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Schweizerisches Bundesblatt.

46. Jahrgang. III

Nr. 42.

3. Oktober 1894.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 18. September 1894.)

Der schweizerische Bundesrat hat in Sachen des Rekurses von C. F i s c h e r , Gerichtsschreiber in Triengen, und fünf Mitunterzeichnern, gegen zwei Schlußnahmen der Regierung des Kantons Luzern, d. d. 1. Juli 1893, betreffend die Stimmberechtigung des Joseph P f e n n i g e r , Lehrer in Großwangen, und des Jakob E g l i , Schmied in Egolzwyl, bei der Friedensrichterwahl im Kreise TriengenWilihof vom 2. Juli 1893, gestützt auf folgende Erwägungen : 1. In b e t r e f f d e s J o s e p h P f e n n i g e r .

Nachdem der Regierungsrat des Kantons Luzern die frühere feststehende, zu keinen Schwankungen und Unsicherheiten Anlaß gebende, in den kantonalen Staatsverwaltungsberichten verurkundete und auch in seinem Entscheide vom 6. Juli 1889 betreffend des Lehrer Bernhard Krell, in Schenken, festgehaltene Praxis, wonach die Lehrer Wohnsitz und Stimmrecht am Anstellungsorte haben, durch die Entscheide vom 13. März 1891 in Sachen des Lehrers Josef Kaufmann in Krumpach und des obgenannten Lehrers Bernhard Krell aufgegeben hat, muß zur Feststellung des Wohnsitzes und damit der örtlichen Stimmberechtigung eines Lehrers auf die allgemeinen, das Domizil eines Bürgers abgesehen von einem Anstellungsverhältnis begründenden Elemente zurückgegangen werden.

In dieser Richtung hat der Regierungsrat im vorliegenden Falle zwischen den Verhältnissen der Lehrer Kaufmann in Krumpach und Pfeuniger in Großwangen unterschieden und gefunden, der erstere sei in dem etwa eine Stunde von Krumpach entfernten Wilihof bei seinen Eltern domiziliert, weil er im Frühjahr, Sommer und Herbst alltäglich, im Winter wöchentlich zweimal zu seinen Eltern und.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. III.

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418 Geschwistern, mit denen er in gemeinsamer Haushaltung lebe, zurückkehre, während Lehrer Pfenniger an seinem Anstellungsorte Großwangen domiziliert sei, da die cirka drei Stunden betragende Entfernung des Anstellungsortes von dem Wohnorte seiner Familienangehörigen (Ascendenten und Geschwister) das öftere Verweilen, des Pfenniger am letztern Orte (Triengen) nicht wahrscheinlich mache und auch thatsächlich zur Folge habe, daß Lehrer Pfenniger nur selten, etwa monatlich ein- bis zweimal, nach Triengen komme.

Wenn aber die Verschiedenheit der thatsächlichen Verhältnisse diese Unterscheidung in Ansehung der Wohnorte der- Lehrer Kaufmann und Pfenniger rechtfertigen kann, so ist dies nach der Aktenlage nicht in gleichem Maße der Fall hinsichtlich der Lehrer Krell und Pfenniger. Den Lehrer Krell hat der Regierungsrat am 13. März 1891 als in Triengen wohnhaft erklärt, obgleich dieser Ort von dem Anstellungsorte (Schenken) nach der vom Regierungsrate nicht widersprochenen Behauptung der Rekurrenten ungefähr gleich weit entfernt ist wie Großwangen und obgleich die Verhältnisse des Krell seit dem 6. Juli 1889, wo ihn der Regierungsrat vom Stimmregister Triengen abtragen und an dem AnstellungsorteSehenkon einschreiben ließ, unverändert geblieben waren.

Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Verhältnisse des Lehrers Krell denen des Lehrers Kaufmann sich nähern» Der Bundesrat kann übrigens diese Frage auf sich beruhen lassen, da sie ihm nicht zur Entscheidung vorliegt; er kann sich darauf beschränken, zu erklären, daß nach den Thatumständen, wie sie vorliegend als erwiesen zu betrachten sind, Lehrer Pfenniger den Mittelpunkt seiner persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse in Großwangen hat, wo er nicht bloß seinen amtlichen Beruf ausübt, sondern auch seine Mahlzeiten einnimmt und die Nächte zubringt, daß dagegen die Ferienaufenthalte Pfennigers in Triengen, sowie die Besuche, die er während der Schulzeit jeden Monat einigemal bei seinen Familiengenossen in Triengen macht, und das Miteigentumsverhältnis, in welchem er bezüglich einer Liegenschaft zu seinen Geschwistern steht, ebensowenig eine Wohnsitz begründende Wirkung zu äußern vermögen, als die Hinterlegung des Heimatscheines in Triengen im Frühjahr 1894.

