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Schweizerisches Bundesblatt.

46. Jahrgang. IV.

Nr. 52.

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12. Dezember 1894.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Postulat Nr. 476 der Bundesversammlung vom 23. Dezember 1892 (Gleichgewichtspostulat).

(Vom 3. Dezember 1894.)

Tit.

Anläßlich der Budgetberatung pro 1893 hat die Bundesversammlung unterm 23. Dezember 1892 als Ziffer 4 folgendes Postulat aufgestellt: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, über den allgemeinen Stand der eidgenössischen Finanzen einen Specialbericht zu erstatten und eventuell die geeigneten Anträge zur Wiederherstellung des gestörten Gleichgewichts den gesetzgebenden Räten vorzulegen."

In Ausführung dieses Postulates haben wir Ihnen im Dezember 1893 einen vorläufigen Bericht erstattet, begleitet vo.n einer nach Hauptrubriken geordneten übersichtlichen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des Bundes.

Der Periode 1888--1892 sind die Staatsrechnungsergebnisse zu Grunde gelegt, für das Jahr 1893 der von der Bundesversammlung genehmigte, für 1894 der damals im Entwurfe vorliegende Voranschlag. Die für die Jahre 1895--1897 eingesetzten Einnahmen und Ausgaben sind selbstverständlich nur mutmaßliche; immerhin sind bie das Produkt einer einläßlichen Beratung des Bundesrates, welcher die vorläufigen Departementalberichte zur Grundlage dienten.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. IV.

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Zur Vermeidung von Mißverständnissen wiederholen wir aus unserer vorläufigen Botschaft vom 2. Dezember 1893: ,,Die Einnahmen und Ausgaben der Voranschläge von 1893 bis 1897 sind dem gegenwärtigen Rechnungsschema angepaßt; wo gegenüber früher Verschiebungen stattgefunden haben, sind die Titel, Rubriken und Unterabteilungen der Staatsrechnungen von 1888 bis 1892 dem gegenwärtigen Schema thunlichst angepaßt.

So sind insbesondere beim Militärdepartement die Einnahmen und Ausgaben der vier Regieanstalten, welche seit 1890 zur Vermeidung einer doppelten Aufrechnung aus dem «Hauptbudget eliminiert sind, auch in den Rubriken pro 1888 und 1889 weggelassen worden; es figurieren hier Überall nur die Überschüsse oder die Zuschüsse.

Von 1894 an wird auch für die Pulververwaltung das gleiche Verfahren eingehalten und nur noch der Reinertrag des Pulverregals in Rechnung gestellt (vergi. Seite 2 der ßudgetbotschaft pro 1894).1* Diese unsere, den Zeitraum von 1888--1897 umfassende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des Bundes hat im parlamentarischen Sprachgebrauche den Namen ,,Zukunftsbudget" 1 erhalten, an welche Bezeichnung zu halten wir uns bei unsero nachfolgenden Auseinandersetzungen der Kürze halber ebenfalls erlauben werden.

In weiterer Ausführung Ihres Postulates haben die sämtlichen Departemente zu Händen des Bundesrates Kommentare EU den Ziffern ihres Ressorts ausgearbeitet mit besonderer Berücksichtigung; der Hauptursachen von Ausgabenvermehrung beziehungsweise Einnahmenverminderung, der auf Grund bestehender oder in Behandlung befindlicher Gesetze und Bundesbeschlüsse in sicherer Aussicht stehenden Belastung, sowie endlich von Vorschlägen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes nach Durchführung der außerordentlichen Militärausgaben.

Nach Eingang dieser Departementalberichte befaßte sich der Bundesrat neuerdings und in häufigen Sitzungen mit dem Gleichgewichtspostulat, um die Redaktion des Gesamtberichtes und Anträge an die Bundesversammlung festzustellen.

Wenn auch die definitive Berichterstattung des Bundesrates* über diese Angelegenheit durch die Abfassung und teilweise Umarbeitung einzelner Departementalberichte sich einigermaßen verzögert hat, so ist das nicht gerade zu bedauern; jedenfalls hat die Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit der Prüfung dadurch nur gewinnen können und hat sich inzwischen die Situation betreffend einige zur Beurteilung unserer Finanzlage in erster Linie in Betracht

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fallende Verhältnisse, wie die Beendigung der außerordentlichen Militärausgaben, die Gestaltung der Reinerträgnisse der Zollverwaltung, die Beteiligung, des Bundes an der Jura-Simplon-Unternehmung u. s. w., wesentlich abgeklärt.

Die schweizerische Bundesverwaltung war in der glücklichen Lage, nach rascher Beseitigung einer nach Annahme der neuen Bundesverfassung von 1874 eingetretenen vorübergehenden Störung des finanziellen Gleichgewichtes, von 1878--1890 Staatsrechnungsüberschüsse aufweisen zu können, und zwar

1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890

Fr. 66,585.

,, 1,930,938.

,, 1,473,620.

,, 665,532.

,, 488,309.

,, 422,372.

,, 1,414,987.

_ 2,114,011.

,, 3,029,989.

,, 2,756,976.

,, 1,327,775.

,, 1,136,094.

,, 932,870.

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

Man betrachtete die finanzielle Lage der Eidgenossenschaft trotz wachsender Inanspruchnahme der Staatskasse für Subventionen aller Art und Förderung von volkswirtschaftlichen Aufgaben und trotz des Rückganges der drei Millionen Staatsrechnungsüberschuß im Jahre 1886 auf Fr. 932,000 im Jahre 1890 als eine durchaus gesicherte und geordnete, da die gleichfalls wachsenden Zolleinnahmen dem Bunde die Mittel zur Durchführung aller dieser Aufgaben zu bieten schienen, und solange der Bund alljährlich sich dieser Rechnungsüberschüsse zu erfreuen hatte, war es begreiflich, wenn die Bundesverwaltung im allgemeinen sich nicht gerade Einschränkungen auferlegte und wenn schon die Departementsversteher geneigt waren, den vermeintlichen Überfluß des Bundes in vielen und breiten Kanälen in die Kantone hinausgleiten zu lassen, zum Schutze und zur Hebung der ihrem Ressort unterstellten Interessen.

Und auch als unter dem Eindrucke befürchteter politischer Verwicklungen, welche leicht zu einem Weltbrande hätten führen können, zu Ende der 1880er Jahre die Bundesversammlung sich

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beeilte, alle für die Erhöhung unserer Kriegsbereitschaft notwendig erachteten Kredite dem Bundesrate zu bewilligen, da fanden diese einstimmigen Beschlüsse der Bundesversammlung einen patriotischen Wiederhall draußen im Volke. Niemand hätte die Verantwortlichkeit dafür tragen wollen, daß unsere Milizen zur Verteidigung des Vaterlandes mit Waffen und Munition hätten ausrücken sollen, deren Inferiorität vom ersten Zusammenstoße mit dem Feinde an zur vollständigen Démoralisation und sichern Niederlage hätte führen müssen. Ebenso betrachtete man es als selbstverständlich, daß die angefangenen Befestigungsbauten am Gotthard mit aller Beschleunigung fertig gestellt und diese Werke in einen verteidigungsfähigen Zustand gebracht würden.

Als dann aber mit 1891 als natürliche Konsequenz dieser Beschlüsse die Deficite sich einstellten, da trat Beunruhigung und Unbehagen ein, und wenn wir auch heute noch den Vorwurf der Verschleuderung eidgenössischer Staatsgelder mit Entschiedenheit ablehnen, so sind wir angesichts der Deficite der Staatsrechnungen von 1891 Fr. 3,970,109. -- 1892 ,, 10,285,806. -- 1893 ,, 8,074,912. -- Fr. 22,330,827. -- welchen sich noch weitere Deficite der Voranschläge von 1894 . F r . 3,845,000. -- 1895 ,, 4,085,000. -- 1896 ,, 2,290,000. -- hinzugesellen sollen, weit entfernt davon, die Berechtigung des im Dezember 1892 aufgestellten Postulates irgendwie bestreiten zu wollen; wir haben dasselbe vielmehr begrüßt und schon in der Bundesversammlung uns voll und ganz mit demselben einverstanden erklärt.

Das beste Mittel, einem Übel zu begegnen, ist immer, dessen Ursachen nachzugehen, und da liegt für uns der erste Trost in der Thatsache, daß unsere Deficite zum größten Teile nicht durch laufende und jährlich wiederkehrende, normale Ausgaben verursacht worden sind, sondern durch außerordentliche und einmalige Ausgaben, insbesondere für Zwecke der Neubewaffnung und Landesverteidigung, zu welchen sich allerdings auch noch größere Bauausgaben für die Centralverwaltung und Postadministralion gesellt haben.

Sie entnehmen dem Berichte des Militärdepartements und dessen Zusammenstellung der außerordentlichen Ausgaben (Seite 402/403) folgende Ziffern :

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Beschaffung des neuen G e w e h r e s . . . . Fr. 16,908,000. -- Kontingentsmunition für das neue Gewehr ,, 8,175,000. -- Einführung des Weißpulvers für die Artillerie und Vermehrung der Kontingentsbestände dieser Waffe ,, 3,595,000. -- Neubewaffnung und Munition Landesbefestigung, Total Bekleidungsreserven Diverse übrige Ausgaben

Fr. 28,678,000. -- ,, 14,588,000. -- ,, 3,551,000. -- ,, 2,643,000. -- Fr. 49,460,000. --

hiervon entfallen auf die Budgets der Jahre 1894 noch . . . . Fr. 4,948,000. -- 1895 ,, 965,000. -- ,, bleiben als bis Ende 1893 v e r a u s g a b t

5,913,000. --

Fr. 43,547,000. --

So besorgniserregend die Höhe dieser Ziffern auf uns wirken mußte, so schöpfen wir doch, aus dem Umstände, daß diese außerordentlichen Ausgaben ihre Endschaft erreicht haben und das Jahr 1895 einzig noch mit einer Summe von rund Fr. 1,000,000 belasten werden, die Beruhigung, daß die zukünftigen Budgets des Militärdepartements wieder eine normale Belastung zeigen werden.

Wir schöpfen diese Beruhigung auch aus der nachstehenden Zusammenstellung, welche am besten die große Belastung während der Zeit der Neubewaffnung und der Befestigungsbauten und die allmähliche Rückkehr zu einem normalen Ausgabenbudget des Militärdepartements illustriert : 1888 Fr. 19,110,484. 26 1889 ,, 20,256,948. 62 1890 ,, 21,578,441. 68 1891 ,, 25,204,474. 08 1892 ,, 36,152,149. 48 1893 ,, 31,807,943. -- 1894 ,, 24,422,491. -- 1895 ,, 22,615,500. -- 1896 ,, 21,554,500. -- 1897 ,, 21,074,500. -- Es wäre aber eine verhängnisvolle Selbsttäuschung, aus dem Umstände, daß die außerordentlichen Ausgaben die Summe der Deficite von 1891--1897 übersteigen, etwa anzunehmen, daß fortan auch ungezählte Millionen für beliebige andere Zwecke verwendet

298 werden können ; es wäre vielmehr eine totale Mißkennung der thatsächlichen Verhältnisse, wollte man die gegenwärtige Störung in unserm finanziellen Gleichgewichte einzig der Vermehrung der Militärausgaben zuschreiben.

Nicht nur fiel mit den außerordentlichen Militärausgaben, wie bereits oben berührt, die Erstellung einer größern Anzahl von öffentlichen Gebäuden zu Zwecken der Centralverwaltung und Postadministration zeitlich zusammen, sondern unser Budget zeigt auch auf allen übrigen Gebieten, schritthaltend mit den vermehrten Aufgaben, eine ganz erhebliche, teilweise rapide Steigerung der Ausgaben des Bundes. Die Situation ist somit eine gänzlich veränderte geworden.

Laut «nserrn Zukunftsbudget sind auch nach dem Verschwinden der außerordentlichen Militärausgaben für Neubewaffnung und Kriegsbereitschaft und noch ohne Berücksichtigung neuer Lasten zur Durchführung der Unfall- und Krankenversicherung (Verfassungsartikel) und Unterstützung der Volksschule (erheblich erklärte Motion dirti) Deficite vorhanden, welche chronisch zu werden drohen und deren Beseitigung unsere ernsteste Pflicht und eine förmliche Bedingung der Erhaltung unseres Staatakredites ist.

Wenn nun auch die Eingaben der einzelnen Departemente nicht gerade optimistisch gefärbt sind, sondern eher der Schlußfolgerung zuneigen, daß ganz abgesehen von den Mehrlasteu, welche der Bund in Ausdehnung seiner Aufgaben auf volkswirtschaftlichem Gebiete noch zu übernehmen haben wird, es große Mühe kosten werde, die Ausgaben auf die bisherige Höhe zu beschränken, und daß ohne neue Monopole eine wesentliche Vermehrung der Einnahmen nur so weit in Betracht fallen werde, als sie ein Ausfluß der Verkehrsaunahme (Zölle, Postverwaltung) sind, und wenn auch zugegeben werden muß, daß diese Schlußfolgerungen auf verschiedenen Gebieten unserer Bundesverwaltung in weitem Umfange zutreffen, und daß wir eben durch Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vielfach gebundene Hände haben, so hat die durch den Gesamtbundesrat vorgenommene einläßliche Prüfung aller einschlägigen Verhältnisse doch auch hier zu dem beruhigenden Resultate geführt, daß es dank der n a t u r g e m ä ß e n Vermehrung unserer Einnahmen und bei allseiligem Maßhalten in der Bemessung von Ausgaben möglich werden sollte, die in unserm Zukunftsbudget noch verzeichneten Deficite bia 1897
zu beseitigen.

Wir stützen unsere Schlußfolgerung auf nachstehende Beleuchtung unserer Einnahmen und Ausgaben, wobei wir vielfach in den Fall kommen werden, auf die Zahlen unseres Zukunftsbudgets und die Departementalberichte als integrierende Bestandteile unserer Botschaft zu verweisen.

299 Einnahmen.

I. Ertrag der Liegenschaften und Kapitalien.

L i e g e n s c h a f t e n . Im Berichte unseres Finanzdepartements (Seite 417 der Beilage) ist zutreffend auseinandergesetzt, daß die Mehreinnahmen des Zukunftsbudgets -- 1888 Fr. 300,000, 1897 Fr. 580,000 -- nur scheinbare sind, weil die verschiedenen Verwaltungsabteilungen (Militär, Zoll, Post und Telegraph, Alkoholverwaltung), welchen die Centralverwaltung Gebäulichkeiten zur Disposition stellt, für die ganz gleichen Beträge belastet werden.

Ganz dasselbe trifft zu für die B e t r i e b s k a p i t a l i e n der verschiedenen Verwaltungszweige, weil auch hier jedem Einnahmeposten eine Ausgabe von gleicher Höhe gegenübersteht.

Es ist möglich, daß insbesondere die Liegenschaftenzinse mit dem allmählichen Bezüge der neuen Postgebäude noch etwas höher als angenommen ansteigen werden, das Nettoergebnis der Staatsrechnung können solche Differenzen keineswegs beeinflussen.

Z i n s e von a n g e l e g t e n K a p i t a l i e n . Zur Zeit der Anfertigung unseres Zukunftsbudgets gingen wir, gestützt auf das damals vorliegende Jahresbudget, von der Annahme aus, daß mit Beginn des Jahres 1895 unsere sämtlichen zinstragenden Kapitalien auf etwa 2 Millionen Franken reduziert sein werden, und daß als natürliche Folge der pro 1895/9.7 berechneten Deficite für diese letztere Periode Passivzinse in Aussicht genommen werden müssen.

Diese Supposition trifft nun nach zwei Richtungen nicht zu.

Einmal vermehrt die Emission des Anleihens von 1894, dessen ganzer Ertrag, der Zweckbestimmung des Anleihens gemäß, schon in der ersten Hälfte des Jahres 1894 wieder in Werttiteln zinstragend angelegt worden ist, unsern Wertschriftenbestand um 20 Millionen Franken. Die daher resultierende Zinsenvermehrung wird aber selbstverständlich aufgewogen durch die entsprechende Vermehrung der A n l e i h e n s z i n s e .

Aber auch nach einer andern Richtung können wir eine und zwar günstige Modifikation des Zukunftsbudgets signalisieren.

Obige Voraussetzung, daß mit Beginn des Jahres 1895 nur 2 Millionen zinstragender Wertpapiere vorhanden seien, hat sich nicht erwahrt. Unser Wertschriftenbestand war infolge des günstigen Rechnungsabschlusses von 1893 schon anfangs 1894 um 2--3 Millionen höher. Bin ähnliches Resultat wird für die Staatsrechnung von 1894 zu gewärtigen sein und es gestattet dies die Annahme, daß für das Jahr 1895 und folgende eine Besserstellung von cirka Fr. 150,000 eintreten werde.'

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II. Allgemeine Verwaltung.

(Seite 350--353 der Beilage.)

Die Einnahmen der Bundeskanzlei und des Bundesgerichtes, welche unter diesen Titel fallen, können auf die Gestaltung unseres Finanzhaushaltes von keinem wesentlichen Einfluß sein. Die erstem bestehen aus ziemlich konstanten Legalisationsgebühren und aus dem nicht einmal approximativ zu bestimmenden Ertrage der Abonnemente auf das stenographische Bulletin, die letztern aus Gerichts- und Kanzleigebühren, deren infolge des erweiterten Geschäftskreises des Bundesgerichtes allfällig eintretende Zunahme ' durch eine entsprechende Vermehrung der Ausgaben ausgeglichen wird; eine Erhöhung dieser Gebühren aus fiskalischen Gründen könnten wir nicht empfehlen, da unser Bestreben vielmehr darauf gerichtet sein soll, die Bundesrechtspflege wenn auch nicht unentgeltlich, so doch möglichst billig zu gestalten.

III. Departemente.

A. Departement des Auswärtigen.

(Seite 354--360 der Beilage.)

Schon die relativ kleinen Einnahmen, welche vier von den Unterabteilungen dieses Departements aufweisen, sind ein Beweis dafür, daß es sich hier nicht um eine nennenswerte Vermehrung von Staatseinkünften handeln kann; wir halten die Taxen und Gebühren dieses Departements aber überhaupt für wenig geeignet, eine Finanzquelle zu bilden.

Der Bundesrat hat die E r h ö h u n g der durch Bundesgesetz vom 10. Juni 1879 betreffend den Bezug von Kanzleisporteln auf Fr. 35 festgesetzten T a x e für die E r w e r b u n g des S c h w e i z e r b ü r g e r r e c h t e s in Erwägung gezogen und das Departement zur nähern Prüfung dieser Verhältnisse veranlaßt. Die eingegangene Berichterstattung bestimmt uns jedoch, den Gedanken an eine Erhöhung dieser Taxe fallen zu lassen. Wenn auch diese Taxe nicht gerade hoch genannt werden kann, so ist doch nicht zu übersehen, daß durch die Bewilligung zum Erwerb des Schweizeibürgerrechts dem Petenten vom Bunde kein Äquivalent geboten wird, sondern erst durch die Erteilung des Kantons- und des Gemeindebürgerrechtes, wofür ganz beträchtliche Taxen gefordert werden. Sodann fallen weitaus die meisten Einbürgerungen, vielleicht 70 °/o, auf die sogenannten kleinen Leute: Arbeiter, Kleingewerbetreibende, An-

301 gestellte, 28 Va °/o auf Handelsleute und die wissenschaftlichen Berufsarten und nur l */2 °/o auf Rentiers. Wollte man eine graduierte Taxe, mit Ermäßigung für die Unbemittelten, einführen, so beweist, ganz abgesehen von der Schwierigkeit der Ermittlung der Vermögensverhältnisse der Petenten, gerade dieses prozentuale Verhältnis, daß das Endresultat ein ganz problematisches sein könnte.

Wir wollen auch nicht unterlassen, daran zu erinnern, daß aus dem Schöße der Bundesversammlung schon wiederholt die Herabsetzung dieser Taxe für diejenigen Personen ursprünglich schweizerischer Nationalität angeregt worden ist, welche, Ausländer geworden, ihr früheres Schweizerburgerrecht neuerdings zu erwerben wünschen.

Endlieh sprechen auch noch politische Erwägungen dafür, die fremden Elemente, welche unser Land zutn bleibenden Aufenthalt gewählt haben, durch Einbürgerung voll und ganz am Wohl und Wehe unseres Landes zu interessieren und die bevorzugte Stellung, welche ihnen z. B. die Befreiung vom Militärdienst einräumt, aufzuheben.

Wir fügen den diesbezüglichen Specialrapport dem Dossier der parlamentarischen Prüfungskommissionen bei.

Beim Handelsamtsblatt zeigt unser Zukunftsbudget immer noch einen Ausgabenüberschuß von cirka Fr. 10,000. Gewiß muß uns die Absicht lerne liegen, dieses Blatt zu einer Quelle von Überschüssen zu gestalten; allein wir halten es für wünsehbar und möglich, allmählich zu einer Ausgleichung von Ausgaben und Einnahmen zu gelangen.

Der Umstand, daß den Ausgaben der Abteilung Auswanderungswesen -- Fr. 26,000 -- nur Pr. 1200 Einnahmen gegenüberstehen, veranlaßte den Bundesrat, auch hier eine nähere Prüfung zu veranstalten, ob nicht durch eine Erhöhung der Gebühren diese Ziffern einander näher gerückt werden könnten.

Der einverlangte Specialbericht des Departements, welcher ebenfalls dem Dossier einverleibt ist, nimmt eine mehr ablehnende Haltung ein. Zwar wird zugegeben, daß die allzu niedrigen Patentgebühren des ersten Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen vom 24. Dezember 1880 -- Fr. 50 für ein fünfjähriges Patent mit Fr. 25 Erneuerungsgebühr für weitere fünf Jahre -- sowie das durch keinerlei Gebühren erschwerte, uneingeschränkte Recht zur Anstellung von Unteragenten zu einer allzu großen Anzahl von Agenturen und Unteragenten geführt habe, wobei insbesondere auch die Qualität der Unteragenten gelitten und der beständige Personalwechsel zu offenkundigen Mißständen gefuhrt habe.

