140

# S T #

Bundesbeschluß betreffend

die Errichtung einer schweizerischen Landesbibliothek.

(Vom 28. Juni 1894.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1893, beschließt: Art. 1. Es soll eine schweizerische Landesbibliothek gegründet und als solche weitergeführt werden.

Art. 2. Der Sitz der Landesbibliothek ist in Bern.

Art. 3. Die Landesbibliothek hat zum Zweck, von der Zeit des neuen Bundes (1848) an die ,,Helvetica" zu sammeln und zur Benützung bereit zu stellen.

Als ,,Helvetica" gelten die auf die Schweiz oder einzelne Teile derselben Bezug habenden Publikationen und litterarischen Erzeugnisse, dieselben seien im In- oder Auslande erschienen, sowie die von schweizerischen Autoren herrührenden bedeutsamen Schriftwerke jeder Art.

Art. 4. In Bezug auf die ,,Helvetica", welche die Zeit vor dem neuen Bunde betreffen und welche vor 1848 erschienen sind, wird die Bürgerbibliothek Luzern als Sammel-

141 stelle bezeichnet. Die seit 1848 erschienenen und erscheinenden Publikationen, welche sich auf die Zeit vor dem neuen Bunde beziehen, sollen sowohl der Landesbibliothek als der Bürgerbibliothek Luzern einverleibt werden.

Für die Fortführung ihrer die frühere Zeit beschlagenden ,,Helvetica" wird der Bürgerbibliothek Luzern ein angemessener jährlicher Bundesbeitrag gewährt.

Der Bundesrat wird^ beauftragt, mit der Bürgerbibliothek Luzern eine sachbezügliche Vereinbarung festzusetzen. Durch diese Vereinbarung ist dafür Sorge zu tragen, daß der Bund in der Verwaltung der genannten Bibliothek eine Vertretung erhält.

Außerdem kann der Bund denjenigen öffentlichen Bibliotheken, welche ,,Helvetica" in erheblichem Umfange besitzen und mit der Sammlung 'derselben fortfahren, zu wichtigeren Erwerbungen solcher Art, welche die Kräfte der betreffenden Anstalt unverhältnismäßig stark in Anspruch nehmen würden, angemessene Beiträge gewähren. Die derart angeschafften ,,Helvetica^ müssen der allgemeinen Benützung zugänglich sein.

Art. 5. Die Landesbibliothek wird in Verbindung mit der Bürgerbibliothek Luzern. einen Nachweisekatalog über die in den öffentlichen Bibliotheken des Inlandes vorhandenen, die Zeit vor 1848 beschlagenden ,,Helvetica"1 erstellen und fortführen.

Das Departement des Innern kann unter Beratung der Bibliothekkommission der Landesbibliothek anderweitige ähnliche Aufgaben übertragen.

Art. 6. Die Benützung der in der Landesbibliothek vorhandenen Werke kann sowohl im Lesezimmer der Bibliothek selbst, als mittelst einer möglichst uneingeschränkten Aushingabe derselben geschehen.

Art. 7. Die Landesbibliothek steht unter dem eidgenössischen Departement des Innern.

142

Für die unmittelbare Aufsicht über die Bibliothek und die Leitung derselben wird eine ßibliothekkommissiou bestellt, deren Mitglieder vom Bundesrate auf Vorschlag des Departements des Innern für die gesetzliche Arntsdauer gewählt werden.

Art. 8. Die Direktion der Landesbibliothek besorgt ein Bibliothekar, dem ein Adjunkt beigegeben wird.

Der Bibliothekar und sein Adjunkt werden vom Bundesrate auf Vorschlag des Departements des Innern für die gesetzliche Amtsdauer gewählt. Die Bibliothekkommission hat in Bezug auf diese Stellen ihrerseits ein Vorschlagsrecht zu Händen des Departements des Innern.

Dem Bibliothekar wird das erforderliche Hülfspefsonal beigegeben.

Art. 9. Es werden folgende jährliche Kredite ausgesetzt : Für die Anschaffungen der Landesbibliothek und die Beitragsleistung an die Bürgerbibliothek Luzern, sowie für Buchbinderarbeiten und Bureaubedürfnisse, ein Maximalbetrag von Fr. 15,000.

Für den Gehalt des Bibliothekars Fr. 4000--6000.

Für den Gehalt des Adjunkten Fr. 3000--4000.

Für das Hülfspersonal bis auf die Höhe von Fr. 4000.

Für die sich ergebenden besondern Ausgaben (Erstellung des Nachweisekatalogs, Beitragsleistung an einzelne ,,Helveticatt-Erwerbungen etc.) werden jeweilen specielle Kreditposten ausgesetzt.

Art. 10. Die weitern Bestimmungen, insbesondere über die Obliegenheiten und Kompetenzen der Bibliothekkommission, des Bibliothekars und seines Adjunkten, sowie über die Organisation, Administration und Benützung der Bibliothek und über die Beitragsleistungen für Erwerb älterer ,,Helvetica'1, werden vom Bundesrate auf dem Wege des Reglements getroffen.

143 Art. 11. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 26. Juni 1894.

Der Präsident: de Torrente.

Der Protokollführer: Schatzmann, Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 28. Juni 1894.

Der Präsident: Brenner.

Der Protokollführer: Rangier.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Der vorstehende Bundesbeschluß ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 3. Juli 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Frey.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

Note. Datum der Publikation: 11. Juli 1894.

Ablauf der Einspruchsfrist: 9. Oktober 1894.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluß betreffend die Errichtung einer schweizerischen Landesbibliothek. (Vom 28. Juni 1894.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.07.1894

Date Data Seite

140-143

Page Pagina Ref. No

10 016 684

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.