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Schweizerisches Bundesblatt.

46. Jahrgang. II.

Nr. 15.

11. April 1894.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

1893.

F. Geschäftskreis des Justiz- und Polizeidepartements.

A. Justizwesen.

I. Leitung des Departements.

Am 14. September hat der Vorsteher des eidgenössischen Justizund Polizeidepartements, Herr Bundesrat L o u i s R u c h o n n e t , auf dem Präsidentenstuhle des Betreibungs- und Konkursrates sein Leben ausgehaucht.

So verließ -- würdiger Abschluß eines der Arbeit geweihten Lebens ! -- dieser geliebte und hochgeachtete Departementschef, nachdem er ein letztes Mal dem Rufe der Pflicht gefolgt war, den Kreis, den er zwölf Jahre hindurch mit der Kraft seines Geistes belebt, mit seiner Seele erfüllt hatte.

Die Spuren von Ruchonnets Walten werden in diesem Departemente nicht vergehen.

Seiner ersprießlichen Mitarbeit am Bundesgesetze über das Obligationenrecht bleibt dankbare Anerkennung gesichert; das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs bildet ein Denkmal seiner Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. II.

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hohen Einsicht und seiner unerschütterlichen Willenskraft; die von ihm eingeleiteten Vorarbeiten für ein schweizerisches Civilgesetzbuch und ein schweizerisches Strafgesetzbuch werden denen zur Richtschnur dienen, die berufen sind, in der schönen Aufgabe der Vereinheitlichung unserer Gesetzgebung seine Nachfolger zu sein.

Diejenigen, die das Glück gehabt haben, seine Mitarbeiter zu sein, werden diesen tiefgründigen und hochangelegten Geist nimmer vergessen, der mit einem einzigen Blicke eine schwierige Frage in ihrer Ganzheit erfaßte, sie werden diese wunderbare Arbeitskraft, die nicht einmal die Krankheit niederzudrücken vermochte, immer vor Augen haben, sie werden vor allem die unerschöpfliche Güte in treuer Erinnerung behalten, die ihm Aller Herzen gewann.

Louis Ruchonnets Einfluß wird sich noch lange nach seinem Tode im eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, diesem so schwierigen Teile der Bundesverwaltung, in wahrhaft vorteilhafter Weise bemerkbar machen.

Während des mehrmonatlichen Urlaubes des Herrn Ruchonnet, sowie nach dessen Tode bis zürn 15. Januar 1894 (Amtsantritt des Nachfolgers) ist die Leitung des Departements dem Stellvertreter, Herrn Bundesrat Dr. Zemp, und in der Zeit des Urlaubes dieses letztem dem Herrn Bundesrat Lacheiial anvertraut gewesen ; in den Monaten Juai und Juli hat Herr Bundesrat Lachenal überdies für die Justizgeschafte, insbesondere die Rekurse, dem Stellvertreter seine Unterstützung geliehen.

II. Gesetzgebung.

1. Im Berichtsjahre ist das B u n d e s g e s e t z ü b e r die Org a n i s a t i o n der B u n d e s r e c h t s p f l e g e auf der Grundlage des bundesrätlichen Entwurfes vom 5. April 1892 zu stände gekommen.

Die Schlußabstimmung über die vom Bundesvate am 20. März 1893 vorgelegte bereinigte Redaktion fand in beiden Räten am 22. März statt. Das Gesetz wurde veröffentlicht am 24. März; die Einspruchsfrist lief ab am 22. Juni 1893. Da kein Referendumsbegehren einging, so beschloß der Bundesrat am 23. Juni, es sei das Gesetz in die eidgenössische Gesetzessammlung aufzunehmen ; gleichzeitig bezeichnete er den 1. Oktober 1893 als den Tag seines Inkrafttretens. Mit Botschaft und Beschlussesentwurf vom 23. Juni verlangte der Bundesrat überdies die infolge des Inkrafttretens des Gesetzes während des Berichtsjahres (1. Oktober bis 31. Dezember)

notwendigen Nachtragskredite für das Bundesgericht. Sie haben dieselben am 28. Juni bewilligt. Am Tage zuvor hat die Wahl des nunmehr aus 14 Mitgliedern und 9 Ersatzmännern bestehenden neuen Bundesgerichts, mit Amtsdauer vom 1. Oktober 1893 bis 31. Dezember 1900, und des Präsidenten und Vizepräsidenten desselben, mit Amtsdauer vom 1. Oktober 1893 bis 31. Dezember 1894, staltgefunden.

Das neue Gesetz ist unseres Wissens bis jetzt ohne störende Hindernisse und Reibungen vollzogen worden. Als eine zweckmäßige Bestimmung zur Vermeidung von Schwierigkeiten und Weiterungen und von Kompetenzkonflikten zwischen den beiden Bundesrekursbehörden (Bundesgericht und Bundesrat) hat sich bereits das in Art. 194 vorgesehene Verständigungsverfahren erwiesen.

2. Da wir die Wahrnehmung machten, daß die Übertragung der Vormundachaftsverwaltungen vom Heimatkanton auf den Wohnsitzkanton in Ausführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 über d i e c i v i l r e c h t l i c h e n V e r h ä l t n i s s e d e r N i e d e r g e l a s s e n e n und A u f e n t h a l t e r nicht in allen Kantonen mit der vvünschbaren Energie an die Hand genommen wurde, hat unser Justiz- und Polizeidepartement durch ein Mahnschreiben vom 25. Januar 1893 und haben wir selbst durch Kreisschreiben vom 11. April 1893 den Kantonsbehörden die gesetztliche Vorschrift in Erinnerung gebracht und die Kantone zu deren Vollziehung aufgefordert. Wir fügten bei, daß wir im Falle der Nichtvollziehung jede Verantwortlichkeit der ßundesbehörde für vermögensrechtliche Nachteile, die aus einem dem Gesetze nicht entsprechenden thatsächlichen Zustande jemand erwachsen können,' von vornherein ablehnen. (Bundesbl.

1893, II, 409.)

3. Die Revision des Bundesgesetzes über C i v i l s t a n d und E h e ist infolge des in der Leitung des Departements eingetretenen Provisoriums im Stadium eines Départementalvorentwurfes geblieben, über den wir noch nicht Beratung zu pflegen hatten. Wir können jedoch über die der Revision zu gebende Ausdehnung und Richtung nur wiederholen, was im vorjährigen Berichte gesagt ist. Auch mag hier, ohne daß wir damit unsere eigene Meiuung aussprechen wollen, nicht unerwähnt bleiben, daß von berufener Seite der Ansicht Ausdruck verliehen wurde, es sollte mit der Revision des Civilstands- und Ehegesetzes, weil nicht eigentlich schreiende
Übelstände zu Tage getreten seien, zugewartet werden, bis das ganze Gesetz in revidierter Fassung als Bestandteil des Personen- und Familienrechts in einen Entwurf zu einem einheitliehen schweizerischen Civilgesetzbuche aufgenommen werden könnte.

è. Aus dem gleichen Grunde, wie bei Ziff. 3, wurde uns im Jahre 1893 vom Departement keine Vorlage gemacht über: a. die Frage, ob und eventuell in welcher Weise den volkswirtschaftlich schädlichen und das Reehtsbewußtsein des Volkes verletzenden Mißbräuchen im B ö r s e n w e s e n wirksam entgegengetreten werden könne (Motion Schmid [Uri] und Konsorten von 1891/92). Das Justiz- und Polixeidepartement gewärtigt noch die Begutachtung; der Frage durch den Herrn Motionssteller Dr. Schmid und die Professoren Wolf und Cohn in Zürich ; 6. die Frage, ob in Art. 119 O.-R. eine Bestimmung aufgenommen werden solle, welche bei L o h n f o r d e r u n g e n von nicht mehr als Fr. 200 das Gericht ermächtigen würde, dem Schuldner die Entrichtung eines a u ß e r o r d e n tl i e h e n V e r z u g s z i n s e s aufzuerlegen (Motion Favon und Konaorten von 1892/93), und die damit in innerer Beziehung stehende, durch eine Petition der Fédération des Sociétés Ouvrières de Genève vom 12./13. März 1893 angeregte Frage, ob d i e k u r z e n F r i s t e n d e r W e c h s e l b e t r e i b u n g auch für die Fälle einzuführen seien, in denen A r b e i t e r ihre durch Urteil oder Vergleich vor den gewerblichen Schiedsgerichten zugesprochenen F o r d e r u n g e n g e g e n ü b e r dem A r b e i t g e b e r auf dem Wege der Betreibung zu realisieren veranlaßt sind. Unser Departement ist im Besitze zweier Gutachten der Herren Bundesrichter Soldan und Professor Dr. Eugen Huber über diese Fragen. Es wünscht jedoch dieselben noch eigener gründlicher Prüfung zu unterwerfen, bevor es einen bezüglichen Antrag formuliert; c. die Frage, ob nicht das Bundesgesetz betreffend die H a f t pflicht der Eisenbahn- und D ampfschiffahrtsu n t e r n e h m u n g e u bei Tötungen und Verletzungen, vom.

1. Juli 1875, im Sinne der Aufnahme des in Art. 54 des Obligationenrechts aufgestellten Grundsatzes betreffend die Schadensersatzpflicht zu ergänzen sei (Motion Brenner und Konsorten von 1893); d, die durch ein Kreisschreiben unseres Departements an sämtliche Kantonsregierungen, vom 24. Januar 1893, in Fluß gebrachte und anläßlich der Interpellation Gallati und Konsorten über die Freiburger Lotterie am 20. März 1893 auch im Nationalrat zur Sprache gebrachte Frage des Erlasses eines B u n d e s gesetzes ü b e r L o t t e r i e n . Das Departement hat die von den Kantonsregierungen erbetenen Aufschlüsse und Angaben erhalten. Ein Voreutwurf ist durch die Bundesanwaltschaft verfaßt;

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e. die durch Bundesratsbeschluß vom 28. Februar 1893 dem Justiz- und Polizeidepartemente zur Untersuchung überwiesene Frage, ob nicht das B u n d e s g e s e t z b e t r e f f e n d die V e r bindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten zu revidieren sei. Über diese Frage ist dem Departemente ein einläßliches Gutachten des Bundesgerichtes zugegangen; f. die Frage eines erhöhten Schutzes der V e r e i n s f r e i h e i t (Motion Vogelsanger und Konsorten von 1891), sowie die den gleichen Gegenstand und überdies unter anderem auch die E r w e i t e r u n g der V o l k s r e c h t e und die A b s c h a f fu d e r p o l i t i s c h e n P o l i z e i bezweckenden Petitionen der Volksversammlungen vom 1. Mai 1892 und 1893 (Maifeier).

Die eingetretene Verzögerung der Erledigung dieser Fragen hat, wie wir glauben, keine Verletzung berechtigter Interessen im Gefolge gehabt. Unseres Wissens ist die Vereinsfreiheit in der Schweiz nirgends gefährdet; wir erinnern übrigens daran, daß das Vereinsrecht der Bürger, soweit es durch Art. 56 der Bundesverfassung anerkannt wird, unter den Schutz des obersten Gerichtshofes des Landes gestellt ist.

In Bezug auf die Erweiterung der politischen Volksrechte wird die Behandlung der Motion Brunner und Konsorten vom 21. Dezember 1893 für den Nationalrat der geeignete Anlaß sein, sich über den Gegenstand auszusprechen. Die Abschaffung der politischen Polizei ist eine Frage, die bei der Prüfung des bundesrätlichen Geschäftsberichtes jedes Jahr ohne weiteres im Schöße der Räte aufgegriffen und beraten werden kann.

Wir glauben annehmen zu dürfen, daß das Begehren aus Ihrer Mitte schon gestellt worden wäre, wenn die Abschaffung der politischen Polizei sieh aus dringenden und stichhaltigen Gründen rechtfertigen ließe.

5. Am 28./29. März 1893 haben Sie uns eine Eingabe des Centralkomitees des schweizerischen GrütliVereins vorn 4. Dezember 1892, betreffend möglichst raschen Erlaß eines einheitlichen s c h w ei z i e r i s c h e n S t r a f g e s e t z b u c h e s , zu gutscheinender Behandlung überwiesen. Wir sind, heute in der Lage, berichten zu können, daß diese Angelegenheit auf der ihr angewiesenen Bahn der Vorbereitungsarbeiten im Jahre 1893 um einen bedeutenden Schritt vorwärts gebracht worden ist.

Nicht nur ist im Laufe des Frühjahres der zweite Band des Werkes von
Professor Dr. Carl Stooß, ,,Grundzüge des schweizerischen Strafrechts" erschienen, sondern es hat der Verfasser nebst einem Schema der für ein schweizerisches Strafgesetzbuch in Be-

tracht fallenden Hauptfragen bereits auch einen Entwurf des Allgemeinen Teils eines Gesetzes mit Motiven ausgearbeitet. Die Übersetzung ins Französische wurde in sehr anerkennenswerter und verdienstlicher Weise von Herrn Professor Dr. Alfred Gautier in Genf besorgt. Die vom Justiz- und Polizeidepartement einberufene Expertenkommission hielt in Bern unter dem Vorsitz des Herrn Bundesrichter Dr. Morel vom 19. bis 23. September und vom 2. bis 7. Oktober 1893 Beratung über den Stooß'schen Vorentwurf.

Die Mitglieder der Bundesversammlung haben den Vorentwurf und die dazu gehörigen Motive, sowie das Protokoll der Kommissionsverhandlungen gedruckt zugestellt erhalten.

Das Departement glaubt annehmen zu dürfen, daß der Besondere Teil des Vorentwurfes demnächst vom Redaktor ausgearbeitet sein wird, so daß die Expertenkommission noch im Laufe dieses Jahres zur Beratung desselben zusammentreten kann.

6. Auch auf dem Gebiete des C i v i l r e c h t s sind die Vorarbeiten in erfreulichster Weise gefördert worden. Bin von Herrn Professor Dr. Eugen Huber unsertn Departement im Frühjahr 1893 unterbreitetes Programm über das Vorgehen bei der Ausarbeitung des Entwurfes eines einheitlichen schweizerischen Civilgesetzbuches ist mit Schreiben vom 17. November 1893 sämtlichen Kantonsregierungen in einer größern Anzahl von Exemplaren zugesandt worden. Das Departement ließ sich in diesem Schreiben wie folgt vernehmen: ,,Wir halten mit dem Redaktor dafür, daß in Bezug auf die Begutachtung der dem Entwürfe zu Grunde zu liegenden Tendenzen, namentlich auch der Frage des Umfanges der Unifikation, eine Mitwirkung der obersten kantonalen Verwaltung- und Gerichtsbehörden anzustreben sei.a Überdies wurden von dem Departetnente Meinungsäußerungen einzelner, mit dem kantonalen Rechte besonders vertrauter Fachmänner, und namentlich auch Begutachtungen aus dem Schöße der Rechtsfakultäten der kantonalen Hochschulen als höchst wertvoll und erwünscht bezeichnet.

In besonderm Schreiben ersuchte das Departement das hohe Bundesgericht um seine Mitwirkung.

Im Dezember 1893 hat Herr Professor Dr. Huber unserm Departemente den ,,Ersten Teileatwurf"1 eines schweizerischen Civilgesetzbuches, der ,,die Wirkungen der Ehea behandelt, mit Erläuterungen vorgelegt. Bei der Ausarbeitung desselben hatte der Redaktor die Herren Dr. Friedrich
Schreiber aus Goldau und Professor Louis Bride! aus Genf, die sich beide im. Gebiete des ehelichen Gilterrechts schriftstellerisch verdient gemacht haben, zu Konferenzen beigezogen. Von Herrn Professor Louis Bridel stammt

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die französische Übersetzung des Entwurfes. Die Erläuterungen sind als Vorarbeit für die später zu redigierenden Motive des definitiven Entwurfes zu betrachten. Vorläufig ist der Entwurf nebst den Erläuterungen als konfidentielle Mitteilung von unserem Departemente einer Anzahl von Experten in allen Teilen der Schweiz zur Begutachtung zugesandt worden.

Weiteres werden wir das nächste Jahr zu berichten haben.

7. Um nicht dem Vorwurfe sich auszusetzen, er habe nicht rechtzeitig Schritte gethan, um dem Anarchismus, der auch unserm Lande gefährlich werden kann, mit strengen Strafbestimmungen entgegenzutreten und anarchistische Verbrecher der verdienten Strafe überliefern zu können, hat der Bundesrat mit Botschaft vom 18. Dezember 1893 (Bundesbl. 1893, V, 761) einen Gesetzesentwurf betreffend V e r b r e c h e n gegen d i e ö f f e n t l i c h e S i c h e r h e i t i m G e b i e t e d e r E i d g e n o s s e n s c h a f t eingebracht.

Der Ständerat, dem die Priorität der Behandlung zuerkannt wurde, verschob die Beratung des Gegenstandes auf die im März 1894 beginnende außerordentliche Frühjahrstagung. Wir werden über deren Verlauf erst nächstes Jahr berichten können.

III. Schuldbetreibung und Konkurs.

Die Zahl der im Berichtsjahr eingegangenen Rekurse beträgt 225 (gegen 188 im Vorjahr). Über deren Erledigung giebt die nachstehende Tabelle Auskunft.

TOI,

1892 1893

Zahl a

Zurückgezogen oder durch

188 225

29 16

N

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Als unbe gründet Begründet

«A- K o r r e s g e t r e t e n z 46 46

64 87

47 52

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2 24

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Die Entscheide, die für die Rechtsentwicklung Bedeutung haben, sind in der Zeitschrift ,,Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs" veröffentlicht worden, weshalb wir von ihrer Wiedergabe hier absehen können.

Anfragen juristischen Inhalts von Behörden und Privaten gingen 501 (gegen 610 im Vorjahr) ein; sie wurden jeweilen so schnell beantwortet, als es die mit anderweitiger Arbeit schon sehr in Anspruch genommenen Kräfte des Amtes erlaubten.

1 Wegen Unzuständigkeit, Gegenstandslosigkeit, Verspätung oder mangelnder Legitimation des Rekurrenten.

Der Betreibuugsrat hat im Berichtsjahr 21 (1892: 35) halbtägige Sitzungen gehalten.

Die schon im Jahr 1892 begonnenen Vorarbeiten für die Einrichtung einer Betreibungs- und Konkursstatistik sind gegen Ende des Berichtsjahres zum Abschluß gelangt. Laut Bundesratsbeschluß (Verordnung Nr. 3) vom 21. November 1893 (A. S. XIII, 721} haben die kantonalen Aufsichts- und Nachlaßbehörden über die Vorgänge im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlaßverfahren statistische Erhebungen vorzunehmen und soll das eidgenössische Justizund Polizeidepartetnent diesen Behörden die hierzu nötigen Instruktionen erteilen. Das Departement ist dieser Weisung durch Erlaß, der Instruktion Nr. l vom 30. Dezember 1893 (Kreisschreiben Nr. 17, Bundesbl. 1894, I, 39) nachgekommen.

Die Kundgebungen der Abteilung für Schuldbetreibung und Konkurs beschränkten sich im übrigen auf zwei Kreisschreiben.

Das eine ersuchte, im Hinblick auf eine beabsichtigte einheitliche Regelung, um Mitteilung der in den Kantonen für den Zuschlag von Liegenschaften und die Konstatierung des erfolgten Zuschlags beobachteten Formalitäten. Dieser Angelegenheit wurde, da sie nicht dringlich erschien, bisher keine weitere Folge gegeben.

Das andere Kreisschreiben bezweckte die Mitteilung der am 8. August 1893 vom Bundesrat erlassenen Verfügung über die Berechtigung der Betreibungs- und Koukursämter zur Beschlagnahme von Fahrpostsendungen, Briefen u. s. w.

Mit Zuschrift vom 20. Mai 1893 ersuchte die Regierung von Baselland um ^7'el·anstaltung einer Konferenz kantonaler Abgeordneter, welche die Wünschbarkeit und Tragweite eines Rechtsstillstandes zu gunsten der landwirtschaftlichen Bevölkerung zu beraten hätte. Dieses Gesuch ist vom Bundesrat am 26. Mai unter ausführlicher Begründung abgelehnt worden (Bundesbl. 1893, III, 137).

Öffentliche Bekanntmachungen im schweizerischen Handelsamtsblatt sind 2357 erschienen (gegen 2141 im Vorjahr).

An Formularen und Registerbogen wurden aus dem Centraldépôt 3,156,110 (im Vorjahr 4,501,154) Stück abgegeben.

Inspektionen von Betreibungs- und Konkursämtern konnten auch in diesem Jahre von Bundes wegen keine vorgenommen werden.

IV. Schweizerisches Bundesrecht.

Im Berichtsjahr ist der Schlußband des von Salis'schen Werkes,, S c h w e i z e r i s c h e s B u n d e s r e c h t " 1 , versehen mit einem Ge-

9 setzes-, einem Personen- und einem Sachregister, im deutschen Originaltext erschienen und Ihnen zugestellt worden.

Von der französischen und der italienischen Ausgabe hat der dritte Band vollendet werden können. Der vierte und letzte Band ist in Bearbeitung und wird demnächst veröffentlicht werden.

Einem noch von dem verstorbenen Vorsteher des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Herrn Bundesrat L. Ruchonnet gehegten Gedanken zustimmend, haben wir am 18. Juli 1893 grundsätzlich die Unterstützung einer von Herrn Professor Dr. L. R.

von Salis zu verfassenden historisch-systematischen Darstellung der von Ullmer nicht behandelten Periode des Bundesrechts (1863--1874) beschlossen. Die Wünschbarkeit einer Bearbeitung der Praxis jener Jahre steht außer Zweifel. Die Art der Darstellung aber wird eine andere sein müssen, als diejenige für die Jahre 1874 u. ff. Herr Bundesrat L. Ruchonnet hat noch die Ansicht geäußert, daß nicht bloß eine Bearbeitung der Praxis der Jahre 1863/74 stattfinden, sondern daß die ganze Periode 1848/74 in zusammenfassender, historisch-systematischer Darstellung behandelt werden sollte.

Über die Anhandnahme der Arbeit werden wir erst nächstes Jahr zu berichten im Falle sein.

V. Gewährleistung von Kantonsverfassungen Die Bundesversammlung hat die eidgenössische Gewährleistungausgesprochen für: 1. die Verfassung des Kantons G r a u b ü n d e n vom 2. Oktober 1892 durch Bundesbeschluß vom 25. März 1893 (Amtliehe Sammlung n. F. XIII, 340).

Die neue Verfassung kennzeichnet sich durch Erleichterung dei- Ausübung der Volksrechte und Einführung des Departementalsystems an Stelle des bisherigen Kollegialsystems der Regierung bei gleichzeitiger Vermehrung der Mitgliederzahl derselben von drei auf fünf, nunmehr durch das Volk gewählte, Mitglieder.

2. die Partialrevision der Verfassung des Kantons A p p e n z e l l I.R h. vom 24. April 1892 durch Bundesbeschluß vom 25. März 1893 (Amtliche Sammlung n. F. XIII, 338).

Appenzell I.-Rh. hat mittels dieser Revision die Wahl seines Abgeordneten im Ständerate durch das Volk, die jeweilen gleichzeitig mit der Wahl des Vertreters des Halbkantons im Nationalrate stattfinden soll, eingeführt.

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3. die Partialrevision der Verfassung des Kantons Z ü r i c h vom 23. April 1893 durch Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1893 (Amtliche Sammlung n. F. XIII, 1005).

Die Revision hat die Voraussetzung einer Neuwahl nach Ablauf der Amtsdauer und die Wahlart für die Lehrer an der Volksschule und die Geistlichen der vom Staate unterstützten kirchlichen Genossenschaften in demokratischem Siane abgeändert (vergi. Bundesbl. 1893, V, 230).

4. die Verfassung des Kantons B e r n vom 4. Juni 1893 durch Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1893 (Amtliche Sammlung n. F. XIII, 1007).

Die neue Verfassung ist an die Stelle derjenigen vom 31. Juli 1846 getreten.

Die hervorstechenden Kennzeichen derselben sind : l. Herstellung der Übereinstimmung des kantonalen Grundgesetzes mit der Bundesverfassung; 2. Erweiterung der Volksrechte; 3. Einführung der Einheit des Kantons auch im Armen- und Steuerwesen und in der Civilrechtsgesetzgebung. (Man vergleiche über das ganze Revisionswerk unsere Botschaft vom 2. Dezember 1893 im Bundesbl. 1893, V, 234 ff.)

VI. Konkordate.

Dei' Kanton Aargau ist infolge eines in der Volksabstimmung vom 23. April 1893 angenommenen Gesetzes vom 29. November 1892 auf den 1. August 1893 vom K o n k o r d a t ü b e r B e s t i m m u n g u n d G e w ä h r d e r V i e h h a u p t m ä u g e l v o m 5 . August 1852 (A. S. IV, 210) zurückgetreten. Dieses Konkordat besteht nunmehr nur noch unter den Kantonen Zürich, Schwyz, Baselstadt, Baselland und Thurgau (A. S. n. F. XIII, 551).

VII. Civilstand und Ehe.

1. In ihrem Berichte über die Geschäftsführung des Bundesrates während des Jahres 1892 hat die Kommission des Ständerates ihr Befremden darüber ausgedrückt, daß die Berichte der kantonalen Aufsichtsbehörden über die Inspektion der Civilstandsämter im Jahre 1891 von uns nur kurz gestreift worden, deren Ergebnisse aber völlig totgeschwiegen seien. Die Kommission hat gleichzeitig die Erwartung ausgesprochen, daß wir fürderhin nicht ermangeln werden, die uns mitgeteilten Erhebungen in unserem Geschäftsberichte einläßlich wiederzugeben.

11 Wir müssen jedoch darauf aufmerksam machen, daß eine systematische Zusammenstellung und Wiedergabe der in Rede stehenden kantonalen Inspektionsberichte unsern Geschäftsbericht viel zu umfangreich gestalten würden, da dieselben zum größeren Teil eingehende, wohldurchdachte Arbeiten sind und deshalb nur in einein b e s o n d e r e n Berichte, der uns vorläufig nicht dringlich erscheint, veröffentlicht und besprochen werden könnten. Es trifft dies um so mehr zu, als die Inspektionsberichte Jahr für Jahr das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zu zahlreichen Korrespondenzen und Weisungen an die kantonalen Aufsichtsbehörden veranlassen.

Wir beschränken uns deshalb auch diesmal darauf, zu bemerken, daß die Inspektionsberichte für das Jahr 1892 vollzählig eingegangen sind und im großen und ganzen befriedigende Resultate aufweisen.

Zur Anordnung von außerordentlichen Inspektionen im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe lag keine Veranlassung vor.

2. Eine kantonale Aufsichtsbehörde beklagte sich über mangelhafte Übermittlung der auf Schweizerbürger bezüglichen Civilstandsakte aus dem Auslande. Wir waren im Falle, folgendes zu antworten: Die Länder, mit denen die Schweiz Vereinbarungen über gegenseitige kostenfreie Mitteilungen von Civilstandsakten abgeschlossen hat, sind aufgeführt im ,,Handbuche für die Civilstandsbeamten", Seite 181 S. Es sind dies B a d e n , B a y e r n , Ö s t e r r e i c h - U n g a r n , B e l g i e n und I t a l i e n . Wir fügen bei, daß im Jahre 1890 mit der s p a n i s c h e n Regierung die Vereinbarung getroffen worden ist, daß Civilstandsakte, die auf diplomatischem Wege verlangt werden, gegenseitig kostenfrei verabfolgt werden sollen (Bundesbl.

1891, II, 552). Ferner ist zu bemerken, daß die im ,,Handbuch" erwähnten Vereinbarungen mit Belgien und Italien durch Erklärungen aus den Jahren 1882 und 1886 ersetzt worden sind (A. S. n. F. VI, 140, und IX, 32).