302 Das revidierte Gesetz von 1888 stipulierte vorerst eine j ä h r l i c h e Gebühr von Fr. 50 für jede Agentur, ging dann aber insbesondere darauf aus, die schrankenlose Anstellung von Unteragenten zu erschweren, indem die Agenturen verhalten wurden, neben der eigenen Kaution von Fr. 40,000 noch eine solche von Fr. 3000 für jede Unteragentur zu hinterlegen und für jede Genehmigung einer Unteragentur eine Gebühr zu entrichten, welche durch die nachfolgende Vollziehungeverordnung vom 10. Juli 1888 auf Fr. 30 für jede Genehmigung oder Mutation, nebst weitern Fr. 5 für jede die Domizilveränderung oder Entlassung von Unteragenten beschlagende Publikation, festgesetzt wurde. Diese Auflagen hatten zur Folge, daß nach deren Inkrafttreten die damals im Betriebe befindlichen 7 Agenturen nur noch 133 Unteragenten beschäftigten, während das Jahr 1885 nicht weniger als 402 verzeichnete; gegenwärtig sind 8 Agenturen mit 169 Unteragenten thätig.

Gegen die Erhöhung der jährliehen Patentgebühr von Fr. 50 spricht nun vor allem aus die Erwägung, daß es sieh um 8 Agenturen mit einer jetzigen Patentgebühr von total Fr. 400 handelt und daß selbst eine Verzehnfachung dieser Steuer dem Fiskus eine so bescheidene Einnahmen Vermehrung bringen würde, daß es sich kaum der Mühe lohnt, deswegen den Apparat einer Gesetzesrevision in Bewegung zu setzen. Sodann ist der Geschäftsbetrieb dieser Agenturen ein ungemein verschieden ausgedehnter; die einen befördern jährlich bloß 200, andere 6--7000 Auswanderer; eine hohe Gebühr, von allen gleichmäßig bezogen, wäre unbillig; eine progressive Gebühr, etwa nach der Zahl der Beförderten zu bemessen, würde nur wenige Agenturen empfindlich treffen und der Versuchung rufen, gegenüber den Behörden ungenaue Angaben zu machen.

Etwas anders verhält sich die Sache mit den TJnteragenten.

Einmal wäre hier für eine Erhöhung der Gebühr keine Gesetzesrevision, sondern nur eine Modifikation der Vollziehungsverordnung notwendig; sodann kommt hier die Rücksicht auf den Geschäftsumfang von selber zur Geltung, indem die größern Agenturen auch die größere Anzahl von Unteragenten beschäftigen.

Wir nehmen deshalb an Stelle der einmaligen Gebühr von Fr. 30 die Erhebung einer jährliehen Gebühr von Fr. 20 für jeden Unteragenten in Aussicht.

Das Amt fllr geistiges Eigentum mit einem EinnahmeuUberschuß,
der sich, da wir uns immer noch im Entwicklungsstadium befinden, bis 1897 laut Zukunftsbudget bis auf Fr. 35,000 steigern wird, giebt zu keinen Bemerkungen Veranlassung.

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Auch das Amt für Gold- und Silberwaren halten wir nicht für geeignet, zur Vermehrung der Staatseinnahmen ins Auge gefaßt zu werden. Wohl beträgt der Wert der kontrollierten Gegenstände laut Geschäftsbericht pro 1893 Fr. 3,130,044, und würde eine Gebühr von 5 °/oo genügen, um den vorhandenen Fehlbetrag von durchschnittlich Fr. 16,000 zu decken; allein das maßgebende Bundesgesetz überweist den Einnahmenüberschuß der Kontrollämter den Kantonen bezw. Gemeinden, welche diese kantonalen Ämter errichtet und auch die finanzielle Verantwortung zu tragen haben, während die Kosten des eidgenössischen Kontrollamtes dem Bunde zugewiesen sind.

Eine Gesetzesrevision zum Zwecke der Centralisation dieses Dienstes würde wohl schwerlich großen Anklang finden.

B. Departement des Innern.

(Seite 361--391 der Beilage.)

Als alleinige Einnahmen dieses Departements figurieren die Prüfungs- und Patentgebühren von Medizinalpersonen. Früher unter ,,Gesundheitswesen"- an den Ausgaben in Abrechnung gebracht, haben wir dieselben seit 1894 ins Einnahmenbudget des Innern eingestellt. Das Departement ist zur Zeit mit der Prüfung der Frage beschäftigt, auf welche Weise und inwieweit diese Einnahmen in Revision der Prüfungsverordnung erhöht werden können.

C. Justiz- und Polizeidepartemeiit.

(Seite 392--394 der Beilage.

Wenn gegenüber den Staatsreclinungen von 1888 und 1889 -- Fr. 11,433 und Fr. 7839 -- die Einnahmen dieses Departements einen ganz erheblichen Rückgang auf Fr. 700--1000 zeigen, so ist das einzig darauf zurückzuführen, daß seit 1890 die Einnahmen des Justiz- und Polizeidepartements nur noch aus den gemäß Art. 156 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 der eidgenössischen Staatskasse zukommenden Geldbußen aus Strafprozessen bestehen, während früher zu gunsten des Justiz- und Polizeidepartements gebuchte Einnahmen aus Eintragungen im Handelsregister, jetzt unter Auswärtiges, Handelsabteilung, verrechnet werden.

Diese Änderung erfolgte nach Maßgabe· eines Beschlusses der Bundesversammlung vom 24. Juni 1889, und zwar mit der Be-

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gründung, daß diese Abteilung ja auch die Kosten für den Druck des Handelsamtsblattes und damit auch für die Veröffentlichung der Handelsregistereinträge zu bestreiten habe.

D. Militärdepartement.

(Seite 395--416 der Beilage.)

Pulververwaltung und militärische Regieanstalten.

Schon seit 1890 haben wir zur Vermeidung doppelter Aufrechnung die Rechnungen der Pferderegieanstalt, Konstruktionswerkstätte, Munitionsfabrik und Waffenfabrik als Specialreehnungen behandelt uad in der Hauptrechnung nur noch die Betriebsdeficite, beziehungsweise die Rechnungsüberschüsse dieser Anstalten gezt-igt; vom Jahr 1893 an ist auch die Pulververwaltung in gleicher Weise behandelt worden.

Als dem Bunde zugewiesene Einnahme fällt überhaupt nur der Reinertrag der Pul ver Verwaltung in Betracht. Wenn wir, gestützt auf das Rechnungsergebnis von 1893, diesen Reinertrag pro 1894 auf Fr. 155,000 und für die drei folgenden Jahre auf Fr. 160,000 ansetzten, so erweist sich nunmehr dieser Posten als zu hoch gegriffen. Unsere Pulververwaltung hat ihren Gewinn einzig auf den den Privaten abgegebenen Fabrikaten, insbesondere Sprengpulver, zu suchen. Pulver zur Anfertigung unserer Infanterie- und Artilleriemunition dienlich soll der Munitionsfabrik zum kostenden Preise abgegeben werden. Es hat sich nun herausgestellt, daß der seitens der Kriegspulverfabrik Worblaufen anfanglich berechnete Preis für das rauchschwache Pulver zu hoch devisiert war und daß derselbe für das Jahr 1895 und folgende heruntergesetzt werden muß. Das Budget pro 1895 berechnet den Reinertrag des Pulverregals deshalb nur noch auf Fr. 124,000, und es scheinen die betreffenden Ziffern des Zukunftsbudgets um Fr. 30--40,000 per Jahr zu hoch gegriffen.

Militärpflichtersatzsteuer.

Diese Steuer beruht auf Art. 43, litt, e, der Bundesverfassung, nach welchem dem Bunde die Hälfte des Bruttoertrages der von den Kantonen bezogenen Militärsteuern zukommt.

Wir haben es hier mit einer ziemlich konstanten Einnahme zu thun. Der Ansatz von Fr. 1,400,000 entspricht dem Durchschnitte der letzten drei Jahre, und es kann um so weniger an einen Mehrertrag gedacht werden, als das Inkrafttreten des Bundesgesetzes

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betreffend die Inspektion und den Unterricht des Landsturms vom 29. Juni 1894 einen Erlaß der halben Personaltaxe für diejenigen Landsturmpflichtigen vorsieht, welche in einem Jahr mehr als einen Übungstag mitgemacht haben.

Kavalleriepferde.

Jede Einnahmenverrnehrung dieses Postens bedingt eine ebenso große Mehrausgabe; es handelt sich hier in der Hauptsache um die Hälfte der Schatzungssumme, welche der Kavallerierekrut bei Übernahme seines Pferdes zu entrichten hat, deren Rückerstattung jedoch durch jährliche Amortisationen während der Absolvierung seiner Dienstzeit erfolgt.

Topographisches Bureau.

Auch hier stehen Einnahmen und Ausgaben insofern in Wechselbeziehung zu einander, als mit der allmählichen Erfüllung der Verträge mit den Kantonen betreffend die Erstellung des Siegfriedatlasses Einnahmen und Ausgaben zurückgehen werden.

Munitionsfabrik.

Die Staatsreehnung von 1892 zeigt einen Einnahmenüberschuß der Munitionsfabrik von Fr. 358,943, diejenige von 1893 sogar von Fr. 521,253.

Mit Recht sind solche Vorschläge in den folgenden Jahren des Zukunftsbudgets unberücksichtigt gelassen. Die Munitionsfabrik soll ihre Erzeugnisse der Kriegsmaterialverwaltung zum Selbstkostenpreis abgeben. Jeder Vorschlag der Munitionsfabrik beweist nur, daß sie dieselben zu teuer abgiebt, und bedeutet für den Verbrauch an Munition eine Mehrausgabe in gleichem Betrage.

Das war in den beiden genannten Jahren der Fall, weil man die Erstellungskosten der neuen kleiukalibrigen Munition mit 10 Cts.

zu hoch berechnet hatte; nachdem nun die nötigen Erfahrungen gesammelt sind, ist der Preis entsprechend reduziert worden und es werden solche scheinbare Überschüsse verschwinden.

Wir gestatten uns noch auf eine außerordentliche und einmalige Einnahme des Militärdepartements hinzuweisen.

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Die Durehführung der Neubewaffnung unserer Infanterie gestattet uns, in einem gewissen Umfange an den Verkauf obsolet gewordenen Kriegsmaterials --Waffen, Munition, Kriegsfuhrwerke -- zu denken, deren Verkaufswert jetzt täglich sinkt und deren Unterbringung und Instandhaltung uns nicht unerhebliche Kosten auferlegt.

Es liegt in der Natur der Sache, daß wir uns an dieser Stelle nicht einläßlicher mit dieser Verkaufsoperation beschäftigen können ; immerhin glauben wir zur Beruhigung beifügen zu sollen, daß der Bundesrat nicht ermangeln wird, für die Erhaltung einer starken Reserve von Vetterligewehren Sorge zu tragen.

E. Finanz- und Zolldepartement.

(Seite 417--436 der Beilage.)

MUnzverwaltung.

Gänzlich außer Betracht für unser Zukunftsbudget fallen die Einnahmen (und Ausgaben) der M ü n z v e r w a l t u n g . Erleiden wir auch bei unsern Goldprägungen, welche wir in der Folge erheblieh zu erhöhen gedenken, eine Einbuße von cirka 1la °/o, so siehern die übrigen Prägungen, welche Jahr für Jahr vorzunehmen sind, einen ganz beträchtlichen jährlichen Gewinn, welcher aber laut Bundesgesetz vom 31. Januar 1860 unverkürzt dem Münzreservefonds einverleibt werden muß. Dieser durch Bundesbeschluß vom 1. Juli 1875 unverzinslich erklärte Fonds wird mit Ende 1894 auf nahezu 6 Millionen Franken gebracht werden, ein Betrag, welcher die von unserm Finanzdepartement aufgeworfene Frage, ob nicht die Kosten eines allfälligen Neubaues für die eidgenössische Münzstätte aus diesem Fonds bestritten werden dürften, zu bejahen gestattet.

Schon letztes Jahr hatte es viel Staub aufgeworfen, als die Neuprägung von 3 Millionen Franken Silberscheidemünzen einer auswärtigen Münzstätte übergeben werden mußte, weil unsere eigene Münze diese Herstellung wegen räumlichen und zeitlichen Schwierigkeiten nicht übernehmen konnte. Würde es sich einmal darum handeln, die Herstellung der Bundesbanknoten in Bundesregie zu übernehmen, oder für den Fall der Einführung der Goldwährung die nötigen Goldprägungen vorzunehmen, so wäre wohl die Erstellung eines neuen Münzgebäudes eine unerläßliche Vorbedingung.

Zur Bestreitung der Kosten würden wir vorschlagen, den Münzreservefonds in Anspruch zu nehmen.

307 Banknotensteuer.

Im Zukunftsbudget figuriert der Ertrag der Banknotensteuer mit dem Ansätze des Jahres 1894 -- Fr. 170,000. In der Ungewißheit, welches Schicksal dem Gesetz betreffend Errichtung der schweizerischen Bundesbank vorbehalten sein und in welchen Zeitpunkt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fallen wird, halten wir es für richtiger, die veränderte Situation, welche die Annahme dieses Gesetzes schaffen würde, in der dermaligen Botschaft keiner nähern Betrachtung zu unterziehen.

Würde inzwischen das Ausführungsgesetz zu Art. 39 der Bundesverfassung in Kraft treten, so würde allerdings der Ertrag dieser Steuer nach Maßgabe des Rückzuges der alten Banknoten allmählich abnehmen, wobei jedoch ein vollwertiger Ersatz durch den Anteil des Bundes am Reingewinn der Bundesbank in Aussicht stünde.

Immerhin möchten wir jetzt schon davor warnen, diesen Anteil als eine erhebliche Einnahmsquelle des Bundes zu betrachten, welche geeignet wäre, vorhandene Deficite zu beseitigen oder die nötigen Mittel für größere künftige Ausgaben zu beschaffen.

Bei der schon durch Art. 39 der Bundesverfassung genau umschriebenen Hauptaufgabe der Bank, den Geldumlauf des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern, und bei dem beschränkten Geschäftskreise, welchen Art. 6 unseres Gesetzesentwurfes der zukünftigen Bundesbank zuweist, werden wir allseitig gut thun, diesen Gewinn etwas nüchtern zu beurteilen und namentlich nicht zu vergessen, daß der Verfassungsartikel selber mindestens 2 /s dieses Reingewinnes den Kantonen zusichert.

Bruttoertrag der Zölle.

Die vernehmlichste Einnahmsquelle des Bundes bilden die Z ö l l e , deren Ertrag laut Art. 30 der Bundesverfassung in die Bundeskasse zu fallen hat. Alle übrigen Einnahmen, wie Ertrag des Bundesvermögens, Nettoertrag der Post- und Telegraphenverwaltung, Ertrag des Pulverregals, Hälfte des Militärpflichtersatzes, treten vor den Zolleinnahmen in den Hintergrund zurück; diese letztern bilden deshalb eine förmliche Existenzbedingung für den Bund, und ohne das stetige Steigen unserer Zolleinnahmen wäre der Bund nie in der Lage gewesen, die Lasten der 1874 erfolgten Überbürdung der Militärausgaben und der Subventionen aller Art zu tragen und die auf wirtschaftlichem Gebiete ihm zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

308

Unsere Bruttozolleinnahmen sind im Jahre 1892 auf 36 Millionen, im Jahre 1893 auf 38,4 Millionen gestiegen. Wir haben schon in unserer Botschaft zur Zollinitiative hervorgehoben, daß die konstante Einnahmenvermehrung nicht bloß eine Folge der Zolltarife r h ö h u n g e n , welche die Schweiz nur gezwungen durch die Zollpolitik des Auslandes und zu größerem Schutze unserer Landwirtschaft und der nationalen Industrie und nicht als Steuererhöhung vornahm, sondern zugleich die Wirkung des durch die Bevölkeruogszunahrne an und für sich und durch die gesteigerten Lebensbedürfnisse aller unserer Bevölkerungsklassen vermehrten Konsums sei, wobei wir im besondern der Thatsache erwähnten, daß z. B. die Roheinnahmen vom tiefsten Punkte des Jahres 1878 mit 15,e Millionen auf 21,5 Millionen im Jahre 1884 gestiegen sind, ohne daß inzwischen, mit Ausnahme der Position Tabak, eine Tariferhöhung stattgefunden hätte. Ähnliche Erscheinungen zeigten die folgenden, zwischen den Tarifänderungen von 1887 und 1892 liegenden Perioden.

Abgesehen nun davon, daß solche, durch Bevölkerungszunahme und bessere Lebenshaltung bedingte Erhöhungen der Zolleinnahmen in einer gewissen Proportion wahrscheinlich sind, sind wir, normale Verhältnisse vorausgesetzt, mit unsern Ansätzen des Zukunftsbudgets, 37 Millionen für 1894, mit Steigerung um je Fr. 100,000 in den drei folgenden Jahren, für die Zolleinnahmen zu tief gehlieben.

Schon der Rechnungsabschluß pro 1893 erzeigte, wie bereits gesagt, einen Bruttoertrag von Fr. 38,378,000, und auch die Einnahmen des Jahres 1894 können heute so weit überblickt werden, daß wieder eine ganz bedeutende Vermehrung der Zolleinnahmen konstatiert werden muß.

Bis Ende August des laufenden Jahres betrugen die Einnahmen der Zollverwaltung die Summe von rund Fr. 25,986,400.

Würde man zu den Einnahmen der ersten acht Monate noch den Ertrag der vier letzten Monate des Vorjahres mit rund Fr. 13,630,000 und auch für diese Periode eine Vermehrung von cirka Fr. 150,000 monatlich hinzui-echnen, so gelangten wir zu einer Bruttoeinnahme von rund Fr. 40,000,000.

Wir müssen indessen ernstlich davor warnen, diese Ziffer als eine normale für die Zukunft betrachten zu wollen.

Wenn wir schon in unserm Budgetentwurf pro 1895 bei einer Summe von 39 Millionen geblieben sind, so geschah dies nicht bloß deswegen, weil
in jedem Jahre mit gewissen Schwankungen gerechnet werden muß, sondern namentlich von der Betrachtung geleitet, daß unsere durch den im Herbst 1893 und Frühjahr 1894 herrschenden Futtermangel, sowie durch den Mangel an

309 Schlachtvieh vermehrten Zolleinnahmen auf diesen beiden Positionen im Jahre 1895 eine wesentliche Reduktion erleiden werden. So betrug z. B. allein die Mehreinfuhr von Rindvieh in den ersten acht Monaten von 1894 gegenüber 1893 41,018 Stück mit einem Mehrzollbetrag von rund Fr. 660,000.

Sodann dürfen unsere Handelsbeziehungen zu Frankreich nicht außer acht gelasssen werden.

Während wir noch zu Anfang dieses Jahres der Ansicht zuneigten, es würde der Abschluß eines Handelsvertrages mit Frankreich unsere Zolleinnahmen nur unwesentlich beeinflussen, da einerseits die am stärksten vom Differentialtarif betroffenen Positionen zum größten Teil nur das Ursprungsland gewechselt hätten und zum Konventionaltarif hei uns eingeführt werden, und weil unstreitig eine Ausdehnung der einheimischen Industrie und ein besserer Absatz unserer landwirtschaftlichen Produkte im Inland stattgefunden hatte, sind wir nun durch die inzwischen publizierten detaillierten Ziffern der Handelsstatistik pro 1893 eines andern belehrt worden.

Trotz der Belastung durch den Differentialzoll bildet Frankreich für eine Anzahl von Artikeln immer noch die Hauptbezugsquelle, und schon im Monat Juni, anläßlich der Zollinitiativdebatte im Ständerate, war unser Finanzdepartement im Falle, an der Hand von Dokumenten zu konstatieren, daß die Zollmehreinnahme, welche auf die Entrichtung des Differentialzolles gegenüber dem Konventionalzoll zurückzuführen ist, für die hauptsächlichsten noch aus Frankreich bezogenen Waren Fr. 1,785,000 beträgt; sie ist thatsächlkh noch größer, da in der zu Grunde gelegten Zusammenstellung nur die gröliern Positionen figurierten.

Ein weiterer Ausfall müßte eintreten, wenn ein neuer Vertrag mit Frankreich an die Bedingung weiterer Konzessionen auf dem dermaligen Konventionaltarif geknüpft würde, welche wir gleichzeitig auch den andern Ländern einräumen müßten, mit welchen wir auf dem Fuße der Meistbegünstigung verkehren.

Wir halten es deshalb für durchaus geboten, diesen möglichen Ausfall nicht aus den Augen zu verlieren, sind indessen geneigt, an/.unehmen, daß unsere Zolleinnahmen für die nächste Zeit 39 Millionen statt 37, wie im Zukunfsbudget angenommen, betragen und dementsprechend zur Verminderung der im Zukunftsbudget ausgerechneten Deficite beitragen werden.

Wir wollen das Kapitel der Zolleinnahmen
nicht schließen, ohne unter Verweisung auf die detaillierten Ausführungen unseres Zolldepartements (Seite 431 u. ff.) uns gegen jede Erhöhung des Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. IV.

21

310 Generaltarifs auszusprechen, welche in erster Linie die in den Handelsverträgen von 1892 nicht gebundenen Positionen: P e t r o l e u m , K a f f e e , T a b a k f a b r i k a t e , Z u c k e r , S e i f e und somit arn schwersten die großen Massen unserer Bevölkerung treffen müßte, welche durch die bisherigen Zölle ohnehin schwer genug belastet sind.

F. Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

(Seite 437--444 der Beilage.)

Abteilung Versicherungsamt.

Staatsgebühr der konzessionierten Versicherungsgesellschaften.

