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"Verzeichnis der

Holzriesen längs der Eisenbahn Landquart-Davos, deren Benutzung sich nach den im vorstehenden Bundesratsbeschluss aufgestellten Vorschriften zu richten hat,

Gemeinde.

Seewis "

Klosters

,, ,,

Davos ,,

km.

Waldgebiet.

4,4oo--5,090 Gemeindewald ob Felsenbach und der Klus.

5,090--6,600 Hochgerichtswald Seewis-Schiers.

32,950--34,750 Privatwald ,,Untere Rüti" und Gemeindewald ,,Graggenwald" (Strecke Klosters-Cavadürli).

35,i75 Gemeindewald oben am untern Kehrtunnelportal.

36,350--39,170 Gemeindewald ob der Bahn : ,,Rütiwald", ,,Äußerer Radwald", ,,Innerer Zugwald, ,,Riedwald".

40,8oo--42,ioo Privatwaldungen ,,Dürrwald", von Station Laret bis Lochacker.

45,040--46,4ao Privatwaldungen ,,Seehornwald" längs des Davosersees.

Anmerkungen zum vorstehenden Verzeichnis.

1. Laut Vertrag zwischen der Bahngesellschaft und der Gemeinde Seewis vom 1. Januar 1890 ist ein Teil der Waldung zwischen den ,,Schneckenplatten" und dem Hochgerichtswald ins Eigentum der Bahngesellschaft übergegangen, welche ihn als Schutzwald behandeln wird, und es darf laut gleichem Vertrag für den übrigen Teil des zum Gebiet der ,,Schneckenplatten" gehörenden Waldes nur das Ries bei km. 4,670, und zwar nur für Spältenholz, benutzt werden.

1104 2. Laut Vertrag vom 4. Oktober 1890 zwischen der Hochgerichtsverwaltung Seewis-Schiers dürfen für den Hochgerichtswald in der Klus nur die Holzriesen bei km. 5,8*0, 5,»oo, 5,9so, 6,200 und 6,490 benutzt werden.

3. Gemäß Regelung der Waldausbeute zwischen km. 32,e6o und 39,i70 (Gemeinde Klosters) durch die eidgenössische Schätzungskommission dürfen fernerhin in der Nähe ob der Bahn nur die Riesen beim Wassertobel km. 33,soo ,, Kohlries ,, 88,075 ,, Riedbach ,, 38,730 benutzt werden.

4. Die Bahngesellschaft übernimmt laut den Vereinbarungen mit den Waldeigentümern das Holzfallen und den Transport in den ob der Bahn liegenden, durch den Bahnbau berührten Privatwaldungen zwischen km. 40,s und 42,i, sowie zwischen km. 45,04 und 46,4 auf dem Gebiet der Gemeinde Davos.

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Verzeichnis der Holzriesen längs der Eisenbahn Landquart-Davos, deren Benutzung sich nach den im vorstehenden Bundesratsbeschluss aufgestellten Vorschriften zu richten hat,

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.04.1894

Date Data Seite

1103-1104

Page Pagina Ref. No

10 016 546

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