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Schweizerisches Bundesblatt
46. Jahrgang: I.
Nr. 10.
7. März 1894.
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Drude und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & Oie. in Bern.
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Bericht des
Bundesrates an die Bundesversammlung über
seine Geschäftsführung im Jahre 1893.
B. Geschäftskreis des Industrie- und Landwirtschaftsdepartements.
I. Abteilung.
Industrie.
I. Industrie- und Gewerbewesen im allgemeinen.
Die Frage der Einführung einer schweizerischen Gewerbegesetzgebung ist durch den B u n d e s b e s c h l u ß vom 20. Dezember betreffend E r g ä n z u n g d e i - B u n d e s v e r f a s s u n g d u r c h einen Z u s a t z b e z ü g l i c h d e s R e c h t s d e r G e s e t z g e b u n g ü b e r d a s G e w e r b e w e s e n (Bundesbl. 1894, I , 28) zu einem einstweiligen Abschluß gekommen.
Über das weitere verweisen wir auf Ihre Verhandlungen selbst.
Mit dem Traktandum stehen folgende Eingaben im Zusammenhang : l. Gesuch d e r G e s e l l s c h a f t s c h w e i z e r i s c h e r T i e r ä r z t e vom 21. Februar, ,,es sei durch Schaffung eidgeBundesblatt. 46. Jahrg. Bd. I.
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nössischer Bestimmungen anzustreben, daß die Ausübung des Hufbeschlaggewerbes an die Beibringung eines die Fähigkeit bekundenden Prüfungsausweises gebunden werdea.
2. Gesuch des Centralvorstandes der s c h w e i z e r i s c h e n A r b e i t e r i n n e n v e r e i n e vom 15. März, ,,es möchte in den Art. 34 der Bundesverfassung ein Zusatz aufgenommen werden, welcher bestimmt, daß zum Schutze aller Arbeiterinnen, welche inGewerben jeder Art beschäftigt sind, die nicht unter das eidgenössische Fabrikgesetz fallen, ein eidgenössisches Gesetz erlassen werden solle".
3. Eingabe der s c h w e i z e r i s c h e n H a n d e l s g e s e l l s c h a f t vom 31. Mai betreffend Gewerbegerichte, Lehrlingswesen, Konsumvereine, Sonntagsruhe, obligatorische Berufsgenossenschaften und Terminhandel.
4. Gesuch des V e r e i n s s c h w e i z e r i s c h e r B u c h d r u c k e r e i b e s i t z e r vorn 1. Juni, mit folgender These: ,,Es ist ein dringendes Bedürfnis des gesamten schweizerischen Gewerbewesens, daß durch ein eidgenössisches Gewerbegesetz di& Bildung obligatorischer Berufssyndikate nach folgenden Grundsätzen ermöglicht werde: a. Die Mehrheit der Genossen eines Gewerbes kann die Bildung, eines obligatorischen Syndikates beschließen.
b. Kein Gewerbe kann durch das Gesetz zur Bildung eines obligatorischen Syndikates verhalten werden.
c. Die bezügliche Gewerbeverfassung giebt sich jedes Gewerbe selbst, vorbehaltlich ihrer Genehmigung durch die Bundesbehörden.
d. Die Verordnungen der obligatorischen Syndikate haben Gesetzeskraft.
e. Obligatorischen Berufsgenossenschaften liegt die Sorge für den Unterhalt der arbeitslosen Berufsgenossen ob.a 5. Petition, eingelangt am 6. Dezember, unterzeichnet von 68 C o i f f e u r p r i n z i p a l e u des K a n t o n s G e n f , zugunsten der obligatorischen Berufsgenossenschaften.
Die Berücksichtigung dieser Begehren ist wesentlich von dem Inkrafttreten des erwähnten Bundesbeschlusses vom 20. Dezember abhängig.
Mit Schreiben vom 6. Juni überwies der Nationalrat die neu eingelangten P e t i t i o n e n von 36 Volksversammlungen (Gesamtzahl der Teilnehmer cirka 26,300) des 1. M a i 1893 dem Bundes-
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rat, mit der Einladung, über dieselben, wie über die ihm voriges Jahr zugewiesenen analogen Petitionen auf die Dezembersession Bericht zu erstatten. Die Petition vom 1. Mai 1893 ist mit derjenigen vom 1. Mai 1892 wörtlich übereinstimmend; ihre 5 Postulate sind im letztjährigen Geschäftsbericht abgedruckt. Überhäufung mit anderer Arbeit verhinderten das referierende Departement, den verlangten Bericht bis zum genannten Termin zu erstatten; außerdem war das erforderliche Aktenmaterial erst im Herbst einigermaßen vollständig. Das Departement hofft, die Angelegenheit in den ersten Monaten des Jahres 1894 erledigen zu können, soweit sie seinen Geschäftskreis berührt ; im übrigen hat es die Petitionen auch dem ebenfalls beteiligten Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt.