Mit F r a n k r e i c h waren einschlägige Unterhandlungen im Jahre 1874 im Gange. Mit Botschaft vom 4. Dezember 1875 unterbreitete der Bundesrat der Bundesversammlung eine bezügliche Erklärung zur Ratifikation. Da die Räte sich nicht einigen konnten, blieb die Angelegenheit auf sich beruhen. Nachdem sodann am 23. Juli 1879 mit Frankreich die Übereinkunft betreifend die Nationalität
der Kinder und den Militärdienst der Söhne von in der Schweiz naturalisierten Franzosen abgeschlossen worden war (A. S. n. F. V, 178), trug man sich mit dem Gedanken, die Unterhandlungen über die fragliche Erklärung neuerdings aufzunehmen. Da aber in Frankreich bei Geburtseintragungen von Angabe der Nationalität keine Rede ist,

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so beschloß der Bundesrat am 25. Oktober 1883, gestützt auf ein Gutachten der schweizerischen Gesandtschaft in Paris und gemäß Antrag seines Departementes des Innern, ,,die Sache ruhen zu lassen".

Mit D e u t s c h l a n d wurde seitens der Schweiz im Jahre 1873 ein Vertrag betreffend gegenseitige Rechtshülfe in civilrechtlichen Verhältnissen angeregt. Die Sache blieb aber liegen bis 1878, wo das deutsche Auswärtige Amt die Bereitwilligkeit aussprach, in allen Fragen, die den internationalen Rechtsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland zu erleichtern geeignet wären, Hand zu bieten. Merkwürdigerweise scheiterten aber alle bezüglichen Verhandlungen an den Bedenken der deutschen Behörden und an der Gesetzgebung der deutschen Staaten und des Reiches.

3. Mit Beschluß vom 5. November 1879 hat der Bundesrat, gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, dem damaligen schweizerischen Konsul zu Buenos Aires die Ermächtigung erteilt, Geburten und Todesfälle schweizerischer Angehöriger zu erwahren und Ehen zwischen Schweizern unter sich, sowie Ehen zwischen Schweizern und Ausländern abzuschließen.

Bei der im Jahre 1891 erfolgten Unigestaltung des genannten Konsulates ist die Ermächtigung zur Ausübung der vorerwähnten eivilstandsamtlichen Funktionen an Herrn Ministerresident Rodé übergegangen. Derselbe ist aber nicht in den Fall gekommen, von fraglicher Befugnis Gebrauch zu machen.

Herr Rodé hat vielmehr mit Bericht vom 4. Mai 1893 daran erinnert, daß der argentinische Kongreß im Jahre 1884 für die Hauptstadt und die Nationaltefritorien das Civilstandsregister und im Jahre 1888 für die ganze Republik die Civilehe eingeführt hat, und daß infolge der letztgenannten Neuerung von den meisten Provinzen zugleich mit den für die Eintragung der Ehen bestimmten Registern auch solche für die Geburts- und Todesfälle in Gebrauch gesetzt worden sind, so daß heute in der ganzen Republik Civilstandsregister geführt werden.

Damit ist der für die Übertragung der eivilstandsamtlichen Funktionen an das schweizerische Konsulat in Buenos Aires seiner Zeit am meisten maßgebend gewesene Grund weggefallen. Überdies ist der Umstand zu würdigen, daß die argentinischen Behörden die von den fremden Konsulaten geschlossenen Ehen in Wirklichkeit nie als zu Recht bestehend anerkannt haben. So ist z. B. in
der Provinz Santa Fé der Fall vorgekommen, daß auf dem schweizerischen Konsulate Getraute zu einer nochmaligen Trauung gezwungen worden sind, mit der Behauptung, die erste Trauung sei null und nichtig.

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Da unter diesen Umständen die der Gesandtschaft eingeräumten civilstandsamtlichen Funktionen gegebenen Falls nur Verwirrung stiften könnten, haben wir am 13. Juni 1893 beschlossen, es sei -- in Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 5. November 1879 -- der schweizerische Ministerresident in Buenos Aires anzuweisen, künftighin und bis auf weitere Anordnung aller civilstandsamtlicher Funktionen sich zu enthalten.

1. Im Hinblicke darauf, daß (glücklicherweise vereinzelte) Fälle vorkommen, in denen französische Gerichte in Ehestreitigkeiten zwischen schweizerischen Angehörigen sich kompetent erklären, schalten wir im Auszuge das Urteil ein, das am 10. März 1888 vom Civilgericht der Seine ausgegangen und am 26. März 1889 von der I. Kammer des Appellhofes zu Paris bestätigt worden ist. Dieses Urteil ist in extenso abgedruckt in C l u n e t , Zeitschrift für internationales Privatrecht, Jahrgang 1893, Seite 374 ff., und kommt zu folgenden Schlüssen: 1. Es ergiebt sich aus den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Schweiz und Prankreich vom Jahre 1869, daß die französischen Gerichte nicht kompetent sind, über Scheidungsklagen zwischen schweizerischen Ehegatten zu erkennen.

2. Das französische Gericht, hei dem eine solche Klage angebracht wird, hat sich von Amtes wegen inkompetent zu erklären.

3. Der Umstand, daß der heklagte Teil anläßlich des Aussöhnungsversuches die Kompetenz des französischen Gerichtes nicht bestritten hat, fällt dabei wenig in Betracht.

4. Dagegen ist das französische Gericht unter den gleichen Voraussetzungen kompetent, Verfügungen zu treffen bezüglich der der Frau zugewiesenen Wohnung, der Verpflegung der Kinder, der Unterstützungspflicht und anderer nötiger vorsorglicher Anordnungen, 5. Mit Beschluß vom 16. Januar 1891 hatte die Regierung des Eantons Solothurn festgesetzt, daß Urteile deutscher Gerichte auf Ehescheidungen solothurnischer Kantonsangehöriger im Kanton Solothurn Anerkennung finden sollten, sofern die Parteien zur Zeit der Klagerhehung in Deutschland domiziliert seien.

Hierauf aufmerksam gemacht, hat das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement die genannte Eegierung an die eingehenden Ausführungen erinnert, welche über die gesetzliche Unmöglichkeit der Anerkennung von Urteilen ausländischer Gerichte in Ehestreitigkeiten zwischen schweizerischen Angehörigen in seinen Geschäftsberichten für die Jahre 1887 und 1891 enthalten sind (Bundeshl.

1888, II, 774, Ziffern 27 und 28; 1892, II, 518, Ziffer 14).

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Das Departement fügte bei, daß allerdings der § 9 des alten Civilgesetzbuches für den Kanton Solothurn bestimme, daß, wenn ein Zweifel entstehe, ob ein Vertrag in Kraft sei oder ob ohne ausdrücklichen Vertrag Über gewisse Rechtsverhältnisse der Bürger eines andern Staates bestimmte Übungen bestehen, der Regierungsrat darüber entscheide. Das kantonale Recht habe aber jederzeit dem Bundesrecht zu weichen, so daß der angeführte § 9 des alten solothurnisehen Civilgesetzbuches gegenüber dem Wortlaute des Artikels 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe keine Wirksamkeit äußern und nicht angerufen werden könne.

In Würdigung dieser Ausführungen und der vom Bundesrat in dieser Frage konsequent gehandhabten Praxis hat die Regierung des Kantons Solothurn am 19. April 1893 ihre Schlußnahme vom 16. Januar 1891 aufgehoben.

6. Eine zu Dünaburg geborene Jüdin hat im Jahr 1878 zu St. Petersburg einen Amerikaner geheiratet, der ebenfalls der jüdischen Konfession angehört. Der Eheabsehluß erfolgte, wie die russische Gesetzgebung dies vorschreibt, nach jüdischem Ritus.

Laut Zeugnis des Rabbinats der israelitischen Religionsgenossenschaft St. Gallen ist diese Ehe am 24. Juni 1890 in St. Gallen nach dem Ritus der israelitischen Religion geschieden worden.

Anfangs des Jahres 1893 suchte die geschiedene Frau für sich und ein in der Ehe im Januar 1880 zu Moskau geborenes Töchterchen bei dem Bundesrate die Bewilligung zur Naturalisation nach.

Die Angelegenheit wurde auch dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterbreitet und veranlaßte dasselbe zu folgendem Bericht: ,,Nach Artikel 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe sind Ehescheidungsklagen und Klagen auf Ungültigkeit einer Ehe bei dem kompetenten Richter anzubringen, wobei Ausländer noch die Erklärung gemäß § 56 leg. cit. beizubringen haben. Diese Vorschriften bilden öffentliches Recht der Schweiz. Die Scheidung deiin Rede stehenden Ehe durch das Rabbinat in St. Gallen ist als» nichtig und die genannte Ehe in der Schweiz immer noch zu Recht bestehend. Von diesem Standpunkte aus ist das Naturalisationsgesuch zu betrachten."

Das Departement unterließ es Übrigens nicht, die Regierung des Kantons St. Gallen einzuladen, dem Rabbinat der israelitischen Religionsgenossenschaft St. Gallen zu seinem künftigen Verhalte von Vorstehendem Kenntnis zu geben und dasselbe auf das Ungesetzliche seines Vorgehens hinzuweisen.

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Der Kabbiner brachte zu seiner Entschuldigung an, daß er bei in der Schweiz domizilierten Juden eine religiöse Scheidung immer erst nach vorausgegangener gerichtlicher Scheidung vornehme. Da aber in Rußland keine Civiltrauungen und Civilscheidungen vorkämen, diese Handlungen vielmehr stets von Kultusbeamten vorgenommen würden, habe er sich für berechtigt gehalten, die religiöse Scheidung der in Rußland geschlossenen jüdischen Ehe zu vollziehen.

Die Kegierung des Kantons St. Gallen erklärte, sie habe keinen Anlaß, zu zweifeln, daß der Rabbiner in Zukunft ähnliche Unregelmäßigkeiten vermeiden werde.

7. Eine kantonale Aufsichtsbehörde wünschte unsere Ansicht darüber zu erfahren, ob in Fällen unbekannten Aufenthaltes des Mannes die Frau als Inhaberin der elterlichen Gewalt zur Abgabe der in den Artikeln 27 und 30 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe für die Verehelichung von minderjährigen Kindern vorgeschriebenen Zustimmungserklärung berechtigt sei.

Unter Hinweis auf die Ausführungen in Nummer 122 (und 123) der Anleitung im ,,Handbuche" haben wir die gestellte Einfrage bejaht, für den Fall wenigstens, daß thatsächlich (z. B. durch die Ortspolizei oder durch Zeugen) nachgewiesen ist, daß der Vater unbekannten Aufenthaltes ist, sowie daß nicht das in Frage kommende kantonale Vormundschaftsrecht direkt entgegenstehende Vorschriften enthält, deren Zulässigkeit eventuell vom Bundesgerichte zu prüfen wäre.

8. In einem Specialfalle hatte die Regierung eines Kantons einen Civilstandsbeamten zur Vornahme einer Trauung ermächtigt, bevor die Verkündung am Heimatorte des Bräutigams durchgeführt war und ohne daß die in Artikel 37, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe geforderte Trauermächtigung seitens des Civilstandsbeamten am Wohnorte des Bräutigams vorlag.

Auf erhobene Beschwerde hin suchte die fragliche Kegierung ihr Verhalten damit zu entschuldigen, daß sie ausführte, sie habe, da es sich doch nur um eine Formsache gehandelt, den betreffenden Brautleuten aus drohender Verlegenheit helfen wollen.

Dem gegenüber haben wir mit allem Nachdruck betont, daß, was die noch nicht vollzogene Verkündung der in Eede stehenden Ehe am Heimatorte des Bräutigams anbetreffe, wohl der' dortige Civilstandsbeamte wegen der begangenen Pflichtvernachlässigung hätte zur Strafe gezogen und von den Brautleuten
wegen des alifällig entstandenen Schadens hätte zum Ersatz angehalten werden können (Abschnitt F des Bundesgesetzes) ; dagegen sei keine Behörde kompetent gewesen, von der Durchführung der Verklindung

16 zu dispensieren, indem, abgesehen von der Verkündung im Auslande, die in Absatz 2 des Artikels 29 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes normiert sei, das genannte Gesetz eine Unterlassung der Verkündung einzig und allein für die Fälle von Todesgefahr vorsehe (Artikel 37, Absatz 2). Andererseits sei der Civilstandsbeamte, der die Trauung vorgenommen, dazu keineswegs kompetent gewesen und habe dies auch durch die regierungsrätliche Ermächtigung nicht werden können; denn die Artikel 34--37 leg. cit. schreiben vor, daß der Civilstandsbeamte am Wohnorte des Bräutigams die Verkündscheine mit allfälligen Einsprachen entgegenzunehmen und in der Regel auch die Trauung zu vollziehen habe. Solle die Trauung in einem andern Civilstandskreise stattfinden, so müsse der dortige Civilstandsbeamte von demjenigen am Wohnorte des Bräutigams hierzu schriftlich ermächtigt sein. Diese Ermächtigung habe im vorliegenden Falle gefehlt.

Gestützt auf diese Bemerkungen haben wir der fraglichen Regierung über die Art und Weise ihres Vorgehens unser Bedauern ausgesprochen. (C.-Nr. 1356.)

9. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Solothurn brachte uns zur Kenntnis, daß in der deutschen lutherischen St. Georgs Kirche zu London am 6. August 1893 die Trauung des solothurnischen Staatsanwaltes K. mit einer aus erster Ehe geschiedenen Frau stattgefunden habe, womit die in Art. 28 unseres Civilstandsgesetzes für geschiedene Frauen vorgeschriebene Wartefrist von 300 Tagen umgangen worden sei. Um bei seinen Verfügungen betreffend die Eintragung dieser Ehe in den heimatlichen Registern sicher zu gehen, wünschte das Departement zu erfahren, ob alle diejenigen Voraussetzungen erfüllt seien, die zum Abschlüsse einer nach der englischen Gesetzgebung gültigen Ehe erforderlich seien (Art. 54, 3. Absatz, der Bundesverfassung).

Obschon uns bekannt ist, daß das englische Recht eine Wartefrist für Frauen im Sinne unseres Ehegesetzes nicht kennt, haben wir gleichwohl unsere Gesandtschaft in London eingeladen, üher die Gesetzmäßigkeit des fraglichen Eheabschlusses möglichste Gewißheit zu schaffen.

Die Gesandtschaft antwortete wesentlich folgendes: ,,In England erfolgt die Ehescheidung durch provisorisches Urteil (decree nis.i). Dieses Urteil kann während sechs Monaten angefochten werden. Nach Ablauf der sechs Monate erfolgt das
definitive Urteil (decree absolute). Sobald dieses Urteil gefällt ist, haben beide Parteien das Eecht der Wiederverehelichung. Die Möglichkeit der Wiederverehelichung ist also thatsächlich bloß während

17 sechs Monaten benommen. Was den in Rede stehenden Eheakt betrifft, so ist derselbe nach Ansicht der Gesandtschaft vollkommen gültig. Die Gesandtschaft erklärt sich bereit, diese Urkunde, sofern dieselbe zuvor mit dem Visum des englischen Registrar generai versehen wird, zu legalisieren."

Indem wir dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Solothurn Vorstehendes mitteilten, fügten wir bei, daß demgemäß vom Standpunkte der administrativen Aufsichtsbehörden aus der Eintragung der fraglichen Ehe in das heimatliche Eheregister B nichts entgegenstehe. Immerhin sollten die Eheleute im Hinblick auf Nummer 23 der Anleitung im ,,Handbuche" zuvor angehalten werden, das Visum des englischen Registrar generai und die Légalisation unserer Gesandtschaft in London einzuholen. Damit sei nicht ausgeschlossen, daß die Rechtsgültigkeit der Ehe vor dem kompetenten Richter angefochten werden könne.

Mit dieser Mitteilung verbanden wir den Ausdruck des Befremdens und des Bedauerns darüber, daß der solothurnische Staatsanwalt, der dazu berufen ist, für Beobachtung der heimatlichen Gesetzgebung zu sorgen, im vorliegenden Falle diese nämliche Gesetzgebung selbst umgangen hat.

10. Ein der christlichen Eeligion angehörender Türke aus Nevesca (Monastir), der in Montreux als Goldarbeiter domiziliert ist, wollte daselbst sich mit einer Waadtländerin verehelichen. Er wies zu diesem Behufe vor einen vom türkischen Generalkonsulate zu Wien am 10. März 1893 ausgestellten Paß, sowie einen Eheerlaubnisschein, der ihm am 20. März 1893 von dem Erzbischof von Nevesca verabfolgt worden ist.

Um in Erfahrung zu bringen, an welche Behörde das Gesuch um Verkündung fraglicher Ehe in der Türkei zu richten sei, beziehungsweise welche türkische Behörde die Bescheinigung ausstelle, ·daß die Verkündung in der Türkei nicht nötig, sowie von welcher Behörde die in Artikel 37, Absatz 4, des Bundesgesetzes über Civilatand und Ehe vorgeschriebene Anerkennungsbescheinigung einzuverlangen sei, unterbreiteten wir den Fall durch Vermittlung unserer Gesandtschaft in Paris der dortigen türkischen Botschaft und erhielten die folgende Rückäußerung : In der Türkei sind die Eheschließungen den Vorschriften der kirchlichen Gemeinschaft unterworfen, welcher die Brautleute angehören. Eine Verkündung der Ehe findet nicht statt und die Thätigkeit der
bürgerlichen Behörde beschränkt sich darauf, die von der kompetenten kirchlichen Behörde eingesegneten Ehen zu buchen.

Da im Specialfalle die Ehebewilligung seitens der kirchlichen Oberbehörde erteilt war, so hatte nach der Ansicht der türkischen Bnndesblatt. 46. Jahrg. Bd. II.

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Botschaft der Bräutigam, welcher der griechisch-orthodoxen Kirche angehört, bloß daftir zu sorgen, daß seine Ehe nach der Civiltrauung noch durch einen orthodoxen Priester eingesegnet, und sodann in die Civilstandsregister seiner Heimatgemeinde eingetragen wurde.

11. Die Verwandten eines Bürgers der Stadt Aarau, der am 16. Dezember 1876 zu San Franzisco gestorben sein soll, hatten bei dem Civilstandsamt Aarau die Eintragung dieses Todesfalles verlangt.

Zum Beweise für das behauptete Ableben des Betreffenden hatten sie vorgewiesen : a. einen Auszug aus dem Totenregister von San Francisco vom 19. Dezember 1876, laut welchem am 16. Dezember 1876 im dortigen städtischen Spital ein 34 Jahre alter Wilhelm Öder, Bauschreiner aus der Schweiz, gestorben ist; b. eine am 29. Dezember 1892 vor dem schweizerischen Konsul zu San Franzisco verurkundete Einvernahme einer Frau Franzisca Jensen, die bezeugt, daß jener Wilhelm Oder mit dem in Betracht kommenden Bürger der Stadt Aarau identisch sei, daß letzterer ein Freund ihres verstorbenen Ehemanns und deshalb auch ihr persönlich bekannt gewesen sei und absichtlich einen andern Namen angenommen habe, um die Spuren seiner Identität zu verwischen.

Das Civilstandsamt Aarau, beziehungsweise die kantonale Direktion des Innern, lehnte jedoch die gewünschte Eintragung in das Totenregister ab, mit der Begründung, der Identitätsnachweis stehe auf all/n schwachen Füßen, indem derselbe erst nach 16 Jahren durch eine einzige Zeugin erbracht werden wolle. Die Regierung: des Kantons Aargau schlitzte diesen Entscheid.

Mit Eingabe vom 14. Juni 1893 ergriffen die Interessenten den Rekurs an den Bundesrat und beriefen sich unter anderm auf das bundesrätliche Kreisschreiben vom 6. Oktober 1876 (Bundesbl. 1876, III, 665), das gegenüber der Forderung der ,,absoluten Gewißheit des Todesfalles", wie dieselbe von der aargauischen Regierung aufgestellt werde, gar nie zur Anwendung kommen könne.

Wir haben den Rekurs als unbegründet abgewiesen. Unsere Erwägungen gingen in der Hauptsache dahin: a. Gemäß Artikel 5, litt, c, des eidgenössischen Civilstandsgesetzes liegt den Civilstandsbeamten unter anderm ob die Eintragung von Mitteilungen über Sterbefälle aus andern Kreisen des In- und Auslandes, sofern dieselben Einwohner oder Heimatberechtigte ihres Kreises angehen. Die Eintragung
solcher Sterbefälle hat gemäß Artikel l, litt, a, Ziff. 4, des Réglementes für die Fuhrung der Civilstandsregister (vom 20. Herbstmonat 1881) in das Totenregister B zu erfolgen.

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Aus diesem Totenregister B werden gemäß Artikel 8 des gleichen Réglementes keine Ausziige verabfolgt, sondern nur Abschriften der Auszüge und Mitteilungen, auf die hin die Eintragungen stattgefunden haben (zu vergleichen die Nr. 106 und 24 der Anleitung im ,,Handbuche für die Civilstandsbeämten").

b. Daß die in Abschrift vorliegende, am 19. Dezember 1876 von dem kompetenten Beamten zu San Franzisco gemäß den dortigen Gesetzesvorschriften beurkundete, auf einen am 16. Dezember 1876 im dortigen Spital verstorbenen Bauschreiner Wilhelm Öder aus der Schweiz lautende Todesbescheinigung den in Betracht kommenden Bürger des Civilstandskreises Aarau betreffe, ist durch die vorliegenden Akten in gesetzlich genügender Weise nicht nachgewiesen (zu vergleichen die Nr. 105 ff. der Anleitung im ,,Handbuche").

Denn, abgesehen davon, daß die Einvernahme des einzigen, für den erforderlichen Identitätsbeweis angerufenen Zeugen durch den schweizerischen Konsul zu San Franzisco erst am 29. Dezember 1892, also volle 16 Jahre nach dem fraglichen Todesfall, stattgefunden hat, ist das Protokoll über diese Einvernahme keineswegs geeignet, die am 27. Dezember 1892 zu San Franzisco amtlich beglaubigte Abschrift der vorerwähnten Todesbescheinigung im dortigen Register über das Ableben eines Wilhelm Öder durch sein bloßes Vorhandensein und ohne weiteres zu berichtigen. Es ist vielmehr an Artikel 11 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes zu erinnern, gemäß welchem die vom Civilstandsbeämten ausgestellten und als richtig beglaubigten Ausziige als öffentliche Urkunden mit voller Beweiskraft gelten, solange nicht der Nachweis der Fälschung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Registereintragungen stattgefunden haben, erbracht ist. In dieser Beziehung kann das fragliche Protokoll allerdings als Beweismittel dienlich sein, um die Identität des Wilhelm Öder mit dem betreffenden Bürger von Aarau rechtsgültig feststellen zu lassen. Diese Feststellung ist analog dem Absatz 2 in Artikel 9 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes Sache des kompetenten Richters, der auch die Aussagen der Frau und Kinder des angeblich im Jahre 1876 verstorbenen Bürgers von Aarau auf ihre Bedeutung zu prüfen hat. Bis diese gerichtliche Feststellung der Identität erfolgt ist, kann bei der gegenwärtigen Aktenlage von
dem nachgesuchten Registereintrage keine Rede sein.

c. Die Rekurrenten berufen sich zudem mit Unrecht auf das Kreisschreiben des Bundesrates vom 6. Oktober 1876. Dieses Kreisschreiben betrifft nämlich nur die Eintragung von Todesfällen von Personen, die infolge von Unfällen oder Katastrophen (Feuersbrünsten, Überschwemmungen) verschwunden oder in unkenntlichem Zustande gefunden worden sind, und spricht sich dahin aus, daß in s o l c h e n Fällen, wenn die sozusagen absolute Gewißheit des Todesfalles vor-

20 banden ist (z. B. wenn man, nachdem in einer Feuersbrunst eine Person verschwunden ist, menschliche Überreste in den Trümmern auffindet), die Eintragung des Todesfalles dieser Person gemäß Art. 22 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes unbeanstandet unter ihren Namen, Vornamen etc. stattfinden soll. Im vorliegenden Falle trifft beine dieser Möglichkeiten zu, da es sich hier einzig- und allein um die Berichtigung einer seiner Zeit vorschriftsgemäß vorgenommenen Todesbeurkundung, beziehungsweise um einen Identitätsnachweis, handelt.

12. Eine Verehelichungsangelegenheit, die bereits zu vier verschiedenen Malen das Bundesgericht beschäftigt hat (B. G. E. XVII, S. 583 ff.; XVIII, S. 75 ff. und 790 ff.) und mit der sich auch der Bundesrat schon zu befassen hatte (zu vergleichen der bezügliche Beschluß des Bundesrates vom 20. Oktober 1891, Bundesbl. 1892, II, S. 520), wurde neuerdings auf dem Eekurswege vor unsere Instanz gebracht.

Es handelte sich diesmal in der Hauptsache darum, zu entscheiden, ob die am 1. Juli 1893 durch die kompetente Behörde erfolgte Jahrgebung an die Braut diese gleichzeitig auch ehemündig gemacht habe, beziehungsweise ob der Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Handlungsfähigkeit, nach welchem die Ehefälligkeit durch das eidgenössische Civilstandsgesetz bestimmt wird, Absatz l oder Absatz 2 des Artikels 27 des letztgenannten Gesetzes im Auge habe.

Der rekurrierende Civilstandsbeamte behauptete das letztere, während die kantonale Aufsichtsbehörde in 0 Übereinstimmung mit dem Anwalte der Brautleute den gegenteiligen Standpunkt einnahm.

Es genügte uns, daran zu erinnern, daß der Bundesrat in der Botschaft, die er am 7. November 1879 anläßlich der Vorlage des Entwurfes zum jetzigen Bundesgesetz über die persönliche Handlungsfähigkeit an die Bundesversammlung richtete (Bundesbl. 1879, III, S. 764), zu Artikel 9 seines Entwurfes, der dem gegenwärtigen Gesetzesartikel 9 wörtlich entspricht, seinen Standpunkt dahin präcisierte : ,,Der in diesem Artikel aufgestellte Vorbehalt hat nicht sowohl die Ehefähigkeit an sich, wie sie durch Artikel 27, Absatz l, und Artikel 28 des eidgenössischen Ehegesetzes normiert wird, im Auge, da dieselbe von dem vorliegenden Entwurfe nach dessen ganzer Anlage nicht angetastet werden kann, als vielmehr die Fähigkeit zu s e l b s t ä n d i g e m
Eheschlusse, die durch Artikel 27, Absatz 2, des Ehegesetzes bekanntlich an das vollendete zwanzigste Jahr geknüpft wird. Diese Vorschrift ausdrücklich vorzubehalten, ist zur Vermeidung von Mißverständnissen namentlich dann von Wichtigkeit, wenn (was freilich nicht geschehen ist) nach unserem Vorschlag das allgemeine Volljährigkeitsalter auf 21 Jahre festgesetzt wird."

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Die Bundesversammlung als gesetzgebende Behörde hat damals diesen Standpunkt ausdrücklich gebilligt. Derselbe ist daher zweifellos maßgebend.

13. Ein Bürger von Basel hatte daselbst im September 1892 seine beabsichtigte Ehe mit einer Bernerin verkünden lassen. Die Eltern des Bräutigams hatten jedoch gegen den Abschluß dieser Ehe unter Berufung auf Artikel 28j Ziffer 3, des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe Einsprache erhoben und am 7. Dezember 1892 ein urteil des Civilgerichtes Baselstadt (Abteilung für Eheund Waisensachen) erwirkt, das, gestützt auf ein ausführliches Gutachten des Vorstehers der kantonalen Irrenanstalt, dem Bräutigam die Eheschließung ,,wegen hochgradigen Schwachsinnes, der durch das Hinzutreten moralischer Defekte, wenn auch nicht alles Intellekt fehle, zum Blödsinn gesteigert werde", untersagte.

