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Schweizerisches Bundesblatt.

46. Jahrgang. III.

Nr. 33.

15. August 1894.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung einer Subvention an den Kanton Unterwaiden ob dem Wald für die Verbauung und Korrektion des Eichbühl-, Rüthi-, Rosen- und Rüfibaches in der Gemeinde Giswyl.

(Vom 14. August 1894.)

Tit.

Mit Schreiben vom 28. Februar/ 1. März 1894 hat die Regierung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald dem schweizerischen Bundesrate zu Händen der h. Bundesversammlung ein Subventionsgesuch eingereicht, betreffend Verbauung und Korrektion des Eichbühl-, Rüthi-, Rosen- und Rüfibaches in der Gemeinde Giswyl.

Demselben ist ein vollständiges Projekt beigelegt, bestehend aus Situationsplänen, Längen- und Querprofilen und einem Kostenvoranschlage im Betrag von Fr. 140,000.

In einem Schreiben gleichen Datums hat dann die genannte Regierung noch das weitere Gesuch an uns gerichtet, es möchte ihr gestattet werden, mit den Arbeiten am Eichbühlbache baldigst beginnen zu dürfen. Wir haben ihr unterm 6. März die Erklärung abgegeben, daß in der sofortigen Ausführung dieser Bauten kein Grund erblickt werden solle, dieselben von einer eventuellen Subvention auszuschließen, insofern sie so erstellt werden, daß sie als Bestandteil einer rationellen Verbauung dieser Rufe angenommen werden können.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. III.

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Nachdem das eidgenössische Oberbauinspektorat die erforderliche Lokalbesichtigung vorgenommen hat, sind wir im Falle, über die ganze Angelegenheit folgenden Bericht zu erstatten: Die Eichbühl-, Rüthi-, Rosen- und Rüfibäche nehmen ihren Ursprung in dea sumpfigen Hochwaldungen und Weiden der westlichen Giswyler Berge in einer Höhe von 1500 m. bis 1200 nu über Meer. .

Zu wiederholten Malen wurden dieselben von außerordentlich heftigen Hochgewittern betroffen, welche in dem schlechten lehmigen und mergeligen Terrain (Flyschformation) ganz außerordentliche Verwüstungen zur Folge hatten. Im Rüthibache fand eine ganz ungewöhnliche Vertiefung der Bachsohle im obern Gebiete statt, von dem Berggute des Peter Halter (740 m. über Meer) bis zu denjenigen des Aloys Zumstein und Mathias Furrer hinab (620 m.

über Meer). Die beidseitigen Abhänge der Runse gerieten ins Rutschen, bedeutende Schuttmassen fielen in die enge Rinne, verursachten Stauungen und hierdurch einen Muhrgang, welcher im untern Bachbette auch eine bedeutende Vertiefung verursachte und im Thal große Strecken fruchtbaren Boden bedeckte.

Im Eichbühlbache fanden ebenfalls ähnliche Vorgänge statt, nur noch gefährlicherer Natur, weil hier die Terrainverhältnisse auf einer längeren Strecke gleich sind wie beim Rüthibache und daher die in Bewegung gebrachten Schuttmassen bedeutend größere waren..

Diese Vorkommnisse und die Beobachtung, daß sich der Zustand immer noch verschlimmere, führten zur Überzeugung, daß nur eine rationelle Verbauung der Runsen im obern Gebiete, sowie die Korrektion der Bäche im untern Laufe die an- und unterhalb liegenden Güter vor Zerstörung schützen könne. Die Regierung von Unterwaiden ob dem Wald ließ daher diesbezügliche Projekte aufstellen, welche im wesentlichen folgende sind: Im Eichbühlbache, dem gefährlichsten der vier Bäche, mit einem Einzugsgebiete von 1,075 km 2 , soll im oberen Teile eine vollständige Verbauung durchgeführt werden. Auf einer Länge von 950 m. mit einer Höhendifferenz von 293 m. sollen 112 Sperren und Sohl Versicherungen erstellt werden, nämlich 24 steinerne und 88 hölzerne Sperren. Die Kosten dieser Bauten sind zu Fr. 52,000 devisiert, d. h. Fr. 56. 20 per laufenden Meter oder Fr. 180. 90 per Höhenmeter. Im untern Laufe soll eine gemauerte Schale ausgeführt werden von 250 m. Länge, l m. Sohl-
und 4,e m. obere Breite, Höhe 1,2 m. und Gefäll 20 bis 12,e °/o. Der Kostenvoranschlag hierfür beträgt Fr. 3340.

Der Rütibach, dessen Einzugsgebiet 2 km 2 groß ist, soll im oberen Teile auf 450 m. Länge und bei einer Höhendifferenz -von

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183 m. verbaut werden. Vorgesehen sind 8 steinerne und 53 hölzerne Sperren und Sohl Versicherungen, im ganzen also 61.

