschießübungen mußten neuerdings mehrere Liegenschaften in den Gemeinden Übeschi und Höfen expropriiert werden, welche eine Vermehrung des Pferdebestandes nach sich zogen.

Der guten Instandhaltung des Manövrierfeldes wird fortwährend die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt.

Herisau-St. Gallen.

Zu Anfang des Monats Mai wurde mit dem Viehbesatz begonnen, er mußte aber wegen anhaltender trockener Witterung reduziert werden, und erst im Monat Juli nach Eintritt fruchtbaren Regens gestattete der Graswuchs die übliche Zahl von 100 Stücken

535 Großvieh aufzunehmen. Was der Frühling versäumt hatte, holten der Spätsommer und Herbst ein und die Einnahme aus dieser Quelle erzeigt dann auch eine Ziffer, welche seit 1886 nie erreicht worden ist.

Etwelche Störung in der Benutzung des Waffenplatzes verursachten die militärischen Übungen, infolge deren eine Strecke auf der Wurzel versteigertes Gras von den Truppen zertreten wurde und den Käufern desselben Schadenersatz geleistet werden mußte.

Wegen Ablaufes der zehnjährigen Pachtzeit wurden einige Güter am Hafnersberg, deren bisherige Inhaber von der Bewerbung zurücktraten, neu verpachtet, und der Verwalter spricht sich über die jetzigen Pächter sehr anerkennend aus.

Frauenfeld.

Dieser Waffenplatz wurde im Berichtsjahr durch Expropriationen abermals erweitert, welche das Militärdepartement veranstaltet hatte. Die Verwaltungsangelegenheiten werden vom dortigen Schießplatzkommando besorgt.

Bière.

Ohne Bemerkung.

o2. Finanzkontrolle.

Personelles.

Die bedeutende Geschäi'tszunahme und die intensivere Prüfung der Budgetkredite und der Rechnungen bedingten für das Berichtsjahr eine Personalvermehrung. Es wurden provisorisch als Kevisionsgehülf'en neu angestellt die Herren J. Frauchiger und R. Eunz, beide aus der Handelsbranche.

Kontrollierung der Budgetkredite.

Wir haben im letztjährigen Geschäftsbericht darauf hingewiesen, daß das Finanzdepartement die Methode der Kontrollierung der Budgetkredite im Sinne einer erheblichen Verschärfung und einer größern Ausdehnung auf die"Unterrubriken abgeändert hat.

Obschon die Einführung dieser strengern Kontrolle anfänglich wiederholt zu Meinungsaustauschen zwischen der Finanzvervvaltung und den übrigen Verwaltungen Anlaß gegeben hat, so können wir gleichwohl konstatieren, daß gegenwärtig alle Verwaltungen konform ·der Verfügung des Finanzdepartements handeln.

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Von Kreditüberschreitungen seitens der Departements ohne Vorwissen des Bundesrates kann nicht mehr gesprochen werden. Zahlungsmandate, die sich nicht auf einen Budget- oder Nachtragskredit stützen, werden erst dann zur Auszahlung auf die eidgenössische Staatskasse visiert, wenn sich der Bundesrat von der Unabweisbarkeit der Ausgabe überzeugt und den nötigen Kredit bewilligt hat. Immerhin wird jeweilen für diese Art Ausgaben in der nächstfolgenden Session der Bundesversammlung um Indemnitätserteilung nachgesucht.

Um der Finanzkontrolle Wegleitung geben zu können, welche Budget- oder Budgetbotschaftsansätze auf die Geldbezuge und die Einhaltung der gezogenen Grenzen kontrolliert werden müssen, hat das Finanzdepartement diejenigen Ansätze, deren vorgängige Prüfung es für notwendig erachtet, festgestellt und dem Bundesrate zur Beschlußfassung vorgelegt. Die Kontrollierung der Budgetkredite wird sich daher von 1894 ab auf einen Bundesratsbeschluß stützen.

Kontrollierung des Geschäftsverkehrs der eidgenössischen Staatskasse.

Die Art und Weise, wie die tägliche Verifikation der Buchungen der eidgenössischen Staatskasse und ihrer Hülfskassen ausgeübt wird, ist im letztjähvigen Geschäftsbericht dargelegt.

Wir sind jedoch im Falle, darauf hinzuweisen, daß der Finanzkontrolle, infolge des enormen Verkehrs, welcher namentlich in den italienischen Silberscheidemüuzen stattfindet, Arbeit in hohem Maße erwachsen ist. Bei allen Verhandlungen, welche im Kassengewölbe stattfinden, hat die Finanzkontrolle, da sie den einen der bezüglichen Schlüssel in Verwahrung hat, anwesend zu sein und über die Erhebungen und Ablieferungen genau Buch zu führen. Diese Transaktionen beanspruchen sehr viel Zeit, indem sie täglich oft vier- bis fünfmal stattfinden.

Es sei hier noch bemerkt, daß die Einrichtungen im Kassengewölbe dem gesteigerten Verkehr nicht mehr genügen und defekt sind, so daß das Finanzdepartement, um die gegenwärtige Mangelhaftigkeit und Unsicherheit zu beseitigen, sich genötigt sah, auf bauliche Vorkehren zu gründlicher Abhülfe der bestehenden Mängel zu dringen.

537 Revision der Rechnungen.

Im Berichtsjahre gelangten zur Prüfung: 1. Die Rechnungen über die allgemeinen Verwaltungskosten und Departementalauslagen, vom Monat Dezember 1892 bis und mit Monat November; 2. die Rechnungen des Bundesgerichts, vorn Monat Dezember 1892 bis und mit Monat November; 3. die Rechnungen des Amtes für geistiges Eigentum, vom Monat November 1892 bis und mit Monat Oktober; 4. die Rechnungen des Amtes für Gold- und Silberwaren, vom Monat Januar 1893 bis und mit Monat Dezember; 5. die Rechnungen der Liegenschaftsverwaltung in Thun, vom Monat Oktober 1892 bis und mit Monat September; 6. die Rechnungen der Liegenschaftsverwaltung in Herisau, vom Monat Oktober 1892 bis und mit Monat September; 7. die Rechnungen der Münzverwaltung, vom Monat Dezember 1892 bis und mit Monat November ; 8. die Rechnungen des internationalen Postbureaus, vom Monat Dezember 1892 bis und mit Monat November; 9. die Rechnungen des internationalen Telegraphenbureaus, vom Monat Dezember 1892 bis und mit Monat November; 10. die Rechnungen des internationalen Gewerbebureaus, vom Monat Dezember 1892 bis und mit Monat November; 11. die Rechnungen der Centralstelle der internationalen Eisenbahntransporte vom Monat November 1892 bis und mit Monat November; 12. die Rechnungen der Pulververwaltung, vom Monat November 1892 bis und mit Monat November; 13. die Rechnungen der Konstruktionswerkstätte, vom Monat Dezember 1892 bis und mit Monat November; 14. die Rechnungen der Munitionsfabrik, vom Monat November 1892 bis und mit Monat Oktober; 15. die Rechnungen der Waffenfabrik, vom Monat Dezember 1892 bis und mit Monat Oktober; 16. die Rechnungen des Munitionsdepots, vom Monat November 1892 bis und mit Monat November; 17. die Rechnungen der polytechnischen Schule, vom Monat Dezember 1892 bis und mit Monat November; 18. die Rechnungen der meteorologischen Centralanstalt, vom Monat Oktober 1892 bis und mit Monat September;

538 19. die Rechnungen der Anstalt für Prüfung von Baumaterialien, vom Monat Oktober 1892 bis und mit Monat September; 20. die Rechnungen der Samenkontrollstation, vom Monat Oktober 1892 bis und mit Monat September; 21. die Rechnungen der landwirtschaftlich-chemischen Untersuchungsstation, vom Monat April 1892 bis und mit Monat September; 22. die Rechnungen der forstlichen Centralanstalt, vom Monat Oktober 1892 bis und mit Monat September; 23. die Rechnungen des Landesmuseums, vom Monat Januar 1893 bis und mit Monat September ; 24. die Rechnungen der Militärverwaltung, vom Monat Oktober 1892 bis und mit Monat September; 25. die Militärkomptabilitäten, vom Monat Oktober 1892 bis cirka, Monat September; 26. die Rechnungen der Pferderegieaustalt, vom Monat Juli 1892 bis und mit Monat Juli; 27. die Rechnungen des Centralremontendepots vom Monat Januar bis und mit Monat Juni ; 28. die Rechnungen der Verwaltung der Gotthardverteidigung, vom Monat Januar bis und mit Monat September; 29. die Rechnungen der Abteilung für Befestigungsbauten des Geniebureaus, vom Monat Januar bis und mit Monat Juli; 30. die Rechnungen der Alkohol Verwaltung, vom Monat März 1892 bis und mit Monat Oktober; 31. die Rechnungen der Zollverwaltung, vom Monat September 1892 bis und mit Monat September; 32. die Rechnungen der Postverwaltung, vom Monat Juli 1892 bis und mit Monat Juli ; 33. die Rechnungen der Telegraphenverwaltung, vom Monat Mai 1892 bis und mit Monat Mai.

Die Revisionsarbeiten weisen auf Ende des Berichtsjahres nur mehr geringe Rückstände auf, deren Verschwinden aber der angestrengtesten Thätigkeit unseres, wenn auch vermehrten, Personals bedarf.

Der Ablieferungstermin der Rechnungen ist seitens der Verwaltungen im allgemeinen eingehalten worden.

Über die Revisionsergebnisse und deren Erledigung geben die hierfür besonders erstellten und sich bei der Finanzkontrolle in Verwahrung befindenden Protokolle Aufschluß. An dieser Stelle

539 sei nur erwähnt, daß es im Jahre 1893 nie dazu kam, den bundesrätlichen Entscheid zur Erledigung von Revisionsbemerkungen anzurufen. In allen Fällen, wo zwischen der rechnungstellenden Verwaltung und der B'inanzkontrolle keine Einigung erzielt werden* ^konnte, hat das Finanzdepartement die Meinungsverschiedenheit heben können oder den Anstand in richtiger Weise zu ordnen gewußt.

Die unter Ziffer l bis 16 angeführten Rechnungen wurden bisanhin erst- und letztinstanzlich einzig von der Finanzkontrolle geprüft, die sub 17 bis 23 erwähnten werden vorerst dem schweizerischen Departement des Innern, als der vorgesetzten Aufsichtsbehörde, eingereicht, während die unter Ziffer 24 bis 33 genannten eine erste Prüfung bei den Revisionsorganen der Verwaltungen: selbst zu passieren haben und erst nachher zur Oberrevision gelangen.

Um nun das Kassa- und Rechnungswesen der Pulververwaltung, des Munitionsdepots und der Militärwerkslätten (Ziffer 12 bis 16) in.

nähere Berührung mit dem Militärdepartement zu bringen, wohin es der Natur der Sache nach gehört, hatte der Bundesrat, auf die Anregung des Finanzdepartements und im Einverständnisse mit dem Militärdepartement, beschlossen, dasselbe künftighin aus dem unmittelbaren Ressort der Finanzverwaltung zu entfernen und unter die Militärverwaltung zu stellen. Die erste Prüfung der Monatsund Jahresrechnungen sowie der Inventare dieser Anstalten sollte somit anfangs 1894 an die Militärverwaltung übergehen und diese Rechnungen erst in zweiter Instanz an die Finanzkontrolle zur Revision gelangen. Leider hat die Verweigerung des hierfür beanspruchten Budgetkredites eine Verzögerung in die Durchführung des neuen Verfahrens gebracht.

Nur einer einmaligen Prüfung für die Zukunft bleiben noch unterworfen die unter Ziffer l bis 11 genannten Rechnungen, worin allerdings auch die sehr umfangreiche Komptabilität des Bauwesens inbegriffen ist.

Bisanhin stellte das topographische Bureau jährlich nur einmal Rechnung; es wurde nun verfügt, daß vom Jahre 1894 aa die Rechnungstellung vierteljährlich zu erfolgen habe, jwas für die Kontrolle weit vorteilhafter ist.

Kassauntersuchungen.

Kassenuntersuchungen wurden vorgenommen : a. 12 bei der eidgenössischen Staatskasse und ihren Hülfskassen,, je eine am Ende jeden Mouats;

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b. 4 beim Amt für Gold- und Silberwaren ; c. je 2 bei der Bundeskanzlei, beim Polytechnikum, bei der Centralpulververwaltung und dem III. Pulverbezirk, bei der Konstruktionswerkstätte, Munitionsfabrik, Waffenfabrik, dem Munitionsdepot, der Liegensehaftsverwaltuug Thun, Münzstätte und bei der Kreispostkasse Bern; d. je l beim Bundesgericht, Amt für geistiges Eigentum, Landesmuséum, Pulverbezirk Chur, bei der Kriegspulverfabrik Worblaufen, der Liegenschaftsverwaltung Herisau, den Alkoholdepots und bei sämtlichen Zollgebiets- und Kreispostkassen.

Die unter b bis d angeführten Kassenuntersuchungen waren alle unvermutet und beschränkten sich nicht nur auf die Konstatierung des Kassenbestandes, sondern wurden auch auf die Buchführung ausgedehnt.

Das Ergebnis dieser Untersuchungen war im allgemeinen ein befriedigendes. Nähern Aufschluß hierüber erteilen die bezüglichen .Protokolle, die bei der Finanzkontrolle aufbewahrt sind.

Kontrollierung der Verzinsung und Tilgung der Staatsanleihen.

Dieser Geschäftszweig umfaßt: 1. Die Buchführung, 2. die Überwachung der jährlichen Auslosungen und die Aufstellung der Auslosungsverzeichnisse, 3. die Prüfung der zurückbezahlten Obligationen und der eingelösten Zinscoupons, 4. Einschreibung und Übertragung von Titeln auf den Namen oder auf den Inhaber.

Die daherigen Arbeiten verlangen sorgfältigste Ausführung.

Bedeutenden Zeitaufwand beansprucht insbesondere die den Inhabern von Titeln von Fr. 5000 und Fr. 10,000 Kapital eingeräumte Fakultät, solche auf den Namen eintragen und übertragen oder wieder in Inhabertitel umwandeln zu lassen. Namentlich von selten des französischen Kapitals wird davon ausgiebiger Gebrauch gemacht, was eine ausgedehnte Korrespondenz erfordert.

An solchen Einschreibungen und Übertragungen wurden hieraeits kontrolliert:

541 Anleihen von: 1887

1889 1890

Inhaber auf Namen.

Namen auf Inhaber.

5000.

10,000.

5000.

10,000.

12 27 219

1 1 76

37 --

14 -- --

258

78

46

9

14

Namen auf Namen.

5000.

10,000.

7 -- --

2 -- --

·

7

2

Total 405 Titel.

Verifikation der Inventarbestände an Ort und Stelle.

Inventarrevisionen an Ort und Stelle wurden vorgenommen: 1. bei den Getreide- und Hafer verraten, 2. bei der Waffenfabrik, 3. bei der Bundeskanzlei, 4. beim Inspektorat der schweizerischen Emissionsbanken, 5. über die Arbeiten un°d Einrichtungen für die Fabrikation der Wertzeichen der Postverwaltung, sowie über die Vorräte an Markenpapier und fertigen Marken.

Mit der Inventarrevision bei der Waffenfabrik fand eine Neusehatzung des gesamten Inventarbestandes statt, speciell mit Rücksicht auf die nunmehr abgeschlossene außerordentliche Gewehrbeschaffung und die daherige definitive Abrechnung.

Über die Ergebnisse dieser Revisionen geben die bei der Finanzkontrolle liegenden Protokolle nähern Aufschluß.

Beaufsichtigung des Verkehrs beim Inspektorat der schweizerischen Emissionsbanken.

Die Kontrollierung der Bestände und Mutationen der unter der Verwaltung des Inspektorats der schweizerischen Emissionsbanken liegenden neuen und defekten Banknoten, des Notenpapiers, der Clichés etc. giebt zu besondern Bemerkungen nicht Anlaß. Für die Finanzkontrolle ist diese Arbeit insofern von Nachteil, als sie beständig einen ihrer Beamteu auf genanntem Inspektorat detachiert halten muß.

Wechsel.

Es wurden diskontiert und passierten die hierseitige Kontrolle: Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. 1.

38

542 Fr.

n n ·n T) T>

n TI n

n n n n

Total

541,945.

280,000.

1,372,855.

3,537,501.

680,000.

2,568,206.

3,526,185.

960,073.

732,561.

40,000.

908,899.

210,619.

604,414.

60 zu l8/* °/o -- U) 2 1) 80 n 2'/8 n 79 n 2»/4 T)

-- 75 90 90 45 -- 55 70 50

T)

23/8 V) 2 J /2 Tl

n n 3 V* V) 3 n 3 /8 VI 3 >/2 Ib ·n 5 n 3 /8 n 3 ·n 3 /4 TI 7 ïi 3 /8 n T) 4 ·n'

Fr. 15,963,264. 94

Der durchschnittliehe auf oben angegebene Summen berechnete Diskonto beträgt 2,786 °/o.

Der Portefeuillebestand war folgender: Am 1. Februar . . . . °Fr. 2,960,614. 45 ,, 1. März ,, 1,949,781. 45 ,, 1. April ,, 2,621,185. 55 1. Mai ,, 2,860,513. 85 T, v 1. Juni ,, 4,828,919. 15 ^ 1. Juli ^ 6,363,191. 39 ,, 1. August . . . . ,, 6,422,385. 04 ,, 1. September . . . ,, 6,425,458. 05 ,, 1. Oktober . . . . ,, 4,713,879. 15 ,, 1. November . . . ,, 4,355,664. -- ,, 1. Dezember . . . ,, 3,725,007. 65 ,, 31. Dezember . . . ,, 4,297,749. 90

Wertschriften, Specialfonds, Depots und Kautionen.

Die Finanzkontrolle hat über die Änderungen in sämtlichen Titelbeständen Buch zu führen und, da sie je einen der Schlüssel zu den Wertschriftenschränken aufbewahrt, bei allen Sc-hrankverhandlungen vertreten zu sein und letztere jeweilen genau zu verbalisieren.

Sie kontrolliert den richtigen Eingang des Ertrages von ausgelosten und verkauften Titeln, sowie der fälligen Zinse, und prüft die Bordereaux über An- und Verkauf von Titeln.

Eine Zählung der Titel und der zugehörenden Cquponsbogen der Wertschriftenschränke gegen Jahresschluß ergab Übereinstimmung mit den Buchera der Finanzkontrolle.

543

Reglements.

AD Rechnungsvorschriften wurden aufgestellt: 1. Regulativ betreffend das Kassa- und Rechnungswesen des Kavallerie-Centralremontendepots; 2. Regulativ betreffend das Kassa- und Rechnungswesen der Verwaltung der Gotthardverteidigung; 3. Regulativ für die Führung der Komptabilität und Kassa der Abteilung für Befestigungsbauten das eidgenössischen Geniebureaus; 4. Regulativ betreffend das Kassa- und Rechnungswesen der eidgenössischen Munitionsfabrik in Thun, der eidgenössischen Konstruktionswerkstätte in Thun und der eidgenössischen Waffenfabrik in Bern ; 5. Regulativ über den Geschäftsgang, das Kassa- und Rechnungswesen der eidgenössischen Munitionsverwaltung in Thun); 6. Regulativ über das Kassa- und Rechnungswesen der PulverVerwaltung; 7. Regulativ betreffend das Kassa- und Rechnungswesen der Pferderegieanstalt ; 8. Regulativ betreffend das Kassa- und Rechnungswesen des O O eidgenössischen Hengstendepots in Thun; 9. Regulativ über die Führung des Kassa- und Rechnungswesens beim schweizerischen Landesmuseum.

Ad 1--3. Mit diesen Erlassen wurde bezweckt, der durch die Verhältnisse notwendig gewordenen selbständigen Kassaführung einzelner Dienstzweige der Militärverwaltung eine feste Grundlage zu geben.

Ad 4--6. Die für diese Verwaltungen unter Abschnitt "Revision der Rechnungen" berührte Änderung in der Kontrollierung ihrer Rechnungen bedingte auch eine Revision der in den ensprechenden Betriebsreglements vom Jahr 1876 enthaltenen Bestimmungen über das Rechnungswesen.

Ad 7. Die bisherigen Rechnungsvorschriften genüglen den gegenwärtigen Anforderungen nicht mehr und wurden, um möglichste Einheit zu erzielen, den neuen Vorschriften für die andern Militäretablissements angepaßt.

Ad 8 und 9. Diese Regulative wurden zwischen den Departements des Militärs, des Innern und der Finanzen vereinbart und sind nicht gedruckt.

*) Zur Zeit der Drucklegung dieses Berichtes noch pendent.

544 Organisation der Finanzkontrolle.

Wir haben in unserem letzten Geschäftsberichte die Gründe auseinandergesetzt, warum die Neuordnung der Befugnisse und Pflichten der Finanzkontrolle auf das Jahr 1893 verschoben wurde.

Ein bezüglicher Entwurf von Seiten des Chefs dieser Abteilung konnte jedoch erst nach Ablauf des Berichtsjahres dem Finanzdepartement unterbreitet werden.

3. Baiiknotenkontrolle.

Der vorliegende B e r i c h t ü b e r das J a h r 1893 umfaßt das elfte Kalenderjahr seit dem Bestehen und der Wirksamkeit der eidgenössischen Banknotenkontrolle, als deren Organ das Inspektorat der schweizerischen Emissionsbanken funktioniert.

Nachdem der letztjährige Bericht die Kootrollergebnisse in Vergleich mit denjenigen des Vorjahres und denjenigen der abgelaufenen zehn Jahre 1883 bis 1892 gezogen hat, kann sich der vorliegende Bericht auf den Vergleich des Berichtsjahres mit dem unmittelbar vorhergehenden Jahr 1892 beschränken.

Banken mit hinfälliger Emission.

Die nachfolgende Aufstellung bezeichnet die 7 Banken, welche vor Inkrafttreten des Banknotengesetzes auf das Emissionsrecht verzichtet und die Verpflichtung übernommen haben, ihre in Cirkulation befindlichen Noten zurückzuziehen, sowie den Betrag ihrer Doch ausstellenden Noten auf Schluß des Vorjahres und auf Schluß des Berichtsjahres.

Noten in Cirkulation

Banken.

amai.Dez. am31.Dez.

1892.

1893.

Fr.

Fr.

Ancienne banque cantonale neuchâteloise .

66,370 66,040 Eidgenössische Bank 57,450 57,450 Bank ÌQ Glarus . . .

29,820 29,740 Leihkasse Glarus 2,720 2,720 Bank für Graubünden 8,270 8,050 Banque populaire de la Broyé 850 850 Caisse hypothécaire du canton de Fribourg.

2,960 2,960 Total

168,440

167,810

Im Berichtsjahr wurden somit von den 7 Banken zusammen nur für Fr. 630 aus der Cirkulation zurückgezogen.

545

Die Notencirkulation der Banken mit hinfälliger Emission ist in den vom lospektorat veröffentlichten Wochen- und Monataausweisen der Emissionsbanken nicht berücksichtigt.

Der folgende Bericht beschlägt ausschließlich die gesetzlich autorisierten Emissionsbanken.

Stand der Emissionsbanken.

Am 31. Dezember 1892, d. h. mit Beginn des Berichtsjahres, bestanden 34 Emissionsbanken mit einem eingezahlten Kapital von Franken 141,600,000 und einer effektiven Notenemission von Franken 177,120,000.

Im Laufe des Berichtsjahres hat sowohl die Anzahl der Banken als das eingezahlte Kapital und die Notenemission eine Zunahme erfahren, während das Vorjahr in allen drei Positionen eine Abnahme erzeigt hatte.

Die Zahl der Emissionsbanken ist durch die Zuger Kantonalbank vermehrt worden. Derselben wurde am 15. August 1893 die Ermächtigung zu einer Notenemission von Fr. 1,000,000 erteilt, welche gänzlich zur Ausgabe gelangte.

Ferner wurde am 25. April 1893 die Bewilligung zu einer Notenemission von Fr. 3,000,000 an die Banque de l'Etat de Fribourg erteilt. Die Hälfte der bewilligten Notenemission oder Fr. 1,500,000 ist zum Ersatz der zurückgerufenen und einzulösenden Noten der Caisse d'amortissement de la Dette publique bestimmt, welche aufgehört hat Emissionsbank zu sein, und deren Aktiven und Passiven die Banque de l'Etat de Fribourg übernommen hat.

Die Ermächtigung zu einer Erhöhung der Notenemission wurde im Berichtsjahre erteilt : am 20. Januar an die Basellandschaftliche Kantonalbank für Fr. 500,000 am 11. April an. den Credito Ticinese für . . . ,, 500,000 am 19. Juni an die Bank in St. Gallen für . . . fl 1,000,000 am 28. September an die nämliche (zweite Erhöhung) für ,, 1,000,000 am 6. Dezember an die St. Gallische Kantonalbank für ,, 2,000,000 Es ist somit im Laufe des Jahres 1893 für Neuemission und Emissionserhöhungen eine Summe von Fr. 9,000,000 bewilligt worden, wovon Fr. 1,500,000 als Ersatz für zurückgerufene Noten.

Die beigefügte Tabelle l erzeigt den Stand der Emissionsbanken auf Jahresschluß 1893 mit Angabe der im Sinne -des Banknotengesetzes bestehenden Zweiganstalten, des eingezahlten Kapitals,

Banknotenkontrolle.

Tabelle 1.

Stand

Zu Seite 545.

der

Ordnungs- 1 nummer. |

schweizerischen Emissionsbanken auf 31. Dezember 1893.

1

2 3 4 5

6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 2l 23 24 26 27 28 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

F i r m. a.

St. Gallische Kantonalbank Basellandschaftliche Kau tonal bank .

· Kantonalbank von Bern Zweig anstauen : Thun, Burgdorf, Langenthal, Biel, St. Immer, Pruntrut.

Banca, cantonale ticinese .

' .

Zweiganstalten: Locamo, Lugano, Mendrisio.

Bank in St. Gallen Crédit agricole et industriel de la Broyé . .

· Thurgauische Kantonalbank . . .

Aargauische Bank .

. .

Toggenburger Bank .

. . . .

Zweiganstalten : Rorschach, St. Gallen, Wattwyl.

Banca della Svizzera italiana . . . . .

Zweiganstalten: Locamo, Mendrisio.

Thurgauische Hypothekenbank . . . .

Zweig anstauen: Romanshorn und Kreuzungen.

Graubündner Kantonalbank Luzerner Kantonalbank Zweiganstalt: Willisau.

Banque du Commerce . .

.

. . . .

. .

Appenzell A.-Rh. Kautonalbank Bank i n Zürich .

.

. . . .

Bank i n Basel .

. . .

Bank in Luzern .

.

. . .

.

Banque de Genève .

Zürcher Kantonalbank Zweiganstalten : Winterthur, Affoltern a. /A., Rüti, Uster, Andelfingen, Bülach, Horden, Bauma, Meilen, Dielsdorf.

Bank in Schaff hausen . .

Banque cantonale fribourgeoise Banque cantonale vaudoise .

Ersparniskasse des Kantons uri .

Kantonale Spar- u n d Leihkasse v o n Nidwaiden . . . .

Banque cantonale neuchâteloise . . .

.

Zweiganstalten: La Chaux-de-Fonds, Locle.

Banque commerciale neuchâteloise - .

.

Zweiganstalt: La Chaux-de-Fonds.

Schaffhauser Kantonalbank Glarner Kantonalbank '.

Solothurner Kantonalbank .

Zweiganstalten: Ölten, Balsthal.

Obwaldner Kantonulbank Kantonalbank Schwyz Credito Ticinese Zweiganstalt: Lugano.

Banque de l'Etat de Fribourg Zugei' Kantonalbank . . . .

.

. .

.

*) Bank 16 hat an Stelle von Wertschriften Barschaft hinterlegt.

Eingezahltes Kapital auf Jahresschluß.

Bewilligte Emissionssumme auf Jahresschluß.

Effektive Emission auf Jahresschluß.

Fr.

Fr.

Fr.

Deckungsart.

(Art. 12 des Banknotengesetzes.)

Kantonsgavantie.

idem.

idem.

St. Gallen ' Liestal Bern

6,000 000 3 000 000 10,000,000

12.000,000 2 000 000 1 5,000,000

10,900,000 2 000,000 15,000,000

Bollinzona

2,000,000

2,000 000

2,000,000

St. Gallen Estavayer Weinfelden Aarau Lichtensteig

6,750,000 700000 3,000,000 6.000,000 3,000,000

13,500,000 700,000 1,500,000 4,000,000 1,000,000

13,500,000 700 000 1,500,000 4,000.000 1,000,000

Lucano

1,000,000

2 000 000

2,000,000

idem.