Lehrer Pfenniger hatte während Jahren in Großwangen seinen Wohnsitz gesetzlich
geordnet ; dort übte er bis jetzt sein Stimmrecht aus; seine Verhältnisse sind im Jahre 1894 nicht anders geworden, als sie in den vorhergehenden Jahren waren.

Auf § 6 des luzernischen Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 29. November 1892 können sich die Rekurrenten nicht berufen. Denn zwischen dem Aufenthalt zur Ausübung des

419 staatlichen Lehramtes, das die volle Thätigkeit eines Mannes jahraus jahrein an einem Orte während einer mehrjährigen Amtsdauer erfordert, und dem zeitweiligen Aufenthalt eines Geschäftsreisenden, des Studierenden, des Alpwirtschafters, des Übernehmers einer vorübergehenden Arbeit besteht keine Analogie.

Demnach erscheint das Begehren, Lehrer Pfenniger sei in Triengen in das Stimmregister einzutragen, nicht als begründet.

2. In b e t r e f f des J a k o b Egli.

Nach langjähriger, durch zahlreiche Regierungsentscheide bestätigter Praxis hat im Kanton Luzern der Bürger da sein Stimmrecht auszuüben, wo er als Eigentümer oder Mieter den Wohnsitz gesetzlich reguliert hat, auch wenn er sich der Arbeit, wegen zeitweise auswärts aufhält. Dabei hat die Praxis auch auf den Charakter des Arbeitsverhältnisses als Anhaltspunkt zur Beurteilung der Wohnsitzfrage Rücksicht genommen und festgestellt, daß ein Aufenthalt zur Leislung von Arbeit im Taglohn und im Wochenlohn nicht als Domizil begründend anzusehen sei, dagegen wohl ein solcher zu Arbeit im Jahrlohn. In Anlehnung an diese Unterscheidung wurde auch vom Bundesrate bei dessen Beschluß in Sachen Rösli-Frey und Konsorten aus Neuenkireh am 16. Januar 1892 angenommen, ein fern von seiner Familie im Jahrlohn arbeitender Bürger erwerbe an seinem Dienstorte eiuen persönlichen, das Stimmrecht daselbst begründenden Wohnsitz, während der im Wochen- oder Taglohne anderswo arbeitende Bürger, auch wenn er sich nur selten und vorübergehend zu seiner Familie begiebt, an dem Aufenthaltsorte der letzlern wohnhaft bleibe.

Jakob Egli hat in Triengen, wo seine Familie sich befindet, durch Hinterlegung seines Heimatscheines seit 1884 den Wohnsitz gesetzlich reguliert und bis jetzt dort auch sein Stimmrecht ausgeübt; er besitzt dort eine Liegenschaft und kehrt von Zeit zu Zeit dorthin zurück ; in Luzern hält er sich als Taglöhner auf und ist als solcher nicht in die öffentlichen Register aufgenommen ; sein Aufenthalt in Luzern kann daher nicht eine den festbegründeten Wohnsitz in Triengen aufhebende Wirkung äußern.

Jakob Egli ist unter Festhaltung der bisherigen kantonalen und eidgenössischen Praxis als in Triengen wohnhaft und stimmberechtigt zu betrachten, beschlossen: 1. Der Rekurs ist, soweit er laut Erklärung der Rekurrenten vom 10. September 1894 festgehalten wird, unbegründet in Hinsicht auf Josef Pfenniger, dagegen begründet in Hinsicht auf Jakob Egli.

420 2. Infolgedessen wird die hohe Regierung des Kantons Luzern eingeladen, die Eintragung des Jakob Egli, Schmiedgehülfen, in das Stimmregister der Gemeinde Trieugen anzuordnen.

(Vom 25. September 1894.)

Der schweizerische Bundesrat hat beschlossen, auf den Rekurs des Herrn Rudolf M o s e r , Liegenschafts- und Geschäftsagent in Laupen, gegen einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 1. September 1894, Eintragung in das Handelsregister betreffend, wegen Verspätung nicht einzutreten, und zwar auf Grund folgender Erwägungen: Artikel 26, Absatz 5 und 6, der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 schreibt vor: T,Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde können die Parteien binnen fünf Tagen seit dessen Mitteilung an den Bundesrat rekurrieren.

.,,Wird der Rekurs an den Bundesrat nicht ergriffen oder von diesem der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde bestätigt, so ist die Eintragung von Amtes wegen vorzunehmen."

Da d i e Verordnung ausdrücklich d e n Rekurs anan d e n denselben entgegenzunehmen habe, so kann die Einreichungeiness Rekurses bei einer anderà Amtsstelle als dem Bundesrate nicht die Wirkung rechtsgültiger Ausübung des Rekursrechtes haben. Wenn daher ein hei einer andern Amtsstelle eingereichter Rekurs nicht innerhalbderr nützlichen Frist von fünf Tagen an den Bundesrat gelangt, so ist derselbe als verspätet anzusehen.

