408

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Tarifentscheide des

schweizerischen Zolldepartements im Monat Januar/August 1894.

nummerZollansatzA2' 15.

20.

21.

45.

8.

45.

100.

--.

-- --) -- 30

48.

1. --

66.

1. --

72.

2. --

Bezeichnung der Ware.

Zu streichen: ,,Metallcement" (s. Nr. 352).

Eugenol (Hauptbestandteil des Nelkenöls).

Baunscheidtsches Öl (Oleum Baunscheidtii).

Der Tarifentscheid ,,Schwerspat, auch geschlemmt , etc." ist wie folgt zu ergänzen : ,,Schwerspat (Baryt schwefelsaurer), gemahlen geschlemmt, in Teigform" (roh, s. ad 332, gefärbt, s. ad 102).

Braunstein, gemahlen (roh, s. ad 328).

Antimonige Säure (acidum stibiosum, Antimonoxyd, Antimonin).

Mannocitin (Rostschutzmittel aus Vaselin und Terpentinöl).

Chloräthyl (Elaylchlorid, Äthylchlorid, holländisches Öl).

409 Tarif- Zollansatz, nummer. Fr. Cts.

76.

77.

Bezeichnung der Ware.

1. 2 5 ) 2. 50 l Polysulfin (Wasch- und Bleichmittel).

113.

4.

113.

114.

115.

116.

117.

114.

115.

116.

117.

160.

4.

6.

8.

20.

20.

186.

213.

215.

--. 30

Koprah (Kokosnußkerne, getrocknet).

16. --

Reißzeuge.

6. --

Beim NB. ad 215 ist die Erläuterung ,,ferner Glasglocken für G-luhlichtlampen" wie folgt zu ersetzen: ,,ferner Glasglocken für Bogenlampen und Glasbirnen für Glühlichtlampen".

217.

16. --

Die Anmerkung ,,Unter den Begriff von Bildhauerarbeiten , etc."1 ist wie folgt zu ergänzen : ,,ohne Unterschied bezüglich des Gewichts u n d der G r ö ß e etc."

Der Tarifentscheid ,,ferner Vasen, Blumenund Fruchtkörbe, etc.a ist mit dem Zusatz zu ergänzen : ,,sofern sie nach irgend einer Richtung hin (Höhe, Breite, Länge) eine Dimension von mehr als 20 cm. aufweisen. Dergleichen Gegenstände von und unter 20 cm. sind nach Material und Beschaffenheit zu verzollen."

218.

219.

Zu streichen ,,Einmachgläser Vorrichtung".

-- -- -- --

ohne Verschluß-

Einmachgläser ohne Verschlußvorriehtung (andere,.

s. Nr. 121).

6. --

Je nach Beschaffenheit des Glases: Glasflaschen mit innerem Kugelverschluß, mit oder ohne Kautschukring am Flaschenhalse.

8. 20. 20. -- 10. --

Der Tarifentscheid ,,Werkzeugstiele und -griffe, rohe, etc." ist wie folgt zu ergänzen: ,,Werkzeugstiele u n d -griffe a u s H o l z u n d H o l z s t o f f m a s s e , r o h e , etc. tt

I

Als Statuen sind Figuren von mehr als 20 cm.

Höhe zu behandeln. Statuetten von und unter 20 cm. Höhe sind je nach Material und Beschaffenheit zu verzollen.

410 nTM,

^."g"

328.

frei

332.

352.

714.

Bezeichnung der Ware.

Der Tarifentscheid ,,Braunstein" ist mit dem Zusatz ,,roha zu ergänzen (gemahlen, s. Nr. 45).

frei Schwerspat (Baryt, schwefelsaurer), roh (gemahlen, etc., s. ad Nr. 45, gefärbt, s. ad Nr. 102).

--. 80 Metallcement.

30. -- Der Tarifentscheid ,,Eisendraht mit Baumwolle umsponnen" ist wie folgt zu ergänzen : ,,Eisendraht mit Baumwolle, Seide, etc. umsponnen oder mit Papier umwickelt. a

3V2 % eidgenössisches Anleihen von Fr, 20,000,000 vom 24. Februar 1894?

Den Inhabern von Obligationen dieses Anleihens wird hiermit bekannt gegeben, daß die auf 31. März und 30. September lautenden Semestercoupons, von welchen Nr. 1 am 30. September 1894 fällig wird, jeweilen vom Verfalltage an bei folgenden Zahlstellen in der Schweiz spesenfrei eingelöst werden:

bei der eidgenössischen Staatskasse in Bern, sowie bei sämtlichen eidgenössischen Hauptzoll- und Kreispostkassen; ferner in Zürich: bei der Schweiz. Kreditanstalt und ,, ,, Eidg. Bank (A.-G.), Basel : ,, dem Basler Bankverein und ,, der Basler Handelsbank, Bern: ,, ,, Kantonalbank von Bern, Lausanne: ,, ,, Banque cantonale vaudoise, Genf: .,, ,, Banque de Paris et des Pays-Bas und ,, ,, Union financière.

B e r n , den 15. September 1894.

Eidgenössisches Finanz département : Hauser.

