Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20172, beschliesst:

Art. 1 Der Notenaustausch vom 14. Oktober 20163 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.

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1 2 3 4

SR 101 BBl 2017 4155 SR ...; BBl 2017 4201 SR 0.362.31

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Art. 2 Die folgenden Bundesgesetze werden in den Fassungen gemäss Anhang angenommen: 1.

Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20055;

2.

Änderung des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19946 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizeiund Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten;

3.

Änderung des Zollgesetzes vom 18. März 20057.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).

1

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Bundesgesetze gemäss Anhang.

SR 142.20 SR 360 SR 631.0

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Anhang (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20058 Art. 7 Abs. 3 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze nach Artikel 27, 28 oder 29 des Schengener Grenzkodex9 vorübergehend wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

3

Art. 64c Abs. 1 Bst. b 1

Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn: b.

ihnen zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex10 verweigert wurde.

Art. 64d Abs. 2 Bst. e Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn: 2

e.

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10 11

der betroffenen Person zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex11 verweigert wurde (Art. 64c Abs. 1 Bst. b);

SR 142.20 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L74 vom 18.03.2017, S. 1.

Vgl. die Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.

Vgl. die Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.

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Gliederungsstitel vor Art. 69

4. Abschnitt: Ausschaffung und internationale Rückführungseinsätze Art. 71 Einleitungssatz Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere: Art. 71a

Internationale Rückführungseinsätze

Das SEM und die Kantone wirken gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624 12 bei internationalen Rückführungseinsätzen mit.

1

Das EJPD kann mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union Vereinbarungen über den Einsatz von Personal des SEM und der Kantone für internationale Rückführungseinsätze sowie über den Einsatz von Dritten für die Überwachung der Rückführungen abschliessen.

2

Das EJPD schliesst mit den Kantonen eine Vereinbarung über die Modalitäten des Personaleinsatzes ab.

3

Art. 71abis

Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen

Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen.

1

Er kann Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen betrauen.

2

Art. 100 Abs. 5 Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b kann das EJPD mit den zuständigen ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem EDA Vereinbarungen abschliessen, in denen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat sowie mit der Rückkehrhilfe und der Wiedereingliederung geregelt werden 5

12

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG, Fassung gemäss ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.

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2. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199413 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten Art. 5 Abs. 1bis Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) Aufgaben der Polizeiverbindungsleute an die Verbindungsleute der EZV delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Verbindungleute der EZV im Rahmen der von fedpol übertragenen Aufgaben den Polizeiverbindungsleuten bezüglich des Zugriffs auf Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt.

1bis

3. Zollgesetz vom 18. März 200514 Art. 92 Sachüberschrift und Abs. 3­6 Einsätze im Ausland Im Rahmen internationaler Massnahmen kann die EZV ausländischen Staaten und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union auch Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen.

3

Sie kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen: 4

a.

Sammeln strategischer, taktischer und operativer Informationen, die die EZV für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt;

b.

Austausch von Informationen zwischen den Partnerbehörden im Empfangsstaat und bei internationalen Organisationen sowie den schweizerischen Behörden;

c.

Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit.

Die EZV kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufgaben ihrer Verbindungsleute an die Polizeverbindungsleute von fedpol delegieren.

Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Polizeiverbindungsleute im Rahmen der von der EZV übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten der EZV bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt.

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SR 360 SR 631.0

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Der Bundesrat wird ermächtigt: a.

völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal der EZV in der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union abzuschliessen;

b.

mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungsleuten der EZV zu vereinbaren;

c.

den Umfang der Aufgaben nach Absatz 4 zu regeln.

Art. 110e Abs. 3 Bst. a Auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a­c haben die folgenden Personen im Abrufverfahren Zugriff: 3

a.

4200

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von fedpol, die zuständig sind für: