28 Volksabstimmung Über die Revision der Bundesverfassung im Sinne der Aufnahme eines Zusatzartikels 34ter betreffend das Recht der Gesetzgebung über das Gewerbewesen.

In seiner Sitzung vom 9. Januar 1894 hat der Bnndesrat den 4. März 1894 als Abstimmungstag festgesetzt.

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Bundesrats beschluß betreffend

die Volksabstimmung über den Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1893 betreffend Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Zusatz bezüglich des Rechts der Gesetzgebung über das Gewerbewesen.

(Vom 9. Januar 1894.)

Der [schweizerische Bundesrat, im Hinblick auf den Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1893, welcher also lautet: Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1892, beschließt: I. Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 erhält folgenden Zusatz : ,,Art, 34*«.

,,Der Bund ist befugt, auf dem Gebiete des Gewerbewesens einheitliche Vorschriften aufzustellen."

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II. Dieser Zusatz ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

III. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

beschließt: 1. Der im Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1893 erwähnte Zusatz soll dem Schweizervolke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Dieae Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 4. März 1894 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem genannten Bundesbeschlusse besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungslage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, bezw.

vom 20. Dezember 1888, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 vor sich gehe.

5. Die Kantonsregievungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Art. 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesrätlichen Kreisschreiben vom 13. März 1891 (Buudesbl. 1891, I, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate übersendet und daß die Stimmzettel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungeu bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziff. 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 kg. portofrei.

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Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der uutera Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 9. Januar 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluß betreffend die Volksabstimmung über den Bundesbeschluß vom 20.

Dezember 1893 betreffend Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Zusatz bezüglich des Rechts der Gesetzgebung über das Gewerbewesen. (Vom 9. Januar 1894.)

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10.01.1894

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28-30

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