Der leitende Ausschuß des schweizerischen Arbeiterbundes petitionierte um Zusicherung eines B u n d e s b e i t r a g e s von Fr. 3000 an die Kosten des im Jahre 1894 in Zürich abzuhaltenden i n t e r n a t i o n a l e n Kongresses für Arbeiterschutz. Da letzterer gleichen Bestrebungen dient, welche wir selbst wiederholt schon verfolgt haben, nämlich der Anbahnung einer internationalen Verständigung über den gesetzlichen Arbeiterschutz, und es nicht unwahrscheinlich ist, daß, wenn die Arbeiter der verschiedenen Staaten selbst diese Angelegenheit an die Hand nehmen, sie eine wesentliche Förderung erfahren werde, entsprachen wir dem Begehren, unter der Bedingung, daß die gegebenen Zusicherungen betreifend den neutralen Charakter des Kongresses seiner Zeit genau vollzogen würden (27. Oktober").
II. Bnndesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.
1. Unterstellung unter das Gesetz.
Im Jahre 1893 wurden dem Gesetze u n t e r s t e l l t und in das ^^erzeichnis der Fabriken eingetragen: im I. Kreis 66 Etablissements mit 1139 Arbeitern ,, n. ,, 130 ,, · ,, 1778 ,, III. ,, 124 ,, ,, 1473 ,, Zusammen 320 Etablissements mit 4390 Arbeitern Vom genannten Verzeichnis wurden g e s t r i c h e n : im I. Kreis 74 Etablissements mit 945 Arbeitern ,, II. ,, 3 2 ,, ,, 683 ,, III. ,, 49 ,, ,, 741 ,, Zusammen 155 Etablissements mit 2369 Arbeitern
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Der Z u w a c h s beträgt somit : im I. Kreis --8 Etablissements ,, u- ,, 98 ,, ,, III. ,, 75 ,, Zusammen 165 Etablissements
mit -j-J.94 Arbeitern ,, 1095 ,, 732 ,, mit 2021 Arbeitern
Auf 31. Dezember 1893 waren dem Gesetze 4753 Etablissements mit 190,400 Arbeitern (nach neuester Zählung der Fabrikinspektoren) unterstellt, gegenüber 2841 pro 31. Dezember 1883.
Im Berichtsjahre wurden 6 R e k u r s e , welche gegen die verfügte Unterstellung unter das Gesetz erhoben worden waren, vom Bundesrate erledigt, 5 in abweisendem, l in gutheißendem Sinne.
Es darf wohl bemerkt werden, daß die geringe Zahl dieser Beschwerden erfreulich ist, namentlich wenn man in Betracht zieht, daß unsere Praxis in der Anwendung von Art. l des Gesetzes doch ziemlich weit geht. Gute Dienste leistet für die einheitliche Vollziehung des letztern der von Ihnen sanktionierte ßundesratsbeschluß vom 3. Juni 1891, der sich sehr bewährt hat. Grundsätzliches Interesse bieten jene Rekursentscheide nur in folgendem Falle: Eine Hemdenfabrik mit Wäscherei und Glätterei wurde mit ihrem Gesuche um Streichung von der Fabrikliste nur in Bezug auf die G l ä t t e r ei zugelassen, mit der Begründung betreffend die letztere : Die Glätterei, in der zur Zeit 6 Frauenspersonen von über 18 Jahren beschäftigt sind, ist in einem andern Gebäude untergebracht, bildet jedoch, wie die Wäscherei, ebenfalls einen Teil der Hemdenfabrik und wäre demnach dem Gesetze in gleicher Weise zu unterstellen, wenn nicht die eigenartigen Betriebsverhältnisse dieses Geschäftszweiges gewisse Rücksichtnahme bedingten. Die Arbeit in der Glätterei häuft sich nämlich zeitweilig, z. B. vor Weihnachten, so an, daß sie in der Normalarbeitszeit nicht bewältigt werden kann. Mit Bewilligungen zur periodischen Überzeitavbeit kann nicht nachgeholfen werden, da in dem Gesetz unterstellten Etablissements Frauenspersonen nach 8 Uhr abends überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen. Indem überdies die Glätterei dès Rekurrenten sich von einem Ausrüstereigeschäft der StickereiIndustrie nur unwesentlich unterscheidet -- da wie dort wird die fertige Ware geglättet, verpackt und zum Versand hergerichtet, d. h. ,,ausgerüstet"', eine Bezeichnung, wie sie diesen Arbeiten in beiden Branchen beigelegt wird -- und diesen letztern gegenüber vom Bundesrat bisher keine die Arbeitszeit einschränkenden Bestimmungen aufgestellt worden sind, wäre es unbillig, wenn nicht einer ähnlichen Verrichtung in einer andern Industrie dieselbe Vergünstigung zu teil würde (11. April).
405 Anläßlich der in Anwendung des Bundesgesotzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb (s. unten Ziff. IV) zu behandelnden Frage, ob die Säg e r ei B. in S. unter letzteres und unter das Fabrikgesetz falle, wurde vom Bundesrat gegenüber einem Wiedererwägungsgesuch entschieden: Die im Bundesratsentscheid vom 13. Oktober 1885, betreffend die Qualifikation der Arbeiten auf dem Holzplatz, enthaltene Auffassung ist auch jetzt noch festzuhalten.
In der That gehören die Verrichtungen, welche a u f d e m (an die Sägerei anstoßenden) H o l z p l a t z vorgenommen werden, ihrer Natur und Bestimmung nach zum Betrieb eines Sägerei-Etablissements und bilden mit ihm ein Ganzes, woran der in 8. obwaltende Umstand, daß die Platzarbeiter mit dem Innern der Säge nicht in Berührung kommen uod beispielsweise den Transport des Holzes von und zu der Säge nicht zu besorgen haben sollen, nichts ändert, denn ihre sonstige Arbeit steht gleichwohl mit derjenigen auf der Säge selbst in zwingendem Zusammenhang. Dazu kommt, daß auch die Arbeit auf dem Holzplatz selbst eine erhebliche Verletzungsgefahr bedingt. Die Platzarbeiter sind somit in die G-esamtarbeiterzahl einzurechnen. Beim nämlichen Anlaß wurde die Praxis sanktioniert, wonach alle F a m i l i e n a n g e h ö r i g e n des Arbeitgehers, welche nicht selbst F i r m a i n h a b e r sind, für die Ermittlung der Arbeiterzah-1 mitzählen (17. Februar).
Es wird stets noch versucht, durch V e r p a c h t u n g von industriellen Anstalten oder Teilen solcher sich dem Gesetze zu entziehen ; so geschah es seitens der oben erwähnten Hemdenfabrik (Verpachtung der Wäscherei), eines Sägereibesitzers etc. Das Departement antwortete jeweilen, daß es von der Streichung aus der Fabrikliste so lange Umgang nehme, bis die Firma sich über das Vorhandensein eines schriftlichen Pachtvertrages ausgewiesen habe, und der Beweis erbracht sei, daß die Pacht nicht nur eine vorübergehende oder fiktive sei.
In einem andern Fall wurde vom Departement festgehalten, daß die Streichung nicht auf bloße Anzeige hin, daß R e d u k t i o n der A r b e i t e r z a h l eintrete, bewilligt werden könne, sondern es müsse der Nachweis geleistet werden, daß diese Reduktion eine b l e i b e n d e sei (18. Februar).
Auf der andern Seite lehnte das Departement die Unterstellung einer mechanischen
Schreinerei mit 2 A r b e i t e r n ab, indem bei dieser Arbeiterzahl kaum mehr von einer Mehrzahl von Personen im Sinne von Art. l des Gesetzes gesprochen werden könne und die bundesrätliche Praxis auch noch nie auf diese Minimalzahl zurückgegangen sei (28. Oktober)-
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Mit Eingabe vom 12. Mai postulierte das Ceutralkomitee des C e n t r a l v e r b a n d e s der S t i c k e r e i - I n d u s t r i e der O s t s c h w e i z die Unterstellung der Hausindustrie der Maschinenstickerei unter die ,,gesetzlichen Bestimmungen eines Normalarbeitstagesa.
Das Departement machte das Komitee auf die großen Schwierigkeiten , die sich einer baldigen Erledigung seines Begehrens entgegenstellen, aufmerksam; abgesehen davon, ob die von ihm gewünschte Maßregel an und für sich zu billigen sei und ob sie überhaupt durchführbar wäre, müsse bemerkt werden, daß sie auf dem Boden der gegenwärtigen Fabrikgesetzgebung des Bundes nicht eingeführt werden könnte, da letztere nach ihrer verfassungsmäßigen Basis und nach ihrer Anlage ganz andere Voraussetzungen habe ; vor Ausarbeitung der geplanten Gewerbegesetzgebung sei wahrscheinlich nicht an die Behandlung jenes Postulats zu denken (14. Juli).
2. Nacht-, Sonntags- und HUIfsarbeit.
Unter den durch das Gesetz und die jeweiligen Verhältnisse gebotenen Bedingungen wurde, nach vorangegangener Begutachtung durch Kantonsregierung und Fabrikinspektor, bewilligt: a. Nachtarbeit (Art. 13 des Gesetzes).
