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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung.

Handelsstatistik -- Ausfuhrdeklaration.

Die schweizerischen Exportfirmen, Speditionshäuser und Verkehrsanstalten werden hiermit benachrichtigt, daß vom 1. Januar 1895 an nur noch Originaldeklarationen der Exporteure, ausgestellt und unterzeichnet (beziehungsweise gestempelt) von der Exportfirma, Geltung haben, unter Ausschluß von Deklarationen der Speditionshäuser undVerkehrsanstalten..

Ausgenommen sind nur Taschenuhren, Stickereien und Plattstichgewebe, welche einem besondern Deklarationsverfahren unterliegen.

Seidene und baumwollene Gewebe, Wirkwaren, Schuhwaren, Maschinen, Aluminium, Tabak und Cigarren sind schon seit mehreren Jahren gemäß obiger Vorschrift deklariert worden, erfahren somit keine Neuerung.

Deklarationsformulare (S. 4 rosa) können bei allen Zollämtern, bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie beim Bureau für Handelsstatistik, Zähringerhof, Bern, à 50 Centimes per 100 Stück bezogen werden.

B e r n , den 10. Dezember 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung betreffend

Eröffnung eines internen Zollamtes in St. Gallen.

Auf 1. Januar 1895 wird in St. Gallen, in Verbindung mit dem daselbst bestehenden eidgenössischen Niederlagshaus, ein internes Zollamt eröffnet, mit den Befugnissen eines Hauptzollamtes. Wie beim Verkehr mit dem eidgenössischen Niederlagshaus, müssen Warensendungen, die zur Verzollung in St. Gallen bestimmt sind, beim Grenzzollamt zur Geleitscheinabfertigung nach St. Gallen angemeldet werden, woselbst dieselben außer dem tarifgemäßen Zoll und allfälligen handelsstatistischen Gebühren keinen weitern Gebühren unterliegen, sofern sie innert der Frist von 6 Tagen zur Verzollung angemeldet werden. Waren, über welche innert dieser Frist nicht verfügt wird, sind gemäß Art. 33 des Zollgesetzes als Niederlagsgilter zu behandeln und unterliegen den Gebühren für Niederlagsgüter.

B e r n , den 10. Dezember 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Die Importeure von Seiden- und Modewaren, sowie namentlich die Speditionsfirmen und Verkehrsanstalten, welche im Falle sind, derartige Sendungen zur Einfuhr zu deklarieren, werden hierdurch benachrichtigt, daß vom 1. Januar 1895 an für die Nummern 564--581 (Seide und Waren daraus), 629 und 631 (seidene Konfektionswaren, Spitzenkleider etc.), 637--641 (Putzmacherwaren etc. und Hüte) des Gebrauchstarifs nebst den bisher üblichen Angaben die Deklaration des Wertes vorgeschrieben ist, so wie sie bereits bisher stattfand bei der Einfuhr von Edelmet-tllabfälleu, von litterarischen und Kunstgegenständen, Stand- und Wanduhren, Bijouterie und Quincaillerie.

B e r n , den 5. November

1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt für das Jahr 1895 Fr. 5 beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird von 1895 an broschiert zugesandt.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sieh eignenden Verhandlungen des Bundesrates; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die bundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. : die monatlichen Übersichten der .Zolleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bnndesblatte werden auch in Zukunft beigegeben : die successiv erscheinenden Bogen der eidg. Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbescblüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s.w.); die Staatsrechnung; die Übersicht der Verhandlungen der eidg. Räte; die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Anslande, und das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern.

Seit Juli 1885 erscheint als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: d a s P u b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f wesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente -jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1895 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbnreau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige
Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattea müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei gemacht werden, und zwar haben die Reklamationen am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnnmmer oder des betreffenden üesetzbogens an gerechnet, zu erfolgen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1894

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1894

Date Data Seite

726-728

Page Pagina Ref. No

10 016 867

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