Gegen dieses Urteil war die Berufung nicht ergriffen worden und dasselbe demgemäß am 28. Dezember 1892 in Kraft getreten.

Der Bräutigam siedelte später nach Herzogenbuchsee über und verlangte im April 1893 vom dortigen Civilstandsamte neuerdings die Ehe verkündung. Seinem Gesuche wurde entsprochen und das Civilstandsamt Basel eingeladen, die Verkündung auch dort, als an dem Heimatsorte des Ehekandidaten, vorzunehmen.

Unter Berufung auf das vorerwähnte Gerichtsurteil lehnte jedoch das Civilstandsamt Basel seine Mitwirkung ab und die kantonale Aufsichtsbehörde billigte dieses Verhalten.

Nun ergriff der Bräutigam den Rekurs an den Bundesrat, produzierte ein Arztzeugnis, das seine völlige Gesundheit darthun sollte, und stellte das Gesuch, das Civilstandsamt Basel sei anzuweisen, die vom Civilstandsamte Herzogenbuchsee nachgesuchte Eheverkündung zu vollziehen.

Nach Einholung der Vernehmlassung der Regierung des Kantons Baselstadt haben wir mit Entscheid vom 17. Oktober den Rekurs, soweit er gegen eine angebliche Verletzung des durch Art. 54 der Bundesverfassung gewährleisteten Rechtes zur Ehe sich richtete, wegen Inkompetenz des Bundesrates, und soweit er eine angebliche Pflichtverletzung des Civilstandsbeamten von Basel betraf, als unbegründet abgewiesen.

Erwägungen : a. Die Kompetenz des Bundesrates zum Entscheide in dieser Rekursangelegenheit ist von keiner Seite bestritten. In der That ist der Bundesrat gemäß Ziffer 2 in Artikel 102, und Absatz 2 in Artikel 113 der Bundesverfassung, sowie gemäß Ziffer 5 in Artikel 189 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege

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und gemäß Artikel 12 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes kompetent, oberinstanzlich zu entscheiden, ob die Verweigerung der nochmaligen Verkündung der beabsichtigten Ehe eine Amtspflichtverletzung des Civilstandsbeamten von Basel enthalte. Dagegen liegt es außerhalb der Kompetenz des; Bundesrates, zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Verletzung des durch Artikel 54 der Bundesverfassung gewährleisteten Rechtes zur Ehe stattgefunden habe, indem Beschwerden wegen Verletzung verfassungsgemäßer Rechte der Bürger laut Ziffer 3 im ersten Absatz des Artikels 113 der Bundesverfassung und laut Ziffer 3 im ersten Absatz des Artikels 175 des erwähnten Organisationsgesetzes vom Bundesgericht zu beurteilen sind.

b. Was das ablehnende Verhalten des Civilstandsbeamten von Basel anbetrifft, so ist der Regierung des Kantons Baselstadt durchaus beizupflichten, wenn sie sagt, daß dieser Beamte, da eine Einsprache gegen die Eheschließung wegen des im Artikel 28, Ziffer 3, des eidgenössischen Civilstandsgesetzes aufgestellten Ehehindernisses durch ein auf keine bestimmte Zeitdauer beschränktes, rechtskräftiges Urteil des kompetenten Richters gutgeheißen ist, nicht nur das Recht, sondern geradezu die Pflicht hatte und hat, die nochmalige Verkündung zu verweigern.

Allerdings heißt es in dem von dem Rekurrenten angerufenen Kreisschreiben des Bundesrates vom 6. Oktober 1876 (Bundesbl.

1876, III, Seite 667), der Civilstandsbeamte könne sich nicht weigern, Eheversprechen zu verkünden, wenn vorgebracht werde, daß der eine der Eheschließenden mit Geisteskrankheit oder Blödsinn behaftet sei. Allein sobald einmal ein rechtskräftiges urteil des kompetenten Richters einem Ehekandidaten die Ehe wegen Geisteskrankheit oder Blödsinnes verboten hat, muß der von dieser Thatsache in Kenntnis gesetzte Civilstandsbeamte die Vornahme der Verkündung ablehnen. Der Civilstandsbeamte hat als solcher die öffentlichen Interessen zu wahren. Die Ehehiudernisse des Artikels 28 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes sind nun aber vom Gesetzgeber gerade im öffentlichen Interesse aufgestellt worden. Es ergiebt sich dies ganz besonders aus dem Artikel 51 des gleichen Gesetzes, wonach auf Nichtigkeit derjenigen Ehen, die entgegen den Bestimmungen des Artikels 28 abgeschlossen worden sind, von Amtes wegen zu klagen ist.

Aus dem gleichen Grunde
ist der Civilstandsbeamte z. B. auch verpflichtet, für den Fall, daß bei mit Wissen des Beamten vorhandenem Blödsinn oder Wahnsinn eines Ellekandidaten keine Einsprache gegen die verkündete Ehe erhoben worden ist, die Trauung unter Angabe des Grundes gleichwohl zu verweigern (zu vergleichen Entscheid des ßundesgerichtes vom 3. Mai 1879 in Sachen Heß

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[B. G. E. V, S. 258 ff.] und der Schlußabsatz der Nummer 133 der Anleitung im ,,Handbuche für die Civilstandsbeamten").

Erachtet ein durch gerichtliches Urteil für eheunfähig Erklärter das Urteil für nicht mehr zutreffend, so ist es an ihm, dessen Aufhebung zu betreiben. l)er Hinweis des Rekurrenten auf den Artikel 31 des Civilstandsgesetzes und auf den Artikel 28 des zugehörigen Eeglementes und seine daran angeknüpften Ausführungen sind demgemäß unzutreffend ; die letztern müßten, wenn richtig, zu Gesetzesumgehungen und nachherigen amtlichen Nichtigkeitsklagen führen.

c. Was schließlich das Arztzeugnis anbelangt, mit welchem die völlige Gesundheit des Rekurrenten dargethan werden will, so ist es selbstverständlich, daß durch ein solches Zeugnis ein gerichtliches Urteil nicht ohne weiteres aufgehoben werden kann, ganz abgesehen davon, daß das vorliegende Zeugnis nur die körperliche Gesundheit des Rekurrenten feststellt, über dessen geistige Veranlagung dagegen gänzlich schweigt.

14. Ein Angehöriger der italienischen Gemeinde Eecco, der im Jahre 1850 in den Kanton Tessin gekommen war, hatte daselbst mit einer Bürgerin der tessinischen Gemeinde Mosogno in wilder Ehe 12 Kinder erzeugt, von denen heute noch 6 leben. Die Geburtsanzeige war für sämtliche Kinder durch den Vater erfolgt, der sie jeweilen ausdrücklich als die seinigen anerkannt hatte.

Im Spätherbst 1871 richtete die Mutter der Kinder an den Staatsrat und später an den Großen Rat ihres Heimatkantons das Gesuch, es möchten die fraglichen Kinder ausschließlich als ihre unehelichen Kinder in das Civilstands- und Bürgerregister ihrer Heimatgemeinde Mosogno eingetragen werden. Sie wurde von beiden Behörden abgewiesen.

Andererseits setzte der tessinische Staatsrat bei den italienischen Behörden die formelle Anerkennung der in Hede stehenden Kinder als italienische Staatsangehörige durch und das Civilgericht zu Genua ordnete infolgedessen mit Entscheid vom 14. April 1875 die erforderlichen Eintragungen in den Registern zu Recco an. Dieselben erfolgten im Februar 1876.

Nun rekurrierte die Mutter der Kinder an das Bundesgericht, indem sie sich auf Artikel 44 der Bundesverfassung berief. Sie wurde aber mit Entscheid vom 24. August 1878 ablehnend beschieden, da das eingeklagte Vorgehen des tessinischen Staatsrates keineswegs Schweizerbürger ihres
Bürgerrechtes verlustig gemacht habe, sondern bloß außereheliche Söhne eines bekannten, einem fremden Staate angehörigen Mannes nicht als Schweizerbürger habe anerkennen wollen.

Damit schien die Angelegenheit erledigt.

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Neun Jahre später jedoch -- am 11. August 1887 -- stellten die fraglichen Kinder selbst an den tessinischen Staatsrat und noch später -- am 9. März 1891 -- an den tessinischen Großen Rat das Gesuch, es möchte ihnen gestattet werden, Namen und Heimatrecht ihres Vaters aufzugeben und mit demjenigen ihrer Mutter zu vertauschen.

Sie produzierten anläßlich der bezüglichen Eingaben, die zu weitläufigen Untersuchungen Veranlassung boten, unter anderm auch eine notarielle Urkunde vom 20. November 1889, in welcher ihr Vater einerseits zwar zugiebt, daß er seit mehr als 40 Jahren mit ihrer Mutter im Konkubinate lebe, und daß die letztere während dieses Konkubinates 12 Kinder geboren habe, andererseits aber erklärt, daß er diese Kinder niemals als die seinigen anerkannt habe, noch je anerkenne. Eine ähnliche Erklärung stellte auch die Mutter aus.

Sowohl der Staatsrat als der Große Rat des Kantons Tessin (der letztere mit Entscheid vom 2. Mai 1893) wies das Gesuch ab und nun erfolgte mit Eingabe vom 18. Mai 1893 der Rekurs an den Bundesrat.

Die Rekurrenten verlangten Zuspräche des weiter oben mitgeteilten, an den tessinischen Staatsrat gerichteten Gesuches, eventuell stellten sie den Antrag, der Beschluß des tessinischen Großen Rates vom 2. Mai 1893, welcher den Entscheid des Staatsrates bestätige, sei in dem Sinne aufrecht zu erhalten, daß zwar die Administrativbehörde nicht kompetent sei, die verlangten Richtigstellungen in den Civilstandsregistern anzuordnen, daß es aber dem tessinischen Staatsrate zur Pflicht gemacht werde, diesen Rekursfall den Gerichten zu unterbreiten, damit über die anbegehrten Berichtigungen entschieden werde und der Civilstand der Petenten mit der wahren Sachlage und den gesetzlichen. Vorschriften in Einklang komme.

Nachdem wir übungsgemäß dem Staatsrate des Kantons Tessin Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben, haben wir den Eekurs abgewiesen, und zwar hauptsächlich gestützt auf die folgenden Erwägungen : a. Die Ausführung des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe ist durch Ziffer 2, in Artikel 102, und Absatz 2, in Artikel 113 der Bundesverfassung, sowie (zur Zeit des Entscheides noch) durch Ziffer 7, in Absatz 2, des Artikels 59 des Bundesgesetzes Über die Organisation der Bundesrechtspflege und durch die Artikel 2, 12 und 60 des Civilstandsgesetzes selbst der Oberaufsicht
des Bundesrates unterstellt. Der Bundesrat hat daher oberinstanzlich zu prüfen und zu entscheiden, wenn, wie im vorliegenden Falle, Verfügungen und Beschlüsse der kantonalen Aufsichtsbehörden auf dem Gebiete

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des Civilstandswesens angefochten und denselben Nichterfüllung der ihnen durch das Civilstandsgesetz auferlegten Pflichten oder Überschreitung der ihnen zugewiesenen Kompetenzen zum Vorwurf gemacht wird.

b. Gemäß Artikel 11 des eidgenössischen Oivilstandsgesetzes haben die auf die Rekurrenten bezüglichen Beurkundungen im Civilstandsregister ihres tessinischen Geburtsortes und die von der dortigen Civilstandsbehörde ausgestellten' und als richtig beglaubigten Auszüge aus diesen Beurkundungen so lange volle Beweiskraft, als nicht der Nachweis der Fälschung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragungen stattgefunden haben, erbracht ist.

c. In dieser Hinsicht ist es den Rekurrenten nicht gelungen, zu beweisen, daß ihr italienischer Vater sie seiner Zeit anläßlich der Geburtsanzeigen nicht als seine Kinder anerkannt und nicht auf seinen Namen habe eintragen lassen. Sie haben auch nicht nachgewiesen, daß ihre Mutter damals gegen diese Anerkennung Einspruch erhoben. Aus einem Berichte der tessinischen Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 1890 über die streitigen Geburtsbeurkundungen ergiebt sich vielmehr, daß der Vater in der That jede Geburt der Civilstandsbehörde persönlich angezeigt, die Kinder dabei ausdrücklich als die seinigen anerkannt, sowie jeweilen für Taufpaten gesorgt und den Pfarrer benachrichtigt hat. Auch ist er es gewesen, der die Kekurrenten im Vereine mit der Mutter auferzogen hat und der sie bei Beginn des schulpflichtigen Alters als seine Söhne in das Schülerverzeichnis hat eintragen lassen. Diesen Thatsachen gegenüber erscheinen seine gegenteilige Erklärung vom 20. November 1889 und die spätere Behauptung der Mutter, er habe die fraglichen Kinder nie als die seinigen anerkannt und werde sie nie anerkennen, als wertlos.

d. Wenn daher der Staatsrat des Kantons Tessin im Jahre 1871 das Gesuch der Mutter um Eintragung der heutigen Rekurrenten auf ihren Namen in das Civilstands- und Bürgerregister ihrer Heimatgemeinde abgewiesen und bei diesem Anlaß gerade die Anerkennung und Eintragung der fraglichen Kinder am Heimatorte ihres Vaters in Italien ausgewirkt hat, so kann in diesem Vorgehen nichts weniger als eine Kompetenzüberschreitung erblickt werden.

e. Die Rekursschrift geht im fernem von unrichtigen Voraussetzungen aus, indem sie nachzuweisen
sucht, der Artikel 9 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes ermächtige die administrativen Aufsichtsbehörden, die angefochtenen Eintragungen im betreifenden Geburtsregister auf dem Verwaltungswege dahin abzuändern, daß die Rekurrenten ausschließlich als uneheliche Kinder ihrer Mutter

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aufgeführt würden. Die Entstehungsgeschichte des citierten Artikels, wie sie in dem Beschlüsse des Buudesrates vom 19. Mai 1890 in Sachen der Familie v. Orelli ausführlich enthalten ist (Bundesblatt 1891, II, Seite 568 ff.), lehrt vielmehr, daß der Gesetzgeber diese Berichtigungsbefugnis der Administrativbehörde auf die Fälle wirklichen, offenbaren und unbestrittenen Irrtums, wovon in casu keine Rede sein kann, beschränkt wissen wollte. Es ergiebt sich dies auch daraus, daß der Artikel 11 des Civilstandsgesetzes den Civilstandsregistern und den von den Civilstandsbeamten ausgestellten und als richtig beglaubigten Auszügen die Eigenschaft öffentlicher Urkunden mit voller Beweiskraft beilegt. Wollte nämlich der Gesetzgeber den Civilstandsurkunden diese Eigenschaft auch wirklich, sichern, so mußte er, wie er dies gethan hat, für allfällige Berichtigungen derselben, Schreibfehler und sonstige offenkundige Versehen ausgenommen, das gerichtliche Verfahren mit all' seinen Garantien vorschreiben.

f. Die Kekurrenten irren aber auch, indem sie behaupten, der Artikel 12 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes mache es den administrativen Aufsichtsbehörden zur Pflicht, diese Angelegenheit zum Zwecke der Herbeiführung der von ihnen gewünschten Berichtigungen, weil im öffentlichen Interesse liegend, von Amtes wegen an die Gerichte zu leiten. Es liegt hier bloß ein gewöhnlicher vermeintlicher Rechtsanspruch von Privatpersonen vor, der eben von diesen selbst vor dem kompetenten Gerichte geltend zu machen ist.

Allerdings heißt es in der Nummer 46 der Anleitung im ,,Handbuch für die Civilstandsbeamten", auf die sich die Rekurrenten berufen, in den Fällen, wo nicht ein offenbarer Irrtum vorliege, werde die Administrativbehörde dafür Sorge tragen, daß die Berichtigung bei den Gerichtsbehörden bewirkt werde. Dies will aber nicht ohne weiteres sagen, daß die Administrativbehörden von s i c h aus die Berichtigung bewirken sollen, sondern nur, daß dieselben die Interessenten oder die Civilstandsbeamten, die eine bezügliche Anfrage stellen, in solchen Fällen an die Gerichte zu weisen und dafür zu sorgen haben, daß diese Weisung befolgt wird. Die Administrativbehörde hat bloß dann direkt einzuschreiten, wenn allgemeine Interessen, principielle Gesichtspunkte in Frage stehen.

YIII. Handelsregister.

A. Allgemeines und Statistik.

1. Die Bestimmungen über die Eintragspflicht, welche die am 1. Januar 1891 in Kraft getretene revidierte Verordnung liber Handelsregister und Handelsamtsblatt (vom 6. Mai 1890) enthält, hatten

27

zur Folge, daß in genanntem Jahre^die Zahl^der Eintragungen gegenüber den Vorjahren auf mehr als das Doppelte stieg. Den 7736 Eintragungen des Jahres 1890 stunden 1891 deren 16,308 gegenüber. Der Mangel an genügenden Anhaltspunkten zur Beurteilung der Eintragspflicht hatte eben in den früheren Jahren einerseits viele Eintragspflichtige veranlaßt, zu glauben, daß eine Eintragung in das Handelsregister für sie nicht geboten sei, anderseits die Behörden abgehalten, mit dem gehörigen Nachdrucke auf Erfüllung der Pflicht zur Eintragung zu dringen.

Nachdem die früher begangenen Fehler im Jahre 1891 größtenteils gut gemacht worden, war von vornherein zu erwarten, daß die Zahl der Eintragungen wieder abnehmen werde. In der That sank sie schon im Jahre 1892 auf 11,777 (im letztjährigen Geschäftsbericht war irrtümlicherweise angegeben 11,447). Im Jahre 1893 ging sie dann noch weiter zurück auf 8339. Immerhin ist auch diese Zahl noch bedeutend über dem Durchschnitte der Jahre 1884 bis 1890, welcher nur 6360 betrug.

Eingetragen wurden im Jahre Ì893 überhaupt: a. Im H a u p t r e g i s t e r (A): 1966 Einzelfirmen (1892: 3071); 695 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (1892: 883); 336 Aktiengesellschaften, Kommandit-Aktiengesellschaften und Genossenschaften (1892: 391); 102 Vereine (1892: 99); 87 Zweigniederlassungen (1892: 85); 865 Bevollmächtigungen (1892: 1037).

b. Im b e s o n d e r n R e g i s t e r (B): 12 Personen (1892: 32).

Gelöscht wurden: a. Im H a u p t r e g i s t e r: 1873 Einzelfirmen (1892: 2622), wovon 288 wegen Konkurses (1892: 384); 539 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (1892: 754), wovon 29 wegen Konkurses (1892: 44); 57 Aktiengesellschaften, Kommandit-Aktiengesellschaften und Genossenschaften (1892: 79), wovon 9 wegen Konkurses (1892: 7); 10 Vereine (1892: 8):, 65 Zweigniederlassungen (1892: 71), wovon l wegen Konkurses (1892: 1); 692 Bevollmächtigungen (1892: 825).

28

b. Im b e s o n d e r n K e g i s t e r : 34 Personen (1892: 177).

Veränderungen gelangten zur Eintragung: 307 betreffend Einzelfinnen (1892: 775); 202 betreffend Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (1892: 394); 197 betreffend Aktiengesellschaften, Kommandit-Aktiengesellschaften und Genossenschaften (1892: 194); 86 betreffend Vereine (1892: 69); 186 betreffend das Personal der Vorstände von Genossenschaften (1892: 179); 28 betreffend Zweigniederlassungen (1892: 32).

Auf 3i. Dezember '1893 bleiben im Handelsregister eingetragen : a. Im H a u p t r e g i s t e r : 31,578 Einzelfirmen (gegen 31,485 im gleichen Zeitpunkte des Vorjahres und 24,023 auf 31. Dezember 1883); 4,828 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (1892: 4672; 1883: 3666); 3,825 Aktiengesellschaften, Kommandit-Aktiengesellschaften und Genossenschaften (1892: 3546; 1883: 1417); 874 Vereine (1892: 782; 1883: 134); 633 Zweigniederlassungen (1892: 610; 1883: 368).

b. Im b e s o n d e r n R e g i s t e r : 982 Personen (1892: 1004; 1883: 2052).

Wie schon in früheren Jahren, kamen auch 1893 wieder einige Bureaux nicht in den Fall, irgend welche Eintragungen vornehmen zu müssen, nämlich die Bureaux fttr die bernischen Bezirke Nenenstadt und Saanen an den gleichnamigen Orten, sowie dasjenige für den Bezirk Oberwallis in Brig.

Die Gesamtsumme der für die Eintragungen bezogenen Gebühren beträgt Fr. 43,761, woran der Bund mit einem Fünftel, Fr. 8752. 20, participiert.

Über die Verteilung der oben genannten Ziffern auf die einzelnen Kantone geben die angefügten beiden Tabellen Aufschluß.

2. In der O r g a n i s a t i o n des Handelsregisterwesens sind prinzipielle Änderungen nicht vorgekommen. Dagegen wurde das Bureau für den tessinischen Bezirk Elenio, infolge eines in der Person des RegisterfUhrers (Hypothekenverwalters), welcher das Bureau selbst stellt, eingetretenen Wechsels, von Leontica nach Torre verlegt.

Handelsregister-Eintragungen im Jahre 1893.

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è 1 a

i Zürich . . .

Bern Luzern . . .

Uri Schwyz . . .

Nidwaiden . .

Obwalden . .

Glarus . . .

Zug . . .

Freiburg . . .

Solothurn . .

| Baselstadt . · .

Baselland . .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

GraubUnden . .

Aargau . . .

Thurgau . . .

Tessin Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg . .

Genf

.

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378 182 62 29 15 5 3 10 12 96 21 58 7 25 74

83 63 108 50 77 271 24 78 255

Total 1893

1,966

Total 1892 ,, 1891 1890 n ,, 1889 , 1888 ,, 1887 ,, 1886 ,, 1885 ,, 1884 ,, 1883

3,071 6,678 2,453 1,866 1,743 1,891 2,101 1,661 1,874 24,469

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123' 120 14 6 3 1 5 2 12 10 49 7 7 9

(23) (37)

79 33 24 19 31 147 1 58 183

8 66

29 30 38 10 27 63 2 36 92

943 (288)

930

307

695

(384) (258) (201) (219) (212) (256) (256) (256) (276) ?

1317 1771 1105 1105 1016 1182 873 834 686 324

775 378 139 105 105 63 68 42 39 ·''2

1305 2184 504 423 343 356 335 294 236 122

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Taxierte Löschungen.

Eintragungen.

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Gebührenfreie Löschungen.

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4 (3) 11 (6) 10

518 379 352 330 325 320 325 332 319 331

394 195 143 105 96 88 83 87 88 45

349 290 230 269 347 258 138 167 157 1008

36 34 33 42 23 32 24 17 18 368

6 14 20 9 10 4 8 7 8 150

39 31 16 11 18 23 14 12 9 6

5 3 8 2 5 8 8 5 4 14

5 (5) 24 (2) 6 5 (5) H (4) 4 2 2 (3) 19 2 2 27 (3) 52 (4) 8 3 (3) 46 (3) 10 6 (1) 6 (2) 3 1 (2) 13 (3) 4 1 2 (2) 2 3 ? 3 ? 1

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1 3 3 3 1 1

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2

20 20 25 4 9 29 4 12 64

(44) (19) (19) (14) (13) (25) (16) (30) (22) ?

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2

(2) (5)

883 236 885 245 620 112 OÏ5 116 511 108 478 113 502 97 480 97 512 "86 3872 '75

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Bevollmächtigungen.

Aenderangen.

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Vereine.

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97 76 71 99 187 187 82 50 30 5

35 62 39 34 51 43 23 41 22 69 54 118 29 50 32 34 39 ' 17 5 10

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179 182 99

85 138 77 67 54 61 89 80 68 378

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2 2 2 3

33 (1) 32

28

2 2

32 51 20 18 18 16 18 18 10 6

1 1

32 39 24 58 37 20 19 14 12 19 34 7 4 33 4 19 23 - 6 2 ? 4

(1) (4) (1) (2) (2) (2) (1) (2)

1

12 32 30 H 25 31 37 34 58 82 2097

86

35

8 18 3

(30) (36) (13) (-) (D (-) (-) (4) (-) (16) (8) (11) (4) (6) (9) (-) (34) (10) (6) (6) (16) (53) (-) (25) (39)

Fr.

Ep.

87

88

1,442 1,016 243 53 *2 15 12 78 « 246 143 426 50 112 188 5.

638 251 384 170 204 1,021 24 419 1,212

1,488 1,195 252 55 42 29 10 50 57 256 204 520 53 104 166 3 537 257 395 189 277 1,069 38 398 1,098

60 40 40 90 60 90 40 10 30 70 40 30

8,339

8,752

20

(436) 11,777 (291) 16,308 (224) 7,736 (235) 6,599 (234) 6,618 (290) 6,664 (277) 6,181 (294) 5,399 (300) 5,323 ?

36,526

11,437 15,056 8,269 7,018 7,118 7,398 6,379 5,667 5,647 49,385

50 80

U (327) 177 713 90 34 186 92 42 17 40 45

Gebllhrenanteil des Bundes.

tragungen.

1-3

1

2

3 5

8 2

1 1

Ein-

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99 6 2 108 54 3 93 7 5 57 1 4 67 Ì 3 1 1 88 65 1 1 93 1 71 ' 1 -- 134

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Total

1

69 2 43 98

'. :.;.:· 6

30 73 1

Register B.

Filialen.

80

29

28

36 18 17 14 1 49 1 38 74

6

Personaländerungen in 1 Genossenschaftsvorständen. 1

Kantone.

Aktiengesellschaften, Kommanditàktiengesellschaften und Genossenschaften.

Kollektiv- und KommanditGesellschaften.

Einzelfirmen.

Zu Seite 28.

70 60 60 20 80 70 10 40 10

ÜÖ 50 30 50 70

Zu Seite 28.

Bestand der

im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen, Handelsgesellschaften, Vereine und nicht handeltreibenden Personen auf 31. Dezember 1892 und 1893.

Einzelfirmen.

Kantone.

Zürich Bern Luzern . . ' . , .

Uri Schwyz Nidwaiden Obwalden Grlarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland . . . ' . · Schaffhausen . . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen Graubünden Aareau .

Thurgau Tessin . . . .

Waadt . .

. .

Wallis Neuenburg Genf

.

.

.

.

Total am 31. Dezember Total am 31. Dezember 1883

1892.

1893.

3,367 3,869 1,313 51 433 121 136 611 188 1,131 546 965 234 564 585 65 1,966 1,073 1,103 820 1,564 5,179 342 1,859 3,400

3,519 3,861 1,321 76 436 122 134 596 195 1,157 552 . 965 231 557 610 61 1,928 1,080 1,137 836 1,592 5,153 344 1,820

31,485

Kollektiv und KommanditGesellschaften.

Aktiengesellschaften, Kommandit-Aktiengesellschaften und Genossenschaften.

1892.

1893.

1892.

1893.

3,295

640 575 167 15 69 29 19 96 27 84 104 288 33 54 71 3 326 200 249 109 179 524 73 319 419

679 639 169 14 67 27 20 96 27 87 102 304 37 52 74 3 325 202 254 114 192 530 71 325 418

409 836 108 2 20 6 7 26 17 222 97 83 29 37 45 6 133 43 122 53 36 794 25 171 219

445 899 113 3 22 8 7 26 20 234 106 90 31 39 47 6 147 51 141 55 38 853 28 178 238

31,578

4672

4828

3546

3825

24,023

36 66

14 17

Zweigniederlassungen.

Vereine.

1892.

1893.

