Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017

Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG) Änderung vom 17. März 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20161, beschliesst: I Das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19672 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung3, Art. 1 Abs. 2 dritter Satz und 2bis ... Sie kann die Übernahme von Sonderaufträgen ablehnen, wenn diese die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit ihrer künftigen Prüftätigkeit oder die Abwicklung des Revisionsprogrammes gefährden.

2

Die Annahme oder die Ablehnung von Sonderaufträgen erfolgt im Schriftverkehr mit der auftragserteilenden Stelle. Bei einer Ablehnung sind die Gründe anzugeben.

2bis

Art. 2 Abs. 2 erster und dritter Satz Der Bundesrat wählt den Direktor oder die Direktorin für eine Amtsdauer von sechs Jahren ... Der Bundesrat kann nach Konsultation der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte den Direktor oder die Direktorin bei schwerwiegender Amtspflichtverletzung vor Ablauf der Amtsdauer abberufen. ...

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BBl 2016 7117 SR 614.0 SR 101

2016-1412

2463

Finanzkontrollgesetz

Art. 4

BBl 2017

Ermächtigung zu Aussagen und zur Aktenherausgabe

Zuständig für die Ermächtigung zu Aussagen und zur Aktenherausgabe in einem gerichtlichen Verfahren ist der Direktor oder die Direktorin. Er oder sie informiert fünf Arbeitstage im Voraus den Vorsteher oder die Vorsteherin des Departementes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Sache fällt.

Art. 11

Stellen für interne Revision der zentralen Bundesverwaltung

Die Stellen für interne Revision der zentralen Bundesverwaltung sind für die Finanzaufsicht in ihrem Bereich zuständig. Sie sind administrativ direkt der Leitung des Departements oder des Amts, dem sie zugeordnet sind, unterstellt, jedoch in der Erfüllung ihrer fachlichen Aufgaben selbstständig und unabhängig. Ihre Geschäftsordnungen unterliegen der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann dem Bundesrat Anträge zur Schaffung von Stellen für interne Revision unterbreiten.

1

Die Eidgenössische Finanzkontrolle beurteilt periodisch die Wirksamkeit der Stellen für interne Revision und sorgt für die Koordination. Sie kann fachliche Prüfhilfen, insbesondere bezüglich der Arbeits- und Vorgehensweise, herausgeben.

Sie kann für die Prüfung der Staatsrechnung Weisungen über die Mitwirkung der Stellen für interne Revision erlassen. Diese Stellen bringen ihr die jährlichen Revisionsprogramme sowie alle Prüfberichte zur Kenntnis.

2

Die Stellen für interne Revision legen der Departements- oder Amtsleitung und der Eidgenössischen Finanzkontrolle jährlich einen Bericht vor, in dem sie informieren über: 3

a.

den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit;

b.

wichtige Feststellungen und Beurteilungen; und

c.

den Stand der Umsetzung der wesentlichen Empfehlungen und, soweit wesentliche Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, die Gründe dafür.

Stellen die Stellen für interne Revision Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung oder besondere Vorkommnisse fest, so unterrichten sie unverzüglich die Departements- oder Amtsleitung und die Eidgenössische Finanzkontrolle darüber.

4

Die Eidgenössische Finanzkontrolle fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stellen für interne Revision in der zentralen Bundesverwaltung.

5

Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz ... Gleichzeitig stellt sie dem jeweiligen Departementsvorsteher oder der jeweiligen Departementsvorsteherin den vollständigen Prüfbericht zu.

1

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Finanzkontrollgesetz

BBl 2017

Art. 13 Abs. 2­4 Stellt sie Mängel in der Organisation, Verwaltungsführung oder Aufgabenerfüllung fest, so teilt sie dies den betroffenen Querschnittsämtern und -organen mit. Sie bringt ihre Feststellungen je nach Problembereich insbesondere der Eidgenössischen Finanzverwaltung, dem Eidgenössischen Personalamt, dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation, dem Informatiksteuerungsorgan Bund, dem Bundesamt für Bauten und Logistik, der Bundeskanzlei oder dem Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten zur Kenntnis.

2

Stellt sie Lücken oder Mängel in der Gesetzgebung fest, so informiert sie das Bundesamt für Justiz.

3

Die in der Sache betroffenen Verwaltungseinheiten erstatten der Eidgenössischen Finanzkontrolle Bericht über die von ihnen getroffenen Massnahmen.

4

Art. 14 Abs. 1 dritter Satz, 2, 2bis, 3 erster Satz, 3bis und 4 ... Gleichzeitig mit der Berichterstattung an die Finanzdelegation bringt sie den Geschäftsprüfungskommissionen beziehungsweise der Geschäftsprüfungsdelegation die von ihr festgestellten wesentlichen Mängel in der Geschäftsführung zur Kenntnis und informiert darüber den zuständigen Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin. ...

1

Nachdem die Finanzdelegation einen Prüfbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle behandelt hat, kann diese ihren Bericht zusammen mit der Stellungnahme der geprüften Stelle veröffentlichen.

2

Die geprüften Stellen teilen der Eidgenössischen Finanzkontrolle jährlich sowie unmittelbar nach Ablauf der Umsetzungsfristen mit, wie weit die Empfehlungen umgesetzt sind, die die Eidgenössische Finanzkontrolle der höchsten Wichtigkeitsstufe zugeordnet hat.

2bis

Die Eidgenössische Finanzkontrolle unterbreitet der Finanzdelegation und dem Bundesrat jährlich einen Bericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über Umsetzungspendenzen und die Gründe dafür informiert. ...

3

Stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle fest, dass Empfehlungen der höchsten Wichtigkeitsstufe nicht innert Frist umgesetzt werden, so unterrichtet sie den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin oder, wenn die Empfehlungen an das Departement gerichtet sind, den Bundesrat. Die Meldung erfolgt bereits vor Ablauf der Frist, wenn absehbar ist, dass die Empfehlungen nicht fristgerecht umgesetzt werden können. Im Folgenden ist der betroffene Departementsvorsteher oder die betroffene Departementsvorsteherin zuständig für die Mitteilungen an die Eidgenössische Finanzkontrolle zum Stand der Umsetzung.

3bis

Der Bundesrat überwacht, gestützt auf die in den Jahresberichten der Eidgenössischen Finanzkontrolle aufgeführten Umsetzungspendenzen, die Beseitigung der entsprechenden Beanstandungen bezüglich Ordnungs- und Rechtmässigkeit und die Umsetzung der Anträge im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

4

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Finanzkontrollgesetz

BBl 2017

Art. 15 Abs. 2 und 3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle bringt dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartementes alle Gegenstände zur Kenntnis, über die sie mit einem anderen Departementsvorsteher oder einer anderen Departementsvorsteherin, dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin oder mit dem Bundesrat unmittelbar verkehrt.

2

Stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle besondere Vorkommnisse oder Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung fest, unterrichtet sie darüber nebst den Dienststellen den zuständigen Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin sowie den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartementes. Betreffen die festgestellten Mängel das Finanzgebaren von Dienststellen des Eidgenössischen Finanzdepartementes, ist der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesrates in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig informiert sie die Finanzdelegation. Wenn sie es als zweckmässig erachtet, unterrichtet sie anstelle des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin den Bundesrat.

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Gliederungstitel vor Art. 18 und Art. 18 Aufgehoben II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. März 2017

Nationalrat, 17. März 2017

Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 28. März 20174 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017

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BBl 2017 2463

2466