553

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Bekanntmachungen von

Departementen und anders Verwaltungssteilen des Bunte, Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 12. Oktober abhin suchen die Herren Lindner & Bertschinger um die Bewilligung nach zur Verpfändung im ersten Rang der ihnen gehörenden 7,s km. langen Linie der Brienz-RothornBahn nebst Zubehörden, einschließlich des neuerbauten Hotels auf Rothornkulm und des Betriebsmaterials, im Sinne von Art. 9 des Verpfändungsgesetzes, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 200,000, welches zur Konsolidierung schwebender Schulden, sowie zum Ausbau und zur Einrichtung des Hotels auf Rothornkulm bestimmt ist.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Begehren öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 8. November nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung schriftlich dem Bundesrate einzureichen sind.

B e r n , den 19. Oktober 1894.

3

[ /2]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Oie Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. III.

43

554

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 10. Oktober 1894 sucht die Eisenbahngesellschaft Huttwil-Wolhusen um die Bewilligung nach zur Verpfändung im l. Rang ihrer im Bau begriffenen 25,i km. langen Linie nebst Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Verpfändungsgesetzes, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 500,000, welches zur Fertigstellung und Ausrüstung der Bahn dienen soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 8. November nächsthin zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfallige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 19. Oktober 1894. ' Im Namen des Schweiz. Bundesrates :

[3/2]

Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung betreffend

Eröffnung eines Zollamtes für die Abfertigung von Reisendengepäck im Bahnhof Bern.

Auf den 1. November uächsthin wird im Bahnhof Bern ein Zollamt für die Abfertigung von Reisendengepäck eröffnet. Infolgedessen können von jenem Zeitpunkt an aus dem Ausland nach Bern kartierte Reisegepäckstücke an der Grenze unter Zollverschluß und mit Geleitsehein nach Bern abgefertigt werden, wo sie die absehließliche Zollbehandlung erhalten.

Zur Abfertigung anderer Güter als Reiseeffekten ist die Zollabfertigungsstelle im Bahnhof Bern zur Zeit nicht befugt.

B e r n , den 15. Oktober 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

555

Bekanntmachung betreffend

den Übertritt Dienstpflichtiger ii: die Landwehr und den Landsturm und den Austritt nus der Wehrpflicht.

(Vom 10. Oktober 1894.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888; die htmdesrätlichen Verordnungen von 15. September 1876 und vom 12. März 1889; die Bestimmungen des Bnndesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886; die Abänderung der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrollführung und Verwendung den Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluß des Bundesrates vom t. Juli 1892; die Verordnung betreffend die Abgabe 1er Bewaffnungs-, Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände der Unteroffiziere und Soldaten, vom 28. November 1893, werden folgende Anordnungen getroffen:

I. Übertritt in die ILandwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1894 treten in die Landwehr : a. die Hauptleute, welche im Jahre 1856 gehören sind ; 6. die im Jahre 1860 gehornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1894 treten in die Landwehr: a. die Unteroffiziere aller Grade und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, des Genies, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1862; 6. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Sitabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1862 gehören sind, au 3h wenn sie den gesetzlich vorgeschriehenen Dienst nicht durchwegs geleistet hahen und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes .sur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet hahen.

Die Hufschmiede, Sattler und Krankenwärter der Kavallerie, welche im Jahr 1862 geboren sind.

556 Zum Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militärorganisation notwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 15. Dezember einzusenden.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetachemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugeteilt.

II. Übertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 3. Mit dem 31. Dezember 1894 treten in den Landsturm : a. die Hauptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1846; b. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlientenants und Obersten), welche das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1894 gestellt worden ist.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 4. Mit dem 31. Dezember 1894 treten in den Landsturm : die Unteroffiziere nnd Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1850.

III. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1894 treten aus dem Landsturm nnd somit ans der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1839, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der Wahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben; b. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abteilungen des Jahrganges 1844.

IV. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 6. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und ' Guiden, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) nnd die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben ; 6. der berittenen Unteroffiziere nnd Trompeter der Artillerie, welche den Eevolver zurückzugeben haben.

§ 7. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und der entsprechenden Nummer ihrer Einheit zn versehen.

§ 8. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten ßienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

§ 9. Mit Bezug auf die Abgabe von Bekleidungs- nnd Ausrüstungsgegenständen, sowie der Bewaffnung de~r in den Landsturm oder ans der Wehrpflicht tretenden Mannschaft gelten die Bestimmungen der eingangs citierten Verordnung vom 28. November 1893.

557 § 10. Sämtliche Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände in Händen der Wehrpflichtigen sind als anvertrautes Eigentum des Staates zu betrachten, welches weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-0.)r und es gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturmpflicht die Bestimmungen der Artikel :.44 bis und mit 161 der Militärorganisation.

In Ausnahmefällen entscheidet das Mili ärdepartement über die Abgabepflicht.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Übertritt in die Landwehr oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der ÌV ehrpflicht, durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntnis zu bringen.

§ 12. Die Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände (inkl. Pferdeausrüstungen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder aus derselben austretenden Mannschaft abgenommen werden sind der administrativen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrollierung eine nach Waffengattungen geordnete Übersicht der betreffenden Mannschaften einzusenden.

