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Bundesgesetz betreffend

die Inspektion und den Unterricht des Landsturms.

(Vom 29. Juni 1894.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ergänzung des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm vom 4. Dezember 1886*); nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 1893, beschließt: Art. 1. Der bewaffnete Landsturm vom 20. Altersjahre an wird zur Bereinigung der Kontrollen und zur Inspektion jährlich für einen Tag einberufen. An diesem Tage soll nach beendigter Inspektion Unterricht erteilt werden.

Die Infanterie des Landsturms ist überdies verpflichtet, an den Schießübungen der freiwilligen Schießvereine teilzunehmen.

Der Bundesrat wird das Nähere über den Vollzug dieser Vorschriften anordnen.

Art. 2. Die Cadres des bewaffneten und unbewaffneten Landsturms können überdies alle Jahre zu ein- oder zweitägigen Übungen einberufen werden.

Art. 3. Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten des Landsturms erhalten für jeden Übungstag einen Franken Sold.

Bei eintägigen Übungen werden dieselben überdies über Mittag verpflegt, bei mehrtägigen Übungen erhalten sie vollständige Verpflegung während der Dauer des Dienstes.

*; Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Band X, Seite 13.

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Art. 4. Die Landsturmpflichtigen vom 20. bis zum vollendeten 44. Altersjahr bleiben den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 unterworfen. Denjenigen Landsturmpflichtigen jedoch, welche in einem Jahre mehr als einen Übungstag mitgemacht haben, wird für das betreffende Jahr die Hälfte der Personaltaxe erlassen. Die Einberufung zur nachträglichen Erfüllung der Schießpflicht giobt kein Recht auf diese Begünstigung.

Art. 5. Die in diesem Gesetze vorgesehenen Inspektionen und Übungen sind als eidgenössischer Militärdienst zu betrachten, und es finden daher für dieselben die Militärstrafgesetze Anwendung.

Art. 6. Das erste und das letzte Alinea des Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Dezember 1886 sind aufgehoben.

Art. 7. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 26. Juni 1894.

Der Präsident: Brenner.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 29. Juni 1894.

Der Präsident: de Torrente.

Der Protokollführer: Schatzmann.

151 Derschweizevische Bundesrat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 5. Juli 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

N o t e . Datum der Publikation: 11. Juli 1894.

Ablauf der Einspruchsfrist: 9. Oktober 1894.

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Bundesgesetz betreffend die Inspektion und den Unterricht des Landsturms. (Vom 29. Juni 1894.)

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1894

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11.07.1894

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149-151

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