Diese Staatsgebühr ist ausdrucklich zu dem Zwecke eingeführt, die Kosten des Versicherungsamtes zu decken, reicht jedoch hierfür nicht aus, indem nach unserm Zukunftsbudget ein durchschnittlicher Ausgabenüberschuß von Fr. 20,000 berechnet ist.

Schon mittelst Postulat vom 23. Dezember 1886 wurde der Bundesrat zur Prüfung der Frage eingeladen, ob nicht Art. 12 des Versicherungsgesetzes vom 25. Juni 1885 im Sinne einer Erhöhung der Staatsgebühr zu revidieren sei, sobald die Erfahrung gezeigt haben werde, daß die Einnahmen des Versicherungsamtes die Ausgaben desselben nicht zu decken vermögen.

Wir haben dessenungeachtet eine Gesetzesänderung in diesem Sinne bisher nicht empfohlen, weil das Versicherungsamt von Anfang an neben seiner Hauptaufgabe in erheblichem Maße für andere Aufgaben der ßundesverwaltung, namentlich Studien über Beamtenversicherung, Prüfung der technischen Einrichtungen der Eisenbahnhülfskassen und ihrer Bilanzen, in Anspruch genommen wurde, und die Kosten so umfangreicher Arbeiten nicht wohl auf die Versicherungsgesellschaften abgewälzt werden durften.

Da nicht anzunehmen ist, daß dem Versicherungsamte in den nächstfolgenden Jahren neben seinem nunmehr erweiterten Hauptpensum (Fortführung der Gesetzgebung über das private Versicherungswesen) von der Bundesverwaltung größere Aufgaben zugewiesen werden, so darf nun wohl der Grundsatz, daß die Kosten des Versicherungsamtes ganz durch die Staatsgebühr zu decken seien, in Ausführung gebracht werden. Hierzu wäre eine Staatsgebühr von l*/2 %o der in der Schweiz eingenommenen Prämien erforderlich, welche keineswegs als eine drückende Steuer bezeichnet werden könnte.

311

Da jedoch Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend das Versicherungswesen, vom 25. Juni 1885, das Maximum der im übrigen vom Bundesrate zu bestimmenden Steuer auf l °/oo normiert, so müßte eine entsprechende Gesetzesrevision vorausgehen.

Der Bundesrat schlägt die Abänderung von Art. 12 des citierten Gesetzes vor.

0. Post- und Eisenbahndepartement.

(Seite 445--468 der Beilage.)

Eisenbahnwesen, a. Pfandbuchgetaühren.

Die Einnahmen an solchen Gebühren in den Jahren 1888/93 betragen : 1888 Fr. 22,698 1889 15,599 1890 ,, 1,541 1891 ,, 9,064 1892 ,, 4,160 1893 ,, 954 Es liegt in der Natur der Sache, daß für eine zukünftige Periode keinerlei sichere Schätzungen aufgestellt werden können.

Da unsere Hauptlinien erstellt und von neuen Eisenbahnlinien keine erheblichen Pfandbucheintraguogen zu erwarten sind, ist diese Einnahme wesentlich bedingt durch die Konversion der bestehenden Eisenbahnanleihen, soweit es sich um Pfandobligationen handelt.

Solche Konversionen sind im Jahre 1894 eingeleitet worden bei der Gotthardbahn und der Jura-Sitnplon-Bahn (die CentralbahnObligationen sind nicht pfand versichert) und es konnte deshalb im Budget pro 1895 die außerordentlich hohe Ziffer von Fr. 100,000 eingestellt werden.

Die Einnahmen der folgenden Jahre zu beurteilen fehlen uns Anhaltspunkte.

312 b. Konzessionsgebühren.

Da diese Gebühren vom Reinerträge der einzelnen Bisen bah nunternehmungen abhangen, so stehen wir neuerdings vor einem Ungewissen und schwankenden Einnahmenfaktor, wie aus nachfolgenden Einnahmenziffern hervorgeht: 1888 Fr. 78,306 1889 ,, 158,924 1890 ,, 114,059 1891 ,, 79,682 1892 ,, 579.914 1893 ,, 95,299 Die ganz abnorme Ziffer pro 1892 ist indessen darauf zurückzuführen, daß in diesem Jahre erst ein mehrjähriger Streit mit verschiedenen Gesellschaften über die Steuerpflicht und den Umfang dieser Steuer zum gerichtlichen Austrage gelangte.

Der Umstand, daß die Ausgaben des Eisenbahndepartements in den drei folgenden Jahren auf durchschnittlich Fr. 350,000, die Einnahmen auf bloß Fr. 175,000 devisiert sind, gab dem Bundesrate Veranlassung, dei1 Frage näher zu treten, ob nicht die Eisenbahngesellsehaften zu vermehrten Leistungen gegenüber dem Bunde herangezogen werden dürften.

Es kann dies auf zwei Arten geschehen: 1. Durch eine Erhöhung der in Art. 19, Lemma 3, des Eisenbahngesetzes vorgesehenen jährlichen Konzessionsgebühr, welche bei einem Reinertrag von 4 °/o Fr. 50, bis auf 5 % Fr. 100 und bei 6 °/o und mehr Fr. 200 per Kilometer beträgt.

Wir glauben in der That, daß bei einem Reinertrag von 15 Millionen Franken, welchen unsere Eisenbahngesellschaften zusammen aufweisen, eine etwelche Erhöhung des Prozentsatzes sich wohl rechtfertigen ließe.

2. Durch die Einführung einer einmaligen Gebühr für die Erteilung der Konzession überhaupt.

Diese letztere Maßregel, welche früher schon wiederholt angeregt wurde, ist nicht nur an und für sich durchaus gerechtfertigt, sondern sie würde unzweifelhaft eine heilsame Schutzwehr bilden gegenüber einer großen Zahl von Konzessionsgesuchen, welche keineswegs einem wirklichen Verkehrsbedürfnis, sondern oft einzig der Spekulationssucht entsprungen sind, wiederholt erneuert und vielfach gar nie ausgeführt werden, dabei aber sowohl das Eisenbahndepartement, als den Bundesrat und die Bundesversammlung in ungebührlicher Weise in Anspruch nehmen.

313 Endlich halten wir dafür, daß mit der beabsichtigten Ausdehnung der technischen Kontrolle des Bundes auf die Dampfboote auch diese Unternehmungen zu einer angemessenen Beteiligung an den Kosten dieser Kontrolle heranzuziehen seien.

Der Bundesrat beabsichtigt, der Bundesversammlung eine Revision unserer Gesetzgebung nach obigen drei Richtungen vorzuschlagen.

Post- und Telegraphenverwaltung.

Einen wesentlichen Einfluß auf die Gestaltung der Einnahmen des Bundes üben die R e i n e r t r ä g n i s s e der P o s t - und T e l e g r a p h e n v e r w a l t u n g aus. Einnahmen und Ausgaben stehen hier in enger Wechselbeziehung und können nicht wohl voneinander getrennt werden.

Wir stellen deshalb in nachstehendem Tableau die Reinerträgnisse während der Periode 1888--1897 (Zukunftsbudget) durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben dar: Postverwaltung.

>

1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897

1888' 1889 1890 1891 1892 1893 1894

1895 1896

1897

, Einnahmen.

Fr.

Ausgaben.

Fr.

Reinertrag.

19,837,572 20,530,654 21,908,657 23,684,602 25,318,775 26,167,000 25,594,200 26,246,500 26,951,500 27,776,500

1,754,259 2,292,842 2,271,363 1,686,897 912,949 501,000 732,100 726,700 1,124,000 1,402.300

Telegraphenverwaltung.

3,729,246 3,148,352 3,991,925 3,417,693 3,266,834 4,309,938 4,387,795 3,527,239 4,628,145 3,780,322 4,K77.000 4,564,300 5,515,500 5,456,000 5,405,000 5,487,000 5,757,000 5,648,000 5,886,000 6,037,000

580.894 574J232 1,043,104 860,556 847,823 112,700 59,500 82,000 109,000 151,000

21,591,831 22,823,496 24,180,020 25,371,499 26,231,724 26,668,000 26,326,300 26,973,200 28,075,500 29,178,800

Fr.

314

Beinerträgnisse der Post- und Telegraphenverwaltung.

1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897

Fr.

2,335,153 2,867,074 3,314,467 2,547,453 1,760,772 613,700 791,600 808,700 1,233,000 1,553,300

Soweit es die abgeschlossenen Rechnungen der Periode 1888 bip 1892 betrifft, erzeigen diese Ziffern einen ganz intensiven Rückgang von 1890 an, und zwar beträgt die Differenz zwischen 1890 Fr. 3,314,467 und 1892 ,, 1,760,772 nicht weniger als

Fr. 1,553,695

Es ist dies die natürliche Folge einesteils der immer mehr gesteigerten Verkehrserleichterungen, andernteils der rapiden Verbreitung des Telephons, wobei neben der Beeinträchtigung des Ertrages der Telegramme die Einnahmenvermehrung mit den Ausgaben während der I n s t a l l a t i o n s p e r i o d e , trotz Errichtung eines Baucontos, nicht Schritt halten kann; verschlingt doch allein die Verzinsung und Amortisation des Baucontos im Voranschlage von 1894 die Summe von Fr. 498,000.

Wir verweisen bezüglich alles Details auf den sehr einläßlichen Bericht des Postdepartements (Seite 460 u. ff. der Beilage) und beschäftigen uns hier einzig noch mit den Ziffern des Zukunftsbudgets 1893--1897.

Das Postdepartement spricht die Hoffnung aus, daß die durch die Vergleichung der Einnahmen und Ausgaben sich ergebenden Reinerträgnisse, sofern wir von Krisen verschont bleiben, jedenfalls erreicht werden, und daß, wenn Handel und Verkehr in den nächsten Jahren in befriedigender Weise sich entwickeln, die Reinerträgnisse wieder annähernd zur gleichen Höhe ansteigen werden, wie in der Periode von 1880--1890. Wir glauben, uns dieser Ansicht um so eher anschließen zu dürfen, als der Reinertrag der Postverwaltung von 1893 bereits wieder die Höhe von Fr. 1^389,446 erreicht hat und die wirklichen Budgets von 1894 und 1895 den Reinertrag

315 gegenüber dem Zukunftsbudget um einige Hunderttausend Franken höher berechnen.

Wie bald dieser gehoffte Umschwung eintreten wird, das hängt ganz davon ab, in welchem Umfange die gewährten Verkehrserleichterungen den Verkehr zu beleben und auszudehnen vermögen , insbesondere aber von der Wirkung des neuen Gesetzes betreffend die Telephontaxen.

Wir möchten auch mit allem Nachdrucke betonen, daß unsere Bundesverfassung den Postdienst nicht allein als eine Institution zur größtmöglichen Entlastung des Verkehrs betrachtet, sondern in Art. 42 dem Bunde den Ertrag der Post- und Telegraphenverwaltung ausdrücklich und förmlich als Einnahmsquelle zugewiesen hat. Wir möchten an diesem Standpunkte mit dem Postdepartement um so eher festhalten, als unsere postalischen Taxen -- es gilt dies auch vom Telegraphen- und Telephonverkehr -- wohl die billigsten in der ganzen Welt sind.

Eine günstige Rückwirkung unseres neuen Telephontaxengeset/.es vorausgesetzt, halten wir es für möglich, daß die Ziffern unseres Zukunftsbudgets um jährlich Fr. 4--500,000 überschritten werden können.

Wenn auch der Bundesrat in der Voraussicht gänzlicher Erfolglosigkeit auf einen Antrag, die Portofreiheit aufzuheben oder zu beschränken, verzichtet, so kann doch bei Erörterung der Frage der Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Kapitel der Postverwaltung die Portofreiheit und der von fachkundiger Seite auf eine Million Franken jährlich geschätzte Ausfall nicht mit Stillschweigen übergangen werden.

Der Bundesrat kennt die ausgesprochene Abneigung der Bundesversammlung gegenüber frühern dahinzielenden Anträgen, und er konnte sich nicht verhehlen, daß der Moment, eine Maßregel durchzuführen, welche in ihren Folgen in erster Linie die kantonalen und Gemeinde-Verwaltungen treffen müßte, äußerst unpassend gewählt wäre, nachdem wir die Zollinitiativcampagne kaum hinter uns haben.

Ebenso sehen wir vollständig davon ab, andere in Bezug auf eine Vermehrung der Einnahmen abzielende Änderungen der Posttaxen zur Zeit Ihnen vorzuschlagen. Abgesehen davon, daß solche Vorschläge voraussichtlich die Zustimmung der Räte nicht finden würden, ist zu berücksichtigen, daß das Publikum eher eine Ermäßigung als eine Erhöhung der Posttaxen erwartet, resp. wünscht.

316

-A.uLiSg-al>en.

Auf dem Gebiete der Ausgaben verbreiten sich die Departementalberichte in sehr einläßlicher We.ise über die Ursachen, welche die Ausgaben Vermehrung in der Periode 1888--1892 hauptsächlich herbeigeführt haben, Und über die Grundlagen, auf welchen die Budgets der Jahre 1893--1897 aufgebaut wurden.

Um vielfache Wiederholungen zu vermeiden, gestatten wir uns, auf jene Specialberichte zu verweisen und in nachfolgendem, wie bei den Einnahmen, mehr auf diejenigen Punkte einzutreten, welche, im Zusammenhange mit dem Postulate, dem Bundesrate zu näherer Erörterung, beziehungsweise Beschlußfassung, Veranlassung boten.

I. Amortisation und Verzinsung der Anleihen.

Wie wir schon bei den Einnahmen (Abschnitt: Ertrag der Kapitalien) auseinander zu setzen die Ehre hatten, ist seit der Anlage unseres Zukunftsbudgets ein neues 3Va °/o Anleihen von Fr. 20,000,000 hinzugekommen, dessen Zinsenbelastung mit Fr. 700,000 indessen vollständig aufgehoben wird durch den Ertrag der aus diesem Anleihen bewerkstelligten Wertschriftenankäufe.

Ebenso bleibt für die Periode, über welche sich unser Zukunftsbudget erstreckt, die für Amortisation aufzuwendende Summe unberührt, weil das neue Anleihen 10 Jahre lang unaufkündbar ist.

Bezüglich der Kündigung unserer Anleihen haben wir nun folgende Situation : Für das Anleihen von 1887, Ende 1894 noch Fr. 25,996,000, erwächst uns das Recht, von 1898 an die Amortisation beliebig zu verstärken, somit auch das ganze Anleihen zur Ruckzahlung zu kündigen.

Für das Anleihen von 1889, Ende 1894 noch Fr. 23,694,000, tritt der gleiche Fall ein von 1902 an.

Bei den Anleihen von 1892, Fr. 5,000,000, und von 1894, Fr. 20,000,000, ist dafür gesorgt, daß dieselben nach Ablauf der ersten 10 Jahre ohne weiteres auch in ihrer Totalität gekündet werden dürfen.

317

Wir befinden uns daher in der Lage, bis längstens 1904 die Unifikation unserer Anleihen durchführen zu können. Eine günstige Lage des Geldmarktes vorausgesetzt, können wir schon 1898 damit beginnen, indem wir den dannzumaligen Saldo des Anleihens von 18H7 als erste Serie des neuen einheitlichen Auleihens konvertieren und das Anleihen von 1889 als zweite Serie folgen lassen.

Es wäre offenbar verfrüht, sich jetzt schon über die Modalitäten des unifizierten Anleihens aussprechen zu wollen; die Durchführung würde sich eben so gestalten, daß, der Lage des Geldmarktes angepaßt, im Jahre 1898 der Typus der neuen Obligationen und der Amortisrüionsplan festgestellt und der Emissionskurs jeder späteren Serie neu bestimmt würde.

Unter alleo Umständen glauben wir uns der Hoffnung hingeben zu dürfen, daß die für Amortisation und Verzinsung des unifizierten Anleihens nötigen Annuitäten auch nach 1898 keine Mehrbelastung unserer Staatsrechnungen mit sich bringen werden.

Beteiligung an der Jura-Simplon-Bahn.

Wir verweisen auf die einläßliche Darstellung dieses Verhältnisses im Specialberichte unseres Finanzdepartements, Seite 420.

Wenn dort die Hoffnung ausgesprochen wurde, daß mit 1894 die Déficit période für die Prioritätsaktien zu Ende gehen werde, so befinden wir uns heute, nachdem bereits das Rechnungsjahr 1893 eine Dividende von Fr. 20 abgeworfen hatte, in der angenehmen Lage, pro 1894 die volle Dividende von Fr. 22. 50 = 4Va °/o als sicher annehmen zu dürfen; es wird somit der Zuschuß der Staatskasse an die Eisenbahnfondsrechnung, welche im Zukunftsbudget pro 1894 noch mit . . . Fr. 200,000 ,, 1895 ,, ,, . . . ,, 130,000 ,, 1896 ,, ,, . . . ,, 60,000 figuriert, nicht mehr zur Auszahlung gelangen.

Zinse von Passivkapitalien.

Unter diesen Titel fallen von jetzt an die Zinse von solchen Beträgen, welche die Staatskasse im Laufe des Rechnungsjahres an die Eisenbahnfondsrechnung, an die Alkoholverwaltung und eine Anzahl von Speeialfonds zeitweilig zu vergüten hat. Im Budget pro 1895 sind dieselben mit Fr. 81,300 berechnet. Wenn nun unser Zukunftsbudget für die Jahre 1896 und 1897 in dieser Rubrik Posten von Fr. 175,000 und Fr. 210,000 aufweist, so gingen wir, wie beim ,,Ertrag der Kapitalien11, von der Voraus-

318

Setzung aus, daß mit Ende 1895 unsere zinstragenden Kapitalien aufgebraucht sein werden und zur Deckung der pro 1895/97 in Aussicht genommenen Deficite Geldaufbrüche gemacht werden müssen. Diese Voraussetzung hat sich glücklicherweise nicht erwahrt, nachdem schon die Rechnung des Jahres 1893 wesentlich besser ausgefallen ist, für 1894 ein ähnliches Resultat erwartet werden darf und das Budget pro 1895 mit bloß 2 Millionen statt 4 Millionen Deficit sehließt. Wir dürfen annehmen, daß die Belastung dieses Postens in den drei nächsten Jahren den Ansatz von 1895 nicht übersteigen werde.

II. Allgemeine Verwaltung.

(Seite 350--353 der Beilage.)

Wir glauben es dem Ermessen der B u n d e s v e r s a m m l u n g selber anheimgeben zu sollen, in welcher Weise die stark wachsenden Ausgaben, insbesondere für Taggelder und Reiseentschädigungen der Kommissionen, herabgemindert werden könnten; die im Zukunftsbudget eingesetzten Ziffern genügen bei weitem nicht und 1894 erforderte bereits einen Nachtragskredit von Fr. 30,000.

B u n d e s r a t und B u n d e s g e r i c h t geben uns zu keinen besondern Bemerkungen Veranlassung; bei letzterem sind die Mehrlasten des neuen Organisationsgesetzes -- Vermehrung der Richter und des Kanzleipersonals, die Besoldungserhöhungen, die armenrechtliche Vertretung etc. -- mit einem Plus von Fr. 100,000 per Jahr im Zukunftsbudget berücksichtigt.

B u n d e s k a n z l e r Druckkosten, Lithographien, Schreibmaterialien.

Wir halten auch heute noch die Bedenken für zutreffend, welche anläßlich einer frühern Prüfung dieses Gegenstandes gegen die Errichtung einer eigenen Staatsdruckerei erhoben worden sind.

Da indessen für die Druckkosten und Lithographien sämtlicher Verwaltungszweige des Bundes jährlich ca. Fr. 750,000 ins Budget eingestellt sind, so haben wir unsere Bundeskanzlei zu näherer Prüfung der Frage eingeladen, ob nicht durch eine Centralisation dieses ganzen Dienstes bei der Bundeskanzlei, durch eine intensive Kontrolle von dieser Centralstelle aus und durch periodisch wiederkehrende Konkurrenzausschreibungen auf diesem großen Ausgabeposten eine erhebliche Ersparnis zu erzielen sei, ferner ob nicht auch für Schreibmaterialien und Buchbinderarbeiten, für welche sämtliche Verwaltungen jährlich ca. Fr. 300,000 ausgeben, durch die Errichtung eines Centraldepots, durch Kontrollierung sämtlicher

319 Verwaltungsabteilungen und Engrosankäufe nach vorangegangener Konkurrenzausschreibung wesentlich gespart werden könnte.

Der von der Bundeskanzlei eingelangte, sorgfältig ausgearbeitete und mit Zahlen belegte Bericht glaubt indessen, daß mit Ausnahme der Beschaffung der S c h r e i b m a t e r i a l i e n , die von unseim Finanzdepactemente gemachte Anregung schwerlich zu dem gewünschten Ziele, zu einer Ausgabenverminderung, führen würde, wohl aber, daß schwere Nachteile mit demselben verbunden sein könnten; die Bundeskanzlei führt ferner aus, daß eine ähnliche Anregung im Jahre 1877 nach Behandlung in beiden Räten resultatlos verlaufen sei und daß es unrichtig wäre, anzunehmen, als habe gerade auf dieser Rubrik seit 1876 eine auffällige Vermehrung der Ausgaben stattgefunden; es liege eine nicht erhebliche absolute Vermehrung vor, dagegen sei, verglichen mit den Gesamtausgaben des Bundes, eine ganz beträchtliche relative Verminderung der Druckkosten zu konstatieren.

Der Bericht der Bundeskanzlei ist zur Wiedergabe an dieser Stelle zu umfangreich; überdies muß derselbe, bevor der Bundesrat einen definitiven Entscheid über die negativen und positiven Anträge der Bundeskanzlei fällen kann, noch sämtlichen Departementen zur Ansichtsäußerung zugestellt werden. Wir beschränken uns deshalb auf das Vorgebrachte und legen inzwischen den Bericht xum Dossier der Prüfungskommissionen der Bundesversammlung.

