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Volksabstimmung über die Revision der Bundesverfassung (Initiativbegehren betreffend Aufnahme eines neuen Artikels betreffend die Gewährleistung des Rechtes auf Arbeit).

Abstimmungstag: 3. Juni 1894.

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Bundesbeschluß über

das Initiativbegehren betreffend das Recht auf Arbeit.

(Vom 13. April 1894.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des unterm 29. August 1893 bei der Bundeskanzlei eingereichten und mit 52,387 Unterschriften versehenen Initiativbegehrens, worin die Aufnahme eines wie folgt lautenden Artikels in die Bundesverfassung verlangt wird: ,,Das Recht auf ausreichend lohnende Arbeit ist jedem Schweizerbürger gewährleistet. Die Gesetzgebung des Bundes hat diesem Grundsatze unter Mitwirkung der Kantone und der Gemeinden in jeder möglichen Weise praktische Geltung zu verschaffen.

,,Insbesondere sollen Bestimmungen getroffen werden : a. Zum Zwecke genügender Fürsorge für Arbeitsgelegenheit, namentlich durch eine auf möglichst viele Gewerbe und Berufe sich erstreckende Verkürzung der Arbeitszeit; b. für wirksamen und unentgeltlichen öffentlichen Arbeitsnachweis, gestutzt auf die Fachorganisationen der Arbeiter; c. für Schutz der Arbeiter und Angestellten gegen ungerechtfertigte Entlassung und Arbeitsentziehung; d. für sichere und ausreichende Unterstützung unverschuldet ganz oder teilweise Arbeitsloser, sei es auf dem Wege der öffentlichen Versicherung gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit, sei es durch Unterstützung privater Versicherungsinstitute der Arbeiter aus öffentlichen Mitteln;

355 e. füif praktischen Schutz der Vereinsfreiheit, insbesondere für ungehinderte Bildung von Arbeiterverbänden zur Wahrung der Interessen der Arbeiter gegenüber ihren Arbeitgebern und für ungehinderten Beitritt zu solchen Verbänden ; f. für Begründung und Sicherung einer öffentlichen Rechtsstellung der Arbeiter gegenüber ihren Arbeitgebern und für demokratische Organisation der Arbeit in den Fabriken und ähnlichen Geschäften, vorab des Staates und der Gemeinden. tt nach Einsicht des Berichtes des Bundesrates vom 6. Oktober 1893; in Anwendung der Artikel 8 und 10 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung, beschließt: 1. Das Initiativbegehren betreffend das Recht auf Arbeit wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

2. Die Bundesversammlung beantragt Verwerfung desselben.

3. Der Bundesrat wird mit der Anordnung der Abstimmung beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 11. April 1894.

Der Präsident: Comtesse.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , ' den 13. April 1894.

Der Präsident: Oskar Munziiiger.

Der Protokollführer: Schatz in aiin.

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Bundesbeschluß über das Initiativbegehren betreffend das Recht auf Arbeit. (Vom 13.

April 1894.)

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25.04.1894

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