#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

46. Jahrgang. II.

Nr. 22.

30. Mai 1894.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 6 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Rp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Kiwi Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Entwurf zu einem Gesetze über den Viehhandel.

(Vom 29. Mai 1894.)

Tit.

I.

Durch Artikel 64 der Bundesverfassung ist der Eidgenossenschaft das Recht der Gesetzgebung über alle auf den Handel und Mobiliarverkehr bezüglichen Rechtsverhältnisse verliehen. Das Bundesgesetz über das Obligationenrecht ist in Ausführung dieser Bestimmung erlassen worden. Das genannte Gesetz enthält jedoch keine Bestimmungen über die Gewährleistung wegen der sogenannten Viehhauptmängel. Der Artikel 890 desselben setzt vielmehr fest, daß beim Handel mit Vieh hinsichtlich der Gewährleistung wegen Mängel die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung, beziehungsweise des Konkordates über die Viehhauptmängel, bis zu dem Zeitpunkte gelten, wo hierüber ein eidgenössisches Gesetz erlassen sein wird.

Demnach ist die Befugnis des Bundes, in Ansehung des Viehhandels zu legiferieren, durch Artikel 64 der Bundesverfassung fest begründet. Durch Artikel 890 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht wird sodann in mehr gebietender Weise dem Bunde die Aufgabe zugewiesen, von dieser gesetzgeberischen Kompetenz Gebrauch zu machen.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. II.

46

682 II.

Es ist nicht einem willkürlichen Gutftnden des Bundesrates zuzuschreiben, wenn der Anforderung, die der Artikel 890 des Obligationenrechts an die Bundesbehörde stellt, nicht schon längst entsprochen worden ist.

Schon im Jahre 1881 hatte sich das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ans Werk gemacht; ermuntert durch die vom Nationalrat am 17. Juni 1882 erheblich erklärte Motion des Herrn Nationalrat Brosi legte das Departement am 10. November des nämlichen Jahres dem Bundesrate den Entwurf zu einem Gesetze über die Gewähr der Viehhauptmängel vor.

Allein von demselben Momente an erhob sieh in der Schweiz die Opposition gegen ein allgemeines und vollständiges Gesetz über diesen Gegenstand. Im Laufe des Jahres 1882 traten die Kantone Bern, Freiburg, Solothurn, Waadt, Wallis und Neuenburg vom Konkordate vom 5. August 1852 zurück; Zug, St. Gallen, Appenzell A.-Rh. folgten bald diesem Beispiele; Aargau hat vor kurzem ebenfalls seinen Rücktritt erklärt, so daß heute nur noch die Kantone Zürich, Schwyz, Baselstadt, Baselland und Thurgau im Konkordatsverbande sich befinden, und auch von diesen schicken sich einige an, konkordatsflüchtig' zu werden.

In eben demselben Maße, wie diese Abneigung gegen das Konkordatssystem hervortrat, erstarkte in der Schweiz der Gedanke der Vertragsfreiheit in Ansehung der Viehwährschaft und eroberte sich rasch ein ausgedehntes Anwendungsgebiet. Die meisten Kantone, welche den Konkordatsverband verließen, ersetzten die Bestimmungen dieser interkantonalen Gesetzgebung durch Gesetzeserlasse, die in gedrängtester Form den Grundsatz aufstellen, daß eine Gewährspflicht beim Viehhandel nur insoweit bestehe, als sie von den Parteien durch schriftliche Vereinbarung vorgesehen sei.

Diese der Vertragsfreiheit zustrebende Bewegung offenbarte sich bereits in den Ergebnissen der vom Bundesrate 1881 und 1882 gemachten Erhebungen. Die mittelst Kreisschreiben an die Kantonsregierungen vom 14. August 1888 veranlaßten Vernehmlassungen lauteten noch entschiedener. Mit Ausnahme der Kantone Zürich und Thurgau sprachen sieh alle in der Sache wesentlich beteiligten Kreise für den Erlaß eines Bundesgesetzes über die Viehwährschaft nur unter dem Vorbehalte aus, daß die Gewährsmängel nicht einzeln aufgezählt, vielmehr den Parteien volle und ganze Vertragsfreiheit eingeräumt werde. Nicht wenige Kantone zeigten sich sogar jedem Gesetze über den Gegenstand abgeneigt.