35 133 31 1 2

38 152 34 1 2

1 4 5 56 15 17 10 6 3

1 4 6 57 18 20 11 7 3

29 16 23 3 8 190 5 65 124

30 16 32 4 8 203 5 74 148

782

874

r.54

1893.

1892.

65 89 23 1 3 2 2 3 18 9 26 4 1 5 2 75 40 17 40 25 62 6 39 53 610

3(58

Besonderes Register.

1892.

Total.

1893.

1892.

1893.

4,641

4,882 5,997

75 89 25 1 3 2 2 3 2 19 10 31 4

125 375 208

126 357 206

2 2

2 2

2 45 101

2 45 100

1

1

4 2 77 35 16 43 27 59 6 42 56

5

4

12 4 3

12 4 3

48 18 13 32 8

48 18 13 32 7

2,485 4,223

633

1004

982

42,099

20 52

5,877

1,850 70 527 160 167 740 239 1,556 872 1,379 311 662 714 76 2,541 1,376 1,517 1,025 1,860 6,767

464

1,868 ' 95 530 161 166 725 252 1,599 888 1,410 315 655 742 72 2,519 1,388 1,583 1,052 1,905 6,816 467 2,471 4,162 42,729

31, 740

29

8. Specieües.

1. R e k u r s e wurden 20 anhängig gemacht (bisherige Höchstzahl, im Jahre 1892: 17), wovon indes 2 wieder zurückgezogen wurden. Ein dritter konnte vom Departement direkt erledigt werden.

Von den Übrigen 17 wurden 6 begründet erklärt; die anderen 11 mußten als unbegründet abgewiesen werden.

Auf die Kantone verteilen sich die eingereichten Rekurse folgendermaßen: Bern 4, Uri 3, Zürich, Tessin, Neuenburg und Genf je 2, Luzern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, St. Gallen und Waadt je 1.

10 Rekurse bezogen sich auf die Eintragspflicht; hiervon betrafen 2 die zeitlichen Grenzen derselben, und 2 hatten die Eintragung von Drittpersonen (nicht der Rekurrenten) im Auge; einer davon hatte überdies eine auferlegte Ordnnngsbuße zum Gegenstand.

4 Rekurse betrafen die Firmenbildung. Einer bezog sich auf die Frage, ob die rekurrierende Gesellschaft als ,,Verein" (Titel 28 O.-E.) in das Handelsregister eingetragen werden könne, oder ob nicht vielmehr ein Personenverband vorliege, welcher das Hecht der Persönlichkeit nur als ,,Genossenschaft" erwerben könne (Titel 27 O.-R.)Die übrigen betrafen Fragen untergeordneter Bedeutung.

In 4 Fällen wurde der Entscheid in das Bundesblatt aufgenommen (S. J. Bloch Söhne: 1893, Band I, p. 1073; Alfred Delarue: 1893, Band I, p. 1075; E. Ganter: 1893, II, p. 585; und Kreditreform: 1894, I, p. 33). Drei von diesen Entscheiden wurden auch im Handelsamtsblatt publiziert (Bloch: Nr. 71 vom 22. März 1893, p. 288; Delarue: Nr. 75 vom 24. März 1893, p. 304; und Kreditreform: Nr. 4 vom 6. Januar 1894, p. 18). DeiFall Delarue fand auch Aufnahme im ,,Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs" (1893: Heft 8, p. 253), in welchem noch ein weiterer Entscheid (in Sachen des Notars Haas) publiziert wurde (Heft 12, p. 384). Überhaupt sollen künftig Entscheide prinzipieller Natur, welche die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister betreifen, durch genanntes Archiv publiziert werden.

2. Unter den bisher noch nicht publizierten Entscheiden aus dem Berichtsjahre ist folgender Fall von allgemeinem Interesse, welcher d i e F i r m a e i n e r H a n d e l s fr a u betrifft: Der Frau Amalie Spieß, geb. Honauer, von Mannheim, in Luzern, im Handelsregister bisher unter der Firma ,,Frau A. Spieß, Magasin anglais" eingetragen, war von den kantonalen Behörden verweigert worden, die
Bezeichnung ,,Frau" aus ihrer Firma zu eliminieren, beziehungsweise künftig ,,A. Spieß", ohne den Zusatz ,,Frau", zeichnen zu dürfen. Die luzernische Eegisterbehörde stützte sich dabei auf Art. 17, Abs. 3, des luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft, vom 25. Wintermonat 1880, welcher vorschreibt: ,,Die

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Ehefrau, welche ein Handelsgeschäft auf eigene Rechnung betreibt, hat sich ins Pirmaregister einzutragen und in der Firma stets die volle Bezeichnung ,,Frau" zu fuhren."

In Gutheißung des von Frau Spieß erhobenen Kekurses mußte der Bundesrat die Ansicht der Luzerner Behörden als unhaltbar und die citierte Bestimmung des Gesetzes über die eheliche Vormundschaft als dahingefallen erklären (13. Oktober). Er stützte sich dabei auf folgende Gründe: Das Obligationenrecht bestimmt in seinem Art. 867: ,,Wer ein Geschäft ohne Beteiligung eines Kollektivgesellschaftere oder Kommanditärs betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen) mit oder ohne Vornamen als Firma führen.

,,Er darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschaftsverhältnis andeutet. Dagegen sind andere Zusätze g e s t a t t e t , welche zu einer näheren Bezeichnung der Person oder des Geschäftes dienen."

Wo also nicht eine gleichlautende Firma für denselben Ort bereits eingetragen ist (O.-R., Art. 868), kann jeder Geschäftsinhaber lediglich seinen Familiennamen, ohne jeglichen Zusatz, als Firma führen.

Durch Art. 881 O.-R. sind alle dem Bundesgesetz Über das Obligationenrecht entgegenstehenden Vorschriften sowohl eidgenössischer als auch kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben, soweit nicht durch Art. 882--904 des genannten Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Nun enthält Titel 33, Kapitel 2, O.-R. (Art, 865 bis 876) Vorschriften über die Firmenbildung, und die Art. 882 bis 904 machen mit Bezug auf diese Materie keinerlei Vorbehalt zu gunsten der kantonalen Gesetzgebung.

Nach Ansicht der Luzerner Behörden hätte freilich ein Widerspruch zwischen der in Art. 17, Abs. 3, des luzernischen Vormundschaftsgesetzes enthaltenen Bestimmungen mit den Vorschriften des Obligationenrechtes nicht vorgelegen, indem erstere nicht allgemeine Gültigkeit beanspruchen, sondern nur auf die unter ehelicher Vormundschaft stehenden Frauenspersonen Bezug habe. Die bezügliche Gesetzesbestimmung sei denn auch durch das kantonale Einführungsgesetz zum Obligationenrecht, vom 11. Weinmonat 1882, nicht außer Kraft erklärt worden.

Art. 17, Abs. 3, stellt indessen keineswegs den Begriff des bürgerlichen Namens einer Ehefrau fest; er schreibt nicht vor, daß das Wort ,,Frau" überhaupt einen integrierenden Bestandteil des Familiennamens
(,,bürgerlichen Namens", -- ,,nom de famille", wie sich der französische Text, ,,cognome (casato)", ,,G-eschlechtsname", wie der italienische Text des Art. 867 O.-R. sich ausdrückt) einer Ehefrau bilde. Er enthält vielmehr lediglich Bestimmungen über die

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Eintragung in das vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht in Luzern geführte Firmenregister und über die Bildung der Handelsfirma einer Ehefrau. Nun ist aber die Führung kantonaler Handels- oder Firmenregister mit dem Inkrafttreten des Bnndesgesetzes vom 14. Juni 1881 dahingefallen, und für die Bildung der Firmen ist nunmehr ausschließlich das letztere maßgebend. Dasselbe enthält keine Bestimmung, wonach eine handeltreibende Ehefrau genötigt wäre, in ihrer Firma die Bezeichnung ,,Frau" zu führen. Einen entsprechenden Zusatz zur Firma erlaubt es bloß ; einen Unterschied zwischen dem männlichen Inhaber einer Firma und einer Handelsfrau macht es nicht.

Art. 17, Abs. 3, des luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft (vom 25. November 1880) kann daher nicht mehr Gültigkeit beanspruchen.

IX. Staatsrechtliche Rekurspraxis.

1. Statistik.

Im Jahre 1893 waren mit Einrechnung der aus dem Vorjahre anhängig gebliebenen Fälle 112 Rekurse (1892: 172; 1891: 254) zu behandeln, von welchen 102 ihre Erledigung fanden und 10 als unerledigt auf das Jahr 1894 übertragen wurden.

In 72 Rekurse (1892: 126; 1891: 81) traten wir materiell nicht ein, teils weil ausschließlich die kantonalen Behörden oder das Bundesgericht filr den Entscheid kompetent waren, teils weil da, wo unsere Kompetenz materiell wirklich begründet gewesen wäre, die kantonalen Instanzen noch nicht erschöpft waren.

Die Übrigen 30 Rekurse (1892: 36; 1891: 165) betrafen dem Gegenstande nach : 13 Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit; .9 Verweigerung oder Eotzug der Niederlassung ; 7 Stimmreeht und Wahlen; l Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit.

5 Rekurse wurden begründet erklärt und 22 abgewiesen.

3 Stimmrechts und Wahlrekurse wurden teilweise begründet erklärt und teilweise abgewiesen.

Die Bundesversammlung hatte sich im Jahre 1893 mit 7 Beschwerden und Rekursen gegen Entscheide aus dem Geschäftskreise des Justiz- und Polizeidepartements zu befassen (1892: 12; 1891: 12). In zwei Fällen hat sie unsern Entscheid bestätigt; in einem Falle wurde, gemäß unserm Antrag, Nichteintreten beschlossen.

2 Rekurse wurden zurückgezogen ; 2 andere waren am Ende des Jahres noch pendent.

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2. Rekursgegenstände.

a. Handels- und Gewerbefreiheit.

aa. Statistik.

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Wirtschaftswesen .

Hausierwesen . . . .

Verkauf von Anleihenslosen Verbot lärmender Werkstätten Besteuerung eines Petroleumfreilagers . . .

Jaucheausfuhrverbot .

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18

bb Einzelne Rekursfälle.

i.

Wirtschaftswesen.

1. Von den bereits im letztjährigen Berichte namhaft gemachten Fällen sind nebst den von Ihnen noch im Jahre 1892 i m Sinne unserer Beschlüsse erledigten Rekurssachen Marfort, Koller und Falletto auch die Fälle K ä s l i n in Stansstad ( N i d w a l d e n ) und K r u m m e n a c h e r in Samen (0 b w a l d e n) an Ihre Instanz gezogen worden. In beiden Fällen haben Sie, am 8. und 19. Juni 1893, das Rekursbegehren abgewiesen und die bundesrätliche Entscheidung bestätigt. (Unsere Beschlüsse sind in extenso abgedruckt im Bundesblatt 1892, I, 654; 1893, I, 1062.)

2. In konsequenter Festhaltung der Praxis, die uns durch die Revision des Art. 31 der Bundesverfassung, vom 25. Oktober 1885, vorgezeichnet ist, haben wir auch im Jahre 1893 den Kantonsbehörden überall da unsere Unterstützung geliehen, wo dieselben das Wirtschaftswesen in bundesrechtlich unanfechtbarer Weise einzudämmen suchten.

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In die Kategorie der durch diese allgemeine Bemerkung gekennzeichneten Entscheidungen fallen unsre Beschlüsse in Sachen : a. der Frau Louise Ä b i s c h e r in Freiburg gegen die Patentverweigerung der Regierung des Kantons F r e i b u r g vom 11. November 1892 (Bundesratsbeschluß vom 21. Juli 1893); 0. des Jakob B r ü g g e r von Thunstetten (Bern), in Monthey (Wallis), gegen die Paten t ver Weigerung der Regierung des Kantons W a l l i s vom 30. Mai 1893 (Bundesratsbeschluß vom 25. Juli 1893); <;. des Joseph Sa 11 in in Chatel-St-Denis gegen die Patentverweigerung der Regierung des Kantons Fr ei b ü r g vom 14.

Oktober 1892 (Bundesratsbeschluß vom 13. Oktober 1893); d. des Melchior M a t h i s in Hergiswyl gegen die Patentverweigerung der Regierung des Kantons U n t e r w a l d e n nid dem W a l d vom 26. Juni3.Juli 1893 (Bundesratsbeschluß vom 13. Oktober 1893); e des Jakob L a v a t e r - H a h n in Birsfelden gegen die von der Regierung von B äs e H a n d am 10. Mai 1893 beschlossene Verweigerung der Übertragung eines Wirtschaftspatentes (Bundesratsbeschluß vom 13. Oktober 1893, dessen Begründung sich abgedruckt findet im Bundesblatt 1893, IV, 447 und 448); /. des Anton F ä h n d r i c h in Tägerig gegen die Patentverweigerung der Regierung des Kantons A a r g au vom 27. Mai 1893 Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1893); g. des Kaspar A m s ta d in Attinghausen gegen die Patentverweigerung der Regierung des Kantons Uri vom 3. Juni 1893 (Bundesratsbeschluß vom 24. Oktober 1893).

3. Dagegen haben wir in folgenden Fällen die Patentverweigerung als nicht zulässig erachtet: a. Im Falle des Pietro T r e t t e l aus Tesero (Tirol), in Baar, gegen die Schlußnahme der Regierung des Kantons Z u g vom 5. Oktober 1892 (Bundesratsbeschluß vom 31. Januar 1893, dessen Begründung sieh abgedruckt findet ira Bundesbl. 1893, I, 264); b. im Falle des Albert L e u t w y l e r in Lupfig gegen die Patentverweigerung der Regierung des Kantons A a r g a u vom 24. Oktober 1892 (Bundesratsbeschluß vom 28. Februar 1893, dessen Begründung sich abgedruckt findet im Bundesbl. 1893, I, 593).

Bundesblatt 46. Jahrg. Bd. II.

3

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S. Hausierhandel.

4. Die Gesetzgebung über das Hausierwesen ist Sache der Kantone geblieben; bezügliche Beschwerden hat der Bundesrat unter dem Gesichtspunkte des Art. 31 der Bundesverfassung zu prüfen.

Die Kantone haben nach Art. 3l, litt, e, der Bundesverfassung unzweifelhaft das Recht, Hausierpatente zu verweigern, wenn dies im, konkreten Falle zum Schutze des Publikums vor Prellerei als angezeigt erscheint. (Vergleiche Bundesratsbeschluß vom 17. Oktober 1893 in Sachen Sigmund B e r g e r gegen die Regierung von N i d w a l d e n , in extenso abgedruckt im Bundesblatt 1893, IV, 430.)

3. Direkte Besteuerung oder Erhebung, eines unzulässigen Durchgangszolles?

5. Die I t a l i e n i s c h - a m e r i k a n i s c h e P e t r o l g e s e l l s c h a f t besitzt in Arth-Goldau ein Petroleumfreilager. Die Steuerbehörden des Kantons Schwyz haben die liegenschaftlichen Anlagen der Gesellschaft im Kapitalwerte und deren in Goldau lagerndeWaren als Gewerbefonds der kantonalen Vermögenssteuer unterworfen.

Von den Gerichten des Kantons Schwyz, an welche nach dortiger Gesetzgebung die Sache weitergezogen werden konnte, wurde das Steuererkenntins bestätigt.

Mit Rekursbeschwerde vom 18. April 1893 wandten sich die Advokaten Dr. Gyr und Dr. Winkler namens der Petroleumgesellschaft an die Bundesbehörde.

Das Rekursmemorial führt im wesentlichen aus: ,,Infolge eines mit der eidgenössischen Zollverwaltung geschlossenen und vom hohen Bundesrate genehmigten Vertrages hat die in Venedig domizilierte Società Italo-Americana pel Petrolio, Rechtsnachfolgerin der ebenfalls in Venedig domiziliert gewesenen Firma Walther & Cie., bei der Gotthardbahn-Station Arth-Goldau ein Freilager für Petroleum errichtet.

,,Die nach Arth bestimmten Pétrole werden von der Eingangszollstätte mit einem einmonatlichen Geleitscheine versehen; sie sind bestimmt teils zum "Verbrauche in der Schweiz, teils zum Transit in das Ausland; erst wenn sie von Arth an die Adresse der Abnehmer weiter verführt werden, findet ihre Verzollung statt. Die bezüglich des Verkaufes dieser Pétrole vorkommenden Handelsgeschäfte werden nicht in Arth-Goldau abgeschlossen, sondern am Sitze der Gesellschaft in Venedig; Kaufsabschlüsse werden allfällig bei den Agenten der Gesellschaft für die Schweiz, den Herren.

Kopp & Cie. in Luzern, eingeleitet.

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,,VertragsunterzeichnuDg, Fakturierung und Ausstellung der.

Tratten findet aber ausnahmslos immer in Venedig statt.

,,Das Lager in Arth-Goldau ist nur ein Transitlager, in welchem die Pétrole behufs Erleichterung des Verkehres zeitweilig aufbewahrt werden, und überdies in zollamtlicher Beziehung ein Freilager.

,,Der Kanton Schwyz hatte versucht, auch die Gotthardbahn für die Gef.reidevorräte in den Lagerhäusern von Brunnen, ähnlich wie jetzt die dermalige Beschwerdeführerin für die Petrolvorräte in ArthGoldau, zu besteuern. Auf Rekurs der Gotthardbahn hin hob das Bundesgericht die Besteuerung mit Urteil vom 20. Februar 1892 aus dem Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung auf. (Amtliche Sammlung, Band XVIII, pag. 8--16.) Am Schlüsse seiner Erörterungen äußerte sich das Bundesgericht wörtlich wie folgt: ,,,,Übrigens dürfte, was allerdings das Bundesgericht nicht zu untersuchen hat, auch klar sein, daß in der Besteuerung der .in einem Lagerhause bloß temporär niedergelegten, transitierenden Güter eine unzulässige Beschränkung der Freiheit des Handels und Verkehrs, eine Art von Durchgangszoll liegt.aa ,,In materieller Beziehung wird die hierin ausgedrückte Rechtsanschauung sicherlich auch die des Bundesrafes sein; und formell liegt, vvie das Bundesgericht unmißverständlich angedeutet hat, die Kompetenz bei dem Bundesrate.

,,Das fragliche Petroleum ist, solange es ira Lager zu ArthGoldau liegt, in rechtlicher Beziehung, wenigstens in öffentlichrechtlicher, inklusive steuerrechtlicher, so anzusehen, als ob es gar noch nicht auf Schweizerboden, sondern noch jenseits der Grenze läge. Dieses durch einen Akt des Bundes begründete Rechtsverhältnis kann nicht ein Kanton wieder zerstören und illusorisch machen dadurch, daß er das fragliehe Petroleum als auf seinem Gebiete liegend behandelt und zur Besteuerung heranzieht."

Der Bundesrat hat durch Beschlüsse vom 21. Juli und 30. September 1893 gefunden, daß es sich im Rekursfalle tmsschließlich um eine allgemeine, direkte Besteuerung handle, welche gemäß der staatsrechtlichen Praxis, wie sie namentlich im Rekursfalle der Schweizerischen Rentenanstalt gegen den Kanton Zürich (v. Salis, II, Nr. 582) y.um Ausdruck gelangt ist, nicht als Besteuerung des Gewerbebetriebs sich qualifiziert und daher nicht auf Grund des Art. 31 der Bundesverfassung angefochten werden kann.
Wenn die Rekurrentin behaupten wolle, daß ihr die Ausübung ihres Gewerbes dadurch unzulässig erschwert oder gar verunmöglicht werde, daß sie für ihren Gewerbefonds und ihren Geschäfts-

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ertrag, wofür sie an ihrem Hauptsitze in Venedig der Steuer unterliege, nun auch zum Teil von Schwyz besteuert werde, so hat sie sich zur Feststellung der für die Steuerberechtigung, beziehungsweise die Unzulässigkeit einer Steuererhebung im Kauton Schwyz maßgebenden Thatsaehen an die für Doppelbesteuerungsfragen zuständige Bundesbehörde, das Bundesgoricht, zu wenden. Mit der Doppelbesteuerung wurde dann eventuell auch die Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit wegfallen.

Einen Transitverkehr hat der Bundesrat im vorliegenden Falle, der Ansieht seines Zolldepartements folgend, nicht angenommen, Y) weil die Italienisch-Amerikanische Petroleumgesellschaft laut ihrem Vertrage mit dem Zolldepartement über die Zollbehandlung ihrer Ware berechtigt wäre, ihr ganzes Petroleumlager gegen Entrichtung des Eingangszolles in der Schweiz zu verkaufen".

4. Zulässigkeit der Untersagung des Betriebes einer geräuschvollen Werkstätte in einem verkehrsreichen Teile einer Ortschaft. -- Wann erscheint eine derartige Verfügung unter dem Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit auch nach Art. 3i der Bundesverfassung als unzulässig*!

6. Der Bundesrat hat durch Entscheidung vom 4. Juli 1893 (in extenso abgedruckt im Bundesblatt 1893, III, 723 ff.) in der Rekurssache des A n t o n B r u g g e r in Frei bürg gegen eine Schlußnahme der F r e i b u r g e r Regierung vom 23. August 1892, in Bestätigung eines Bundesratsbeschlusses vom 5. November 1879 in Sachen Fasel contra Freiburger Regierung, erkannt, daß eine Gesetzesbestimmung, wie diejenige des Art. 142 des freiburgischen Gemeindegesetzes, wonach lärmende Werkstätten nur in abgelegenen Teilen einer Ortschaft errichtet werden dürfen, zu den gemäß Art. 31, litt, e, der Bundesverfassung zulässigen Verfügungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe gehöre.

In Ansehung der Frage, ob die Gleichbehandlung der Bürger im allgemeinen als ein Element der Handels- und Gewerbefreiheit anerkannt werden könne, wie dies bereits hinsichtlich des Wirtschaftsgewerbes durch die Erwägungen zum Bundesratsbeschlusse vom 8. Januar 1890 betreffend die Anwendung des freiburgischeu Wirtschaftsgesetzes geschehen ist, stellte der Bundesrat im vorliegenden Falle folgende Sätze auf: ^Forscht man nach dem Rechtsgrunde, aus welchem in Hinsicht auf das Wirtschaftsgewerbe die Gleichbehandlung der Bürger als ein Element der Handels- und Gewerbefreiheit' erkannt wurde, so liegt derselbe offenbar in dem Gedanken, daß diese Freiheit

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ohne die Konkurrenzfähigkeit ein leeres Wort, ein toter Buchstabe sei, daß aber nur bei gleicher Rechtsstellung eine wirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit der Bürger bestehen könne. Wenn zwei das gleiche Gewerbe treibende Bürger ungleichen gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die Zeit oder die Örtlichkeit oder die Mittel oder andere Bedingungen des Betriebes unterworfen werden, so wird deren Konkurrenzfähigkeit dadurch mehr oder weniger beeinflußt werden, und es kann die ungleiche Behandlung so weit gehen, daß die Konkurrenzfähigkeit des einen zum Vorteil des andern aufgehoben wird. Diese Wirkung ungleicher Behandlung zweier Konkurrenten tritt natürlich in greifbarster Weise in die Erscheinung, wenn dern einen der Betrieb eines Gewerbes geradezu verboten wird, das der andere unter gleichen thatsächlichen Voraussetzungen und Verumständungen ausübt. Allein es kann, wie gesagt, die ungleiche Rechtsstellung der Bürger zu demselben Resultate führen.

,,Es ist nicht einzusehen, warum diese Sätze wohl auf das Wirtschaftsgewerbe, nicht aber auf andere Gewerbe anwendbar sein sollten. Sie enthalten in der That eine allgemeine, auf jegliches Gewerbe anwendbare Wahrheit. Insbesondere kann deren Anwendbarkeit im Rekursfalle keinem Zweifel unterliegen.

,,In der That, wenn z. B. die Vorschrift des Art. 142 des freiburgischen Gemeindegesetzes in Bezug auf eine Schmiedewerkstätte angewendet, auf eine andere aber nicht angewendet wird, so ist das eine Ungleichheit der Behandlung zweier Gewerbsleute, welche die Konkurrenzfähigkeit, d. h. die Gewerhefreiheit des einen zum Vorteil des andern schmälert, ja unter Umständen gänzlich aufhebt.

Denn es liegt auf der Hand, daß der Betrieb einer in belebtem, dichtbevölkertem Stadtquartier, an verkehrsreicher Straße gelegenen Schmiedewerkstätte einen weit größern Ertrag abwerfen wird als derjenige einer Werkstätte in einem abgelegenen Teile der Stadt, daß daher der Inhaber der letztern die Konkurrenz des Inhabers der erstem nicht auszuhalten vermag. Mit andern Worten: Der Inhaber der erstem erfreut sich eines Maßes der Gewerbefreiheit, das dem Inhaber der letztern entzogen ist, und es erseheint demnach die Gewerbefreiheit diesem gegenüber grundsätzlich als verletzt.11 Der Bundesrat erachtete indessen im Falle Brugger, daß der staatsrätliche Entscheid als eine den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigende Verfügung anzusehen sei.

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b. Niederlassungsrecht.

aa. Allgemeine Bemerkung.

Mit dem 1. Oktober 1893 ist auf Grund des Bundesgesetzes über die Organisation der Buudesrechtspflege, vom 22. Mävz 1893, die Kompetenz zur Beurteilung von Besehwerden betreffend das Niederlassungsrecht an das B u n d e s g e r i c h t übergegangen. Dagegen ist die Kompetenz betreffend Beschwerden von A u s l ä n d e r n über Verletzung der ihnen durch Staatsvertrag, in Ansehung von Freizügigkeit und Niederlassung, zugesicherten Rechte dem Bundesrate und, im Falle der Weiterziehung, der Bundesversammlung verblieben. Maßgebend für diese Kompetenzausscheidung war, wie schon 1874, der Gesichtspunkt, daß in diesen Fällen sehr oft Verwicklungen mit dem Ausland zu verhüten oder zu gewärtigen sind, also hin und wieder auch politische Rücksichten ins Auge gefaßt werden müssen. Diese Kompetenzverteilung ist auch noch durch direkte Korrespondenz zwischen Bundesgericht und Bundesrat von den beiden Behörden anerkannt worden.

bb. Verweigerung der Niederlassung.

7. Durch Bundesratsbeschluß vom 24. Januar 1893 wurde erkannt, die Behörden des Kantons G l a r u s seien nicht berechtigt, auf Grund des kantonalen Schulgesetzes oder des kantonalen Niederlassungsgesetzes ein vom rechtmäßigen vormundschaftlichen Vertreter des Knaben Karl Arnold B o ß h a r d von Hottingen für denselben gestelltes Begehren um Bewilligung der Niederlassung in der Gemeinde Mollis abschlägig z,u bescheiden.

Unser Beschluß ist in ejctenso veröffentlicht worden im Bundesblatt 1893, I, 211 ff.

cc. Entzug der Niederlassung.

8. Durch Urteil des Kantonsgerichts von Appenzell I.-Rh., vom 9. Dezember 1892, wurde Konrad K ü n z l e r , Seidenweber, von Walzenhausen, wohnhaft in Oberegg ( A p p e n z e l l I.-Rh.), wegen Ehebruchs, verübt mit der separat lebenden Maria Eugstev-Bischofberger in der Eugst, Gemeinde Oberegg, zu Fr. 105 Buße und zu Fr. 12 Geriehtskosten verurteilt. Dasselbe Urteil hat dea Künzler im weitern für die Dauer von zwei Jahren im Aktivbiirgerrechte eingestellt.

Eine von Frau Eugster und Konrad Künzler bei der Standeskommission eingereichte Kassationsbeschwerde wurde unterm 9. Januar 1893 abgewiesen.

