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Bundesgesetz betreffend

Ergänzung des Bundesgesetzes Über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853.

(Vom 12. April 1894.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1893; in Anwendung des Art. 114 der Bundesverfassung und in Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853*), beschließt: Art. 1. Wer Sprengstoffe zu verbrecherischen Zwecken gebraucht, wird mit Zuchthaus von wenigstens 10 Jahren bestraft.

Art. 2. Wer Sprengstoffe, von denen er annehmen muß, daß sie zu Verbrechen gegen die Sicherheit von Personen oder Sachen gebraucht werden sollen, herstellt oder zur Herstellung solcher Sprengmittel Anleitung giebt, wird mit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren bestraft.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung, Bd. III, Seite 404.

350 Art. 3. Wer Sprengstoffe, von denen er annehmen muß, daß sie zu Verbrechen gegen die Sicherheit von Personen oder Sachen gebraucht werden sollen, in einer andern Absicht, als um das Verbrechen zu verhüten, in Besitz nimmt, aufbewahrt, jemandem übergiebt oder an einen andern Ort schafft, wird mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten oder mit Zuchthaus bestraft.

·Art. 4. Wer in der Absicht, Schrecken zu verbreiten oder die allgemeine Sicherheit zu erschüttern, zu Verbrecheu gegen die Sicherheit von Personen oder Sachen aufmuntert oder Anleitung giebt, wird mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten oder mit Zuchthaus bestraft.

Art. 5. Werden die in Art. 4 bedrohten Verbrechen durch die Druckerpresse oder durch ähnliche Mittel begangen, so sind die sämtlichen Teilnehmer (/Thäter, Anstifter, Gehülfen und Begünstiger) strafbar und es finden auf dieselben die Vorschriften der Art. 69--72 des Bundesstrafgesetzes vom 4. Februar 1853 keine Anwendung. Gegen den Begünstiger kann auf bloße Geldbuße erkannt werden.

Art. 6. Die in den Art. l--4 erwähnten Handlungen unterliegen, auch wenn sie im Auslande begangen werden, den Strafbestimmungen dieses Gesetzes, sofern sie gegen die Eidgenossenschaft oder ihre Angehörigen gerichtet sind.

Art. 7. Treffen mit den in den Art. l--4 erwähnten Verbrechen Handlungen zusammen, welche unter das kantonale Strafrecht fallen, so sind diese letzteren durch die kantonalen Gerichte zu beurteilen und unterstehen dem kantonalen Begnadigungsrecht.

Art. 8. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 12. April 1894.

Der Präsident: Comtesse.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 12. April 1894.

Der Präsident: Oskar Munzinger.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 17. April 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : E. Frej> Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

N o t e . Datum der Publikation: 25. April 1894 Ablauf der Einspruchsfrist: 24. Juli 1894.

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Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes Über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853. (Vom 12. April 1894.)

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25.04.1894

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