In concreto wurde der Rekurs dem Bundesrate erst 6 Tage nach Ablauf der Rekursfrist zugestellt.

(Vom 28. September 1894.)

Die Eröffnung des Betriebes der Strecke Bahnhof ZürichStadelhofen der rechtsufrigen Zürichseebahn wird auf den 1. Oktober gestattet.

421 Der von der centralen Zürichbergbahn vorgelegte Finanzausweis wird genehmigt; von dem vom Kanton Baselstudt für den Bau der Tramlinie vom Centralbahnhof zum badischen Bahnhof geleisteten Finanzausweis wird Vormerk genommen.

(Vom 2. Oktober 1893.)

Herrn Major K u n z in Genf, Instruktor L Klasse der Infanterie im II. Divisionskreise, wird die nachgesuchte Entlassung unter Verdankung der geleisteten Dienste erteilt.

Herr Robert R u d o l f , von Rietheim, gewesener Buchhalter und Prokurist der Bank in Winterthur, hat der eidgenössischen Winkelriedstiftung Fr. 200 legiert.

Die in den Konzessionen des Kantons Thurgau für die Eisenbahn von Etzweilen nach Feuerthalen, bezw. Schaffhausen, vom 11. Januar 1872, von der Bundesversammlung genehmigt den 26. Februar 1872 (E. A. S. a. F. VII, 628 ff.); des Kantons Zürich für die gleiche Bahn, soweit dieselbe zürcherisches Gebiet berührt, vom 19. Januar 1872, von der Bundesversammlung genehmigt den 26. Februar 1872 (a. a. O. VII, 564 ff.) ; des Bundes für eine Eisenbahn von der zürcherisch-schaffhausischen Grenze bei Feuerthalen bis zum Bahnhof Schaffhausen, vom 28. Juni 18b9 (E. A. S. n. F. X, 156 ff.), angesetzte, für die Strecke EtzweilenFeuerthalen mehrfach, letztmals durch Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1888 CE. A. S. n. F. X, 10») verlängerte und für die ganze Linie durch Bundesratsbeschluß vom 24. Juli 1894 (E. A.

8. n. F. XIII, 138) nochmals erstreckte Frist zur Vollendung und Inbetriebsetzung der Linie Etzweilen-Feuerthalen-Schaffhausen wird verlängert wie folgt: 1. für die Strecke Etzweilen-Feuerthalen bis zum I.November 1894, 2. für die Strecke Feuerthalea-Schaffhausen bis zum 1. Mai 1895.

Die in Art.

in der Richtung 1890 (E. A. S.

Inbetriebsetzung längert.

6 der Konzession einer Eisenbahn von Thalweil der Gegend bei Sihlbrücke nach Zug vom 25. Juni XI, 40 ff.) angesetzte Frist zur Vollendung und der ganzen Linie wird bis 1. Oktober 1896 ver-

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"Wahlen.

(Vom 28. September 1894.)

Militärdepartement.

Buchhalter der Administrativen Abteilung der eidg. Kriegsmaterialverwaltuog: Herr Gottlieb Fischer, von Fahrwangen (Aargau).

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Bureauchef in Lausanne: Herr Louis Schaffroth, von Röthenbach (Bern), Adjunkt der Kreispostdirektion in Lausanne.

(Vom 2. Oktober 1894.)

Militärdepartement.

Instruktor I. Klasse der Infanterie : Herr Infanterieoberst Alfred Boy de la Tour, von St. Immer, in Courtelary.

Instruktoren I. Klasse der Artillerie: ,, Oberstlieutenant im Generalstab von Tscharner, von Chur, bisheriger Instruktor II. Klasse.

v Oberstlieutenant der Artillerie Armin Müller, in Thun, bisheriger Instruktor II. Klasse der Artillerie.

Hülfsinstruktoren der Artillerie : ,, Payot, Eugène, von Arnex s./Nyon, in Bière.

,, Lardon, Paul, von Porrentruy, in Thun, bisher Instruktionsaspiranten.

Finanz- und Zolldepartement.

Zollgebieten :

Zollverwaltung.

Herr Robert Schmutz, von Kehrsatz.

,, Henri Louis Dizerens, von Genf.

423 Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter in Schönenberg: Frl. Bertha Staub, von und in Schönenberg.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Mutationen im

Bestand der Auswanderungs-Unteragenten während des III. Quartals 1894.

Als U n t e r a g e n t e n sind a n g e s t e l l t w o r d e n : Agentur Rommel & de. in Basel: Herr Gammeter, Paul, in Burgdorf.

,, Weber, Gottfried, in Wangen a./A.

Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Leber, Ugo, in Biasca.

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Agentur Louis Kaiser in Basel: Herr Denzler, Karl, in Zürich.

Agentur Corecco & Brivio in Bodio : Herr Tomasini, Vincenzo, in Someo.

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03.10.1894

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