1003

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Boudes.

Bekanntmachung.

Durch die kgl. belgische Gesandtschaft geht uns die Mitteilung zu, daß im Jahre 1893 zu Gent drei falsche Stempel betreffend die zur Universität Gent gehörigen Specialschulen angefertigt worden sind und daß bereits deren Mißbrauch für die Ausstellung von falschen Diplomen stattgefunden hat.

Der eine der drei Stempel lautet: "Vu et confirmé par l'apposition de notre sceau et signature. Le Directeur des Ecoles spéciales. Gand, le 189 Die beiden andern sind Rundstempel, welche in der Mitte das belgische Wappen haben und um dasselbe herum der eine die Inschrift ,,Université De Gand.

Direction des Ecoles Spéciales'1, der andere ,,Université De Gand.

Ecole Spéciale Du Génie Civil". Ein ziemlich genaues Faksimile derselben hat das unterzeichnete Departement in Händen. Echte Siegel mit diesen Inschriften existieren nicht.

B e r n , den 20. November 1894.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

1004

Bekanntmachung betreffend

Ursprungszeugnisse zu Postsendungen.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß zollpflichtige Postsendungen, insbesondere aus Deutschland, auch wenn deren Gewicht 5 kg. übersteigt, selten mit Ursprungszeugnissen versehen sind, indem bei den betreffenden Absendern und auch einzelneu deutschen Postämtern die Meinung zu bestehen scheint, daß für Postsendungen überhaupt keine Ursprungszeugnisse erforderlich seien.

Es hat dies zur Folge, daß solche ohne Ursprungszeugnisse eingehende Sendungen über 5 kg. mit Waren, auf welchen gegenüber Frankreich ein Differentialzoll besteht, zum Ansatz des letztem verzollt werden, und daß der Empfänger sich nachträglieh für die Beibringung eines Ursprungszeugnisses zu bemühen hat, wenn er die Rückvergütung der Zolldifferenz gegenüber dem Ansätze des Konventionaltarifs erwirken will, was für ihn mit Weitläufigkeiten und für das Eingangszollamt mit zeitraubender Mehrarbeit verbunden ist.

Wir sehen uns daher veranlaßt, die hierseitige Bekanntmachung vom 14. April 1893 in Erinnerung zu bringen, wonach die Forderung von Ursprungszeugnissen nur für Poststücke bis auf 3 bezw. 5 kg.

(colis postaux) fallen gelassen wird, ausgenommen indessen Uhren und Uhrenbestandteile, sowie Sendungen, welche aus einem ausländischen Zollfreilager herkommen.

Postsendungen von über 5 kg. unterliegen also nach wie vor den allgemeinen Bestimmungen über die Beibringung von Ursprungszeugnissen.

B e r n , den 5. November 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

1005

Bekanntmachung.

Die Importeure von Seiden- und Modewaren, sowie namentlich die Speditionsfirmen und Verkehrsanstalten, welche im Falle sind, derartige Sendungen zur Einfuhr zu deklarieren, werden hierdurch benachrichtigt, daß vom 1. Januar 1895 an für die Nummern 564--581 (Seide und Waren daraus), 629 und 631 (seidene Konfektionswaren, Spitzenkleider etc.), 637--641 (Putzmacherwaren etc. und Hüte) des Gebrauchstarifs nebst den bisher üblichen Angaben die Deklaration des Wertes vorgeschrieben ist, so wie sie bereits bisher stattfand bei der Einfuhr von Edelmetallabfällen, von litterarischen und Kunstgegenständen, Stand- und Wanduhren, Bijouterie und Quincaillerie.

B e r n , den 5. November

1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Durch das Zollgesetz vom 28. Juni 1893 haben die sechs Zollgebiete teilweise eine veränderte Einteilung erhalten. Infolgedessen ist es notwendig geworden, eine neue Auflage der 1887 zum erstenmal erschienenen .,,Karte der schweizerischen Zollämter" zu veranstalten.

Der Preis dieser neuen Zollkarte der Schweiz, in fünf Farben, Maßstab 1/500,000, mit Angabe sämtlicher Haupt- und Nebenzollämter, Zollbezugsposten, Niederlagshäuser und Zollämter im Innern, nebst beigedruckten Specialkarten der Kantone Genf, Tessin und Baselstadt, beträgt 80 Cts. per Exemplar. Bestellungen werden schon jetzt bei der O ber z o l l d i r e k t i o n , A b t e i l u n g Handelss t a t i s t i k , a l t e r Z ä h r i n g e r h o f in B e r n , sowie bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, S c h a f f ha u s e n, C h u r , Lug a n o , L a u s a n n e und G e n f entgegen genommen.

B e r n , den 6. November 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

1006

Bekanntmachung.

Das schweizerische Landwirtschaftsdepartement hat für den Grenzverkehr im Sinne von Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 20. Oktober 1885, betreffend den Verkehr mit Pflanzen zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden, die Einfuhr aller Vegetabilien außer der Rebe über das Zollamt Sehleitheim gestattet.

B e r n , den 17. November 1894.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Reprodnziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und Ì50 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte.

Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember

1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1894

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21.11.1894

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