III. Departemente.

A. Departement des Auswärtigen.

(Seite 354--360 der Beilage.)

Keine Bemerkungen.

B. Departement des Innern.

(Seite 361--391 der Beilage.)

Abteilung Inneres.

Wir greifen aus dieser Abteilung folgende Punkte heraus: A r c h i v e ; h i s t o r i s c h e A r b e i t e n . Dieser Posten hat in den letzten Jahren durch gleichzeitige Vornahme von Abschriften aus Paris und London, sowie der historischen Arbeiten in Rom eine ziemliche Erhöhung erfahren ; der Bundesrat ist einverstanden,

320 mit Rücksicht auf die dermalige Finanzlage bis auf weiteres keine neuen Serien solcher Arbeiten zu beginnen.

Unter den Beiträgen an A r b e i t e n s c h w e i z e r i s c h e r V e r e i n e und an A n s t a l t e n figurieren solche an die schweizerische Gesellschaft für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler und das schweizerische Landesmuseum (Erhaltung und Erwerbung Vaterländischer Altertümer), und zwar im Budget 1894 mit zusammen Fr. 81,600, während der ursprünglich maßgebende Bundesbeschluß vom 30. Juni 1886 nur einen Maximalkredit von Fr. 50,000 vorsah. Wir befinden uns bei den Ansprüchen, welche an das Laudesrnuseum gestellt werden, und bei dem hohen Interesse des Bundes, analoge Bestrebungen in den Kantonen zu fordern, nicht in der Lage, eine Beschneidung dieses Kredites im allgemeinen vorzuschlagen, werden uns aber bei der Verwendung des Kredites für die in Frage stehenden Zwecke der möglichsten Zurückhaltung befleißen.

F ö r d e r u n g u n d H e b u n g d e r schweizerischen Kunst.

Kredit Fr. 100,UOO.

Der Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1887, auf welchen diese Subvention sich gründet, lautet in seinem Art. 2 : ,,Zu diesen Zwecken wird in den eidgenössischen Voranschlag alljährlich eine Summe von hunderttausend Franken aufgenommen.

Dieser Kredit kann erhöht werden, wenn das Bedürfnis hierfür sich fühlbar macht und wenn die finanzielle Lage des Bundes es erlaubt.

,,Wird der für ein Jahr bewilligte Kredit in demselben nicht aufgebraucht, so ist der übrig bleibende Betrag behufs späterer Verwendung einem besonderen Fonds, ,,Schweizerischer Kunstfonds u genannt, über welchen jedes Jahr besondere Rechnung zu stellen ist, einzuverleiben. tt Infolge der letztern Bestimmung verfügte der schweizerische Kunstfonds mit Ende 1893 über einen Betrag von Fr. 188,UOO.

Wir wollen nicht verhehlen, daß auch in unserm Sohoße die Frage aufgeworfen worden ist, ob mit dem bisherigen Vorgehen das erreicht worden sei, was man angestrebt habe, und ob der Kredit nicht in anderer Weise richtiger zu verwenden sei; wir hielten indessen den gegenwärtigen Moment für eine Revision des Bundesbeschlusses nicht für glücklich gewählt.

Im Jahre 1896 wird mit der Landesausstellung in Genf eine nationale Kunstausstellung verbunden werden. Wir beabsichtigen nun, auf diese Ausstellung hin eine größere Konferenz einzuberufen, welche über die bisherigen Resultate der Bestrebungen des Bundes

321 für Hebung der Kunst, über verschiedene bisanhin geäußerte Wünsche und über das, was in Zukunft geschehen soll, zu Händen des Bundesrates sich auszusprechen hätte.

Wir gestatten uns deshalb, die Anregung zu machen, es solle die Bundesversammlung in teilweiser Abänderung des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1887 ermächtigt werden, bis auf weiteres für Förderung der Kunst bloß einen Beitrag von Fr. 50,000 ins Budget aufzunehmen, allerdings in der Meinung, daß inzwischen der angesammelte Fonds herangezogen werden könne, wenn eine Notwendigkeit hierfür sich herausstellen sollte; wir haben dabei insbesondere die Ausstellung in Genf im Auge.

Abteilung Bauwesen.

Beiträge an Kantone für öffentliche Werke.

Wir begegnen hier einer rapiden Progression der Ausgaben: von Fr. 1,288,000 im Jahre 1888 aufsteigend, streifen wir im Budget 1894 bereits die Ziffer von 4 Millionen.

Soweit es die B e i t r ä g e an S t r a ß e n betrifft, so stützen sich die Subventionen "an die sogenannten Alpenstraßen-Rantoae auf den Artikel 30 der Bundesverfassung, und es sind diese Fr. 530,000 jährlich unantastbar, solange diese Straßen in unklagbarem Zustande gehalten werden (Art. 37 der Bundesverfassung).

Soweit neue Straßenbauten in Betracht fallen, so wird das Recht zur Subventionierung aus Art. 23 der Bundesverfassung hergeleitet. Ein Ausführungsgesetz existiert nicht, und es ist somit das Maß der Beteiligung des Bundes in das jeweilige Ermessen der Bundesversammlung gelegt. Bulle-Boltigen, Lukmanier-Straße, Merligen-Neuhaus und Vitznau-Gersau mußten sich, trot/.dem die Berechtigung zur Bundessubvention wesentlich aus dem militärischen Interesse hergeleitet wurde, mit einem Drittel Beitrag begnügen, spätere, unter ihnen solche von wesentlich geringerer Bedeutung, erhielten 40 °/o ; die Grimsel-Straße wurde, wie früher Furka und Oberalp etc., mit 2/a bedacht. Die Klausen-Straße machte bereits den Sprung auf 80 °/o, und der Kanton Uri erhielt überdies für den auf sein Gebiet fallenden Sektor eine Extra-Aversalentschädigung von Fr. 150,000.

Die bisherige Freigebigkeit des Bundes hat offenbar die Kantone ermuntert, immer weitergehende Ansprüche an den Bund zu stellen, sowohl mit Bezug auf die Ausdehnung des Kreises für die zu subventionierenden Straßen überhaupt, als hinsichtlich der Höhe der zu bewilligenden Prozentsätze, und im Vertrauen auf die stete

322 Zunahme unserer verfassungsmäßigen Einkünfte und auf die bis vor 3 Jahren sich immer wieder einstellenden Rechnungsübeischüsse haben Bundesrat und Bundesversammlung zu wenig Widerstand gegenüber zu weitgehenden Begehrlichkeiten entwickelt.

Bei dem ins Schwanken gekommenen Gleichgewicht unserer Finanzen haben wir alle Ursache, uns wieder zu vergegenwärtigen, daß die Bundesverfassung nicht etwa die Unterstützung des Straßenwesens in den Kantonen als eine Aufgabe des Bundes hinstellt, sondern daß Art. 23 dem Bunde nur das Recht zuerkennt, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines großen Teiles derselben die Errichtung ö f f e n t l i c h e r W e r k e /u unterstützen.

Zu solchen Werken gehören nun gewiß auch Straßen ; aber die Bundessubvention sollte sich, wie es unter der Herrschaft der alten Verfassung und des gleichlautenden Artikels 21 derselben und auch noch in den ersten Jahren der Verfassung von 1874 geschah, beschränken auf Straßen von hoher und unbestrittener militärischer Bedeutung, auf unter großen Schwierigkeiten zu erstellende Alpenstraßen und endlich für solche Kommunikationen in der Ebene, deren Erstellung die Natur nur durch große Opfer zu beseitigende Hindernisse in den Weg gelegt hat. Aber der Artikel 23 sollte nicht ausgedehnt werden auf Straßenverbindungen, welche vom Standpunkte der Landesverteidigung aus als geradezu schädlich erklärt werden und welche nach Maßgabe von Lemma 3 desselben Artikels eigentlich verboten werden sollten ; der Bund sollte verschont bleiben von Subventionsgesuchen für Straßen von untergeordneter und mehr lokaler Bedeutung, und vollends ablehnend muß der Bund sich verhalten, wenn neben einer bereits subventionierten Straße das reinste Parallel- und Konkurrenzprojekt zur Bewerbung sich anmeldet.

Im Specialbericht des Departements des Innern, Seite 378, ist unter anderm auch die Straße über den Grünenberg mit" einem Kostendevis von Fr. 500,000 erwähnt. Der Bundesrat, in vollem Einverständnis mit dem Departemente, setzt einen Wert darauf, zu erklären, daß die Aufzählung eines angemeldeten Projektes nur der Vollständigkeit halber geschah, und daß keine Rede davon sein könnte, neben der Öchallenbergstraße auch diejenige über den Grünenberg zu subventionieren ; auch die Regierung von Bern nimmt denselben Standpunkt ein.

Bereits ist auch der Bundesral
in Anwendung der oben entwickelten Grundsätze dazu gelangt, in den Jahren 1893/1894 eine Anzahl solcher Gesuche um Subventionierung von Straßen von sich aus abzulehnen.

323 Einen noch größern Teil dieser Ausgabenrubrik nehmen die Subventionen für G e w ä s s e r k o r r e k t i o n e n in Anspruch; sie basieren auf dem Bundesgesetze von 1877 betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge und dessen Abschnitt III, B u n d es b e i t r a g e , Artikel 9--12.

Artikel 9 speciell lautet: ^Der Bund beteiligt sich an den im vorliegenden Gesetze vorgesehenen Bauwerken durch Beiträge aus der Bundeskasse.

Unterstützungsbegehren müssen stets durch die Kantonsregierung dem Bundesrate, mit den nötigen Angaben über die Beschaffenheit und Wichtigkeit, sowie über die Kosten der auszuführenden Arbeiten versehen, eingereicht werden.

Die vom Bunde zu leistenden Beiträge sollen in der Regel 40 °/o der wirklichen Kosten nicht überschreiten.

Ausnahmsweise können dieselben, wo die Kräfte der Kantone nicht ausreichen und ein namhaftes öffentliches Interesse an dein Zustandekommen eines Werkes in Präge liegt, bis auf die Hälfte der Kostensumme erhöht werden.a Dem Bundesrate liegt nichts ferner, als diese gesetzlichen Bestimmungen antasten zu wollen, allein wir nehmen den Standpunkt ein, daß, solange die gegenwärtige Finanzlage andauert, iu der Z u m e s s u n g dieser Beiträge mehr Maß gehalten und mehr zu der Gesetzesanwendung zurückgekehrt werden sollte, wie sie beim Beginn der Wirksamkeit des neuen Gesetzes üblich war.

Vierzig Prozent bilden nach Artikel 9 die R e g e l , n i c h t das M i n i m u m , und es sind denn auch zu Anfang der achtziger Jahre neben vierzig und fünfzig Prozent großartige Gewässerkorrekticmen mit bloß 33 Va Prozent subventioniert worden. So erhielt beispielsweise der Kanton Zürich für die Korrektion dreier Hauptflüsse -- Töß, Glatt und Limmat -- nur einen Dritteil, für die Tliur 40 Prozent, Thurgau desgleichen einen Dritteil bis 40 Prozent; jetzt ist das Beitragsverhältnis von einem Dritteil zur größten Seltenheit geworden.

Längere Zeit war der Bundesrat hemiiht, diese Drittelssubventionen auch bei andern Gewässerkorrektionen beizubehalten und die 50 Prozent nur in wirklichen Ausnahmefällen zur Anwendung zu bringen, allein die Bundesversammlung berücksichtigte in der Regel die höher gehenden Anforderungen der Kantone, und der Bundesrat wurde durch die Bundesversammlung selber zu einer immer freigebigeren Praxis gedrängt.

Dieses Vorgehen der Bundesversammlung konnte natürlich auch nicht ohne Nachwirkung bleiben auf das Verhalten des Bundes-

324 rates bezüglich derjenigen Subventionen, welche er kraft Art. 10, Lemma 2, weil Fr. 50,000 nicht übersteigend, in eigener Kompetenz zu erledigen hatte und für welche anfänglich Fr. 250,000, nachher Fr. 350,000 und seit 1892 Fr. 500,000 ins Budget eingesetzt worden sind.

Während im Jahre 1885 noch die mit 33Vs °/o bedachten Unternehmungen 63 °/o, ,, ,, 40 % ,, ,, 37 % ausmachten -- höher wurde gar nicht gegangen -- zeigen die Jahre 1890--1893 folgende Ziffern : zu 33 1/3 °/° zu 40%o zu 45%o zu 50 °/o 1890 23 % 65 % 5% 7%

1891 1892 1893

15% 15% 5%

59% 4% 57% -- 43 % --

22% 28% 52 %

Wir sind der Ansicht, daß alle diese Subventionen für Gewässerkorrektionen wohl angewendetes Geld bedeuten und großen Segen in den Kantonen stiften, und wir wären durchaus ni.cht damit einverstanden, Korrektionsprojekte, von deren Ausführung das Wohl und Wehe einer Landesgegend abhängen kann, neben die Bundessubvention stellen zu wollen.

Wohl aber rechtfertigt unsere dermalige Finanzlage die ernste Mahnung zu etwelchem Maßhalten, und um ein entsprechendes Resultat herbeizuführen, bedarf es der Mitwirkung aller Faktoren : einerseits der Kantone, aus denen ja der Ruf nach Beseitigung einer behaupteten finanziellen Mißwirtschaft und Geldverschleuderung des Bundes am lautesten ertönte, indem sie mit ihren Anforderungen an den Bund, insbesondere für Straßenprojekte., etwas zurückhaltender werden, anderseits der Bundesverwaltung, durch das richtige Maßhalten in der Zumessung dieser Subventionen und bezüglich der Auszahlungstermine.

Hochbauten.

Unter diesem Titel sind ausgegeben worden : 18S8 Fr. 1,301,032

1889

,, 1,293,353

1890

,, 2,715,238

1891 1892 1893

,, 3,504,124 ,, 2,850,087 ,, 1,813,310

325

und budgetiert pro :

1894 1895 1896 1897

Fr. 2,107,500 ,, 3,732,245 ,, 3,804,000 ,, 2,926,000

Fügen wir gleich hinzu, daß von 1895 an die Parlamentsbaute mit je l Million Franken berücksichtigt ist.

Der Posten Hochbauten zerfällt in 3 Hauptunterrubriken: Ordentlicher Unterhalt der eidgenössischen Gebäude, Umbau- und Erweiterungsarbeiten und Neubauten.

. Bei Beratung der Gleichgewichtsfrage fallen die beiden erstgenannten Rubriken kaum in Betracht. Der Unterhalt unserer eidgenössischen Gebäude (Centralverwaltung, Militär-, Post- und Zollgebäude.) beansprucht durchschnittlich Fr. 100,000 per Jahr, eine keineswegs hohe Summe, abgesehen davon, daß niemand der Eidgenossenschaft die Zumutung wird machen wollen, diese Gebäude in ihrem baulichen Zustand zu vernachläßigen. Die Umbauund Erweiterungsarbeiten, welche in weitaus den meisten Fällen einem dringlichen Bedürfnisse entspringen, sehwanken zwischen Fr. 120,000--220,000.

Die Hauptausgabe fällt auf die Rubrik N e u b a u t e n , und hier muß unumwunden zugegeben werden, daß durch ein Zusammentreffen von Begehren, welche die Billigung der Bundesversammlung erhielten, namentlich die Baubudgets der nächsten 3 Jahre als hochbelastet erscheinen. Immerhin haben wir alle Veranlassung, die der Bundesverwaltung gemachten Vorwürfe auf ihr richtiges Maß zurückzuführen.

Niemand wird heute behaupten wollen, daß etwa das neue Bundespalais, welches hauptsächlich die Rechnungen der ersten Periode des Zukunftsbudgets belastet, eine unnötige Ausgabe gewesen sei, nachdem dieses Palais Nr. II schon bei seinem Bezüge sieh zu klein erwiesen hat und inzwischen noch weitere Neubauten für die Centralverwaltung haben erstellt werden müssen. Den wiederholten Postulaten der Bundesversammlung betreffend Vermehrung des Bestandes an Reitpferden konnte nur nachgelebt werden durch Erweiterung der alten Regieanstalt in Thun; die Einführung des rauchschwachen Pulvers wäre ohne die Umwandlung der Pulvermühle zu Worblaufen in die ausgedehnte Anlage der gegenwärtigen Kriegspulverfabrik ebenso unmöglich gewesen, als die Durchführung der Neubewaffnung der Infanterie im Zeitraum von 2 J /2 Jahren ohne eine entsprechende Ausdehnung der Gebäulichkeiten und innern Installationen in der Waffenfabrik Bern.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. IV.

22

326 Auf die Parlamentsbaute treten wir nicht mehr näher ein, nachdem dieselbe durch einen rechtskräftigen Beschluß der Bundesversammlung ins Leben gerufen ist und der Bundesrat im Parlamente seinen Standpunkt wiederholt zu vertreten Gelegenheit hatte ; wir sprechen an dieser Stelle einzig noch die Hoffnung aus, daß auch diejenigen, welche jenem Bundesbeschluß ihre Zustimmung glaubten versagen zu sollen, mit der Zeit sich aussöhnen werden mit einem Werke, welches wir als ein wirkliches Bedürfnis und als einen würdigen Abschluß der für die Centralverwaltung und die gesetzgebenden Räte bestimmten Bauten in der Bundesstadt betrachtet haben.

Dagegen soll in keiner Weise bestritten werden, daß die in den letzten Jahren in rascher Folge an die Hand genommenen Neubauten für die Postverwaltung weit herum ernsten Bedenken haben rufen müssen.

Wir reproduzieren in nachfolgendem das Tableau des Ankaufes, bezw. der Erstellung eidgenössischer Post- und Telegraphengebäude :

Kosten des Ankaufs, sowie der Erstellung eidgenössischer Post- und Telegraphengebäude.

Datum des maßgebenden Bundesbeschlusses.

Datum des Ankauf des Kosten fUr Bundesbeschlusses Bauplatzes Umbau oder resp.

der der Neubau.

Kreditbewilligung. Liegenschaft.

Fr.

1. Postgebäude Genf, altes .

2.

,,

Chur, altes

3.

4.

5. ° 6.

7.

,, ,, ,, ,, ,,

Bern . .

Winterthur, St. Gallen .

Luzern . .

Interlaken .

8.

,,

Montreux .

9.

,, Genf, neues 10. Telephongebäude Zürich 11. Postgebäude Zürich . .

Fr.

. . 16. Dez. 1873 Budgetspro 1875.

1876 und 1877 404,000 54,000 (29. Juni 1875 . . 29. Juni 1875 \Budgetprol876 \ 215,000 30,000 125,000 . . 23. Dez. 1879 Budget pro 1881 680,000 -- altes 17. Sept. 1880 17. Sept. 1880 225,000 796,500 . . 20. März 1884 18. Dez. 1885 250,000 . . 26. Juni 1885 18. Dez. 1885 565,000 210,000 . . 22. Dez. 1885 Budgets pro 1887 und 1888 65,000 129,000 . . 23. März 1888 Budgets pro 1889 und 1890 141,000 54,800 18. Dez. 1889 644,030 1,544,921 . . 29. Juni 1888 -- 2. April 1889 370,000 . . 2. April 1889 9. Dez. 1893 598,000 1,750,000 . . 9. Dez. 1889

Übertrag

3,802,030 5,049,221

Total.

Fr.

458,000 245,000 805,000 225,000 1,046,500 775,000 194,000 195,800 2,188,951 370,000 2,348,000 8,851,251

Datum des maßgebenden Bundesbeschlusses.

Datum des Ankauf des Kosten fUr Bundesbeschlusses Bauplatzes Umbau oder der resp. der Neubau.

Kreditbewilligung. Liegenschaft.

Fr.

1 2 . Postgeläude Thun 13.

,, Sitten 14. = 15.

16.

17.

18.

19.

20.

21 .

22.

23.

fl p

,, .

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

Übertrag . . . . 20. Dez. 1889 . . . . 25. Juni 1890

Liestal . . . .

Solothurn . . .

Neuenburg . .

Winterthur, neues Lausanne . . .

Glarus . . . .

Chur, neues . .

Schaffhausen . .

Freiburg* . .

Frauenfeld* . .

9. Okt. 1890 10. Okt. 1890 16. April 1891 24. Juni 1892 22. Dez. 1892 15. März 1893 15. Juni 1894 23. Juni 1894

26. Juni 1890 Budgets pro i 892, 1893 und 1894 9. Okt. 1890 24. Juni 1891 22. März 1893 15. März 1893

Total.

Fr.

Fr.

3,802,030 5,049,221 66,880 322,102

8,851,251 388,982

73,364 180,000 188,500 11,500 17,000 497,075 208,000 1,000,000 254,000 1 ,052,500 40,000 260,000 230,000 200,000 200,000 58,500

253,364 200,000 514,075 1,208,000 254,000 1.052,500 300,000 230,000 200,000 200,000 58,500

6,320,410 7,390,262 13,710.672 * Von den eidgenössischen Räten noch nicht bewilligt.

NB. Bei den von der Bundesversammlung noch nicht behandelten Krediten sind die Zahlen approximativ.

329 Aus diesem Tableau geht unzweideutig hervor, daß die Bauthätigkeit im Dienste der Postverwaltung im letzten Vierteil dieser 20jährigen Periode ein erheblich rascheres Tempo angeschlagen hat.

Es mag das zum Teil zusammenhangen mit den gesteigerten Verkehrsbedürlnissen ; aber auch hier können wir nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, wie eben die Bundesverwaltung vielfach von den zunächst Interessierten gedrängt worden ist, solche Bauten an die Hand zu nehmen und in einem der Bedeutung des Ortes und der Umgebung des Gebäudes entsprechenden Stile auszuführen; ebenso ist unser Tableau ein sprechender Beweis dafür, daß die Bundesverwaltung jedenfalls nicht in willkürlicher oder einseitiger Weise vorgegangen ist, sondern daß die verschiedenen Gegenden der Schweiz bei diesen Postbauten berücksichtigt worden sind.

