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Bundesratsbeschluß betreffend

die Benutzung der längs der Eisenbahn Landquart-Davos gelegenen Holzriesen etc.

(Vom 27. März 1894.)

Der schweizerische Bundesrat, in der Absicht, den Betrieb der Eisenbahn Landquart-Davos gegen die durch das Holzriesen, Holzfällen etc. zunächst der Bahn drohenden Gefahren sicher zu stellen ; nach Anhörung der Regierung von Graubünden, beschließt,: Für die Benutzung der Holzriesen längs der Eisenbahn Landquart-Davos, soweit sie in den im angeschlossenen Verzeichnis enthaltenen Waldgebieten gelegen sind, werden nachstehende Verfügungen getroffen :

Art. 1.

a. Die Eigentümer werden über Standort und Quantum des von ihnen zum Schlagen ausgezeichneten Holzes oder der zum Roden bestimmten Wurzelstöcke dem Bahningenieur rechtzeitig Mitteilung machen.

b. Außerdem werden die Eigentümer jedesmal den Zeitpunkt, in welchem durch die Berechtigten mit der Waldausbeutung begonnen werden darf, öffentlich bekannt machen.

1100 Diese Bekanntmachung darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung der Holzriesen durch je einen Abgeordneten der Eigentümer und der Bahnverwaltung stattgefunden hat und der übereinstimmende Befund dieser Abordnung dahin lautet, daß die Benutzung der betreffenden Holzriesen ohne Gefahr für die Bahn und deren Betrieb stattfinden dürfe.

c. Ergiebt sich dagegen, daß eine oder mehrere Riesen wegen Erdschlipfen, oder wegen losen, in der Bahn liegenden Steinen, oder aus andern Gründen -nicht ohne Gefahr für die Bahn und deren Betrieb gebraucht werden können, so ist dieselbe in der in Litt. 5 vorgeschriebenen Publikation von der Erlaubnis auszuschließen.

d. Sind die beiden Delegierten über den Zustand einer Riese nicht einig, so muß dieselbe bei der Publikation ausgeschlossen werden, und es hat das Eisenbahndepartement nach Anhörung der Eigentümer die weiter nötigen Untersuchungen und Anordnungen zu veranlassen.

e. Wenn ein Berechtigter nach erlassener Publikation (Litt, o) Holz fällen, ziehen, schleifen, riesen oder Wurzelstöcke roden will, ist er gehalten, mindestens 24 Stunden vor dem beabsichtigten Beginn des Fällens, Ziehens, Redens oder Riesens die Anfangszeit, die zu benutzenden Holzriesen, das Holzsortiment (Langholz, Klufterholz etc.) und das annähernde Quantum desselben dem betreffenden Bahnmeister oder dem Vorstände der nächsten Station zu Händen des Bahnmeisters mitzuteilen. Erst nach Verständigung mit dem letztern, auf Grund dei- Bestimmungen dieses Beschlusses, darf das Fällen, Ziehen, Roden oder Riesen beginnen. Diese Arbeiten sollen ohne unnötige Unterbrechungen und in möglichst kurzer Zeit vor sich gehen.

f. Fünfzehn Minuten vor Ankunft eines Bahnzuges ist das Holzfällen, -ziehen oder -riesen, sowie das Roden von Stöcken einzustellen; dasselbe wird durch einen von der Bahnverwaltung an der Bahnlinie auf die Dauer dieser Arbeiten aufgestellten, dem Bahnwärter untergeordneten und von der Bahnverwaltung anzustellenden Holzrieswärter überwacht, dessen Anordnungen die mit genannten Arbeiten beschäftigten Personen unbedingt sich zu fügen haben. Dieser Aufseher hat sich durch Signale mit den letztern zu verständigen und das Zeichen zum Einstellen und zum Wiederbeginn des Holzfällens, -ziehens oder -riesens, sowie des Rodens von Stöcken zu geben. Der Bahnwärter kann in Fällen, wo z. B.
wegen starken Föhns oder Gewittersturmes etc. die · gegenseitige Signalisierung nicht mehr möglich ist, das Fällen, Ziehen oder Riesen von Holz, sowie das Roden von Stöcken z e i t w e i s e einstellen.

1101 Wenn Extrazüge signalisiert werden, deren Ankunftszeit nicht genau vorher angezeigt werden kann, soll das Riesen, eventuell Holzfällen und Ziehen, sowie das Roden eingestellt bleiben, bis der Extrazug vorbeigefahren ist.

g. Wenn nach dea örtlichen Verhältnissen das Holzfällen oder -ziehen, das Roden von Stöcken, sowie das Riesen in den einzelnen Zügen bei gefrorenem Boden oder bei Eisbildung in der Biese selbst gefährlich wird, so können diese Arbeiten nach Beratung mit den Eigentumern zeitweise durch die Bahnverwaltung untersagt werden.

Ebenso können auch Holzsortimente, deren Beförderung der Bahn und ihrem Verkehr Gefahr droht, von dem Ziehen oder Riesen oder von beiden Arbeiten ausgeschlossen werden.

k. In den' Holzriesen, sowie auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn darf nicht mehr Holz aufgehäuft werden, als der ordentliche Betrieb es notwendig macht und die Sicherheit der Bahn es zuläßt.

Überhaupt soll das Fällen, Ziehen und Riesen von Holz, sowie das Roden in unmittelbarer Nähe über der Bahn immer mit größter Vorsicht geschehen, um Beschädigungen der Bahn und ihrer Nebenanlagen zu vermeiden und den Betrieb nicht zu gefährden.

Dieses gilt besonders für diejenigen Holzriesen, welche mit keinem Durchgänge unter der Bahn in Verbindung stehen, bei denen also das Holz auf Bahnhotìe übergeführt werden muß.

Art. 2.

Soweit die Vorschriften des vorigen Art. l über die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei, hinausgehen und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.

Art. 3.

Die Bahnverwaltung erhält den Auftrag, gemäß Art. 32 des Eisenbahngesetzes v vom 23. Dezember 1872 die- zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nötigen Reglements zu erlassen und die sonst erforderlichen Maßregeln zu treffen, und namentlich auch die mit der Ausführung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

Die Bahnverwaltung ist verpflichtet, den Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die Holzriesen gelegen sind, für sich und

1102 zu Händen aller andern Berechtigten, welche durch den vorliegenden Beschluß berührt werden, diesen letztern schriftlich auf amtlichem Wege mitzuteilen.

Art. 4.

Dieser Beschluß wird der Regierung des Kantons Graubünden mit dem Ersuchen mitgeteilt, denselben zur öffentlichen Kenntnis und, soweit dieses Sache der kantonalen Behörden ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 5.

Das Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollziehungsanordnuogen beauftragt.

B e r n , den 27. März 1894.

Im Namen des Schweiz. Buudesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluß betreffend die Benutzung der längs der Eisenbahn Landquart-Davos gelegenen Holzriesen etc. (Vom 27. März 1894.)

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