Frauenfeld

5,500,000

1,000,000

1,000,000

idem.

Chur Luzern

2,000,000 2,000,000

4,000,000 4,000,000

4,000,000 3,000,000

Kantonsgarantie.

idem.

Genf Herisau Zürich Basel Luzern Genf Zürich

12,000,000 2,000,000 10,000,000 12,000,000 4,000,000 2,500,000 12,000,000

24,000,000 3,000,000 20,000 000 20,000,000 4,000,000 5,000,000 24,000,000

23,400,000 3,000,000 1,200,000 20,000,000 4,000,000 5,000,000 23,700,000

Wechsel-Portefeuille.

Kantonsgarantie.

Wertschriften.*) Wechsel-Portefeuille.

Wertschriften.

Wechsel-Portefeuille.

Kantonsgarantie.

Schaff hausen Freiburg Lausanne Altorf Stans Neuenbur"

2,500,000 2,400,000 12.000,000 500,000 5^0,000 4,000,000

2,500,000 1 ,000,000 10,000,000 1,000,000 1 ,000.000 6 000 000

2,500,000 1,000,000 10,000,000 1 ,000,000 988,750 6,000,000

Wertschriften.

iflem.

idem.

idem.

idem.

Kantonsgarantie.

Neuenburg

4,000,000

4,200,000

4,100,000

Wechsel-Portefeuille.

Schaffhausen Glarus Sdlothurn

1 ,000,000 1,000,000 5,000,000

1,500,000 1 ,500,000 4,000,000

1,500.000 1,500,000 4,000,000

Kantonsgaranlie.

idem.

idem.

Samen Schwyz Locamo

500,000 1 ,000,000 1,500,000

1,000,000 2,000,000 1 ,500,000

1,000,000 2,000,000 1.500,000

idem.

idem.

Wertschriften.

Fribourg Zug

15,000,000 800,000

3,000,000 1 ,000,000

2,500,000 1,000,000

Kantonsgarantie.

idem.

1 57,150,000

203,900,000

181,488,750

Total

Wertschriften.

Wechsel-Portefeuille.

Wertschriften.

Kantonsgarantie.

idem.

Wertschriftea.

546

der bewilligten und der effektiven Notenemission, sowie die Form der Garantie für den nicht durch Barschaft gedeckten Teil der Notenemission. Im ganzen erscheinen darin 35 Emissionsbanken mit einem eingezahlten Kapital von Fr. 157,150,000, einer autorisierten Notenemission von Fr. 203,900,000 und einer effektiven Notenemission von Fr. 181,488,750.

Es ergiebt dies eine Zunahme seit dem Schluß des Vorjahres von einer Emissionsbank, von Fr. 15,550,000 eingezahltem Kapital und von Fr. 4,368,750 effektiver Notenemission.

Auf Jahresschluß 1893 betrug die effektive Notenemission: bei l Bank weniger als l Million, ,, 16 Banken l bis 2 Millionen, ,, 10 ,, über 2 bis 5 Millionen, ,, 2 ,, ,, 5 bis 10 Millionen, ,, 4 ,, ,, 1 0 bis 20 Millionen, und ,, 2 ,, mehr als 20 Millionen.

Die kleinste effektive Notenemission betrug Fr. 700,000, die größte Fr. 23,700,000. Bei 7 Banken hat die effektive Notenemission die Maximalgrenze des doppelten Betvages des eingezahlten Kapitals erreicht.

Die Ausscheidung der 35 Emissionsbanken nach den drei Kategorien der Deckungsart zeigt auf Jahresschluß 1893 : 1. DeckungO durch Kantonalgarantie : ~ 20 Banken mit einem eingezahlten Kapital von zusammen Fr. 87,300,000 und einer effektiven Notenemission von Fr. 98,588,750, gleich 56 °/o resp. 55 °/o des Gesamtbetrages.

2. Deckung durch Hinterlage von Wertschriften : 10 Banken mit einem eingezahlten Kapital von zusammen Fr. 32,600,000 und einer effektiven Notenemission von Fr. 16,900,000 gleich 21 °/o, resp. 9 °/o des Gesamtbetrages 3. Deckung durch Verpfändung des Wechselportefeuilles : 5 Banken, die Banken mit beschränktem Geschäftsbetrieb, mit einem eingezahlten Kapital von zusammen Fr. 37,250,000 und einer effektiven Notenemission von Fr. 66,000,000, gleich 23 °/o, resp, 36 °/o des Gesamtbetrages.

Der prozentuale Anteil der drei Kategorien bezifferte sich im Vorjahre der Reihenfolge nach : an dem eingezahlten Kapital auf 51 °/o, resp. 23 °/o und 26 °/o, ; an der effektiven Notenemission auf 54 °/o, resp. 11 °/o und 35 °/o.

547 Notenemission.

Nach den Notengattungen ausgeschieden stellt sich die Notenemission auf Jahresschluß 1893 insgesamt wie folgt: 13,039 Stück à Fr. 1000 = Fr. 13,039,000 oder 7,2 °/o 49,021 ,, 500 = 24,510,500 ,, 13,5 °/o 1,007,681 ,, 100 = ,, 100,768,100 ,, 55,5 °/o 863,423 ,, ,, ,, 50 = ,, 43,171,150 ,, 23,8 °/o 1,933,164 Stück = Fr. 181,488,750 oder 100 °/o.

Gegea das Vorjahr haben die Notenabschnitte à Fr. 1000 um 666 Stück abgenommen, dagegen haben zugenommen: die Noten à Fr. 500 um 2,434 Stück ,, ,, ,, ,, 100 ,, 32,406 ,, ,, ,, ,, ,, 50 ,, 11,543 ,, Der prozentuale Aoteil der großen Abschnitte von 500 und 1000 Franken stellt sich dem Wertbetrage nach auf 20,7 % des Gesamtbetrages; letztes Jahr auf 20,9%.

Zurückgerufene Noten.

Am 1. Februar 1886, dem Tage an welchem die Emissionsbanken den Gegenwert der zurückgerufenen, bis dahin nicht eingelösten N o t e n n a c h a l t e m T j ' p u s a n d i e eidgenössische Staatskasse einzuzahlen hatten, waren an solchen Noten im ganzen ausstehend für Fr. 1,738,990 Im Jahre 1889 wurde infolge Revision des betreffenden Skontro von einer Bank nachträglich eingezahlt _, 500 so daß der Staatskasse hierfür Fr. 1,739,490 eingegangen sind.

Dagegen sind von der eidgenössischen Staatskasse bis Ende 1892 für Fr. 865,283 und im Berichtsjahre 1893 für ,, 12,135 zusammen in den 8 Jahren für Fr. 877,418 oder cirka 50 °/o des eingezahlten Betrages eingelöst worden, so daß mit Jahresschluß 1893 noch für Fr. 862,072 Noten nach altem Typus ausstehend bleiben. Im Vorjahr sind für Fr. 29,225 solcher Noten eingelöst worden.

Für die zurückgerufenen N o t e n n a c h n e u e m T y p u s der in Liquidation getretenen ,,Solothurnischen Bank*, und diejenigen

548 des ,,Crédit Gruyériena und ,,Banque populaire de la Gruyère", beide io Bulle, welche auf ihr Emissionsrecht freiwillig verzichtet haben, wurden an die eidgenössische Staatskasse eingezahlt: am 1. Juli 1888 von der Solothurnischen Bank . . Fr. 250,000 am 2. Januar 1892: vom Crédit Gruyérien in Bulle ,, 48,800 von der Banque populaire de la Gruyère in Bulle ,, 52,400 zusammen für zurückgerufene Noten neuen Typus .

Fr. 351,200

Bis Schluß des Jahres 1892 sind von der Staatskasse eingelöst worden : von den Noten der Solothurnischen Bank f ü r . . . Fr. 229,800 ,, ,, ,, des Crédit Gruyérien für . . . .

,, 28,400 T, ,, der Banque populaire de la Gruyère v für ,, 31,250 Fr. 289,450 und im Berichtsjahr wurden eingelöst: Noten der Solothurnischen Bank für . . Fr. 2950 ,, d e s Crédit Gruyérien f ü r . . . ,, 7 1 5 0 ,, der Banque populaire de la Gruyère für ,, 6450 zusammen im Jahr 1893 für . . . .

,,

16,550

also bis Schluß des Berichts]ahres im ganzen für . Fr. 306,000 Noten neuen Typus und es bleiben noch ausstehend für Fr. 45,200.

Zurückgerufene Noten nach altem und neuem Typus zusammengenommen waren auf Jahresschluß 1893 noch für Fr. 907,272 ausstehend. Von dieser Summe sind dem Invalidenfonds, welchem laut Art. 36 des Banknotengesetzes nach Ablauf von dreißig Jahren der Gegenwert der dannzumal noch nicht vorgewiesenen Noten zufällt, schon im Jahre 1886 und 1888 rund Fr. 637,000 abgeliefert worden, welcher Fonds selbstverständlich auch wieder direkt einzustehen hätte, wenn die bei der Staatskasse im Depot liegende Restsumme zur Einlösung nicht ausreichen sollte.

Von dem Tage der Einzahlung des Gegenwertes an die eidgenössische Staatskasse erscheinen die zurückgerufenen Noten nicht mehr in den Ausweisen über die Notencirkulation der Banken.

Bisherigem Verfahren entsprechend wurden die im Jahre 1892 von der Bundeskasse eingelösten zurückgerufenen Noten im Laufe des Jahres 1893 vorschriftsgemäß durch Feuer vernichtet.

549 Nach Maßgabe des Regulativs vom 15. November 1885 wurden die Noten der ,,Caisse d'amortissement de Ja dette publique" in Freiburg, deren Aktiven und Passiven die ,,Banque de l'Etat de Fribourg" auf 31. Dezember 1892 übernommen hat, mit Publikation vom 25. April 1893 zurückgerufen und die Rückzugsfrist auf dea 31. Dezember 1894 anberaumt. Mit Ablauf dieser Frist ist der Gegenwert der danuzumal noch ausstehenden Noten an die eidgenössische Staatskasse abzuliefern, welche von da ab die Einlösungan Stelle der Bank während 30 Jahren vom Datum des Rückrufes an, also bis 26. April 1923, übernimmt. Mit Beginn des Berichtsjahres betrug die Notenemission der Caisse d'amortissement, Franken 1,500,000. Im Laufe des Jahres sind von derselben für Franken 576,650 zurückgezogen und zur Vernichtung eingeliefert worden.

Von den zurückgerufenen Noten der ,,Bank in Zürich", welche auf ihr Emissionsrecht freiwillig verzichtet hat, und für welche die Rückzugsfrist auf den 30. Juni 1S94 anberaumt worden ist, sind im Berichtsjahre für Fr. 2,220,000 zur Vernichtung eingeliefert worden. Im Vorjahre wurden für Fr. 16,580,000 eingeliefert und vernichtet, so daß am Schlüsse des Jahres 1893 noch für Fr. 1,200,000 Noten der ,,Bank in Zürich"1 ausstehen.

Die zurückgezogenen Noten werden als eingelieferte defekte Noten behandelt uad sind in der ausgewiesenen Anzahl der vernichteten defekten Noten Inbegriffen.

Anfertigung von Banknoten.

Von frühem Bestellungen der Banken waren auf Jahresschluß 1892 noch auszuführen : 2,000 Stück Notenformulare à Fr.

50 21,500 ,, · ,, à ,, 100 200 T ,, à ,, 500 100 ,, ,, à fl 1000 Im Laufe des Berichtsjahres wurden von den Banken weitere Bestellungen erteilt über: 122,500 Stück Notenformulare à Fr.

50 153,000 ,, ,, à ,, 100 8,300 ,, ,, à ,, 500 2,800 ,, ,, à ,, 1000 Eine dieser Bestellungen wurde erst gegen Ende des Jahres erteilt, nämlich : 3000 Stück à Fr. 50 und 3000 ,, à ,, 100

550

und mußte auf das nächste Jahr vorgetragen werden. Alle vordem erteilten Bestellungen von Noteuformularen sind im Laufe des Jahres ausgeführt und den Banken aufgegeben worden.

Von den seitens des Inspektorats in Auftrag gegebenen Notendrückarbeiten wurden im Berichtsjahre ausgelührt und dem Inspektorat abgeliefert : Von Herren Beuziger & Cie, in Eiasiedeln der Kupferdruck von 255,360 Notenblanketten à Fr. 50, von Herrn Max Girardet in Bern der Kupferdruck, von 6528 Notenblanketten à Fr. 500, und von Herren Karl Stämpfli & Cie. in Bern der typographische Druck von 252,300 Stück Noteoblanketten à Fr. 50 und 6110 Stück Notenblanketten à Fr. 500.

Im Monat November wurde schließlich den Herren Benxiger & Cie. in Einsiedeln der Kupferdruck von 250,000 Stück Notenblanketten à Fr. 100 in Auftrag gegeben. Ein Teil dieses Auftrages wurde noch im Berichtsjahre abgeliefert; die Übernahme und Verrechnung fällt jedoch ganz in das Jahr 1894.

Um genügenden Vorrat für weitem eventuellen Bedarf anzulegen, wurde im Berichtsjahre bei der Firma T. H. Saunders & Cie. in London, welche bisher alles Papier für die vom Bunde angefertigten Banknoten geliefert hat, Papier (leinenes Handpapier mit Schöpfrand und Wasserzeichen) für 40,000 Noten à Fr. 500 bestellt.

Der Textdruck und die Numerierung der N o t e n f o r m u l a r e , welche, wie von Anfang an, von der Druckerei der Herren Kavl Stämpfli & Cie. in Bern »usgeftthrt wurden, betrafen im Berichtsjuhre: '119,500 Stück Banknoten à Fr.

50 150,000 ,, ,, ,, ,, 100 8,300 ,, ,, ,, 500 2,800 ,, ,, ,, 1000 280,600 Stück Notenformulare im ganzen, gegen 352,450 Stück im Vorjahre.

Die über die Notenanfertigung ausgeübte Kontrolle hat sich bekanntlich auf jedes einzelne Stück in jedem einzelnen Stadium zu erstrecken.

Der Vorrat an verifizierten und angenommenen zum Textdruck fertigen Notenblauketten bestund auf Jahresschluß 1893 aus:

551

169,580 Stück zu Noten à Fr.

50 46,49« ,, ,, ,, ,, ,, 100 1,972 ,, ,, ,, ,, ,, 500 2,154 ,, ,, ,, ,, ,, 1000 220,202 Stück im ganzen, gegen 249,024 Stück im Vorjahre.

Die Noteaformular-Reserve der Banken bestand auf Jahresschluß 1893 aus: 121,224 Stück à Fr. 50 110,195 ,, ,, ,, 100 , 10;838 ,, ,, ,,. 500 5,621 ,, ,, ,, 1000 247,878 Stück im ganzen, gegen 254,029 Stück im Vorjahre.

Falsche Banknoten.

Fälschungen von schweizerischen Banknoten sind der Behörde im verflossenen Jahre keine zur Kenntnis gelangt.

Dagegen ist zu erwähnen, daß dem Inspektorat von verschiedenen Seiten sogenannte (Vexier-) Jux-Noten (welche in Form einer Nachbildung von schweizerischen Banknoten gekleidet sind) eingesandt wurden mit der Anfrage, ob diesem Unfuge nicht gesteuert werden könne. Es mußte darauf erwidert werden, daß das in Kraft bestehende Banknotengesetz leider keine Handhabe dazu biete, eine Ahndung somit auf Grund der kantonalen Strafgesetze gesucht werden müßte.

Defekte Noten.

Im Laufe des Berichtsjahres wurden dem Inspektorat zur Vernichtung und zum Austausch gegen neue Notenformulare, sowie zur Verminderung der Notenemission, von den Emissionsbanken in 403 Partien im ganzen eingesandt: 107,344 Stück à Fr. 50 115,022 ,, ,, ,, 100 5,671 ,, ,, , 500 2,320 ,, ,, ,, 1000 230,357 Stück zusammen im Nominalwert von Fr. 22,024,900, gegen 461,779 Stück in 461 Partien im Nominal wert von Fr. 42,284,750 im Vorjahre.

552

Die bedeutende Abnahme in den von den Banken gesandten defekten Noten ist auf den Umstand zurückzuführen, daß die Bank in Zurich, deren Noten zurückgerufen worden sind, im Berichtsjahr nur noch für einen Betrag von Fr. 2,220,000 eingesandt hat, während im Jahr 1892 von dieser Bank für Fr. 16,580,000 Noten eingeliefert wurden.

In den vorhergehenden Jahren und bis Ende 1893 sind dein Inspektorat an Noten neuen Typus teils im Austausch gegen neue Notenformulare, teils in Verminderung der Notenemission zur Vernichtung eingeliefert worden : 680,055 Stück à Fr.

50 610,862 ,, ,, ,, 100 35,657 ,, ,, ,, 500 12,816 ,, ,, ,, 1000 total 1,339,390 Stück im Gesamtnominalwert von Fr. 125,733,450.

Die eidgenössische Staatskasse und die Hauptzoll- und Kreispostkassen haben nach Weisung des Finanzdepartementes fortgefahren, die ihnen eingehenden defekten Noten bei den Emissionsbanken zum Austausch gegen neue Noten oder, in Ermanglung, gegen Barschaft vorzuweisen. Der Gesamtbetrag der im Berichtsjahre von den eidgenössischen Hauptkassen vorgewiesenen defekten Noten stellt sich auf Fr. 17,259,150 gegen Fr. 20,276,450 im Vorjahre.

Gemäß den gesetzliehen und reglementarischen Vorschriften wurden vom Inspektorat unter Aufsicht, der Finanzkontrolle und im Beisein eines beeidigten Notars im Laufe des Berichtsjahres in 4 Malen an Noten neuen Typus d u r c h F e u e r v e r n i c h t e t : 107,594 Stück à Fr. 50 115,197 ,, ,, ,, 100 5,671 .,, ,, ,, 500 2,320 ,, ,, ,, 1000 zusammen 230,782 Stück im Nominalwert von Fr. 22,054,900, und darüber 403 Verbalprozesse aufgenommen. In obiger Stückzahl und Betrag sind die mit Ende 1892 un vernichtet gebliebenen 250 Noten à Fr. 50 und 175 Noten à Fr. 100 für zusammen Fr. 30,000 Inbegriffen, so daß mit Ende 1893 keine defekten Noten mehr in Verwahrsam des Inspektorats verblieben sind.

553 Bankausweise und wirtschaftliche Erscheinungen.

Die Ausweise, welche die Emissionsbanken dem Inspektorat regelmäßig einzureichen haben, sind folgende : a. Die Wochensituationen, welche den Ausweis über die Notencirkulation und die Kassabestände enthalten und denen eine Specifikation über den Bestand der Noten anderer Banken beigefügt ist.

Die Banken mit beschränktem Geschäftsbetrieb haben außerdem wöchentlich einen Specialausweis über den Bestand des Wechselportefeuilles und denjenigen der kurzfälligen Schulden und Guthaben einzureichen.

b. Die detaillierten Monatsbilanzen nebst einer Speciflkation des Notenaustausches mit den anderà Emissionsbanken während des Monats.

c. Die Jahresschlußbilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen samt Specialausweisen über die Notencirkulation, die kurzfälligen Schulden, den Wertschriftenbestand, die eventuellen Verbindlichkeiten und die Verteiluog des Reingewinnes.

Die Ausweise der Banken werden vom Inspektorat geprüft, zusammengestellt, statistisch verarbeitet und periodisch im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Die Banken erhalten Separatabzüge von allen auf das Banknotenwesen bezüglichen Veröffentlichungen.

Dem Inspektorat werden ferner die Ausweise der eidgenössischen Haupl.kassen über die von denselben bei den Emissionsbanken vorgewiesenen defekten Noten regelmäßig zugesandt und von ihm zusammengestellt. Desgleichen erhält das Inspektorat die Wochenbilanzen einer Anzahl für die Schweiz besonderes Interesse bieteuder größerer Notenbanken des Auslandes und veröffentlicht im Handelsamtsblatt Auszüge aus denselben.

O

O

7

O

Die beigefügte Tabelle II erzeigt die Generalsituation der 35 Emissionsbanken auf Ende jeder Woche des Jahres 1893, nach Maßgabe der von den Banken eingesandten und vom Inspektorat zusammengestellten Wochenausweise, in den hauptsächlichen Positionen, welchen das jeweilige Bardeckungsverhältnis und in der ' letzten Kolonne das Mittel des offiziellen Diskontosatzes der schweizerischen Hauptbankplätze (Basel, Genf und Zürich), beziehungsweise seit 17. Juli 1893 der einheitliche Diskontosatz schweizerischer Emissionsbanken, angereiht ist.

Banknotenkontrolle.

Tabelle 11.

General-Situation

Zu Seite 553.

der

schweizerischen Emissionsbanken auf Ende jeder Woche des Jahres 1893.

1893.

Emission.

Aus* Effektive gewiesene Cirkulation.

Cirkulation.

NotenReserve.

Gesetzliche Ungedeckte Bardeckung Verfügbare Cirkulation. (40°/o der Barschaft.

Cirknlation).

Total Barvorrat.

Noten anderer Emissionsbsnken.

Verhältnis des Bar* Übrige KassaVorrats zu bestände. der effektiven Cirkulation.

ii.

18.

25.

4.

11.

18.

25.

1.

8.

15.

22.

29.

6.

13.

20.

27.

3.

10.

17.

24.

1.

8.

15.

22.

29.

5.

12.

19.

26.

2.

916.

23.

30.

7.

14.

21.

28.

4.

11.

18.

25.

2.

9.

16.

23.

30.

w

,, ,, März ,, ,, ,, April ,, ,, ,, ,, Mai ,, ,, ,, Juni ,, ,, ,, Juli ,, ,, ,, ,, August ,, ,, ,, September ,, ,, Oktober ,, ,, ,.

,, November ,, Dezember ,, ,, ,, ,,

Durchschnitt .

Maxima . . .

Minima . . .

29,895 28,707 30,669 29,071 21,960 23,128 24,535 24,208 16,329 19,250 21,171 26,041 28,316 24,447 27,396 27,145 26,218 16,774 17,895 20.013 23,297 21,887 23,134 22,996 25,746 26,723 24,422 23,947 26,209 23.877 14J48 15,689 14,620 16.528 13,152 12,208 8,127 15,851 19,675 19,870 22,134 24,644 20,368 10,899

66,536 59,669 53,766 52,333 55,290 52,572 49,739 49,360 53,114 54,643 53,193 55,005 63,885 62,969 60,911 61,313 70,350 67,246 64,799 59,362 57,289 61,500 58,609 59,084 60,281 71,689 71,415 69,208 65,878 67,912 67;551 67,868 64,939 64,377 67,245 67,251 64,629 65,777 76,004 75,034 75,921 71,496 75,709 78,770 83,149 73,873 68,996 68,412 65,863 63,262 67,497 78,916

68,655 22,531 67,556 25,113 66,872 28,080 65,9U3 29,440 66,727 26,966 65,482 28,189 64,903 28,666 64,336 29,209 65,902 26,835 65,640 25,783 64,276 26,500 63,981 · 26,073 66,469 22,796 66,123 22,754 65,421 24,059 65,384 24,176 66,979 21,411 66,856 21,938 66,560 22,345 65,997 23,480 23,744 65,278 65,825 22,938 64,b48 23,813 64,770 23,703 64,933 23,148 67,780 19,035 67,405 18,543 67,054 18,844 19,554 66,291 66,187 19,414 66,297 19,088 66,293 18,863 19,859 65,581 65,413 19,741 66,273 18,883 65,992 19,678 65,447 20,410 20,504 65,821 67,915 17,673 67,956 18,391 68,633 18,486 68,670 21,570 20,515 69,431 70,376 18,934 71,139 18,635 70,739 20.567 70,091 22,238 69,846 22,862 69,418 23,539 24.272 69,020 69,397 23,854 71,124 20,550

22,629

64,643

66,947

22,465

83,149

142,905

32,698 8,127

49,360

71,139 63,981

29,440 17,673

149,566 168531 141,144

27,671 43,561 10,818

60,633 77,832

65,338 72,200

23595

51,415

62,603

177,090 176,956 176,470 176,207 176,367 176,030 175,940 175.603 175/746 174,773 174,638 174,130 175,110 174,974 174,926 175,081 175,089 175,290 174,875 174,880 174,627 174,710 174,666 174,702 174,580 175,278 175,258 175,119 175,020 175400 176,070 176,020 176,125 176,254 176,823 176,868 176,695 175,979 176,340 177,070 177,660 178,264 178,807 180,288 181,050 181,030 181,000 180,990 180,954 181,198 181,116 181,489

171,637 168,890 167,180 164,757 166,818 163,704 162,257 160,840 164,754 164,101 160,690 159,954 166,173 165,3ü6 163,553 163,461 167,448 167,139 166,402 164,993 163,195 164,563 162,119 161,926 162,331 169,450 168,512 167,636 165,726 165,468 165,743 165,733 163,953 163,533 165,683 164,979 163,619 164,552 169,788 169,889 171,582 171,674 173,577 175,941 177846 176,847 175.228 174^616 173,544 172,551 173,492 177,811

157,722 152,338 148,71« 147,676 148,983 146,243 143,308 142,905 145,851 146,066 143,969 145,059 153,150 151,846 150,391 150,873 158,740 156,040 153,704 148,83« 146,311 150,263 147,270 147,557 148,362 158,504 157,363 155,106 151,723 153,513 152,936 153,024 150,379 149,531 152,401 152,921 150,486 152,102 161,592 161,381 163,040 161,736 165,655 168,080 172923 165,179 161,325 161,120 158,820 156,554 160,748 170,590

19,368 24,618 27,752 28,531 27,384 29,787 32,632

176,685 181,489

167,369

154,056 172,923

174,130

177,846 159,954

177.238

163,344

188,100 170,910

180,500 156,507

32698

3.00 3.00 2.50 2.50 2.50 2.50 2.50 2.50 2.50 2,50 2.50 2.50 2.50 2.50 2.50 2.83 2.83 2.83 2.83 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.50 4.00 4.00 4.00 400 4.00 4.00 4.00 4.00 4.00 4.00 4.50 4.50 4.50 4.50 4.50 4.50 4.50 4.50 4.00 4.00 4.00 4.00

28. ' ,, 4. Februar 11.

,, 18.

,, 25.

,, 4. März 11. ,, 18. ,, 25. ,, 1. April 8- ,, 15. ,, 22. ,, 29. ,, 6. Mai 13. ,, 20. ,, 27. ,, 3. Juni 10. ,, 17. ,, 24. ,, 1. Juli 8. ,, 15. ,, 22. ,, 29. ,, 5. August 12,, 19.

,, .26.

,, 2. September 9.

,, 16.

,, 23.

,, 30.

7. Oktober ' 14.

,, 21.

,, 28.

, 4. November 11.

18.

,, 25.

2. Dezember 9.

16.

23.

,, 30.

,,

1357

58.0 65.5 51.9

3.37 4.50 2.50

Durchschnitt Maxima Minima

2127 2873 1459

59.5 63.7 53.8

1932 2019 2170 2501 2117 2367 2028 2330 2076 1671 1801 2029 3266 1687 2300 1716 2336 1765 1799 2118 2196 2050 2020 1778 1646 2675 1915 2277 1594 1906 1714 2293 1519

* 89,413 95,343 85,154

13312

1988

18,949 4,923

3266

t 88 933 92,297 86,426

13778

95,343 93,693 93,671 93,569 93.545 92,737 91,423 90,776 90,054 89,265 88,877 89,480 «9,560 88,390 88,794 88,905 89,477 89,022 88,763 88,661 88,473 88,081 86,815 85,948 85,898 85,845 85,601 85,385 85,156 85,440

85,154 85,156 85,670 85,857 86,325 85,588 86,347 87,1.19 90.240 89,946 89,310 89,774 91,306 92,329 92,708 92,957 93,292 93,251 91,674

;

7. Januar 14.

,, 21.

,,

57.8 60.8 63.8 64.6 62.9 64.1 65.3 65.5 63.6 62.6 63.1 (Ì2.1 58.3 58.5 59.5 59.4 55.7 56.9 57.8 60.1 60.8 59.1 60.2 .