5 Zeitungsdruckereien, 2 chemischen Fabriken, l Pulverfabrik, l Eisenwerk.
b. Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 13 und 14).
2 chemischen Fabriken (für Fabrikation von Essigsäure und Mennige), l Zuckerfabrik.
c. Sonntagsarbeit (Art. 14).
l Tuchfabrik (für Operationen der Färberei), l Petroleumtransitlager.
d. Hülfsarbeit
(Art. 12).
l Verzinkanstalt für das Flüssigmachen des Zinkes, den Baumwolldruckereien teilweise (Departementsbeschluß vom 14. Juli, Bundesbl. III, 777).
A b g e w i e s e n wurden die Gesuche einer Karbonisieranstalt und einer Tabakfabrik um Wiedererteilung zurückgezogener Bewilligungen zu Nachtarbeit;
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«einer Ceraentfabrik, Kartonfabrik, Holzstofffabrik und einer Mehlmühle um Bewilligung von Sonntagsarbeit in Abweichung vom Bundesratsbeschluß vom 14. Januar 1893 (siehe den letztjährigen Geschäftsbericht) ; -dreier Teigwarenfabriken um Bewilligung von Sonntagsarbeit für Arbeiterinnen ; ·des schweizerischen Zieglervereins betreffend Nichtanwendung von Art. II, Ziff. 3, des letzterwähnten Bundesratsbeschlusses auf den Brennbetrieb der Ziegeleien (Bundesratsentscheid vom 25. April, Bundesbl. II, 809); 'des Vereins schweizerischer Cément-, Kalk- und Gipsfabrikanten um Abänderung desselben Beschlusses (Bundesratsentscheid vom 1. Dezember, Bundesbl. V, 390).
Zurückgezogen wurden zufolge stattgefundener Verhandlungen ·die Gesuche einer Waschanstalt und einer Seidenfärberei um Bewilligung von Nachtarbeit.
Eine Spinnerei und Weberei, welche um generelle Bewilligung .zur Vornahme v o n N o t a r b e i t e n a n S o n n t a g e n einkam, wurde veranlaßt, die Angelegenheit, welche auch andere Etablissements ihrer Branche anging, dem schweizerischen Spinner-, Zwirnerund Weberverein zu kollektiver Behandlung vorzulegen. Dem von diesem hierauf eingenommenen Standpunkt, daß es zur Vornahme von Hülfs- und Notarbeiten keiner behördlichen Bewilligung bedürfe, konnte allerdings das Departement nicht beistimmen; ferner wurde der Verein auf den Bundesratsbeschluß vom 3. Juni 1891 betreffend Hülfsarbeiten in Fabriken aufmerksam gemacht; ein weitergehendes ·Gesuch ist bisher nicht mehr eingegangen.
Das Fabrikinspektorat meldete, daß eine K a n t o n s r e g i e r u n g generelle Bewilligungen für Vornahme von ,, N o t a r b e i t e n ^ a n S o n n t a g e n erteile. Der Regierung gegenüber, die hierzu die Kompetenz in Anspruch nehmen zu können glaubte, machte das Departement auf Ziff. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 3. Juni 1891 aufmerksam, wonach sich die Bundesbehörde vorbehalten habe, für die Vornahme anderer als der in diesem Beschlüsse genannter Hülfs-, eventuell Notarbeiten die generelle Erlaubnis zu erteilen ; ·es müsse demnach verlangen, daß bezügliche Gesuche, sei es von einzelnen Etablissements, sei es kollektiv von den Angehörigen ganzer Industriegruppeu, ihm künftig zum Entscheid vorgelegt werden; diese Verhältnisse müssen von Bundes wegen geordnet werden, damit die Vollziehung des Gesetzes in den Kantonen eine einheitliche sei, während allerdings in solchen Fällen, wo es sich um NotArbeiten vorübergehender oder ausnahmsweise!- Natur handle, die
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kantonale Behörde zuständig sei, dafür Bewilligungen zu erteilen oder, wenn deren Einholung nicht zuvor möglich sei, die nachträgliche Anzeige vorgenommener Notarbeit behufs Kontrolle entgegenzunehmen (9. Oktober).
Anläßlich eines Specialfalles wurde vom Departement die Erläuterung gegeben, daß das bundesrätliche Kreisschreiben vom 2. September 1886, soweit es die Hülfsarbeit in B i e r b r a u e r e i e n regelt, durch den Beschluß vom 14. Januar 1893 nicht aufgehoben worden sei (4. November).
Betreffend die S o n n t a g s a r b e i t des Speditionsp e r s o n a l s in B i e r b r a u e r e i e n war der Bundesrat im Falle, eine Interpretation zu geben, betreffend welche wir auf Bundebl. V, 168, verweisen (24. November).
