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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände über die Auslegung von Art. l der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Juli 1879, betreffend die Nationalität der Kinder und den Militärdienst der Söhne von in der Schweiz eingebürgerten Franzosen.

(Vom 6. Juli 1894.)

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Getreue, liebe Eidgenossen!

. Im Nachgange zu unsern Kreisschreiben vom 27. Juli 1880, 19. Januar 1883 und 18. Juni 1891 beehren wir uns, Ihre Aufmerksamkeit nochmals auf die Auslegung zu richten, welche dem letzten Satze des Art. l der am 23. Juli 1879 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Übereinkunft betreffend die Nationalität der Kinder und den Militärdienst der Söhne von in der Schweiz eingebürgerten Franzosen gegeben werden soll. Dieser Artikel lautet: ,,Die zur Zeit der Naturalisation französischer Eltern noch minderjährigen Kinder derselben haben während ihres zweiundzwanzigsten Altersjahres das Recht der Option zwischen der schweizerischen und der französischen Nationalität. Bis zu dem Zeitpunkte, in welchem sie für die schweizerische Nationalität optiert haben, werden sie als Franzosen betrachte Obwohl in der französischen Gesetzgebung immer mehr das Bestreben hervortritt, alle auf dem Gebiet der Republik geborenen Ausländer, selbst wenn ihre Eltern sich nur vorübergehend dort

163 aufgehalten haben, zur Annahme des französischen Staatsbürgerrechts zu verhalten, legen wir doch Wert darauf, der Übereinkunft eine richtige und loyale Auslegung zu geben und ihrem genauen Wortlaut, und Sinn nachzuleben.

Wir laden Sie deshalb ein, die Söhne von in der Schweiz eingebürgerten Franzosen, wenn sie zur Zeit der Einbürgerung minderjährig waren, a u s s c h l i e ß l i c h als F r a n z o s e n zu behandeln, solange sie nicht die in Art. 2 der Übereinkunft vom 23. Juli 1879 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt, das heißt während ihres zvveiundzwanzigten Altersjahres in regelrechter Weise für die Schweiz optiert haben.

Wollen Sie daher den zuständigen Behörden Ihres Kantons Weisung erteilen, den vorerwähnten Personen keine Heimatscheine mehr auszustellen, ihnen kein Stimmrecht einzuräumen und sie nicht in den Militärdienst einzuberufen, ehe ihre Option eine vollendete Thatsache ist.

"Wir benutzen diesen Anlaß, um Sie, getreue, Hebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 6. Juli 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Kingier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände über die Auslegung von Art. l der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Juli 1879, betreffend die Nationalität der Kinder und den Militärdienst der Söhne von in der ...

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.07.1894

Date Data Seite

162-163

Page Pagina Ref. No

10 016 693

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