§13. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Übertritt von Unteroffizieren und Soldaten in. die Landwehr denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Einteilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Einteilung der in den Landsturm Übertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Übertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben .bezüglichen Mutationen den Kontrolleführen sofort mitgeteilt werden. Bei eidgenössischen Truppencorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefszu geschehen.

§ 15. Bezüglich Kontrollführung und Kapportwesen heim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und auf die Abänderung dieser Verordnung durch Bundesratsheschluß vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 16. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrollen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 17. Die Kantone haben diese Anordnungen den Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen und in den Publikationen für den Übertritt in die Landwehr diejenigen Corps speciell zu bezeichnen, in welche die Übertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 10. Oktober 1894.

Schweizerisches Militärdepartement ; E. JFrey.

558 Bulletin Nr. 8 a.

GefängnisBestand der Gefängnisbevölkerung und Verurteilte.

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Nr.

Kantone.

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Gefängnissträflinge.

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Bemerkungen siehe Bulletin Nr. 8 b.

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559 Statistik.

August 1894.

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Zuwachs.

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Bestand auf 1. August.

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Bestand auf I.August.

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Bußenabverdlener. .

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t Die meisten der hier aufgeführten Militärs wurcen wegen während des letzten Kurs* oder am Tage der Entlassung begangener DiscipHnarfehler bestraft.

S60

Gefängnis-

Bulletin Nr. 8 b.

Bestand. der Gefängnisbevölkerung und N i c h t Yernrteilte.

Untersuchungsgefangene.

Nr.

Kantone.

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Transportgefangene.

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Bettler und Vaganten.

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499 1113 1050 138 1544 1540 116 1730 1762 131 195 217 22 206 214 25 178 183

561

Statistik.

August 1894.

Bewegung- während des Monats.

Total der nicht Verurteilten.

Polizeiarrestanten.

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10 ) Wovon 1 im Thurgau.

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2i ) Wovon l Pensionär vom eidg. Militärdepartement.

") und sa) In Chur.

Diese Gefangenen sind in den Anstalten, in welchen aie ihre Strafe abbUssen, nicht mitgere ihnet, sondern den Verurteilten desjenigen Kantons zugezählt, in welchem sie bestraft wurden.

Einigen Kantonen war es noch nicht möglich, vollständige Angaben über die Ortsund sogar Bezirksgefangnisse zu machen.

Eire gewisse Anzahl von Bettlern und Vagant« n, sowie von Transportgefangenen sind, indem sie verschiedene Kantone oder verschiedene Bezirke eines Kantons passierten, in der Bewegung der Gefäugnisbevölkerung zweifelsohne zwei- oder mehreremal gezählt worden.

Un ;er den Transportgefangenen (d. h.

Untersuchungsgefangene und Verurteilte, welche von einem Gefängnis in ein anderes übergefihrt werden, auch Über die Grenze geführt» und Transitgefangene) befinden eich höchst wahrscheinlich auch solche Individuen, welche in die Kategorie der Bettler und Vaganten »ehören.

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* Wovon 8 bestraft.

562

Bekanntmachung.

In Österreich-Ungarn wurden jüngst Gesetze und Verordnungen erlassen betreffend den allmählichen Rückzug der gemeinsamen Staatsnoten und der Scheidemünzen zu zwanzig und vier Kreuzern.

Die Bestimmungen betreffend den Rückzug der Staatsnoten zu einem Gulden dürften für den schweizerisch-österreichischen Grenzverkehr von besonderer Wichtigkeit sein. Es wird deshalb bekannt gegeben :.

Ì. Die a l l g e m e i n e V e r p f l i c h t u n g zur Annahme der Staatsnoten zu einem Gulden an Zahlungsstatt erlischt mit dem 31. D e z e m b e r 1895.

2. Die k. k. Staatskassen und Ämter, sowie die k. und k.

gemeinsamen Kassen sind verpflichtet, diese Staatsnoten noch bis zum 30. J u n i 1896 als Zahlung anzunehmen und bei den als Auswechslungsstellen fungierenden Kassen, sowie bei der Reichscentralkasse in Wien auch in Umwechslung gegen andere Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, entgegenzunehmen.

3. Vom I.Juli 1896 an bis zum 31. D e z e m b e r 1899 sind die Staatsnoten zu einem Gulden nur noch bei den als Umwechslungsstellen fungierenden k. k. Kassen, sowie bei der Reichscentralkassein Wien in Umwechslung gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, anzunehmen.

4. Vom 31. Dezember 1899 an findet eine Einlösung dieser Staatsnoten ü b e r h a u p t n i c h t m e h r statt.

5. Die sil b e r s c h e i d e m ü n z e n zu z w a n z i g Kreuzern und die Kupferscheidemün zen zu v i e r Kreuzern sind im Privatverkehr nur noch bis einschließlich 31. Dezember 1894, von den öffentlichen Kassen und Ämtern bis 31. Dezember 1895 in Zahlung, zu nehmen; nach letzterem Termin erlischt j e d e V e r p f l i c h t u n g , des Staates zur Einlösung.

B e r n , den 14. August 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1894

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.10.1894

Date Data Seite

553-562

Page Pagina Ref. No

10 016 788

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