Eine Vergleichung mit unserem letztjährigen Bericht laut erkennen, daß die Zahl der Bewilligungen für Nacht- und Sonntagsarbeit sehr bedeutend abgenommen hat. Es ist dies auf den bereits erwähnten Bundesratsbeschluß vom 14. Januar 1893 zurückzuführen, dessen Vollziehung zu keinen erheblichen Schwierigkeiten Anlaß giebt obschon er in mancher Beziehung strenger ist, als das ihm vorhergehende Regime.
3. Fabrikinspektorat.
Die Zahl der von den 7 Inspektionsbeamten (3 Inspektoren,, 3 Adjunkten, l Assistenten) vorgenommenen F a b r i k b e s u c h e betrug: Im 1. Kreise 1957 ,,II.
,, 1507 ,, m.
,, 1759 Zusammen 5223 Die Zahl der Besuche übersteigt somit diejenige der unter dem Gesetz stehenden Fabriken (4753).
Für die in unserer Botschaft betreffend das Budget für 1894 angeregte V e r s i c h e r u n g d e r Inspektionsbeamten g e g e n U n f a l l wurden die nötigen Schritte gethan.
Die Reihe für Unternehmung einer S t u d i e n r e i s e war im Berichtsjahre an Herrn Campiche, Inspektor des II. Kreises. Sie fand statt im südwestlichen Deutschland und in Frankreich, und hatte wesentlich auch das Studium der Einrichtungen für Wohlfahrt und Unfallverhütung der Arbeiter zum Zweck. Der Inspektor erfreute sich überall zuvorkommendster Aufnahme.
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4. Verschiedenes.
Dem in unserm · letztjährigeo Bericht erwähnten Beschluß des: Ständerates vom 9. Juni 1892 betreffend unsern Bericht vom 3. Juni 1891 ist der Nationalrat am 9. Juni 1893 beigetreten. Die Angelegenheit fand durch unser Kreisschreiben vom 1. August an die Kantone betreffend Mit tei l u ng der wegen Ü b e r t r e t u n g des F a b r i k g e s e t z e s e r l a s s e n e n U r t e i l e (Bundesbl. 1893, III7 897) i h r e n A b s c h l u ß .
Der Verwaltungsrat einer Zeitungsdruckerei stellte das Gesuch,, es möchte ihm zur Einführung der englischen Arbeitszeit gestattet werden, die M i t t a g s p a u s e auf eine h a l b e S t u n d e zu reduzieren. Das Departement erklärte, unter Hinweis auf Art. 11, Abs. 5, des Gesetzes, auf das Gesuch nicht eintreten zu können; die ßundesbehörde sei nicht kompetent, vom Gesetz abweichende Verfügungen zu treffen, wenn auch zugegeben werden müsse, daß sein starrer Buchstabe mit den jetzigen Verhältnissen nicht mehr ganz im Einklang stehe. Auch bezüglich einer versuchsweisen Entsprechung des Gesuches seien lebhafte Bedenken zu tragen, da man nicht nur den gesetzlichen Boden verlassen, sondern auch gegen die ratio legis verstoßen würde, indem die Forderung einer einstündigen Mittagspause aus rein hygieinischen Gründen in das Gesetz hineingekommen sei. Die Folge einer solchen Ausnahmebewilligung 1 für einen einzigen Industriezweig oder gar für ein einzelnes Etablissement, welche sich in Widerspruch setzte mit den Gewohnheiten der Arbeiterschaft, ja mit dem ganzen Volksbratich, würde sein, daß auch andere Geschäfte ähnliche Begehren stellten, und daß eia solches Präcedens in einem den Bestimmungen des Gesetzes höchst nachteiligen Sinne ausgebeutet würde (21. März}.
In der Folge kam die Gehülfenschaft der nämlichen ßuchdruckerei, unterstützt von der Kommission der Typographia St. Gallenund dem Centralkomitee des schweizerischen Typographenbundes, mit dem Gesuche ein, es sei durch Revision von Art. 11 des Gesetzes die Einführung der halbstündigen Mittagspause zu ermöglichen, und inzwischen die provisorische Beibehaltung der ,,englischen Arbeitszeit" zu gestatten. Das Departement gab hierauf zu bedenken,, daß noch andere Fragen, wie die Reduktion des Maximalarbeitstages, die weitere Beschränkung der Kioder- und Frauenarbeit, die Lohn- und Kündigungsverhältnisse,
pendent seien, welche jedenfalls, in die nächste Revision des Gesetzes hineinspielen, so daß diese, da es sich zudem um Verhältnisse von größter Wichtigkeit handle,, nicht leicht und nicht rasch von statten gehen könne. Es sei demnach nicht daran zu denken, daß schnell eine Gesetzesrevision nur
410 der halbstündigen Mittagspause zulieb durchzuführen sei. Auch die provisorische Zulassung wurde abermals abgeschlagen ('15. April).