411

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 28. August 1894 sucht die Direktion der Jura-Simplon-Bahn um die Bewilligung nach zur Verpfändung folgender Linien ihres Netzes: Genève-Lausaune-St. Maurice (Aiguille des Paluds), Renens-Yverdon-Vaumarcus (Inbegriffen die Abzweigung Morges-Bussigny), Lausanne-Singiue, Palezieux-Fräschels, YverdonFreiburg, von total 359,976 Kilometer Länge, nebst Betriebsmaterial und Zubehörden, im Sinne vou Art. 9 und 25 des Gesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874.

Die Verpfändung geschieht /.um Zwecke der Sicherstellung eines 3 Va %igen Anleihens im Betrage von 140 Millionen Franken.

Dieses Anleihen ist bestimmt: 1. zur Rückzahlung folgender Anleihen in ihrem dermaligen Kapitalbestande: Ouest-Suisse 1854, 1856, 1857, 1861/65, Broyé 1875, Suisse-Occidentale 1878, 1879, 1880, 1882, 1892: 2. zur Konsolidierung der schwebenden Schuld ; 3. zur Deckung der für den Ausbau des Netzes erforderlichen Ausgaben (Anlage von Doppelspurgeleisen, Bahnhofumbauten, Brückenverstärkungen etc.).

Das Pfandrecht für das neue Anleihen geht den auf den bezeichneten Linien haftenden älteren Pfandrechten im Range unmittelbar nach, in dem Sinne, daß dasselbe nach Maßgabe der Rückzahlung und Löschung der Obligationen der älteren Anleihen im Range nachrückt.

In den Kantonen, zu deren Gunsten ein Heimfallsrecht existiert, soll mit Bezug auf diejenigen Linien, bei denen dieses Recht ausbedungen ist, das neue Pfandrecht mit Auslauf der bezüglichen Konzessionen erlöschen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 27. September nächsthin auslautenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 15. September 1894.

3

[ /3]

Im Narnen des Schweiz. Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

412

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der am 16. Mai 1894 konstituierten neuen Seethalbahngesellschaft sucht mit Eingabe vom 29. Mai gleichen Jahres um die Bewilligung nach zur Verpfändung ihrer 45,so2 km.

langen Linie Emmenbrücke-Lenzburg, mit Abzweigung von Beinwil nach Reinach-Menziken, im l. Rang, behufs Sicherste!Jung eines zur Bezahlung des Kaufpreises für die Unternehmung zu verwendenden Anleihens im Betrage von Fr. 1,000,000, und im II. Rang für ein Subventionsanleihen von Fr. 350,000, welches zum Bau der Fortsetzung von Lenzburg nach Wildegg verwendet werden soll. Mit Bezug auf den Umfang des Pfandrechtes wird im allgemeinen Art. 9 des Verpfändungsgesetzes maßgebend sein. Soweit aber die Bahn auf der Straße angelegt ist, wird das Pfandrecht außer den Oberbaueinrichtungen lediglich das Recht der Benutzung der Staatsstraße für die Bahnanlage, wie solche durch die kantonalen Pflichtenhefte gestattet wurde, ergreifen. Dagegen wird sich das Pfandrecht auch auf die zu erstellende Linie Lenzburg-Wildegg (cirka 8,753 km. lang) erstrecken.

Aus dem Kaufpreis, beziehungsweise dem zu versichernden neuen Anleihen, ist das bereits zur Rückzahlung gekündete frühere Anleihen im restanzlichen Betrage von Fr. 619,000 mit Pfandrecht I. Ranges heimzubezahlen und daraufhin das letztere Pfandrecht zu löschen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 29. September nächsthin auslaufenden ·Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 6. September 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : 8

[ /s]

Die Bundeskanzlei.

413

Bekanntmachung.

Der Jahrgang 1893 der schweizerischen Handelsstatistik (Jahresband, deutscher Jahresbericht und zwei graphische Tabellen) ist erschienen und kann zum Preise von Fr. 5 bei allen Postbureaux, sowie beim Bureau für Handelsstatistik (alter Zähringerhof, Bern) bestellt werden. Der Jahresbericht und die graphischen Tabellen werden auch separat abgegeben, ersterer zu Fr. l, letztere zu je 50 Cts.

Der französische Jahresbericht erscheint in cirka 14 Tagen.

B e r n , den 25. September 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Der schweizerische Handelsstand, welcher Waren aus G r o ß b r i t a n n i e n per Post bezieht, wird hiermit aufmerksam gemacht, daß es sich in seinem eigenen Interesse dringend empfiehlt, bei Aufgabe einer Bestellung dem Absender ausdrücklich vorzuschreiben, daß der Sendung eine Zolldeklaration in d e u t s c h e r oder f r a n z ö s i s c h e r Sprache mitzugeben sei. Da das schweizerische Zollpersonal nicht gehalten ist, die englische Sprache zu kennen, so kann eine in dieser Sprache beigegebene Deklaration Nachteile für den Warenempfänger zur Folge haben, insofern als der abfertigende Zollbeamte, wenn ihm die englisch geschriebene Deklaration nicht verständlich sein sollte, leicht dazu geführt werden könnte, einen höheren Zoll zu berechnen, als es bei einer in deutscher oder französischer Sprache abgefaßten Deklaration der Fall wäre.

Daherige Reklamationen könnten aber nur berücksichtigt werden, wenn eine zollamtliche Revision der Sendung stattgefunden hat.

B e r n , den 14. September 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1894

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.09.1894

Date Data Seite

408-413

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10 016 758

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