59.9 59.4 54.8 54.6 55.4 56.6 55.8 55.8 55.6 56.8 56.9 55.9 56.0 57.1 56.8 53.0 53.5 53.4 55.8 54.3 53.1 519 55.3 57.2 57.5 585 59.6 58.0 53.8

13,915 16,552 18,462 17,081 17,835 17,461 18,949 17,935 18,903 18,035 16,721 14.895 13,023 13,460 13,162 12,588 8,708 11,099 12,698 16,154 16,884 14,300 14,849 14,369 13,969 10,946 11,149 12,530 14,003 11,955 12,807 12,709 13,574 14.002 13,282 12,058 13,133 12,450 8,196 8,508 8,542 - 9,938 7,922 7,861 4923 11,668 13,903 13,496 14,724 15,997 12,744 7,221

91,186 92,669 94,952

1357 1702 1869 2042 1808 3072 1929 1694 1589 2024 1404 1739 1367 1519 2795 1681 1786 2242 2123

issa.

Durchschnitt .

Maxima . . .

Minima . . .

1S03.

Prozente.

Zahlen in Tausenden Franken.

7. Januar 14,, 21. ,, 28. ,, 4. Februar

Mittel des Diskonto" satzes von Basel, Genf und ZUrlch.

1&&2.

* 1893 Gold Fr. 70,465 = 78.8 °/o Silber Fr. 18,948 = 21.2°/o.

26,936 18,499

18,000 7,537

t 1892 Gold Fr 66,592 = 74.9 °/o. Silber Fr. 22,341

= 25.1 »/o.

3.09 4.50

250

Durchschnitt Maxima Minima

554 Der Generaldurchschnitts-, Maximal- und Minimalposition jeder Kolonne des Berichtsjahres 1893 sind die entsprechenden Positionen des Vorjahres (1892) zum Vergleich beigegeben.

Es ist hervorzuheben, daß die effektive N o t e n ci r k u l a t io n , d. h. die Noten, welche sich außerhalb der Banken in Händen des Publikums befinden, gegen das Vorjahr um cjrka 4Vs Millionen im Durchschnitt gestiegen ist, während die Steigerung von 1891 auf 1892 nur cirka l Million betragen hatte.

Der G e s a m t b a r v o r r a t hat gegen das Vorjahr nur eine kleine Zunahme aufzuweisen, und zwar von cirka lh Million r während die Zunahme von 1891 auf 1892 civka 4 Millionen betrug.

Nach dem M ü n z m e t a l l ausgeschieden, bestand der Barvorrat im Jahr 1893 durchschnittlich aus Fr. 70,465,000 oder 78,8 °/o in Gold und Fr. 18,948,000 oder 21,2 °/o in Silber, gegen 74,9 °/o resp. 25,1 °/o im Vorjahr. Es ist somit zu konstatieren, daß das Verhältnis des Goldbestandes im Berichtsjahr erheblich gestiegen ist. Eine vom Inspektorat aufgestellte graphische Tabelle zeigt, gleich wie für die vorhergehenden Jahre, die Bewegung und den Stand des Gold- und Silbervorrates und der nicht durch Barschaft gedeckten effektiven Noteneirkulatiou auf Ende jeder Woche des Jahres 1893.

Die Zunahme des Barvorrates im Berichtsjahr hat mit derjenigen der Notencirkulation nicht Schritt gehalten; das B a r d e o k u n g s v e r h ä l t n i a von 58% erscheint gegen das Vorjahr wiederum schwächer und, zwar um \lk °/o im Durchschnitt. Das durchschnittliche Bardeekungsverhältnis betrug nämlich im Jahr 1891 : 57,1 »/o und im Jahr 1892: 59,5 o/o.

Übereinstimmend mit diesen Verhältnissen hat die v e r f ü g b a r e B a r s c h a f t , d. h. derjenige Teil des Gesamtbarvorrates, welcher nicht als gesetzliche Notendeekung von 40 % der Cirkulation gebunden ist, durchschnittlich cirka l Million weniger als im Vorjahr betragen.

Die u n g e d e c k t e , d. h. die nicht durch Barschaft gedeckte N o t e n c i r k u l a t i o n hat im Berichtsjahre eine Steigerung von durchschnittlieh 4 Millionen aufzuweisen. Das Maximum mit Fr. 83,149,000 (Martiniepoche) hat dasjenige aller vorhergehenden Jahre übertrofien. (Das Maximum der 10 Jahre 1883/1892 hat Fr. 78,809,000 betragen.)

Die N o t e n r e s e r v e , d. h. die in Kassa der Banken verbleibenden
eigenen und andern Noten, weist im Jahr 1893 eine durchschnittliche Abnahme von cirka 5 Millionen aus. Sie betrug im Minimum (Martiniepoche) nur noch 8,1 Millionen für alle Banken

555 zusammen, trotzdem damals die Gesamtnotenemission auf 181 Millionen gebracht war. Es wurden auch dieses Jahr wiederholt Klagenlaut, namentlich an den Hauptplätzen, über Mangel an Noten. Esist schon in frühern Berichten darauf hingewiesen worden, daß diese Erscheinung hauptsächlich in uosern Münzverhältnissen begründet ist, in dem Mangel eines handlichen, für größere Zahluugea geeigneten Metallgeldes, seitdem das Gold aus dem Verkehr sozusagen verschwunden ist.

Der D i s k o n t o s a t z , welcher den Maßstab für die -zeitweilig herrschenden Zinsverhältnisse bildet, hat gegen das Vorjahr ein& kleine Steigerung Hinzuweisen. Derselbe stellt sich im Jahresdurchschnitt von 1803 auf 8,37 °/o gegen 8,09 °/o im Vorjahr.

An dieser Stelle ist zu erwähnen, daß die Konkordatsbanken in ihrer Sitzung vom 3. Juni 1893 den Beschluß gefaßt haben, um den Barbestand im Lunde zu schützen und den Diskontosatz in der Schweiz auf einer entsprechenden Höhe zu halten, als Basis für ihre Operationen einen einheitlichen offiziellen Diskontosatz aufzustellen, welcher von einem Komitee, bestehend aus 5 der bedeutendsten Banken, festgesetzt wird. Die Konkordatsbanken verpflichten sichr Wechsel mit weniger als 10 Tagen Verfallzeit nicht unter dem offiziellen Satz zu diskontieren.

Nach den äußern Erscheinungen zu urteilen, war diese Neuerung gleich von Anfang an von Erfolg begleitet, indem der Diskonto von 3 % auf 4 °/o erhöht worden, der Barvorrat kontinuierlich gestiegen und der Geldkurs der Wechsel auf Paris von 100. 30 rapid auf 100. 10 und gegen Ende des Berichtsjahres auf pari gesunken ist. Es bleibt zu hoffen, daß die Bestrebungen der leitenden Banken, den Geldstand dei- Schweiz dem Schutze der Währung: gemäß zu regeln, die notwendige willige Unterstützung von sämtlichen Banken auch ferner finden werde.

Im Vergleich mit den Diskontosätzen der für unsere Geldverhältnisse hauptsächlich in Betracht kommenden Länder, Frankreich., Deutschland, Belgien und England, sieht die Schweiz im Berichtsjahr mit ihrem durchschnittlichen Diskontosatz im gleichen Range wie im Vorjahr, d. h. nach Deutschland höher als die übrigen ift Vergleich gezogenen Länder, wie durch die nachfolgende Aufstellung ausgewiesen wird.

556 J a h r e s d u r c h s c h n i t t d e r Diskontosätze Schweiz.

Frankreich. Deutschland.

2,9l °/o 3,00 °/0 3,40 °/0 3 83 3,i3 ,, 3,io ·n - -n 3 68 3,70 ,, 3,io ·n 5 -n 3,88 ,, 3,00 ·n 'M2 t,

Im Jahr

1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893

3,92

fl

3,09

,,

3,37

,,

Belgien.

England.

3,06 °/0

3,88 °/0

3,27

,,

3,80 ,,

3,54 ,,

3,66 ,,

3,20

,,

4,65 ,,

3,00 ,,

v ,,

3

>TM n 3,ao ,,

2,70

,,

3,88 ,, 2,63 ,,

2,60 !,

4

2,88

,,

3,05 ,,

3,00 2,69



1>

Hier anschließend folgt eine Aufstellung der Geldkurse für kurzfällige Wechsel auf Frankreich, London, Deutschland und Italien .an . den Börsen von Basel , Genf und Zürich in den Jahren von

1889 bis 1893.

Geldkurs für k u r z f ä l l i g e Wechsel.

Auf

Frankreich ,

London .

.

.Deutschland

Italien

.

. .

. .

'

Im Jahr 1889 1890 1891

Durchschnitt.

1892 1893 1889 1890 1891 1892 1893 1889 1 890 1891 1892 1893 1889 1890 1891 1892 1893

100,10

99,85

100.13

99,9ü 25,i7 25,i4 25,i9 25,io 25,07 123,i2 123,40 123,80 123.80 123,15 97,50

100,14 100,16

100.22

25,26 25,27 25,29

25,i8 25,2i 123,59 123,93 124,25

123,54 123,63 99,26 98,89 98,49

96.85 92,58

Minimum.

99,90

100 100-

98 96 94,50 85.,7o

Maximum.

100,82 100,32 100,45 100,8!

100,89 25,39 25,43 25,43

25,27 25,88 124,87 124,75

124,05 124,05 124,25 «9,97

99.56

99,50 97,60 96,25

Trotzdem im Berichtsjahre der Disokontosatz in der Schweiz höher stand als im Vorjahre und mit Ausnahme von Deutsehland höher a l s i n d e n übrigen Ländern, i s t also nicht n u r d a s

557

sondern es haben auch die fremden Devisen oder die Wechsel auf das Ausland mit Ausnahme von Italien höhere Kurse als i in Vorjahre bedungen.

Diese Erscheinung muß besonders gegenüber Frankreich auffallen, wo durchschnittlich der Diskontosatz niedriger, in der Schweiz dagegen höher stand als 1892 und gleichwohl der Wechselkurs auf Frankreich in der Schweiz im Jahr 1893 um einen Bruchteil teurer war. Eine teilweise Erklärung dieser Anomalie wird in dem Verhältnis unserer Handelsbilanz (Handel in Waren und Valoren) zum Ausland oder speciell zu Frankreich gesucht werden müssen.

Die Devise Italien ist infolge der ungünstigen Valutaverhältnisse dieses Landes weiter, und zwar sehr bedeutend gesunken.

Trotz einem bis auf 6 °/o erhöhten Diskontosatz ist der durchschnittliche Kurs um mehr als 3 Va % unter denjenigen des Vorjahres gefallen. Der niedrigste Kurs im Jahr 1893 notierte sogar bloß 85,70 %, d. h. mit 14,ao % Verlust.

Die beigefügte Tabelle III zeigt den J a h r e s d u r c h s c h n i t t d e r m o n a t l i c h e n G e n e r a l b i l a n z e n d e r Emissionsbanken für die Jahre 1886 bis 1893 zur Vergleiehung nebeneinander gestellt.

Die k u r u f a l i i gen S c h u l d e n , d. h. die Noten in Händen Dritter und andere kurzfällige Schulden zusammengerechnet, haben gegenüber dem Vorjahr wiederum zugenommen, und zwar um die erhebliche Summe von cirka 14 Millionen.

Zu den als kurzfällig ausgewiesenen Schulden ist von den unter ,,Schulden auf Zeit" eingestellten Sparkassenguthaben, nach Maßgabe der fünf letzten Jahresbilanzen, eine Quote von 21,6 % bis 29 %, durchschnittlich von 27,a % hinzuzurechnen, was sich für das Jahr 1893 auf cirka 50 Millionen beziffern mag, so daß der Gesamtbetrag der kurzfälligen Schulden im Durchschnitt des Jahres 1893 cirka 315 Millionen ausmacht.

Die S c h u l d e n a u f Z e i t sind im Berichtsjahre um cirka 41 Millionen angewachsen, und zwar entfallen hiervon cirka l Va Millionen auf die Wechselschulden, cirka 2 Millionen auf Kontokorrent-Kreditoren, cirka 15 Millionen auf Sparkassaeiulagen und cirka 22 Millionen auf Obligationen und andere Schuldscheine.

Erwähnenswert ist die Zunahme der W e c h s e l f o r d e r u n g e a gegen das Vorjahr, und zwar um den Betrag von im ganzen cirka 10 Millionen Franken, wobei die Diskonto-Sehweizerwechsel mit cirka 9
Millionen und die Wechsel auf das Ausland mit cirka 6 Millionen beteiligt sind. Dagegen haben die Faustpfandwechsel eine Verminderung von cirka 5 Millionen erfahren.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. I.

39

Banknotenkontrolle.

Tabelle 111.

Schweizerische Emissionsbanken.

Zu Seite 557.

Jahresdurchschnitt der General-Monats-Bilanzen von 1886 bis und mit 1893.

Ermittelt und zusammengestellt vom Inspektorat der Emissionsbanken, nach den Publikationen im Handelsamtsblatt.

1886: 33 Banken.

1887, 1888 und 1889: 34 Banken. 1890: 35 Banken.

1891: 36 Banken.

1892: 34 Banken. 1893: 35 Banken.

Passiven.

-A. k ti v en.

1886.

1887.

1888.

1889.

Fr.

Fr.

1890.

Fr.

Fr.

51,225,384 15,438,414 9,914,540 9,106,740 2,014,428

54.540,585 21,486,236 5,954,538 11,093,263 1,953,418

56,553,152 1S,U66,183 9,164,163 12,259,1)83 2,131,828

58,708,387 17,880,222 6.852,479 10,639,662 1,843,476

61,833,950 19,480,244 7,517,233 10,746,370 1,762,088

87.699,506

95,028,040

98,174,409

95,924,226

101,339,885

Fr. '

1891.

1892.

1893.

Fr.

Fr.

Fr.

65,947,277 22,890,646 11,987,017 12,539,650 1,775,231

67,514,428 21,974,420 8,039,429 11,942,458 1,618,420

117,586,747 115,139,821

111,089,155

66,464,167 19,052,708 16,118,821 14,560,817 1,390,234

1,551,241 24,466,898 1,813,940

3,398,112 20,685,729 2,023,684

3,594,792 19,627,767 2,114,833

2,698,687 23.663,017 2,062,421

2,677,507 22,846,991 1,985,475

2,979,621 24,686,181 2,401,228

3,386,832 25,009,261 2,311,024

3,219,923 24,718,036 2,313,089

27,832,079

26,107,525

25,337,392

28,414,125

27,509,973

30,067,030

30,707,117

30,251,048

150,033,014 37,847,330 35,160,857

148,308,49« 33,484,393 36,813,354

145,526,301 26,985,84 1 39,664,235

143,350,386 141,171,024 21 ,957,9i. 9 17,366,503 43,327,158 44,197,085

149,548,761 14,667,101 48,669,324

141,789,788 16,913,887 47,759,408

150,700,399 22,850,565 42,737,3;»

223,061,201

218,606,246

212,176,377

208,635,543

202,734,612

212,885,186

206,463,083

216,288,358

91,530.649 74,014,986 27!),315,947 IIH.240,174 2,255,775

93,648,110 81,162,337 297,672,476 119,267,689 1,887,508

68,060,366 60,507,-210 253,101,377 83,583,557 2,8(I2,'J24

71,037,892 59,772,857 257,753,368 92,219,801 2,978,742

73,606,682 63,062,384 .-63,325,682 111,51!),>578 4,023,528

82,489,731 67,503,151 270,414,81* 112,359,255 1,719,859

96,666,341 81,660,938 315,991,449 122,595,758 2,589,097

105,570,430 85,056,454 346,859,195 137,151.080 3,603,690

468,055,431

483,762,660

515,537,954

534576,814 563357,531 693,638,120 619,503,583

678,240,849

10,lnl,87(i 1,736,585

10,180,347 1,735,696

9,592,807 1,397,337

9,287.786 1,963; 141

8,886,453 4,239,682

8,855,066 4,898,282

8,601,939 4,141,270

8,595,950 3,732,369

11,838,461 15.292,667

11,916,043 13,876,000

10,990,144 13,845,367

11,250,927

13,126,135 12,098,714

13,753,348 11,516,579

12,743,209 11,550,000

12,328,319 11,650,000

849,296,514 876,061,643 892,219,968 920,166.850 979,447,010 996,106,813

1,059,747,729

833,779,348

Bern, Jar uar 1894.

13,418,333

Notenemission.

Kassa.

Gesetzliche Bardeckung der Notencirkulation.

Verfügbare Barschaft.

Eigene Noten.

Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken.

Ändere Eassabestände.

Ausstehendes Kapital.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

143,838,505 18,263,603

136,131,305 17,492,141

129,123,796 21,423,246

125,258,199 17,047,801

118,956,720 19,021,280

1886.

150,843,613 19,981,887

152,328,542 24,526,667

151,599,600 30,679,638

176,825,500

176,855,209

182,279,238 162,102,108 153,623,446 150,547,042

142,306,000

137,978,000

19,742,136 4,473,031 8,007,136 75,266,072 434,147

19,844,196 3,691,760 5,444,467 69,048,577 487,286

21,500,460 4,631,912 6,817,523 71,877,471 621,731

20,934,551 4,486,IJ18 7,491,460 74,649,838 457,777

20,435,235 4,645,169 5,949,206 64,387,701 541,562

19,286,508 5,073,076 10,438,091 57,058,185 549,558

98,516,286 101,498,806 100,695,378 105,449,097

108,020,244

95,958,873

92,405,418

107,922,522

22,278,741 3,322,798 9,028,517 66,395,867 472,883

21,353,230 3,994,005 8,217,505 66,604,472 526,166

1,699,312 12,547,728

2,320,794 10,237,970

4,465,482 11,899,837

2,290,408 9,881,720

2,125,496 9,613,333

1,356,782 9,750,454

1,638,718 9,724,113

1,452,273 8,756,041

14,247,040

12,658,764

16,365,319

12,172,128

11,738,829

11,107,236

11,362,831

10,208,314

32,208,880 184,413,605 343,559,753 5,912,333 763,685

30,044,903 169,631,132 321,315,618 5,671,333 783,550

29,858,516 ·163,450,36» 301,120,494 5,737,667 898,534

25,708,143 156,635,848 284,673,408 7,131,709 861,202

23,821,379 154,693,264 270,551,088 8,949,792 853,772

22,179,166 147,382,615 266,897,200 9,377,786 914,995

18,593,765 142,944,584 265,561,434 12,959,493 1,00»;087

19,574,114 140,917,607 260,818,320 14,646,042 1,108,833

566,858.256

527,446,536

501,065,579

475,010,310 458,869,295 446,751,762

2,110,462 26,058,949 154,175,000

1,881,204 25,598,814 141,6011,000

2,827,238 25,260,830 138,633,421

3,522,866 25,805,726 128,759,620

755,608 22,729,751 122,304,633

1,059,995 21,391,452 122,274,000

1,054,722 20,167,978 119,607,333

182,314,111

169,180,018 166,721,489 158,088,212 149,120,968 145,789,992 11,550,000 11,516,579 12,098,714 13,418333 13,845,367

144,725,447 13,876,000

140,830,033 15,292,667

Andere Schulden auf Zeit

Andere Forderungen auf Zeit.

Feste Anlagen und Gesellschafts-Conti.

1890.

Wechselschulden.

Diskonto-Schweizer-Wechsel (inkl. Wechsel zum Inkasso).

Wechsel aufs Ausland.

Wechsel mit Faustpfand, Warrants und Gantrödel.

Mobilien und Immobilien.

Kommanditen und Beteiligungen.

Gesellschafls-Conti (kompensiert).

1887.

1891.

EmissioDsbankea und Zweigaastal ten (kompensiert) .

Wechselforderungen.

Kontokorrent-Debitoren. .

Schuldscheine ohne Wechselrerbindlichkeit.

Hypothekaranlagen aller Art.

Effekten (öffentliche .Wertpapiere).

Liquidationen, Restanzen und Diverse.

1888.

1892.

Kurzfällige Schulden.

Kurzfällige Guthaben.

Emissionsbanken und Zweiganstalteo (kompensiert).

Korrespondenten-Debitoren.

Diverse.

1889.

1893.

Obligationen und andere Schuldscheine Diverse

441,067,363 437,064,916

Gesellschafts-Conti und eigene Gelder.

Ordentlicher u n d außerordentlicher Reservefonds . . . .

Eingezahltes Kapital

Ausstehendes Kapital

11,550,000 1,059,747,729

1,800,303 24,588,998 122,731,667

996,106,813 979,447,010 920,166,850 892,219,968 876,061,643 849,296,514 833,779,348

558

Die Zunahme der Aktiven mit cirka 59 Millionen entfällt auf die a n d e r e n F o r d e r u n g e n a u f Z e i t .

Das Verhältnis der eigenen Gelder zu den fremden Geldern ist anhaltend günstig und hat sich im Berichtsjahre mit 21,e °/o ebenso günstig als im Vorjahre gestaltet.

Schließlich sei noch erwähnt, daß die B i l a n z s u m m e , trotz der Kompensation der Emissionsbanken-Konti und Gesellschafts-Konti, im Berichtsjahre die Milliarde um ein ziemliches überschritten hat.

Gesetzgebung über das Banknotenwesen.

Wir verweisen diesfalls auf das unter dem einleitenden Abschnitte des Finanzdepartementes ,,Gesetzgebung und Postulate" Gesagte.

Inspektionen. Beziehungen zu den Banken. Rekurse und grundsätzliche Entscheide.

Die beigefügte Tabelle IV bringt die übliche Übersicht über die im Laufe des Berichtsjahres bei den Emissionsbanken und den Depositenämtern vorgenommenen Inspektionen und deren Ergebnisse.

Zu Ausstellungen haben dieselben keinen Anlaß geboten.

Die Beziehungen zu den Banken können als normale bezeichnet werden. Die Rechnungsausweise langten in der Regel rechtzeitig ein. Dem Wunsche des Inspektorats, die Wochensituationen frühzeitig genug abgehen zu lassen, um die Zusammenstellung am Dienstag der darauffolgenden Woche veröffentlichen zu könoen, ist nicht von allen Banken entsprochen worden. Es kam vor, daß die Wochensituationen durch Telegramm verlangt werden mußten, um Verspätungen in der Publikation vermeiden zu können.

Anläßlich der Prüfung der Jahresrechnungen mußten wegen der Vielgestaltigkeit und der Verschiedenheit der Geschäftsbehandlung bei den Emissionsbanken Aufschlußbegehren gestellt und Weisungen über specielle Punkte erteilt werden, welchen die Banken, immerhin mit einer Ausnahme, jeweilen bereitwillig nachgekommen sind.

Die ancienne B a n q u e c a n t o n a l e N e u c h â t e l o i s e en l i q u i d a t i o n hat sich an das eidg. Finanzdepartement mit dem Ersuchen gewendet, ihr darüber Weisung zu erteilen, wie sie gegenüber den zur Zeit noch umlaufenden, bezw. noch nicht eingelösten Noten ihrer Emission zu verfahren habe, nachdem dieser Schuldposten und dessen vorhandener Gegenwert das einzige Reliquat aus

Banknotenkontrolle.

Tabelle IV.

Resultat der Inspektionen bei den Emissionsbanken und den kantonalen Depositenämtern im Jahre 1893.

Banken.

Datum der Inspektion.

Emission.

Fr.

Banca cantonale ticinese Credito ticinese Banca della Svizzera italiana Bank in Schaffhausen Thurgauische Kantonalbank Thurgauische Hypthekenbank Aargauische Bank St. Gallische Kantonalbank Appenzell A.-Rh. Kantonalbank Toggenburger Bank Luzerner Kantonalbank Kantonaibank Schwyz Kantonale Spar- und Leihkasse von Nidwaiden Obwaldner Kantonaibank Banque cantonale fribourgeoise Banque de l'État de Fribourg Banque cantonale vaudoise Solothurner Kantonalbank Basellandschaftliche Kantonalbank . . . .

Bank in Basel Banque du commerce Banque de Genève Zürcher Kantonalbank .

Bank in Zürich Crédit agricole et industriel de la Broyé . .

Banque commerciale neuchâteloise . . . .

Banque cantonale neuchâteloise Graubündner Kantonalbank Glarner Kantonalbank Schaffhauser Kantonalbank Bank in St. Gallen .

Bank in Luzern Ersparniskasse des Kantons Uri Zuger Kantonalbank Banca cantonale ticinese Credito ticinese Kantonal bank von Bern

Deckung von 60 °/o der Emission.

Bardeckung: 40 °/o der Cirkula ion.

(Art. 10 des Gesetzes.)

2,000,000 1,500,000 2,000,000 2,500,000 1,500,000 1,000,000 4,000,000 10,000,000 2,930,000 3.

4.

1,000,000 3,000,000 9.

2,000,000 10.

1,000,000 1,000.000 11.

16.

1,000.000 17.

1,500,000 10,000,000 19.

29.

4,000,000 30.

1,700,000 31.

u. 1. Sept. 20,000,000 22,500,000 5./6. September 5,000,000 8./9.

·n 23,699,450 13./14.

n l ,530,000 15.

·n 20.

700,000 ·n 3,700,000 21 ./'22.

n 6,000,000 23.

·n 4,000,000 5. Oktober 1,500,000 6.

n 1,500,000 10.

·n 12,700,000 12./13.

·n 4,000,000 17.

·n 1,000,000 19.

·n 500,000 20.

11 2,000,000 24./2S.

·n 1,500,000 26.

15,000,000 13. Dezember 19./20. Juli . 21. T) 22. fi 25. n 26. ·n 27. n 2S./29. n 2. August

Gold.

Silber.

Centralstelle.

Total.

DiskontoSchweizerWechsol.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1,987,050 1,492,250 1,980,100 2,473,600 1,488,600 986,000 3,802,550 9,914,800 2,918,200 969,350 2,997,300 1,999,400 986,200 984,950 973,450 1,409,100 9,164,550 3,976,600 1,694,550 17,902,000 19,010,050 4,258,650 21,095,950 1,508,300 695,150 3,545,350 5,825,050 3,967,500 1,498,600 1,434,750 12,621,650 3,933,400 989,300 497,650 1,990,950 1,497,750 14,693,750

800,000 515,000 800,000 730,000 600,000 400,000 1,600,000 3,500,000 950,000 400,000 1,000,000 400,000 290,000 350,000 400,000 600,000 4,000,000 1,350,000 680,000 7,300,000 8,200,000 1,900,000 9,600,000

85,000 286,424

500,000 250,000 200,000 400,000 110,000 50,OOU

250,000 200,000

630,000 280,000 1,375,000 2,400,000 1,600,000 600,000 600,000 4,350,000 1,430,000 400,000 200,000 800,000 565,000 5,300,000

49,273

800,000 170,000

35,000 700,000

800,000 600,000 800,000 1,016,424 600,000 400,000 1,600,000 1,000,000 1,000,000 400,000 J,200,000 ; 800,000 400,000 400,000 400,000 600,000 4,000,000 1,600,000 680,000 7,500,000 8,756,646 8,200,000 11,118,747 1,900,000 8,774,355 9,600,000 i 630,000 ! 280,000 1,424,273 5,710,618 2,400,000 1,600,000 600,000 600,000 5,150,000 6,363,965 600,000 400,000 200,000 ' 800,000 i 600,000 6,000,000

Wechsel auf das Ausland.

"Wechsel mit Faustpfand.

Fr.

Fr.

(Art. 12 des Gesetzes.)

Werlschriflenliinlcrlage.

Wechselportefeuille.

Cirkulation.

Zu Seite 558.

Total.

Fr.

Kantonsgarantie.

Nominalwert.

Bnndesrätl.

Schatzungswert.

Fr.

Fr.

1,551,000 1,140,700 1,823,000 1,832,900

1,204,110 902,610 1,200,520 1,503,705

657,000

600,550

Kantonsgarantie.

Wertschriften.

Kantonsgarantie.

661,500

600,960

Wertschriften.

Kantonsgarantie.

Wertschriften.

·n ·n

·n 11

600,200

679,000

104,106 56,500 58,530

7,094,980 3,275,000 1,031,550

15,955,732 14,450,247 9,864,435

43,672

553,470

6.,307,760

97,175

3,059,685

9,520,825

·n Wertschrifteu.

Kantonsgarantie.

Wechselportefeuille.

930,000 490,000

930,000 420,800

2,912,490

2,410,037

1,587,000 1,140,000

1,200,685 902,120

Kantonsgarantie.

Bardeckung.

Wertschriften.

Wechselportefeuille.

Kantonsgarantie.

Wechselportefeuille.

Wertschriften.

Kantonsgarantie.

·n Wertschriften.

·n Kantonsgarantie.

Bemerkung. Die obigen Zahlen enthalten nur die Bestände der Haupthank ohne Herheiziehung derjenigen der /weiganstalten.