39 Auf Grund des rechtskräftig gewordenen kantonsgerichtlichen Urteils vonl 9. Dezember 1892 wurde Konrad Künzler vom Bezirksrat Oberegg ausgewiesen. Einen Rekurs gegen diese Verfügung hat die Standeskommission mit Schlußnahme vom 30. Januar 1893 .abschlägig beschieden.

Gegen diese Schlußoahme ergriff Dr. Otto Zoller, Advokat in Herisau, namens des Konrad Künzler den staatsrechtlichen Rekurs an den Bundesrat.

Vom Bundesrat wurde am 12. Mai 1893 der Rekurs als ·unbegründet erklärt auf Grund folgender Erwägungen : 1. Wie die Bundesversammlung durch Beschluß vom 23. Dezember 1875 in Sachen des Peter Dahinten von Entlebuch gegen die Regierung von Unterwaiden nid dem Wald erkannt, und wie -der Bundesrat' in den Erwägungen zu seinem Beschlüsse vom 17. Juni 1876 in der Beschwerdesache des J. J. Frey von Aadorf {Thurgau) ausgeführt hat, kann nicht jedes Urteil, das sich als ein ,,strafgerichtliches" ankündigt, als ein solches im Sinne des Art. 45 ·
Auch dann, wenn durch ein Urteil die Entziehung der bürgerlichen Ehreufähigkeit, die Einstellung in den bürgerlichen Rechten und Ehren verfügt wird, kann es fraglich sein, ob dasselbe die Eigenschaft eines strafgerichtlichen Urteils besitzt, an welches die ·erwähnte Rechtsfolge in Bezug auf die Niederlassung geknüpft werden darf. Denn es bedarf hierzu eines wegen eines wirklichen Verbrechens oder Vergehens ausgefällten gerichtlichen Urteils (vergi.

Bundesbl. 1875, IV, 178; 1876, I, 21; 1876, II, 268; 1877, II, 521; v. Salis, schweizerisches Bundesrecht, II, Nr. 412 und 408).

Hinwieder hat der Bundesrat durch seine Rekursentsoheidungen vom 16. April 1880 und 3. Juni 1881 in Sachen J. Widmer von Bütschwü, in Wil (St. Gallen), und A. Näf von Urnäsch, in St. Gallen, anerkannt, daß die Thatsache der Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung wegen leichtsinnigen Falliments, also wegen eines Vergehens, das nach in den Strafgesetzbüchern enthaltenen Unterscheidungen nicht zu den ,,Verbrechena gezählt wird, zur Begründung des Niederlassungsentzuges genügt (vergi. Bundesbl. 1880, II, 805; 1882, II, 750; Salis, II, Nr. 429).

Demgemäß erseheint die Behauptung des Rekurrenten, daß Art. 45, Abs. 2, der Bundesverfassung
die Befugnis zum Niederlassungsentzug an die Voraussetzung der Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden strafbaren Handlung, wegen eines ,,Verbrechens" knüpfe, als haltlos.

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Ebensowenig begründet ist die Annahme des Rekurrenten, es finde diese Auffassung eine Stütze in Absatz 3 des Art. 45 der Bundesverfassung, wonach die Niederlassung denjenigen entzogen werden kann, welche wegen ,,schwerer Vergehen"1 wiederholt gerichtlich bestraft worden sind. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.-Rh. entgegnet mit Recht, daß nach der Rekurspraxis der Bundesbehörden als Maßstab der Beurteilung, ob ein Vergehen als ein schweres im Sinne der citierten Verfassungsstelle zu betrachten sei, nicht, die in den Strafgesetzbüchern enthaltenen Unterscheidungen gelten, sondern der einzelne Fall selbständig gewürdigt werde, wobei die für die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit zu Tage tretende Gefahr jeweilen ganz besonders in Berücksichtigung falle (vergi, v. Salis, II, Nr. 427 und 428).

2. Ob nun eine Verurteilung wegen Ehebruchs der in Art. 45,.

Abs. 2, der Bundesverfassung aufgestellten Bedingung des Niederlassungsentzugs genüge, kann ernstlich nicbt in /weifel gezogen werden. Der Ehebruch gilt sowohl gemeinrechtlich, als nach den geltenden Strafgesetzbüchern der schweizerischen Kantone, mit einziger Ausnahme von Genf, als eine strafbare Handlung, als eia Delikt gegen die Sittlichkeit. Gegen dessen Begehung kann alsStrafe die Entziehung der bürgerlichen Ehrenfähigkeit angedroht, werden (vergi. K. Stooß, Die Grundzüge des schweizerischen Strafrechts, I. Band, Seite 365 bis 374- II. Band, Seite 272 bis 277).

3. Wenn endlich vom Rekurrenten hervorgehoben wird, daß.

Appenzell I.-Rh. kein Strafgesetzbuch besitze, und daß dort der Richter nach seinem freien Ermessen Handlungen und Unterlassungen mit Strafen belege, so ist dem gegenüber vorerst zu bemerken, daR im Rekursfalle diesem Einwände eine rechtliche Bedeutung weder formell noch materiell zukommt, da eine nach der herrschenden Rechtsanschauung und auch nach dem kodifizierten Strafrechte in der Schweiz als ein Vergehen zu ahndende Handlung vom appenzellischen Richter bestraft worden ist, sodann aber, daß überhaupt der Mangel eines geschriebenen Strafrechts für die hier Platz greifenden Erwägungen der Bundesrekursbehörde bedeutungslos ist.

Handelt es sich doch für sie nur darum, zu prüfen, ob eine nach allgemeiner Reuhtsüberzeugung strafwürdige Handlung vom Gerichte mit Strafe belegt worden ist. In diesem Sinne aber besteht
(in Appenzell I.-Rh.) ein Gewohnheitsrecht. Wie die Aufgabe der Strafgerechligkeit dort aufgefaßt wird, darüber giebt eine ständig gewordene Formel Auskunft, die das Kantonsgericht in einem Urteil betreffend Notzucht aufgestellt hat, und in welcher u. a. folgende Sätze enthalten sind : ,,daß N. für seine Begangenschaft mit einer gewiß wohl verdienten Strafe belegt werden muß, indem das leb-

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hafte Rechtsbewußtsein des Volkes eine sichtbare Vergeltung des Verbrechens erheischt; in der besten Absicht, den N. nochmals auf den Weg der Erkenntnis und der Besserung zurückzuführen 11 , u.s.w.

(vergi. Stooß, a. a. 0., I. Band, Seite 78).

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen des Niederlassungsentzuges im Sinne von Art. 45, Abs. 2, der Bundesverfassung im Rekursfalle erfüllt.

c. Konfessionelles.

9. Mit Entscheid vom 20. Januar 1893 haben wir den Rekurs des bernisehen Großratsmitgliedes A l b e r t S t e c k gegen eine Schlußnahme des Großen Rates des Kanlons B e r n , vom 17. November 1892, durch welche der Rekurrent zur Ableistung eines religiösen Amtseides verhalten wurde, als begründet erklärt, und den Großen Rat von Bern eingeladen, dem Rekurrenten den Amtsantritt ohne Aufschub, eventuell unter Auferlegung eines des religiösen Charakters entkleideten Amtsgelübdes, zu gestatten.

Unser Entscheid findet sich im Bundesbl. 1893, I, 137 u. ff.

d. Wahlen und Abstimmungen, na. Eidgenössische Wahlen und Abstimmungen.

10. Die Schließung der Stimmregister nach der Vorschrift des Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872, betreffend eidgenössische Wahlen und Abstimmungen, hat in streng formellem Sinne zu geschehen, so daß die Behörden selbst, welche die Register festzustellen haben, von sich aus nach der Schließung keine Änderungen mehr an denselben vornehmen dürfen. Hierzu ist nur die kantonale Rekursbehörde, infolge erhobener Rekursbeschwerde, befugt.

Ein Bürger, der erst nach Schluß des Slimmregisters in eine Gemeinde einzieht, kann in derselben für die bevorstehende Wahl oder Abstimmung das Stimmrecht nicht mehr erwerben. (Bundesratsbeschluß vom 4. Januar 1894 in Sachen des Gemeinderates von M u r a l t o . Kanton Tessin, gegen eine Schlußnahme des Staatsrates des Kantons Tessin, vom 25. November 1893, betreffend Streichung der Namen von fünf Bürgern im Stimmregister für die Stichwahlen in den Nationalrat, vom 26. November 1893, nach der am 22. November erfolgten Schließung desselben.)

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bb. Kantonale Wahlen und Abstimmungen.

11. Mit Eingabe vom 4. November 1893 ersuchte das r a d i k a l l i b e r a l e W a h l k o m i t e e v o n G e n f d e n dortigen Staatsrat, eine Beschwerde betreffend die im Kanton Genf am 29. Oktober 1893 vorgenommenen National- und Stä n de r a t s w ä h l e n , in Gemäßheit des Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872, der zuständigen Bundesbehörde zu übermitteln.

Der Staatsrat ließ die Beschwerde mit seinen gutachtlichen Bemerkungen zu Händen der zuständigen Behörden au den Bundesrat gelangen.

Der Bundesrat erwiderte dem Staatsrat unterm 17. November 1893, er sei nicht im Falle, eine Beschwerde betreffend eine Ständeratswahl auf Grund des Bundesgesetzes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen, vom 19. Juli 1872, entgegenzunehmen, denn die Ständeratswahlen erscheinen nach Maßgabe der gegenwärtigen Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze des Bundes als k a n t o n a l e Wahlen, wenn sie auch kraft einer ßundesvorschrifi; vorgenommen werden müssen.

Der Bundesrat wies darauf hin, daß der Ständerat die Mandate seiner Mitglieder nicht wie der Nationalrat auch mit Bezug auf die Gültigkeit des Wahlaktes prüfe, sonderò sich mit dem Ausweis des Mitgliedes durch eine formell richtige kantonale Wahlurkunde begnüge (Art. 3 des ständerätlichen Geschäftsreglements vom 7. Dezember 1849). Er fügte bei, daß allerdings auch die Frage der Gültigkeit einer Ständeratswahl den Gegenstand einer Beschwerde bei den Bundesbehörden bilden könne, allein nur nach dem durch das Organisationsgesetz über die Bundesrechtspflege, vom 22. März 1893 (Art. 189, Abs. 3, Art. 178, Ziffer 1, und Art. 190), vorgesehenen Verfahren, wonach vorerst die kantonalen Instanzen die Sache behandelt haben müssen.

Die Beschwerde wurde am 12. Dezember 1893 zurückgezogen und konnte infolgedessen als erledigt erklärt werden.

12. Der Rekurs der Herren D e v e c c h i , L e p o r i und C o r n e t t i von und in Castagnola, gegen den Beschluß des t e s s i n i s e h e n Großen Rates vom 27. Oktober 1891, betreffend die Gültigkeit der Verhandlungen der Gemeindeversammlung von Castagnola vom 3. Mai 1891 (Aufnahme des Herrn A. Dollfus ins Gemeindebürgerrecht"), bot uns Anlaß, neuerdings festzustellen, daß das politische Stimmrecht des Bürgers unter allen Umständen als ein verfassungsmäßiges Recht anzusehen ist, wegen dessen Verletzung der Bürger sich bei der politischen Bundesbehörde beschweren kann, und daß

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eine Verletzung des Stimmrechts auch durch bloße Nichtbeobachtung von kantonalen Gesetzesvorschriften herbeigeführt werden kann.

Unser, die Rekurrenten materiell a b w e i s e n d e r , Entscheid vom 17. Januar 1893 (Bundesblatt I, 147) ist von ihnen an die Bundesversammlung gezogen, in der Folge aber durch Zurückziehung des Rekurses anerkannt worden.

13. Durch Entscheidung vom 13. Juni 1893 in der Wahlrekurssache des German B u t h e y und Etienne B o s o n in F u l l y , Kanton Wallis, gegen den Beschluß des Staatsrates von W a l l i s vom 3. Januar 1893, betreffend die Gemeinderatswahlen in Fully vom 11. und 12. Dezember 1892 und 15. Januar 1893, haben wir in dem Umstände, daß die Wahlverhandlung Vom 12. Dezember unter der irrtümlichen thatsächliehen Voraussetzung vorgenommen wurde, es sei nur noch eine Gemeinderatsstelle zu besetzen und für dieselbe sei die Kandidatur eines gewissen Bürgers gesetzlich ausgeschlossen, indem -- was eben unrichtig war -- tags zuvor (11. Dezember") dessen Bruder zum Milgliede des Gemeinderates gewählt worden sei, einen Rechtsgrund erblickt, diese zweite WahlVerhandlung als ungültig zu erklären, indem bei derselben die Wahlberechtigung der Bürger in aktiver und passiver Richtung beeinträchtigt war. Nach unserm Dafürhalten konnte darnach der auf den hinfälligen II. Wahlgang sich stützende III. Wahlgang vom '15. Januar 1893 nicht aufrecht erhalten bleiben. (Vergleiche Bundesblatt 1893, III, 651 ff.)

14:. Eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger ist unzweifelhaft auch dann vorhanden, wenn einem Wahlkandidaten Stimmen, die in unanfechtbarer Weise auf ihn gefallen sind, nicht angerechnet werden und er infolgedessen als nicht gewählt erklärt wird, obgleich er die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen überschritten hat. Bundesratsbeschluss in Sachen des Franz P f e n n i g e r und Konsorten in Großwangen, Kanton Luzern, gegen den Regierungsbeschluß vom 28. Juli 1893, betreifend die Friedensrichterwahl im Kreise Großwangen vom 2. Juli 1893 ; vergi. Bundesblatt 1894, I, 76.)

15. In Bezug auf Wahlen und Abstimmungen nicht nur der p o l i t i s c h e n , sondern auch der durch die Verfassung und Gesetzgebung eines Kantons begründeten k o n f e s s i o n e l l e n Gemeind können die Verfügungen der Kantonsbehörden Gegenstand der Beschwerdeführung bei
der Bundesrekursinstan (Bundesrat, eventuell Bundesversammlung) werden.

Diese Kompetenz ist von den politischen Bundesbehörden in Hinsicht auf politische Gemeindewahlen von jeher geübt und, nach-

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dem sie 1891 vom Bundesgericht wollte bezweifelt werden, infolge eines Meinungsaustausches zwischen den beiden Instanzen, vom Bundesgericht durch motivierte Kompetenzablehnung am 14. November 1891 ausdrücklich anerkannt worden (vergi. Bundesblatt 1892, II, 564 ff.); in Hinsicht auf konfessionelle Gemeinden wurde sie durch einen von der Bundesversammlung am 19. April 1882 bestätigten Bundesratsbeschluß vom 4. November 1881 in Sachen der Kirchenratswahlen in der f r e i b u r g i sch en Pfarrgemeinde Avry-devant-Pont festgestellt (vergi. Bundesblatt 1882,1, 33 ; II, 708).

Der Bundesrat sah sich genötigt, im Jahre 1893 diese durch die Praxis festgestellten Kompetenzen in zwei Rekursfällen gegenüber d e m S t a a t s r a t e d e s K a n t o n s F r e i b u r g geltend z u machen. (Vergi. Bundesratsbeschluß vom 31. Oktober 1893 in Sachen der K i r c h g e m e i n d e r als w ä h l e n von A um o n t, Kanton Freiburg, vom 26. Februar 1893, und Bundesratsbeschluß vom 14. November 1893 in Sachen der Kirchgemeinde r a t s w ä h l e n von M u r i s t , Kanton Freiburg, vom 26. Februar 1893; im Bundesblatt 1893, IV, 843 ff. ; V, 148 ff., in extenso veröffentlicht.)

16. An der Frage, ob an einer Wahl oder Abstimmung gewisse Bürger befugterweise teilgenommen haben, besteht ein zur Beschwerdeführung bei der Bundesbehörde legitimierendes rechtliches Interesse der Bürger der in Betracht fallenden territorialen Umschreibung (Bezirk, Kreis, Gemeinde). Es ist durch die oberinstanzliche Entscheidung festzustellen, ob diese oder andere Bürger für die Zukunft unter gleichen Verhältnissen als Stimmberechtigte anerkannt werden müssen. (Bundesratsbeschluß vom 14. November 1893 in Sachen J. K a u f m a n n in W i n i k o n gegen einen Beschluß der L u z e r n e r Regierung vom 1. Juli 1893; Bundesblatt 1893, V, 159.)

17. Wenn sieh in der Anwendung eines kantonalen Gesetzes in den einzelnen Gebietsteilen eines Kantons eine Verschiedenheit der Praxis bildet, so ist in der Befolgung einer bestimmten Regel der Auslegung und Anwendung der fragliehen Bestimmungen durch die oberste Kantonsbehörde eine bundesrechtlich so lange nicht anfechtbare gewohnheitsrechtliche Übung zu erblicken, als dieselbe konsequent festgehalten wird. (Bundesratsbeschluß in Sachen K a u f m a n n von W i n i k o n gegen die L u z e r n e r Regierung,
vom 14. November 1893, im ßundesbl. 1893, V, 160.)

18. T e s s i n e r K o m p e t e n z k o n f l i k t . Gestützt auf ein Schreiben des Staatsrates von Tessin vom 21./23 März 1893, womit derselbe den f ö r m l i c h e n A b s t a nd von dem K o m p e t e n z k o n f l i k t e erklärte, den er seiner Zeit bezüglich mehrerer bundes-

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rätlicher Rekursentscheidungen über Stimmrechtsfragen anläßlich der Großratswahlen vom ß. Marx 1889 erhoben hatte, hat das Bundesgericht beschlossen, diese Angelegenheit von seiner Traktandenliste abzuschreiben.

e. Eidgenössische Interventionen im Kanton Tessin von 1889 und 1890.

19. Durch Botschaft und Beschlußentwurf vom 15. Dezember 1891 Bundesbl. V, 785) hatten wir beantragt, dem Gesuche des tessinischen Staatsrates vom 27. November 1891 um N a c h l a ß der K o s t e n der eidgenössischen Interventionen von 1889 und 1890 zu entsprechen. Am 24. März 1893 beschloß der Nationalrat, zwei Dritteile dieser Kosten zu erlassen. Der Ständerat dagegen stimmte am 13. Juni 1893 unserm Antrag zu, worauf der Nationalrat am 17. Juni demselben ebenfalls beigetreten ist.

B. Polizeiwesen.

I. Verträge und Konventionen.

1. Die Verhandlungen über den Abschluß eines neuen A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g e s m i t Ö s t e r r e i c h - U n g a r n (siehe Bundesbl. 1893 II, 13, Ziff. 1) sind um einen Schritt weiter gerückt.

Die österreichisch - ungarische Regierung hat sich zu der Annahme fast aller der Abänderungen bereit erklärt, welche wir ihr mit Bezug auf den Vertragsentwurf vom Jahre 1888 vorgelegt haben. Daneben stellte sie einige neue Anträge. Von diesen konnten wir sämtliche, mit Ausnahme eines einzigen, annehmen; dieser hat uns zu einem Gegenvorschlag veranlaßt und zur Zeit gewärtigen wir nun die Rück äußerung seitens der k. und k. Regierung. Im Falle derselbe von ihr angenommen wird, woran wir kaum zweifeln, ist der ganze Vertragsentwurf festgestellt und könnte zu dessen Unterzeichnung gesehritten werden. Wir hoffen, Ihnen den Vertrag im Laufe des Jahres 1894 zur Ratifikation unterbreiten zu können.

2. Über den Fortgang der Unterhandlungen zum Abschlüsse von Freundschafts- N i e d e r l a s s u n g s - und H a n d e l s v e r t r ä g e n mit A r g e n t i n i e n , G u a t e m a l a , M e x i k o und

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S c h w e d e n - N o r w e g e n findet sich das Nähere in dem Geschäftsberichte des Departementes des Auswärtigen, auf welchen wir hier verweisen.

3. Von der französischen Regierung wurde es abgelehnt, die von uns nachgesuchte Intervention behufs Verhaftung und Auslieferung eines von den neuenburgischen Behörden wegen Diebstahls verfolgten ö s t e r r e i c h i s c h e n Staatsangehörigen, der sich in T u n i s aufhielt, eintreten zu lassen, da der zwischen der Schweiz und Frankreich bestehende Auslieferungsvertrag vom 9. Juli 1869 nicht auf Tunis ausgedehnt sei. Auch die deutsche Reichsregierung erklärte auf unser Begehren hin, daß es ihr unmöglich sei, durch ihr Generalkonsulat in Tunis zu ' intervenieren, weil der Verfolgte Österreicher sei und daher nicht als unter deutschem Schutze stehend angesehen werden könne.

Infolgedessen haben wir uns entschlossen, dem Antrage Frankreichs Folge gebend, mit der französischen Eegierung durch Austausch gleichlautender Erklärungen die Vereinbarung zu treffen, daß der s c h w e i z e r i s c h - f r a n z ö s i s c h e A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g in Zukunft auch für das Gebiet von T u n i s Geltung haben soll.

Die Erklärung ist am 12. April 1893 in Paris ausgetauscht worden und sofort in Kraft getreten (A. S. n. F. XIII, 353). Den Kantonsregierungen wurde mittelst Kreisschreiben vom 21. April 1893 hiervon Kenntnis gegeben.

e. Die deutsche und die italienische Kegierung konnten sich nicht zu einem Vertragsentwurfe betreffend den T r a n s p o r t der von D e u t s c h l a n d n a c h Italien und umgekehrt auszul i e f e r n d e n I n d i v i d u e n einigen, durch welchen der Schweiz zugesichert würde, daß die Bewilligung solcher Durchlieferungen auf dem diplomatischen Wege nachgesucht werde (s. Bundesbl. 1893, II, 14, Ziff. 3). Wir sahen uns daher genötigt, die Erklärung vom 25. Juli 1873 zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien zu künden. Damit wurde das bisherige Verfahren bezüglich dieser Durchtransporte aufgehoben. Infolgedessen haben in Zukunft die deutsche, beziehungsweise italienische Regierung in jedem einzelnen Falle, wenn von der einen oder anderen der Durchtransport eines Verbrechers durch die Schweiz gewünscht wird, eine diplomatische Anzeige im Sinne von Art. 32 des Bundesgesetees über die Auslieferung vom 22. Januar 1892 an den Bundesrat zu richten. Den in Betracht kommenden Kantonen wurde mit Kreisschreiben vom 25. August 1893 (Bundesbl. 1893, IV, 5) hiervon Kenntnis gegeben.

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II. Auslieferungen und Strafverfolgungen.

5. Die Gesamtzahl der A u s l i e f e r u n g s a u g e l e g e n h e i t e n , mit denen sich der Bundesrat im Berichtsjahre zu beschäftigen hatte, beträgt 288 (1892: 319, 1891: 352).' Davon sind 99 von der Schweiz im Ausland (1892: 107, 1891: 134) und 189 voa auswärtigen Staaten bei der Schweiz (1892: 212, 1891: 218) anhängig gemacht worden.

Im weitern gingen 8 Gesuche um D u r e h t r a n s p o r t e ein, die sämtlich nach Maßgabe von Art. 32 des Auslieferungsgesetzes gestattet und durch schweizerische Polizeiagenten ausgeführt worden sind.

Die Auslieferungsbegehren des A u s l a n d e s bei der S c h w e i z verteilen sich folgendermaßen auf die einzelnen Staaten : Deutschland 111 Frankreich 38 Italien 29 Österreich-Ungarn 6 Belgien 2 Großbritannien l Rußland l Spanien l Von diesen Begehren sind 149 bewilligt worden; in 27 Fällen blieben die Nachforschungen nach den Verfolgten resultatlos; in 2 Fällen wurde die Auslieferung verweigert; 9 Begehren wurden zurückgezogen und 2 Fälle waren am Jahresschluß noch pendent.

Auf Grund von Art. 23 des Bundesgesetzes über die Auslieferung vom 22. Januar 1892 hatten wir 8 dieser Begehren an das B u n d e s g e r i c b t zu verweisen. In 6 Fällen bewilligte dieses Gericht die Auslieferung, in 2 verweigerte es dieselbe. Es geschah dies in Sachen K o s t er, weil die Handlung (Anstiftung zum Meineide), wegen deren Deutschland die Auslieferung verlangte, einen politischen Charakter an sich trug, und in Sachen des Italieners M ä r r a c i n i , weil ein rein politisches Delikt vorlag.

Bei 7 Individuen, die wegen gemeiner Verbrechen und daneben auch wegen F a h n e n f l u c h t verfolgt waren, bewilligten wir die Auslieferung nur unter dem in Art. 11, Abs. 2, des Auslieferungsgesetzes vorgesehenen Vorbehalte. Dasselbe geschah bei der Auslieferung von 3 Deutschen, die nebenbei der Sachbeschädigung, der Untreue und des Bettels beschuldigt waren, und von 2 Italienern, die auch des einfachen Bankerotts und der Unterschlagung gepfändeter Gegenstände angeklagt waren. Im letzteren Falle (Mariotto)

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bemerkten wir, daß die betreffende Handlung nicht unter die von Italien angerufene Ziff. 10 des Art. 2 des schweizerisch-italienischen Auslieferungsvertrages falle, denn darnach ist nur für Unterschlagungen ,,verübt durch öffentliche Beamte oder Depositäre" die Auslieferung vorgesehen.

Von den Auslieferungsbegehren, welche die S c h w e i z . a u s w ä r t i g e n S t a a t e n gestellt hat, gingen an: Frankreich 49 Deutschland 32 Italien 6 Österreich-Ungarn 5 Belgien 2 Vereinigte Staaten v o n Amerika . . . .

l Luxemburg l Rumänien l

bei

Außerdem wurde auf 2 Individuen in Deutschland, Frankreich, Italien und Belgien gleichzeitig gefahndet.

Von den seitens der Schweiz gestellten Begehren hatten 68 die Bewilligung der Auslieferung zur Folge; in 11 Fällen blieben die Verfolgten unentdeckt; in l Fall wurde die Auslieferung wegen Verjährung verweigert; 11 Begehren wurden zurückgezogen und S Fälle sind noch nicht erledigt.

Mit R u m ä n i e n kamen wir in die Lage, eine G e g e n r e c h t s e r k l ä r u n g mit Bezug auf die Auslieferung wegen Diebstahls, Unterschlagung, Urkundenfälschung und Gebrauchs gefälschter Papiere auszuwechseln. Wir haben Ihnen hiervon bereits in einem besonderen Schreiben gemäß Art. l, Abs. 5, des Auslieferungsgesetzes Kenntnis gegeben.

6. Außer den obigen vom Bundesrate und dem Bundesgerichte bewilligten Auslieferungen ans Ausland sind gemäß den uns nach Vorschrift von Art. 29 des Auslieferungsgesetzes zugekommenen Anzeigen 84 A u s l i e f e r u n g e n k u r z e r H a n d von den Kantonen vollzogen worden.

Bei diesen Auslieferungen kurzer Hand wurden öfters von den kantonalen Behörden die Bestimmungen der Verträge und die in .unserm Kreisschreiben vom 28. Juni 1892 gegebenen Instruktionen nicht in gehöriger Weise beobachtet, indem es vorgekommen, daß wegen Delikten, die in den Verträgen nicht vorgesehen waren, oder .in Fällen, wo die Auslieferung nur unter einem gewissen Vorbehalt und daher unter Beobachtung des ordentlichen Verfahrens durch den Bundesrat hätte genehmigt werden sollen, direkte Auslieferungen

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seitens der Kantone stattgefunden haben. Auch haben solche Übergaben stattgefunden, nachdem bereits bei dem Bundesrate ein diplomatisches Begehren eingegangen und nur dem Kantone davon noch nicht hatte Kenntnis gegeben werden können. Infolge dieser Umstände und namentlich um über die gleichmäßige und geordnete Vollziehung der mit dem Auslande abgeschlossenen Auslieferungsverträge wachen zu können, hat unser Justiz- und Polizeidepartement die kantonalen Polizeidirektionen, welche von dem Rechte der kurzhändigen Auslieferung häufiger Gebrauch gemacht haben, eingeladen, ihm die Akten jeweilen vor der Vollziehung der Auslieferung zur Einsicht vorzulegen, damit es eventuell in der Lage ist Instruktionen zu geben.