Im Devis sind hierfür Fr. 34,200 angenommen, also Fr. 76 per laufenden Meter oder Fr. 187 per Höhenmeter. Im unteren Laufe ist auf 308 m. Länge eine gemauerte Schale projektiert, mit einer Sohlbreite von 0,s m., einer oberen Breite von 4,4 m., 1,2 m. Höhe und einem Gefalle von 22,7 bis 18,i4 °/o. Kostenvoranschlag Fr. 3470.

Am Ende dieser Schale ist ein Sammler angebracht, von welchem aus ein fortlaufendes gepflastertes Gerinne, in welches der Eichbühl-, der Rosen- und der Rüfibach einmünden und an dessen unterster Partie neuerdings ein Ablagerungsplatz angelegt werden soll, bis in diejenige Strecke hinuntergeführt wird, wo das gegenwärtige Bachbett genügende Dimensionen für den unschädlichen Abfluß der vereinigten Gewässer zeigt.

Für die Verbauung und Korrektion des Rosen- und Rüflbaches ist eine Aversalsumme von Fr. 10,000 aufgenommen worden.

Der Gesamtkostenvoranschlag beläuft sich auf Fr. 140,000 wovon entfallen : auf den Rüthibach Fr. 45,220 auf den Eichbühlbach ,, 7,0,765 auf den Rosenbach und Rüfibach, inkl. Kiesfang . ,, 13,290 Landentschädigung und Unvorhergesehenes ,, 10,725 Total obige Fr. 140,000 Das soeben beschriebene Projekt entspricht nun dem vorgesteckten Ziele, nämlich dem Einhaltgebieten der wachsenden Vertiefung in den verschiedenen Runsen und der Zurückhaltung der Geschiebe daselbst. Wie aus der vorangehenden Beschreibung zu entnehmen ist, wird in vollkommen richtiger Weise das Hauptgewicht hierauf gelegt und soll der größte Teil des Betrages hierfür verwendet werden.

Was die Bauten selbst anbelangt, so werden sie nach denjenigen Typen ausgeführt werden, welche erfahrungsgemäß die günstigsten Resultate ergeben haben. Indem solche in bedeutender Anzahl am Eybach und Lauibach bei Lungern und an der kleinen Schlieren bei Alpnach erstellt worden sind, so wurde von dem Beilegen von diesbezüglichen Typen Umgang genommen.

Das eidgenössische Oberforstinspektorat, welches das Einzugsgebiet genannter Wildbäche ebenfalls besichtigte, hat uns über die forstlichen Zustände daselbst einen Bericht erstattet, aus welchem sich folgendes ergiebt:

252 ,,Entsprechend der im nördlichen Teil dieses Gebietes bis zu 950--1000 m. Meereshöhe herunterreichenden, mit unbedeutenden Ausnahmen ziemlich befriedigenden Bewaldung, besitzen der hier entspringende Rüfl- und Rosenbach weniger bedrohlichen Charakter, als der das südliche, nur bis zu cirka 1150 m. herunter bestockte Gebiet durchziehende Rüthi- und Eicbbühlbach.

Schon hieraus dürfte sich ergeben, daß, was den Rüfibach und Rosenbach betrifft, keine ausgedehnten Aufforstungen zu verlangen sind. Diese dürften sich beschränken auf die Ergänzung der oberen Holzgrenze bis zum Kamm des Seelispitz.

Anders verhält es sieh dagegen mit den Einzugsgebieten des Eiehbühl- und Rüthibaches. Das kantonale forstamtliche Projekt sieht vor, daß an ersterem Bach 9,75 ha. und an letzterem 4,os ha.

aufgeforstet werden sollen, und zwar bestehen diese Flächen der Hauptsache nach in mehr oder weniger breiten Schutzstreifen, welche zu beiden Seiten der Wasserläufe auf den steilen Einhängen mit Wald bedeckt werden sollen. Diese neue Waldanlage wird zwar voraussichtlich ganz wohlthätig wirken, dürfte sich jedoch als ganz ungenügend herausstellen zur Erzielung der beabsichtigten Einwirkung auf das Regime der fraglichen Wildbäche. Zu diesem letzteren Zwecke ist namentlich notwendig, daß die vorkommenden steilen Kahlflächen im Sammelgebiet, sowohl der beiden Hauptbäche, als deren kurzen Seitenarme, mit neu anzulegendem Wald bedeckt werden.