Wir glauben auch nicht, daß es angehe, nun mit einem Male den Riegel zu stoßen und alle derartigen Gesuche rundweg abzuweisen. Es giebt noch eine Anzahl Kantonshauptorte, welche mit den bereits berücksichtigten mindestens auf gleiche Linie /u stellen sind; dagegen ist der Bundesrat fest entschlossen, weiter gehenden Ansprüchen entgegenzutreten und bis auf weiteres die,, Erstellung neuer Postgebäude durch die Eidgenossenschaft in Städten und Ortschaften zweiter Ordnung abzulehnen. Solche Ablehnungen sind auch innerhalb Jahresfrist bereits mehrfach erfolgt, wobei wir den Petenten gegenüber immerhin unsere Bereitwilligkeit ausgesprochen haben, einen anständigen Mietzins zu bezahlen, insofern bei nachgewiesenem Bedürfnis die betreffende Ortschaft zum Bau eines Postgebäudes, sei es als selbständige Baute, sei es in Verbindung mit Bauten zu anderweitigen öffentlichen Zwecken, schreiten sollte.

Der Bundesrat ist somit gerne bereit, soviel an ihm liegt, der Bauthätigkeit auf diesem Gebiete den nötigen Zügel anlegen zu helfen, und er wird bestrebt sein, mit den Forderungen der Ästhetik diejenigen möglichster Einfachheit zu verbinden; er bedarf aber hierzu, wie bei den Beiträgen an öffentliche Werke, der wirksamen Unterstützung der jeweilen zunächst interessierten Kreise und der hohen Bundesversammlung.

Im übrigen bietet uns die Wahrscheinlichkeit, daß die Centralverwaltung für die nächsten Jahre in den ihr zu Gebote stehenden oder noch im Bau begriffenen Lokalitäten sich werde bewegen können,
und die Thatsache, daß die Befestigungen und andere für die Militärverwaltung beanspruchte Bauten ihrer Vollendung entgegengehen, die Beruhigung, daß mit Erledigung der zur Zeit beschlossenen Hochbauten wieder eine Periode normaler Bauthätigkeit eintreten werde.

330

Versicherung von Mobiliar und Gebäuden.

Veranlaßt durch eine Anregung des Militärdepartements hat sich der Bundesrat im Laufe dieses Jahres auch mit der Frage beschäftigt, ob es nicht im finanziellen Interesse der Eidgenossenschaft liege, für unsere Mobiliar- und Materialvorräte 'die Selbstversicherung einzuführen, beziehungsweise die Versicherung bei privaten Gesellschaften auf die größern Risiken, z. B. über Fr. 50,000 im einzelnen Falle, zu beschränken.

Der Bundesrat hat nach reiflicher Prüfung aller einschlägigen Verhältnisse sich dahin entschieden, dieser Anregung keine Folge zu geben.

Die Mobiliar- und Material Vorräte des Polytechnikums und der Annexanstalten mit über zwei Millionen Franken, sowie diejenigen der Militärverwaltung (Kriegsmaterial, Bekleiduugsvorräte, Weizenvorräte, Fouragevorräte, Kasernenmobiliar) mit 36 Millionen Pranken, belaufen sich in solche Summen, daß das Risiko bei der Selbstversicherung wohl kaum übernommen werden könnte, und die in die Risiken unter Fr. 50,000 fallenden Objekte bilden einen so versehwindend kleinen Teil der gesamten Versicherungssumme, daß eine Ausscheidung derselben "zur Selbstversicherung sich kaum der Mühe lohnen würde.

Sodann müßte es einen etwas eigentümlichen Eindruck machen, wenn die staatlichen Behörden, welche ihre Mitbürger sonst zu einer möglichst allseitigen Versicherung aufmuntern und selbst durch Beiträge anspornen, das Beispiel zur Selbstversicherung, was in vielen Fällen die Nichtversicherung bedeutet, geben würden ; denn die Selbstversicherung wird überall da zur Nichtversicherung, wo nicht dafür gesorgt wird, daß die für die Versicherung bestimmten Summen in Reserve gelegt und der freien Verfügung des Selbstversicherers für andere Zwecke entzogen werden.

Sprechen somit grundsätzliche Erwägungen, sowie die Betrachtung, daß sich die Versicherungsobjekte des Bundes wegen ihrer allzugroßen Anhäufung auf einem einzelnen Punkte zur Selbstversicherung nicht gut eignen, gegen letztere Institution, so muß im fernem noch hinzugefügt werden, daß der Übergang zur Selbstversicherung für eine lange Beihe von Jahren durchaus keine Entlastung unserer Staatsrechnungen bedeuten würde; denn offenbar müßte die gleiche Summe, welche wir jetzt für die Versicherung ausgeben, auch fernerhin alljährlich als Ausgabe gebucht und einem Speuialfonds gutgeschrieben werden, bis letzterer eine Höhe erreicht hätte, welche uns gegen Brandschäden größern Umfanges sicherstellen würde.

331 Alles Gesagte trifft selbstverständlich auch für die Gebäudeversicherung zu, wobei noch der weitere Umstand hinzukommt, daß unsere Immobilien überall dem kantonalen Versicherungszwang unterworfen sind.

C. Justiz- und Polizeidepartement.

(Seite 392--394 der Beilage.)

Schon während unserer Beratungen über die Organisation des Bundesrates hatten wir die Übertragung der Aufsicht und der Rekurse auf Grund des Betreibungsgesetzes an das Bundesgericht ins Auge gefaßt und anläßlich der Behandlung der Gleichgewichtsfrage haben wir unser Justiz- und Polizeidepartement förmlich beauftragt, die Frage der Revision des Betreibungs- und Konkursgesetzes in dieser Richtung zu prüfen. Seither haben sich auch die beiden Räte durch Postulat zum Geschäftsbericht pro 1893 auf denselben Boden gestellt.

Handelt es sich auch dabei in erster Linie um eine geschäftliche Entlastung für den Bundesrat als Kollegium und das Departement im besondern, so würde die Verwirklichung dieses Gedankens jedenfalls von einer, wenn auch bescheidenen Ersparnis begleitet sein.

Weitere' Ersparnisse können in diesem Departement um so weniger in Aussicht genommen werden, als bei dem Fortgang der Arbeiten für Vereinheitlichung des Civil- und Strafrechtes in der Rubrik ,,Gesetzgeberische Arbeiten" eher mit einer Vermehrung der Ausgaben gerechnet werden muß.

D. Militärdepartement.

(Seite 395--416 der Beilage.)

Wir haben schon an einleitender Stelle, Seite 296--297 dieses Berichtes, auf die außerordentliche Belastung hingewiesen, welcher das Ausgaben budget des Militärdepartements von 1880 bis 1894 unterworfen war und aus der Vergleichung der Jahresrechnungen von 1888 bis 1892 mit den Budgets der Jahre 1893 bis 1897 die Beruhigung gewonnen, daß wir allmählich wieder zu einem normalen Ausgabenbudget zurückkehren.

· Verhehlen wir uns nicht, daß die Mißstimmung, welche das Zusammentreffet! einer ganzen Reihe von außerordentlichen Militärauagaben, deren gleichzeitige Anhandnahme und rasche Durchführung durch die Verhältnisse geboten war, eine ziemlich nachhaltige geworden ist.

332 Um so mehr war es die Pflicht des Bundesrates, genau zu prüfen, in wieweit auch noch im sogenannten Normalbudget die Ausgaben reduziert werden können, immerhin ohne aus dem Auge zu verlieren, daß es eine Grenze giebt, welche nicht überschritten werden darf, solange wir uns die Aufgabe stellen, mit einer w e h r f ä h i g e n Armee für die Integrität unseres Vaterlandes einzustehen.

Es ist ungemein schwierig, auf eine Reihe von Jahren hinaus die mutmaßlichen Voranschläge des Militärdepartements aufzustellen.

Wohl haben wir diesen Versuch in unserem Zukunftsbudget gemacht, aber als bindende können diese Ziffern keineswegs aufgefaßt werden.

Die Wechselfälle, welche mit Bezug auf die politische Lage in Europa naturgemäß eintreten müssen und erfahrungsgemäß auch eintreten, legen uns dringend nahe, die stete Erhöhung und Erhaltung der Schlagfertigkeit der Armee unausgesetzt im Auge zu behalten. Und das verlangt Maßnahmen, deren Durchführung nicht unterbleiben und nur dann hinausgeschoben werden darf, wenn der Bund ohne Schädigung anderer vitaler Staatsinteressen die erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufzubringen vermag.

Unter diesen Verhältnissen, die eine doppelte Verantwortlichkeit bedingen, ist es schwierig, festzustellen, wie weit in der Durchführung notwendiger Maßnahmen zur Hebung der Wehrkraft unseres Landes gegangen werden darf.

Anderseits läßt sich auch die Tragweite vorgesehener Reformen nicht mit absoluter Sicherheit zum voraus bestimmen.

Das Heer, mit den dasselbe bildenden Anstalten und Einrichtungen, ist ein lebendiger Organismus, der sich naturgemäß in fortschreitender Entwicklung befindet und diese Entwicklung bedarf der äußern allgemeinen Situation wegen auch jetzt noch fortwährender Förderung.

Fragen wir uns nun, wo ist, wenn wir absehen von den außerordentlichen, nunmehr in der Hauptsache glücklich überstandenen Ausgaben, sowie von der bleibenden Mehrausgabe, welche Verwaltung, Unterhalt und Bewachung der Befestigungen mit sich bringen wird, die größte Vermehrung in unserem normalen Ausgabenbudget seit Ende der 80er Jahre eingetreten, so werden wir durch eine Vergleichung der jetzigen und früheren Ziffern sofort darauf geführt, daß diese Vermehrung in erster Linie beim Posten ,,Unterricht"1 zu suchen ist.

Während die daherige Belastung im Jahre 1889 noch Fr. 7,812,000
betrug, beziffert das schon Ende 1893 angefertigte Zukunftsbudget die gleiche Ausgabe mit Fr. 9,920,000 und es scheint diese Summe, verglichen mit dem der Bundesversammlung pro 1895 vorgelegten

333

Budget -- Fr. 10,106,000 -- noch zu niedrig gegriffen zu sein. Die Thatsache, daß wir hier vor einer Mehrausgabe von über 2 Millionen Franken stehen, hat denn auch unser Militärdepartement veranlaßt, die Frage einer genauen Untersuchung zu unterstellen, auf welche Gründe diese Ausgabenvermehrung zurückzuführen sei und was insbesondere die vorhandene erhebliche Erhöhung des Einheitspreises (Kosten einer Rekrutenschule oder eines Wiederholungskurses per Mann und per Tag berechnet) herbeigeführt habe.

Das Resultat dieser Untersuchung, welche auf genaue statistische Arbeiten des eidgenössischen Oberkriegskommissariats basiert, ist in dem Specialberichte unseres Militärdepartements, Seite 404 u. ff.

der Beilage, einläßlich erörtert und dadurch der Nachweis erbracht, daß diese Ausgaben Vermehrung in ihren Hauptziöern zurückzuführen ist auf die ständig zunehmende Rekrutenzahl und damit in Verbindung die größere Zahl der zu den Wiederholungskursen einrückenden Mannschaften, die durch die Ausdehnung der Konservenverteilung bedingte Verteuerung der Fleischration, die Verteuerung der Munition infolge der Verwendung von rauchschwachem Pulver.

Als weitere Faktoren, welche zu einer Vermehrung der Ausgaben des Militärdepartements haben führen müssen, werden namentlich aufgeführt die Verwaltung, Bewachung und der Unterhalt der Befestigungen, die Abgabe von Schuhwerk zu reduziertem Preise an unsere Truppen, die Abgabe von Munition unter dem Kostenpreise an die freiwilligen Schießvereine, die Übernahme der Versicherung der Truppen gegen Unfall durch den Bund.

Das Militärdepartement gelangt zu dem Schlüsse, daß alle diese Elemente von Mehrausgaben auch für die Zukunft einen bleibenden Ausgabenfaktor bilden werden und der Bundesi-at muß diese Beurteilung als durchaus zutreffend erklären.

Auf der andern Seite geben wir mit dem Militärdepartement zu, daß in einzelnen Zweigen der Militärverwaltung immerhin noch Ersparnisse möglich sind; als solche werden bezeichnet: 1. Reduktion der Rekrutierung für die Specialwaffen zu gunsten der Infanterie, für deren Rekruten ein erheblich niedrigerer Einheitspreis angesetzt werden kann.

2. Thunlichste Dienstdispensation für die altern Jahrgänge, soweit solches ohne Beeinträchtigung der Schlagfertigkeit der Armee möglich ist.

3. Einschränkung der Verwendung von blinder Munition bei den Felddienstübungen, soweit die Unterrichtszwecke dies erlauben.

4. Maßregeln zur Herabsetzung der Kosten der Pferdemiete.

334

5. Möglichste Vermeidung unnötiger Bahntransporte.

6. Zweckmäßigere Organisation der Trains und ihres Aufmarsches in die Linie.

7. Möglichste Beschränkung der Ausgaben für Landentschädigungen bei Felddienstübungen.

8. Bessere Ausnutzung derjenigen Waffenplätze, für deren Benützung vertraglich Pauschalsummen festgesetzt sind.

Die nötigen Anordnungen in dieser Richtung durch unser Militärdepartement sind zum Teil bereits getroffen, zum Teil befinden sie sich noch im Stadium der Vorprüfung.

Wir glaubten uns in der Botschaft des Bundesrates auf die Reproduktion aller dieser Schlußfolgerungen beschränken und im übrigen insbesondere auch auf die ziffernmäßige Darstellung im Departementalbericht verweisen zu dürfen, welcher als zusammenhängendes Ganzes behandelt werden sollte.

E. Finanz- und Zolldepartement.

(Seite 417--436 der Beilage.)

Finanzverwaltung.

Die Ausgaben für das F i n a n z b u r e a u , die F i n a n z k o n t r o l l e , die S t a a t s k a s s e und die W e r t s c h r i f t e n v e r w a l t u n g bestehen fast ausschließlich aus Besoldungen, mit welchen wir in allmählicher Annäherung an die Maximalansätze innerhalb der gesetzlichen Schranken geblieben sind.

Für die B a n k n o t e n k o n t r o l l e kommen noch mit diesem Dienste verbundene Anschaffungen in Betracht. Der Rückgang der budgetierten Ausgaben von Fr. 54,000 im Jahre 1893 auf Fr. 46,800 im Jahre 1897 hat seinen Grund im Wegfall des für die Vorarbeiten zum ßankgesetze ausgeworfenen Kredites. Eine Ersparnis von einigen tausend Franken kann hier erzielt werden, solange wir, wie beabsichtigt, den frei gewordenen Posten eines Adjunkten nicht mehr besetzen.

Bezüglich der M ü n z v e r w a l t u n g verweisen wir auf das bei den Einnahmen, Seite 306 dieses Berichtes, Gesagte.

Beitrag an den Invalidenfonds.

Über die Entstehung und Äuffnung dieses Fondes giebt der Departementalbericht, Seite 423 der Beilage, eine einläßliche geschichtliche Darstellung. Anfangend mit den Bußen, welche durch

335 Tagsatzungsbeschluß vom 11. Dezember 1847 dea beiden Kantonen Neuenburg und Appenzell I.-Rh., wegen Nichtstellung ihrer Mannschaftskontingente auferlegt wurden und geäuffnet durch Vergabungen, durch eine jährliche Einlage von 100,000 Franken vom Jahr 1881 an, durch außerordentliche Zuwendungen von Fr. 1,100,000 im Jahre 1884

,, 1,000,000 ,, ,, 1,000,000 ,, Fr. 3,100,000,

,, ,,

1886 1888

sowie endlich durch eine vorläufige Zuwendung von rund Fr. 637,000 auf Grundlage einer Bestimmung des Banknotengesetzes, welche den Gegenwert zurückgerufener aber nicht präsentierter Noten diesem Fonde zuhält, ist der Invalidenfond bis Ende 1893 auf den Betrag von Fr. 6,297,598 angewachsen. Der Zinseneingang dieses Jahres übersteigt netto Fr. 250,000, die Ausgabe desselben Jahres betrug Fr. 98,H»4. Bei der Fortdauer der bisherigen Einlage von Fr. 100,000 wurde somit der jährliche Zuwachs etwa Fr. 250,000 betragen, eine Summe, welche wohl jeden Gedanken an eine Verminderung de» bisherigen Beitrages ausschließt. Würde die wiederholt postulierte Unfallversicherung unserer Truppen auf gesetzliche Weise geregelt und, wie wahrscheinlich, die betreffenden Leistungen dem Invalidenfonds überbunden, so wäre im Gegenteile eine entsprechende Erhöhung der jährlichen Einlage angezeigt.

L i e' g5e n s c h a f t e n .

Der Ansatz von je Fr. 100,000 für die Jahre 1895, 1896 und 1897 ist. als ein durchaus approximativer zu betrachten. In Ausführung der Anregungen unseres Finanzdepartements, Seite 425/426 der Beilage, hat der Bundesrat inzwischen den grundsätzlichen Entscheid getroffen, daß künf'tig bei alleo Bauten, sei es für Zwecke der Centralverwaltung, sei es für die Bedürfnisse des Militärdepartements, des Post- und Telcgraphendienstes, der Zollverwaltung, der Ankauf des Bauterrains zu den betreffenden Baukosten geschlagen und verrechnet werden solle, und daß in den Ausgaben des Finanzdepartements nur noch die Erwerbungskosten derjenigen Liegenschaften figurieren sollen, welche unter der Verwaltung des Finanzdepartements verbleiben, wie z. B. die zum Zwecke der Erweiterung von .Waffenplätzen, mit oder ohne Gebäulichkeiten, erworbenen Grundstücke.

Es werden somit in Zukunft in dieser Ausgabeorubrik nur die auf die Verwaltun»skosten und den Unterhalt auf den Waffenplätzen Thun, Herisau, Prauenfeld und Bière fallenden, auf Fr. 40,000

336 jährlich zu veranschlagenden Ausgaben untergebracht werden und es entzieht sich jeder Vorausberechnung, inwiefern das Finanzdepartetnent für Ankäufe von Liegenschaften, welche unter seiner Verwaltung bleiben, in Anspruch genommen werde.

Zollverwaltung.

Wenn irgendwo in der eidgenössischen Verwaltung, so ist es beim Zolldienste ganz unmöglich, ein zuverlässiges Zukunftsbudget aufzustellen. Nicht nur existiert selbstverständlich auch hier eine innige Wechselbeziehung zwischen Aufschwung des Verkehrs, mit dadurch bedingten Mehreinnahmen und den Administrationskosten, sondern es sind noch eine Anzahl anderer Faktoren, welche einer zuverlässigen Schätzung hindernd im Wege stehen.

Unser Zollkrieg mit Frankreich mußte dem ohnehin auf der Westgrenze ziemlich schwunghaft betriebenen Schmuggel einen ganz besondern Anreiz geben ; er veranlaßte eine ganz intensive Vermehrung des Grenzwächterpersonals und zwang uns, schon im Budget 1894 unsere Kreditforderung für G r e n z s c h u t z von Fr. 951,000 (1893) auf Fr. 1,180,000 zu erhöhen; für die folgenden Jahre haben wir eine weitere Erhöhung um je Fr. 20,000 vorgesehen und es scheinen die im Jahre 1894 gemachten Erfahrungen zu bestätigen, daß wir noch nicht auf dem Höhepunkt angelangt sind. Würde es gelingen, die frühern Handelsbeziehungen zu Frankreich wieder herzustellen, so darf eine ganz erhebliche Reduktion der Kosten für deû Grenzschutz erwartet werden. Ganz das Umsekehrte wäre hingegen der Fall bei der Einfuhrung weiterer Monopole; die Tabakfabrikate z. B. sind ein solcher Schtnugglerarükel par excellence, daß die Einführung dieses Monopols eine ganz bedeutende Verschärfung unserer Kontrolle sofort nach sich ziehen müßte.

Die Minderausgabe, welche aus der Reduktion der R ü c k z ö l l e resultiert, ist in unserem Zukunftsbudget bereits berücksichtigt. Der Wegfall des Zuckerrückzolls fand schon Ausdruck durch Herabsetzung des Postens ,,Verschiedenes" im Budget 1893 auf Fr. 241,000 (1892 noch Fr. 502,000). In der Budgetziffer Fr. 567,000 pro 1894 waren die infolge der Futternot von 1893 der Landwirtschaft zugesicherten Buckerstattungen des Zolles auf Futtersurrogaten berücksichtigt, wogegen der Ansatz pro 1895 wieder auf Fr. 267,000 zurückgeht. Zum voraus gänzlich unbestimmbar sind ferner die Rückerstattungen für Eisenbahnschienen, welche ebenfalls
hier unter ,,Verschiedenes" verrechnet werden.

Endlich ist es noch eine Bestimmung des neuen, mit dem 1. Januar 1894 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Zoll-

337

wesen, welche geeignet ist, Mehrausgaben in den beiden Budgetvubriken G e h a l t e und R e i s e k o s t e n , B u r e a u k o s t e n , Mob i l i a r und G e r ä t s c h a f t e n herbeizuführen, deren Tragweite jedoch erst nach einigen Jahren überblickt werden kann. Das neue Gesetz gestattet bekanntlich die Errichtung von Zollämtern und zollfreien Niederlagen im Innern und erst eine mehrjährige Erfahrung wird zeigen, ob die allmähliche Erhöhung der Ausgaben in diesen beiden Rubriken: 1893 Fr. 1,870,000, 1894 Fr. 2,100,000, 1895 Fr. 2,144,000, 1896 Fr. 2,176,000, 1897 Fr. 2,222,000, eine genügende ist. Selbstverständlich kommt in der Rubrik Gehalte auch das naturgemäße Vorrücken der Beamten und Angestellten der Zollverwaltung in der gesetzlichen Besoldungsskala zum Ausdruck.