Im Falle gegen die sofortige Verbringung des Delinquenten an die Orenze nichts einzuwenden ist, wird dem Kanton hiervon telegraphisch Mitteilung gemacht, so daß die Auslieferung beförderlichst vollzögen werden kann.

7. Von der k. w ü r t t e m b e r g i s c h e n Regierung ist uns auch die Mitteilung zugegangen, sie habe gefunden, daß das auf Antrag der württembergischen Unterbehörden oder infolge der Initiative der schweizerischen Kantonsbehörden in beträchtlichem Umfange geübte Verfahren d e r A u s l i e f e r u n g e n k u r z e r H a n d a u s d e r Schweiz leicht Unzuträglichkeiten im Gefolge haben könne. Dabeihabe sie nach Rücksprache mit dem Auswärtigen Amte in Berlin im engen Anschlüsse an die Bestimmungen des deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages (Art. 7) ihren Behörden die Erwirkung solcher kurzhändiger Auslieferungen untersagt.

Wir haben den Kantonsregierungen hiervon Kenntnis gegeben, mit der Einladung, den in Betracht kommenden kantonalen Behörden die Weisung zugehen zu lassen, sie möchten den deutschen Behörden gegenüber bei der eventuellen Mitteilung von der Verhaftung der von diesen verfolgten Personen unterlassen, auf die Möglichkeit einer kurzhändigen Auslieferung hinzudeuten und die Stellung eines bezüglichen Antrages zu erwirken.

8. Außer der nicht korrekten Behandlung der kurzhändigen Auslieferungen durch die Kantone läßt insbesondere noch die Ausführung der Art. 19 und 20 des Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 zu wünschen übrig. Danach sollen die kantonalen Behörden dem Bundesrate (beziehungsweise direkt unserm Justiz- und Polizeidepartement) unverzüglich
von der V e r h a f t u n g e i n e s vom A u s l a n d e v e r f o l g t e n V e r b r e c h e r s Kenntnis geben. Manche Kantone unterlassen aber solche Anzeigen leider stets. Es hat dieses schon zu Unzukömmlichkeiten geführt, indem z. B. nach Eingang eines Auslieferungsbegehrens unsererseits Fahndung nach dem verfolgten Individuum in allen Kantonen der Schweiz angeBundesblatt. 46. Jahrg. Bd. II.

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ordnet wurde, während dasselbe schon in einem derselben zur Haft gebracht worden war. Auch können wir, wenn uns von den Verhaftungen keine Mitteilung gemacht wird, nicht über die Beobachtung von Art. 17, Abs. 2, des Auslieferungsgesetzes wachen, wonach der provisorisch Verhaftete wieder in Freiheit gesetzt werden soll, wenn nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen Frist das Auslieferungsbegehren vom fremden Staate gestellt wird.

Ebenso versäumen die Kantone noch zu häufig, sobald sie bei einer a u s w ä r t i g e n Behörde die Verhaftung einer Person telegraphisch oder sonstwie verlangt haben, auch uns davon Mitteilung zu machen, damit das betreffende Ansuchen diplomatisch bestätigt und der Antrag auf Auslieferung in Aussicht gestellt werden kann. Infolgedessen werden unsere Gesandten und Konsuln oftmals zu Anfragen und unser Justiz- und Polizeidepartement zu Korrespondenzen veranlaßt, die bei Beobachtung jener einfachen Vorschrift seitens der kantonalen Behörden leicht vermieden werden könnten.

9. Nach Maßgabe von Art. 31 des Bundesgesetzes betreffend die Auslieferung vom 22. Januar 1892 haben wir im Jahre 1893 den Kantonen Bern, Luzern, Solothurn, Baselstadt, Appenzell A.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Waadt an K o s t e n f ü r A u s l i e f e r u n g e n zu Händen auswärtiger Behörden im ganzen Fr. 1414. 48 vergütet.

Die Regierung von Baselstadt verlangte in einem Falle von uns auch die Vergütung derjenigen Kosten, welche diesem Kanton dadurch entstanden waren, daß durch seine Polizeibehörden ein BUrger des Kantons St. Gallen, welcher wegen eines in Deutschland begangenen Deliktes verfolgt war, festgenommen und bis zur Ablieferung an die zu dessen Beurteilung zuständigen St. Galler Behörden in Haft behalten worden war. Wir erklärten jedoch, daß nur in den Fällen, wo es sich um wirkliche Auslieferungen an fremde Staaten handelt, nachdem dieselben vom Bundesrate oder dem Bundesgerichte bewilligt worden sind, auf Grund von Art. 31 des Auslieferungsgesetzes die durch die Verhaftung und die Vollziehung der Auslieferung entstandenen Kosten vom Bunde zu tragen sind. Ein anderer Sinn hat fraglicher Gesetzesbestimmung nie beigelegt werden wollen, und ihr Wortlaut ist auch zu klar gefaßt, um eine Mißdeutung zuzulassen. Es ist durch dieselbe einzig beabsichtigt worden, die Kantone von
denjenigen Kosten zu entbinden, die ihnen in einer internationalen Angelegenheit, bei der sie vor allem im Interesse eines fremden Staates handeln, entstanden sind. Bei der Verhaftung eines Schweizerbürgers, der sich im Auslande eines Verbrechens schuldig gemacht und sich in die Schweiz geflüchtet hat, wird dagegen von den Behörden des Kantons, auf dessen Gebiet die Verhaftung ge-

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schiebt, eigentlich nur das getan, was demjenigen Kantone obliegen würde, welcher die Beurteilung des Delinquenten zu übernehmen hat. Dieser wird daher, wie es bisher geschehen, die Auslieferung des betreifenden Individuums bei dem anderen Kanton nachsuchen müssen. Somit finden auf den betreffenden Fall die für den Auslieferungsverkehr zwischen den Kantonen geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 (A: S. III, 161) und die Abänderungen desselben vom 24. Juli 1867 (A. 8. IX, 86) Anwendung. In Art. 15, Ziff. l, derselben ist aber vorgeschrieben, daß die requirierende Kantonsregierung dem requirierten Kantone die entstandenen Haftkosten zu vergüten hat. Auf diesen Artikel konnte sich die Eegierung von Baselstadt gegenüber den Behörden des Kantons St. Gallen berufen.

10. Die auf Grund eines K o n t u m a z u r t e i l e s des Kriminalgerichtes des Kantons Luzern vom Jahre 1878 bei Deutschland nachgesuchte Auslieferung eines schweizerischen Angehörigen wegen Urkundenfälschung wurde von der deutschen Reichsregierung abgelehnt, d a f ü r d i e b e t r e f f e n d e S t r a f t h a t n a c h d e u t s c h e m R e c h t e V e r j ä h r u n g e i n g e t r e t e n war. Es wurde dabei bemerkt, daß nach Art. 5 des deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 es im vorliegenden Falle lediglich darauf ankommt, ob nach d e u t s c h e n Gesetzen Verjährung stattgefunden hat. Für die Entscheidung dieser Frage ist maßgebend, ob es sich um eine im Sinne des deutschen Rechts r e c h t s k r ä f t i g erkannte Strafe handelt. Nach § 481 der deutschen Strafprozeßordnung sind Strafurteile nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind. Umgekehrt würde hiernach auch ein Strafurteil, solange es nicht vollstreckbar ist, nicht für rechtskräftig erachtet werden können. Das in Frage stehende Kontumazurteil ist nun zwar im allgemeinen gemäß § 293 des luzernischen Gesetzes über das Strafrechtsverfahren vom 7. Brachmonat 1865 ,,insoweit möglich" zu vollziehen. Für den Fall der späteren Ergreifung des Verurteilten wird aber nach der besonderen Vorschrift des § 295 das Urteil erst vollzogen, wenn das Verlangen nach Wiederaufnahme oder Revision des Prozesses innerhalb fünf Tagen nach der Bekanntmachung des Urteils an den Verurteilten nicht gestellt wird. Bis dahin ist also das
Urteil nicht ohne weiteres vollziehbar, und es kann somit im Sinne des deutschen Rechts als ein vollstreckbares, rechtskräftiges Urteil nicht angesehen werden. Es handelt sich daher nicht um Verjährung der Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten Strafe im Sinne des § 70, sondern um die Verjährung der Strafverfolgung gemäß § 67 des deutschen Strafgesetzbuches und um die hier vorgeschriebenen Verjährungsfristen. Hiernach aber ist, da eine Unter-

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brechung der Verjährung nicht stattgefunden, die Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung als verjährt anzusehen (Fall Geißeler).

11. Bei der Anwendung des Art. 8 des deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 war es streitig geworden, ob die für die v o r l ä u f i g e F e s t h a l t u n g einer auszuliefernden Person vorgesehene z w a n z i g t ä g i g e F r i s t erst dann als verstrichen zu gelten hat, wenn zwanzig Tage von der auf die Festnahme folgenden Mitternacht an gerechnet verstrichen sind, oder ob die erwähnte Frist vom Augenblicke der Verhaftung ab zu berechnen ist. Wir haben uns für die letztere Auffassung erklärt und uns darauf berufen, daß diese Auslegung in Art. 17, Abs. 2, des Bundesgesetzes betreifend die Auslieferung vom 22. Januar 1892 einen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat.

12. Durch Entscheid des Bundesgerichtes (bundesgerichtliche Entscheidungen 1892, Seite 195) ist im Jahre 1892 die Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen C e s a r e G u e r r i n i auf Grund von Art. 2, Ziffer 5 (Brandstiftung), des schweizerisch-italienischen Auslieferungsvertrages an Italien bewilligt worden. Guerrini war von dem Untersuchungsrichter zu Ravenna beschuldigt, die Legung von Sprengbomben zum Zwecke der Beschädigung bestimmter Gebäude in der Nacht vom 18. auf den 19. Januar 1892 veranlaßt zu haben; diese Handlung war als Übertretung von Art. 301 (versuchte Brandstiftung) des italienischen Strafgesetzes bezeichnet.

Guerrini wurde jedoch in der Folge auf Grund von Art. 154 des citierten Gesetzes wegen w i e d e r h o l t e r D r o h u n g e n m i t t e l s t E x p l o s i v s t e ff en und a n o n y m e r B r i e f e von den italienischen Gerichten verurteilt und bestraft.

Durch Vermittlung der italienischen Regierung beschwerte sich Guerrini hiergegen bei dem Bundesrate, indem er geltend machte, daß die italienischen Gerichte nicht berechtigt gewesen seien, ihn wegen des in Art. 154 des italienischen Strafgesetzbuches vorgesehenen Deliktes zu bestrafen, das sehr verschieden von demjenigen sei, wegen dessen er an Italien ausgeliefert worden, und das im schweizerisch-italienischen Auslieferungsvertrage gar nicht vorgesehen sei.

Die k. italienische Gesandtschaft begleitete diese Eingabe mit dem Bemerken, daß nach Ansicht ihrer Regierung der die Auslieferung
begehrende Staat nur die Verpflichtung habe, den Ausgelieferten nicht wegen anderer Strafhandlungen als die, welche den Auslieferungsantrag gebildet haben, zu verfolgen, er sei aber an den im Haftbefehl enthaltenen Verbrechensbegriff nicht gebunden, vielmehr befugt, für die nämlichen Thatsachen die Qualifikation zu ändern ; es seien dem-

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nach die italienischen Gerichte berechtigt gewesen, bei der Beurteilung des Guerrini den Thatbestand des Art. 301 des Strafgesetzes durch denjenigen des Art. 154 zu substituieren.

Nach näherer Prüfung der Angelegenheit erwiderten wir der italienischen Gesandtschaft, daß wir uns dieser Auffassung nicht unbedingt anschließen können, es sei uns eine solche angeblich allgemein gültige Praxis nicht bekannt. Wohl vertreten verschiedene Rechtslehrer den fraglichen Standpunkt, aber die meisten Autoren in diesem Fach erklären doch, daß beim Mangel einer bezüglichen Vereinbarung der im Auslieferungsbegehren enthaltene Deliktsbegriff für die Beurteilung durch den requirierenden Staat bindend sein soll ; namentlich billigen sie eine solche Änderung dann nicht, wenn die neue Qualifikation nach dem in Betracht kommenden Staatsvertrage nicht als Auslieferungsdelikt sich darstellt.

Außerdem könne unsererseits nicht, ohne Bedenken zu äußern, darüber hinweggegangen werden, daß bei der Beurteilung des Ausgelieferten noch andere Strafthaten (Drohungen mittelst Briefen) hereingezogen worden seien, als die, von denen bei Stellung des Auslieferungsbegehrens die Rede gewesen, obschon die betreffenden Handlungen damals schon bekannt sein mußten. Es werde allerdings zugegeben, daß diese Delikte nicht als besondere beurteilt, sondern mit dem Auslieferungsdelikt als einheitliche Handlung, als ein fortgesetztes Verbrechen betrachtet wurden, und daß nach den Motiven des Gerichts dieselben auf das Strafmaß von entscheidendem Einfluß nicht waren.

Aus diesem Grunde hauptsächlich sahen wir davon ab, einen Antrag zu stellen, und begnügten uns mit der ^Anbringung obiger Bemerkungen. Eine "Rückäußerung der italienischen Regierung ist uns hierauf nicht zugekommen.

13. G e s u[c h e um s t r a f r e c h t l i c h e V e r f o l g u n g von S c h w e i z e r n , die auf fremdem Gebiete delinquiert hatten, dann aber in der Schweiz festgenommen wurden, sind uns im Berichtsjahre 8 zugegangen, nämlich 5 von Deutschland, 2 von Frankreich und l von Großbritannien. Von denselben haben 6 durch Verurteilung der Verfolgten ihre Erledigung gefunden. 2 Fälle sind noch pendent.

Wir unsererseits haben bei Deutschland in 6, bei Prankreich und Italien in je 2 und bei Österreich-Ungarn in l Falle die strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen dieser
Staaten verlangt, die nach Begehung strafbarer Handlungen in der Schweiz nach ihrer Heimat geflohen waren. In 3 Fällen sind die Angeklagten verurteilt und in l Palle freigesprochen worden. 'Die übrigen Fälle sind noch hängig.

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Außerdem haben wir bei den Vereinigten Staaten von Amerika die Strafverfolgung gegen zwei Schweizerbürger beantragt, welche sich des Verbrechens der Doppelehe schuldig gemacht haben und in Amerika sich aufhalten. Es wurden von den amerikanischen Behörden bezügliche Untersuchungen eröffnet. Das Resultat derselben ist uns noch nicht bekannt.

lé. Ein Angehöriger des Kantons Neuenburg war von dem Gerichte zu Nancy (Frankreich) in c o n t u m a c i a m w e g e n e i n f a c h e n B a n k e r o t t s verurteilt worden. Da derselbe sich in die Schweiz geflüchtet hatte, suchte die französische Botschaft um dessen hierseitige Strafverfolgung nach. Wir konnten jedoch diesem Begehren nicht entsprechen, weil das dem Betreffenden zur Last gelegte Delikt nach dem schweizerisch-französischen Auslieferungsvertrage vom 9. Juli 1869 kein Auslieferungsdelikt bildet, sodann weil ein französisches Kontumazurteil vorliegt, was zur Folge hat, daß, wenn auch das Strafverfahren in der Schweiz durchgeführt würde, Frankreich dennoch nicht auf die Verfolgung des Angeklagten verzichten könnte, und derselbe somit Gefahr laufen würde, in der gleichen Sache zweimal bestraft zu werden.

15. Gestützt auf Art. I des schweizerisch-englischen Auslieferungsvertrages vom 26. November 1880 beantragte die g r o ß b r i t a n n i s c h e G e s a n d t s c h a f t die strafrechtliche Verfolgung des im Kanton Zürich wohnhaften S c h w e i z e r b ü r g e r s N. N., welcher beschuldigt wurde, zum Nachteil seines Prinzipals in L o n d o n als Prokurist und Geschäftsführer des von diesem im K a u k a s u s (Rußland) errichteten Filialgeschäftes bedeutende Unterschlagungen begangen zu haben. Als Belege übermachte die Gesandtschaft mehrere Haftbefehle gegen den Angeklagten, ausgestellt von dem zuständigen Magistrat zu London, sowie ein mit dem Geschädigten unter Eidesabnahme aufgenommenes Einvernahmeprotokoll, und bemerkte dazu, daß, obwohl N. N. die Strafthaten in Rußland begangen habe, diese doch von den englischen Behörden angesehen werden, als wären sie in England verübt worden, da der Betreffende als Angestellter und Bevollmächtigter eines englischen Geschäftshauses gehandelt habe.

Durch die im Kanton Zürich gemachten Erhebungen ergab sich, daß der Verfolgte Angehöriger des Kantons Aargau ist. Nach dem Ausliefernngsvertrage mit Großbritannien,
Art. I, Abs. 2, ist nun die strafrechtliche Erledigung einer Anklage, im Falle die Auslieferung des Beschuldigten, als Schweizerbürgers, nicht bewilligt werden kann, nach Maßgabe der Gesetzgebung des Heimatkantons desselben zu übernehmen. Daher haben wir die a a r g a u i s c h e Regierung eingeladen , die Strafverfolgung und Beurteilung des N. N. durch ihre kantonalen Behörden einleiten und durchführen zu lassen.

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Dieselbe lehnte jedoch zuerst die Anhandnahme des Falles ab.

Sie machte als Gründe hierfür einerseits geltend, daß der Angeklagte im Kanton Zürich niedergelassen sei und daher die Behörden dieses Kantons nach Maßgabe von Art. 2 des Bundesgesetzes über die Auslieferung vom 22. Januar 1892 zu seiner Beurteilung verpflichtet seien ; andererseits wies sie darauf hin, daß kein Begehren um Strafverfolgung von seiten der russischen Behörden vorliege, obwohl die dem Verfolgten zur Last gelegten Delikte in Rußland begangen worden seien.

Nach eingehender Prüfung der Angelegenheit gelangten wir jedoch zu dem Schlüsse, daß der schweizerisch-englische Auslieferungsvertrag auf diesen Straffall Anwendung finden kann, und daß es den Behörden des Kantons Aargau obliegt, die Untersuchung gegen N. N. zu eröffnen und das Strafverfahren durchzuführen.

In dem Auslieferungsvertrage zwischen der Schweiz und Großbritannien ist zwar gesagt, daß seine Bestimmungen nur Anwendung finden sollen, wenn es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt, die auf dem Gebiete der vertragenden Teile verübt worden sind.

Die dem N. N. zur Last gelegten Delikte soll dieser aber in der Weise begangen haben, daß er die über seine Geschäfte und Warenversendungen zu führenden Bücher vielfach gefälscht hat, wodurch es ihm gelang, seinen Prinzipal über die Verwendung der bezogenen Gelder zu täuschen. Da N. N. in einem Dienstverhältnis zu dem Geschädigten gestanden ist und diesem über seine Geschäftsführung in London als dem eigentlichen Sitze des betreifenden Geschäftshauses Rechnung zu stellen hatte, der Effekt der begangenen Deliktshandlangen somit in England eingetreten ist, so erachteten sich die englischen Behörden nach ihrer Gesetzgebung flir kompetent, den Angeklagten zu verfolgen. Daher hielt die großbritannische Regierung sich auch für zuständig, ihr Begehren um Bestrafung des nach der Schweiz geflüchteten Delinquenten auf den Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Großbritannien zu stützen. Und .wir glauben, sie that dies mit vollem Rechte. In der Strafrechtswissenschaft ist allgemein der Grundsatz zur Geltung gelangt, daß ein Delikt als an dem Orte begangen zu betrachten ist, wo seine Wirkung eingetreten; man nimmt also an, der Thäter habe da und zu der Zeit gehandelt, wo er den Erfolg herbeigeführt hat. Im gegenwärtigen Falle
ist nun unstreitig die durch die falschen Buchereintragungen beabsichtigte Täuschung in London eingetreten und damit der Betrug dort vollbracht worden. Es rechtfertigte sich deshalb unseres Erachtens die Anrufung des schweizerisch-englischen Anslieferungsvertrages durch die Behörden von Großbritannien, sofern durch die mit der Untersuchung und Beurteilung des Falles beauftragten Behörden die that-

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sächlichen Verhältnisse ihre Bestätigung erhalten, wie sie zur Zeit liegen.

Da somit die fragliche Übereinkunft nach der Aktenlage auf den gegenwärtigen Fall Anwendung finden konnte, so richtete sich nach deren Bestimmungen auch die Frage der strafrechtlichen Verfolgung des Angeklagten in der Schweiz. Diesfalls ist in Art. I, Abs. 2, des Auslieferungsvertrages mit Großbritannien festgesetzt, daß die strafrechtliche Erledigung der Anklage gegen einen Schweizerbürger, dessen Auslieferung wegen dieser seiner Eigenschaft nicht erfolgen kann, nach Maßgabe der Gesetzgebung des Heimatkantons zu erfolgen hat. Unter dieser ,,Gesetzgebung" ist jedoch nicht allein das.

materielle Strafrecht des betreffenden Kantons verstanden, sondern überhaupt die Jurisdiktion desselben, denn das eine läßt sich nicht von dem andern trennen. Außerdem hat bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Auslieferung vom 22. Januar 1892 als Regel gegolten, daß die Behörden des Heimatkantons, und nicht diejenigen des Niederlassungskantons, die strafrechtliche Verfolgung eines Schweizers wegen einer im Auslande begangenen strafbaren Handlung zu übernehmen haben. Diesem Prinzipe wollte unstreitig durch jene Bestimmung im schweizerisch-englischen Auslieferungsvertrage Ausdruck gegeben werden. Sie ist daher genügend für die Entscheidung der Frage der Strafverfolgung im gegenwärtigen Falle. Auch kommt sie diesfalls allein in Betracht, indem für das Verhältnis der Schweiz zu auswärtigen Staaten, mit denen Auslieferungsverträge bestehen, die in diesen Verträgen vereinbarten Grundsätze und Vorschriften in Geltung und Anwendung bleiben, solange die Verträge nicht außer Kraft gesetzt sind, nicht aber das schweizerische Auslieferungsgesetz von 1892. Zudem besteht mit Bezug auf den Verfolgten gar kein Niederlassungskanton, der etwa zur Strafverfolgung desselben angehalten werden könnte, indem jener nach der Erklärung der zürcherischen Behörden in ihrem Kanton noch kein Niederlassungsrecht erworben hat. Es kann somit einzig der Kanton Aargau, welchem N. N.

angehört, für dessen Verfolgung und Beurteilung in Betracht kommen, und es mlissen die Behörden desselben in Anspruch genommen werden, um die der großbritannischen Regierung gegenüber bestehende völkerrechtliche Verpflichtung der Eidgenossenschaft erfüllen zu können.

Die Angelegenheit wurde daraufhin dem zuständigen aargauischen Bezirksamte zur Einleitung der Untersuchung zugewiesen.

III. Rogatorien.

16. Unser Justiz- und Polizeidepartement hatte während des Berichtsjahres in 155 Fällen (1892: 137/1891: 112) bei der Ver-

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mittlung von Requisitorialien ausländischer Behörden an schweizerische Gerichte und umgekehrt mitzuwirken. 74 derselben bezogen sich auf Civilangelegenheiten, 81 auf Strafsachen.

Von den s c h w e i z e r i s c h e n Rogatorien waren 19 an die Vereinigten Staaten von Amerika, 13 an Großbritannien, 10 an Frankreich, 9 an Belgien,- 6 an Rußland, 5 an Argentinien, je 2 an Rumänien und Spanien gerichtet, und je l war für Calcutta, China, Ägypten, Monaco, Serbien, Singapore und Sumatra bestimmt.

Von den a u s l ä n d i s c h e n Kogatorien anderseits sind 42 aus Frankreich, 17 aus Spanien, 9 aus Österreich, 4 aus Bulgarien, 3 aus Rußland, je 2 aus Deutschland und Ägypten, und je l aus Belgien, Großbritannien und Uruguay eingelangt.

5 der an ausländische Behörden gerichteten Kogatorien hatten am Schlüsse des Jahres ihre Erledigung noch nicht gefunden, während die aus dem Ausland eingegangenen alle vollzogen waren.

17. Anläßlich des Begehrens der österreichisch-ungarischen Gesandtschaft um Z u s t e l l u n g e i n e s M i l i t ä r a u f g e b o t e s an einen in der Schweiz wohnhaften österreichischen Staatsangehörigen haben wir uns dahin ausgesprochen, daß wir hierfür unsere Mitwirkung nicht eintreten lassen können, da prinzipiell jede BeihUlfe für militärische Zwecke eines fremden Staates abgelehnt werden müsse, denn eine solche widerspreche den politischen Institutionen der Schweiz (Fall Auer).

Es findet dieser Grundsatz auf alle Angelegenheiten und Verhältnisse, in denen eine Mitwirkung zu gunsten des Militärwesens des Auslands nachgesucht werden will, ohne Unterschied Anwendung.

Daher haben wir auch in früheren Fällen ausländischen Behörden gegenüber unsere Mithülfe zum Zwecke der Ausmittlung und Erhebung von Militärsteuern und zum Aufsuchen säumiger Militärpflichtiger verweigert.

Ebenso lehnten wir nach konstanter Praxis jegliche Rechtshiilfe in Strafuntersuchungen, welche im Auslande wegen S c h m u g g e l s geführt wurden, ab. Wir gaben deshalb bezüglichen Gesuchen um Einvernahme von Personen in der Schweiz, sowie um Zustellung von Citationen oder Urteilen keine Folge. Es ist übrigens eine allgemeine Regel, daß, wenn es sich um fiskalische Vergehen handelt, eine Rechtshülfe von Staat zu Staat nicht stattfindet, sofern keine entsprechende Übereinkunft besteht.

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IV. Heimschatfnnsen.

"ov 18. Die Zahl der Fälle von H e i m s c h a f f u n g e n v e r l a s s e n e r K i n d e r , G e i s t e s k r a n k e r u n d s o l c h e r Personen, welche d e r ö f f e n t l i c h e n W o h l t h ä t i g k e i t a n h e i m g e f a l l e n sind, belief sich im Berichtsjahr auf 132 (1892: 120, 1891: 118) und betraf 178 Personen.

Die Schweiz wurde seitens des A u s l a n d e s um die Heimschaffung von 55 Personen (ebensoviele Gesuche umfassend) angegangen, nämlich von 7 verlassenen Kindern, 47 Geisteskranken und l Hülfsbediirftigen. Aus Frankreich liefen 46 Gesuche ein, aus Deutschland und Italien je 3 und je l aus Österreich, Belgien und Rußland. Von den 55 Personen wurden 5 nicht anerkannt, 47 dagegen-als schweizerische Angehörige ermittelt und übernommen; in einem Falle wurde das Heimschaffungsbegehren vor Feststellung des Heimatrechts der betreffenden Person zurückgezogen und 2 Fälle sind pendent geblieben.

Die S c h w e i z stellte an das Ausland auf diplomatischem Wege 77 Heimschaffungsbegehren, und zwar 36 an Frankreich, 33 an Italien, 4 an Deutschland, 3 an Österreich und l an Dänemark.

Dieselben betrafen 70 verwaiste und verlassene Kinder, 33 Geisteskranke und 20 der öffentlichen Wohlthätigkeit Anheimgefallene, zusammen 123 Personen. Davon wurden 86 vom Ausland als Angehörige anerkannt und heimgeschafft, während bezüglich 4 Personen die Heimnahme abgelehnt worden ist; betreffend 18 Individuen standen die Erklärungen der fremden Regierungen am Ende des Jahres noch aus. 11 Begehren (15 Personen umfassend) wurden von den Kantonsregierungen vor Abschluß der Verhandlungen zurückgezogen.

