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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung betreffend den

Rückzug der italienischen Silberscheidemünzen.

Mit dem 24. März 1894 ist ein zwischen den Staaten der lateinischen Münzunion unterm 15. November 1893 vereinbartes Übereinkommen in Kraft getreten, durch welches Italien sich verpflichtet, seine Silberscheidemünzen von 2 Franken, l Franken, 50 Rappen und 20 Rappen aus dem Umlaufe der übrigen Unionsstaaten zurückzuziehen.

Die Frist, welche laut Übereinkommen den Privaten zum Abschube solcher Münzen eingeräumt ist, geht mit dem 24. Juli 1894 zu Ende; wer nach diesem Termin noch im Besitze von solchen italienischen Silberscheidemünzen sich befindet, hätte einen daraus resultierenden Schaden selber zu tragen.

Wir bringen deshalb nachstehende Mitteilungen zu allgemeiner Kenntnis : 1. Wie schon wiederholt publiziert wurde, ist auf Grund unseres Münzgesetzes und der lateinischen Münzkonvention kein Privater gehalten, fremde Silberscheidemünzen an Zahlungsstatt anzunehmen ; es hat somit jedermann das Recht, die Annahme italienischer Silberscheidemünzen zu verweigern, und damit das beste Mittel, sich vor späterm Schaden zu bewahren.

2. Dagegen sind die öffentlichen eidgenössischen Kassen laut Art. 6 der lateinischen Münzkonvention verpflichtet, italienische Silberscheidemünzen an Zahlungsstatt anzunehmen, jedoch nur bis zum Betrage von Fr. 100 auf jeder einzelnen Zahlung.

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Diese Verpflichtung der öffentlichen Kassen hört aber laut dem neuen Abkommen mit dem 24. Juli 1894 auf; dieselben werden

von diesem Tage an die Annahme der italienischen Silberscheidemünzen verweigern.

Wir richten daher an unsere Einwohnerschaft die dringende Mahnung, die in ihrem Besitze befindlichen italienischen Silberscheidemünzen, welche nicht auf dem Handelswege direkt nach Italien abgeschoben werden können, vor diesem 24. Juli 1894 den

öffentlichen eidgenössischen Kassen an Zahlungsstatt zuzuleiten.

Als öffentliche Kassen, welche bis zum 24. Juli 1894 italienische Silberscheidemünzen an Zahlungsstatt, jedoch mit der Begrenzung auf 100 Franken für jede einzelne Zahlung, noch anzunehmen haben, sind bezeichnet : Die Bundeskasse, die Hauptzoll- und Kreispostkassen, die Kassen der eidgenössischen Pulververwaltung, die Grenzzoll-, Post- und Telegraphenbureaux und die öffentlichen Kassen in den Kantonen, welche von der betreffenden Kantonsregierung als solche bezeichnet werden.

Überdies haben sich die sämtlichen schweizerischen Eisenbahngesellschaften und Dampfbootunternehmungen einverstanden erklärt, während der Rückzugsperiode vom 24. März bis zum 24. Juli 1894 au ihren Billetschaltera die italienischen Silberscheidemünzen an Zahlungsstatt anzunehmen.

B e r n , den 24. März

1894.

Im Auftrage des Schweiz. Bundesrates, Das Finanzdepartement:

Hauser.

Bekanntmachung.

Das Zollamt Laufenburg ist für die Einfuhr von Pflanzen im Sinne von Art. 13 des Vollziehungsreglements, betreffend Vorkehrungen gegen die Reblaus, vom 29. Januar 1886, geöffnet worden.

B e r n , den 14. Mai 1894.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. II.

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Bekanntmachung.

Nach offiziellen Mitteilungen werden in Italien Nickeltnünzen im Nennwerte von 20 Cts. ausgegeben, welche, wenn auch im Münzbilde von den schweizerischen Münzen ziemlich verschieden, den gleichen Durchmesser wie unsere Zwanzigrappenstücke haben.

Zur Vermeidung aller Mißverständnisse und zur Verhütung eines möglichen Schadens machen wir darauf aufmerksam, daß alle fremden Nickelmünzen keinen gesetzlichen Kurs in der Schweiz haben und daß den öffentlichen Kassen der Eidgenossenschaft die Annahme derselben an Zahlungsstatt untersagt ist. Ebensowenig kann eine Auswechslung unter Vermittlung der eidgenössischen Kassen stattfinden.

B e r n , den 22. Mai 1894.

Aus Auftrag des Schweiz. Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf den Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1893 betreffend Maßnahmen des Bundes gegen die Futternot, welcher in Ziffer III bestimmt, daß Zollrückvergütung nur für solche Futtermittelbezüge stattzufinden habe, welche bis spätestens Ende März 1894 zur Einfuhrverzollung gelangen, wird andurch bekannt gemacht, daß noch ausstehende Zollrückvergütungsbegehren beförderlichst und spätestens bis Ende dieses Monats in Begleit der vorgeschriebenen Ausweise der schweizerischen Oberzolldireküon einzureichen sind. Später einlangende Begehren können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , den 14. Mai 1894.

Schweiz. Zolldepartement.

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Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behüte muß itn Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem FreipnFse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nötigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender erteilt werden.

Wird die3e Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrollierung dei- Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr hehufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Be/.ug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hierfür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat infolge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollriickvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 7. Mai 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Art. 25 der Transportordnnng für die schweizerischen Posten, vom 7. Oktober 1884, sind sämtliche vom Jahr 1893 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aas genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiermit an alle diejenigen, welche ein Eigentumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauhen, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauer Angabe über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittelst frankierten Briefes anzumelden.

Nach Ablauf von 3 Monaten von heute an werden die nicht reklamierten Gegenstände zu gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 18. Mai 1894.

Die Oberpustdirektion.

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1894

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23.05.1894

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672-676

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