Wir, hoffen mit den pro 1895/97 ausgesetzten Krediten auskommen zu können, Ersparnisse vorzuschlagen sind wir nicht im Falle.

F. Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

(Seite 437--444 der Beilage.)

Abteilung Industrie.

Gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

So erfreulich an und für sich die Erscheinung ist, daß auf dem Gebiete des gewerblichen und beruflichen Bildungswesens unseres Landes ein stetes Vorwärtsschreiten zu bemerken ist -- die Subventionen des Bundes bedingen eben auch vermehrte Leistungen der Kantone -- so muß doch darauf hingewiesen werden, daß die in den zutreffenden Bundesbeschlüssen gezogenen Grenzen zur Zeit überschritten sind.

Artikel 8 des Bundesbeschlusses betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung vom 27. Juni 1884 lautet: ,,In das Budget des Bundes wird ein jährlicher Kredit von Fr. 150,000 für die Unterstützung der gewerblichen und industriellen Berufsbildung aufgenommen. Dieser Kredit kann erhöht werden, wenn .

das Bedürfnis hierfür sich fühlbar macht, und wenn die finanzielle Lage des Bundes es erlaubt.tt Dieser Bundesbeschluß wird ergänzt durch denjenigen betreffend die Förderung der kommerziellen Bildung vom 15. April 1891.

Durch diesen neuen Bundesbeschluß werden als Anstalten, welche gemäß Bundesbeschluß vom '27. Juni 1884 betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung Beiträge aus der Bundeskasse erhalten können, auch die kommerziellen Bildungsanstalten

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und die kaufmännischen Vereine bezeichnet, und es sollen die Bestimmungen jenes frühern Beschlusses auch auf dieselben analoge Verwendung finden. Hierfür wurde ein neuer Kredit von Fr. 60,000 zur Verfügung gestellt.

Inzwischen ist aber der jährliche Kredit von Fr. 210,000 schon im Budget pro 1894 auf Fr. 538,000 angestiegen, und unser Zukunftsbudget sieht ein weiteres Steigen bis auf Fr. 625,000 vor.

Wenn wir nun auch keineswegs die Ansicht vertreten möchten, bisherige Subventionen, auf welche die kantooalen Anstalten nun einmal bauen und organisiert sind, aufzuheben oder neue gleichberechtigte Anmeldungen abschlägig zu bescheiden, so dürfte doch für die Dauer der gegenwärtigen Deßcitperiode dem Vorbehalt des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884, ,, s o w e i t die f i n a n z i e l l e Lage des B u n d e s es e r l a u b t " , bei Bemessung der Höhe der Beiträge Rechnung getragen werden.

Im Zukunftsbudget ist die Bundessubvention für die L a n d e s a u s s t e l l u n g von 1896 in G e n f , welche die Bundesversammlung auf l Million Franken beziffert hat, noch nicht vorgesehen.

Die erste Rate von Fr. 333,333 wird noch in der Staatsrechnung des Jahres 1894 zur Verrechnung gelangen, während das Budget der Abteilung Industrie pro 1895 und 1896 über die im Zukunfts 1 budget eingesetzten Ziffern hinaus mit gleich hohen Quoten belastet sein wird.

Abteilung Landwirtschaft.

Wenn in retrospektiven Betrachtungen nicht mit Unrecht darauf hingewiesen wird, daß die Landwirtschaft erst seit dem Bundesbeschluß vom 27. Juni 1884 betreffend die Förderung der Landwirtschaft sich einer intensiveren Unterstützung des Bundes erfreut, und daß die Staatsreehnungen von 1888 bis 1892 noch bescheidene Ziffern aufweisen, welche zu diesem Zwecke verwendet worden sind, so trifft das letztere bereits nicht mehr zu für die zweite Periode unseres Zukunftsbudgets.

Für 1893 waren, Inbegriffen Fr. 150,000 für die nicht abgehaltene schweizerische landwirtschaftliche Ausstellung, Fr. 1,263,000 budgetiert. Die Staatsrechnung pro 1893 ergab eine wirkliehe Ausgabe von Fr. 1,165,000 pro 1894 sind budgetiert ,, 1,279,610 Für die drei folgenden Jahre waren im Zukunftsbudget vorgesehen : pro 1895 ,, 1,397,500 ,, 1896 .

,, 1,518,500 ,, 1897 ,, 1,670,000

339 Inzwischen ist aber das neue Gesetz betreffend Förderung der Landwirtschaft mit wesentlich vermehrten Leistungen des Bundes in Kraft getreten, und wir stehen heute schon vor der Gewißheit, daß die Ziffern des Zukunftsbudgets gänzlich ungenügende sein werden, wird doch schon vorstehender Ansatz pro 1895 in dem der Bundesversammlung pro 1895 vorgelegten Budget um Fr. 400,000 überschritten, und ist der erst für 1897 vorgesehene Kredit jetzt schon überholt. Hat das neue Gesetz einmal sich eingelebt und wird die Versicherung des Viehes und gegen Hagelschaden mit Bundeshülfe sich ausdehnen und verallgemeinern, dann haben wir noch mit ganz andern Zahlen zu rechnen. Weit entfernt also, hier nach Ersparnissen ausblicken zu wollen, haben wir bei Beurteilung unserer finanziellen Lage uns zu vergegenwärtigen, daß die Unterstützung der Landwirtschaft erheblich höhere Summen in Anspruch nehmen wird, als solche im Zukunftsbudget vorgesehen sind, und unsere Obsorge wird mehr darauf gerichtet sein müssen, für eine möglichst gute Verwendung dieser Subventionen zu sorgen und auch hier durch ein Maßhalten in der Bemessung der Höhe derselben der gespannten Finanzlage thunlichst Rechnung zu tragen.

Was nun die a weckdienlich e Verwendung, insbesondere auf dem Gebiete der Bodenverbesserung, anbetrifft, so können wir uns der Wahrnehmung nicht verschließen, daß mehr und mehr in den Kantonen die Tendenz zum Durchbruche gekommen ist, auch ganz untergeordnete Arbeiten für Verbesserung selbst kleinster Parzellen einzelner Landwirte zu subventionieren und diese Arbeiten dann als ,,Unternehmungen"1 zum Zwecke der Bodenverbesserung nach Maßgabe des Gesetzes zur Subvention in Bern anzumelden. Diese Arbeiten bestehen oft in nichts anderem als in der Verbesserung eines bestehenden Pfades, eines Brunnens, in der Öffnung eines Wassergrabens, in einer Stallerweiterung, im Säubern eines Grundstückes von Steinen, Unkraut etc.

In diesem Vorgehen scheint uns die Gefahr einer Zersplitterung der Kräfte und Hülfsmittel des Bundes u n d der Kantone auf Kosten der genossenschaftlichen Bestrebungen, welche offenbar vom Gesetze in erster Linie haben unterstützt werden wollen, zu liegen. War das der Wille des Gesetzgebers von 1884 und sind die oben angeführten Arbeiten wirklich ,,Unternehmungena (der Ausdruck ist unverändert ins neue Gesetz
hinüber genommen worden) im Sinne des Gesetzes?

Der Bundesrat sprach in seinem Entwurfe von 1883 von g r ö ß e r n Unternehmungen; ,,wir können nicht umhina, erläuterte er durch seine Botschaft, ,,an dieser Stelle davor zu warnen, bei dergleichen Maßnahmen Kategorien von Personen ins Auge zu

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fassen oder Unterschiede innerhalb einer und derselben Gattung von Erwerbszweigen aufzustellen. Es handelt sich um die Förderung der Landwirtschaft, nicht um die Unterstützung der Landwirte. Der Staat kann nur Maßregeln treffen oder Institutionen schaffen, welche zur Förderung und Hebung eines Gewerbes geeignet sind, und Sache des Einzelnen ist es, sich jene Maßregeln und Einrichtungen zu nutze zu machen."

Die stäuderätliche Kommission schlug an Stelle der größern ^kollektive"1 Unternehmungen vor. ,,Wir wollen damit ausschließen"1, sagt ihr gedruckter Bericht, ,,daß ein einzelner Grundbesitzer, der an seinem Gut »on mehreren Hundert Jucharten eine größere Verbesserung vornimmt, eine Unterstützung beanspruchen kann. Die Unterstützung soll nur gewährt werden für die Verbesserung eiuer größern Anzahl Grundstücke verschiedener Eigeotümer in einer oder in mehreren Gemeinden.1* Gleichzeitig berechnete die Kommission die ganze jährliche aus dem Bundesbeschlusse resultierende Mehrausgabe auf Fr. 250,000.

In Artikel 7, wie er aus den Beratungen der Bundesversammlung hervorgegangen ist, war nun allerdings kurzweg von ,,Unternehmungen" die Üede, aber wenn in den nachfolgenden Bedingungen Ziffer a insbesondere die Wichtigkeit der Arbeiten und die Einreichung von technischen Vorlagen betont und Ziffer c der kantonalen Verwaltung in jedem einzelnen Falle die bestimmte Verpflichtung überbindet, die ausgeführten Arbeiten gut zu unterhalten, so hatte damals wohl niemand Subventionen im Auge, wie sie jetzt oft für die unbedeutendste Leistung einzelner Grundbesitzer, welche ohne Subventioneo von Kanton und Bund vorgenommen werden könnte, angemeldet und bewilligt werden.

Eine etwas strengere Auslegung des Begriffes ,,Unternehmung" scheint uns auch deswegen noch geboten, weil wenigstens ausnahmsweise und zu gunsten von Genossenschaften das revidierte Gesetz die Möglichkeit einer Subvention eröffnet, ohne daß der Kanton zu einer gleich hohen Verpflichtung verhalten zu werden braucht.

Der Bundesrat ist deshalb entschlossen, einerseits den Begriff ,,Unternehmung" 1 künftig etwas strenger zu fassen, anderseits und mindestens für die Dauer einer finanziell gespannten Lage an dem Grundsatze, daß auch bei den Genossenschaften die Kantone sich zu beteiligen haben, festzuhalten und nur in ganz ausnahmsweisen Fällen von der Ermächtigung des Art. 7 des Gesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft Gebrauch zu machen.

341

Abteilung Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Der Bundesrat teilt vollständig die im Berichte des Landwirtschaftsdepartements ausgesprochene Ansicht, daß die Ausgaben des Bundes für das F i s c h e r e i w e s e n eher wachsen werden; der Bund thut eher zu wenig auf diesem Gebiete. Die Hebung des Fischereiwesens bedeutet eine Vermehrung des Nationalwohlstandes, und eine ausgiebige Unterstützung durch den Bund ist um so mehr gerechtfertigt, als es sich hier um interkantonale Verhältnissehandelt, welche nur unter der Oberaufsicht des Bundes und durch dessen Eingreifen rationell geordnet werden können.

Dagegen glauben wir für die Dauer der Deficitperiode eine etwelche Zurückhaltung in der Bemessung der Bundesbeiträge für das F o r s t w e s e n eintreten lassen zu dürfen.

Artikel 25 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, vom 24. März 1876, setzt folgende Beiträge fest: \. 30--70% des wirklichen Kostenbetrages für neue Waldanlagen; 2. 20--50% für die Aufforstungen in Schutzwaldungen.

Unsere bisherigen Beiträge bewegten sich früher fast überall in der obern Grenze; wir haben aber bereits angefangen, je nach den Verhältnissen des einzelnen Falles einen etwas tiefem Prozentsatz zur Anwendung zu bringen.

Betreffend das V e r s i c h e r u n g s w e s e n gestatten wir uns auf die Einnahmen (Seite 18 der Botschaft) zu verweisen.

G. Post- und Eisenbahndepartement.

(Seite 445--468 der Beilage.)

Eisenbahnwesen.

Während bei allen übrigen Departementen die Besoldungsansätze sich auf die dermalige Gesetzgebung, mit deren Minimalund Maximalansätzen, wo solche vorgezeichnet sind, stützen, ist dem Zukunftsbudget dieser Abteilung ein neues Organisationsprojekt zu Grunde gelegt, welches vom Eisenbahndepartement dem Bundesrat schon seit längerer Zeit vorgelegt, aber von letzterem, wie ähnliche Vorlagen aus andern Departementen, noch nicht behandelt wurde, weil er vorerst das Schicksal des Besoldungsgesetzes tur die Beamten des Militärdepartements abwarten wollte.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. IV.

23

342

Es können somit die pro 1895/1897 eingesetzten Ziffern keineswegs als definitive betrachtet werden, wie denn auch das der Bundesversammlung pro 1895 vorgelegte Budget nur Fr. 258,800 Ausgaben (statt Fr. 322,100) aufweist.

Post- und Telegraphenverwaltung.

Das Ausgabenbudget der Post- und Telegraphenverwaltung muß im allgemeinen den Suppositionen entsprechen, welche bei der Beurteilung der Einnahmen und des Reinertrages dieser Verwaltung aufgestellt worden sind und auf welche wir neuerdings verweisen (Seite 452--468 der Beilage und 313--315 der Botschaft) ; haben wir dort eine fortschreitende Steigerung des Reinerträgnisses angenommen, so müssen auch die Ausgaben in einem gewissen Verhältnisse Schritt halten.

Vorschläge zur Verminderung der Ausgaben zu machen sind wir nicht im Falle; solche Verminderungen könnten nur stattfinden auf Kosten des Dienstes, resp. wenn die Interessen des Verkehr treibenden Publikums weniger Berücksichtigung finden sollten, als wie dies bis jetzt der Fall gewesen ist,, oder' wenn die keineswegs zu hohen Gehalte der Beamten und Bediensteten eine Herabsetzung erfahren sollten.

Zum Abschnitt T e l e g r a p h e n v e r w a l t u n g heben wir an dieser Stelle noch hervor, daß diese Verwaltung bereits an dem Punkte angelangt ist, wo das Telephonwesen die Erträgnisse des Telegraphenverkehrs so vollständig absorbiert, daß letztere kaum mehr ausreichen, um Deficite zu verhüten. Auch in den Ziffern des dermalen vor der Bundesversammlung liegenden Voranschlages pro 1895, welcher für die Telegraphenverwaltung mit einer Unterbilanz von Fr. 103,600 schließt, liegt der ernste Fingerzeig, daß wir mit der Ermäßigung unserer Telephontaxen eine Grenzlinie erreicht haben, welche einstweilen nicht überschritten werden sollte.

343

Rekapitulation und Schlußfolgerungen.

In Vergleichung mit unserem Zukunftsbudget rekapitulieren wir unsere vorstehenden, Ausführungen in folgendem :

Einnahmen.

1. Der günstigere Abschluß der Staatsrechnung von 1893 und wahrscheinlich auch derjenigen von 1894, sowie die Reduktion des Déficits des Budgets pro 1895 von rund 4 Millionen auf 2 Millionen, gestatten auch für die Jahre 1895/1897, für welche das Zukunftsbudget keine A k t i v z i n s e von K a p i t a l i e n mehr vorsah, eine Einnahme von cirka Fr. 150,000 anzunehmen.

2. Beim H a n d e l s a m t s b l a t t soll durch eine allmähliche Ausgleichung der Einnahmen und Ausgaben der noch devisierte Ausgabenüberschuß von durchschnittlich Fr. 10,000 beseitigt werden.

3. Der Bundesrat nimmt eine Revision der Vollziehungsverordnung betreffend den G e s c h ä f t s b e t r i e b von A u s w a n d e r u n g s a g e n t u r e n vom 10. Juli 1888 im Sinne der Einführung einer jährlichen Gebühr für jeden Unteragenten in Aussicht.

4. Der N e t t o e r t r a g der Pul v e r v e r w a l t u n g ist infolge der Reduktion des Preises für Kriegspulver auf die Erstellungskosten um Fr. 30--40,000 zu hoch angesetzt; aus dem gleichen Grunde werden die pro 1892 mit Fr. 358,000, pro 1893 mit Fr. 521,000 verrechneten Einnahmenüberschüsse der Munitionsfabrik in d.en folgenden Jahren verschwinden.

5. Eine außerordentliche, nicht jährlich wiederkehrende Einnahme in noch unbestimmbarem Umfange wird eintreten durch den Verkauf von obsolet gewordenem Kriegsmaterial: Waffen, Munition, Kriegsfuhrwerke.

6. Der B r u t t o e r t r a g der Z ö l l e kann, normale Verhältnisse vorausgesetzt, statt auf 37 Millionen auf 39 Millionen Franken angesetzt werden.

7. Zum Zwecke der Beseitigung des noch vorhandenen Ausgabenüberschusses von jährlich Fr. 20,000 nimmt der Bundesrat die Revision des Bundesgesetzes betreffend B e a u f s i c h t i g u n g von Pri vatunternehmungen imGebiete desVersicher u n g s w e s e n s im Sinne einer Erhöhung des Maximums der von den Versicherungsgesellschaften vom Gesamtbetrag der Prämien zu entrichtenden Steuer von l °/oo auf 1,5 °/oo in Aussicht.

344

8. Der Ansatz für P f a n d b u c h g e b ü h r e n der E i s e n b a h n g e a e l l s c h a f t e n pro 1895 kann infolge bereits perfekt gewordener Anleihenskonveraionen von Fr. 4000 auf Fr. 100,000 erhöht werden; auch pro 1896 oder folgende Jahre stehen aus dem gleichen Grunde noch weitere erhöhte Einnahmen, wenn auch in bescheidenerem Umfange, zu erwarten.

9. Der Bundesrat beabsichtigt, die R e v i s i o n des E i s e n b a h n g e s e t z e s im Sinne a. der Erhöhung der in Art. 19, Lemma 3, vorgesehenen jährlichen Konzessionsgebühr, b. der Einführung einer einmaligen Gebühr für die Erteilung der Konzession überhaupt vorzuschlagen, und unter Ausdehnung der Kontrolle des Bundes auf die Dampfbootunternehmungen diese letztern zu einer angemessenen Beteiligung an die Kosten der Kontrolle heranzuziehen.

10. Die Reinerträgnisse der P o s t - r u n d T e l e g r a p h e n v e r w a l t u n g können um jährlich Fr. 4--500,000 höher als im Zukunftsbudget angeschlagen werden.

Ausgaben.

1. Die V e r z i n s u n g und A m o r t i s a t i o n der e i d g e n ö s s i s c h e n A n l e i h e n wird trotz des neuen Anleihens von 20 Millionen Franken keine Mehrbelastung mit sich bringen, weil einerseits dieser ganze Betrag in zinstragenden Wertpapieren neu angelegt ist, anderseits die Amortisation erst mit 1904 beginnt und bis dahin durch eine Konversion und Unifikation unserer sämtlichen Anleihen eher eine Erleichterung der aus Verzinsung und Amortisation unserer Anleihen erwachsenden Gesamtlast zu erhoffen ist.

2. Die Z i n s e von P a s s i v k a p i t a l i e n können infolge der erwarteten günstigeren Rechnungsabschlüsse pro 1896 um Fr. 100,000, pro 1897 um Fr. 130,000 reduziert werden.

3. Die Z u s c h ü s s e der S t a a t s r e c h n u n g e n an die E i s e n b a h n f o n d s r e c h n u n g (Jura - Simplon - Bahn - Beteiligung) 1894 Fr. 200,000, 1895 Fr. 130,000, 1896 Fr. 60,000 dürften in Voraussicht der vollen Verzinsung der Prioritätsaktien dieser Unternehmung mit 4Va °/o dahinfallen.

4. Die Frage, ob und in welchem Umfange durch eine Konzentration d e s Dienstes f ü r B e s c h a f f u n g v o n B u r e a u materialien, für Druckkosten, Lithographie- und B u c h b i n c l e r a r b e i t e u bei der Bundeskanzlei Ersparnisse zu

345

erzielen seien, unterliegt noch der fortgesetzten Prüfung durch den Bundesrat.

5. Bis auf weiteres sollen keine neuen Serien von historischen Arbeiten (Archivabschriften etc.) im Auslande eröffnet werden.

o 6. Ermächtigung an die Bundesversammlung, in teüweiser Revision des Bundesbeschlusses betreffend Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst, für die Dauer der Deficitperiode den Jahreskredit von Fr. 100,000 auf Fr. 50,000 herabzusetzen, immerhin in der Meinung, daß die bisher unverwendet gebliebenen und in einen Fonds gelegten Kreditrestanzen (Ende 1893 Fr. 188,000) im BedUrfnisf'alle herangezogen werden können.

7. Beiträge an ö f f e n t l i c h e W e r k e , S t r a ß e n - ink l u s i v e B r ü c k e n b a u t e n . Beschränkung der Subventionsberechtigung auf Projekte von allgemeinerem oder ausgesprochen militärischem Interesse, auf Alpenstraßen mit durchgehendem Verkehr und solche Kommunikationen in der Ebene, deren Erstellung die Natur Hindernisse in den Weg gelegt hat, welche nur mit großen, die Kräfte der Interessenten übersteigenden Opfern beseitigt werden können ; Maßhalten in der Ausmessung des Bundesbeitrages.

Dieses letztere gilt insbesondere auch von den G e w ä s s e r k o r r e k t i o n e n , für welche das Bundesgesetz einen Beitrag von 40 °/o nicht als Minimum, sondern nur als Regel aufstellt und nur in wirklichen Ausnahmsfällen auf 50 °/o zu gehen gestattet.

8. Möglichste Einschränkung der H o c h b a u t e n , welche übrigens mit dem Jahre 1895 unter der Einwirkung aller bereits beschlossenen Bauten ihren Höhepunkt erreicht haben und von 1896 auf 1897 eine gana erhebliche Reduktion erfahren werden.

9. Durch die Übertragung der A u f s i c h t und der R e k u r s e auf Grund des B e t r e i h ungs g es e tzes an das Bundesgericht wird neben der in erster Linie beabsichtigten Entlastung des Bundesrates und des Justizdepartements eine etwelche finanzielle Entlastung eintreten.