Das Verhältnis zwischen Fabrikgesetz und m i t t e l e u r o p ä i s c h e r Z e i t wird den Gegenstand einer Regelung bilden müssen. Vorläufig erhielten die Fabrikinspektoren den Auftrag, die Frage zu begutachten.
Eine Weberei erhielt unter besondern Bedingungen die Erlaubnis, mit den Schlichtmaschinen s c h i c h t e n w e i s e über die Mittagstunde zu arbeiten.
Zwei Firmen reichten Beschwerde ein gegen die vom Fabrikinspektor des I. Kreises erhobene Forderung betreffend A n b r i n g u n g von N o t t r e p p e n in ihren Baumwollspinnereien. Wir kamen indessen, gestützt auf Art. 2 des Gesetzes, dazu, sie zu verhalten, im Sinne eines von den Fachexperten Spinnereidirektor Brüdevlin in Ariesheim und Fabrikinspektor Rauschenbach in Schaffhausen abgegebenen Gutachtens an den Spinnereien Nottreppen anzubringen, und luden die betreffenden Kantonsregierungen ein, dafür zu sorgen, daß dieser Verfügung innert bestimmter, nicht allzu langer Frist die nötige Naehachtung verschafft, und daß sowohl ihnen als dem Fabrikinspektor des I. Kreises die Baupläne zur Einsichtnahme und Prüfung eingehändigt werden (3. Februar).
Eine ,, k a n t o n a l e V o l l z i e h u n g s v e r o r d n u n g zu den Bundesgesetzen betreffend die Arbeit in den Fabriken und die Haftpflicht", vom 29. November 1892, wurde vom Fabrikinspektor in einigen Punkten b e a n s t a n d e t . Den Entscheid, den wir in dieser Angelegenheit der Kantonsregierung zukommen ließen, glauben wir nachstehend in Anbetracht seiner grundsätzlichen Bedeutung vollständig mitteilen zu sollen: ,,Unser Industrie- und Landwirtschaftsdepartement hat die Angelegenheit, welche den Gegenstand Ihres Schreibens vom 4./ll. Januar laufenden Jahres bildet, uns zum Entscheide vorgelegt. Wir sind nun im Falle, letztern in folgender Weise zu treffen : 1. Der erste der vom Fabrikinspektorat des I. Kreises mit Sehreiben vom 2. Dezember 1892 bestrittenen Punkte betrifft § 8 Ihrer Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen betreffend die Arbeit in den Fabriken und die Haftpflicht, vom 29. November 1892, Nach der Auffassung des Inspektovats sollten die in § 8, Absatz 5, des regierungsriitlichen Entwurfs scu jeuer Verordnung enthaltenen
Worte ,,um g ü l t i g zu s e i n " an der nämlichen Stelle der ·definitiven Verordnung Aufnahme finden.
Ohne uns weiter in die Einzelheiten dieser Frage, die Ihnen ·wohl bekannt sind, einzulassen, müssen wir erklären, daß wir den
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Bedenken des Fabrikinspektorats nicht beipflichten und der Frage überhaupt eine große Wichtigkeit nicht beimessen können. Nach unserm Dafürhalten genügt die Vorschrift der erwähnten Verordnung, daß die sogenannten Ü b e r z e i t b e w i l l ig u n g e n den Aufsichtsbehörden mitgeteilt und in den Fabriken angesehlagen werden, um den befürchteten Mißbräuchen zu begegnen. Es erschiene nicht billig, die Gültigkeit der Bewilligung an die Erfüllung dieser beiden Requisite zu knüpfen, indem die betreffende Amtsstelle, nicht der Industrielle, die Verantwortlichkeit für den vorschriftsgemäßen Erlaß der Bewilligung an sich zu tragen hat; der Industrielle bleibt übrigens auch nach dem gegenwärtigen Wortlaut von § 8. für den Fall strafbar, wenn er die Bewilligung nicht anschlägt. Wir haben somit gegen die Belassung des § 8, Absatz 5, nichts einzuwenden.
2. Der Fabrikinspektor wendet sich dagegen, daß nach § 9
vorzubeugen und für einheitliche Praxis in den verschiedenen Gemeinden zu sorgen. Wir müssen demnach verlangen, daß zur Verhütung arger Mißbräuche auch betreffend die Bewilligungen für Sonntagsarbeit die Anzeigepflieht des Gemeindepräsidenten vorgesehen werde.
