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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Boudes.

Einnahm en der

Zollverwaltung in den Jahren 1893 und 1894.

1894.

-t Q f W f >

1893.

Monate.

1894.

Mehreinnahme.

Fr.

Januar

. . .

Februar . . .

März . . . .

April . . . .

Mai . . . .

Juni . . . .

Juli

377,286. 26 214,572. 23

3,275,830. 58 3,462,302. 62 3,316,106. 88 3,403,418. 31

186,472. 04

3,175,686. 46 3,367,873. 66

192,187.20

3,150,095. 73

Augast . . .

September . .

3,124,061.60

Dezember

. .

Fr.

2,160,694. 02 2,537,980. 28 2,749.907. 99 2,964,480. 22 3,621,382. 75 3,594,474. 80

. . . .

Oktober . . .

November , .

Fr.

Mindereinnahme..

Fr.

-- --

--

87,311. 43

26,907. 95

-- -- --

3,200,615. 86 3,415,079. 02 3,218,123. 76 3,970,932. 41

-- Total 38,378,517. 06 -- Auf Ende Juni 18,299,608. 68 19,330,529. 89 1,030,921. 21

-- --

1

168

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende Mai . .

Juni Januar bis Ende Juni .

1894.

1828 249 2077

1893.

3346 478 3824

Zu- oder Abnahme.

--1518 -- 229 --1747

B e r n , den 9. Juli 1894.

[B.-B. 94. II. 1019.]

Eidg. Auswanderungsbureau, Administrative Sektion.

Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden alle in Prankreich geborenen Kinder einer io Frankreich geborenen Mutter unwiderruflich als Franzosen betrachtet, sofern sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausdrücklich ausschlagen. Die Personen, welche am 22. Juli 1893 ihr 21. Lebensjahr bereits zurückgelegt hatten, haben ihre Ausschlagungserklärung bis spätestens den 22. Juli 1894 abzugeben. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die außerhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Betreffend die Ausschlagungsföi-mlichkeiten wende man sich Ohne jeden Verzug an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, an die kantonalen Staatskauzleien, an die schweizerische Gesandtschaft in Paris oder an die andern schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate im Auslande.

B e r n , den 3. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

169

Zweite Bekanntmachung betreffend den

Rückzug der italienischen Silberscheidemünzen.

Bezugnehmend auf die frühere Bekanntmachung VORI 24. März 1894 bringt der Bundesrat neuerdings in Erinnerung: 1. Die Frist zum Abschube der italienischen Silberscheidemünzen geht mit dem 24. Juli 1894 unwiderruflich zu Ende.

2. Kein Privater ist gehalten, fremde Silberscheidemünzen an Zahlungsstatt anzunehmen ; die Verweigerung der Annahme solcher Münzen ist das sicherste Mittel, sieh vor späterem Schaden zu bewahren.

3. Die Bundeskasse, die Hauptzoll- und Kreispostkassen, die Kassen der eidgenössischen Pulververwaltung, die Grenzzoll-, Postund Telegraphenbureaux und die öffentlichen Kassen in den Kantonen, welche von der betreffenden Kantonsregierung als solche bezeichnet worden sind, werden bis zum 24. Juli einschließlich fortfahren, italienische Silberscheidemünzen an Zahlungsstatt anzunehmen, jedoch mit der Begrenzung auf Fr. 100 für jede einzelne Zahlung.

4. Bis zum gleichen Tage werden die italienischen Silberscheidemilnzen auch von sämtlichen schweizerischen Eisenbahngesellschaften und Dampfbootunternehmungen an ihren Billetschaltern an Zahlungsstatt angenommen.

Zur Erleichterung des Abschubes der italienischen Silberscheidemttnzen hat der Bundesrat ferner für die Zeit vom 1. bis 24. Juli einschließlich einen Auswechslungsdienst organisiert.

Die Auswechslung wird besorgt durch : a. die rechnungspflichtigen Post- und Telegraphenbureaux bis auf den Betrag von Fr. 100;b. die Hauptzoll- uud Kreispostkassen bis auf den Betrag von Fr. 1000; c. die öffentlichen Kassen in den Kantonen, welche von der betreffenden Kantonsregierung für diesen Auswechslungsdienst unter der Bestimmung der Höhe des Betrages bezeichnet werden ;

d. die eidgenössische Staatskasse für Beträge Über Fr. 1000.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. III.

12

170 Diesen sämtlichen Kassenstellen ist die nötige Zeit zur Verifikation der eingehenden Summen -- bei zu großem Andränge den untern Stellen überdies die erforderliche Frist zum Bezüge von Barschaft -- einzuräumen, und es ist überdies das Finanzdepartement ermächtigt worden, bei offenbar mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Auswechslungsstellen die nötigen Verfügungen zu treffen.

Mit dem 24. Juli abends hört jede Annahme an Zahlungsstatt und jede Auswechslung durch die öffentlichen Kassen auf.

B e r n , den 1. Juli 1894.

Im Auftrage des Schweiz, Bundesrates, Das Finanzdepartement:

Häuser.

Eidgenössische Maturitätskommission.

Die diesjährige Herbstsession der eidgenössischen Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ist angesetzt: Für die deutsche Schweiz vom 17. bis 19. September in Zürich.

Für die romanische Schweiz vom 13. bis 15. September in Lausanne.

Die Anmeldungen zu diesen Prüfungen sind dem Unterzeichneten bis spätestens am 1. August 1894 unter Beilegung der durch das bezügliche Regulativ bezeichneten Ausweisschriften einzusenden.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den 1. Juli 1894.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission : Geiser.

171

Bekanntmachung.

Einem Wunsche der Gesandtschaft der Vereinigten Staaten Brasiliens Folge gebend, beehrt sich das unterzeichnete Departement, zu Händen der schweizerischen Künstler die Mitteilung zu machen, daß auf 1. September nächsthin in Rio de Janeiro eine allgemeine Kunstausstellung eröffnet wird, zu deren Beschickung auch sie eingeladen sind. Programm und Ausstellungsreglement können von der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , den 9. Juli 1894.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung betreffend

den Vered.lung'sverkeh.r-.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 6. Januar laufenden Jahres bringen wir hiermit'den bisherigen Inhabern von Freipaßbewilligungen für aktiven Veredlungsverkehr (Veredlung im Inlande) zur Kenntnis, daß die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligungen bis Ende September 1894 verlängert -worden ist.

Die in sehr großer Zahl eingelangten Begehren um Zollerleichterungen im Veredlungsverkehr nach Maßgabe von Art. 5 des neuen Zollgesetzes werden voraussichtlich erst auf diesen Zeitpunkt ihre Erledigung finden können.

B e r n , den 21. Juni 1894.

Eidg. Zolldepartement.

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Jahr

1894

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.07.1894

Date Data Seite

167-171

Page Pagina Ref. No

10 016 695

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