683

Die Erfahrungen seit 1888 scheinen die Kantone in der Überzeugung, daß das System der Vertragsfreiheit demjenigen der Specialgesetzgebnng vorzuziehen sei, bestärkt zu haben. Wir dürfen dies aus der Einstimmigkeit schließen, womit die Motion Häberlin am 13. April 1894 vom Nationalrate erheblich erklärt wurde, nachdem der Vertreter des Bundesrates eröffnet hatte, daß diese Behörde bei Ausarbeitung eines Gesetzes betreffend den Viehhandel klipp und klar den Grundsatz der Vertragsfreiheit der Parteien unter Aufstellung des Erfordernisses der Schriftlichkeit aufnehmen werde.

III.

Es ist an der Zeit, der Verwirrung, die in der Schweiz in Ansehung des Handels mit Haustieren herrscht, ein Ende zu machen.

Wie wir oben bemerkt haben, sind im gegenwärtigen Augenblicke noch in fünf Kantonen die Bestimmungen des Konkordates von 1852 rechtskräftig; eine Anzahl von Kantonen haben besondere Bestimmungen über die Materie erlassen, die voneinander verschieden sind ; andere halten sich einfach an die Regeln des gemeinen Rechtes.

Solche Verschiedenheiten erzeugen Rechtsunsicherheit im Verkehrsleben und bringen daher alle Beteiligten zu Schaden; der Handel im allgemeinen, der Verkäufer wie der Käufer, der Produzent wie der Konsument leiden darunter.

Andererseits aber kann als sicher angenommen werden, daß die Ausarbeitung eines vollständigen Gesetzes über die Gewähr der Viehhauptmängel nicht dazu führen würde, den vorhandenen Übelständen abzuhelfen; denn eine solche Gesetzes vorläge würde der mächtigen Strömung, welche Vertragsfreiheit in diesem Gebiete verlangt, zuwiderlaufen, sie würde bei der übergroßen Mehrheit der Interessenten Anstoß erregen und weder im Volke noch in den Räten günstig aufgenommen werden, wie die Stimmung des Nationalrates am 13. April 1894 deutlich genug gezeigt hat.

Aus diesen Gründen beehrt sich der Bundesrat, Ihnen, Tit., eine höchst einfache gesetzgeberische Regelung des Gegenstandes vorzuschlagen, durch welche die Freiheit der Parteien, in Ansehung der Gewährleistung für Hauptmängel beim Handel mit Haustieren in schriftlicher Form zu vereinbaren, was unter ihnen gelten soll, gesetzliche Anerkennung findet.

Wir haben es für geboten erachtet, außer diesem Grundsatze noch eine besondere Bestimmung aufzunehmen, welche die Dauer der Gewährspflicht für den Fall, daß die Parteien darüber im Vertrage nichts vereinbart haben, festsetzt.

684

Diese Bestimmung ist wohl unerläßlich, wenn vermieden werden will, daß mangels vertraglicher Festsetzung die Vorschriften der Artikel 257 bis 259 des Obligationenrechts anwendbar werden, d. h.

daß die Währschaft ein ganzes Jahr lang dauere, was mit den Bedürfnissen des Viehhandels, wie jedermann zugeben wird, durchaus unverträglich wäre.

Wir gestatten uns demnach, Ihnen die Annahme des nachstehenden Gesetzentwurfes zu empfehlen.

Empfangen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 29. Mai 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d es p r ä s i d e n t :

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

685

(Entwurf.)

Bnndesgesetz über

den Vi e h h a n d © 1.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 64 der Bundesverfassung ; im Hinblick auf Art. 890 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht ; nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1894, beschließt: Art. 1. Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen) besteht eine Gewährspflicht nur insoweit, als die Parteien sie schriftlich vereinbart haben.

Art. 2. Haben die Parteien unterlassen, die Gewährszeit schriftlich festzusetzen, so dauert dieselbe neun Tage, vom Tage nach der Übergabe oder, wenn sich der Übernehmer mit der Empfangnahme im Verzüge befindet, von dem Tage an gerechnet, der auf den Tag folgt, an welchem der Übernehmer in Verzug gekommen ist.

Art. 3. Durch gegenwärtiges Gesetz werden alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen sowohl des eidgenössischen

686

als auch des kantonalen Rechts, insbesondere diejenigen des Konkordates vom 5. August 1852 über Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmängel, aufgehoben.

Art. 4. Der Bundesrat ist beauftragt, in Gemäßheit der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbesehlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Entwurf zu einem Gesetze über den Viehhandel. (Vom 29. Mai 1894.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.05.1894

Date Data Seite

681-686

Page Pagina Ref. No

10 016 621

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.