)

Kantonale Depositenämter.

ie Untersuchungen wurden vorgenommen: Am 20. Juli und 25. Oktober bei dem tessinischen Depositenamt, am 27. Juli bei dem thurgauischen, am 18. August bei dem freiburgischen, am 15. September bei der Direktion der Die ,en des Kantons Zürich, am 11. Oktober bei dem schaffhausischen, am 13. Oktober bei dem st. gallischen, und am 18. Oktober bei dem luzernischen Depositenamt. Die Verifikation des Titelbeütandes, die Prüfung der Anlage Finanzen und die Führung der Kontrollen gaben zu keinen Aussetzungen i Veranlassung.

Centralstelle der Konkordatsbanken.

Die am 13./14. September vorgenommene Inspektion ergab die genaue Übereinstimmung der Buchsaldi mit dem Effektivbestand.

Der Effektivbestand war zusammengesetzt aus: Fr. 2,800,000 in Go ,, 1,200,000 in Siltier

}

Total Fr. 4,000,000.

559 der im übrigen gänzlich durchgeführten Liquidation ihrer Aktiven und Passiven darstelle.

Der Bundesrat, dem diese Frage unterbreitet worden ist, hat in Übereinstimmung mit dem Finanzdepartement die Ansicht ausgesprochen, daß der Bund sich jeder Einflußnahme in den Gang der Liquidation der ancienne Banque cantonale Neuchâteloise zu enthalten, im besondern ihr keinerlei Weisung über die schließliche Austragung der Schuldverhältnisse gegenüber den Inhabern allfällig noch ausstehender Noten zu erteilen habe, und demgemäß auch keinen Anspruch auf deren Gegenwert zu gunsten des schweizerischen Invalidenfonds zu erheben habe, wie solches durch das Banknotengesetz betreffend die nach Ablauf der Einlösungsfrist noch ausstehenden Noten derjenigen Banken, die sich unter das Gesetz gestellt haben, angeordnet ist. Der Bundesrat hält vielmehr dafür, daß die Liquidation der Banken mit hinfälliger Emission und somit auch der ancienne Banque cantonale Neuchâteloise nach den zutreffenden allgemein gültigen kantonalen und eidgenössischen Gesetzen durchzuführen sei, immerhin unter Beobachtung der Bestimmungen des Reglements vom 12. Juni 1882 über den Rückzug und die Vernichtung der Noten.

Personelles.

Im Personalbestand des Inspektorats der Emissionsbanken ist im Berichtsjahre keine Änderung eingetreten.

4. Staatskasse.

Personelles.

Der zum Gehülfen neugewählte Herr Otto Holliger von Oberentfelden hat sein Amt am 16. .Juni 1893 angetreten.

Im ständigen Personal sind keine weitere Mutationen zu verzeichnen; dagegen waren wir genötigt, nach und nach 9 außerordentliche MUnzzähler anzustellen, von denen wir die Mehrzahl während der ganzen Zeit des Rückzugs der italienischen Silberscheidemünzen werden behalten müssen.

'

CS

Kassaverkehr.

Der Gesamtumsatz der eidgenössischen Staatskasse betrug im Berichtsjahre :

560

An Einnahmen An Ausgaben

Fr. 264,396,578. 72 ,, 259,904,825. 86 Fr. 524,301,404. 58

was einen monatlichen Durchschnitt von . Fr. 43,691,783. 70 und einen täglichen (das Jahr zu 300 Arbeitstagen gerechnet) ergiebt von ,, 1,747,671. 34 Nach Abzug der bloßen Skripturen betrug der effektive Umsatz Fr. 434,634,204. 14 Im Jahr 1892 belief sich derselbe auf . ,, 410,916,186. 74 Vermehrung Fr. 23,718,017. 40 Die Vorschüsse an die Postverwaltung für den Mandatverkehr haben den Betrag von Fr. 41,907,450 erreicht, somit Fr. 5,634,850 mehr als im Vorjahre, welches schon gegenüber 1891 eine Vermehrung von Fr. 4,598,000 aufwies. Da diese Vorschüsse jeweilen sofort zu bezahlen sind, wird nunmehr diesem Umstände bei der Feststellung der verfügbaren Barschaft Rechnung getragen werden müssen. Die Staatskasse hat im Berichtsjahre 17,7ö9 Postanweisungen erhalten und deren 28,065 versandt. Total 45,854 (gegen 42,503 im Vorjahre).

Rückzug und Auswechslung von Mlinzen.

Der Eingang an Nickel münzen ist ein so geringer geworden, daß er zu keiner besondern Bemerkung Veranlassung giebt.

Die Auswechslung von Silber- und Billonmünzen erzeigt im Eingang und Ausgang einen Umsatz von Fr. 2,484,567. 80 in 2138 Posten, somit eine Vermehrung von Fr. 570,037. 60 gegenüber dem Vorjahre. Hierin sind die Auswechslungen, welche am Schalter stattfinden und täglich auf ungefähr Fr. 800 berechnet werden können, nicht Inbegriffen.

Die eidgenössische Staatskasse hat aus Frankreich für Fr. 900,000 schweizerische Silberscheidemünzen zurückgezogen, welche bezahlt wurden mit Fr. 400,000 französischen Silberscheidemünzen und Fr. 500,000 Checks auf Paris. Die» Kasse hat mit dem nämlichen Land Fr. 50,000 französische abgenutzte Fünffrankenthaler gegen Fr. 50,000 schweizerische Fünffrankenthaler ausgewechselt.

Es verbleibt in Frankreich ein beträchtlicher Stock von schweizerischen Münzen, welche wir gegen französische" Münzen zurück-

561

ziehen werden. Auf Ende Dezember befand sich im Gewölbe eine Reserve von französischen Münzen im Betrage von Fr. 315,000, welche zu diesem Zwecke bestimmt sind.

Abschub der italienischen Silberscheidemlinzen.

Die italienische Regierung hatte uns gegenüber den dringenden Wunsch ausgesprochen, wir möchlen den Rückfluß der italienischen Silberscheidemünzen, von welchen die Schweiz in auch für uns bedrohlicherWeise überschwemmt war, begünstigen. Diesem Wunsche Folge gebend, erteilte das Finanzdepartement schon im Monat Mai den sämtlichen Post- und Zollkassen die Weisung, die bei ihnen eingehenden italienischen Silberscheidemünzen zurückzubehalten und dieselben regelmäßig an die eidgenössische Staatskasse gegen Banknoten oder Courantgeld einzuliefern. Eine gleichlautende Einladung erging an die Finanzverwaltungen der Kantone zu Händen der öffentlichen kantonalen Kassen.

Obwohl unsern Weisungen strenge nachgelebt wurde, so war doch erst gegen Ende des Jahres eine etwelche Abnahme der Cirkulation italienischer Silberscheidemünzen in der Schweiz zu verspüren. Wir hatten nämlich einen harten Kampf mit der Spekulation zu bestehen, welche bei der Verschlechterung der italienischen Valuta und dem Steigen des Goldagios ein hohes Interesse daran ·fand, italienische Silberscheidemünzen immer wieder massenhaft in die Schweiz einzuführen.

Allein diese Münzen mußten nicht nur eingeführt sein, sondern auch wieder abgesetzt werden, und um sich ihres Stocks von italienischen Silberscheidemünzen zu entledigen, verfielen die Spekulanten auf folgendes Mittel: Sie gaben Postmandate auf von Fr. 100 an die Adresse von Personen in der nämlichen Ortschaft, welche ihre Namen dazu hergaben, und leisteten die Einzahlungen in italienischen Münzen. Zum Beweise, wie schwungvoll dieser Verkehr betrieben wurde, genüge es, hier mitzuteilen, daß das Postbureau von Chiasso allein wähi-end eines Monats für Fr. 110,000 solcher Geldanweisungen erhielt. Sobald die Oberbehörden von diesem Mißbrauch Kenntnis erhalten hatten, verordnete die Postverwaltung im Einverständnis mit dem Finanzdeparternent, daß die Auszahlung derartiger Postmandate erst nach der in Art. 61 der Transportordnung für die schweizerischen Posten, vom 7. Oktober 1884 (A. S. n. F. VII, 619), vorgesehenen fünftägigen Frist erfolgen solle, und daß ferner gemäß Art. l und 7 des Reglements über die Cirkulation und den Austausch der Silberscheidemünzen, der Nickelund Kupfermünzen, vom 10. März 1869 (A. S. IX, 640), und Art. 2

562

des Bundesgesetzes vom 29. März 1879 (A. S. n. P. IV, 217) auf jede Postanweisung von Fr. 100 Fr. 50 in schweizerischen Silberscheidemünzen, Fr. 10 in Nickelmünzen und Fr. 2 in Kupfermünzen auszubezahlen seien.

Die Spekulanten suchten nun der auf diese Weise in ihren Besitz gelangten beträchtlichen Beträge von schweizerischen Silberscheidemünzen loszukommen, indem sie auf Grund des Art. 10 des obcitierten Reglements vom 10. März 1869 deren U m t a u s c h auf den Zollkassen verlangten, was Veranlassung gab zu unserm Beschluß vom 4. Oktober 1893, welcher den Maximalbetrag für den Austausch auf Fr. 100 für jedes einzelne Begehren festsetzt.

Hierauf nahmen die Spekulanten ihre Zuflucht zu den sogenannten Einzugsmandaten. Sie ließen durch Strohmänner Einzugsmandate im Betrage von Fr. 1000 auf sich ziehen und bezahlten dieselben in schweizerischen Silberscheidemünzen ein. Um diesem Manöver ebenfalls den Riegel zu stoßen, sah sich die Postverwaltung genötigt, eine Verordnung zu erlassen, wonach derartige Postmandate mit einem Begleitschein versehen sein mußten. In diesem Begleitscheine waren die Münzsorten anzugeben, in welchen die Einzahlung geleistet wurde, und die Auszahlung erfolgte dann in den nämlichen Geldsorten.

Des steten Kampfes mit den eidgenössischen Verwaltungen müde geworden, wandten sich nunmehr die Spekulanten an das schweizerische Publikum und offerierten italienische Silberscheidemünzen unter pari. Die Mehrzahl der Handelsfirmen wies diese Offerten zurück, währenddem sich eine leider immer noch zu große Minderzahl darauf einließ und damit die Anstrengungen der Verwaltung durchkreuzten.

Alle diese Verumständungen und Schwierigkeiten mußten natürlich dazu beitragen, die Staatskasse, welcher ohnehin durch den Rückzug der Silberscheidemunzen schon eine beträchtliche Mehrarbeit erwachsen war, noch mehr zu belasten. Außerdem sah sich die Staatskasse genötigt, die Sendungen der Kantonskassen zu überwachen, um sich zu versichern, daß dieselben nicht von Auswechslungen herrührten, welche die spekulative Einfuhr direkt begünstigten.

Diejenigen Kassen, bei welchen letzteres konstatiert werden konnte, wurden von der ferneren Binsendung italienischer Silberscheidemünzen an die eidgenössische Staatskasse entbunden.

Wenn auch dieser ununterbrochene Kampf die spekulative Einfuhr von italienischen
Silberscheidemunzen nicht ganz zu verhindern vermochte, gereicht es uns imrnerhin zur Befriedigung, konstatieren zu dürfen, daß dieselbe in erheblichem Maße eingedämmt worden ist.

563

Der Gesamtbetrag der nach Italien abgeschobenen Silberscheidemünzen belief sich im Jahre 1893 auf Fr. 11,400,000, für welche die Deckung folgendermaßen erfolgt ist: Fr.

500,000 in Gold; ,, 2,400,000 in Anweisungen auf das Schatzamt in Rom zur Begleichung von Postsaldi. Diese Operation kann als eine Goldzahlung betrachtet werden; da wir nach dem Vertrag von Lissabon diesen Betrag hätten in Gold bezahlen sollen; ,, 600,000 in Checks auf Genf; ,, 5,400,000 ,, ,, ,, Bern; ,, 1,400,000 ,, ,, ,, Paris; ,, 1,000,000, welche den Gegenwert der letzten Sendung im Jahre 1893 repräsentierten, mußten auf neue Rechnung getragen werden und sind seither in Checks auf Paris bezahlt worden ; y 100,000 verbleiben zur Verfügung der Postverwaltung.

Fr. 11,400,000.

/Wenn auch angenommen wird, daß nahezu die Hälfte dieser abgeschobenen Münzen auf verschiedenen Wegen wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist, so bleibt nichtsdestoweniger die Thatsache bestehen, daß 6 Millionen gänzlich zurückgezogen worden sind, ohne daß eine Störung in unserem Geldumlaufe eingetreten wäre, was wohl der beste Beweis ist, daß italienische Silberscheidemilnzeu im Überflusse in der Schweiz vorhanden sind. Es gelangten an die eidgenössische Staatskasse keine außerordentliche Nachfragen nach Scheidemünzen, und unsere Vorräte genügten bis jetzt vollkommen. Man darf sich deshalb der Hoffnung hingeben, daß die im Gange befindliche Neuprägung von 3 Millionen Franken schweizerischer Silberscheidemünzen genügen werde, die entstandenen Lücken auszufüllen, auch wenn dereinst sämtliche italienische Silberscheidemünzen zurückgezogen sein werden.

Kassastand auf Ende des Jahres.

Laufende Kasse Fr. 4,427,593. 87 In dieser Summe sind Inbegriffen Franken 1,924,875. 37 noch nicht verifizierte italienische Silberscheidemünzen und Fr. 750,470 eingelöste Coupons, welche erst im Januar verrechnet wurden.

Übertrag Fr. 4,427,593. 87

564

Übertrag Fr. 4,427,593. 87 R e s e r v e k a s s e (Gewölbe): 1. Gold Fr. 1,150,000 2. Schweizerische, zur Umprägung bestimmte Fünffrankenstücke . . . . ,, 155,000 3. Umgeprägte Fünffrankenstücke ,, 132,000 4. Silberscheidemünzen : a. schweizerische . . . ,, 520,000 b. ausländische . . . ,, 315,000 5. Nickel- und Kupfermünzen (worunter für Fr. 12,000 alte Münzen, welche zur Einschmelzung bestimmt sind) ,, 241,500 ,, 2,513,500. -- D e p o t k a s s e (Schweizergold) ,, 9,000,000. -- Fr. 15,941,093. 87 5. Münzverwaltung.

Personelles.

Das Arbeiterpersonal der Münzstätte wurde um eine Arbeiterin bei der Wertzeichenfabrikation vermehrt. Dasselbe bestand auf Ende Dezember aus 18 Personen, wovon 13 männliche und 5 weibliche. Bei der Münzfabrikation sind 9 Arbeiter, bei der Wertzeichenfabrikation 4 Arbeiter und 5 Arbeiterinnen beschäftigt.

Münzprägung.

Im Berichtsjahre wurden geprägt: 100,000 Zwanzigfrankenstücke, 1,000,000 Zwanzigrappenstücke, 2,000,000 Fünfrappenstücke, 2,000,000 Zweirappenstucke.

Unter Rücksichtnahme auf den fortwährenden Bedarf an Nickelund Kupfermünzen mußte die Anfertigung der Goldplättchen abermals außerhalb der Münzstätte angefertigt werden und wurde, wie bisher, der Goldscheideanstalt in Genf übertragen, welche diese

565 Fabrikation in allen Teilen zufriedenstellend ausführte. Der Ankauf des Metalles geschah, wie bisher, durch das Finanzdepartement.

Der Preis der Plättchen stellte sich auf Fr. 20. 99/io per Stück, gegenüber Fr. 20. 109/io im Vorjahre.

Von allen seit dein Jahre 1883 ausgeführten Goldprägungen ist somit diejenige von 1893 die billigste.

Von den Fiinfrappenstücken war im Voranschlag nur eine Million Stück zur Prägung vorgesehen. Infolge des raschen Abganges dieser Münzsorte wurde aber auf dem Wege des Nachtragskredites eine zweite Million zur Emission bewilligt, welche auch kurz nach Jahresschluß dem Verkehr übergeben werden konnte.

Auch für die Prägungen der Zwanzig- und Fünfrappenstüeke bezogen wir, wie bisher, das Metall in vorgearbeiteten Plättchen.

Die Preise betrugen Fr. 6. 80 für die Zwanzigrappen- und Fr. 3. 67 für die Fünfrappenplättchen per Kilo franko Bern und verzollt, gegenüber Fr. 15, beziehungsweise Fr. 4. 50, bei den letzten Prägungen dieser beiden Münzsorten.

Der Fabrikationsausweis über die Metalle stellt sich wie folgt: Zwanzigfrankenstücke.

9

Ankauf von Gold /io fein Von der Staatskasse in alten Münzen Vorrat von 1892

kg. 644.3386 ,, 0.0773 ,, 1.9351 kg. 646.3460

Gewicht der abgelieferten Stücke Abgang zu Proben verwendet etc. 4/io°/oo . . . .

Vorrat laut Inventar

kg. 644.7340 ,, 0.2788 ,, 1.2882 kg. 646.3460

Zwanzigrappenstücke.

Vorrat an Zwanzigrappenplättchen Ankauf von Plättchen

kg. 59.968 ,, 3985.sso kg. 4045.818

Gewicht der abgelieferten Stücke Vorrat auf neue Rechnung

kg. 3997.741 ,, 48.077 kg. 4045.818

566 Fünfrappenstücke.

Vorrat an Fünfrappenplättchen Ankauf von Plättchen

kg. 86.200 ,, 3933.500 kg. 4019.706

Gewicht der abgelieferten Stücke.

Vorrat an Plättchen

. . . . . . kg. 3994.960 ^ 24.766 kg. 4019.70«

Zweirappenstücke.

Kupfer eingeschmolzen Zinn ,, Zink T, Rappenmetall ,,

kg. 4617.250 r, 194.410 . . . . . . . . ,, 48.600 ,, 418.666 kg. 5278.926

Abgelieferte Einrappenstücke Fabrikationsabgang 28/io°/o Vorrat an Rappenmetall

kg. 4993.237 ,, 122.no ,, 163.628 kg. 5278.926

Im Berichtsjahre mußten mehrere größere Reparaturen vorgenommen werden an den Walzwerken, Glühöfen und den beiden Dampfkesseln. Der ältere derselben, welcher 36 Jahre ausgehalten, wurde vom Inspektor des Vereins schweizerischer Dampfkesselbesitzer als defekt bezeichnet und dessen fernere Verwendung untersagt. Wiewohl es vorsichtshalber geboten wäre, einen zweiten Dampfkessel einzustellen, so muß doch davon Umgang genommen werden, weil der betreffende Raum zur Aufbewahrung von Kohlen unumgänglich notwendig ist.

Es wird an dieser Stelle wiederholt daran erinnert, daß die Erstellung eines den heutigen Anforderungen entsprechenden Neubaus für die Münz- und Wertzeichenfabrikation nicht hinausgeschoben werden sollte.

Wertzeichenfabrikation.

In dieser seit dem Jahre 1883 in der Münzstätte eingeführten Fabrikation, umfassend bekanntlich das Gummieren, Schneiden und Perforieren der Postmarken, trat im Berichtsjahre keine beträchtliche Zunahme ein ; aber gleichwohl bedarf es der äußersten Anstrengung,

567

um den Anforderungen der Postverwaltung Genüge leisten zu können.

Es wurden 1456/io Millionen Postmarken abgeliefert, gegenüber 144 Millionen im Vorjahre.

Die mehrmaligen seitens der Post- und der Finanzkontrolle vorgenommenen Verifikationen der Papiervorräte gaben zu keinen Bemerkungen Veranlassung.

Nebenarbeiten.

Größere Nebenarbeiten wurden im Berichtsjahre keine ausgeführt. Dagegen erstellte die Münzstätte eine bedeutende Anzahl von Siegeln und Farbstempeln für die Bundeskanzlei und die Zollverwaltung, sowie auch Taxwertstempel für die Postverwaltung.

Falsche MUnzen.

Die zur Kenntnis der Direktion gelangten Fälle von Münzfälschung betrafen ausschließlich gegossene Stücke, welche wegen der ihnen anhaftenden Mängel leicht als Falsifikate erkennbar sind und denen deshalb keine Bedeutung beizulegen ist.

6. Wertschriftenverwaltung.

Personelles.

Im Bestände des Personals sind während des Berichtsjahres keine Veränderungen eingetreten ; die Geschäfte der Verwaltung wurden, wie im Vorjahre, durch den Chef und einen Gehülfen besorgt.

Geschäftsführung im allgemeinen.

Die Obliegenheiten der Wertschriftenverwaltung sind einstweilen und bis zum Erlaß einer Vollziebungsverordnung lediglich durch das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1891 normiert. Nach diesem Gesetze hat dieselbe die Verwaltung und die Aufbewahrung der Werttitel aus den Anlagen der eidgenössischen Staatsgelder und der Specialfonds, sowie die Aufbewahrung von Hinterlagen aller Art zu besorgen.

In der Botschaft zu dem erwähnten Gesetze wird sodann der Begriff der Verwaltung näher ausgeführt und speciell als deren Aufgabe bezeichnet: 1. die Führung der Lagerbücher; 2. die Übernahme der ersten Verantwortlichkeit für Bin- und Ausgang der Titel;

568 3. die Nachschlagung aller Publikationen über Konversion, Auslosung und Rückzahlung von Titeln; 4. die rechtzeitige Aushingabe von Coupons und ausgelosten oder gekündeten Obligationen an die Staatskasse; 5. die beständige Überwachung aller Wertschriften mit Bezug auf ihre Solidität und ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Anlage der eidgenössischen Staatsgelder, vom 10. April 1891.

Es ist wohl selbstverständlich, daß mit diesen Aufgaben das Feld der Thätigkeit der Wertschriftenverwaltung nicht erschöpfend dargestellt ist. Ohne an dieser Stelle auf weitere Details einzutreten, wollen wir nur hervorheben, daß sich bald nach Errichtung der neuen Abteilung die Wünsch barkeit der Erweiterung des Begriffes ,,Verwaltung der Wertschriften" herausgestellt hat, indem die oben sub l namhaft gemachte Fuhrung von Lagerbüchern diesem Begriffe nicht genügte, sondern daß vielmehr auch das Rechnungswesen über Wertschriften und Specialfonds der Verwaltung übertragen werden mußte. Diese Erweiterung ist denn auch im Berichtsjahre vom Finanzdepartement verfügt worden und hat sich in jeder Beziehung bewährt.

Eine weitere Frage, welche indessen noch eingehender Prüfung bedarf, ist die, ob nicht der Dienst der eidgenössischen Anleihen, soweit' er nicht die Kontrollierung der von der Staatskasse abgelieferten Obligationen und Coupons betrifft, ebenfalls an die Wertschriftenverwaltung übergehen sollte; freilich könnte dies nicht ohne Vermehrung des zu gewissen Zeiten ohnehin stark in Anspruch genommenen Personals geschehen.

Wertschriftenverkehr.

Die Anforderungen, welche, wie im Vorjahre, auch im Berichtsjahre in unverändertem Maße an die Bundeskasse gestellt wurden, versetzten uns in die Lage, mit der Liquidation von Titeln fortfahren zu müssen, damit den Bedürfnissen entsprochen werden konnte. Zur Erzielung möglichst gunstiger Resultate bei diesen Verkäufen kamen uns die erhöhten Kurse der meisten Effekten, welche während dem ersten Semester ziemlich anhielten, sehr zu statten.

Der Nominalwert der veräußerten Titel beläuft sich im ganzen auf rund Fr. 8,800,000, in welcher Summe jedoch das Anleihen von 5 Millionen Franken vom Jahre 1892 inbegriffen ist, welches auf 31. Dezember genannten Jahres vom Eisenbahnfonds übernommen worden war, aber erst im Berichtsjahre effektiv begeben wurde.

\

569 Unter den verkauften .Titeln befindet sich eine große Anzahl ausländischer, insbesonders italienischer und amerikanischer aus der Gottfried Keller-Stiftung. Die Liquidation dieser Valoren lieferte ein ansehnliches Plus gegenüber dem Inventarwert, wobei noch zu bemerken ist, daß seither die Kurse fast sämtlicher stark zurückgegangen sind.

Die Wertschriftenbestände wurden im fernem vermindert durch Rückzahlungen im Betrage von cirka Fr. 1,130,000, welche infolge von Auslosungen und Aufküudungen einzelner Titelgattungen stattgefunden haben.

Hypothekartitel.

Von zwei Schuldnern der Gottfried Keller-Stiftung sind uns Oesuche eingereicht worden um teilweisen Erlaß und Stundung der im Berichtsjahre fällig gewesenen Zinse; die Eingaben wurden mit dem Hinweis auf die allgemeine Mißernte des Jahres und die sich daraus ergebende Unmöglichkeit, die Zinsen aus den Erträgnissen derselben entrichten zu können, begründet. Eingezogene Erkundigungen haben die Richtigkeit der angeführten Begründung ergeben, und es wurde den Petenten durch Nachlaß eines Teils der Zinsen entsprochen. Im übrigen sind auf diesen Titeln sowohl die Zinsen wie die vorgesehenen Amortisationszahlungen richtig geleistet worden und von daher Verluste nicht zu verzeichnen.

Auf den Titeln aus der Liquidation der Walliserbank sind von verschiedenen Schuldnern ferner Fr. 14,274 abbezahlt worden, in welchem Betrage frühere Abschreibungen im Belaufe von Fr. 6446. 53 inbegrifien sind. Mit Bücksicht auf den günstigen Fortgang der Liquidation dieser Ausstände haben wir ein uns von einer Walliser Firma eingereichtes Pauschalangebot für die Übernahme derselben ausgeschlagen.

Notleidende Coupons.

Die Coupons der äußern Anleihen des Staates Portugal wurden von letzteren im abgelaufenen Jahre, wie bekannt, nur mit einem Drittel ihres Nennwertes eingelöst. Die daherigen Reklamationen und Proteste der Vereinigungen deutscher wie französischer Gläubiger, welch letztern wir uns ebenfalls angeschlossen haben, waren bis jetzt von keinem Erfolg begleitet.

Ein ähnliches Vorgehen wird für die Folge vom Konsortium des ,,Agro Veronese" beabsichtigt, welches sogar die titelgemäßen Auslosungen bereits sistiert hat und den Coupon von Lire 22. 50 mit nur Lire 17 einlösen will. Auch hier haben wir uns einem Komitee, welches sich zur Wahrung der gläubigerischen Interessen gebildet hat, angeschlossen; der Erfolg bleibt abzuwarten.

570

Die Gottfried Keller-Stiftung besitzt-je einen Posten von beiden der oben genannten Titelgattungen.

Verifikation der Wertschriften.

Den Bestimmungen des Art. 8, AI. 3, des Bundesgesetzes betreffend die Anlage eidgenössischer Staatsgelder und der Spécialfonds, vom 10. April 1891, wonach der Bundesrat alljährlich den.

Bestand der Anlagewerte und deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen hat, wurde in der Weise Rechnung getragen, daß wir diese Prüfung an der Hand eines uns vom Finanzdepartement vorgelegten Verzeichnisses aller Wertschriftenbestände per Ende 1892 vorgenommen haben. Von einer fachmännischen Expertise glaubten wir diesmal um so eher Umgang nehmen zu können, als seit der letzten derartigen Prüfung im Jahre 1892 nur ganz wenige Neuanlagen in Wertschriften haben gemacht werden können und gemacht worden sind. Dieselben betreffen einzig einen Posten Nordostbahn-Obligationen, deren Anschaffung auf Grund des vorjährigen Expertengutachtens gemacht wurde.

Kautionen.

1. Die Kategorie der A m t s k a u t i o n e n , in der Hauptsache umfassend die Sicherheitsleistung von Beamten und Angestellten der Central Verwaltung, sowie einiger weiterer Beamten anderer Abteilungen, die Realhinterlage leisten, hat im Berichtsjahre eine Vermehrung erfahren durch den Eintritt zweier neugewählter Beamten in den schweizerischen Atntsbürgschaftsverein mit Kautionssummen von Fr. 20,000, beziehungsweise Fr. 5000.

Dagegen gelangten zur Aushingabe zwei Realkautionen von je Fr. 20,000, die eine nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist, die andere infolge veränderter Garantieleistung.

