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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Petit Saconnex nach Champel.

(Vom 16. November 1894.)

Tit.

Anläßlich der Vorbereitungen zur Eröffnung des Betriebes auf der Linie Petit Saconnex-Champel der Gesellschaft der Tramways suisses in Genf hat sieh ergeben, daß die baulichen Einrichtungen dieser Linie und die Betriebsverhältnisse derselben die Ausführung der Vorschriften der Konzession (E. A. S. n. F. XII, 346) in Art. 16 und 17 bis 20 nicht gestatten. Art. 16 handelt von durch die Behörden angeordneten Armen- und Polizeitransporten und Art. 17 bis 20 enthält die für Normalspurbahnen üblichen Vorschriften betreffend den Güterdienst. Da die Linie als reine Tramwaylinie betrieben werden soll, so ist es nicht möglich, die Bestimmungen für den Transport von Armen und von Arrestanten, wie sie in der bundesrätlichen Verordnung vom 9. Juli 1881 enthalten sind, zur Ausführung zu bringen; zudem muß mit Rücksicht auf die geringe Länge der Linie (5,4 km.) jedes Bedürfnis, solche Transporte zu übernehmen, in Abrede gestellt werden. Ebenso besteht zur Zeit ein Bedürfnis zur Übernahme des Güterdienstes auf dieser Strecke nicht; auch wären die in der Konzession enthaltenen Tax- und übrigen Bestimmungen mit dem Charakter der Linie nicht vereinbar.. Die Verwaltung der Gesellschaft der Tramways suisses in Genf hat sich daher veranlaßt gesehen, mit Schreiben vom 19. September d. J. unter Darlegung der obigen Verhältnisse das Gesuch

978 um Abänderung der Konzession für die Linie Petit Saconnex-Champel vom 28. Juni 1893 einzureichen und dabei das Begehren zu stellen, es möchte Art. 16 gänzlich gestrichen und Art. 17 bis 20 durch eine Bestimmung ersetzt werden, wonach im Falle des Bedürfnisses es dern Bundesrate vorbehalten bleiben solle, die Verwaltung nach Anhörung der Lokalbehörden zur Einrichtung eines Güterverkehrs zu verhalten und die Taxen, sowie die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen.

Wir haben das Gesuch dem Staatsrat des Kantons Genf in der vorgeschriebenen Weise zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1894 teilt derselbe mit, daß er mit dem Vorschlage einverstanden sei, Art. 16 der Konzession gänzlich zu beseitigen und Art. 17 bis 20 durch folgenden Artikel zu ersetzen : ,,Über die spätere Einführung des Gütertransportes entscheidet der Bundesrat nach Anhörung der Kantonsregierung und der Gesellschaft. Derselbe wird die Taxen und erforderlichen Bestimmungen endgültig festsetzen."

Wir können uns mit dem Begehren der Verwaltung der Tramways suisses in Genf ebenfalls einverstanden erklären, da dasselbe den (tatsächlichen Verhältnissen entspricht und zugleich die Möglichkeit, später im Falle des Bedürfnisses einen den örtlichen Verhältnissen angepaßten Güterverkehr einzuführen, wahrt, und beehren uns, Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 16. November 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Abänderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn, von Petit Saconnex nach Champel.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1. eines Gesuches der Verwaltung der Gesellschaft der Tramways suisses in Genf vom 19. September 1894; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. November 1894, beschließt: 1. Die Art. 16 bis 20 der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Petit Saconnex nach Champel vom 28. Juni 1893^ (E. A. S. n. F. XII, 346) werden aufgehoben; an Stelle von Art. 17 bis 20 tritt als neuer Art. 16 folgende Bestimmung: ,,Über die spätere Einführung des Gütertransportes entscheidet der Bundesrat nach Anhörung der Kantonsregierung und der Gesellschaft. Derselbe wird die Taxen und erforderlichen Bestimmungen endgültig festsetzen.a 2. Die Art. 21 bis 28 erhalten die Nummern 17 bis 24.

3. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Petit Saconnex nach Champel. (Vom 16.

November 1894.)

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Jahr

1894

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21.11.1894

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977-979

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