Freilich ist das betreffende Terrain, teils Heuland, teils Weide, ausschließlieh in Privatbesitz und wird daher zur Aufforstung größtenteils expropriiert werden müssen, hingegen kann hierin um so weniger ein Grund erblickt werden, von einer bedeutenden Vermehrung der Bestockung abzusehen, als für den Eichbühlbach 88 und für den Rüthibach 53 hölzerne Sperren projektiert sind. Es dürfte sich im Gegenteil empfehlen, von Staats wegen eine Anzahl der zum großen Teil recht geringwertigen Berggüter anzukaufen und zu Wald anzupflanzen.

Die hierseits als notwendig erachteten neuen Aufforstungen betreffen : 1. alle steileren Partien in den unten an den Korporationswald anstoßenden Weiden Schlatt, Bachfleisch, Turnegg und Meder ; 2. alle steileren Flächen der Berggüter Rüthiberg, Nassenboden, Madli, Brand, Müsli und Hirtbühl, soweit diese Bezirke nicht bereits im vorgelegten Aufforstungsprojekt
aufgenommen sind.

In solcher Weise ergänzt, würde voraussichtlich letzteres seinem Zwecke entsprechen. Dagegen sollten alle Entwässerungen und Verbaue, welche außer dem eigentlichen Aufforstungsgebiet statt-

253 finden müssen, als nicht forstlicher Natur, aus dem Aufforstungsprojekt weggelassen werden. Dasselbe gilt für die Konsolidation der vorläufig nur mit Erlen zu bepflanzenden Rutschhalden, soweit solche an die auf Antrag des Departements des Innern zu verbauenden Bachstrecken stoßen.

Zur Sicherung der vollen Schutzwirkung der bereits vorhandenen Bestände erschiene es sodann wünschbar, die Weide, die auf dem Korporationseigentum gegenwärtig noch ziemlich uneingeschränkt ausgeübt wird, zweckentsprechend zu ordnen : die Schmalyiehweide wäre in den Waldungen des Einzugsgebietes der fraglichen Bäche ganz zu verbieten und die Ausübung des Weidganges mit Großvieh angemessen zu regeln.

Im ferneren sollte man, nach den schlimmen Erfahrungen, welche diesbezüglich am Eybach ob Lungern gemacht wurden, dafür sorgen, daß der Bezug des zum Bachverbau nötigen Holzes aus den Korporationswaldungen nicht nach Belieben und Gutfinden der betreffenden Arbeiter stattfinde, sondern daß alles zu verwendende Holz vom Unterförster in waldbaulich richtiger Weise angezeichnet werde. Zu dem Ende muß in die Verträge mit den Bauunternehmern eine bezügliche Bestimmung, unter Festsetzung von angemessenen Konventionalstrafen für Übertretungen, aufgenommen werden.

Infolgedessen haben wir im nachstehenden Beschlußentwurf eine Reihe von Bedingungen aufgenommen, an welche die Bewilligung eines Bundesbeitrages zu knüpfen wäre, in der Meinung, daß durch die vorgeschlagenen Verbesserungen der forstlichen Zustände im Gebiet der betreffenden Bäche deren Verbauung und Korrektion wirksam unterstützt und ergänzt werde."

Daß es sich bei der Verbauung und Korrektion des Eichbühl-, Rüthi-, Rosen- und Rüßbaches um öffentliche Interessen handelt, wie es das eidgenössische Wasserbaupolizeigesetz für die Bewilligung von Bundessubventionen verlangt, dürfte aus dem bereits Gesagten überzeugend hervorgehen. Wir möchten hier nur noch hervorheben, daß die Verbauung und Korrektion der in Rede stehenden Bäche unter diejenigen .Werke gehören, welche von der Landsgemeinde des Kantons Unterwaiden ob dem Wald durch Dekret vom 30. April 1893 beschlossen wurden und wofür eine besondere Staatssteuer erhoben werden soll. Die Regierung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald wünscht dringend, daß das Beitragsverhältnis auf 50 °/o angesetzt werde, und begründet
dieses folgendermaßen : ,,Wie Giswyl entschieden die ärmste Gemeinde des ganzen Kantons, so bildet hinwieder der Perimeter der zu verbauenden Bäche wohl die ärmste Gegend der Gemeinde selbst. Stark par-

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zellierter Grundbesitz mit einem fast durchwegs schlechten Boden, dazu noch eine hohe Verschuldung desselben, das alles bilden die Faktoren, welche es der interessierten Bevölkerung und der gesamten Gemeinde Giswyl unmöglich machen, aus eigenen Kosten die vorgesehenen Verbauungen auszuführen. Um von den ökonomischen Verhältnissen der Gemeinde Giswyl ein drastisches Bild zu erhalten, machen wir darauf aufmerksam, daß Giswyl bloß an Armensteuer 2 °/o bezieht, und daß die höchstveranlagte Vermögenstaxation eines Privaten Fr. 60,000 beträgt. Es ist also sozusagen kein einziges wesentlich in Betracht fallendes Privatvermögen vorhanden."1 Wir erachten die Auseinandersetzung der Regierung als durchaus richtig und machen noch darauf aufmerksam, daß der Gemeinde Giswyl später noch eine sehr schwere Aufgabe zufallen wird, nämlich die Verbauung des weitverzweigten Lauibaches, ein Werk, das von der Landsgemeinde ebenfalls principiell beschlossen wurde.

