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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1893 und 1894.

1894.

-t OAO

Monate.

1893.

Fr.

Januar

1894.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

. . .

2,160,694. 02 2,537,980. 28

377,286. 26

Februar . . .

März . . . .

April . . i .

2,749.907. 99 2,964,480. 22 3,621,382. 75 3,594,474. 80 3,275,830. 58 3,462,302. 62

214,572. 23

Mai . .

Juni . .

Jnli . .

Angast .

September Oktober .

November Dezember

3,316,106. 88 3,403,418. 31

87,311.43 192,187. 20

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

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.

-- 186,472. 04

-- --

26,907. 95 --

161,328. 78 220,394. 36 248,063 58 364,613. 54 456,209. 06

-- -- -- -- -- -- --

Total 38,378,517. 06 -- -- Auf Ende Nov. 34,407,584. 65 36,889,115. 18 2,481,530.53

-- --

3,175,686. 46 3,367,873. 66 3,150,095. 73 3,311,424. 51 3,124,061. 60 3,344,455. 96 3,200,615. 86 3,448,679. 44 3,415,079. 02 3,779,692. 56 3,218,123. 76 3,674,332. 82 3,970,932. 41

611

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende Oktober November

1894.

3404 315

1893.

5584 421

Januar bis Ende November

3719

6005

Zu- oder Abnahme.

-- 2180 -- 106 --2286

B e r n , den 8. Dezember 1894.

[B.-B. 94. III. 961.]

Eidg. Auswanderungsbureau, Administrative Sektion.

Bekanntmachung.

Handelsstatistik -- Ausfuhrdeklaration.

Die schweizerischen Exportfirmen, Speditionshäuser und Verkehrsanstalten werden hiermit benachrichtigt, daß vom 1. Januar 1895 an nur noch Originaldeklarationen der Exporteure, ausgestellt und unterzeichnet (beziehungsweise gestempelt) von der Exportfirma, Geltung haben, unter Ausschluß von Deklarationen der Speditionshäuser und Verkehrsanstalten.

Ausgenommen sind nur Taschenuhren, Stickereien und Plattstichgewebe, welche einem besondern Deklarationsverfahren unterliegen.

Seidene und baumwollene Gewebe, Wirkwaren, Schuhwaren, Maschinen, Aluminium, Tabak und Cigarren sind schon seit mehreren Jahren gemäß obiger Vorschrift deklariert worden, erfahren somit keine Neuerung.

Deklarationsformulare (S. 4 rosa) können bei allen Zollämtern, bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie beim Bureau für Handelsstatistik, Zähringerhof, Bern, à 50 Centimes per 100 Stück bezogen werden.

B e r n , den 10. Dezember 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung betreffend

Eröffnung eines internen Zollamtes in St. Gallen.

Auf 1. Januar 1895 wird in St. Gallen, in Verbindung mit dem daselbst bestehenden eidgenössischen Niederlagshaus, ein internes Zollamt eröffnet, mit den Befugnissen eines Hauptzollamtes. Wie beim Verkehr mit dem eidgenössischen Niederlagshaus, müssen Warensendungen, die zur Verzollung in St. Gallen bestimmt sind, beim Grenzzollamt zur Geleitscheinabfertigung nach St. Gallen angemeldet werden, woselbst 'dieselben außer dem tarifgemäßen Zoll und allfälligen handelsstatistischen Gebühren keinen weitern Gebühren unterliegen, sofern sie innert der Frist von 6 Tagen zur Verzollung angemeldet werden. Waren, über welche innert dieser Frist nicht verfügt wird, sind gemäß Art. 33 des Zollgesetzes als Niederlagsgüter zu behandeln und unterliegen den Gebühren für Niederlagsgüter.

B e r n , den 10. Dezember 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Die Importeure von Seiden- und Modewaren, sowie namentlich die Speditionsfirmen und Verkehrsanstalten, welche im Falle sind, derartige Sendungen zur Einfuhr zu deklarieren, werden hierdurch benachrichtigt, daß vom Ì. Januar 1895 an für die Nummern 564--581 (Seide und Waren daraus), 629 und 631 (seidene Konfektionswaren, Spitzenkleider etc.), 637--641 (Putzmacherwaren etc. und Hüte) des Gebrauchstarifs nebst den bisher üblichen Angaben die Deklaration des Wertes vorgesehrieben ist, so wie sie bereits bisher stattfand bei der Einfuhr von Edelmetallabfälleu, von litterarischen und Kunstgegenständen, Stand- und Wanduhren, Bijouterie und Quincaillerie.

B e r n , den 5. November

1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt für das Jahr 1895 Fr. 5 beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird von 1895 an broschiert zugesandt.

Das Bundesblatt wird enthalten: die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die hnndesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. : die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Koukurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bnndesblatte werden auch in Zukunft beigegeben : die successiv erscheinenden Bogen der eidg. Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s.w.); die Staatsrechnnng ; die Übersicht der Verhandlungen der eidg. Räte; die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande, und das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern.

Seit Juli 1885 erscheint als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: d a s P u b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f wesen der E i s e n b a h n e n auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, 'aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1895 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der ßundeskanzlei bezogen werden.
Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei gemacht werden, und zwar haben die .Reklamationen am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden (iesetzbogens an gerechnet, zu erfolgen. Später einlangende Reklamationen können nient mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

ßundesblatt. Jahrg. 46. Bd. IV.

40

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Bekanntmachung.

In Österreich-Ungarn wurden jüngst Gesetze und Verordnungen erlassen .betreffend den allmählichen Rückzug der gemeinsamen Staatsnoten und der Scheidemünzen zu zwanzig und vier Kreuzern.

Die Bestimmungen betreffend den Rückzug der Staatsnoten zu einem Gulden dürften für den schweizerisch-österreichischen Grenzverkehr von besonderer Wichtigkeit sein. Es wird deshalb bekannt gegeben : 1. Die a l l g e m e i n e V e r p f l i c h t u n g zur Annahme der Staatsnoten zu einem Gulden an Zahlungsstatt erlischt mit dem 31. D e z e m b e r 1895.

2. Die k. k. Staatskassen und Ämter, sowie die k. und k.

gemeinsamen Kassen sind verpflichtet, diese Staatsnoten noch bis zum 30. J u n i 1896 als Zahlung anzunehmen und bei den als Auswechslungsstellen fungierenden Kassen, sowie bei der Reichscentralkasse in Wien auch in Umwechslung gegen andere Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, entgegenzunehmen.

3. Vom 1. Juli 1896 an bis zum 31. D e z e m b e r 1899 sind die Staatsnoten zu einem Gulden nur noch bei den als Umwechslungsstellen fungierenden k. k. Kassen, sowie bei der Reichscentralkasse in Wien in Umwechslung gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, anzunehmen.

4. Vom 31. Dezember 1899 an findet eine Einlösung dieser Staatsnoten ü b e r h a u p t n i c h t m e h r statt.

5. Die S i l b e r s c h e i d e m ü n z e n zu z w a n z i g Kreuzern und die K u p f e r s c h e i d e m ü n z e n zu v i e r Kreuzern sind im Privatverkehr nur noch bis einschließlich 31. Dezember 1894, von den öffentlichen Kassen und Ämtern bis 31. Dezember 1895 in Zahlung zu nehmen; nach letzterem Termin erlischt j e d e V e r p f l i c h t u n g des Staates zur Einlösung.

B e r n , den 14. August 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Jahr

1894

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.12.1894

Date Data Seite

610-614

Page Pagina Ref. No

10 016 853

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