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Bundesratsbeschluß betreffend

Abänderung einzelner Vorschriften der Instruktion über sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen vom 2. September 1887.

(Vom 24. März 1894.)

Der schweizerische Bundesrat, auf den Antrag seines Militärdepartements, beschließt:

Art. 1.

Die Instruktion über sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen vom 2. September 1887 wird abgeändert wie folgt: I. § 41 erhält folgende Fassung: 1. Die Sehschärfe soll wenigstens Va (d. h. die Hälfte der normalen) betragen; eine geringere ist nur bei Medizinern zulässig (§ 106).

2. Wo das freie Auge dieselbe nicht erreicht infolge solcher Refraktionsfehler, welche eine Korrektion der Sehschärfe durch sphärische Konkav- oder Konvexgläser zulassen, ist die korrigierte Sehschärfe für die Diensttauglichkeit maßgebend und das Tragen von Brillen im Dienst gestattet.

3. Nur bei denjenigen, welche sich im bürgerlichen Leben der Augengläser nicht bedienen und bei welchen der Mangel an Sehschärfe durch gute Schulbildung nicht aufgewogen wird, ist die unkorrigierte Sehschärfe als die maßgebende zu betrachten.

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4. Besitzt ein Auge ganze Sehschärfe, so ist bei dem andern eine Herabsetzung derselben unter llz bis auf Vs durch ein stationäres Gebrechen zulässig.

5. Die Grenzen, innerhalb welchen Myope und Hypermétrope in die Reihen der Handfeuerwafientragenden der Infanterie und der Kavallerie aufgenommen werden dürfen, sind eine Myopie und eine manifeste Hypermétropie bis auf 4 D. Für alle andern Waffengattungen gilt das oben Gesagte.

6. Astigmatismus jeder Form bedingt Dienstuntauglichkeit, sobald die Sehschärfe mit Hülfe von einfachen sphärischen Konvexoder Konkavgläsern nicht auf wenigstens 1/a korrigiert werden kann.

Astigmatische Nichtbrillenträger sind nach Ziffer 3 zu beurteilen.

7. Über die Eintragung der Refraktionsfehler siehe Anmerkung zu Rubrik 20 des Formulars 1. A. (Beilage II, Seite 88).

II. In Übereinstimmung hiemit hat §112 fortan zu lauten:

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Hauptanforderungen für die Rekrutierung der einzelnen Truppengattungen.

Minimum der Übrige Anforderungen.

KörperSehlänge. schärfe. 1

cm.

Infanterie

156

s

Dragoner

158 a



158 "

Vs lm

/a /

i i YI »/·

Feldbatterien .

162

Position . . .

165

Parkkolonnen .

160

Feuerwerker . . . .

Trainsoldaten . . .

156 158

Sappeure

160 a



160s



s



156 .

Va

Verwaltungssoldaten .

158

Vi

Radfahrer . .

153



»



§,§

03

M

Pontoniere

. . . .

160

Pioniere

Sanitätssoldaten

. .

V« /

/

Nichtvorhandensein von Gebrechen, welche die Marschfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Ausweis über die Möglichkeit, ein Pferd zu halten.

Dito.

Kräftiger Körperbau.

Dito.

Vorwiegend technische Berufsarten.

Dito.

Vertrautheit mit Pferden im Civilleben , selbst bei beschränkter Marschfähigkeit.

Dem Weg- und Hochbau dienende und verwandte Berufsarten.

» Kräftig gebaute FÌo Ber, Schiffer, Uferarbeiter etc.

Dem Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Telegraphen dienende und verwandte Berufsarten.

Nicht blutscheue und nicht schwächliche, ordentliche, des Lesens und Schreibens kundige Leute, womöglich Freiwillige.

Bäcker, Metzger, wenige Maurer und Schreiner mit nachgewiesener Berufsbildung.

TJbunff im Kad fahren Marschfähigkeit.

1 Die Sehschärfe ist Überall im Sinne von § 41 verstanden. Myopie und Hypermétropie > 4 D schliessen, auch wenn korrigierbar, von der Rekrutierung zur Infanterie und Kavallerie aus, Ofnzierskaudidaten für den Sanitäts- und Verwaltungsdienst ausgenommen (s. auch die folgenden §§).

1 Bei beruflich ganz besonderer Eignung bis auf 156 herab.

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Art. 2.

Mit Rücksicht auf die Organisation des Landsturmes treten folgende Abänderungen bezw. Erweiterungen der genannten Instruktion in Kraft: I.

§ 25 erhält folgende Fassung:

1. Der Entscheid der Kommission lautet: entweder auf Diensttauglichkeit, und zwar, wo nichts anderes verfügt wird, auf Diensttauglichkeit für jede Truppengattung; ist dieselbe nicht vorhanden, so ist entweder anzugeben, zu welchen bestimmten Truppengattungen der Betreffende untauglich ist (z. B. als Gewehrtragender) oder zu welcher er einzig als tauglich erachtet wird (z. B. zum berittenen oder Sanitätsdienst). Kann er aus andern Gründen bei diesen keine Verwendung finden, so fällt er unter die bleibend Untauglichen.

In allen Fällen von bedingter Diensttauglichkeit wird der Vorsitzende vor dem Entscheid sich mit dem Aushebungsoffizier verständigen ; oder auf zeitweise Dienstuntauglichkeit, welche bei Rekruten in der Regel für ein ganzes oder höchstens zwei Jahre, bei Eingeteilten meist nicht für mehr als ein Jahr und nicht für weniger als den Rest des laufenden Jahres ausgesprochen wird. Die Zurückstellung für ein oder zwei Jahre gilt bis zur nächsten oder zweitnäehsten Aushebung in dem betreffenden Kreise; oder auf bleibende DienstunlauglichJceit, und zwar entweder: A. nur für die Feldarmee, oder B. auch für den Landsturm (s. § 110, 1).

In den Dienstbuchlein ist der .Bezeichnung ,,bleibend untauglich" (exemption définitive, scarto assoluto) demgemäß stets beizufügen: ,,4" oder ,,fitt.

2. Leichte Krankheiten, welche bis zum nächsten Dienst voraussichtlich ohne Folgen geheilt sein werden, fallen für die Untersuchungskommission nicht in Betracht.

II. In Beilage 2 (Kontrolle über die sanitarische Untersuchung, Formular I. A.) hat die Anmerkung zu Rubrik 27 (bleibend untauglich) zu lauten : Ad 27. Leute, welche nur für die Feldarmee untauglich sind, werden hier mit ,,Att bezeichnet, die nach § 110, l auch für den Landsturm Untauglichen mit ,,B"1.

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Art. 3.

Durch diesen Beschluß wird der den gleichen Gegenstand betreffende Beschluß des Bundesrates vom 4. August 1893 aufgehoben.

B e r n , den 24. März 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Bingier.

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Bundesratsbeschluß betreffend Abänderung einzelner Vorschriften der Instruktion über sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen vom 2. September 1887. (Vom 24. März 1894.)

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1894

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28.03.1894

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