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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zuteilung der Zollabfertigungsstelle in Biaufond zum V. Zollgebiet.

(Vom 26. Oktober 1894.)

Tit.

Bei dem bernischen Örtchen Biaufond am Doubs besteht ein Nebenzollamt mit Grenzwachtposten, das, wie das gesamte Gebiet des Kantons Bern, der Zollgebietsdirektion in Basel unterstellt ist.

Vor mehreren Jahren wurde ganz in der Nähe des Zollamtes eine Fahrbrücke in der Richtung von Blanche-Roche her über den Doubs erstellt und seit einem Jahre besteht cirka J/2 Stunde flußaufwärts bei La Rasse eine zweite Brücke, hauptsächlich für den Eintrieb von Vieh, wo deshalb ebenfalls ein Zollamt mit Grenzwachtposten errichtet worden ist.

Infolge der Erstellung dieser zweiten Brücke ist der Verkehr über das Zollamt Biaufond ganz bedeutungslos geworden, indem derselbe sich nur auf das Wenige beschränkt, das bei Biaufond vorüber nach der bernischen Ortschaft Les Bois ein- oder ausgeführt wird.

Die Einnahmen an Zollgebühren betragen jährlich nur cirka Fr. 200, und es ist dieser Posten eigentlich bloß noch der Grenzbewachung wegen, für welche dort gesorgt bleiben muß, notwendig.

Biaufond ist nun aber zufolge der eigentümlichen Terrainverhältnisse von den zunächst gelegenen Zoll- und Grenzwachtposten des I. Zollgebietes aus so schwierig zu erreichen, daß der Besuch dieses Postens durch den in Pruntrut stationierten Grenzwachtchef oder durch einen inspizierenden Beamten der Zolldirektion in Basel unverhältnismäßigen Zeitaufwand und Reisekosten erfordert. Auch ist der Verkehr zwischen diesem Zollbureau und dem ihm direkt vorgesetzten Hauptzollamt in Goumois erschwert, indem namentlich die Bestellung der Briefpost nur mangelhaft geschehen kann.

527Die jetzigen Verhältnisse weisen somit darauf hin, das Zollbureau und den Grenzwachtposten in Biaufond vom I. Zollgebiet abzutrennen und dem V. Zollgebiet (Kantone Freiburg, Waadt, Wallis und Neuenbuvg, mit Direktionssitz in Lausanne) zuzuteilen, mit dem es durch das neuerrichtete Zollamt in La Rasse in nächster Verbindung steht und von wo aus der schriftliche Verkehr und die 'Beaufsichtigung weit leichter bewerkstelligt werden kann. Damit wäre insbesondere auch für die bessere Überwachung des Grenzwachtdienstes gesorgt, indem dann die gesamte Grenzwachtmannschaft von Maison-Monsieur am Doubs bis Biaufond unter die gleiche unmittelbare Leitung käme.

Im Falle der Zuteilung von Biaufond zum V. Zollgebiet kann das bisherige Nebenzollamt daselbst im Hinblick auf die nunmehrige Bedeutungslosigkeit des Verkehrs aufgehoben und in einen dem Nebenzollamt La Rasse zu unterstellenden bloßen Zollbezugsposten umgewandelt werden, wobei der Zollbezug dem dortigen Grenzwachtpersonal übertragen würde, welches die Zolleinnahmen periodisch an das Zollamt La Rasse abzuliefern hätte.

Gestützt auf den Schlußsatz von Art. 15 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893, welcher lautet: ,,Der Bundesrat kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, ,,mit Zustimmung der Bundesversammlung, die Zuteilung ein,,zelner Landesteile an eine andere Gebietsdirektion verfügen."

hat der Bundesrat unterm 14. August abbin beschlossen, es sei die bernische Ortschaft Biaufond in zolldienstlicher Hinsicht vom I. Zollgebiet abzutrennen und dem V. Zollgebiet zuzuteilen. Mit der Vollziehung dieser Schlußnahme wird zugewartet bis nach erfolgter Zustimmung der Bundesversammlung.

Wir stellen nun den Antrag, die Bundesversammlung wolle die vorbehaltene Zustimmung durch Genehmigung nachstehenden Beschlussesentwurfes erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 26. Oktober 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, /^ Der B u n d e s p r ä s i d e[n t : "-1

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

528

(Entwurf.)

Bmulesb eschl uss betreffend

Zuteilung der Zollabfertigungsstelle in Biaufond zum V. Zollgebiet.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 15, Schlußsatz, des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893; nach Einsicht 26. Oktober 1894,

der Botschaft des Bundesrates vom beschließt:

1. Der Beschluß des Bundesrates vom 14. August 1894, welcher lautet : ,,Es sei, vorbehaltlich der Zustimmung durch die ,,Bundesversammlung, die bernische Ortschaft Biaufond ,,in zolldienstlicher Hinsicht vom I. Zollgebiet abzutrennen ,,und dem V. Zollgebiet zuzuteilen."

erhält hiermit die Zustimmung der Bundesversammlung.

2. Der gegenwärtige Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

3. Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung beauftragt.

,D

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zuteilung der Zollabfertigungsstelle in Biaufond zum V. Zollgebiet. (Vom 26. Oktober 1894.)

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1894

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31.10.1894

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