Wir sind daher der Ansicht, daß für sämtliche hier in Betracht kommenden Bauten das nach den betreffenden Gesetzen gestattete Maximum der Subvention zur Anwendung kommen sollte, und zwar sowohl für die Verbauungen und Korrektionen als für die Aufforstungen, indem es von der Bewilligung einer Bundessubvention in diesem Betrage geradezu abhängt, ob diese sehr notwendigen und nützlichen Arbeiten, sowie die im vorerwähnten Landsgemeindebeschluß noch weiter vorgesehenen ausgeführt werden können oder nicht, da die Kräfte des Kantons für diese schwere Aufgabe nicht hinreichend sind.

Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den hier folgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 14. August 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Zemp.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers : Schatzmann.

255 (Entwurf.)

Bnndesbeschluf» betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden ob dem Wald für die Verbauung und Korrektion des EichbUhl-, Rüthi-, Rosenund Rüfibaches in der Gemeinde Giswyl.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d|er s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht eines Schreibens der Regierung von Unterwaiden ob dem Wald vom 28. Februar/l. März 1894, einer Botschaft des Bundesrates vom 14. August 1894 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald wird «in Bundesbeitrag für die Verbauung und Korrektion des Eichbühl-, Rüthi-, Rosen- und Rüfibaches in der Gemeinde öiswyl zugesichert.

Dieser Betrag wird festgesetzt auf 50 % der wirklichen Kosten, bis zum Maximum von Fr. 70,000, als 50 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 140,000.

Art. 2. Für die Ausführung der sämtlichen Arbeiten werden drei Jahre eingeräumt, von dem Inkrafttreten der Beitragszusioherung (Art. 7) an gerechnet.

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Art. 3. Das Ausführungsprqjekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäß den von der Kantonsregierung eingesandten und vom schweizerischen Departement des Innern, Abteilung Bauwesen, verifizierten Kostenausweisen; das jährliche Maxiraum beträgt Fr. 25,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1895 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speciellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Departement des Innern, Abteilung Bauwesen, sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren.

Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seiten des Kantons Unterwaiden ob dem Wald die Ausführung dieser Verbauungen gesichert sein wird.

257 Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte^ Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Unterwaiden ob dem Wald zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Der Kanton Unterwalden ob dem Wald verpflichtet sich durch Annahme dieses Beschlusses, folgende, vom schweizerischen Industrie- und Landwirtschaftsdepartement, Abteilung Forstwesen, als notwendig erachteten forstlichen Maßregeln im Einzugsgebiet der in Frage stehenden Wildbäche durchzuführen : 1. Im Einzugsgebiete der genannten Wildbäche sind folgende dermaligen Kahlflächen aufzuforsten und bleibend als Schutzwald zu behandeln : a. der Saum zwischen dem oberen Rand des Mederwaldesund dem Kamme des Seelispitz; b. alle steilen Partien in den Weiden Schlatt, Bachfleisch., Turnegg und Meder; c. alle steileren Flächen der Berggüter Ruthiberg, Nassenboden, Madli, Brand, Müsli und Hirtbühl.

Ein bezügliches, mit dem schweizerischen Industrie- und Landwirtschaftsdepartement zu vereinbarendes Projekt ist.

dem Bundesrat noch im Laufe dieses Jahres zur Genehmigung vorzulegen.

2. Für den in das genannte Einzugsgebiet fallenden Teil des der Korporation Giswyl gehörenden Mederwaldesist der Weidgang des Schmalviehes ganz zu verbieten, derjenige des Großviehes zweckentsprechend zu regeln.

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Ein bezügliches Specialreglement ist dem schweizerischen Industrie- und Landwirtschaftsdepartement zur Genehmigung vorzulegen.

3. Es darf zu den Verbauen kein Holz aus den Korporationswaldungen verwendet werden, das nieht vor der Fällung durch den Unterförster nach den Regeln des Waldbaues angezeichnet worden wäre. In die Verträge mit den Bauunternehmern sind bezügliche Vorschriften aufzunehmen und angemessene Konventionalstrafen für Zuwiderhandlung festzusetzen.

Art. 10. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der ßundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung einer Subvention an den Kanton Unterwalden ob dem Wald für die Verbauung und Korrektion des Eichbühl-, Rüthi-, Rosen- und Rüfibaches in der Gemeinde Giswyl. (Vom 14. August 18...

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15.08.1894

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