10. Die außerordentlichen Ausgaben des M i l i t ä r d e p a r t e m e n t s für Befestigungen, Neubewaffnuog und rauchschwaches Pulver können mit Ende 1895 in der Hauptsache als beendigt betrachtet werden, was die Rückkehr zu einem normalen Budget gestattet.

Der Bundesrat wird bestrebt seio, die auf Seite 333/334 der Botschaft als möglich aufgezählten Ersparnisse im Interesse möglichster Entlastung des Ausgabeubudgets des Militärdepartements durchzufuhren.

346

Dagegen bestehen eine Anzahl von Faktoren, wie: die ständige Zunahme der Rekrutenzahl und der in die Wiederholungskurse Einrückenden, Konservenverpflegung, Verwendung des theureren rauchschwachen Pulvers, Verwaltung und Bewachung der Festungswerke, Abgabe von Schuhwerk zu reduziertem Preise, Herabsetzung des Munitionspreises für die freiwilligen Schießvereine, Unfallversicherung, theurere Pferdemiete etc., welche die Rückkehr zu den Ziffern der f r ü h er n normalen Budgets von 1888 und 1889 unmöglich machen.

11. Artikels des Bundesbeschlusses betreffend die g e w e r b l i c h e und i n d u s t r i e l l e B e r u f s b i l d u n g vom 27. Juni 1884 enthält den Vorbehalt, daß Erhöhungen des ursprünglich erteilten Kredites zulässig seien, wenn das Bedürfnis hierfür sich fühlbar mache und wenn die finanzielle Lage des Bundes es erlaube. Ohne neue gleichberechtigte Anmeldungen von der Bundessubvention ausschließen zu wollen, ist der Bundesrat der Ansicht, daß namentlich für die Dauer der Deficitperiode dem erwähnten Vorbehalte Rechnung zu tragen sei.

12. Auf dem Gebiete der L a n d w i r t s c h a f t ist eine strengere Auslegung des Begriffes ,,Unternehmung 1 * 1 , insbesondere auch im Interesse einer richligen Verwendung der Bundessubventionen und der genossenschaftlichen Bestrebungen, angezeigt.

13. Auch bei den Bundesbeiträgen auf f o r s t w i r t s c h a f t l i c h e m G e b i e t e ist eine größere Annäherung an die mittleren Ansätze des zutreffenden Bundesgesetaes angezeigt.

14. Im allgemeinen ist zu konstatieren, daß die ins Zukunftsbudget eingesetzten Ziffern des Ausgabenbudgets des Industrie- und Landwirtschaftsdepartements weit überschritten werden. Nicht berücksichtigt in denselben ist die Subvention für die Landesausstellung in Genf mit Fr. 1,000,000, welche auf 3 Jahre zu verteilen ist.

Die Subventionen für die Landwirtschaft sind im Budget 1895 schon Fr. 400,000 höher als im Zukunftsbudget, und es werden die Mehrausgaben infolge des revidierten Gesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft in den folgenden Jahren noch ganz bedeutend anwachsen.

Welche S c h l u ß f o l g e r u n g e n können aus dieser Rekapitulation gezogen werden?

Während aus der Betrachtung unserer Einnahmen, jedoch immerhin die Fortdauer der jetzigen Bruttoeinnahmen der Zollverwaltung vorausgesetzt,
eine Besserstellung unserer Bilanz um 2Vz--3 Millionen Franken sich herleiten läßt, befinden wir uns in der Unmöglichkeit, die mutmaßlich zu erzielenden Ersparnisse in

347

Zahlen zum Ausdruck zu bringen. Verschiedenes liegt noch im Stadium der Prüfung, bei manchem muß erst die Erfahrung zeigen, in welchem Umfange es den vereinigten Bestrebungen von Bundesrat und Bundesversammlung gelingen wird, die in Aussicht genommenen Ersparnisse zu verwirklichen. Vielfach werden auch unsere Anstrengungen nur den Erfolg haben, dem raschen A n w a c h s e n unserer Ausgaben auf fast allen Verwaltungsgebieten einmal Halt zu gebieten, während wir 'jetzt schon mit aller Bestimmtheit wissen, daß z. B. beim Industrie- und Landwirtschaftsdepartement die Ziffern des Zukunftsbudgets viel zu tief gegriffen sind.

Es könnte deshalb bittern Enttäuschungen rufen, wenn man etwa aus der Besserstellung der Einnahmen um 21/a--3 Millionen die Anschauung ableiten wollte, daß wir jede Notlage hinter uns haben und mit 1897 bereits wieder im Stadium der Staatsrechnungsü b e r s c h ü s s e uns befinden werden.

Wir haben in den vorangehenden Ausführungen bereits erwähnt, daß, abgesehen von allem Unvorhergesehenen, das sich erfahrungsgemäß jedes Jahr einstellt, zu den Ziffern unseres Zukunftsbudgets noch l Million Pranken für die L a n d e s a u s s t e l l u n g hinzuzurechnen, und daß schon für das Jahr 1895 die K r e d i t e für das L a n d w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t um Fr. 400,000 zu tief gegriffen sind. Die Differenz für jedes folgende Jahr wird noch größer sein.

Wir dürfen auch nicht unterlassen, zu erwähnen, daß im Zukunftsbudget betreffend die B e i t r ä g e an ö f f e n t l i c h e W e r k e nur die damala angemeldeten Projekte berücksichtigt sind, während seither aus einer Anzahl von Kantonen neue Anmeldungen eingereicht oder doch zu unserer Kenntnis gebracht worden sind, deren Kostendevis nahezu 5 Millionen erreicht. Allerdings werden inzwischen ältere Korrektionen liquidiert und es kann der Beginn der Jahresraten für neue Unternehmungen etwas hinausgeschoben werden; aber es ist immerhin fraglich geworden, ob dieses erweiterte Programm von 1897 an im Rahmen des Zukunftsbudgets durchgeführt werden kann.

Im Zukunftsbudget ist ferner noch keine Rücksicht genommen auf die vom h. Ständerat bereits angenommene. Vorlage betreffend die B e s o l d u n g e n der B e a m t e n des M i l i t ä r départements, welche, wenn einmal in Kraft getreten, wohl die Richtschnur für die Revision
des. allgemeinen Besoldungsgesetzes bilden wird.

Wir erinnern ferner daran, daß durch rechtskräftigen Bundesbeschluß für die Überschienung der Alpen im Osten wie im Westen Bundessubventionen. im Betrage von je 4 Va Millionen Franken zu-

348

gesichert sind ; es ist nicht nur wahrscheinlich, sondern beinahe gewiß, daß die 4 1/2 Millionen für den Simplon in allernächster Zeit fallig werden, wodurch, auf 5 Jahre verteilt, eine jährliche Mehrbelastung von nahezu l Million Franken eintreten muß.

Und zu alledem dauert die Ungewißheit betreffend den Fortbestand der dermal igen Zolleinnahmen an.

Alles zusammengefaßt kommen wir zu dem Schlüsse, 1. daß u n t e r B e r ü c k sich t i g u n g a l l e r M e h r e i n n a h m e n und bei dem e r n s t e n Willen des Bundesrates und der B u n d e s v e r s a m m l u n g , d u r c h ein den Verh ä l t n i s s e n a n g e p a ß t e s M a ß h a l t e n dem bisherigen r a p i d e n A n w a c h s e n u n s e r e r Ausgaben entgegenzutreten und mögliche Ersparnisse herbeizuf u h r e n , es uns g e l i n g e n s o l l t e , bis l ä n g s t e n s 1897 u n s e r e D e f i c i t p e r i o d e a b z u s c h l i e ß e n ; 2 . d a ß a b e r d i e in u n s e r e m Z u k u n f t s b u d g e t n o c h g ä n z l i c h u n b e r ü c k s i c h t i g t gebliebenen Postulate der Unfall- und K r a n k e n v e r s i c h e r u n g und der Subventionierung der Volksschule nur durch E r ö f f n u n g neuer E i n n a h m s q u e l l e n durchgeführt werden können.

Es kann nicht Gegenstand der heutigen Berichterstattung sein, über die Art und Weise der Durchführung dieser beiden Postulate sich zu verbreiten; aber es ist nur die Konsequenz aller unserer Ausführungen, wenn der Bundesrat zur Beschaffung der nach Millionen zählenden Mittel neue Einnahmsquellen als unerläßlich bezeichnet.

Wie schon früher angekündigt, nimmt der Bundesrat hierfür das Tabakmonopol in Aussicht, jedoch unter Voranstellung folgender Bedingungen : 1. Die Einführung des Tabakmonopols darf die Qualität der für den Großteil unserer Bevölkerung bestimmten Tabake und Cigarren weder verschlechtern noch deren Preis verteuern.

2. Den Verhältnissen der bei der Tabakindustrie beschäftigten Arbeiter ist durch den Weiterbetrieb der gegenwärtigen Fabriken in Staatsregie weitgehendste Rechnung zu tragen.

3. Der Fortbestand der vorhandenen Tabakkulturen soll durch Einfuhrung des Monopols nicht in Frage gestellt werden.

4. Jede Verwendung der Erträgnisse des Tabakmonopols zur Bestreitung bisheriger laufender Ausgaben ist ausgeschlossen ; sie sind als Bundeseinnahme ausschließlich zur Durchführung der Unfall- und Krankenversicherung, eventuell zur Unterstützung der Volksschulezu-verwenden.

349

Der mutmaßliche Ertrag des Tabakmonopols auf vorstehenden Bedingungen kann auf jährlich cirka 8 Millionen Franken angesetzt werden.

Am Schlüsse unserer Berichterstattung über das Gleichgewichtspostulat angelangt, beehren wir uns, Ihnen, Herr Präsident, hochgeachtete Herren, zu beantragen: Es w o l l e die h. B u n d e s v e r s a m m l u n g in G e w ä r t i gung der in Aussicht genommenen Vorlagen b e t r e f fend Revision einiger Bundesgesetze und B u n d e s b e s c h l ü s s e v o n d e r B e r i c h t e r s t a t t u n g des B u n d e s rates V o r m e r k am P r o t o k o l l nehmen.

B e r n , den 3. Dezember 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Prey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

350 Beilage.

Departementalberichte.

_N*Sgt<.-

Bundeskanzlei.

Einnahmen.

Diese sind im Budget des Jahres 1894 auf Fr. 20,000, wovon Fr. 15,000 hauptsächlich auf Legalisationsgebilhren und Fr. 5000 auf das stenographische Bulletin entfallen, veranschlagt. Der letztere Posten dürfte sich in den nächsten fünf Jahren deswegen erhöhen, weil in neuester Zeit mehr stenographiert wird wie früher und deshalb die von der Expedition des ,,Bund" bezahlten Abonnementsgebühren entsprechend wachsen; natürlich wachsen aber auch die Ausgaben, und zwar in noch etwas stärkerem Verhältnis. Dagegen liisst sich, da es durchaus ungewiss ist, wie viel jeweilen stenographiert wird, der Zuwachs an Einnahmen nicht einmal approximativ angeben.

Der erstere Posten dagegen wird kaum eine nennenswerte Vermehrung erfahren.

Ausgaben.

Wir verweisen auf die vorgelegte Tabelle, wo die Kechnungsergebnisse der letzten flinf Jahre verzeichnet sind. Daraus ersieht man, dass die ordentlichen Ausgaben für Personal seit 1888 um rund Fr. 10,000 zugenommen haben, Mehrausgaben, die hauptsächlich auf die Anstellung neuer Weibel und Weibelgehlllfen zurückzuführen sind. Die weitere Differenz, die sich für das Jahr 1892, verglichen mit den vorhergehenden Rechnungsjahren, ergiebt, ist auf ausserordentliche Ausgaben zurückzuführen, nämlich auf zwei Besoldungsnachgenttsse von Fr. 4800 und Fr. 2750, welche an die Familien zweier Angestellten der Bundeskanzlei, des ersten Übersetzers und eines Bundesweibels, zu bezahlen waren. Für die nächsten fünf Jahre sehen wir keine Verminderung, wohl aber eine Vermehrung dieser Ausgaben vor. Sobald nämlich die zum Teil bereits im Entwurf vorliegenden, zum Teil in Vorbereitung begriffenen Reorganisationen der verschiedenen Departements und Verwaltungsabteilungen

351

durchgeführt sein werden, wird es an der Zeit sein, auch die Besoldungen des Personals der Bundeskanzlei, die noch dieselben sind, welche das Gesetz vom 2. August 1873 festgesetzt hat, den veränderten Lebensverhältnissen gemäss einer Revision im Sinne etwelcher Aufbesserung zu unterziehen. Die daherigen Mehrausgaben werden sich auf etwa Fr. 8--9000 jährlich belaufen.

Auch ist nicht zu übersehen, dass zu Anfang laufenden Jahres das Personal um einen Kanzlisten (GehUlfen des Materialverwalters) vermehrt worden ist, und namentlich infolge langwieriger Erkrankung mehrerer Beamten der Kanzlei (des Registrators Menn, des Übersetzers Curti, der Kanzlisten Kupfer und Pochon) ausserordentliche Aushttlfe seit längerer Zeit schon notwendig geworden ist und voraussichtlich noch längere Zeit notwendig fallen wird.

Was die Übrigen Ausgaben unseres Haushaltes hetrifft, so sind es die Druckkosten, welche in den letzten fünf Jahren am meisten gestiegen sind, d. h. von Fr. 130,000 im Jahre 1888 auf Fr. 160,000 im Jahre 1892. Der Vermehrung dieser Ausgaben Einhalt zu thun, steht nicht in unserer Macht, denn wir sind in dieser Hinsicht nur der vollziehende Arm des Bundesrates und seiner Departements. Wir werden nicht fehlgehen, wenn wir für die nächsten fünf Jahre annähernd die gleiche Progression annehmen, wie sie uns die letzten fünf Jahre aufweisen.

Mit Bezug auf die ührigen Ruhriken bemerken wir: 2 b. B u c h b i n d e r r e c h n u n g e n . Nach den bisherigen Erfahrungen kann man annehmen, dass sie von Jahr zu Jahr um etwa Fr. 1000 zunehmen werden.

2 c. L i t t e r a r i s c h e A n s c h a f f u n g e n . Der Kredit von Fr. 3000 wird in den nächsten fünf Jahren ausreichen.

2 d. S c h r e i b m a t e r i a l i e n . Dieser Kredit wird nicht nur von der Bundeskanzlei, sondern auch von der Bundesversammlung, von der Militärverwaltung und von vier andern Departements in Anspruch genommen. Da nun die Bedürfnisse der Departements und der Militärverwaltung insbesondere stets wachsen, so wird voraussichtlich der diesjährige Posten von Fr. 40,000 im Jahre 1897 wohl den Betrag von Fr. 45,000 erreicht haben.

2 e. P o r t i . Es sind dies Ausgaben der Bundeskanzlei, welche als Einnahmen der Postverwaltung in die Bundeskasse fliessen ; sie beeinflussen also die Finanzlage des Bundes nicht. Wir nehmen an, dass der Kredit von Fr. 40,000 auch für die nächsten fünf Jahre genügen wird.

352 2 f. D i e n s t k l e i d u n g . Der Kredit von Fr. 1500 wird ausreichen, wenn nicht neue Weibel angestellt werden.

2 g. K o n s u l a t e . Die Gründung neuer Gesandtschaften in Buenos Ayres und in London ist es, welche hauptsächlich die Erhöhung des daherigen Kredites in den letzten Jahren bedingt hat. Angesichts des Bundesratsbeschlusses vom 3. Februar 1893, wonach künftighin denjenigen Konsulaten, welche eine Entschädigung beziehen, keine Portoauslagen und Kanzleikosten mehr vergütet werden sollen, glauben wir, dass der Kredit von Fr. 16,000 auch in den nächsten fünf Jahren vollauf ausreichen wird.

2h. V e r s c h i e d e n e s . Nichts zu bemerken.

2 i. S t e n o g r a p h i s c h e s B u l l e t i n . Es ist nicht möglich, hierfür irgend welche auch nur annähernde Berechnung aufzustellen, da die eidgenössischen Räte allein bestimmen, welche Beratungen stenographiert werden sollen, und nicht vorausgesehen werden kann, ob diese Beratungen zahlreich und ob sie kurz oder lang sein werden.

Unsere Gesamtausgaben werden also in den Jahren 1893--1897 voraussichtlich um rund Fr. 45,000 steigen.

353

Bundesgerieht.

Sowohl die Einnahmen als die Ausgaben des Bundesgerichts können nur als sehr approximative bezeichnet werden, da inzwischen ein neues Organisationsgesetz in Kraft getreten ist, dessen Wirkungen zur Zeit unmöglich richtig beurteilt werden können.

Die Einnahmen des Bundesgerichtes haben sich in der rückwärts liegenden Periode nicht vermindert, sondern sind stetig, wenn auch in geringem Masse, gestiegen. Diese Einnahmen bestehen ausschliesslich in den Gerichts- und Kanzleigebühren. Abgesehen von der natürlichen Vermehrung, welche der erweiterte Geschäftskreis des Bundesgerichts mit sich bringen wird, liesse sich somit eine weitere Vermehrung der Einnahmen des Bundesgerichts nur durch eine Erhöhung dieser Gebühren erzielen; diese ist aber nach der Ansicht des Bundesgerichts nicht zu empfehlen, da sie mit den herrschenden Bestrebungen, die Rechtspflege wenn nicht ganz unentgeltlich, so doch möglichst billig zu gestalten, nicht vereinbar wäre.

Auch die Ausgaben des Bundesgerichtes zeigen bis zum Beginn der neuen Organisation eine nur unwesentliche Steigerung. Die Ausgabenvermehrung in den Jahren 1891 und 1892 ist eine mehr zufällige, hauptsächlich durch Besoldungsnachgenüsse verursachte. Ganz neu gestalten sich jedoch die Verhältnisse seit Inkrafttreten des neuen Organisationsgesetzes, welches infolge der Vermehrung der Gerichtsmitglieder und des Kanzleipersonals, der Besoldungserhöhung, der Vermehrung der Bureauauslagen, der neu entstehenden Auslagen für armenrechtliche Vertretung und der Kosten der Strafrechtspflege eine Ausgabenvermehrung mit sich bringen wird, die vom Bundesgericht auf ca. Fr. 100,000 per Jahr veranschlagt wird und die in den Zahlen des Zukunftsbudgets berücksichtigt ist.

-T=X*ET-

354

Departement des Auswärtigen.

I. Politische Abteilung.

a. Einnahmen.

Die Einnahmen der politischen Abteilung, welche ausschliesslich aus den Einbürgerungsbewilligungstaxen bestehen, haben sich im Laufe der letzten fünf Jahre sozusagen nicht verändert. Das Minimum betrug Fr. 20,685 im Jahre 1889, das Maximum Fr. 22,575 im Jahre 1890.

Die Zahl der bewilligten Einbürgerungen bleibt jedes Jahr annähernd die gleiche. Eine daherige Mehreinnahme ist also, unter den zurzeit in Bezug auf den Erwerb des schweizerischen Staatsbürgerrechts geltenden Grundsätzen, nicht zu erwarten. An eine Erhöhung der gesetzlichen Taxe von Fr. 35 ist nicht zu denken, da dieselbe von verschiedenen Seiten bereits als zu hoch angesehen wird und der Wunsch ausgesprochen wurde, es möge die gesetzliche Gebühr von ebenfalls Fr. 35 für Wiedereinbürgerungen nach Möglichkeit ermässigt werden. (Siehe Bericht der nationalrätlichen Kommission für den Geschäftsgang des Jahres 1891, Bundesbl. 1892, III, 223.)

Wiedereinbürgerungen in das schweizerische Bürgerrecht wurden bewilligt : Im Jahre 1888 2 1889 9 n n r, ,, 1890 12 1891 15 " l 1892 13 Im Budget der Auswärtigen Angelegenheiten mehrerer fremden Staaten findet sich nun allerdings unter den Einnahmen, ganz oder teilweise, die von den diplomatischen oder konsularischen Kanzleien,

355

in Gemässheit der in Kraft bestehenden Gebühransätze für Visa, Beglaubigungen, Übersetzungen u. s. w., erhobenen Summen verzeichnet; eine solche Einnahmenquelle kann jedoch nur mit dem System der Berufskonsulate eingeführt werden, und die letzteren verursachen unverhältnismässig höhere Ausgaben als die Konsulate nach dem System, welchem die Schweiz für ihre Vertretung im Auslande den Vorzug giebt. Gegenwärtig kann nicht daran gedacht werden, unseren Konsuln, ohne anderweitige Vergütung, die bescheidenen Summen abzufordern, welche sie in Gemässheit des unserem Konsularreglemente vom 26. Mai 1875 angeschlossenen Gebührentarifes etwa zu erheben in die Lage kommen.

b. Ausgaben.

I. ad R u b r i k e n l u n d 4 der b e i l i e g e n d e n B u d g e t t a b e l l e : ,,Sekretär und Registrator" und ^Andere Ausgaben" (eidgenössische Repräsentanten und Kommissarien ; Repräsentationskosten ; litterarische Anschaffungen ; provisorische Aushülfe und Unvorhergesehenes). Diese Ausgaben können nicht verringert werden.

In der That beweist die Erfahrung, dass, was zunächst die Rubrik III, A, I, 10 des jährlichen Budgets, ,, E i d g e n ö s s i s c h e R e p r ä s e n t a n t e n und K o m m i s s a r i e n " , betrifft, die Summe von Fr. 12,000, mit welcher das Budget diesbezüglich belastet ist, im allgemeinen nicht genügt, was ja leicht erklärlich ist, da s ä m t l i c h e eidgenössische Repräsentanten und Kommissarien, auch diejenigen, deren Mission in den Wirkungskreis der anderen Departemente gehört, aus diesem Budget-Posten bezahlt werden mlissen.

