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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes B|P^
Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 12. Oktober abbin suchen die Herren Lindner & Bertschinger um die Bewilligung nach zur Verpfändung im ersten Rang der ihnen gehörenden 7,s km. langen Linie der Brienz-RothornBahn nebst Zubehörden, einschließlich des neuerbauten Hotels auf Rothornkulm und des Betriebsmaterials, im Sinne von Art. 9 des Verpfändungsgesetzes, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 200,000, welches zur Konsolidierung schwebender Schulden, sowie zum Ausbau und zur Einrichtung des Hotels auf Rothornkulm bestimmt ist.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Begehren öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 8. November nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung schriftlich dem Bundesrate einzureichen sind.

B e r n , den 19. Oktober 1894.

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Bundesblatt.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

46. Jahrg. Bd. III.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 10. Oktober 1894 sucht die Eisenbahngesellschaft Huttwil-Wolhusen um die Bewilligung nach zur Verpfändung im l. Rang ihrer im Bau begriffenen 25,i km. langen Linie nebst Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Verpfändungsgesetzes, behufs Sicherste]Jung eines Anleihens von Fr. 500,000, welches zur Fertigstellung und Ausrüstung der Bahn dienen soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 8. November nächsthin zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allföllige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung dem ßundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 19. Oktober 1894.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung betreffend

Eröffnung eines Zollamtes für die Abfertigung von Eeisendengepäck im Bahnhof Bern.

Auf den 1. November nächsthia wird im Bahnhof Bern ein Zollamt für die Abfertigung von Reisendengepäck eröffnet. Infolgedessen können von jenem Zeitpunkt an aus dem Ausland nach Bern kartierte Reisegepäckstücke an der Grenze unter Zollverschluß und mit Geleitschein nach Bern abgefertigt werden, wo sie die abschließliche Zollbehandlung erhalten.

Zur Abfertigung anderer Güter als Reiseeffekten ist die Zollabfertigungsstelle im Bahnhof Bern zur Zeit nicht befugt.

B e r n , den 15. Oktober 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung betreffend

den Übertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Austritt aus der Wehrpflicht.

(Vom 10. Oktober 1894.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888; die bundesrätlichen Verordnungen vom 15. September 1876 und vom 12. März 1889; die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886; die Abänderung der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Anfgebot, Kontrollführung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluß des Bundesrates vom 8. Juli 1892 ; die Verordnung betreffend die Abgabe der Bewaffnungs-, Bekleidungsnnd Ausrüstungsgegenstände der Unteroffiziere und Soldaten, vom 28. November 1893, werden folgende Anordnungen getroffen: I. Übertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1894 treten in die Landwehr: a. die Hauptlente, welche im Jahre 1856 gehören sind; 6. die im Jahre 1860 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1894 treten in die Landwehr: a. die Unteroffiziere aller Grade und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, des Genies, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgänge 1862; 6. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1862 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben nnd insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Die Hufschmiede, Sattler und Krankenwärter der Kavallerie, welche im Jahr 1862 geboren sind.

516 Zum Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militärorganisation notwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 15. Dezember einzusenden.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetachemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugeteilt.

II. Übertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 3. Mit dem 31. Dezember 1894 treten in den Landsturm : a. die Hauptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1846; &. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), welche das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1894 gestellt worden ist.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 4. Mit dem 31. Dezember 1894 treten in den Landsturm : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1850.

III. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1894 treten ans dem Landsturm nnd somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1839, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der Wahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistnng bereit erklärt haben; b. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abteilungen des Jahrganges 1844.

IV. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 6. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung nnd Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Guiden, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Kevolver) nnd die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben ; 6. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver zurückzugeben haben.

§ 7. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeicben und der entsprechenden Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 8. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Anszügerdienst erfüllt zu haben, oder.solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

§ 9. Mit Bezug auf die Abgabe von Bekleidungs- nnd Ausrüstungsgegenständen, sowie der Bewaffnung der in den Landsturm oder aus der Wehrpfliebt tretenden Mannschaft gelten die Bestimmungen der eingangs citierten Verordnung vom 28. November 1893.

517 § 10. Sämtliche Bekleidungs- . und Ausriistungsgegenstände in Händen der Wehrpflichtigen sind als anvertrautes Eigentum des Staates zu hetrachten, welches weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-O.), und es gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturmpflicht die Bestimmungen der Artikel 144 bis und mit 161 der Militärorganisation.

In Ausnahmefallen entscheidet das Militärdepartement über die Abgabepflicht.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Übertritt in die Landwehr oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntnis zu bringen.

§ 12. Die Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände (inkl. Pferdeausrüstungen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder aus derselben austretenden Mannschaft abgenommen werden, sind der administrativen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrollierungj eine nach Waffengattungen geordnete Übersicht der betreffenden Mannschaften einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Übertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Einteilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Einteilung der in den Landsturm Übertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Übertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontrolleführern sofort mitgeteilt werden. Bei eidgenössischen Truppencorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Bezüglich Kontrollführung und Rapportwesen beim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und auf die Abänderung dieser Verordnung durch Bundesratsbeschluß vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 16. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrollen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 17. Die Kantone haben diese Anordnungen den Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen und in den Publikationen für den Übertritt in die Landwehr diejenigen Corps speciell zu bezeichnen, in welche die Übertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 10. Oktober 1894.

Schweizerisches Militärdepartement : E. Frev.

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Bekanntmachung betreffend

Aufhebung des Niederlagshauses für Wein in Luzern.

Die Firma. Businger & Cie. in Luzern, als Rechtsnachfolgerin der frühern Firma Gebrüder Businger, zu gunsten welcher der Bundesrat unterm 29. Februar 1884 die Errichtung eines eidgenössischen Niederlagshauses für Wein in deren Lagerkellern in Luzern bewilligt hat, verzichtet zufolge ihrer Erklärung vom 28. September abhin auf die fernere Fortführung dieses Niederlagshauses. Infolgedessen wird dasselbe auf den 31. März 1895 aufgehoben, auf welchen Zeitpunkt somit über den daselbst gelagerten Wein verfügt sein muß, sei es daß derselbe zur Einfuhrverzollung oder zur Transitbehandlung angemeldet wird.

Diejenigen Quantitäten Wein, über welche am 31. März 1895 seitens des Eigentümers noch keine Verfügung getroffen sein sollte, würden dennzumal zur Einfuhr verzollt werden.

B e r n , den 3. Oktober

1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1894

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45

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.10.1894

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513-518

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