Der Stand auf Jahresschluß ist folgender: 15 Realkautionen über Fr. 330,000 18 Bürgscheine über ,, 237.000 24 Mitgliedsbescheinigungen des schweizerischen Amtsbürgschaftsvereins über . ,, 225,000 Total der Amtskautionen

Fr. 792,000

2. Die Kautionen der A u s w a n d e r u n g s a g e n t u r e n wurden durch Patentierung der Firma 0. Schenker
I

571 3. Die Hinterlagen der zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz, konzessionierten V e r s i c h e r u n g s g e s e l l s c h a f t e n wurden bekanntlich bisher durch die Kantonalbank von Bern aufbewahrt, weil der Finanzverwaltung hierfür der nötige Platz fehlte. Der letztere Übelstand wurde indessen mit der Fertigstellung der Einrichtungen der Wertschriftenverwaltung hinfällig und es konnte diese bereits im Monat Januar des Berichtsjahres die Hinterlagen bei dem genannten Institut übernehmen und in ihre Schränke überführen. Mit dieser Übernahme wurde auch die Änderung der den Versicherungsgesellschaften ausgestellten Depotscheine bedingt; di& alten Scheine der Kantonalbank wurden zurückgezogen und derselben quittiert übergeben, wogegen die Gesellschaften neue Depotscheine, von der Wertschriftenverwaltung ausgestellt, erhielten.

Der Schatzungswert der übernommenen Titel betrug Fr. 4,583,500, hinterlegt von 82 Gesellschaften; im Laufe des Jahres kamen hierzu fernere 2 Gesellschaften mit zusammen Fr. 158,000 Kaution, und es ist somit der Stand am Jahresschluß 84 Versicherungsgesellschaften mit Fr. 4,741,500 Hinterlagen.

4. D i v e r s e K a u t i o n e n . Einer Verfügung des Finanzdepartements zufolge hat nun auch das eidgenössische Munitionsdepot in Thun die Realkautionen seiner Munitionsverkäufer der Wertschriftenverwaltung zur Aufbewahrung übergeben. Die Zahl derartiger Zuweisungen seitens verschiedener Verwaltungen (Bundeskanzlei, Militärverwaltung, Alkohol Verwaltung etc.) beträgt auf Jahresschluß 49 mit Fr. 530,000 Hinterlagen in Werttiteln und Garantiescheinen.

An Kautionen sind somit bei der Wertschriftenverwaltung auf Ende Jahres im ganzen deponiert: <· 57 Amtskautionen im Betrage von . . . . Fr. 792,000 11 Kautionen von Auswanderungsagenturen . ,, 920,000 84 Kautionen von Versicherungsgesellschaften . ,, 4,741,500 49 Kautionen von Verschiedenen ,, 530,000 Total Fr. 6,983,700 Kleinere und größere Mutationen in diesen Beständen, wie Austausch, Ergänzungen, Einholung neuer Couponsbogen, haben im Berichtsjahre zahlreich stattgefunden und bedingten einen lebhaften schriftlichen Verkehr mit den betreffenden Verwaltungen einerseits, wie auch zum größern Teil mit den Kautionsstellern selbst.

Infolge Kursrückganges der italienischen, wie einiger amerikanischer Valoren erachtete es die Wertschriftenverwaltung in ihrer Aufgabe, diejenigen Kautionen, in welchen sich derartige Titel befinden, einer Neuschätzung zu unterziehen und den beteiligten

572 Verwaltungen vom Resultat derselben Kenntnis zu geben. Dieselben sahen sich infolgedessen denn auch veranlaßt, von verschiedenen Kautionspflichtigen Ergänzungen ihrer Hinterlagen zu verlangen.

Depots.

Von den in hierseitiger Verwahrung liegenden Depots weisen einzig dasjenige des s c h w e i z e r i s c h e n L e b e n s v e r s i c her u n g s v e v e i n s und dasjenige von 3 ° / o i g e n E i s e n b a h n r ente n ti t e i n einen nennenswerten Verkehr auf.

Der e r s t g e n a n n t e hat im Berichtsjahre in 12 Posten Werttitel im Betrage von Fr. = 562,000 abgeliefert und dagegen solche im Belaufe von Fr. 348,500 in ebensoviel Posten zurückgezogen.

Das Depot hat sich gegenüber dem Vorjahre um Fr. 213,500 vermehrt und beträgt auf Ende Jahres Fr. 2,305,400.

In 3 ° / o i g e n B i s e n bah n r en ten t i t e l n wurden gegen 52 Namenscertifikate hinterlegt Nominalkapital . Fr. 1,385,000. -- Gegen Rückgabe von 4 Certitikaten zurückgezogen ,, 55,000. -- Somit Vermehrung gegenüber dem Vorjahr auf 48 Certifikate.

Auf Jahresschluß waren deponiert: 316 Titel à Fr. 5,000 305 ,, ,, ,, 10,000

Fr. 1,330,000. --

Fr. 1,580,000. -- ,, 3,050,000. --

Total Fr. 4,630,000. -- und hierfür 105 Depot-Certifikate ausgestellt.

Das Depot der Alkoholverwaltung, auf Schluß des Vorjahres enthaltend Fr. 379,000 3'·/z °/oige eidgenössische Obligationen von 1888, wurde während des Berichtsjahres liquidiert.

Das Inventar der Depots weist folgende Bestände auf: 1. Schweizerischer Lebensversicherungsverein . Fr. 2,305,400. -- 2. Internationales Gewerbebureau ,, 107,500. -- 3. Schweizerische gemeinnützige Gesellschaft (Jützstiftung) ,, 90,000. -- 4. Reservekasse für Unfallentschädigungen des Postpersonals ,, 49,413. 20 5. Versicherungspolicen der internationalen Bureaux ,, 427,440. -- £. Depots 3 °/oiger Eisenbahnrententitel . . . n 4,630,000. -- Total

Fr. 7,609,753. 20

573 Ablösen der Coupons.

Das Ablösen der im Jahre 1894 fällig werdenden Coupons und die damit verbundene Versendung solcher ab den bei der Wertschriftenverwaltung liegenden Kautionen und Depots wurde in der Zeit von Mitte Oktober bis Jahresschluß vorgenommen.

Über das Resultat der von der Finanzkontrolle gleichzeitig gemachten Nachzählung sämtlicher Wertschriftenbestände giebt deren Bericht nähere Auskunft.

Schrankverhandlungen.

Es haben im Berichtsjahre 40 Verhandlungen an den Wertschriftenschränken stattgefunden, bei welchen jeweilen das Finanzdepartement, die Kontrolle und die Wertschriftenverwaltung vertreten waren. Die daherigen Protokolle sind von sämtlichen beteiligten Stellen unterzeichnet und befinden sieh im Besitze der Finanzkontrolle als Grundlage für deren .Buchführung über die Wertschriftenbestände.

Winkelriedstiftung.

Laut der uns durch die Regierung des Kantons Zürich übermittelten Schlußrechnung über die Liquidation des Nachlasses Gottfried Kellers erreicht derselbe die Höhe von Fr. 86,822. 55, der hälftige Anteil der Winkelriedstiftung somit Fr. 43,411. 27.

Von dieser Summe wurden bereits im Jahre 1892 an die Bundeskasse abgeliefert Fr. 10,000; die Ablieferung des Restes erfolgte im Berichtsjahre mit Fr. 33,411. 27 Die Winkelriedstiftung besitzt außerdem noch das Miteigentumsrecht an dem Manuskript zum ,,Grünen Heinrich", sowie Anspruch auf die Hälfte der Reineinnahmen aus verschiedenen Verlagsrechten.

An Legaten sind dieser Stiftung ferner zugewendet worden : Von Herrn Heer-Freuler in Giarus ,, 25,000. -- Von Herrn Oberst Tobler in Wetzikon . . . ,, 1,000. -- Dieselbe erhielt außerdem noch : Von der Transport-und Unfallversicherung Zürich ,, 1,000. -- Von der Postwertzeichenausstellung Zürich . . ,, 2.000. -- wovon Fr. 1000 zu Händen einer zu gründenden Pensionskasse schweizerischer Postangestellter.

Von verschiedenen Privaten ,, 170. 65 Von verschiedenen Militärkursen ,, 478. 10 Total der Zuwendungen im Jahr 1893 Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. I.

Fr. 63,060. 02 40

574 Culmannfonds.

Diesem Fonds ist seitens des Herrn Professor Zschokke io Zürich eine Schenkung von Fr. 1000 zugewendet worden.

Legat Allemand!.

Durch Testament vom 30. Januar 1892 hat die in Paris verstorbene Witwe des Herrn Allemandi, ehemaligen Bürgers von Basel-Äugst, zu gu-nsteu des Bundesrates ein Legat von Fr. 40,000 errichtet, welches dazu bestimmt ist, in Paris domizilierten jungen und armen Töchtern oder Arbeiterinnen schweizerischer Herkunft Aussteuern anzuschaffen, in dem Sinne, daß das Kapital vom Bundesrat verwaltet wird und die Zinsen alljährlich zu dem besagten Zweck verwendet werden sollen. Die Verteilung des Ertrages dieses Legates geschieht auf Antrag einer Kommission, welche von der schweizerischen Gesandtschaft in Paris zu ernennen ist,, und zwar erstmals im Monat Mai 1894.

B. Zollverwaltung.

Ergebnisse im allgemeinen.

Im Berichtsjahre erreichten die G e s a m t r o h e i n n a h m e n der Zollverwaltung die Summe von . . . . Fr. 38,378,517. 06 gegenüber einer Totaleinnahme v o n . . . . ,, 36,032,733.18 pro 1892; es erzeigt das Rechnungsresultat des Jahres 1893 demnach eine M e h r e i n n a h m e von Fr. 2,345,783. 88 gegenüber dem Vorjahr.

Die G e s a m t a u s g a b e n der Zollverwaltung bezifferten sich im Jahre 1893 auf Fr. 3,119,817.29 gegenüber dem Budgetkredit -- inklusive Nachträge -- von ,, 3,306,200. -- Budgetkredit Fr. 3,062,200. -- Nachtragskredite ,, 244,000. -- Ausgabenersparnis

Fr.

126,382.71

575

Übertrag Fr. 126,382.71 Addiert man hierzu die Gesamtroheinnahmen mit ,, 38,378,517.06 so ergiebt sich als Gesamterträgnis der Einnahmen der Zollverwaltung plus Ausgabenersparnis die Summe von Fr. 38,504,899. 77 Der Ertrag der Zolleinnahmen war im Voranschlage pro 1893 zu ,, 34,000,000. -- angenommen, so daß die Rechnung pro 1893 mit Einschluß der Ausgabenersparnis den Budgetvoranschlag um Fr. 4,504,899. 77 übersteigt.

~ Wir verweisen auch auf den Abschnitt ,,II. Zolleinnahmen"1 hiernach, sowie auf unsern Bericht zur eidgenössischen Staatsrechnung pro 1893.

I. Gesetze, Réglemente, Verträge, Postulate.

A. Zollwesen.

Mit Ende des Berichtsjahres ist das Zollgesetz vom 27. August 1851, welches während mehr als 40 Jahren die organische Grundlage unserer Zolladministration bildete, außer Wirksamkeit getreten.

Nach Ablauf der Referendumsfrisfc haben wir das n e u e B u n d e s g e s e t z ü b e r d a s Z o l l w e s e n v o m 2 8 . J u n i 1893 auf 1. Januar 1894 in Kraft erklärt und unterm 19. Dezember eine Vollziehungsverordnung zu demselben erlassen, welche indes bloß für 1894 gültig ist, indem es zweckmäßig schien, vorerst die nötigen Erfahrungen mit Bezug auf die im Gesetze vorgesehenen Neuerungen, wie Errichtung interner "Zollämter u. s. w., zu sammeln.

Auf den Inhalt dieser Verordnung und die Abänderungen gegenüber derjenigen vom Jahre 1881 können wir an dieser Stelle nicht näher eintreten. Dieselbe findet sich io der eidgenössischen Gesetzsammlung Band XIII, Seite 925 u. fi0., publiziert.

Der Erlaß näherer Bestimmungen über den Veredlungsverkehr, in Gemäßheit von Art. 5, zweiter Absatz, des neuen Zollgesetzes, wurde verschoben, da nach Inkrafttreten des Gesetzes zunächst eine Kevision der bestehenden Freipaßbewilligungen für den Veredlungsverkehr, die sich auf manches Hundert beziffern, eingeleitet werden mußte.

576 Die weitern Maßnahmen, diesen Gegenstand betreffend, fallen nicht mehr in das Berichtsjahr. Indessen glauben wir jetzt schon mitteilen zu sollen, daß das Zolldepartement im Hinblick auf die gesetzliche Klausel, wonach Zollerleichterungen im Veredlungsverkehr nur bewilligt werden sollen, wenn besondere Interessen der Industrie es erfordern und keine überwiegenden Interessen «ntgegenstehen, sich bereits vor Jahresschluß an den Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins gewendet hat, um dessen Mitwirkung bei der Revision der bisher bestandenen Freipaßbewilligungen und bei Behandlung der neu einlangenden Begehren um Gewährung von Zollerleichterungen im Veredlungsverkehr nachzusuchen, und daß der Vorort diese Mitwirkung in zuvorkommendster Weise, wie immer, zugesichert hat.

Über das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit giebt die Bekanntmachung des Zolldepartements vom 6. Januar 1894 (Bundesblatt 1894, I, 118), auf welche wir hiermit verweisen, nähern Aufschluß.

Wir verhehlen uns nicht, daß die Durchführung des Art. 5 des neuen Zollgesetzes mit vielen Schwierigkeiten verbunden sein wird, wie dies übrigens nicht anders vorauszusehen war.

Gesuche um E r r i c h t u n g i n t e r ne r Z o l l ä m t e r nach Maßgabe von Art. 16 des neuen Zollgesetzes sind bis Ende 1893 eingelaufen von Solothurn, Luzern und Bern ; die weitere Behandlung derselben fällt nicht mehr in das Berichtsjahr.

Daß der Bundesrat genötigt war, gegen den Mißbrauch der durch Art. 2, litt, f, des Zollgesetzes vom 27. August 1851 eingeräumten Zollbefreiung durch F r a k t i o n i e r e n von W a r e n s e n d u n g e n in z o l l f r e i e P o s t p a k e t e bis auf 500 Gramm Gewicht einzuschreiten, hat bereits in unserer Botschaft über Maßregeln betreffend den Handelsverkehr mit Frankreich vom 2. Juni 1893 nähere Erwähnung und Begründung gefunden. Wir beschränken uns daher darauf, auf jene Botschaft, Abschnitt V, hinzuweisen.

Die getroffene Verfügung wird auch unter dem neuen Gesetz, das bei Mißbrauch der gesetzlich eingeräumten Zollbefreiung von Postsendungen bis auf 500 Gramm Bruttogewicht beschränkende Maßnahmen ausdrücklich vorsieht, fortbestehen bleiben.

D i e V e r o r d n u n g v o m 2 8 . J u n i 1892 ü b e r d i e A b fertigung derjenigen Warensendungen, welche ihrer äußern Verpackung entledigt zur Verzollung angem e l d e t w e r d e n , haben wir, nachdem deren provisorische Gültigkeit Ende 1892 abgelaufen war, bis auf weiteres in Kraft bleibend

577

erklärt. Eine Revision dieser Verordnung wird stattfinden, sobald die fortgesetzten Untersuchungen über die Taraverhältnisse zum Abschluß gelangt sind.

Zur Verhinderung der A u s f u h r von F u t t e r m i t t e l n in Anbetracht der Futternot haben wir in Anwendung des Art. 34 des Zollgesetzes vom 27. August 1851 unterm 28. Juli 1893 folgenden Beschluß gefaßt: ,,Vom 1. August 1893 an bis auf weiteres wird der Ausfuhrzoll auf Heu, frischen und getrockneten Futterkräutern, Stroh und Häcksel über sämtliche Grenzen gegen das Ausland auf Fr. 50 per Metercentner festgesetzt.

.,,Das Zolldepartement, in Verbindung mit dem Landwirtschaftsdepartement, wird ermächtigt, in Ausnahmefällen Rückvergütung dieses Zolles zu beschließen und etwa erforderliche Kontrollmaßregeln zu treffen.tt Ausgenommen von dieser Maßnahme wurde in der Folge der Grenzverkehr unter Gegenrechtsvorbehalt.

Dieser Bundesratsbeschluß fand Beanstandung bei der italienischen Regierung, welche geltend machte, daß nach Art. 2 des Handelsvertrages die Ausfuhrzölle beider Staaten durch die Tarife C und D geregelt seien, daß der Tarif C einen schweizerischen Ausfuhrzoll für Futtermittel nicht enthalte und somit gemäß der Schlußbestimmung zu diesem Tarif die Ausfuhr mit keinem Zoll belastet werden dürfe. Die bezügliche Reklamation mußte als begründet anerkannt werden.

Seinerseits sah sich der Bundesrat veranlaßt, gegen das von Österreich-Ungarn erlassene Verbot der Heuausfuhr, gestützt auf Art. l des schweizerisch-österreichischen Handelsvertrages, Einsprache zu erheben. Nach den Bestimmungen dieses Artikels, litt, c, dürfen Ausfuhrverbote nur unter außerordentlichen Umständen in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse stattfinden, während Österreich mehr die landwirtschaftliche Notlage im Auge hatte.

Die österreichische Regierung hob dieses Verbot unterm 10. November auf, und schweizerischerseits erfolgte die Aufhebung des Ausfuhrzolles ebenfalls, sobald der Bundesrat vom österreichischen Aufhebungsdekret offiziell Kenntnis erhalten hatte.

In betreff der Z o l l e r l e i c h t e r u n g e n für F u t t e r s t o f f e z u r L i n d e r u n g des F u t t e r m a n g e l s verweisen wir auf unsere Botschaft betreffend Maßnahmen des Bundes gegen die Futternot, vom 6. Dezember 1893, und Ihren Beschluß vom 22. gleichen Monats.

578

Wir glauben hier bloß beifügen zu sollen, daß sich die bis Ende Dezember 1893 ausbezahlten Zollrückvergütungen a. für Futtermais auf Fr. 99,176. 71 b. für Futtermehl auf ,, 39,272. 50 zusammen auf Fr. 138,449. 21 belaufen.

Zum /wecke möglichster Vereinfachung der Z o l l f o r m a l i t ä t e n f ü r R e i s e g e p ä c k und zollpflichtige Waren im Personenverkehr, welche, aus der Schweiz kommend, über ausländische Gebietsstrecken geführt werden, um wieder nach der Schweiz zu gelangen, ist im Berichtsjahre an Stelle der Freipässe und Ausweise zu zollfreier Wiedereinfuhr ein neues Kontrollverfahren durch Anwendung von Zollverschlußzetteln, wie sie auch bei der deutschen Zollverwaltung üblich sind, eingeführt worden. Dasselbe ist geeignet, der Grenzbevölkerung den Verkehr wesentlich zu erleichtern, vorausgesetzt, daß die jeweilige Anmeldung beim schweizerischen AusIrittszollamt nicht unterlassen wird.

Behufs einheitlicher Zollbehandlung von f r i s c h e n F i s c h e n , welche aus G r e n z g e w ä s s e r n eingeführt werden, hat das Zolldepartement unterm 25. Februar 1893 folgende Verfügung erlassen : 1. Frische Fische, die von Anwohnern der schweizerischen Ufergebiete von Grenzgewässern als Ertrag der von ihnen betriebenen Fischerei eingeführt werden, sind zollfrei.

2. Von Bewohnern des ausländischen Ufers in die Schweiz eingeführte frische Fische sind bloß im Marktverkehr zollfrei.

3. Alle nicht unter vorstehenden Bedingungen eingeführten frischen Fische sind dem Eingangszolle nach Tarif unterworfen.

4. Von Anwohnern der schweizerischen Ufergebiete auf der schweizerischen Uferseite von Grenzgewässern gefangene frische Fische, welche von kantonalen Fischereiaufsehern beschlagnahmt und zur Einfuhr gebracht werden, sind zollfrei zuzulassen, unter dem Vorbehalt, daß die betreffenden Fischereiaufseher sich als solche ausweisen.

Um wiederholt geäußerten Wünschen des Handelsstandes Rechnung zu tragen, hat die Zollverwaltung, in Abweichung von der bisherigen Praxis, eingewilligt, daß künftighin für Warensendungen, die beim Eintrittszollamt zur T r a n s i t a b f e r t i g u n g mit Gel e i t s c h e i n auf einen Monat (gewöhnliche Transitgüter) oder auf zwei Monate (zollamtlich verbleite Transitgüter) abgefertigt wurden, gegen Löschung dieses Geleitscheines Jahresgeleitscheine ausgestellt werden dürfen, wenn es sich um sog. Spekulationsgüter handelt, für welche der Lagerverkehr mit Jahresgeleitschein gemäß den da-

579 herigen Beschlüssen des Bundesrates vom 20. April 1888 (A. S.

n. P. X, 585) und 10. Januar 1890 (A. S. n. F. XI, 473) handelt, und vorausgesetzt, daß das Verlangen um Ausstellung des Jahresgeleitscheines v o r Ablauf der ein monatlichen bezw. zweimonatlichen Geleitseheinfrist gestellt wird.

Wir haben dieser Anordnung durch Aufnahme entsprechender Bestimmungen in der Vollziehungsverordnung zum neuen Zollgesetz unsere Genehmigung erteilt.

Auch in diesem Jahre hatten sich die Zollbehörden wieder mit zahlreichen Reklamationen und Anständen wegen der Anw e n d u n g des Z o l l t a r i f s von 1891 zu befassen. Einige der größten Schwierigkeiten sind durch entsprechende Tarifentscheide beseitigt worden.

Andere bestehen noch fort, wie z. B. den Abfallzucker betreffend, indem sich ungeachtet sorgfältigster Abwägung aller in Betracht kommenden Faktoren und nach eingehenden mündlichen und schriftlichen Verhandlungen mit den kompetentesten Fachmännern keine Definition hat finden lassen, welche jede Unsicherheit aussehließt und die berechtigten Interessen des Publikums schützen würde, ohne jedoch den Fiskus zu schädigen. Sollte es sich schließlich als absolut unmöglich herausstellen, die im Interesse des Handels notwendige Gleichbehandlung /u erzielen, so würde an die Frage herangetreten werden müssen, ob nicht überhaupt die betreffenden Positionen des Tarifgesetzes als in der gegenwärtigen Fassung nicht vollziehbar abzuändern seien.

Wir bemerken im übrigen, daß die Zollbehörden durch schriftliche und mündliche Belehrung ihres Personals, sowie durch Deponierung von Mustern bei den Zollämtern stets das Mögliche thun, u m , soviel an ihnen liegt, Anständen bei der Anwendung des Tarifs zu begegnen. Bei etwas mehr Entgegenkommen von Seiten der Zollpflichtigen würden zahlreiche Anstände von vornherein wegfallen. Es ist jedoch leider Thatsache, daß eine sehr große Anzahl Zollpflichtiger sich gar nicht um die Bestimmungen des Tarifs kümmern, daß sie Waren einführen, ohne sich vorher nur irgendwo zu erkundigen, welchem Zollansatze dieselben unterliegen, und nach geschehener Verzollung reklamieren, ohne nur den Tarif vorher konsultiert zu haben. Kommt es doch häufig genug vor, daß von Personen reklamiert wird, welche nicht einmal den Zolltarif besitzen, der zu^dem minimen Preise von 50 Cts. erhältlich ist!
Mit dem Jahre 1893 hat eine neue Epoche in der Geschichte des schweizerischen Zollwesens begonnen. Zum erstenmal, seitdem durch die Bundesverfassung von 1848 das Zollwesen zur Bundessache erklärt worden, war die Schweiz genötigt, in Anwendung des Kampfartikels des Zollgesetzes wegen Beschränkung des Verkehrs

580 von selten des Auslandes einen A u s n a h m e - ( D i f f e r e n t i a l - ) T a r i f aufzustellen, und zwar gegenüber einem Nachbarlande, mit welchem seit mehreren Decennien vertraglich geordnete Handelsverhältnisse bestanden hatten.

Über Entstehung d e s Z o l l k o n f l i k t s m i t F r a n k r e i c h , sowie über die diesseitigen Maßnahmen haben wir Ihnen durch Specialbotschaften vom 13. März 1893 (Bundesbl. I, 794) und 2. Juni 1893 (Bundesbl. HI5 234) einläßlichen Bericht erstattet.

Wir verweisen im fernem auf den Bericht über die Geschäftsführung des Departements des Auswärtigen, Handelsabteilung.

Über die durch den Zollkrieg mit Frankreich geschaffene volkswirtschaftliche Lage wird sich sodann der Jahresbericht des Zondepartements über die Handelsstatistik des Jahres 1893 des nähern verbreiten. Einzelne Anhaltspunkte über die Wirkungen der gegenseitigen Anwendung der Höchsttarife finden sich in der oben erwähnten Botschaft vom 2. Juni 1893, sowie in der Einleitung zu den statistischen Quartalheften, auf welche wir der Kürze halber zu verweisen uns erlauben.

Die Maßnahmen gegenüber Frankreich haben für die Zollverwaltung mancherlei Komplikationen sowohl in Ausübung des Zolldienstes als auch mit Bezug auf die Komptabilität zur Folge gehabt. Es verdient jedoch hervorgehoben zu werden, daß sowohl die Direktivbehörden wie die Zollämter ernstlich bestrebt waren, alle daherigen Schwierigkeiten zu überwinden.

Als besonders notwendig erwies sich eine schärfere Kontrolle des Reisendengepäcks.

Die Aufstellung von Differentialzöllen gegenüber Frankreich machte eine neue Tarifausgabe notwendig, in welcher neben den Ansätzen, wie sie gegenüber den auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelten Ländern in Anwendung kommen, auch die Differentialansätze enthalten sind.

Unserer Botschaft vom 2. Juni 1893, betreffend den Handelsverkehr mit Frankreich, haben wir mit Bezug auf die durch den Bundesratsbeschluß vom 9. Mai eingeräumten Z o l l e r l e i c h t e rungen für die zollfreien Zonen von Hochsavoyen u n d G ex nachzutragen, daß die Kontrolle über die limitierten Quantitäten, abgesehen von den in Art. 3 jenes Beschlusses aushedungenen Ursprungszeugnissen, durch Gutscheine (bons de crédit) ausgeübt wird, welche von der eidgenössischen Zollverwaltung in entsprechender Zahl den Provinzialbehörden
von Hochsavoyen und Gex behufs angemessener Repartition zugestellt werden, analog dem Verfahren für die zollfreien Einfuhren in limitierten Jahresmengen, gemäß der Konvention vom 14. Juni 1881.

581 Um jedoch einen übergroßen plötzlichen Andrang von Schlachtvieh aus den Zonen zu verhindern, hatte das Zolldepartement angeordnet, daß die bons de crédit für die Einfuhr von Vieh zu den Konventionalansätzen zunächst nur für einen beschränkten Bruchteil der Jahresmengen abgegeben werden. Der Kest derselben wurde den französischen Behörden erst Ende Juli zugestellt.

Laut Mitteilungen, welche dem Departement des Auswärtigen in der Folge zugekommen sind, hat die Verteilung der bons durch die französischen Behörden, namentlich derjenigen für Wein, zu spekulativen Mißbräuchen Anlaß gegeben, welcher Umstand zur Folge hatte, daß den eidgenössischen Behörden die Einführung eines andern Kontrollverfahrens nahe gelegt wurde. Man fand sich jedoch schweizerischerseits hierzu um so weniger veranlaßt, als die daherigen, auf Remedur abzielenden Vorschläge keineswegs geeignet waren, den signalisierten Übelständen vorzubeugen, und als man sieh sagen mußte, daß es Sache der französischen Behörden sei, Mißbräuche, welche bei ihrer Bevölkerung und auf französischem Gebiete eingerissen sind, durch geeignete Maßnahmen abzustellen.

Wir verweisen im übrigen auf den Abschnitt Auswärtiges, indem der Bundesrat bei der französischen Regierung diesbezüglich vorstellig geworden ist.

Unbeschadet den von derselben zu treffenden Maßnahmen sind die bons de crédit auch pro 1894 in entsprechender Anzahl den französischen Provinzialbehörden zugestellt worden.

Durch den Bundesratsbeschluß vom 14. Februar 1893, betreffend die Ursprungszeugnisse, Art. 4, ist unter dein Vorbehalte, daß Frankreich Gegenrecht übe, die Zulassung zu den Ansätzen des schweizerischen Mindesttarifs zugestanden worden : a. für die aus meistbegünstigten Staaten herkommenden und mit Ursprungszeugnissen versehenen Waren, welche im direkten Transit durch Frankreich und unter französischem Zollverschluß nach der Schweiz gelangen ; b. für die direkt und unter zollamtlicher Verbleiung aus französischen Entrepôts nach der Schweiz eingeführten Waren, deren Herkunft aus einem von der Schweiz auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelten Lande durch eine- Bescheinigung der zuständigen französischen Amtsstelle oder durch sonstige Ausweise nachgewiesen ist.

