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Schweizerisches Bundesblatt.

46. Jahrgang. II.

Nr. 21.

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23. Mai 1894.

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das die Abgabe eines Teiles der Zolleinnahmen an die Kantone bezweckende Initiativbegehren.

(Vom 18. Mai 1894.)

Tit.

Vom 13. März bis und mit dem 8. April abhin sind bei der Bundeskanzlei 71,461 Unterschriften in Unterstützung des nachfolgenden Initiativbegehrens eingelangt: ,,In die Bundesverfassung ist aufzunehmen als Art. 30bis : ,,Der Bund hat den Kantonen vom Gesamtbetrag der Zölle alljährlich 2 Franken per Kopf nach Maßgabe der durch die jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung zu verabfolgen.

,,Diese Verfassungsbestimmung tritt zum erstenmal in Wirksamkeit für das Jahr 1895."

Unterm 17. April haben wir nachfolgende, bereits in Nr. 16 des Bundesblattes (Band II, Seite 331) veröffentlichte Schlußnahmen gefaßt: 1. Als Zeitpunkt des Eingangs des oben bezeichneten Volksbegehrens wird der 8. April 1894 angenommen, und es wird das eidgenössische statistische Bureau mit der Prüfung der dasselbe begleitenden Unterschriften auf Grundlage der Art. 3 bis 5 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 beauftragt.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. II.

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2. Es wird als Beginn der einjährigen Frist, während welcher die eidgenössischen Räte sich über das Begehren auszusprechen haben (Art. 7, erster Absatz, des citierten Gesetzes), der Tag angenommen, an welchem der Bundesrat die Akten nebst dem in Art. 5, Schlußsatz, desselben Gesetzes vorgesehenen Bericht der Bundesversammlung übermittelt.

Nach Mitgabe der Schlußnahme unter Ziffer l ist das statistische Bureau zur Verifikation der Unterschriften geschritten.

Diese hat herausgestellt, daß sich die Unterschriftenzahl wie folgt auf die einzelnen Kantone verteilt: Zürich 1,353 Bern 13,164 Luzern 9,549 Uri 1,979 Schwyz 6,102 Obwalden 1,156 Nidwaiden 1,003 Glarus 30 Zug 1,562 Freiburg 1,224 Solothurn 2,746 Baselstadt -- Baselland 269 Schaffhausen 114 Appenzell A.-Rh -- Appenzell I.-Rh 552 St. Gallen 4,132 Graubünden 6,460 Aargau 3,943 Thurgau 367 Tessin 6,212 Waadt 51 Wallis 9,399 Neuenburg 94 Genf -- Total 71,461 Von diesen insgesamt 71,461 Unterschriften wurden vom statistischen Bureau als unzweifelhaft gültig bezeichnet . 61,155 als definitiv ungültig 1,041 als von zweifelhafter Gültigkeit 9,265 71,461

659 Als unter die letzte Kategorie fallend wurden u. a. auch solche Unterschriftenbogen bezeichnet, auf denen die amtliche Bescheinigung der Stimmberechtigung der Unterzeichner nicht mit der genaueren Bezeichnung der amtlichen Qualifikation der bescheinigenden Persönlichkeit verbunden war, oder auf denen der Gemeindestempel fehlte, oder auf denen nicht angegeben stand, wie viele Unterschriften sie enthalten.

Wir glaubten aber, diese Unterschriftenbogen, angesichts des Wortlautes des einschlägigen Gesetzes, als gültig anerkennen zu sollen. Denn dieses verlangt für die amtliche Bescheinigung der Stimmberechtigung weder Beisetzung des Gemeindestempeis, noch Angabe der Ziffer der auf dem Bogen stehenden Unterschriften, noch endlich die ausdrückliche Beisetzung der amtlichen Qualifikation des die Bescheinigung unterzeichnenden Gemeindebeamten, welche ja aus dem Wortlaut des einem jeden Bogen beigedruckten Beseheinigungsformulars zu folgern ist.

Von dieser Erwägung geleitet, haben wir bloß 2592 jener als zweifelhaft bezeichneten Unterschriften als ungültig erklärt.

Demnach ergiebt sich eine Gesamtzahl von 3633 ungültigen und eine Zahl von 67,828 gültigen Unterschriften. Das verfassungsmäßig geforderte Minimum der Unterschriftenzahl ist um ein Erhebliches überschritten, und das Revisionsbegehreu wird als ein gültiges anzuerkennen sein.

Schon angesichts dieser Thatsache glaubten wir von der nähern Prüfung weiterer nach dem 8. April eingelangter Initiativbogen Umgang nehmen zu sollen. Wir haben denn auch die daherigen Unterschriften -- 4347 an der Zahl -- von denen die ,,Liberté" von Freiburg das größte Kontingent (angeblich 4321) unterm 26. April, 1. und 7. Mai noch eingesandt hat, außer Betracht fallen lassen, Die Berichte des statistischen Bureaus sowie sämtliche zugehörigen Akten stehen zu Ihrer Disposition.

Mit diesem unserm nach Anleitung von Art. 5 des einschlägigen Bundesgesetzes erstatteten Bericht glauben wir unserer Aufgabe für einmal Genüge gethan zu haben. Der materielle Bericht, den Sie nach Mitgabe des in der letzten Session vom Nationalrate angenommenen, von uns selbst mit Genugthuung begrüßten Postulates Forrer zu gewärtigen berechtigt sind, wird, sobald thunlich, folgen.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 18. Mai 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Prey, Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das die Abgabe eines Teiles der Zolleinnahmen an die Kantone bezweckende Initiativbegehren. (Vom 18. Mai 1894.)

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1894

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23.05.1894

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