Bezüglich der ,, K e p r ä s e n t a t i o n s k o s t e n " (jährliches Budget III, A, I, 11, Fr. 8000) liegen dem Bundesrate gewisse Pflichten ob, welchen er sich nicht entziehen kann, und Fr. 8000 ist ein Minimum, das seit 1889 immer überschritten werden musste.

Was endlich die K a n z l e i k o s t e n der p o l i t i s c h e n Abt e i l u n g (Sekretär, Registrator und provisorische Aushülfe; jährliehe Budgetrubrik III A, I, l, 2 und 13) betrifft, so muss hervorgehoben werden, dass die Organisation dieses Verwaltungszweiges nach dem Vorbilde anderer Verwaltungsabteilungen dringend notwendig ist.

Ein diesbezüglicher Gesetzesentwurf liegt in Beratung beim Bundesrate, in Gemässheit eines öfters von der Bundesversammlung ausgesprochenen Wunsches. Die
Neuorganisation der Abteilung würde zwar eine kleine Mehrausgabe verursachen ; aber diese letztere könnte doch nicht vermieden werden, denn es musste bald eine entsprechende

356

Erhöhung des Kredites für provisorische Aushülfe stattfinden, was bei weitem nicht die gleichen Garantien für ein gutes Funktionnieren der Abteilung bieten würden als eine Reorganisation derselben auf dem Gesetzeswege.

Mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen musste der unter der vierten Rubrik der Zukunftsbudgets-Tabelle vorgesehene Kredit, vom Jahre 1895 an, von Fr. 35,500 auf Fr. 40,000 erhöht werden.

II. a d R u b r i k 2 d e r b e i l i e g e n d e n B u d g e t t a b e l l e : ,,Gesandtschaften" (jährliches Budget III A, I, 3 bis 7) figuriert seit langen Jahren eine Summe von Fr. 220,000 für den Dienst unserer Gesandtschaften. · Angesichts der notorischen Unzulänglichkeit der diesen Posten zugewiesenen Entschädigungen kann an eine Verminderung derselben kaum gedacht werden. Das gleiche gilt III. ad R u b r i k 3 der b e i l i e g e n d e n B u d g e t t a b e l l e : ,,Beiträge an schweizerische Konsulate und an schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande" (jährliches Budget III A, I, 8 und 9).

Der Beitrag an die Konsulate ist gegenwärtig auf Fr. 235,000 festgesetzt; da er in stetem Wachsen begriffen war, musste das Departement unterm 20. März 1893 an unsere Konsuln ein Cirkular richten, um sie daran zu erinnern, dass ihnen nur ganz ausnahmsweise Entschädigungen bewilligt werden können. Von allen Seiten wird geantwortet, dass die bewilligten Entschädigungen den gebrachten Opfern nicht entsprechen. Unter diesen Umständen ist eine Verminderung dieser Ausgaben nicht möglich, ohne sich der Gefahr einer Desorganisation unserer Vertretung im Auslande auszusetzen.

Was den B e i t r a g an s c h w e i z e r i s c h e Hü lfsgesells c h a f t e n im A u s l an de (Fr. 23,000) betrifft, so halten wir dafür, es sei der angesetzte Kredit unverändert aufrecht zu erhalten ; wir erachten es nicht für notwendig eine Ausgabe noch besonders zu begründen, welche, nach unserer Meinung, nur im äussersten Notfalle gestrichen werden sollte.

Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, wie die politische Abteilung ihre Einnahmen zu erhöhen oder ihre Ausgaben zu vermindern in der Lage wäre, ohne die Landesinteressen bloss zu stellen.

Die leichte Vermehrung der Ausgaben, welche vom Jahre 1895 an zu erwarten ist und das gesamte Budget der Abteilung von Fr. 523,300 auf Fr. 527,800 erhöht, muss als durchaus notwendig betrachtet werden.

357

II. Handelsabteilung.

Einnahmen.

Die Einnahmen der Handelsabteilung beschränken sich auf diejenigen aus der Verwaltung des Handelsamtsblatts. Wir sehen hiefür eine successive Vermehrung von Fr. 52,100 aul Fr. 70,000 fUr Abonnemente und Inserate vor. Diesen Beträgen steht aber eine entsprechende Ausgabenvermehrung von Fr. 63,200 auf ca. Fr. 80,000 gegenüber. Wir halten dafür, dass es nicht wünschenswert sei, das Blatt zu einer Quelle von Überschüssen zu machen. Die Einnahmen sollen ungefähr seine Kosten decken ; umgekehrt sollen die letzteren bei möglichster Sparsamkeit der Verwaltung sich nach dem Steigen der Einnahmen richten dttrfen, um das Blatt durch allmähliche Vermehrung des Stoffes für unseren Handelsstand immer nützlicher zu machen. Es bleibt in dieser Hinsicht namentlich mit Bezug auf den nichtamtlichen Teil noch Vieles zu thun.

Ausgaben.

Die Hauptposten, welche im wesentlichen die Schwankungen in den Budgets der Handelsabteilung bedingen, sind die Ausgaben für die Subventionierung internationaler Ausstellungen und des kaufmännischen Bildungswesens, sodann diejenigen für das Handelsamtsblatt, das aber seine Mehrausgaben seit einiger Zeit jeweilen nahezu durch Mehreinnahmen für Abonnemente und Inserate deckt.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Posten für das H a n d e l s a m t s b l a t t und das k a u f m ä n n i s c h e B i l d u n g s w e s e n nicht vermindert werden können, ohne die gesunde Entwicklung der betreffenden Institutionen selbst zu hemmen. Was die Verwaltung des genannten Blattes betrifft, so herrscht bereits die möglichste Ökonomie.

Hingegen wird eine beträchtliche Verminderung der Ausgaben aller Voraussicht nach dadurch eintreten, dass bis zur nächsten W e l t a u s s t e l l u n g , welche im Jahre 1900 in Paris stattfinden wird, keine grössere Unternehmung dieser Art die Beteiligung unserer Industrie erfordern wird. Da indessen bei der Raschheit, mit welcher in neuerer Zeit Projekte internationaler Ausstellungen entworfen und durchgeführt werden, keine volle Gewissheit darüber besteht, so haben wir für das Jahr 1897 vorsichtshalber einen Betrag von Fr. 180,000 für Ausstellungen budgetiert, aber mit der bestimmten Absicht, Ihnen nur im Notfalle eine bezügliche Ausgabe vorzuschlagen. Es ist daher wahrscheinlicher, dass im Jahr 1897 nicht Fr. 500,000, sondern nur Fr. 320,000, also rund Fr. 120,000 weniger, als im Jahr 1893 budgetiert Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. IV.

24

358 sind, auszugeben sein werden. (Es ist hierbei zu bemerken, dass zu diesem Budget im Betrag von Fr. 439,000 das Ihnen vorliegende Nachtragskreditbegehren von Fr. 15,000, sowie der Specialkredit von Fr. 60,000, welchen die Bundesversammlung im Dezember vorigen Jahres für Delegationen nach Chicago und dortige Ankäufe für Sammlungen beschlossen hat, hinzuzurechnen ist, so dass sich die Gesamtminderausgabe im Jahr 1897 auf annähernd Fr. 200,000 belaufen würde.)

III. Abteilung. Auswanderungswesen.

Die Ausgaben der Abteilung ,, Auswanderungswesen " haben sich in den letzten Jahren nur unwesentlich vermehrt. Diese Vermehrung rührt von der Erhöhung der Besoldung derjenigen Beamten her, welche noch nicht das gesetzliche Maximum beziehen. Die Einnahmen haben sich gegenüber früheren Jahren nicht vermindert.

Wenn dem Einnahmeposten pro 1892 mit Fr. 2700 ein solcher pro 1888 mit Fr. 4960. 70 gegenübersteht, so rührt dies davon her, weil im Jahr 1888 mit dem Inkrafttreten des neuen Auswanderungsgesetzes und der Vollziehungsverordnung sämtliche Unteragenten neu angestellt und die gesetzliche Gebühr dafür entrichtet werden musste« Wenn auch, weniger aus fiskalischen Gründen als um einer Vermehrung der Zahl der Unteragenten vorzubeugen, auf eine Erhöhung der von den Hauptagenturen filr die Unteragenten zu entrichtenden Taxen Bedacht genommen werden wollte, so wäre doch ohne Zweifel das finanzielle Resultat ein sehr minimes.

Vorschläge betreffend die Herstellung des finanziellen Gleichgewichts ist die Abteilung daher nicht zu machen im Falle. Die Budgetansätze derselben sind in den Einnahmen wie in den Ausgaben so unbedeutend, dass sie auf den Stand der Bundesfinanzen ohne Einfluss sind.

IV. Abteilung. Amt für geistiges Eigentum.

Als Grundlage für die Aufstellung des fünfjährigen Budgets dieser Abteilung dienten die seit Errichtung derselben gemachten Erfahrungen allgemein geschäftlicher und speciell finanzieller Natur. Ausserdem musste berücksichtigt werden, dass der die Erfindungspatente betreifende Dienstzweig der Abteilung, welcher einerseits für den Betrag der Einnahmen ausschlaggebend ist, anderseits aber auch weitaus am meisten Arbeit verursacht und daher das Ausgabenbudget entsprechend beeinflnsst, noch in zunehmender Entwicklung steht und

359 voraussichtlich erst in einigen Jahren nach Abschluss der hier in Betracht kommenden fünfjährigen Periode den Gleichgewichtszustand Erreichen wird.

Dieses Entwicklungsstadium bedingt von Jahr zu Jahr um abnehmende Posten wachsende Einnahmen und Ausgaben, welche in den budgetierten Ziffern den der Sachlage ungefähr entsprechenden, vermittelnden Ausdruck gefunden haben, so zwar, dass für das Jahr 1897 ein Einnahmenüberschuss von Fr. 35,000 in Aussicht genommen ist. Gemäss den bis jetzt gesammelten Erfahrungen darf nach Abschluss der Entwicklungsperiode im Dienstzweige für die Erfindungspatente auf einen jährlichen Aktivsaldo von durchschnittlich Fr. 40,000 gerechnet werden.

T. Abteilung: Amt für Gold- und Silberwaren.

Einnahmen.

Bis zum 1. Januar 1893 und, hinsichtlich seiner Rechnungen bis zum Schiusa des Jahres 1893, gehörte das Amt zur Abteilung Handel. (Siehe die Erklärungen im Abschnitt ,,Ausgaben".)

Seine Einnahmen waren mit Fr. 100 jährlich budgetiert, beliefen sich aber während der 5 letzten Jahre auf ungefähr Fr. 400 bis 1000. Sie stellen das Erträgnis aus dem Verkauf derjenigen Stempel dar, die auf dem eidgenössischen Amte angefertigt werden.

Vom 1. Januar 1894 an stellen wir einen Betrag von Fr. 2500 in unser Budget ein, statt Fr. 100. Diese Einnahmenvermehrung im Vergleich zu den früheren Jahren ist nur eine s c h e i n b a r e , da die Ausgaben um beinahe die gleiche Summe erhöht worden sind, weil so die Buchführung über die Lieferung der eidgenössischen Stempel und der Legitimationskarten an die 12 Kontrollämter und über den Verkauf der Souchenregister an die Gewerbetreibenden besser geordnet werden kann.

Solange das Bundesgesetz über die Kontrolle der Gold- und Silberwaren vom 23. Dezember 1880 in seinem gegenwärtigen Wortlaute in Kraft besteht, ist eine Erhöhung der Einnahmen nicht möglich.

Der Einnahmenttberschuss der Kontrollämter, über die wir die Oberaufsicht ausüben, beläuft sich je nach den Jahren auf Fr. 50,000 bis 100,000 für alle 12 Kontrollämter und kommt nach dem genannten Gesetz ihnen zu. Anderseits haben dieselben die finanzielle Verantwortung für ihre Thätigkeit zu tragen und müssen Keservefonds anlegen, um allen Vorkommnissen gegenüber gesichert zu sein.

360

Ausgaben.

Das Amt ist mit der Vollziehung zweier Specialgesetze beauftragt: desjenigen Über die Kontrolle und die Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren vom 23. Dezember 1880 (A. S.

n. F. V, 3ü3) und desjenigen über den Handel mit Gold- und Silberabfällen vom 17. Juni 1886 (A. S. n. P. IX, 266).

In Berücksichtigung der wesentlich technischen Natur seiner Verrichtungen hat der Bundesrat dasselbe von der Handelsabteilung losgelöst. Für das Jahr 1893 steht jedoch der für die Kontrolle der Gold- und Silberwaren vorgesehene Betrag noch en bloc im Voranschlag der Handelsabteilung.

Während der 5 letzten Jahre zeigen die Ausgaben nur geringe Veränderungen; die Kechnungen weisen einen mittlern Betrag von etwa Fr. 14,000 im Jahr auf, wozu noch die Rückvergütungen kommen, die sich auf ungefähr Fr. 2000 jährlich belaufen haben und bis zum 1. Januar 1894 nicht in unsere Buchführung aufgenommen worden sind. (S. nähere Erklärung unter ,,Einnahmen".)

Mit der neuen Organisation des Amtes ist etwelche Ausgabenvermehrung für Besoldungen verbunden. Ein Organisationsentwurf zur Regelung der letzteren ist in Vorbereitung begriffen.

Die übrigen Ausgaben betreffen die Reiseentschädigungen für die Inspektion der 12 Kontrollämter und der Souchenregister der 93 Gewerbetreibenden, welche jetzt die Ermächtigung zum Handel mit Gold- und Silberabfällen besitzen.

Da es wahrscheinlich ist, dass wir im Jahre 1895 in Zürich Kurse und Prüfungen (wenigstens Prüfungen) für beeidigte Probierer abhalten müssen, wie dies im Gesetze Vorgesehen ist, so haben wir hiefür einen Betrag von Fr. 2500 ins Budget für 1895 eingestellt.

Die vorgesehenen Gesamtausgaben für die Jahre 1895 bis 1897 werden vermutlich keine grossen Veränderungen erleiden, ausser in dem Falle, dass auch fUr die Bijouteriewaren die obligatorische Kontrolle eingeführt würde, in gleicher Weise, wie dieselbe schon jetzt für die Uhrgehäuse besteht.

-£*<^-

361

Departement des Innern.

Abtheilung Inneres.

Einnahmen.

Prüfungs- und Patentgebühren von Medizinalpersonen . . .

1893

1894

1895

1896 1897

--

4000

4000

4000

4000

Derartige Einnahmen gab es von dem Zeitpunkte an, mit welchem der Bund das Medizinalprüfungswesen Übernommen hat. Sie wurden bis jetzt indessen nicht hier aufgeführt, sondern unter der Rubrik B. VII. l : Gesundheitswesen, gegen die Ausgaben für die Prüfungen verrechnet. Die oben ausgesetzte Summe wird voraussichtlich bis 1897 ganz annähernd die gleiche bleiben.

Ausgaben.

I. Kamlei.

B e s o l d u n g des K a n z l e i p e r s o n a l s 1893--1897 jährlich Fr. 17,300.

Dieser Posten, zusammengesetzt aus den gesetzlich normierten Besoldungen des Sekretärs (Fr. 5500), des Sekretär - Bibliothekars (Fr. 4500), des Übersetzers (Fr. 3500) und eines Kanzlisten (Fr. 3000) und aus einer Summe von Fr. 800 für litterarische Anschaffungen, wird voraussichtlich keine Erhöhung erfahren, kann aber auch nicht erniedrigt werden. Der zuletzt genannte Ansatz erscheint seit 1889 im Budget.

II. Centralbibliothek.

Anschaffungen 1893 bis 1897 jährlich Fr. 5000.

Dieser Posten, seit 1890 selbständig erscheinend, bildet einen Teil des früher unter der Abteilung · Bundeskanzlei (II. Abschnitt,

362

D. 2. c.) enthaltenen Ansatzes von Fr. 8000 für litterarische Anschaffungen. Er braucht keine Erhöhung zu erfahren; es lässt sich aber auch nicht eine Reduktion desselben vornehmen, wenn die Centralbibliothek auf der Höhe der an sie gestellten Anforderungen bleiben soll.

III. Archive.

Ansatz für 1893 Fr. 35,100, für 1894 bis 1897 jährlich Fr.

45,200.

Die allmähliche Vermehrung der Ausgaben für die Archive von Fr. 34,298 im Jahre 1888 bis Fr. 35,100 hat ihren Grund einerseits in bescheidenen Besoldungserhöhungen der 2 Kanzlisten und anderseits in vermehrten Bedürfnissen durch Erweiterung des Arbeitsfeldes.

Die Erhöhung von Fr. 10,100 fUr 1894 rührt her von der Neuaufnahme eines Postens von Fr. 7000 für historische Arbeiten in Rom und eines solchen von Fr. 3000 für historische Abschriften in London, und endlich einer Besoldungserhöhung von Fr. 100 für einen Kanzlisten (vgl. Budgetbotschaft pro 1894, B.-Bl. 1893, IV, S. 589 und 590). Der erste dieser Posten war bisher mit Fr. 5000 unter der Rubrik V. 1. im Beitrage an die schweizerische geschichtsforschende Gesellschaft enthalten. Die eigentliche Ausgabenvermehrung beträgt daher Fr. 5100.

Wir nehmen an, der Totalansatz von Fr. 45,200 werde fUr die nächsten 3 Jahre ausreichen. Einnahmen oder Reduktionen stehen anderseits auch nicht in Aussicht.

IV. Statistisches Bureau.

Übersicht über die Ausgaben in den Jahren 1888--1892.

\bgesc hlc>ssene Re chnun ?erL

J

1888 Fr.

1. Besoldungen .

. . . .

2. Entschädigungen an Civilstandsbeamte u. Ehescheidungsgerichte 3. Druckarbeiten 4. Entschädigungen für Statist. Bei· · träge und Übersetzungen!. . .

5. Bureaubedarf und Bibliothek 6. Volkszählung 7. Reisekosten und Verschiedenes .

8. Unfallstatistik

1890

1889 Ct.

Fr.

Ct.

31 080 55

39 613 75

8,585 3,181 70

8,773 20 4 965 50

679 3,499 54 531 188 17 276

85 11 05 50 S5

713 4,702 36 775 68 41 682

80 44 05 25 SO

Fr.

1892

1891

Ct.

Fr.

Ct.

Fr.

Ct.

46 953 30

51 485

8,469 70 9 038 95

9,000 14,458

9,715 90 17,973 30

958 30 4,248 12 24 392 85 472 50000

878 4,256 30 916 434 34 790

43 330

80 37 OS 20 95

1,432 4,890 34,806 486 12,123

60 08 55 15 75

Total 119,022 11 137,294 29 140,909 92 141,686 95 132,886 33

co a> *·

Übersicht der mutmasslichen Ausgaben während der Periode von 1893 -- 1897.

Voranscloläge

2. Entschädigungen an Civilstandsbeamte u.

EhescheiduDgsgerichte 8. Druckarbeiten 4. Entschädigungen für statistische Beiträge und Übersetzungen 5. Bureanbedarf und Bibliothek . . . .

6 Volkszählung 7. Reisekosten und Verschiedenes . . .

8. Unfallstatistik 9. Brandstatistik . .

10. Viehzählung Total

MDurclisiMtt

1893

1891

1895

1896

1897

1888/97

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

61,100

66,800

69,600

69,600

69,600

54,914

10,000 24,000.

12,300 16,500

12,500 17,500

12,600 12,300

12,800 13,000

10,474 13,294

1,500 4,500 31,500 500 3,000 3,000

1,500 4,500

1,500 : 4,500

1,500 4,500

1,500 4,500

500

500

500

500

3,900

3,900

4,000 11,000

4,000 3,000

1,216 4,410 21,292 415 15,887 1,880 1,400

139,100 106,000 110,000 116,000 108,900

125,182

365 Die bedeutende "Vermehrung der Ausgaben in der fünfjährigen Periode 1888--1892, namentlich im Jahre 1889, hat ihren Grund zum Teil darin, dass in diesem Jahre eine Neuorganisation der Beamtungen des Bureaus stattfand und die Anstellung dreier weiterer Statistiker mit sich führte. Noch mehr trug aber zu der Vermehrung bei der Posten für die Unfallstatistik, deren Ausgaben von Fr. 17,276 im Jahre 1888 auf Fr. 41,682 im Jahre 1889 stiegen.

Diese Steigerung rührt von dem Umstände her, dass im letztgenannten Jahr die erste Entschädigung an die Zählbeamten ausgerichtet wurde. Gegenüber dieser Mehrausgabe reduzieren sich die Ausgaben für die Volkszählung pro 1888 um cirka Fr. 18,000. Das Jahr 1892 zeigt gegenüber 1891 einen Rückgang der Ausgaben von Fr. 8800, der daher rührt, dass durch den Abschlags der dreijährigen Untersuchungen für die Unfallstatistik die daherigen Ausgaben von rund Fr. 35,550 (1891) auf Fr. 12,293 zurückgingen.

Während der begonnenen fünfjährigen Budgetperiode ist ein Rückgang der Ausgaben unter die Ziffer des Jahres 1888 vorgesehen.

Einnahmen hat das statistische Bureau nicht zu verzeichnen.

V. Gesundheitsamt.

Einnahmen sind dermal keine in Aussicht. Ausgaben für 1894 bis 1897 jährlich Fr. 78,300.

Diese Summe ist aus dem bisherigen Kreditposten B. VII. 1. für Gesundheitswesen (Fr. 60,000) und den auf den Bundesbeschluss vom 28. Juni 1893 (A. S. n. F. XIII, 689) sich gründenden Verwaltungsausgaben für das neuerrichtete Gesundheitsamt zusammengesetzt. (Zu vergi. Budgetbotschaft pro 1894, B.-Bl.1893, IV, S. 592 u. 593.)

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Postulat Nr. 476 der Bundesversammlung vom 23. Dezember 1892 (Gleichgewichtspostulat). (Vom 3. Dezember 1894.)

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1894

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4

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52

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12.12.1894

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293-365

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