Im Hinblick auf diese Bestimmung hat die französische Zollbehörde angeordnet, daß in Zukunft die Verbleiung der irn Transit durch Frankreich gehenden Waren oder aus französischen Entre-

582

pots kommenden Warensendungen mit Bestimmung nach der Schweiz (Waggons und Stuckguter) beim Austritt aus dem französischen Zollgebiet nicht mehr wie bisher abzulösen, sondern intakt zu lassen sei, und daß in allen Fällen, wo die Ablösung der Verbleiung behufs der Verifikation gewisser Warengattungen hat stattfinden müssen, eine zollamtliche Bescheinigung auf den Begleitpapieren der betreffenden Sendung beigefügt werde.

Demnach können alle aus Prankreich kommenden Sendungen dieser Art, bei welchen überdies die Herkunft aus einem der meistbegünstigten Länder durch Ursprungszeugnis nachgewiesen ist, zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs zugelassen werden.

Hinwieder wurden die sämtlichen zur Geleitscheinabfertigung ermächtigten Zollämter an der deutschen und österreichischen Grenze, sowie die eidgenössischen Niederlagshäuser angewiesen, alle aus Deutschland, beziehungsweise Österreich - Ungarn und weiterher kommenden, an der schweizerischen Grenze zur direkten Transitabfertigung nach Frankreich angemeldeten Waren, sowie die aus eidgenössischen Niederlagshäusern im direkten Transit nach Frankreich gehenden Güter unter Verbleiung zu legen; die letztern sind überdies mit einem vom betreffenden Niederlagshause auszustellenden zollamtlichen Ausweis zu versehen, in welchem das Erzeugungs-, beziehungsweise Herkunftsland der Ware, insofern dasselbe festgestellt werden kann, anzugeben ist.

Dio Verbleiung mit eidgenössischem Blei findet auch dann statt, wenn die betreffenden Waggons oder Stückgüter bereits mit ausländischem Zollverschluß versehen sind, um der französischen Douane keinen Anlaß zu geben, die Zulassung der Ware zum französischen Minimaltarif zu beanstanden.

Die schweizerischen Bleisiegel werden beim Austrittszöllamt nicht abgenommen, sondern intakt gelassen, damit sich die französische Zollabfertigungsstelle von deren Vorhandensein überzeugen kann.

Mit Bezug auf die Forderung von U r s p r u n g s z e u g n i s s e n für eine Reihe von Warenartikeln behufs deren Zulassung zum Ronventional- beziehungsweise Gebrauchstarif verweisen wir auf unsere wiederholt erwähnten Specialbotschaften.

Bemerkenswert sind die offenbar wegen des Zollkrieges mit Frankreich veranstalteten a u s l ä n d i s c h e n A u s s t e l l u n g e n in der Schw'eiz, nämlich von Erzeugnissen der Wiener Kunstgewerbe im Musée des arts décoratifs in Genf, und von italienischen Landesprodukten in der Tonhalle in Zürich.

583 In beiden Fällen wurde, wie üblich, Zollbefreiung für solche Gegenstände bewilligt, welche nach Schluß der Ausstellung wieder zur Ausfuhr gelangten, während die nicht wieder ausgeführten Gegenstände den tarifgemäßen Zoll zu entrichten hatten.

In Zürich war zu diesem Behufe eine besondere Zollabfertigungsstelle für die italienischen Produkte im-Ausstelluogslokal selbst errichtet, die ihre Aufgabe ungeachtet der vielen Schwierigkeiten, die ihr von den italienischen Ausstellern bereitet worden sind, mit Gewandtheit und Geschick gelöst hat. Das Benehmen einzelner Aussteller unserm Beamtenpersonal gegenüber ließ in mancher Beziehung zu wünschen übrig.

Die Zollbehandlung der kunstgewerblichen Gegenstände aus Wien durch das Zollamt Genf begegnete dagegen keinerlei Anständen.

In Begleichung einer Meinungsdifferenz zwischen dem Bundesrate und der Kaiserlich deutschen Regierung betreffend die Auslegung der Bestimmungen in Anlage C, § 2, Ziff. l zum schweizerisch-deutschen Handelsvertrag wurde beidseitig vereinbart, daß die im g r e n z n a e h b a r l i c h e n V e r k e h r zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere Gebiet gebrachten und nach erfolgter Benutzung wieder zurückgeführten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, vorbehaltlich der zum Schutz gegen Mißbrauch anzuwendenden Kontrolle, von Eingangsabgaben befreit sein sollen, gleichviel, ob die Einbringung derselben aus dem einen in das andere Gebiet auf einer gewerbsmäßigen Vermietung beruhe oder nicht.

Der Grenzverkehr mit Konstanz, der im Vorjahre zu Beschwerden Veranlassung gegeben (siehe letztjährigen Geschäftsbericht), dürfte nun in das richtige Geleise gekommen sein, indem im Berichtsjahre keine belangreichen Beschwerden eingegangen sind.

Die s c h w e i z e r i s e h - s p a n i s c h e H a n d e l sii b e r e i n k u n ft vom 13. Juli 1892 wurde auf 1. Januar 1894 in Vollzug gesetzt, und es sind die nötigen zollamtlichen Bekanntmachungen rechtzeitig erlassen worden.

Der am 3. März 1-893 abgeschlossene Handelsvertrag mit R u m ä n i e n , am 13. Mai in Kraft getreten, hatte für die schweizerische Zollbehandlung rumänischer Waren eine Änderung nicht zur Folge, indem dieselben gleich denjenigen der meistbegünstigten Nation den Ansätzen des Konventionaltarifs unterworfen werden.

Mit Bezug auf die Unterhandlungen mit S c h w e d e n und ?

Norweg'e'n betreffend Abschluß eines Handelsvertrages verweisen wir auf den Bericht über das Auswärtige.

584

Infolge der vom Nationalrat am 23. Dezember 1892 erheblich erklärten Motion Berger haben wir Ihnen mit Botschaft vom 26. Mai 1893 die fernere Gewährung eines Z u c k e r r t l c k z o l l e s beim Export von kondensierter Milch beantragt. Der Nationalrat hat diesem Antrage mit etwelcher redaktionellen Änderung im Sinne der Limitierung der Frist durch seinen Beschluß vom 10. Juni 1893 beigepflichtet, während der Ständerat unterm 15. Dezember beschloß, auf die Angelegenheit zur Zeit nicht einzutreten.

Veranlaßt durch die Motion Berger betreffend den Zuckerrückzoll für kondensierte Milch, ist eine Anzahl schweizerischer Chokolade- und Zucker Warenfabrikanten mit Eingabe vom 10./31. Mai 1893 beim Bundesrate mit dem Gesuche eingekommen, es möchte auch für die Ausfuhrprodukte dieser Industrie die Gewährung eines Zuckerrückzolles den eidgenössischen Räten beantragt werden.

Hierauf wurde erwidert, daß der Bundesrat sich nicht habe entschließen können, von sich aus die Petition mit Bericht und Gutachten der Bundesversammlung zu unterbreiten ; er müsse es vielmehr den Petenten überlassen, ihr Gesuch den eidgenössischen Räten direkt einzureichen, wobei immerhin darauf hingewiesen werde, daß alle andern Exportindustrien (Maschinen-, Schuh-, Tabak-, Textilindustrie etc.) mit gleicher Berechtigung dieselben Vergünstigungen bei den eidgenössischen Räten beanspruchen könnten, welch letztere aber schwerlich zu einem derartigen Durchbruch unseres Zollsystems Hand bieten dürften.

In der Dezembersession ist dann wirklich ein bezügliches Begehren an die Bundesversammlung gelangt und dem Bundesrate zur Vernehmlassung übermittelt worden.

Unsere in einem Schreiben an das Präsidium der nationalrätlichen Kommission geäußerte Ansicht ging dahin, daß das Eintreten auf diese Petition abgelehnt werden sollte, und dies um so eher, als seit Erlaß der bundesrätlichen Botschaft vom 26. Mai 1893 betreffend den Zuckerrückzoll für kondensierte Milch die Verhältnisse derart veränderte seien, daß der Bundesrat selber sich mit dem Antrage der ständerätüchen Kommission und dem nachherigen Beschluß des Ständerates, zur Zeit nicht einzutreten, vollständig einverstanden erklärt habe.

Falls nun auch der Nationalrat dem ständerätlichen Beschlüsse beistimme, so müsse dann wohl auch jeder dermalige Anspruch der Chokoladefabrikanten und
Conflseure auf einen Zuckerrückzoll für diese Industrie von selber dahinfallen.

Die Behandlung im Nationalrate hat in der Dezembersession nicht mehr stattfinden können.

585

B. Alkoholgesetz.

Im Besitze einer Bewilligung zur relativen Denaturierung von Sprit befanden sich am Ende des Geschäftsjahres 135 Firmen (18 für Essigfabrikation, 56 für Lackfabrikation, 19 für Farben, 42 für verschiedene chemische und pharmaceutische Produkte").

Das Gesamtquantum des im Jahre 1893 relativ denaturierten Sprits belief sich auf annähernd 6000.Hektoliter, wovon ungefähr 600 Hektoliter bei der Alkoholverwaltung, der Rest bei Privatgeschäften bezogen wurde. Gemäß einer mit der Alkohol Verwaltung getroffenen Vereinbarung werden nur noch die unter.die letztere Kategorie fallenden Spritsendungen von den Organen der Zollverwaltung denaturiert, während dagegen die Denaturierung des von der Alkoholverwaltung gelieferten Sprits von deren eigenem Personal besorgt wird.

Die von der Zollverwaltung bezogenen Monopolgebühren auf Alkohol enthaltenden Getränken und Fabrikaten beziffern sich 1893 auf Fr. 613,775. 87, gegenüber Fr. 904,558.12 im Vorjahre. Mindereinnahme Fr. 295,782. 25.

C. Viehseuchenpolizei, Jagd und Vogelschutz, Fischerei, Reblaus, Maß und Gewicht etc.

Über die Mitwirkung des Zolldienstes bei Vollziehung der Vorschriften über Viehseuchenpolizei ist nichts Besonderes zu bemerken.

Die von den Zollämtern erhobenen Viehuntersuchungsgebühren belaufen sich auf Fr. 119,148. 88, gegenüber Fr. 143,858. 60 im Vorjahre.

Der Viehverkehr blieb fortwährend gehemmt durch das 1891 erlassene Verbot der Einfuhr von Nutzvieh.

In betreff der Verbote und Beschränkungen der -Vieheinfuhr aus sanitarischen Gründen wird auf den Bericht über die Abteilung Landwirtschaft verwiesen.

Dem Landwirtschaftsdepartement wurden 25 (1892: 32) von Zollämtern aufgenommene Strafprotokolle wegen Übertretung der Vorschriften betreffend die Viehseuchen zu weiterer Behandlung überwiesen.

Jagd, Vogelschutz und Fischerei geben ebenfalls, soweit die Mitwirkung des Grenzwachtpersonals bei Verfolgung von Übertretungen in Frage kommt, zu besondern Bemerkungen nicht Anlaß.

Im Kanton Tessin sind die Zustände immer noch wenig befriedigend.

586 Mit Bezug auf die Bethätigung des Zollpersonals und des Grenzwachtcorps bei der Fischereiaufsicht am Genfersee wurde im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsdepartemente, Abteilung Forstwesen , eine Specialinstruktion erlassen, wonach die genannten Organe Frevel fälle durch Protokollaufnahme den zuständigen Kantonsbehörden zu verzeigen haben.

Das Zollpersonal verzeigte 2 Verletzungen des Pulverregals, l Umgehung der Reblausvorschriften, l Verletzung des kantonalen Salzregals, sowie bei 9 Sendungen von Glaswaren das Vorhandensein ungesetzlicher Eichzeichen.

Das Einbringen phoaphorhaltiger Zündhölzchen in Paketen ohne Schutzmarke oder Firmaaufschrift hat fast ganz aufgehört und kommt im Berner Jura, wo der meiste Schmuggel stattfand, nur noch äußerst selten vor.

Über die Maßnahmen gegen Einschleppung der Cholera (siehe Abschnitt Departement des lauern) erhielten die Zollämter die nötigen Specialinstruktionen, um jederzeit für sofortige Vollziehung derselben vorbereitet zu sein.

II. Zolleinnahmen.

A. Verteilung der Zolleinnahmen nach Budgetrubriken.

1893.

Differenz 1893.

1892.

Fr.

Einfuhrzölle 37,927,974.11 Ausfuhrzölle 116,943.21 Statistische Gebühren . .

120,266.33 Niederlags- u. Waggebühren 30,492.02 Bußenanteile und Ordnungsbußen 19,458. 99 Untermieten 27,835.79 Verschiedenes : 1. Erlös aus dem Verkauf von Imprimaten, Vergütungen etc 85,546. 61 2. Beitrag der Alkoholverwaltung an die Kosten des Zolldienstes . . .

50,000. --

Fr.

35,589,857.90 115,220.95 119,578.75 34,901. 78

Gesamttotal A 38,378,517.06

36,032,733.18

Fr.

+ 2,338,116.15 + 1,722.26 + 687.58 -- 4,409.76

16,568.19 25,897.21

+ +

2,890.80 1,938.58

80,708.34

+

4,838.27

50,000. -- + 2,345,783.88

587

B. Verteilung der Zolleinnahmen nach den einzelnen Zollgebieten.

1893.

Fr.

1892.

Fr.

Differenz I" Prozenten 1893.

ge TM k Fr.

J. Zollgebiet (Direktionssitz in Basel). . . . 14,589,956.23 13,522,238.27 +1,067,717.96 + 7.9» II. Zollgebiet (Schaffhausen). .8,369,307.47 6,478,131.34 +1,891,176.13 + 2.o2 III. Zollgebiet (Chur) . . . 3,464,454.93 3,091,078.60 + 373,376.33 + 12.os IV. Zollgebiet (Lugano) . . . . 3,562,118.86 3,748,042.26 -- 185,923.40 -- 4.36 V. Zollgebiet (Lausanne). . . . 2,413,571.74 3,189,864.67 -- 776,292.93 -- 24.ss VI. Zollgebiet (Genf). . . . 5,808,841.50 5,833,799.29 -- 24,957.79 -- 0.« Total 38.208,250.73 35,863,154.43 +2,345,096.30 + 6.5t Hierzu kommen noch die bei der Oberzolldirektion verrechneten Einnahmen für statistische Gebühren und Beitrag der Alkohol ver waltung 170,266.33 169,578.75 + 687.58 + 0.4» Total B = A 38,378,517.06 36,032,733.18 + 2,345,783.88 + 6.11 Zu den Zahlen der vorstehenden Tabelle B vermögen wir zur Zeit der Abfassung unseres Geschäftsbei'ichtes keinen genauen Kommentar zu geben, da uns nur die Tota I resultate der Einnahmen vorliegen ; wir müssen daher auf die im Laufe des Jahres erscheinenden Zusammenstellungen unserer Handelsstatistik (Jahresband pro 1893) hinweisen, welche die erforderlichen Aufschlüsse bieten werden. Im allgemeinen läßt sich gegenwärtig mit etwelcber Sicherheit nur folgendes schließen : » Die ganz bedeutende Zunahme des Verkehrs und die damit im Zusammenhange stehende Vermehrung der Erträgnisse der Zölle in den drei ersten Zollgebieten (Nord- und Ostgrenze) weist von vorneherein und in erster Linie auf die durch den wirtschaftliehen Bruch mit Frankreich herbeigeführte Verschiebung der Bezugsquellen der großen Konsumartikel hin; sodann aber kann schon

688 jetzt konstatiert werden, daß die Mehreinnahme in den betreffenden Gebieten namentlich auch durch die vermehrte Zufuhr der verschiedensten Warenartikel herbeigeführt worden ist.

Die nachstehende Tabelle der pro 1893 im Vergleich zu 1892 erzielten M e h r e i n n a h m e n giebt hierüber näheren Aufschluß: Gebrauchstarif-Nr.

596/597.

441.

239/250.

404/413.

460/461.

414/4166.

630.

714.

368/369.

386/387.

190/192.

109.

365/366.

396.

351/352.

287.

514/516.

198/199.

710/711.

280.

Bezeichnung der Ware.

Wollgewebe, gefärbt, etc Tabakblätter Maschinen aller Art Cerealien, nicht geschroten, etc.

Sprit, etc., in Fässern Mühlenfabrikate Konfektion aus Wolle . . . .

Kurzwaren Butter Geflügel, getötetes, Wildpret Leder aller Art Fensterglas, gewöhnliches. . .

Petroleum, etc Weintrauben, getrocknete. . .

Portland- und Puzzollancemente Eisengußwaren, feine . . . .

Baumwollgewebe, gefärbt, etc. .

Lederschuhe, feine Porzellan, feines Steingut. . .

Schmiedeisen, kleine Dimensionen

.

,

, .

,

.

.

MehrZollertrag.

einnähme.

1892.

1893.

1893.

Fr.

Fr.

Fr.

2,120,600 1,534,600 586,000 1,387,700 1,184,600 203,100 638,900 448,600 190,300 1,456,600 1,293,900 162,700 1,884,700 1,723,500 161,200 905,100 825,400 139,700 681,800 566,900 114,900 363,100 258,900 104,200 251,000 155,400 95,600 237,800 151,900 85,900 373,700 288,200 85,500 397,000 337,000 60,000 746,600 691.900 54,700 233,600 :j 183,300 50,300 163,500 119,800 43,700 149,000 ° 105,300 43,700 186,600 143,500 43,100 181,200 139,400 41,800 336,700 301,600 35,100 314,300 280,800 33,500

Diesen Mehreinnahmen stehen die nachfolgend verzeichneten wichtigsten M i n d e r e i n n a h m e n gegenüber: Gebrauchstarif-Nr.

455/456.

656/659.

663/664.

279.

391/392.

447.

MinderZollertrag.

einnahme.

1893.

1892.

1893.

Er.

Fr.

Fr.

3,777,200 4,850,300 1,073,100 Wein in Fässern 139,000 560,100 699,100 44,000 318 900 362,900 42,700 Schmiedeisen, große Dimensionen 390,100 432,800 42,100 Weintrauben, frische 229,100 271,200 40,900 Höh- und Krystallzuoker . . . 2,226,700 2,267,600 Bezeichnung der Ware.

589 Bemerkenswert ist es, daß trotz der auf die in der Schweiz pro 1893 erzielte sehr reichliche Weinernte zurückzuführenden M i n d e r e i n n a h m e von ü b e r eine r Million F r a n k e n auf den Einfuhren an ausländischen Weinen sich das Gesamterträgnis der Zölle im Jahre 1893 um rund 2Vs M i l l i o n e n F r a n k e n h ö h e r stellte, als im Vorjahre. Es rührt dies, wie' bereits weiter oben gesagt, in der Hauptsache von einer Vermehrung des Verkehrs überhaupt, im übrigen -- in welchem Maße, werden die handelsstatistischen Aufzeichnungen lehren -- von den Wirkungen der erhöhten Zölle her, wobei die Differentialzölle gegenüber Frankreich in Anbetracht des Umstandes, daß für einen beträchtlichen Teil des bisherigen französischen Imports andere Bezugsländer die Stelle Frankreichs eingenommen haben, denen gegenüber die Konventionalansätze anzuwenden sind, sowie infolge der durch jene Zölle bewirkten stärkern Bethätigung verschiedener einheimischer Industriezweige und der Vermehrung des Absatzes der eigenen Landesprodukte im Inlande selbst, wohl nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Aus der nachstehenden Tabelle ist ersichtlich, wie sich die Einnahmen an Einfuhrzöllen pro 1893 und 1892 auf die einzelnen Kategorien des Zolltarifes verteilen:

Bnndesblatt. 46. Jahrg. Bd. L

41

Nummer.

°/o der EinfuhrzollEinfuhrzollTotalBeträge 1893. Einnahme. Beträge 1892.

Kategorien.

1893:

I II Chemikalien:

A. Apotheker- u. Drogueriewaren B. Chemikalien für gewerb- 3.28 % lichen Gebrauch . . .

C. Farbwaren III Glas IV Holz V Landwirtschaftliche Erzeugnisse . .

VI VII Litterarische , wissenschaftliche und

Vili Mechanische Gegenstände:

A. Uhren } B. Maschinen n. Fahrzeuge . 3.40 °/o IX Metalle: ß. Blei C. Eisen D. Kupfer E. Nickel 7.95 °/o F. Zink G. Zinn H. Edle Metalle . . . .

J. Erze und Metalle, verschiedene Übertrag

°/o der TotalEinnahme.

Er.

59,171. 18

0.15

Fr.

54,621. 10

0.15

215,648. 27

0.57

198,553. 39

0.56

2.08 0.58 2.27 3 0.09 2.06

0.57

181,725. 04

0.51

72,862. 10 1,179,969. 43

0.19 3.21

84,672. 05 977,535. 46

0.24 2.74

1,189.

38,089.

2,530,163.

295,725.

19,700.

38,042.

30,980.

68,166.

66 09 49 98 07 60 85 20

0.003 0.1 6.67 0.78 0.05 0.1 0.08 0.17

1,056. 94

0.003

8,901,595. 15

23.706

2.11 0.7 2.52 3.26 0.13 2.34

217,512. 67

741,596.

207,608.

809,317.

1.069,412.

34,335.

733,851.

1892:

21 22 22 02 12 §6

02 02 87 51 35 85

800,570.

226,268.

955,694.

1,200,041.

51,097.

899,644.

2,559.

31,943.

2,372,786.

256,574.

15,094.

37,970.

25,295.

56,253.

Einfuhrzoll-Differenz 1893.

08 51 47 57 34 13 31 62

0.007 0.09 6.67 0.72 0.04 0.11 0.07 0.16

914. 09

0.003

7,892,618. 61 ! 22.15

%

l 3.22

l 2.98

7.87

Hr

Fr.

4,550. 08

Hh

17,580. 48

-

59,801. 33 18,659. 80 146,377. 65 130,629. 49 19,187. 63 161,957. 97

H\-

35,535. 63

-

11,809. 95

H\- 202,433. 97

1,509. 47 \- 6,212. 09 - 157,377. 02 - 39,151. 41 - 4,605. 73 72. 47 - 5,685. 54 - 13,237. 38 282. 90

+1,010,019. 15 Ì

Nummer.

Kategorien.

°/o der % der EinfuhrzollEinfuhrzollTotalTotalBeträge 1893. Einnahme. Beträge 1892. Einnahme.

Fr.

1893: 8,901,595. 15 23.706 Übertrag X Mineralische Stoffe . .

. . . .

1,540,420. 40 4.06 XI Nahrungs- und Genußmittel . . . . 16,955,380. 87 44.44 XII Öle und Fette 414,468. 38 1.09 XIII 665,090. 48 1.8 XIV Spinnstoffe : · 1,386,331. 55 3.7 B. Flachs, Hanf, Jute etc.

462,669. 99 1.22 C. Seide . . . .

387,275. 74 1.02 D. Wolle, rein oder gemischt . . . .

2,674,509. 94 7.05 E. Kautschuk und Gutta- 17.98°/o percha 30,506. 24 0.08 F. Stroh, Rohr, Bast etc. .

61,107. 53 0.16 G. Konfektions- und Modewaren . . . .

1,801,401. 39 4.75 XV Tiere und tierische Stoffe: A. Tiere . . . .

1 1,138,923. 90 3.-- B. Tierische Stoffe . . .) · 3.19 o/o 73,385. 72 0.19 XVI Thonwaren 678,578. 19 1.79 XVII Verschiedene Waren 756,328. 64 1.94 100 Total 37,927,974. 11

Fr.

7,892,618. 61 22.15 1,369,928. 21 3.85 17,171,934. 60 48.25 307,558. 30 0.86 604,236. 51 1.7

1,312,534. 04 416,248. 14 287,674. 16

3.69 1.17 0.81

2,009,312. 38

5.64

27,188. 74 64^428. 68

0.08 0.18

1,554,917. 72

4.37

1,332,196. 30 66,981. 77 598,525. 64 573,574. 16 35,589,857. 96

3.74 0.1V 1.68 1.61 100

Einfuhrzoll-Differenz 1893.

1892: «/o

Fr.

+ 1,010,019. lö + 172,781. 09 -- 219,873. 16 + 106,910. 08 + 61,463. 47

Î

72,034. 55 57,793. 69 99,625. 90

15.94 + 671,164. 13 + 3,741. 70 2,083. 75 +

233,591. 62

-- 193,272. 40 \ 3.91+ 6,170. 35 + 80,052. 55 + 177,997. 18 -- + 2,338,116. 15 Or CD

592 Eine namhafte Mindereinnahme weisen somit bloß die Kategorien XI Nahrungs- und Genußmittel (Wein) und XV Tiere (Rindvieh) auf, während die Kategorien I--X, XII--XIV und XVI-XVII des Zolltarifes zum Teile bedeutende Mehreinnahmen geliefert haben.

III. Lagerverkehr.

Über das Zifferndetail des Lagerverkehrs im Jahre 1893 muß auf den statistischen Jahresband verwiesen werden. Im allgemeinen ist zu konstatieren, daß die der Förderung des Zwischenhandels dienenden eidgenössischen Niederlagshäuser immer weniger zu wirklichen Einlagerungen benützt werden. Ein großer Teil der nach denselben instradierten Zollgüter ist zur sofortigen Einfuhrverzollung bestimmt, obschon für solche Güter die Niederlagsgebühren für einen Monat entrichtet werden müssen, eine Praxis, welche von der Bundesversammlung anläßlich der Behandlung des Geschäftsberichtes pro 1868 sanktioniert worden ist. Manchen Warenempfängern hat in Ermangelung interner Zollämter dieses Verfahren Konvenienz geboten, weil ihnen dadurch ermöglicht war, der Zollabfertigung selbst beizuwohnen.

Die verminderte Frequenz der eidgenössischen Niederlagshäuser ist zum Teil, auch der Erweiterung der Transitfrist für Spekulationsgüter und der Vermehrung der letztern zuzuschreiben (vgl. Bericht des Bundesrates betreffend die Motion Künzli, Bundesbl. 1888, III, 462).

Einen Reingewinn bringen die eidgenössischen Niederlagshäuser dem Fiskus nicht ein. Der Bund hat im Gegenteil für dieselben finanzielle Opfer zu bringen, indem die Lagergebühren die Kosten für Lokalmiete und Zollpersonal nicht zu decken vermögen. In Anbetracht aber, daß solche Anstalten für den Verkehr, bezw. finden Zwischenhandel, immerhin notwendig sind, würde sich die Aufhebung derselben nicht rechtfertigen lassen.

Infolge des Zollkonflikts mit Frankreich waren besondere Maßnahmen in betreff der Transitlagerung von Waren französischer Herkunft notwendig, um zu vermeiden, daß letztere in der Folge zu den Ansätzen des Konventionaltarifs zur Einfuhrverzollung gelangen.

Es war dies namentlich in Genf keine leichte Aufgabe und es darf neben dem verdankenswerten Entgegenkommen der Genfer Handelskammer anerkennend hervorgehoben werden, daß das Zollpersonal seiner Aufgabe mit Umsicht und Geschick nachgekommen ist.

593 Das nämliche gilt mit Bezug auf die Liquidation der 1892 ausgestellten zwölfmonatlichen Geleitscheine für solche Partiegüter, welche vom 1. Januar 1893 an den Ansätzen des Differentialtarifs unterworfen waren.

IV. Freipaßyerkehr.

Von den ostschweizerischen Stickerei-Industriellen war die Zollbehörde wiederholt darum angegangen worden, es möchte die Zollbehandlung der zum Besticken nach der -Schweiz eingeführten Gewebe aus England nach dem eidgenössischen Niederlagshaus in St. Gallen verlegt werden, damit den betreffenden Firmen ermöglicht sei, die Zollformalitäten selbst zu besorgen. Diesem Wunsche wurde im Berichtsjahre stattgegeben, indem das Niederlagshaus St. Gallen vom 1. April hinweg mit der Abfertigung des gesamten ostschweizerisch-englischen Stickereiverkehrs betraut worden ist.

Mit Bezug auf diesen Verkehr verweisen wir übrigens auf das im letztjährigen Geschäftsbericht Gesagte. Derselbe hat auch im Berichtsjahre immer größere Ausdehnung angenommen.

Ungeachtet des wirtschaftlichen Bruches mit Frankreich wurde der zollfreie Veredlungsverkehr nach diesem Lande auch weiterhin bewilligt, soweit es schweizerische Produkte betrifft, deren Veredlung in Frankreich als im Interesse der inländischen Industrie liegend betrachtet werden muß.

Der Grenzverkehr und der Verkehr mit Sömmerungsvieh giebt zu keinen besondern Bemerkungen Anlaß.