19. Mehreremal wurden wir von kantonalen Regieningen angegangen, bei Italien, beziehungsweise Frankreich, für die Heimnahme von Personen, welche v e r a r m t und der ö f f e n t l i c h e n W o h l t h ä t i g k e i t anheimgefallen waren, uns zu verwenden. Wir traten jedoch hierauf nicht ein, sondern wiesen die kantonale Regierung jeweilen an, da es sich nicht um kranke und der Versorgung in einer Anstalt bedürftige Personen handle, diese einfach auf Grund des betreffenden Niederlassungsvertrages durch Regierungsbeschluß auszuweisen und, mit den Legitimationspapieren versehen, an die Grenze verbringen zu lassen.

20. Auf das Gesuch einer kantonalen Regierung um diplomatische
Verwendung für die Heimnahme eines der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last gefallenen b e l g i s c h e n S t a a t s a n g e h ö r i g e n konnten wir ebenfalls nicht eintreten. Die belgische Regierung geht

59 nämlich von der Ansicht aus, es sei die Schweiz zur d a u e r n d e n Unterstützung der in unserm Lande sich aufhaltenden armen Belgier verpflichtet, weil die in Belgien niedergelassenen Schweizer im Falle ihrer Verarmung ebenfalls dauernd unterstützt werden. Es muß daher den Kantonen überlassen bleiben, die Ausweisung eines verarmten belgischen Angehörigen auf Grund von Art. 4 des schweizerischbelgischen Niederlassungsvertrages vom 4. Juni 1887 zu verfügen und für die Heimreise in geeignet scheinender Weise besorgt zu sein.

21. Die Polizeibehörden von B a s e l s t a d t hatten sich auf Ansuchen des Bezirksamtes Lörrach, Großherzogtum Baden, bereit erklärt, einen infolge andauernder Krankheit der Armenpflege in Lörrach zur Last fallenden Angehörigen des K a n t o n s B e r n zu übernehmen.

Dabei setzten jene Behörden voraus, es werde die bernische Heimatgemeinde für die Kosten, welche die Verpflegung des Kranken im Falle seiner Verbringung nach Basel verursachen werde, aufkommen müssen, und beantragten, es möchte unsererseits der Regierung des Kantons Bern notifiziert werden, daß sie jene Kosten zu tragen habe.

Wir konnten diesem Ansuchen jedoch nicht entsprechen, da der Kanton Bern diesfalls mit vollem Rechte entgegenhalten würde, daß die Behörden von Basel nicht verpflichtet seien, die fragliche kranke Person aufzunehmen. Die von denselben gegebene Zusage steht ganz im Widerspruch mit dem schweizerisch-deutschen Niederlassungsvertrage und dem Verfahren betreffend die Heimnahme kranker Personen. Diese brauchen bekanntlich erst Übernommen zu werden, nachdem der Heimatsbehörde, in der Regel durch Vermittlung der betreffenden Landesregierung und des Bundesrates, unter Vorlage eines Arztzeugnisses über den Krankheitszustand und die Transportfähigkeit der Heimschaffungsantrag mitgeteilt worden ist und sie daraufhin die Bewilligung zum Heimtransporte gegeben hat.

Der Grenzbehörde kommt es aber niemals zu, eine solche Erklärung mit der Wirkung zu geben, daß dadurch die Heimatbehörde, sofern diese eine andere als jene ist, verpflichtet würde. Daher wäre es im erwähnten Fall das einzig Richtige gewesen, wenn die Polizeibehörden von Basel auf die Angelegenheit gar nicht eingetreten wären, sondern das Bezirksamt Lörrach an seine Regierung verwiesen hätten, damit durch sie das Heimschaffungsbegehren
in gewohnter Weise bei dem -Bundesrate gestellt wiirde.

22. Durch die k. deutsche Gesandtschaft wurde die Übernahme des am 4. Mai 1872 zu Wald, Kanton Zürich, geborenen A d o l f W e i ß nachgesucht, weil er als Geisteskranker der öffentlichen Armenpflege in Deutschland zur Last gefallen war. Der Genannte ist der uneheliche Sohn des Adam Weiß aus Wies, Großherzogtum Baden, und der Barbara Kunz aus Wald und wurde durch die am 3. Juni 1872 zu Wald geschlossene Ehe seiner Eltern legitimiert.

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Nach Prüfung des Falles gelangten wir zu der Ansicht, daß nicht nur das schweizerische Bürgerrecht des Adolf Weiß nicht anerkannt werden könne, sondern daß dieser vielmehr als badischer und damit als deutscher Reichsangehöriger betrachtet werden müsse.

Wir wurden hierbei von folgenden Erwägungen geleitet: Es darf als allgemeiner Grundsatz angenommen werden, daß durch eine gültige Legitimation die unehelich erzeugten Kinder den ehelichen durchaus gleichgestellt, und daß legitimierte Kinder gesetzlich als ehelich betrachtet werden. Dieser Grundsatz ist in den im Jahr 1872 geltenden Gesetzgebungen des Kantons Zürich sowohl als des Großherzogtums Baden anerkannt. Zu den notwendigen rechtlichen Wirkungen ehelicher Abstammung gehört nach den hier in Betracht kommenden Gesetzgebungen der Erwerb des Heimatrechts des Vaters durch das Kind; es macht dabei keinen Unterschied, ob die eheliche Abstammung schon im Moment der Geburt vorhanden war, oder ob die natürliche Abstammung durch gültige Legitimation zu einer ehelichen geworden ist.

Die Frage kann daher nur sein, ob eine gültige Legitimation vorliegt. Daß ein Badenser sein natürliches Kind durch Legitimation zu einem ehelichen machen kann, ist durch die badische Gesetzgebung anerkannt und wird nicht bestritten. Da dem Adam Weiß die Handlungsfähigkeit in dieser Kichtung sowohl nach dem Rechte seiner Heimat als nach dem seines Wohnsitzes grundsätzlich innewohnte, so stand es ihm nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts frei, das durch ihn beabsichtigte Rechtsgeschäft der Legitimation nach den am Orte seines Wohnsitzes geltenden Formen rechtswirksam zu vollziehen.

Nach hierseitigem Rechte hat nun unzweifelhaft eine gültige Legitimation des Adolf Weiß stattgefunden und es müssen ihr die Éechtsfolgen beigemessen werden, die ihr nach den Rechten beider beteiligten Staaten zukommen, insbesondere auch die in § 4 des Eeichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 vorgesehene Wirkung, daß auf das gesetzlich legitimierte Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters ohne weiteres Übergeht.

Sollten die deutschen Behörden auf Grund einer abweichenden Interpretation der erwähnten gesetzlichen Bestimmung dieser Ansicht nicht beizutreten vermögen, so milßte doch hierseits daran festgehalten werden, daß
nach den am Orte des Wohnsitzes geltenden Formen eine gesetzlich gültige Legitimation stattgefunden hat, die alle nach den beiderseitigen Gesetzgebungen ihr zugeschriebenen Éechtsfolgen nach sich zieht; für die schweizerischen Behörden ist die Übertragung der Staatsangehörigkeit des Adam Weiß auf seinen

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Sohn Adolf eine Thatsache, die durch die Legitimation ohne weiteres stattgefunden hat und sie zwingt, Adolf Weiß als deutschen Reichsangehörigen zu betrachten.

Allein, auch abgesehen von Erwägungen allgemeiner Natur glaubten wir erklären zu können, daß die Form, in der die Legitimation des Adolf Weiß zu stände kam, auch den durch das badische Recht aufgestellten Vorschriften entspricht. Die entscheidenden Artikel 331 und 334 des badischen Landrechtes lauten: Art. 331: ,,Uneheliche Kinder, die nicht aus einer Blutschande oder einem Ehebruche erzeugt sind, werden durch eine nachgefolgte Ehe ihrer Eltern ehelich gemacht, wenn beide zusammen vor der Heirat sie anerkannt haben oder sie in der Heiratsurkunde selbst anerkennen", und Art. 334 : ,,Die Anerkennung 'eines natürlichen Kindes soll durch eine öffentliche Urkunde vollzogen werden, sobald sie nicht in dessen Geburtsurkunde geschehen ist." Die Anerkennung des Adolf Weiß ist nun sowohl in dessen Geburtsurkunde geschehen, als durch eine weitere öffentliche Urkunde vollzogen worden. Adolf Weiß ist nämlich nicht nur als Sohn des Adam Weiß geboren und in die Civilstandsregister eingetragen, sondern er ist auch als solcher getauft worden. Diese Taufe hat noch am Tage vor der Trauung, am 2. Juni 1872, stattgefunden. Die bezügliche Beurkundung ist vom nämlichen Amte vollzogen worden, das für die Beurkundung der Geburt zuständig war. Es liegt somit für die Anerkennung des Adolf Weiß als Sohnes des Adam Weiß eine zweifache, vor der Ehe der Eltern erfolgte amtliche Beurkundung vor.

Auf Grund dieser rechtlichen und thatsächlichen Verhältnisse konnten wir dem Gesuche um Übernahme des fraglichen Geisteskranken nicht willfahren.

Die deutsche Gesandtschaft erwiderte darauf, es habe die großherzoglich badische Eegierung die Frage geprüft, ob Weiß durch eine rechtsgültige Legitimation im Sinne des § 4 des Reichsgesetzes vom I.Juni 1870 die badische Staatsangehörigkeit erworben habe; sie müsse dieselbe verneinen. Nach ihrer Meinung sei nämlich die Gültigkeit einer Legitimation im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung nicht nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, in dem der legitimierende Vater w o h n e , sondern nach den Gesetzen desjenigen, dem er als S t a a t s b ü r g e r angehöre. Das badische Landrecht aber, welches unter diesem Gesichtspunkte für
die Beurteilung der Streitfrage maßgebend sei, verlange zur Gültigkeit einer Legitimation, daß beide Eltern das uneheliche Kind in einer öffentlichen Urkunde vor der Eheschließung oder in der Heiratsurkunde selbst in unzweideutiger Weise anerkannt haben. Die mitgeteilten Geburtsund Taufurkunden des Adolf Weiß enthalten aber nicht diese gesetzlich

vorgeschriebene Anerkennungserklärung, da sie keinen ausreichenden Anhalt dafür gewähren, daß der angebliche Vater bei den fraglichen Eintragungen mitgewirkt habe. Die badische Regierung vermöge daher nicht anzuerkennen, daß Adolf Weiß gültig legitimiert und als badischer Staatsangehöriger zu betrachten sei.

Wir erklärten jedoch, auf diese Darlegungen nicht eintreten zu können, indem, wie schon früher ausgeführt worden, Adolf Weiß nach s c h w e i z e r i s c h e m Rechte in gesetzlich gültiger Weise von seinem Vater legitimiert worden sei und damit dessen deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe ; derselbe könne demzufolge von den schweizerischen Behörden weder als frttlierer noch als gegenwärtiger Schweizerbürger betrachtet und es müsse die verlangte Übernahme desselben neuerdings abgelehnt werden.

V. Heimatrecht.

23. Außer den Heimschaffungen, bei deren Behandlung vor allem die Staatsangehörigkeit stets geprüft werden muß, hat unser Justiz- und Polizeidepartement noch in 18 Fällen specielle U n t e r s u c h u n g e n ü b e r das H e i m a t r e c h t von 56 Personen führen müssen, deren bürgerliche Angehörigkeit in der Schweiz oder im Ausland zweifelhaft geworden ist und daher festgestellt werden mußte.

Von diesen Angelegenheiten sind 6 Fälle durch ausländische Behörden bei uns anhängig gemacht worden. In 2 derselben wurde die Anerkennung der betreffenden Personen abgelehnt.

Von uns wurde in 12 Fällen, die 45 Personen betrafen, die Anerkennung im Auslande zu erwirken gesucht. Es gelang dies in 6 Fällen (25 Personen), in einem dagegen ist die betreffende Person nicht anerkannt worden. 5 Fälle sind noch pendent.

24. Das im Kanton Waadt von einer s c h w e i z e r i s c h e n Angehörigen u n e h e l i c h g e b o r e n e M ä d c h e n wurde bei der Eintragung der Geburt in das Civilstandsregister von einem Staatsangehörigen des Großherzogtums B a d e n als sein Kind anerkannt.

Unser Gesuch, es möchte dieses Kind als Bürger der Gemeinde seines Vaters angesehen werden, wurde von der badischen Regierung jedoch abgelehnt, mit dem Hinweis, daß nach dem Reichsgesetze Über den Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit, vom 1. Juni 1870, durch welches (§ 26) alle entgegenstehenden Bestimmungen und damit auch Satz 10 des badischen Landrechts aufgehoben worden, ein uneheliches Kind, dessen Mutter Ausländerin sei, die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters nur durch eine den gesetzlichen Be-

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Stimmungen gemäß erfolgte Legitimation erlange. Nach badischem Landrechtssatz 331 könne die letztere, nach beiderseitiger Anerkennung des Kindes, nur durch eine nachgefolgte Ehe der Eltern bewirkt werden, eine Eheschließung habe aber im vorliegenden Falle nicht stattgefunden.

Das fragliche Mädchen wurde daraufhin von der schweizerischen Gemeinde der Mutter als Bürgerin anerkannt (Fall Dubelbeiß).

25. Im Jahre 1876 erhielt der österreichische Staatsangehörige G e o r g P a n i an für sich und seine Familie das Bürgerrecht der aargauischen Gemeinde Birmenstorf, ohne indessen das K a n t o n s b ü r g e r r e c h t zu erwerben, indem er weder die gesetzliche Gebühr für die Naturalisation bezahlen, noch eine Urkunde Über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande vorlegen konnte. Er erlangte ein solches Dokument erst im Jahre 1892. Nun war er aber inzwischen verarmt. Es wurde jedoch von der Regierung des Kantons Aargau die Naturalisation der Familie Panian, wie auch die Anerkennung ihrer Heimathörigkeit in Birmenstorf verweigert.

Hiergegen glaubte die k. und k. österreichisch-ungarische Gesandtschaft Verwahrung einlegen zu können.

Wir erwiderten jedoch hierauf, daß nach den Bestimmungen des aargauischen Einbürgerungsgesetzes vom Jahre 1824 das Orts- und das Kantonsbürgerrecht derart innig zusammenhängen, daß das eine ohne das andere nicht bestehen könne. Panian habe zwar seiner Zeit das Ortsbürgerrecht von Birmenstorf erworben, dagegen nicht auch die Kantonsangehörigkeit, deshalb sei für ihn das erstere niemals perfekt geworden und habe nie zu Recht bestanden. Panian könne daher weder als Angehöriger jener Gemeinde, noch als Schweizerbürger betrachtet werden. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß in die schweizerischen Civilstandsregister bei der Gehurt der Kinder Panian eingetragen worden, es sei ihr Vater von Birmenstorf, denn es könne den Civilstandsbeamten niemals zustehen, durch ihre Eintragungen in die Register über das Bürgerrecht und die Heimathörigkeit einer Person zu entscheiden. Wir beantragten daher, es möchte die von den k. k. Behörden ausgestellte Entlassungsurkunde zurückgenommen und der Ausweis für die fragliche Familie als österreichische Staatsangehörige erneuert werden.

Die k. und k. Gesandtschaft erklärte zwar hierauf, es sei die dem Georg Panian im Jahre
1892 erteilte Bescheinigung seines Ausscheidens aus dem österreichischen Staatsverbande gültig und könne weder revoziert noch annulliert werden, es sei demzufolge auch seine, sowie seiner Familie Repatriierung ausgeschlossen.

64 Wir konnten aber daraufhin antworten, daß eine solche Verweigerung der Übernahme der Familie Panian im Widerspruch stehe mit der am 2l./28. Oktober 1887 (A. S. n. F. X, 303) zwischen dem Bundesrate und der österreichisch-ungarischen Regierung ausgetauschten Erklärung, durch welche vereinbart worden, daß jeder der beiden Staaten seine Angehörigen auf Verlangen wieder übernehme, auch wenn dieselben die Staatsangehörigkeit nach der inländischen Gesetzgebung verloren haben.

Daraufhin traf das k. k. Ministerium des Innern Anordnung, daß die genannte Famile als nach Schöpfenlag, Krain, zuständig wieder anerkannt wurde.

26. Das H e i m a t l o s e n w e s e n ist im Jahre 1893 infolge der andauernden Krankheit und des schließlichen Todes des eidgenössischen Untersuchungsbeamten, Herrn Dr. J. J. Trachsler, etwas in KUckstand gekommen. Immerhin sind mehrere der noch hängigen Untersuchungen bedeutend gefördert worden, so daß deren Abschluß im Laufe des Jahres 1894 möglich sein wird.

Die Ernennung eines besonderen Beamten für die Besorgung der Heimatlosenangelegenheiten haben wir nicht mehr für notwendig erachtet. Sie werden von unserm Justiz- und Polizeidepartement behandelt, das für eine möglichst rasche Erledigung der pendenten Fälle Sorge tragen wird.

VI. Polizei. Allgemeines.

27. Bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des schweizerisch-französischen Vertrages vom 28. Dezember 1880 betreffend die gleichartigen Bestimmungen über die F i s c h e r e i in den G r e n z g e w ä s s e r n (A. S. n. F. VI, 640) werden von Frankreich die Polizeirapporte, auf Grund deren die Bestrafung der in der Schweiz wohnenden Delinquenten erfolgt, in der Kegel auf dem diplomatischen Wege uns zugesandt. Die Schweiz kann sich jedoch nicht dieses Weges bedienen, da gemäß Art. 62 des französischen Gesetzes vom 15. April 1829 (loi relative à la pêche fluviale) nur innerhalb eines Monates, gerechnet vom Datum des über das Fischereidelikt aufgenommenen Verbalprozesses hinweg, wegen eines solchen Vergehens Straf klage bei dem zuständigen Gerichte erhoben werden kann und die Erfahrung gezeigt hat, daß bei Inanspruchnahme der Vermittlung der französischen Regierung jener Termin zur Klagerhebung stets versäumt würde. Daher soll von Seiten der schweizerischen Behörden nach Maßgabe von Art. 2 der Zusatzerklärung zur Übereinkunft betreffend die Regelung der Fischerei in den Grenz-

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gewässern vom 30. Juli 1891, in Kraft seit 1. Januar 1893 (A. S. n. F.

XIII, 220), verfahren werden. Danach sind die Polizeirapporte dem für die Überwachung des Fischfanges aufgestellten schweizerischen Kommissär zuzustellen, damit dieser sie direkt seinem Kollegen in Frankreich zur Anhängigmachung der Angelegenheit bei den kompetenten Behörden übermittle (Fall Boissenot).

28. Gemäß dem deutschen Keichsgesetze vom 27. Februar 1888 betreffend die Einführung der Gewerbeordnung ist in dem Gebiet von E l s a ß - L o t h r i n g e n noch dermalen das Dekret vom 5. Februar 1810 mit Bezug auf die A u s ü b u n g des B u c h h ä n d l e r b e r u f e s in Geltung. Der Art. 33 desselben lautet: ,,Das Buchhändlerpatent soll in Zukunft niemand erteilt werden, bevor er sich über seine gute Lebensweise und Sitten, sowie seine Ergebenheit an das Vaterland und den Herrscher ausgewiesen hat." Da den hiernach erforderlichen Nachweis treuer Anhänglichkeit an das Vaterland und das Staatsoberhaupt der Natur der Sache nach ein Ausländer nicht erbringen kann, erhält ein solcher auch nie die Erlaubnis zum selbständigen Betriebe eines Buchhandels in ElsaßLothringen. Das Gleiche gilt mit Bezug auf das Buchdruckergewerbe nach dem Dekret von 1810 (Fall Ehrat).

29. Durch Bewohner der Gemeinde Hundwil (Appenzell A.-ßh.)

war der Leichnam eines bei der Besteigung des Säntis verunglückten d e u t s c h e n H a n d w e r k s b u r s c h e n zu Thal gefordert und beerdigt worden. Auf ergangene Einladung hin verweigerten die Heimatbehörden desselben die Vergütung der entstandenen Kosten, indem sie darauf hinwiesen, daß nach Art. 11 des deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrages vom 31. Mai 1890 die Erstattung der in dem einen Staate durch die Beerdigung mittelloser Angehöriger des andern Staates erwachsenen Auslagen von den öffentlichen Kassen des Heimatstaates nicht beansprucht werden könne. Die Hinterbliebenen des Verunglückten seien aber ohne Vermögen und seien daher die betreffenden Kosten (etwas über Fr. 200) von der Gemeinde Hundwil zu tragen.

Uns erschien es jedoch hart, daß diese arme Gemeinde damit belastet bleiben sollte, und wir ersuchten die k. deutsche Gesandtschaft, sie möchte sich dafür verwenden, daß eine Rückvergütung jener Kosten stattfinde. Die Forderung erscheine wohl gerechtfertigt, da in Betracht zu
ziehen sei, daß der Verunglückte gar nicht Niedergelassener oder Aufenthalter in der Gemeinde Hundwil oder dem Kanton Appenzell A.-Eh. gewesen sei und es lediglich der Zufall gefügt, daß er dort sein Leben verloren habe. Nichtsdestoweniger sei dort alles gethan worden, um ihn aufzufinden und, nachdem dies mit großer Mühe gelungen, schicklich zu beerdigen. Es Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. II.

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dürfte eine solche Handlungsweise seitens der deutschen Behörden in Berücksichtigung gezogen werden.

Daraufhin nahmen diese in der That an, daß hier besondere Umstände vorliegen, und stellten unter dem Vorbehalt, daß daraus kein Präcedenz für ähnliche Fälle abgeleitet werden könne, der Gemeinde Hundwil eine angemessene Entschädigung zur Verfügung (Fall Werner).

30. Häufig kommt es vor, daß schweizerische Gemeindebehörden von d e u t s c h e n S t a a t s a n g e h ö r i g e n bei deren Wohnsitznahme in einem Kanton nicht nur die Vorlage des in Art. 2 des schweizerischdeutschen Niederlassungsvertrages vom 30. Mai 1890 vorgesehenen gesandtschaftlichen Zeugnisses verlangen, sondern auch die Hinterlegung des Heimatscheines, eines Passes oder eines ähnlichen Papieres. Ein solches Begehren steht jedoch im Widerspruch mit dem, erwähnten Staatsvertrage ; denn nach dessen Bestimmungen genügt es für einen Deutschen, um sich das Recht auf Niederlassung in der Schweiz zu erwerben, wenn er im Besitze eines gültigen Zeugnisses der deutschen, bezw. bayerischen Gesandtschaft sich befindet, in welchem er und seine etwaige Familie eingetragen ist.

Auf diesen Umstand ist seiner Zeit in dem bundesvätlichen Kreisschreiben vom 8. September 1891 zu dem schweizerisch-deutschen Niederlassungsvertrage unter Ziffer I (Bundesbl. 1891, IV, 371 ff.), genau aufmerksam gemacht worden.

31. Von einer Kantonsregierung wurden wir ersucht, flir ein d e u t s c h e s E h e p a a r , deren Heimatgemeinde die Ausstellung von Legitimationspapieren, bezw. die Wiederaufnahme in den deutsehen Staats verband verweigert hatte, da der Ehemann seinerzeit f a h n e n f l ü c h t i g geworden war und die deutsche Nationalität durch z e h n j ä h r i g e A b w e s e n h e i t verloren hat, Ausweisschriften zu beschaffen.

Wir konnten dem Ansuchen nicht entsprechen, denn die früher in ähnlichen Fällen gethanen Schritte haben gezeigt, daß bezügliche Bemühungen bei Deutschland keine Aussicht auf Erfolg haben.

Durch solche Ablehnungen der Erteilung von Heimatpapieren wird indessen die auf Art. 8 des deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrages vom 31. Mai 1890 beruhende Verpflichtung der deutschen Behörden, die in Betracht kommenden Personen auf hierseitiges Verlangen hin jederzeit wieder zu tibernehmen, nicht berührt, und ist daher nicht1" zu befürchten, daß dieselben eventuell der Schweiz dauernd zur Last fallen können.

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32. Anläßlich der Schritte um Anerkennung der Ehefrau und der Tochter eines verstorbenen württembergischen Staatsangehörigen brachten wir in Erfahrung, daß gemäß § 2, Abs. 2 der Verfügung des k. wiirttembergischen Ministeriums des Innern vom 13. August 1879 die A u s s t e l l u n g von H e i m a t s c h e i n e n in W ü r t t e m b e r g durch dasjenige Oberamt zu erfolgen hat, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt, welcher der Nachsuchende als Bürger angehört. In Ermangelung eines Gemeindebtirgerrechts erfolgt die Ausstellung durch das Oberamt, in dessen Bezirk der Petent oder bei Ehefrauen deren Ehemänner in Württemberg ihren letzten, nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben.

Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, so hat die Ausstellung durch die Stadtdirektion Stuttgart zu erfolgen.

33. Im Jahre 1889 (s. Bundesbl. 1890, II, 148, Ziff. 24) sahen wir uns veranlaßt, gegen gewisse Bestimmungen in der von der österreichisch-ungarischen Regierung aufgestellten neuen ,, I n s t r u k tion für die k. k. G r e n z z o l l ä m t e r in Tirol und V o r a r l b e r g i n i h r e r S t e l l u n g als G r e n z p o l i z e i ä m t e r " Verwahrung einzulegen. Die k. und k. Regierung hat durch Abänderung jener Instruktion den von uns geltend gemachten Bedenken allseitig Rechnung getragen, indem sie die Bestimmungen beseitigte, wonach die k. k. Zollämter in St. Margrethen und Buchs zu Verhaftungen von Reisenden, zu Verhören derselben, zu polizeilichen Durchsuchungen von Effekten und Leibesvisitationen zuständig gewesen wären. Wir konnten demzufolge zu der abgeänderten Instruktion unsere volle Zustimmung geben.

Dagegen ist die k. und k. Kegierung auf unsern Antrag, es möchte der Polizeidienst auf den Eisenbahnstationen St. Margrethen und Buchs in ähnlicher Weise wie auf den internationalen Stationen Chiasso und Luino näher geregelt werden, nicht eingetreten, indem sie angesichts der Mitteilungen betreffend die erwähnte abgeänderte Instruktion ein bezügliches, besonderes Abkommen nicht für notwendig erachtete.

34. Bei Anlaß gewisser Erhebungen in U n g a r n haben wir in Erfahrung gebracht, daß dort für die E r l a n g u n g der N i e d e r l a s s u n g s b e w i l l i g u n g s e i t e n s e i n e s A u s l ä n d e r s folgende Bestimmungen (Gesetzes-Artikel XXII, vom Jahre 1886,
§ 15) gelten : ,,Ein Ausländer kann in der Gemeinde wohnen, sich niederlassen und in den Gemeindeverband aufgenommen werden.

Wenn derselbe ständig in der Gemeinde wohnen will, ist er gehalten, dieß anzumelden und kann ihm, wenn er nachweist, daß

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er sich und seine Familie, ohne der Gemeinde zur Last zu fallen, dauernd zu erhalten im stände ist, die Wohnungsbewilligung nur im Falle begründeten Verdachtes gegen seine Moralität verweigert werden, wobei ihm die Mittel zu seiner Rechtfertigung gewährt werden.