3. Endlich ist bestritten die Vorschrift von § 10, wonach ·die P o l i z e i b e d i e n s t e t e n n u r m i t s c h r i f t l i c h e r S p e c i a l · « r m ä e h t i g u n g ein Fabriketablissement betreten dürfen. Wir
412 können nicht umhin, zu erklären, daß uns diese Einschränkung als eine ungewöhnliche Erschwerung, wenn nicht Verunmöglichung einer wirksamen Aufsicht über den Vollzug des Fabrikgesetzes erscheint, namentlich in Anbetracht, des Umstandes, daß diese eben hauptsächlich den Polizeibediensteten obliegt. Es ist wirklich unnötig, diese Anschauung näher zu begründen, da die Begründung auf der Hand liegt: wie soll der Polizeibedienstete rasch und sicher manche Gesetzesübertretung aufdecken, wenn er sich erst eine schriftliche Ermächtigung zum Betreten des Etablissements holen muß, nicht zu vergessen den Umstand, daß diese seine Thätigkeit hemmende Vorschrift ihn bewegen wird, da und dort die Sache einfach gehen zu lassen. Wir stellen also das entschiedene Begehren, daß den genannten Organen das Recht zugesprochen werde, ohne schriftliche Specialermächtigung Fabriklokale zu betreten; es ist wahrlich nicht zu befürchten, daß sie dieses Recht in ,,chicanöser"' Weise mißbrauchen, denn dafür, daß dies nicht geschehe, werden die Behörden wie die Industriellen hinlänglich sorgen können.
Wir haben schließlich zu erwähnen, daß wir in Übereinstimmung mit unserer bisherigen Praxis (s. Kommentar pag. 12l) und mit Ihrer Ansicht uns nicht das Recht, Ihre V e r o r d n u n g vom 29. November 1892 zu genehmigen oder nicht zu genehmigen, vindizieren, wohl aber dasjenige, Einsprache zu erheben gegen Bestimmungen , die mit dem Gesetze oder seiner wirksamen Durchführung nicht vereinbar sind, indem wir uns hierbei auf Art. 18, 1. Satz, und Art. 17 ( die Vollziehung der in Gemäßheit des Gesetzes vom Bundesrat ausgehenden Verordnungen und Weisungen liegt den Regierungen der Kantone ob ) stützen (13. März)."
Im Berichtsjahre gelangten die ,, B e r i c h t e d e r K a n t o n s r e g i e r u n g e n über die Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken 1891 und 1892" zur Veröffentlichung.
HT. Zündhölzchen.
Die Räte haben sich irn Berichtsjahre mit unserer Vorlage vom 20. November 1891 nicht befaßt.
Auf besondern Wunsch der nationalrätlichen Kommission beauftragte das Departement die F a b r i k i n s p e k t o r e n des I. und III. K r e i s e s (Herren Dr. S c h u l er und R a u s ehe n bac h), eine Studienreise nach Dänemark und Schweden zu unternehmen, mit der Aufgabe, die in diesen Ländern bestehende Zündhölzchenfabrikation im Hinblick auf die bei uns pendente Monopolfrage zu untersuchen und ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheit der
413 Fabrikation schwedischer Hölzchen zu richten. Das Ergebnis liegt vor in* gedruckten Berichten der genannten Inspektoren ,, ü b e r i h r e S t u d i e n r e i s e n a c h S k a n d i n a v i e n i m August u n d September 1893% und wurde den Kommissionen beider Räte übermittelt.
Ferner hatte Herr Professor Dr. K o c h e r in Bern die Freundlichkeit, dem Ansuchen des Departements zu entsprechen und im Anschluß an ein in der nationalrätlichen Kommission gehaltenes Referat einen schriftlichen Bericht zu erstatten, für den das Departement besonders folgende Punkte namhaft machte: 1. Wesen, Ursachen und Häufigkeit der Phosphornekrose, speciell im Kanton Bern.
2. Mittel und Vorkehrungen zur Verhütung resp. Verminderung derselben.
3. Resultate und Erfolge ärztlicher Behandlung in und außer dem Spital.
. 4. Außer der Nekrose bei der Zündhölzchenfabrikation vorkommende Anomalien und Krankheiten.
5. Ist es möglich, diesen Gefahren mit Aussicht auf Erfolg auch beim Kleinbetrieb und der Zersplitterung, wie sie in der Schweiz und besonders im Frutigthal vorherrscht, zu begegnen, oder ist es möglich nur in großen Betrieben?
6. Gewährt nicht vom medizinischen und humanitären Standpunkt aus einzig das Verbot des gelben Phosphores absolute Sicherheit ?
Wir verweisen im übrigen auf den unter dem Titel » Z u r K e n n t n i s der P h o s p h o r n e k r o s e " veröffentlichten Bericht, welcher den parlamentarischen Kommissionen ebenfalls zugestellt wurde.