594

V. Personalbestand der Zollverwaltung.

Bestand auf den 31. Dezember 1893.

1892.

Oberzolldivektion, I.--III. Abteilung Bei 6 Gebietsdireküonen B e i 2 6 1 Zollämtern . . . .

Bei 34 Zollbezugsposten (überdies 14 Grenzwächter und 7 Landjäger, siehe unten) .

Eidgenössische Grenzwachtchefs, inkl. l Adjutant . . . .

Chef der kantonalen Landjägermannschaft fürdeneidg.Grenzwachtdienstim bernischenJura Eidg. Grenzwächter (von diesen verwendet: 37 gleichzeitig als Einnehmer und 14 gleichzeitig an Zollbezugsposten) . , .

Kantonale Landjäger im eidgenössischen Dienst (von diesen verwendet : 24 gleichzeitig als Einnehmer und 7 an Zollbezugsposteu, l als Bureauaushülfe)

Beamte.

Angestellte.

36 55 415

4 9 192

--

13

7

--

6

--

--

627

--

473

63

-- 485

101

514

908 1422

Beamte. Angestellte.

34 51 393

2 6 165

13

760

1245

Vermehrung im Jahre 1893: 177 Mann, wovon 116 für den Grenzschutz.

Im Jahre 1893 sind 86'Mann ausgetreten, und zwar: 27 infolge Todesfall (worunter 2 Grenz wach ter); 26 infolge Demission (worunter 19 Grenz wach ter) 5 33 infolge Wegweisung (worunter 29 Grenzwächter).

Die Zollerhöhungen des Tarifs vom 10. April 1891, die komplizierten Tarifbestimmungen, die Vollziehung der Handelsverträge, die Anwendung von Differentialzöllen gegenüber Frankreich und die durch diese Umstände bedingte Notwendigkeit einer verschärften Kontrolle, verbunden mit genauerer Warenrevision, endlich die Rück-

595 sichteu auf die öffentlichen Verkehrsinteressen, welche eine beschleunigte Zollbehandlung erfordern, haben eine erhebliche Verstärkung des Beamten- und Angestelltenpersonals zur Folge gehabt, und zwar nicht nur für die Grenzbewachung, auf welche wir in Abschnitt VIII zu sprechen kommen, sondern in erster Lidie für die Zollämter und Direktivbehörden.

Im fernem hatte die Verwaltung, wie bereits in unserer Botschaft vom 8. Dezember 1893 betreffend Nachtragskredite dargelegt wurde, im Hinblick auf die im neuen Zollgesetz vom 28. Juni 1893 vorgesehenen Zollämter im Innern für die Heranbildung des nötigen Personals Vorsorge zu treffen, zu weichern Behufe eine Anzahl geeigneter Kandidaten als provisorische Gehülfen und Aufseher eingestellt wurden, die nun ebenfalls auf dem Personaletat aufgeführt sind.

Ungeachtet des zahlreichern Personals hatte aber die Verwaltung auch im Berichtsjahre wieder Mühe, die Lücken, welche infolge Einberufung zum Militärdienst entstanden sind, auszufüllen. So mußten einzig zu den Manövern des II. Arrneecorps 37 Zollbeamte und Aufseher einrücken, so daß das Personal mehrerer sehr wichtiger Zollämter trotz der augeordneten Aushülfeleistung erheblich reduziert war, und wenn trotzdem eigentliche Verkehrsstörungen nicht eingetreten sind, weil das übrige Personal mit Anstrengung aller Kräfte den Dienst zu versehen trachtete, so darf doch nicht verschwiegen werden, daß die Warenkontrolle durch den zeitweiligen Personalmangel erheblich beeinträchtigt wurde.

Wir haben übrigens schon im letztjährigen Geschäftsberichte angedeutet, daß durch entsprechende Personalvermehrung daherigeo Übelständen begegnet werden müsse.

VI. Oberzolldirektion.

Infolge der Anwendung difierentieller Tarife, der besondern Maßnahmen beireffend den Verkehr mit den zollfreien Zonen, der Vorbereitungen für Vollziehung des neuen Zollgesetzes, der außerordentlichen Zollerleichterungen für Linderung der Futternot u. s. w.

war das Berichtsjahr für die Centralstelle wiederum ein sehr arbeitsreiches.

Die Geschäftskontrollen 'weisen 23,300 registrierte Ein- und Ausgänge an laufenden Geschäften auf, 2300 mehr als im Vorjahre, die III. (statistische) Abteilung der Oberzolldirektion nicht eingerechnet. Die registrierten Ein- und Ausgänge der letztern beziffern sich auf cirka 11,500.

596 Die nunmehr seit Jahren andauernde Geschäftsüberhäufung hat es bisher nicht ermöglicht, längst als dringend notwendig erkannte Arbeiten, wie die Herausgabe eines amtlichen Warenverzeichnisses, sowie eines die unzähligen Vorschriften des Zolldienstes umfassenden Leitfadens für das Zollpersonal zu Ende zu bringen.

Wir können übrigens nicht umhin, an dieser Stelle zu rügen, daß ein großer Teil des mit der Zollverwaltung verkehrenden Publikums, der amtlich publizierten einschlägigen Vorschriften ungeachtet, über alle untern Instanzen hinweg, direkt an das Zolldepartement oder an die Oberzolldirektion gelangt, welche Stellen dadurch oft für ganz nebensächliche Geschäfte über alle Gebühr in Anspruch genommen werden.

VII. Zollgebietsdirektionen und Zollämter.

Wie die Oberzolldirektion, so haben auch die D i r e k t i o n e n der 6 Z o l l g e b i e t e ein sehr arbeitsreiches Jahr hinter sich. Die laufenden Geschäfte haben bei allen Direktionen stark zugenommen) und die Revisionsarbeiten sind infolge der neuen Tarife komplizierter und beschwerlicher geworden, so daß das bisherige Personal zur Bewältigung der Arbeit nicht mehr genügt. Bereits haben Personalverstärkungen stattfinden müssen und weitere sind in Aussicht genommen, wie wir bereits in der Botschaft zum Budget pro 1894 dargelegt haben.

Als sehr notwendig erweist sich auch die Besetzung der Stelle eines Direktionssekretärs bei allen denjenigen Gebietsdirektionen, bei welchen diese Stelle bisher mit derjenigen des Gebietskassiers verbunden war (Schaffhausen, Chur und Lugano).

Die Gebietskassiere werden seit den Zollerhöhungen von ihren Kassengeschäften vollauf in Anspruch genommen, so daß sie sich unmöglich noch mit Sekretariatsarbeiten befassen können. Bisher behalf man sich damit, daß neben dem Direktor geeignete Gehulfen hierzu verwendet wurden. Dies ist jedoch bei dem gegenwärtigen Geschäftsumfange und in Anbetracht, daß der Gebietsdirektor in Fällen von Abwesenheit durch einen Sekretär vertreten sein sollte, auf die Dauer nicht mehr möglich, da die Direktoren entlastet werden müssen, wenn sie ihrer Aufgabe der direkten Leitung des Zolldienstes in ihren Zollgebieten nachkommen sollen.

Im letztjährigen Geschäftsberichte ist erwähnt worden, daß für die Direktion des III. Zollgebietes in Chur ein anderes Unterkommen habe gesucht werden müssen, weil die bisher von derselben occu-

597 pierten Lokalitäten im eidgenössischen Postgebäude daselbst der Postverwaltung zur Verfügung gestellt werden mußten.

Die jetzigen Lokalitäten sind indessen nur ein Notbehelf, und da eine solche Dislokation mit Unmuße und vielen Schwierigkeiten verbunden ist, auch auf den Geschäftsgang sehr störend einwirkt, und ferner der Direktionssitz infolge des neuen Zollgesetzes in Chur belassen ist, so wird man nunmehr ernstlich an die Frage der Beschaffung definitiver Lokalitäten herantreten müssen.

Die Aufgabe der Z o l l ä m t e r wird von Jahr zu Jahr schwieriger.

Die kompliziertem Tarifbestimmungen erfordern sehr eingehende Warenkenntnis; die Specialvorschriften aller Art betreffend die Vollziehung des Zollgesetzes, der Tarife und der Handelsverträge, die Bestimmungen über Warenstatistik, Alkohol und über alle die Materien der schweizerischen Bundesgesetzgebung, bei deren Vollziehung die Zollverwaltung mitzuwirken berufen ist (Viehseuchen, Reblaus etc.), stellen an die Leistungsfähigkeit unserer Zollbeamten sehr große Anforderungen. Es tritt daher immer mehr das Bedürfnis zu Tage, diesem Beamtenpersonal Elemente zuzuführen, welche höhere Schulbildung genossen haben und infolgedessen befähigt sein sollten, sich" leichter die nötigen Kenntnisse für den Zolldienst anzueignen.

Die Zollverwaltung hat denn auch ihr Augenmerk in jüngster Zeit ganz besonders auf die Anstellung und Heranbildung eines wohlgeschulten Beamtenpersonals gerichtet, um für späterhin geeignete Leute für Besetzung höherer Stellen zur Verfügung zu haben.

In verschiedenen Grenzbahnhöfen sind die Bureaulokalitäten, welche die Bahnverwaltungen für den Zolldienst einzuräumen haben, bisher sehr primitive gewesen, und in der Regel gelang es erst nach vielen Schwierigkeiten, die Erweiterung ungenügender Räume zu erlangen. Es ist daher die Bestimmung in Art. 17 des neuen Zollgesetzes, wonach die für den Zolldienst auf den Grenzstationen benötigten Lokalitäten nach den Anforderungen des Bundesrates von den betreffenden Eisenbahnverwaltungen unentgeltlich einzuräumen sind, sehr zu begrüßen. Demnach steht es dem Bundesrate zu, Anzahl, Dimensionen und Beschaffenheit der Lokale zu bestimmen, welche für den Zolldienst nötig sind.

Es mag freilich zugegeben werden, daß die Mehrzahl der Grenzbahnhöfe zu einer Zeit angelegt wurde, als man sich
von der gegenwärtigen Entwicklung des internationalen Verkehrs noch keine richtige Vorstellung machen konnte, und daß die Bahnverwaltungen selbst Schwierigkeiten zu überwinden haben werden, um den gesetzlichen Anforderungen in dieser Beziehung nachzu-

598 kommen. Auf solche Verhältnisse wird daher immerhin Rücksicht genommen werden müssen, soweit die Interessen des Zolldienstes dies gestatten. Anderseits hat die Zollverwaltung sich lange genug geduldet, um endlich auf Erstellung derjenigen Einrichtungen zu dringen, welche für richtige Durchführung des Zolldienstes und angemessene Placierung ihrer Beamten und Angestellten gefordert werden müssen.

Der Zolldienst in Boncourt (Berner Jura) war bisher in einem dem Kanton Bern gehörenden, von der Zollverwaltung gemieteten Gebäude untergebracht. Nachdem der daherige Mietvertrag von Seiten des Vermieters gekündigt worden, in der Absicht, sich der Liegenschaft zu entäußern, sah sich die eidgenössische Verwaltung veranlaßt, in Kaufsunterhandlungen einzutreten. Der definitive Kaufsabschluß konnte indessen im Berichtsjahr nicht mehr stattfinden.

Die Zollhäuschen in Koblenz und Zurzach-Barz, bisher Eigentum des Kantons Aargau, sind nunmehr durch Kauf, wofür im Voranschlag pro 1893 der nötige Kredit bewilligt war, iu den Besitz des Bundes übergegangen.

Das neue im Jahre 1892 erstellte Zollhaus in Altnau wurde zu Anfang des Berichtsjahres bezogen.

Infolge des pro 1893 beschlossenen Kreditabstrichs für Neubauten hat die Erstellung eines neuen Zollgebäudes in Münster (Graubüüden) im Berichtsjahr nicht zur Ausführung gelangen können ; dagegen wurde noch vor Jahresschluß ein geeigneter Bauplatz käuflich erworben.

Am I.November 1893 hat das neue Zollhaus in Ponte Tresa, in welchem auch das Postbureau untergebracht ist, bezogen werden können.

Nachdem die Bundesbehörde schon 1886 wegen der Besteuerung von Zollgebäuden im Kanton Tessin bei der kantonalen Regierung Einsprache erhoben, hatte sie im Berichtsjahre neuerdings Anlaß, in Festhaltung des bisher von ihr eingenommeneu, auf Art. 7 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1851 (A. S. III, 33) sich stützenden Standpunktes, dem Staatsrat des Kantons Tessin zu erklären, daß die Zollgebäude von Kantonen und Gemeinden nur insoweit zur Besteuerung herangezogen werden dürfen, als sie nicht für eidgenössische Dienstzwecke, sei es als Bureau- beziehungsweise Zolllokale, sei es als Wohnungen für die Beamten und Angestellten des Zollamts, verwendet werden.

In Chiaaso-Bahnhof sind die im Februar 1892 teilweise abgebrannten Gebäude durch besser eingerichtete Neubauten ersetzt worden.

599 Der Zollbezugsposten le Solliat, Waadt, wurde mit Rücksicht auf den ziemlich beträchtlichen Verkehr, namentlich mit Vieh, zu einem Nebenzollamt erweitert, und die Zollbezugsposten les Piguets (Waadt) und les Queues (Neuenburg) errichtet, wodurch bisher verbotene Grenzkommunikationen im Interesse der Grenzbevölkerung ÌQ Zollstraßen umgewandelt worden sind.

Im Geschäftsberichte über das Jahr 1891 haben wir erwähnt, daß eine die direkte Verbindung zwischen der französischen Ortschaft Fournet-Blancheroche und La Chaux-de-Fonds herstellende Brücke über den Doubs oberhalb La Rasse projektiert sei, welche die Verlegung des Nebenzollamtes La Rasse an die Ausrnündung dieser Brücke zur Folge haben werde. Die neue Brücke wurde im Oktober 1893, nach erfolgter Verlegung des Zolldienstes in das neu erstellte Zollgebäude, dem Verkehr übergeben. Das alte Gebäude, welches an dem Wege von Biaufbnd nach Chaux-de-Fonds liegt, dient nun einzig als Grenzwachtposten.

Von den beiden Zollabfertigungsstellen für Taschenuhren und Uhrmaehereigegenstände, welche infolge der Anwendung eines auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhenden Spécial tarifs für französische Provenienzen in Genf und La Chaux-de-Fonds in Verbindung mit den dortigen Kontrollbureaux für Gold- und Silberwaren errichtet worden sind (vergi, unsere Botschaften vom 13. März und 2. Juni 1893), hat namentlich die letztere, im Centrum der jurassischen Uhreniüdustrie liegende, besondere Bedeutung erlangt. Diese Stellen haben sich nicht bloß mit der Verzollung sämtlicher nach der Schweiz eingeführten Uhrensendungen zu befassen, sondern es liegt ihnen auch die Kontrolle derjenigen Uhrmachereigegenstände ob, welche im Veredlungsverkehr aus- und eingeführt werden, sowie derjenigen Uhren, welche als schweizerische Retourware aus dem Auslande zurückkommend deklariert werden.

Einzig in Chaux-de-Fonds wurden 1893 28,712 Kolli zollamtlich revidiert, taxiert und abgefertigt.

Die Installation dieser Speeialämter hat sich in jeder Beziehung vorzüglich bewährt, und deren Beibehaltung empfiehlt sich um so mehr, als bei Revision der eingehenden Sendungen in La Chauxde-Fonds zahlreiche Übertretungen des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1880 CA. 8. n. F. V, 363) betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren entdeckt wurden.

Bei diesem
Anlasse konstatieren wir mit Vergnügen, daß der Specialkommissär für Gold- und Silberkontrolle in La Chaux-deFonds, wie auch das übrige Personal des Kontrollbureaus unsern dortigen Zollorganen mit größter Bereitwilligkeit an die Hand gegangen sind.

600

VIII. Grenzschutz.

Effektivbestand des Grenzwachtcorps.

,, ,,

IV.

V.

VI.

,, ,,

47

62 19 56 142

Bestand 1. Januar 1893.

Vermehrung oder Verminderung.

111 -f 64 64 4- 2 18 -- 1

65 --

36

Vermehrung oder Verminderung.

II.

III.

.

Kantonale Landjäger.

Bestand 31. Dezember 1893.

I. Zollgebiet

Bestand 31. Dezember 1893.

Bestand 1. Januar 1893.

Eidgen. Grenzwächter.

27

-- 38

--

--

36

--

--

--

--

147

65 + 9 171 -f- 29 198 i- 51

-- --

-- --

473

627 -f-154

101

63

-- 38

--

--

Total Ende 1893: 690 Mann (eidgenössische und kantonale) gegenüber 574 Mann (eidgenössische und kantonale) Ende 1892.

Zu Anfang des Berichtsjahres standen, wie aus vorstehender Tabelle ersichtlich, neben 473 eidgenössischen Grenzwächtern noclv 101 kantonale Landjäger im Dienste der Zollverwaltung, nämlich 65 Mann im bernischen Jura und 36 Mann im Kanton GraubUnden.

Nicht erwähnt sind hier 11 st. gallische Landjäger, welche seit längerer Zeit Einnehmerstellen bei den Nebenzollämtern im st. gallischen Rheinthale versehen und für die der Kanton St. Gallen vom Bunde besonders entschädigt wird. Die Betreffenden haben sich mit dem Grenzwachtdienst nicht zu befassen und figurieren daher nicht im Effektivbestand des Grenzwachtcorps.

In Ausführung des neuen Zollgesetzes vom 28. Juni 1893, durch welches die Aufstellung eines eidgenössischen Grenzwachtcorps vorgeschrieben wird, ist der Grenzschutzvertrag mit dem Kanton Bern auf 30. Juni 1894 gekündet worden, so daß vom 1. Juli an der Grenzwachtdienst im Berner Jura ausschließlich

601 durch eidgenössische Mannschaft versehen wird. Der Rückzug der bernischen Landjäger in den kantonalen Dienst und deren Ersetzung durch eidgenössische Grenzwächter erfolgt successive und hat schon im Laufe des Sommers 1893 begonnen, so daß der Bestand der kantonalen Mannschaft Ende 1893 bereits von 65 auf 27 Mann zurückgegangen war.

Bei diesem Anlasse können wir nicht umhin, der guten Beziehungen mit der bernischen Regierung und ihren Organen in Sachen des Grenzschutzes anerkennend zu gedenken, wie auch anderseits der mit dem Grenzvvachtdienst betraut gewesenen bernischen Mannschaft das Zeugnis guter Dienstleistung gebührt.

Schwieriger als im Kanton Bern ist die Ersetzung der kantonalen Mannschaft in Graubünden, wo dank den topographischen Verhältnissen trotz der sehr ausgedehnten Grenze ein relativ wenig zahlreiches Personal erforderlich ist.

Da die Überwachung des Dienstes dieser weit zerstreuten Mannschaft der großen Entfernungen wegen sehr schwierig und ein richtig ausgeführter Grenzbewachungsdienst ohne gehörige Kontrollierung kaum denkbar ist, so empfiehlt es sich, den status quo in Graubünden einstweilen zu belassen, um vorerst die Frage der Ersetzung in allseitige Erwägung ziehen zu können.

Nach diesen allgemeinen Bemerkungen, die Grenzbewachung betreffend, müssen wir der Vollständigkeit wegen aus dem letztjährigen Geschäftsberichte wiederholen, daß wir nach der ersten Verstärkung des Grenzwachtcorps Ende 1892 infolge unserer Zollverhältnisse mit Frankreich zu Anfang 1893 eine zweite Verstärkung um 76 Mann mußten folgen lassen, und daß im Laufe des Jahres weitere Verstärkungen notwendig waren, die sieh auf fernere 40 Mann beziffern, nicht inbegriffen die Ersatzmannschaft (38), welche für die successive zurückgezogenen kantonalen Landjäger im bernischen Jura eingestellt wurde.

Wir erwähnen hier im besondern den Zuwachs im IV. Zollgebiet um 9 Mann (bisheriges Effektiv 56 Mann) zur Verstärkung von 6 und Errichtung von 3 neuen Grenzwachtposten. Ob diese Mannschaft nunmehr genügt, werden die Erfahrungen zeigen. Der Umstand, daß das Grenzwachtcorps im IV. Zollgebiet bisher ausschließlich aus Tessinern rekrutiert wurde, legt überdies die Frage nahe, ob es nicht im Interesse einer wirksamem Grenzbewachung liegen würde, auch Grenzwächter aus andern Teilen der Schweiz an die tessinische Grenze
zu kommandieren. Unsere Zollverwaltung wird sich jedenfalls mit dieser Frage des weitern befassen müssen.

Schon längst hat sich die Wünschbarkeit einer einheitlicheren Organisation des eidgenössischen Grenzwachtcorps fühlbar gemacht.

602 Bei Beginn des eidgenössischen Zollwesens wurde die Grenzbewachung durch kantonale Polizei besorgt. Die ersten eidgenössischen Grenzwächter wurden 1850 im Kanton Tessin installiert; hernach folgten Genf 1851, Neuenburg 1857, Wallis 1874, Zürich und Schaffhausen 1878, Thurgau 1881, Solothurn 1884, St. Gallen 1885, Baselstadt und Baselland 1888, Waadt 1890 und Aargau 1891.

Bei der Organisation der die zurückgetretenen kantonalen Mannschaften ersetzenden eidgenössischen Grenzwächter wurden jeweilen zunächst die lokalen Verhältnisse berücksichtigt, was Ungleichheiten sowohl hinsichtlich des äußern Dienstes, als auch hinsichtlich der Administration zur Folge hatte.

Diese soweit immer möglich zu beseitigen, war im abgelaufenen Berichtsjahre das Bestreben der Verwaltung, namentlich auch im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes. Es galt in erster Linie, in administrativer Hinsicht möglichste Gleichheit herzustellen, zu welchem Behufe unterm 27. Dezember 1893 ein neues Grenzwächterreglement erlassen wurde, das vom 1. Januar 1894 an in Vollzug getreten ist.

Unter andern Bestimmungen, deren Erlaß für die Organisation des Grenzwachtcorps zweckmäßig erschien, ist namentlich die Regelung der Uuterkunftsverhältnisse im Sinne der postenweisen Kaseruierung der Mannschaft zu erwähnen, welche in einigen Zollgebieten bereits bestanden und sich namentlich aus Rücksichten auf die Disciplin bewährt hat, indem bei Grenz Wächtern, welche selbst für ihr Unterkommen zu sorgen haben, die Handhabung der Disciplin und die Kontrolle über die Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten mit größern Schwierigkeiten verbunden ist, als bei kasernierter Mannschaft.

'Einen weitern Fortschritt haben wir mit Bezug auf die Bewaffnung zu verzeichnen, indem durch die Vei-abfolgung von Ordonnanzrevolvern an die Mannschaft an Stelle der Repetierkarabiner die Beweglichkeit des einzelnen Mannes wesentlich größer soin wird.

Zur vollständigen Durchführung der Revolverbewaffnung haben Sie bereits einen außerordentlichen Kredit pro 1894 bewilligt, und geschieht das nämliche auch pro 1895, mit welchem Jahre diese Bewaffnung alsdann komplett sein wird, so werden wir über ein vorzüglich bewaffnetes Corps verfügen, indem .die bisherigen Repetierkarabiner als Postenbewaffnung für ernstere Fälle, sowie für allfällige Friktionen mit
gefährlichen Schmuggelbanden beibehalten werden, während für gewöhnliche Streiftouren der Revolver genügt.

Der Verbesserung bedürftig ist auch die Uniformierung.

Dieselbe wird von der Verwaltung nicht in natura geliefert, sondern es hat jeder Grenzwächter sich auf eigene Kosten zu equi-

603

pieren, wofür ihm seit 1891 eine tägliche Soldzulage von 20 Rappen oder Fr. 72. 50 per Jahr, entsprechend den durchschnittlichen Auslagen, welche für E r s a t z defekt gewordener UniformStücke erwachsen, ausgerichtet wird.

Das Bekleidungswesen war indessen bisher in der Weise geordnet, daß die Verwaltung in jedem Zollgebiet einen Schneider mit der Anfertigung der Uniformen betraut hatte, welcher die eidgenössisch kontrollierten Stoffe vom Fabrikanten auf eigene Rechnung bezog und alsdann die von ihm auf Bestellung und zu vereinbarten Preisen angefertigten Uniformstücke dem Grenzwachtchef ablieferte, welcher dafür aus dem Massaguthaben des betreffenden Mannes Zahlung leistete.

Dieses Lieferungssyatem hat jedoch den großen Nachteil, daß die vorzüglichen Uniformstoffe nicht in der Weise verarbeitet werden, wie es wtinschbar wäre. Die Konfektionsarbeit war bisher, wie die Zollverwaltung durch die Bekleidungskontrolle des Militärdepartementes feststellen ließ, in mancher Hinsicht geradezu primitivster Art, Schnitt und Arbeit mangelhaft, Zuthaten von geringer Qualität.

Nebstdem war bei der Verschiedenartigkeit der Konfektion die Uniformität nicht zu erreichen. ' Nachdem nun in letzter Zeit bedeutende Verstärkungen des eidgenössischen Grenzwachtcorps stattgefunden, so daß dasselbe Ende 1893 cirka 650 uniformtragende Grenzwächter zählt, erachtete es die Verwaltung als ihre Pflicht, den Grenzwächtern den Bezug besser gearbeiteter Uniformen bei mäßigen Preisen zu ermöglichen.

Am zweckmäßigsten schien vorerst die Eröffnung einer Konkurrena über die Tuchlieferung und sodann die Ausführung der Konfektionsarbeit durch eine einzige mit der Anfertigung von Uniformen vertraute, leistungsfähige Geschäfts firma, eventuell durch die Bekleidungsabteilung der eidgenössischen Militärverwaltung.

Nach erfolgter Ausschreibung ist denn auch die Tuchlieferung im Berichtsjahre vergeben worden. In betreff der Konfektionsarbeit wollte dagegen das Zolldepartement noch einen Versuch machen, dieselbe wie bisher für jedes Zollgebiet besonders zu vergeben, jedoch ebenfalls auf dem Konkurrenzweg und auf Grund eines Pflichtenheftes und von Musteruniformen, sowie unter Ausbedingung hinlänglicher Kautionsstellung.

Die weitere Behandlung dieses Gegenstandes fällt in das Jahr 1894.

In der Nacht vom 16. auf 17. Oktober 1892 wurde der in Gerra stationierte Grenzwächter-Unteroffizier Antonietti in seinem Bette erschossen. Der Verdacht fiel auf den Grenzwächter Airoldi,

604

dessen Verhaftung am 11. November 1892 erfolgte. Ende Februar 1893 wurde die gerichtliche Untersuchung abgeschlossen und Airoldi durch Beschluß der Anklagekammer dem Bezirksgericht in Locamo zur Aburteilung überwiesen, nachdem er in der Voruntersuchung die That anfänglich bestritten, dann aber zugestanden und schließlich dieses Geständnis wieder zurückgenommen hatte.

Am 26. Juni 1893 begannen die gerichtlichen Verhandlungen, welche am 5. Juli rnit der Verurteilung Airoldis zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe ,,wegen vorbedachtem Mord zum Zwecke des Diebstahls, ohne mildernde Umstände"1 endigten.

Das Appellationsgericht kassierte jedoch dieses Urteil, weil einer der Richter bei der Untersuchuog mitgewirkt hatte.

Der Prozeß mußte infolgedessen von neuem angehoben werden, eine Gerichtsverhandlung hat aber im Berichtsjahre nicht mehr stattgefunden.

Der Bau einer Grenzwächterkaserne in Kreuzungen, für welche im Voranschlag pro 1893 der nötige Kredit bewilligt war, hat noch nicht in Angriff genommen werden können, einesteils, weil der angekaufte Bauplatz vorerst entwässert werden muß und zu diesem Behufe wegen Durchschneidung fremden Bodens Unterhandlungen mit den betreffenden Grundeigentümern nötig geworden sind, andernteils, weil der Sicherung der Grenze wegen nachträglich noch Untersuchungen betreffend den Ankauf eines größern Areals mit darauf stehenden Gebäulichkeiten gepflogen wurden.

Dieses letztere Projekt mußte infolge des Kostenpunktes fallen gelassen, dagegen der Ankauf eines größern Umschwunges zum bereits erworbenen Bauplatz in Aussicht genommen werden. Die daherigen Unterhandlungen waren aber am Jahresschlüsse noch nicht zu Ende geführt.

Itn V. Zollgebiet bestehen seit 1. Januar 1893 zwei Grenzwachtcorps, jedes unter einem besondern Chef, nämlich ein solches für den Kanton Neuenburg und ein solches für den Kanton Waadl.