Der Ausländer, welcher nach einem Aufenthalte von drei Monaten in einer Gemeinde ungeachtet der Aufforderung der Gemeindevorstehung seine Absicht, in der Gemeinde seinen Wohnsitz zu nehmen, binnen der in der Aufforderung als Termin zu präcisierenden acht Tage nicht anmeldet, begeht eine durch die Verwaltungsbehörde mit einer Geldbuße bis zu 300 fl. zu ahnende Übertretung, und kann, wenn er ungeachtet der Aufforderung seine Absicht, in der Gemeinde Wohnung zu nehmen, nicht anmeldet, oder wenn er, nachdem er die Bewilligung zur Niederlassung nicht erhält, sich aus der Gemeinde nicht entfernen will, zum Verlassen der Gemeinde auch mit polizeilicher Gewalt verhalten werden.

Als Absicht, in der Gemeinde Wohnung zu nehmen, wird angenommen, wenn der Ausländer drei Monate lang in der Gemeinde sich aufhält.

Um die Ansiedlungsbewilligung kann der Ausländer unter den für die Landesbü'rger bestehenden Bedingungen einkommen, wenn er sein zweijähriges ständiges Wohnen und sein moralisch gutes Betragen während dieser Zeit nachgewiesen hat.

Die Aufnahme in den Gemeindeverband erwirbt er nur unter der Bedingung gleichzeitiger Erlangung des Staatsbürgerrechtes, und die Gemeinde kann ihm dieselbe, wenn er schon fünf Jahre im Lande gewohnt hat, in Aussicht stellen, beziehungsweise fiir den Fall der Erlangung des Staatsbiirgerrechtes gewähren."

Die Personen, welche die u n g a r i s c h e N a t i o n a l i t ä t erwerben wollen, müssen auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten.

35. Im Hinblick auf Art. 15, AI. 2, des Staatsvertrages mit Italien betreifend die Gotthardbahn vom 23. Dezember 1873 (A. S.

XI, 478), welcher lautet : ,,Die auf der Station Chiasso beschäftigten italienischen Angestellten sollen von jeder direkten und persönlichen Steuer in der Schweiz befreit sein ; ebenso sollen die auf der Station Luino beschäftigten schweizerischen Angestellten die gleiche Steuerbefreiung in Italien genießen", glaubte das s c h w e i z e r i s c h e Z o l l p e r s o n a l in L u i n o die Bezahlung der seitens der dortigen Gemeindebehörden geforderten
S t e u e r n fllr H a u s b e d i e n u n g s p e r s o n a l und f ü r H u n d e ablehnen zu können. Unser Justiztrad Polizeidepartement sprach sich jedoch dahin aus, daß die frag-

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liehen Steuern sich nicht als direkte und persönliche betrachten lassen und man sich daher diesfalls nicht auf jene Vertragsbestimmung berufen könne.

Hinsichtlich des Bezuges einer Hundesteuer in den internationalen Stationen von Chiasso und Luino haben wir schon im Jahre 1888 (Bundesbl. 1889, II, 720, Ziff. 22) die Municipalität von Chiasso für berechtigt erklärt, von den dortigen italienischen Zollbeamten eine Hundetaxe zu beziehen, da es sich hierbei um eine bloße Polizeisteuer handelt. Die Erhebung einer Steuer für die von einer Familie gehaltenen Dienstboten sehen wir ebenfalls als eine indirekte Steuer an, indem damit gleichsam der Aufwand, den eine Familie macht, und nicht der Erwerb oder das Vermögen derselben belastet wird.

36. Ein in M e s s i n a n i e d e r g e l a s s e n e r S c h w e i z e r b U r g e r glaubte sich auf Grund des schweizerisch-italienischen Niederlassungsyertrages darüber beschweren zu können, daß er zur Tragung einer Steuer für die Ausführung von öffentlichen Straßen auf dem Gebiete jener Stadt herangezogen werde. Unser Justiz- und Polizeidepartement erachtete jedoch diese Beschwerde nicht für begründet und erklärte, es könne nach Maßgabe des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Italien oder einer sonstigen Vereinbarung ein Anspruch auf Befreiung von der fraglichen Steuer nicht erhoben werden. In Art. 4 des besagten Vertrages ist einzig vorbehalten, daß die Schweizer in Italien nicht zum Militäfdienste herangezogen oder daß ihnen als bezüglicher Ersatz keine Geldoder Naturalleistungen auferlegt werden dürfen. Eine weitere Ausnahme ist nicht vorbehalten und läßt sich auch durch keinen Präcedenzfall nachweisen. Im entsprechenden Sinne werden auch die in der Schweiz niedergelassenen Italiener behandelt. Sie würden daher zu einer allgemeinen Beisteuer für den Bau öffentlicher Straßen so gut herangezogen werden, wie die eigenen Staatsangehörigen. Ein gegenteiliges Verfahren müßte die Ausländer in eine viel günstigere Stellung versetzen als die Inländer und würde die verschiedensten Übelstände und Nachteile nach sich ziehen.

37. Da die Schweiz in keinem Vertragsverhältnisse mit Rußland steht betreffend die B e h a n d l u n g des N a c h l a s s e s der i n K u ß l a n d v e r s t o r b e n e n S c h w e i z e r b ü r g e r , s of i n d e ti m allgemeinen
das russische Recht auf die Verteilung solcher Verlassenschaften Anwendung. Die Bereinigung der Erbschaft wird von dem Friedensrichter oder dem Civilgerichte des Ortes, an welchem das Vermögen sich befindet, besorgt. Es kommt indessen vor, daß den schweizerischen Konsulaten in Rußland auf ihr Ansuchen hin die Liquidation des Nachlasses eines schweizerischen Angehörigen überlassen wird. Dies geschieht in der Regel nur, wenn es sich um.

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kleinere Vermögen handelt, und betrifft dann einzig das Mobiliarvermögen. In solchen Fällen hat das schweizerische Konsulat, unter Vorlage amtlicher Belege, der zuständigen russischen Amtsstelle mitzuteilen, wer die gesetzlichen Erben sind und in welchem Erbßchaftsgrade sie zum Verstorbenen stehen. Es richtet sich danach die Erbschaftssteuer, die Rußland bezieht und von der Hinterlassenschaft vor ihrer Aushändigung abzieht. Ist das schweizerische Konsulat in den Besitz des Nachlasses gelangt, so hat es sich darüber zu vergewissern, daß alle Schulden des Verstorbenen befriedigt sind und daß insbesondere niemand auf Grund des russischen Rechts Erbschaftsansprüche geltend machen kann. Erst wenn es glaubt, daß keine Reklamationen zu befürchten sind, übermittelt es das Vermögen an die schweizerischen Behörden zur Verteilung nach Maßgabe der in Betracht kommenden kantonalen Gesetzgebung.

38. Den Staatskanzleien der Kantone haben wir am 1. Mai 1893 ein neues Cirkular betreffend den A u f e n t h a l t von F r e m d e n in R u ß l a n d zugehen lassen. Es ist dasselbe im Bundesblatte 1893, II, 171, 352 und 429, veröffentlicht.

39. Da es häufig vorgekommen ist, daß die von unsern Gesandtschaften und Konsulaten im Auslande ausgestellten P ä s s e gefälscht oder falsche angefertigt worden sind und mit diesen alsdann Mißbrauch getrieben wurde, haben wir auf Antrag des Departementes des Auswärtigen ein in Druck, Format, Papier und äußerem Anschein gleichförmiges Paßformular einzuführen beschlossen. Dieses wird den schweizerischen Gesandtschaften und Konsulaten nach Bedürfnis zugesandt.

Bei diesem Anlasse ist die Frage aufgeworfen worden, ob der Gebrauch der schweizerischen H e i m a t s c h e i n e als Legitimationspapiere für das Ausland nicht aufgehoben werden soll. Unser Justizund Polizeidepartement sprach sich dagegen aus, und zwar aus folgenden Gründen: Eine der Schweiz eigentümliche Institution ist das Heimatrecht eines jeden einzelnen Angehörigen in einer bestimmten Gemeinde; es kann ihm dasselbe weder genommen werden, noch kann er es verlieren außer durch ausdrücklichen Verzicht darauf. Als Ausweis für den Besitz eines solchen Heimatrechtes ist nun kein anderes Papier anerkannt als der von der Heimatgemeinde ausgestellte Heimatschein. -- Ein Paß ist keine Legitimaton über das Heimatrecht eines
Schweizerhürgers, sondern nur über seine Identität. Ebenso wenig ist es das Militärdienstbüchlein, daher dürfen auch unsere Gesandtschaften und Konsulate keine Pässe auf Grund eines solchen ausstellen. Der schweizerische Heimatschein ist außerdem durch

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Staatsverträge (mit Deutschland, Dänemark, Liechtenstein) als gültiges, ja gegenüber Deutschland als einzig gültiges Legitimationspapier für die Niederlassung von Schweizern in den betreffenden Ländern anerkannt, und es geht auch deshalb nicht an, seinen Gebrauch für das Ausland zu verbieten.

40. Die Anfrage einer kantonalen Polizeidirektion, ob es zulässig sei, daß der einem l e d i g e n Gemeindeangehörigen zugestellte H e i m a t s c h e i n nicht durch einen neuen ersetzt werde, wenn die betreifende Person heirate, sondern nur ein bezüglicher Vormerk auf der fraglichen Urkunde gemacht werde, beantworteten wir dahin, daß die Benutzung eines andern Heimatscheinformulars für verheiratete Personen als desjenigen, welches in dem Konkordat vom 28. Januar 1854 aufgestellt sei, mit dieser Vereinbarung in Widerspruch stehe. Daher könne die bloße Vormerkung von der Verheiratung einer Person auf dem bisherigen Heimatscheine nicht gebilligt werden. Eine bei mehreren Kantonen über diesen Punkt angestellte Nachfrage hat ergeben, daß regelmäßig die Heimatscheine der ledigen Personen, wenn diese sich verehelichen, annulliert werden.

41. Der schweizerische V e r e i n für S t r a f - und G e f ä n g n i s w e s e n feierte am 9. und 10. Oktober 1893 in St. Gallen das Jubiläum seiner 25jährigen Thätigkeit. Infolge der vom Centralvorstande des Vereins an den Bundesrat ergangenen freundlichen Einladung zur Teilnahme an dieser Feier haben wir Herrn Professor Dr. Karl Stooß in Bern als Delegierten gesandt.

Die Beratungsgegenstände bildeten : 1. die Unterstützung der Familien der Detinierten durch die Schutzaufsichtsvereine, und 2. die Untersuchungsgefängnisse der Schweiz, ihre Beschaffenheit und ihre Besserung.

Die Diskussion hierüber soll die Erkenntnis über den Stand der beiden Einrichtungen in der Schweiz sehr wirksam gefördert haben. Es ergab sich, daß die Familien der Untersuchungsgefangenen oft die bitterste Not leiden, ohne daß die Gemeinden eingreifen. -- Was den Zustand der Untersuchungsgefängnisse betrifft, so ist dieser in der Schweiz au vielen Orten hinter dem der Strafanstalten weit zurück ; es werden häufig Personen, deren Schuld nicht erwiesen ist, in elende Räume, die durch schlechte Beschaffenheit die Gesundheit und die Moral gefährden, mit andern eingesperrt.

Über diese Beratungen soll ein ausführliches Protokoll erscheinen.

72 é2. Im Berichtsjahre wurden wir auf eine neue Art i n t e r n a t i o n a l e r B e t r ü g e r aufmerksam gemacht, welche ihre Ausbeutungen unter den hochklingenden Namen ,,Académie universelle" und ,,Société scientifique européenne" betreiben. Ihr Hauptsitz: befindet sich in Brüssel. Sie verschicken Cirkulare, worin sie gegen vorhergehende Einsendung einer bestimmten Geldsumme für angebliche Immatrikulationskosten wissenschaftliche Diplome und Medaillen versprechen. Sie hatten in Lausanne eine Niederlassung gegründet, deren Existenz jedoch infolge des Einschreitens der Polizei nur von kurzer Dauer war (Rullo).

Von den s p a n i s c h e n S c h w i n d l e r n gelangt stets noch, obwohl die Behörden in Spanien deren Verfolgung eifrig betreiben, eine größere Anzahl der bekannten Briefe in die Schweiz. Es wurden uns gegen 60 derselben im Laufe des Jahres aus den Kantonen zugesandt. Wir ermangelten nicht, diese wie die früheren den spanischen Untersuchungsbehörden zukommen zu lassen.

C. Bundesanwaltschaft.

J. Bimdesstrafrecht.

1. Von den 17 im Vorjahr unerledigt gebliebenen Fällen von G e f ä h r d u n g e n des E i s e n b a h n b e t r i e b e s haben im Berichtsjahre alle ihre Erledigung gefunden.

Neue solche Fälle sind der Bundesanwaltschaft in diesem Jahre 70 zugewiesen worden. Außerdem wurden ihr 2 Fälle betreffend G e f ä h r d u n g e n des P o s t v e r k e h r s zur Behandlung vorgelegt.

In 15 Fällen wurde der Angelegenheit entweder überhaupt keine weitere Folge gegeben, weil keine Anhaltspunkte für Annahme einer rechtswidrigen Handlung vorlagen, die im Kausalzusammenhang mit der eingetretenen Gefährdung gewesen wäre, oder es wurden die Akten an die betreffenden Kantone zurückgewiesen mit dem Ersuchen, die Bestimmungen des Bahnpolizeigesetzes zur Anwendung zu bringen.

55 Fälle wurden dagegen nach Maßgabe des Art. 74 des Bundesstrafrechts bezw. seit 1. Oktober nach den Vorschriften (Art. 125 ff.) des auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bundesgesetzes Über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. Mitra 1893 an die kantonalen Gerichte überwiesen.

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Von diesen haben 29 durch gerichtliches Urteil ihre Erledigung gefunden, 11 Fälle mußten wegen unbekannter Thäterschaft sistiert werden, in 15 Fällen steht der gerichtliche Entscheid noch aus.

Ein Fall betreffend G e f ä h r d u n g des D a m p f s c h i f f v e r k eh r s wurde von uns an die Gerichte des Kantons Genf überwiesen.

Derselbe ist seither durch Freisprechung der Angeklagten erledigt worden.

2. Die in frühern Berichten erwähnte Angelegenheit betreffend das E i s e n b a h n u n g l ü c k bei Z o l l i k o f e n hat im Berichtsjahr ihre gerichtliche Erledigung gefunden. Laut Urteil des Amtsgerichtes Fraubrnnnen d. d. 22. Februar 1893 wurden die sämtlichen dem Gerichte Uberwiesenen Angeklagten freigesprochen und dem Bunde die sämtlichen Kosten sowie Entschädigungen an die Angeklagten Überbunden. Auf erfolgte Appellation hat die Polizeikammer laut Urteil vom 21. August 1893 in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Stationsvorstand von Münchenbuchsee, J. Gribi, der fahrlässigen Beschädigung und Gefährdung von Eisenbahnzügen schuldig erklärt und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen und einer Geldbuße von Fr. 100, sowie zur Tragung eines Teiles der Kosten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat Gribi ein Begnadigungsgesuch bei der Bundesversammlung eingereicht.

3. Die bernischen Gerichte haben wiederholt in Straffallen, in welchen ihnen nach Anleitung des Art.. 74 des Bundesstrafrechts die Beurteilung übertragen war, dem B u n d e d i r e k t die K o s t e n auferlegt und ihn auch zur Bezahlung von Rekurskosten und Entschädigung an freigesprochene Angek l a g t e v e r p f l i c h t e t . Nach der bisherigen Praxis, die nach unserer Ansicht in Übereinstimmung war mit dem Bundesgesetz betreffend die Kosten der Bundesrechtspflege vom 25. Juni 1880, Art. 20, fand die Kostenregulierung jeweils im Wege der Verrechnung zwischen der kantonalen Kegierung und dem Bunde statt, wobei der letztere sich das Recht wahrte, zu prüfen, ob die gestellte Rechnung in Einklang sei mit den gesetzlichen Vorschriften; und so wurde auch die Bezahlung von Rekurskosten und Entschädigung an Angeklagte jeweils verweigert. Um diesen Konflikt zu lösen, wurde von uns im Wege des staatsrechtlichen Rekurses der Entscheid des Bundesgerichtes angerufen; derselbe
lautete dahin, daß die kantonalen Gerichte berechtigt seien, in den fraglichen Straffâllen die Prozeßkosten, wozu auch Entschädigungen an freigesprochene Angeklagte zu zählen seien, direkt dem Bunde aufzuer-

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legen. Das Bundesgericht ging von der Erwägung aus, daß, wenn auch die Strafverfolgung von den kantonalen Gerichten betrieben werde, doch der Bund Subjekt des geltend gemachten Strafausepruches und auch Träger der staatlichen Kostenpflicht sei.

4. Betreffend S t ö r u n g des T e l e g r a p h e n - und T e l e p h o n b e t r i e b e s hatte die Bundesanwaltschaft 7 Fälle zu behandeln. 6 derselben haben durch gerichtliche Beurteilung ihre Erledigung gefunden, in einem Falle wurde der Angeschuldigte zur ärztlichen Beobachtung in eine Irrenanstalt verbracht.

5. In einem Straffalle wegen Gefährdung des Telegraphenbetriebes hat das kantonale Gericht der Beurteilung stattgegeben, ohne vorgängige Delegation nach Anleitung des Art. 74 des Bundesstrafrechts. Dieses unrichtige Verfahren hatte seinen Grund zum Teil wohl darin, weil die seitens der Organe der Telegraphenverwaltung T)ei den kantonalen Behörden eingereichte Klage irrtümlich bereits als eine Überweisung an die kantonalen Gerichte im Sinne des Bundesstrafrechtes angesehen wurde.

Wir haben die nötigen Weisungen dafür erteilt, daß in solchen Fällen die Akten nach Erhebung des Thatbestandes dem Bundesrat behufs Feststellung des Gerichtsstandes übermittelt werden.

6. An Fälschungen von Bundesurkunden kamen 9 Fälle betreffend F ä l s c h u n g e n des M i l i t ä r d i e n s t b ü c h l e i n s vor.

Diese betrafen unbefugte Abänderungen der pädagogischen Noten, fälschliche Eintragungen von Quittungen für angeblich bezahlte Militärsteuern und von An- und Abmeldungen.

Sämtliche Fälle wurden den kantonalen Gerichten zur Erledigung überwiesen.

7. Das eidgenössische Postdepartement hatte dem Ausstellungskomitee der internationalen Postwertzeichenausstellung in Zürich die Aushingabe von Jubiläumspostkarten in beschränkter Anzahl und mit beschränkter Gültigkeitsdauer gestattet. Diese Karten wurden in rechtswidriger Weise nachgemacht, nicht nur mit Bezug auf die künstlerische Ausstattung, sondern auch mit Bezug auf das Postwertzeichen und als echte Postkarten zu verwerten gesucht.

Wir erblickten in dieser Handlung, soweit das eidgenössische Postwertzeichen nachgeahmt war, eine Fälschung von Bundesakten im Sinne des Art. 61 des Bundesstrafrechts und gingen dabei von folgenden Erwägungen aus : Die mit dem Taxstempel der Postverwaltung versehene Postkarte ist als eine Bundesurkunde zu betrachten. Durch Postwertzeichen quittiert die Postverwaltung den Betrag, die Gebühr, welche

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sie filr die von ihr vorzunehmende Transportleistung zu fordern hat ; bei frankierten Postsendungen besteht diese Quittung in der Franko marke -- bei den Postkarten, in dem Taxstempel -- bei unfrankierten Sendungen in der Taxmarke. Die Briefmarke ist mithin eine von einer Bundesbehörde (Postverwaltung) ausgehende Quittung für die geleistete Entschädigung (Frankaturbetrag) für eine von ihr vorzunehmende Leistung (Transportleistung).

Das zürcherische Gericht, dem die Beurteilung des Straffalles übertragen wurde, teilte diese rechtliche Auffassung und verurteilte die Angeschuldigten wegen Fälschung von Bundesakten zu angemessenen Strafen.

8. Ein Zollpflichtiger hatte auf einem ihm zugestellten Zollfreipaß das maßgebende Datum eigenmächtig geändert und gestützt auf diese falsche Urkunde den deponierten Zollbetrag erhoben.

Wir überwiesen den Urheber wegen Fälschung von Bundesurkunden dem kantonalen Gericht, das denselben auch in Anwendung des Art. 61 des Bundesstrafrechts verurteilte.

9. Ferner kamen zur Behandlung 4 Fälle von A m t s d e l i k t e n , begangen von Postbeamten oder Bediensteten (Unterschlagung von Briefen oder Verletzung des Briefgeheimnisses), und ein Fall von W i d e r h a n d l u n g gegen das Bundesgesetz betreffend das V e r fahren bei Volksbegehren.

10. Die Arbeiterunion Bern stellte unterm 24. Juni das Gesuch, der Bundesrat möchte das Vorliegen einer eidgenössischen Intervention beim Berner Arbeiterkrawall vom 19. Juni in Erwägung ziehen und je nach Ermessen die nötigen Maßnahmen treffen, um eine Überweisung der ganzen Angelegenheit an die eidgenössischen Untersuchungsbehörden zu veranlassen. Wir sind, da bei den fraglichen Ereignissen eine eidgenössische Intervention nicht stattgefunden, auf die Anregung, es sei das eidgenössische Untersuchungsverfahren einzuleiten, nicht eingetreten.

11. Bei der Erledigung einer Kassationsbeschwerde hat das Bundesgericht ein Recht der eidgenössischen Verwaltungen, Strafklage wegen Übertretung des Zoll- und Alkoholgesetzes direkt bei den kantonalen Gerichten einzuleiten, verneint, mit der Begründung, das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 enthalte über die Einleitung von Fiskalstraffallen beim Gericht keine Bestimmungen; es gelte daher das kantonale Recht und die Bundesverwaltung müsse sich somit, wenn letzteres dies vorschreibe, dafür der kantonalen Staatsanwaltschaft bedienen, vorbehaltlich der Befugnisse der Bundesanwaltschaft, der in diesen Fällen nach Maßgabe des Art. 19 des

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citierten Gesetzes die gleichen Hechte zustehen, wie der kantonalen Staatsanwaltschaft.

Um ein gleichmäßiges Verfahren zu sichern, besorgt nunmehr die Bundesanwaltschaft die Einleitug dieser Straffälle und Durchführung des Prozesses.

Nach Art. 125, lemma 3, des mit 1. Oktober 1893 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ist der Bundesrat befugt, auch Übertretungen der Fiskalgesetze der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu unterstellen; in Anwendung dieser Bestimmung haben wir bereits einen Fall wegen Zollübertretung dem Bundesstrafgerichte zur Beurteilung überwiesen.

12. Bei den kantonalen Gerichten hat die Bundesanwaltschaft 18 Fälle von W i d e r h a n d l u n g e n g e g e n die e i d g e n ö s s i s c h e n F i s k a l g e s e t z e (Zoll- und Alkoholgesetz) zur Beurteilung eingeklagt. Von diesen entfallen 11 einzig auf den Kanton Genf.

13. Neben dem erwähnten Begnadigungsgesuch von J. Gribi wurde ein weiteres Begnadigungsgesuch eingereicht von einem Arthur Boffa in Lugano, .welcher wegen Übertretung des Alkoholgesetzes in eine Geldbuße von Fr. 16,800 verurteilt wnvde. In diesem letztern Falle wird es sich namentlich um die Frage handeln, ob eine Begnadigung gegen Urteile, welche nach Anleitung des Bnndesgesetzeu betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 gefällt werden, zulässig sei.

Die Bundesversammlung hat die beiden Gesuche im Berichtsjahre nicht erledigt.

II. Politische Polizei.

14. Die politische Fremdenpolizei gab im Berichtsjahre wenig Anlaß zu besondern Verfügungen. Allerdings befanden sich in verschiedenen Bevölkerungscentren eine nicht unerhebliche Zahl unruhiger fremder Elemente, welche sich gelegentlich bemerkbar machten, allein nach den Berichten, die von den kantonalen Polizeidirektionen eingingen, wurde keine Handlung konstatiert, die Anlaß zum Einschreiten geboten hätte. Bei den Vorgängen in St. Immer und Bern waren fast ausschließlich Einheimische beteiligt. Die Ausschreitungen standen auch nicht in Zusammenhang mit anarchistischen Umtrieben Fremder und waren nach kantonalem Strafrecht zu ahnden.

Gegen die sogenannten Unabhängigen in Zürich, welche wiederholt durch ihr Auftreten die Aufmerksamkeit auf sich lenkten, wurde eine Untersuchung eingeleitet und die Vorlage der Statuten des

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Vereins und der Mitgliederverzeichnisse verlangt. Die Untersuchung ergab, daß diese Unabhängigen, wenn sie auch nicht ausdrücklich zur Propaganda der That auffordern, doch sehr revolutionären Tendenzen huldigen. Als Zweck und Aufgabe der unabhängigen Socialisten (gedruckt auf der Rückseite der Mitgliedskarte) wird bezeichnet : § 1. Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Grundsätze des proletarischen Socialismus (Expropriation der Produktionsmittel : Fabriken, Maschinen, Überführung von Grund und Boden aus dem Privatbesitz in die Hände der Gesamtheit) in die Arbeitermassen zu tragen, und geht von dem Grundsatze aus, daß d i e Z i e l e d e s s e l b e n n u r d u r c h d i e r e v o l u t i o n ä r e E r h e b u n g des P r o l e t a r i a t e s d u r c h z u s e t z e n sind.

§ 2. Der Verein hält es deshalb für seine Aufgabe, über das Wesen der heutigen Gesellschaft und ihrer politischen Organisation (Staat, Gesetzgebung, Kirche u. s. w.) Klarheit zu verbreiten, in die Klassen der Besitzlosen die Überzeugung zu tragen, daß die politischen Organe nichts weiter sind, als Machtm i t t e l der besitzenden Klassen zur Unterdrückung der Besitzlosen, und weist j e d e s P a k t i e r e n mit den V e r t r e t e r n der erstern zurück.

§ 3. Da die Ausbeutung der Arbeiterklasse in allen Ländern mit kapitalistischer Produktionsweise die gleiche ist, müssen die Aktionen des Proletariates international sein. Der Verein erklärt sich deshalb mit den Proletariern aller Länder, welche auf dem Boden des Klassenkampfes für die Emancipation ihrer Klasse kämpfen, solidarisch.

§ 4. Die Mittel zur Verbreitung unserer Grundsätze sind : Versammlungen, Presse und Broschüren.

Wir nahmen von weitern Maßregeln vorläufig Umgang ; dagegen wurde dem Ausschuß des Vereins durch die Polizei eröffnet, daß die Behörden eine Einmischung Fremder in die innern Angelegenheiten unseres Landes nicht dulden werden und daß jeder Versuch, für die Grundsätze des Vereins nach außen Propaganda zu machen, sei es durch Verbreitung revolutionärer Schriften oder auf andere Weise, die sofortige Ausweisung der Mitglieder zur Folge haben könnte.

15. Am 10. und 11. Dezember wurde in La Chaux-de-Fonds und Locle ein anarchistisches Flugblatt, betitelt ,,La guerre des pauvres contre les riches", unterzeichnet ,,Groupes Anarchistes suisses" und datiert Paris, ,,La Révolte éditeur", verbreitet.

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In demselben wird die anarchistische Propaganda der That, die Anwendung der Gewalt als berechtigt erklärt und dazu aufgemuntert.

Nachdem die angeordnete Untersuchung ergeben, daß der Franzose Charles Albert Bitterlin, der sich als Anarchist bekannte, bei der Verbreitung des Flugblattes wissentlich mitgewirkt hatte, haben wir denselben mit Schlußnahme vom 19. Dezember aus dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft ausgewiesen. Bitterlin wurde überdies nebst noch drei andern Angeklagten (Schweizerbürger) von den neuenburgischen Gerichten wegen menaces et provocations aux délits (Art. 152, code pénal neuchâtelois) zu 4 Monaten Gefängnis und Fr. 1000 Buße verurteilt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1893.

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1894

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11.04.1894

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