Diese Änderung war aus dienstlichen Rücksichten geboten.

Im VI. Zollgebiet (Genf) wurde die Mobilbrigade, das Detektivcorps der dortigen Grenzwache, um 10 Mann verstärkt. Die Aufgabe dieser aus den besten Elementen des Grenzwachtcorps bestehenden Mannschaft, welche ihren Dienst in Civilkleidung verrichtet, besteht hauptsächlich darin, als innere Grenzbewachungslinie diejenigen Waren anzuhalten, welche über die äußere Bewachungslinie hereingebracht werden konnten und alsdann nach ihrer Bestimmung in Genf geführt werden sollen.

605 Ungeachtet der zahlreichen Mannschaft, welche an der Genfergrenze aufgestellt ist, besteht schon der geographischen Verhältnisse wegen keine Möglichkeit, den dortigen Schmuggel, der gewerbsmäßig betrieben wird, völlig zu unterdrücken.

Dieser Grenzpunkt unseres Landes, in welchem neben ca. 40,000 Genfern und ca. 25,000 Schweizern aus andern Kantonen ca. 40,000 Ausländer (30,000 Franzosen) sich niedergelassen haben, worunter viele zweifelhafte Existenzen, wird für die Bundesverwaltung stets den Gegenstand besonderer Sorge bilden.

Auch einzelne Speditionshäuser begünstigen dieses Schmuggelgewerbe, wie. im Laufe des Berichtsjahres wiederholt konstatiert werden konnte.

So wurde die Entdeckung gemacht, daß Warensendungen, welche mit Geleitschein nach Genf instradiert worden waren, nach erfolgter Geleitscheinlöschung nicht zur Ausfuhr, sondern durch Anwendung gewisser Manipulationen, welche bestimmt waren, unser Aufsichtspersonal zu täuschen, in die Hände des Spediteurs gelangten, welcher alsdann dieselben unter Anrechnung des tarifmäßigen Zollbetrages, den er selbst nicht enti-iehtet hatte, dem Adressaten übergab.

Die Frage, ob und inwieweit auch Bahnpersonal an diesen Betrügereien mitbeteiligt war, lassen wir für einstweilen dahingestellt.

Leider war es, infolge einer Unvorsichtigkeit, welche bei der Untersuchung des Sachverhaltes begangen wurde, nicht möglich, die Schuldigen, welche von der Entdeckung Wind bekommen hatten, in flagranti zu ertappen, indessen sind sofort Maßnahmen getroffen worden, um den betreffenden Manipulationen ein Ende zu machen.

Nicht einmal der zollamtliche Verschluß ist sicher, indem sgen Ende des Jahres -- es betraf auch diesmal ein wegen ollübertretung schon oft bestraftes Genfer Speditionshaus -- ein sehr gravierender Fall von Warensubstituierung bei einer unter zollamtlicher Verbleiung transitierenden Warensendung konstatiert wurde, obschon diese Verbleiung bei der Wiederausfuhr intakt schien. Nähere Untersuchung derselben, sowie das sonstige Benehmen des Warenführers ließen mit aller Sicherheit darauf schließen, daß die Bleie auf geschickte Weise entfernt und hernach wieder angebracht waren.

Die Zollverwaltung hat sofort geeignete Maßnahmen ergriffen, um diesen Betrügereien ein Ende zu machen, und im weitern darauf Bedacht genommen, ein neues, die nötigen Garantien bietendes Verbleiungsverfahren einzuführen.

f

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. I.

42

606

Nachdem im Jahre 1884 das Projekt der Erstellung eines Weges für die Begehung der Grenze längs des Foron, zwischen Moillesulaz und Thônex, fallen gelassen worden, sah sich unsere Zollverwaltung, infolge des überhand nehmenden Schmuggels, genötigt, neuerdings auf dasselbe zurückzukommen, da eine wirksame Überwachung dieser sehr gefährdeten Grenzstrecke nur dann möglich ist, wenn die Grenzwächter dieselbe der ganzen Länge nach begehen können.

Die daherigen Vorarbeiten konnten im Berichtsjahre noch nicht zu Ende geführt werden. Wir müssen uns jedoch vorbehalten, im Laufe des Jahres 1894 ein bezugliches Kreditbegehren einzureichen.

Die Erstellung eines Grenzwachtgebäudes in Colovrex (Genf) konnte im Berichtsjahre nicht zur Ausführung gelangen, weil das nötige Bauterrain auf dem Wege der Expropriation erworben werden muß und die daherigen Verhandlungen sich in die Länge gezogen haben, so daß sie zu Ende des Berichtsjahres noch nicht zum Abschluß gelangt waren.

An der Grenze gegen Deutschland, Österreich und Italien ist bis jetzt ein gewerbsmäßiger Schmuggel mit größern Warenquantitäten nicht wahrgenommen worden. Immerhin war an der bündnerischen Grenze besondere Wachsamkeit wegen Viehschmuggels notwendig. Auch ist unzweifelhaft, daß da und dort hoch taxierte, nicht voluminöse Artikel im kleinen geschmuggelt werden. Die Verwaltung thut ihr möglichstes, um den Zollhintergehungen entgegenzutreten, und läßt auch durch weibliche Angestellte die körperliche Untersuchung verdächtiger Weibspersonen vornehmen, ein Vorgehen, das sich an gewissen Punkten als notwendig erwiesen hat.

Den Schmuggel vollständig zu verhindern, dürfte indessen unter den gegenwärtigen Verhältnissen kaum möglich sein.

IX. Straffälle.

ZollUbertretungen.

Auf Ende 1892 waren unerledigt geblieben .

47 Straffälle, neu hinzugekommen sind 1458 ,, Total 1893 1505 Straffälle, im Vorjahr 1892 1191 ,, somit ergiebt sich pro 1893 eine Vermehrung um

314 Fälle.

60?

Diese Zollübertretungen fanden ihre Erledigung wie folgt: pro 1893. pro 1892.

a. durch Verzicht auf die Verfolgung 37 b. durch erfolgte freiwillige und unbedingte Unterziehung seitens der Straffälligen 1408 c. durch gerichtlichen Spruch : 1. zu gunsten der Verwaltung .

4 2. zu üngunsten der Verwaltung 2 Total 1451 Am Schlüsse - des Jahres waren noch unerledigt: 1. vor Gericht anhängig . . . .

18 2. bei der Verwaltung pendent . .

36 Total

1505

30 1106 6 2 1144

10 37 1191

Differenz.

-j-

7

+302 --

2

+307

-)--

8 l

-f314

Über die in den verschiedenen Zollgebieten konstatierten Zollübertretungen, den Betrag der umgangenen Gebühren, die eingegangenen Bußbeträge und die Bußanteile der Zollverwaltung und der Kantone giebt nachstehende Tabelle Aufschluß. Eine zweite Tabelle enthält die Zusammenstellung der zur Anzeige gelangten Monopolübertretungen, soweit solche mit Zollübertretungen in Verbindung stehen.

(35 O 00

Straffälle wegen Zollübertretung.

Zahl der Straffälle 1893.

Zollgebiete.

Pendent Neu hinzugekommen vom 1893.

; Vorjahre.

Bußenanteil der

Total

Betrag des umgangenen Zolles.

Fr.

Eingegangene Bußbeträge.

Fr.

Zollverwaltung.

Kantone.

Fr.

Fr.

.

16

365

381

3,531.27

9,716. 94

3,239. 02

Schaffhausen

5

487

492

3,021. 25

12,040.94

4,013. 87

3,993. 31

3

106

109

1,297. 19

3,822. 39

1,274. 15

1,271. 33

I. Zollgeb. Basel .

3,238. 96

H.

j,

III.

,,

Chur

IV.

,,

Lugano

3

87

90

760. 86

2,173. 50

724. 67

609. 19

V.

,,

Lausanne .

4

190

194

2,281. 43

5,544. 95

1,848. 51

1,847. 95

VI.

,,

Genf

. .

16

223

239

11,618. 11

14,163. 52

4,721. 55

4,720. 99

Total 1893

47

1458

1505

22,510.11

48,062. 24

15,821.77

15,681. 73

1892

27

1164

1191

13,522. 01

37,097. 37

12,368. 93 12,198. 14

Differenz pro 1893

+ 20

+ 294

,,

. .

+ 314 4-8,988. 10 4-10,964. 87 +3,452. 84 4-3,483. 59

Straffälle wegen Übertretung des Alkoholgesetzes.

Zahl der Straffälle 1893.

Betrag der umgangenen Pendent Neu hinzuMonopolvom gekommen Total.

geblihren.

Vorjahr. 1893.

Zollgebiete.

Fr.

I. Zollgebiet Basel . .

--

Bußenanteile der

Eingegangene Bußen.

Fr.

ZollKantone.

verwaltung.

Verleider.

Fr.

Fr.

Fr.

8

8

78.94

253. 23

84.43

84.40

84.40

7

7

14. ,40

48.94

16.33

16.32

16.29

4

5

36.--

100. 81

33.62

33.60

33.59

II.

,,

Schaffhausen

HI.

,,

Chur.

IV.

,n

Lugano .

--

7

7

46.58

189. 49

63.18

39.16

39.16

V.

,,

Lausanne .

--

4

4

28.80

38.40

12.80

12.80

12.80

VI.

,,

Genf.

. .

2

17

19

749. 64

665. 97

222. 01

221. 98

221. 98

Total 1893

3

47

50

954. 36

1296. 84

432. 37

408. 26

408. 22

1892

4

81

85

2905.17

3377. 09

1081.81

1062. 61

1062. 87

Differenz 1893

--1

--34

--35

,,

. .

-- 1

--1950.81 --2080.25 -- 649. 44 -- 654. 35 -- 654. 65

610 Von diesen Straffällen verdienen folgende besonderer Erwähnung : 1. Ein ausländischer Handelsreisender, der sich hatte beikommen lassen, einen schweizerischen Zollfreipaß für Warenmuster durch Abänderung der Ausfuhrfrist zu fälschen, wurde durch Verfügung des Bundesrates zur Aburteilung dem Kanton Thurgau überwiesen, und vom Bezirksgericht Kreuzungen wegen Fälschung von Bundesakten in Anwendung von Art. 61 des Bundesstrafrechtes zu einer Gefängnisstrafe, einer Buße und den Kosten verurteilt.

2. Unser letzter Jahresbericht erwähnt einer Zollumgehung, welche nach erfolgtem freisprechendem Urteil seitens der tessinischen Gerichte auf ergangene Kassationsklage hin vom Bundesgericht dem Kantonsgericht des Kantons Graubünden zu nochmaliger Beurteilung überwiesen worden ist, welches die Straffälligen zu einer Buße und den Prozeßkosten verfällte. Unsere daselbst ausgesprochene Ansicht, daß die seit fast drei Jahren pendente Angelegenheit damit endlich ihre befriedigende Lösung gefunden habe, war dagegen verfrüht, indem es weiterer gerichtlicher Schritte bedurfte, um die Beklagten zur Bezahlung der ihnen gerichtlich auferlegten Kosten zu verhalten. Auch bei den daherigen Verhandlungen war es für die Zollverwaltung höchst peinlich, wahrnehmen zu müssen, wie die Angelegenheit in unerhörter Weise in die Länge gezogen wurde. Schließlich, nachdem seit dem Urteil und der sofort angehobenen gerichtlichen Betreibung mehr als 9 Monate verstrichen waren, ließen sich die Beklagten herbei, sich in das Urteil zu fugen.

3. Ein Ehepaar in Zürich erhielt auf Vorlage der nötigen Ausweise hin die Bewilligung, Aussteuergut, welches dasselbe aus dem Ausland zu erwarten angab, zollfrei einzuführen. Bei Vorlage des Verzeichnisses der betreffenden Gegenstände glaubte die Zollbehörde wahrzunehmen, daß das einzuführende Mobiliar über die Verhältnisse, in denen die Geauchsteller lebten, hinausging. Es wurde deshalb dem betreffenden Zollamt genaue Wachsamkeit empfohlen.

In der That wurde von letzterm konstatiert, daß die Ladung anstatt in die Wohnung des Adressaten, in das Magazin eines Möbelhändlers, der auch schon wegen Zollübertretung bestraft werden mußte, überführt wurde. Die fernem Erhebungen ergaben, daß die Zollbehörde zu täuschen versucht worden war, indem der Möbelhändler die für ihn eingegangenen Möbel als Aussteuergut
jenes Ehepaares mit Umgehung des Einfuhrzolles einführen zu können geglaubt hatte. Der umgangene Zoll beträgt über Fr. 300.

Da die Angeschuldigten die ihnen im administrativen Verfahren auferlegte Buße nicht anerkannten, so kam die Angelegenheit zur

61t

Aburteilung vor die Gerichte des Kantons Zürich, welche den Strafentscheid in erster und zweiter Instanz bestätigten, und zwar zweitinstanzlich unter Ermäßigung der dem mitschuldigen Ehepaar vom Zolldepartement auferlegten Buße, indem das Gericht von Art. 51, Schlußsatz, des Zollgesetzes von 1851 glaubte Gebrauch machen zu können, während daselbst das Recht für Ermäßigung der Buße unter das gesetzliche Strafmiaimum vom Sfachen Betrag des umgangenen Zolles ausdrücklich dem Bundesrate vorbehalten ist und sich offenbar nur auf das Administrativverfahren bezieht.

Gegen dieses obergerichtliche Urteil ist sowohl vom Zolldepartement als von den Verurteilten Kassationsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht worden. Dasselbe hat die Kassationsbeschwerde der Beklagten abgewiesen, beziehungsweise das obergerichtliche Urteil bestätigt, soweit den einen Angeklagten betreffend, dagegen in Gutheißung derjenigen des Zolldepartements das zweitinstanzliche auf Art. 51, Schlußsatz, des Zollgesetzes sich stützende Urteil (Ermäßigung der Buße) aufgehoben und den Fall behufs neuer definitiver Beurteilung an das Obergericht eines andern Kantons gewiesen, in Übereinstimmung mit der herwärtigen Auffassung, daß die Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung nur der Administrativ- und nicht der Gerichtsbehörde zustehe.

4. Ein Grenzwäc.hter, der infolge eines Ohrenleidens in einen geistig angegriffenen Zustand geraten war und nach mehrfachen dienstlichen Vergehen unter-Ausbezahlung des Soldes für ein Jahr entlassen wurde, wußte der Verwaltung keinen bessern Dank, als indem er sofort nach seiner Entlassung sich selber dem Schmuggel hingab. Er wurde schließlich dabei betroffen, als er mit einem andern Schmuggler, der sich flüchten konnte, eine Kiste Korsette einzuschmuggeln im Begriffe stand. Als er sich entdeckt sah, suchte er die Kiste dem betreffenden Grenzwächter mit Gewalt zu entreißen, und als ihm dies nicht gelang, wollte er mit einem herbeigeholten Säbel auf den Grenzwächter eindringen, was durch dazugekommene Bürger indes verhindert wurde.

Der Fall qualifiziert sich somit als eine unter besonders gravierenden Umständen begangene Zollübertretung,, welche das Zolldepartement mit einer Buße vom lOfachen Betrag des umgangenen Zolles von Fr. 87 mit Fr. 870;ahnden zu müssen glaubte.

Da die Angeschuldigten sich diesem
Strafentecheid nicht unterzogen, BÖ wurde die Angelegenheit den genferischen Gerichten zur Aburteilung überwiesen. Diese verurteilten den gewesenen Granzwächter, der seinen Mitschuldigen nicht z« kennen vorgab, io i.

und 2. Instanz zu einer Buße vom nur fünffachen Betrag des umgangenen Zolles und zu den Kosten, trotzdem die Zollverwaltung

612

darauf hatte hinweisen lassen, daß durch Festsetzung eines Strafminimums vom 5fachen und eines Strafmaximums vom SOfachen Betrag (Art. 51 des Zollgesetzes von 1851) vom Gesetzgeber offenbar bezweckt worden sei, daß das Minimum der Buße nur dann in Anwendung zu kommen habe, wenn eine Zollübertretung unter mildernden Umständen begangen wurde; daß dagegen eine angemessene Verschärfung der Buße einzutreten habe, wenn erschwerende Umstände vorliegen wie im pendenten Falle, wo die frühere Eigenschaft des Schmugglers als Grenzwächter, ferner die Anwendung von Drohungen und Gewalt gegenüber dem Grenzwachtpersonal, welches in Ausübung seiner Dienstpflicht die Zollübertretung konstatiert habe, sowie auch der Umstand, daß er sich weigerte, seinen Mitschuldigen zu nennen, erschwerend hätte in Betracht fallen sollen.

5. In der Nacht vom 5./6. Oktober 1893 wurden in der Nähe von Genf zwei Schmugglerbanden, welche die geschmuggelten Waren in bespannten Wagen nach Genf in Sicherheit zu bringen im Begriff standen, vom Grenzwachtpersonal überrascht und die geschmuggelten Waren beschlagnahmt. Die Schmuggler hatten die Waren in kleinen Mengen über die Grenze gebracht und hier Helfer gefunden, welche diese versteckt hielten, bis ein größeres, zum Weitertransport nach Genf geeignetes Quantum zusammengestapelt war.

Zum Transport der Ware nach Genf war in einem der obenerwähnten Fälle ein Droschkenführer aus Genf in Anspruch genommen worden, welcher des bestimmtesten seine Unschuld beteuerte und erklärte, von einem der Schmuggler an dem Orte, wo seine Droschke gewöhnlich aufgestellt sei, abgeholt worden zu sein, indem man ihn in der Meinung belassen habe, daß es sich um eine gewöhnliche Fahrt in die Umgegend der Stadt handle. Zu vermuten ist, daß die Schmuggler meinten, eine gewöhnliche Droschke gebe den Grenzwachtorganen weniger Anlaß zur Beargwöhnung.

Die Ladung bestand aus 5 Säcken diverser Waren, für welche der Zoll Fr. 192 betrug. Nebst der Ladung wurden auch Wagen und Pferd beschlagnahmt, indem nach Art. 21 des Fiskalstrafgesetzes vom ,30. Juni 1849 (A. S. I, 87} die der Übertretung wegen mit Beschlag belegten Gegenstände das bevorzugte Unterpfand des Bundes sind und für Bezahlung von Bußen etc. haften.

Von den Schmugglern konnte einer festgenommen und aufs Zollamt geführt werden, während die andern sich
flüchteten. Brsterer wollte seine Mitschuldigen nicht nennen «nd hat daher für die Strafe^ soweit die Verwaltung durch die beschlagnahmten Gegenstände nicht gedeckt ist, einzig aufzukommen.

613

Im andern der beiden oben erwähnten Fälle war das Fuhrwerk von 4 Schmugglern begleitet, von denen drei, als sie sich entdeckt sahen, sich flüchteten, während der Fuhrmann angehalten werden konnte. In diesem wurde ein gewohnheitsmäßiger Schmuggler und offenbar das Haupt dieser Schmuggelunternehmen erkannt. Leider war das neue Zollgesetz, das den Zollorganen die Befugnis zur Verhaftung von Schmugglern ohne festes Domizil giebt, noch nicht in Kraft getreten, so daß auch dieser Schmuggler nach Abnahme der Ware sowie des Fuhrwerkes auf freiem Fuße belassen werden mußte und sich einer weitern Bestrafung entziehen konnte. Die Ladung bestand aus Parfümerien, für welche an Zoll- und Monopolgebühren der Betrag von Fr. 690. 70 zu umgehen beabsichtigt worden war.

6. Ein unter ganz ähnlichen Umständen begangener und vermutlich auf die gleiche Thäterschaft zurückzuführender Schmuggel entging ebensowenig der Wachsamkeit des Grenzwachtpersonals.

Zwei patrouillierende Grenzwächter trafen am 31. Oktober nach eingetretener Dunkelheit in der Nähe von Genf einen von drei Männern begleiteten, mit einem Pferde bespannten Wagen an, der ihnen verdächtig vorkam. Auf die an den Fuhrmann gerichtete Frage, was der Wagen enthalte, flüchteten sich zwei der Begleiter, während der Fuhrmann, der Pächter einer in der Nähe befindlichen Liegenschaft, angab, daß er von den Flüchtigen ersucht worden sei, ihnen Waren nach Genf zu führen, ohne daß er über die beiden Persönlichkeiten noch über die Ware Auskunft zu geben vermöge.

Die Ladung bestand aus Korsetten, Parfümerien und kosmetischen Mitteln, welche an Zoll- und Monopolgebühren Fr. 389. 90 Cts.

zu entrichten gehabt hätten. Der Wagen nebst dem Pferd und der Ware wurden mit Beschlag belegt. Die Angelegenheit ist, da der Fuhrmann, sowie ein Handeltreibender, welcher als in der Sache impliziert ermittelt wurde, sich der administrativen Strafverfügung nicht unterzogen hat, den Gerichten des Kantons Genf zur Aburteilung überwiesen worden, welche bis Ende Jahres nicht erfolgt ist.

7. Ein wohlsituierter Bewohner von St. Cergues, Hochsavoj'en, hatte auf Grund der Bestimmung von Art. 5, Ziffer 6, des Zollgesetzes vom 27. August 1851, wonach die rohen Bodenerzeugnisse von solchen Grundstücken außerhalb der Schweiz, welche Einwohner der Eidgenossenschaft innerhalb einer Entfernung von
höchstens zwei Stunden, von der Landesgrenze an gerechnet, selbst bebauen , zollfrei eingeführt werden können, die Bewilligung der Zollbefreiung für seine Bodenerzeugnisse, u. a. ein großes Quantum Wein, zu erlangen gewußt, indem er sich ein Zeugnis der Mairie

614

in Eaux-Vives hatte verschaffen können, worin erklärt war, daß er diese Gemeinde bewohne.

Nachdem der Betreffende, gestützt auf den erhaltenen Freipaß, ein größeres Quantum Wein bereits eingeführt hatte, erfuhr das betreffende Zollamt, daß der Freipaßinhaber Eigentümer eines großen Bauernwesens in St. Cergues sei und mit seiner Familie ohne Unterbrechung auf seiner Liegenschaft gewohnt habe, welche er selbst bebaue. Die weitern Erhebungen ergaben auch, daß er nie in Eaux-Vives wohnhaft gewesen und das betreffende Zeugnis der Ortsbehörde ihm einfach auf seine Erklärung hin, ohne nähere Prüfung, ausgestellt worden ist.

Der Betreffende hatte somit, weil nicht in der Schweiz wohnhaft, keinen Anspruch auf Zollbefreiung für seine Bodenerzeugnisse und hat durch Erschleichung des Freipasses sich der Zollumgehung schuldig gemacht. Der Zoll für den eingeführten Wein beträgt über Fr. 5000.

Da der Angeschuldigte sich dem Strafentscheid des Zolldepartements nicht unterziehen wollte, so wurde die Angelegenheit, in Anwendung von Art. 227, Schlußsatz, des Bundesgesetzes ober die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 (A. S. n. F.

XIII, 455), dem schweizerischen Bundesgericht zur Aburteilung überwiesen, dessen Urteil im Berichtsjahre nicht mehr erfolgt ist.

8. Ein seit dem Jahr 1891 pendenter Schmuggelfall, welcher im Dezember jenes Jahres einem Gerichte des Kantons Wallis zur Aburteilung überwiesen worden, ist auch im Berichtsjahr nicht zur Erledigung gekommen. Es handelt sich um den Schmuggel von fünf Stück Vieh, welche in der Nacht vom 23. auf 24. September 1891 bei St. Gingolph aus Frankreich über die Grenze gebracht und am Morgen des letztern Tages in einem Stalle eingesperrt gefunden wurden.

Die Schmuggler scheinen Gläubiger des auf französischem Gebiet wohnhaften Besitzers des Viehes gewesen zu sein, welche sich damit "bezahlt machen wollten, dabei aber unterließen, sich mit der Zollverwaltung in Ordnung zu setzen. Da das Vieh seinem Besitzer auf unrechtmäßige Weise weggenommen worden war, so mußte dasselbe dem Eigentümer wieder zur Verfügung gestellt ·werden.

Die Beurteilung dieses Falles ist vom betreffenden Gerichte bedauerlicherweise von Termin zu Termin verschoben worden, und trotz der Vorschrift des Fiskalstrafgesetzes vom 30. Juni 1849, daß das gerichtliche Verfahren summarisch sein soll, und ungeachtet der von uns beim Staatsrat von W allia nachgesuchten Intervention ist

615

es bis jetzt nicht möglich gewesen, die nun seit drei Jahren bei dem betreifenden Gerichte schwebende Angelegenheit zu Ende zu bringen.

Wir haben im letztjährigen Geschäftsberichte bemerkt, daß die Genfer Gerichte in Zollstraffällen, welche wegen verweigerter Unterziehung unter den Strafentscheid der Administrativbehörden zur gerichtlichen Beurteilung gelangen, äußerste Milde walten lassen.

Wir können eine ähnliche Bemerkung im Hinblick auf den oben unter Ziffer 4 erwähnten Fall nur wiederholen und im weitern konstatieren, daß wohl dank dieser ebensowenig im Interesse des ehrlichen Handelsstandes, als in demjenigen der Zollverwaltung liegenden Gerichtspraxis im Berichtsjahre die Zahl der Unterziehungsverweigerungen zugenommen hat, so daß am Jahresschlüsse im VI. Zollgebiet 17 Straffälle vor Gericht anhängig waren.

Im Hinblick auf die bei einzelnen kantonalen Gerichtsstellen nun schon öfters zu Tage getretenen Verschleppungen in der Aburteilung von Schmuggelfällen und im Interesse einer strengem und gleichmäßigem Gerichtspraxis müssen wir es daher begrüßen, daß Art. 227 des mit 1. Oktober 1893 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege dem Bundesrat dag Recht einräumt, die Beurteilung von Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze dem Bundesstrafgericht zu übertragen, von welchem Rechte denn auch schon in den letzten Monaten des Berichtsjahres Gebrauch gemacht wurde.

X. Zollabfertigungen.

Die Zahl der Abfertigungen beträgt: Anzahl der A bfertigungen ; .Differenz Gattung der Abfertigung.

pro 1893.

pro 1893.

pro 1892.

Einfuhr .

1,925,001.

1,918,734 .. -f 6,267 Ausfuhr 754,685 741,706 -- 12,979 336,355 317,941 Geleitscheine -- 18,414 Durchfuhr 198,901 -- 15,634 214,535 -- 13,042 Freipässe .

209,533 196,491 Niederlagssch eine . . .

21,412 18,606 -j- 2,806 Hierzu noch Coupons

3,461,521

3,392,379

-f 69,142

435,493

431,093

4- 4,400

3,823,472 ·

-f 73,542

statistische Gesamttotal

3,897,014

616 Auf die einzelnen Zollgebiete verteilen sich die Abfertigungen wie folgt: Pro 1893.

t. Zollgebiet Basel . . 1,274,961 669,344 II.

,, Schaffhausen 377,429 III.

,, Chur. . .

339,779 IV.

,, Lugano . .

215,507 V.

^ Lausanne .

584,501 VI.

,, Genf. . .

Total

3,461,521

Pro 1892.

Differenz pro 1893.

1,189,150 618,240 337,620 332,402 252,083 662,884

-f 85,811 -f 51 ,104 4- 39,809 -f- 7,377 -- 36,576 - 78,383

3,392,379

-f 69,142

XI. Handelsstatistik.

Das Erscheinen des Jahresbandes und des Jahresberichts 1892 wurde bis zum 31. Oktober, beziehungsweise in französischer Ausgabe bis zum 1. Dezember 1893 verzögert, hauptsächlich infolge der Durchführung der verbesserten Ursprungsermittlung und der Differentialwertungen der Einfuhr, teilweise auch durch außerordentliche Arbeiten betreffend den Verkehr mit Frankreich, dereji Hauptresultate in den Quartalheften 1893 mitgeteilt sind.

Bei der Berichtigung der Provenienzen leistete die durch den Zollkrieg mit Frankreich bedingte Forderung von Ursprungszeugnissen vortreffliche Dienste. Neu eingeführt wurde eine regelmäßige Kontrolle der wichtigeren Ein- und Ausfuhrposten nach den entsprechenden Monatsziffern der Grenzländer. Auch die Bemühungen um größere Vollständigkeit der Edelmetallstatistik wurden fortgesetzt mit Ausdehnung auf den Verkehr in italienischen Scheidemünzen.

Die handelsstatistischen Resultate pro 1893 sind zur Zeit noch nicht abgeschlossen. Es wird hierfür auf den später erscheinenden Jahresbericht verwiesen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1893.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.03.1894

Date Data Seite

525-616

Page Pagina Ref. No

10 016 516

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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