Im weitern kamen zu den Akten Exposés von den Herren Professor Dr. A. R ö s s e l in Bern (über den Herstellungspreis der schwedischen Zündhölzchen in der Schweiz), Professor Dr. A. Vogt in Bern, Chemiker 0. S c h i a t t e r in Paris (über die eventuelle Gestaltung der Zündhölzchenfabrikation durch den Bund), Häfliger, "Vogt & Cie. in Bero (über die Erstellung und den Betrieb einer großen Zündhölzchenfabrik in der Schweizl, Bericht von Fabrikinspektor Dr. Schuler (betreffend Nekrosefâlle in Deutschland) etc.
Bemerkenswert mag die inzwischen aus Frutigen eingelaufene, vom 18. September datierte Anzeige sein, daß dort ,,wieder s c h w e r e Nekrosenfälle" neu zu verzeichnen seien.
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IT. Bnndesgesetze betreifend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb und betreffend deren Ausdehnung. ° Nach Maßgabe von Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die H a f t p f l i c h t aus F a b r i k b e t r i e b wurde für zwei Betriebe die nachträgliche Unterstellung unter das Fabrikgesetz und die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetzgebuog auf vorgekommene Unfälle ausgesprochen, beziehungsweise (in einem Wiedererwägungsfall} bestätigt, für ein Geschäft verneint.
Nach Maßgabe von Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die A u s d e h n u n g der H a f t p f l i c h t wurde die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetzgebung ausgesprochen für 7 Unternehmungen, verneint für 4.
Von diesen Entscheiden heben wir folgende hervor: a. Betreffend ein S t e i n b r u c h - und F u h r h a l t e r e i g e s c h ä f t , vom 8. März (Bundesbl. I, 846).
h. Betreffend ein Holzgeschäft, vom 13. März (Bundesbl. I, 1077).
c. Betreffend eine B a c h v e r b a u u n g s u n t e r n e h m u n g , vom 14. November (Bundesbl. IV, 895).
d. Betreffend eine D r o s c h k e n h a i t e r e i : Die Durchschnittszahl der Arbeiter betrug im Kalenderjahr 1891 5,os, und in dem Jahr vom 27. November 1891 (Datum des Unfalls) bis 28. November 1890, falls dieses als Betriebsjahr angenommen werden sollte, genau 5. Wir betrachteten eine Überschreitung der Zahl 5 in der z w e i t e n D e c i m a l e als billigerweise nicht mehr ausschlaggebend und verneinten die Unterstellungsfrage, indem das Gesetz als Durchschnittszahl mehr als 5 Arbeiter verlangt (18. April).
e. Betreffend ein E i s a u s b e u t u n g s g e s c h ä f t wurde auf Antrag unseres Justizdepartements erkannt: Das Gesetz (vom 26. April 1887) selbst hat vorausgesehen, daß über seine Anwendbarkeit Zweifel entstehen können, und deshalb in Art. 10 dem Bundesrat die Entscheidung darüber anheimgegeben, ob eine Unternehmung unter die Haftpflichtbestimmungen falle. In seinem. Kreisschreiben vom 25. Oktober 1887 hat der Bundesrat die Frage, ob es möglich sei, eine Liste der haftpflichtigen Betriebe aufzustellen, verneint. Es ergiebt sich daraus die Anschauung des Gesetzgebers und der die Ausführung des Gesetzes überwachenden Bundesbehörde, daß es dem Gesetze nicht möglich war, die haftpflichtigen Gewerbebetriebe erschöpfend aufzuzählen.
Auf diesen Standpunkt sich stellend, hat das Industriedepartement
415.
einer kantonalen Regierung die im Geschäftsbericht pro 1888 (Bundesblatt 1889,1, 703) mitgeteilte Antwort vom 22. September gegeben, auf welche sich auch der FabrikinspeRtor beruft zur Unterstützung seines Antrages, daß die Gewinnung von Natureis, mit oder ohnezugehörige Fuhrhaiterei, grundsätzlich dem Abbau anderer Minerale gleich und unter das Haftpfliehtgesetz zu stellen sei. Die Haftpflicht des erwähnten Geschäfts ist daher begründet (8. September)..
f. Betreffend eine K u n s t g e w e r b e s c h u l e hatte der Bundesrat ebenfalls einen Entscheid von grundsätzlicher JVichtigkeit zu treffen, den wir nachstehend mitteilen zu sollen glauben.
Der Unfall des L. (Verlust der Sehkraft an einem Auge), ereignete sich am 31. Oktober 1891 in der Schlosserwerkstätte der kantonalen Kunstgewerbeschule in L. Diese Schule gehört ausgesprochenermaßen zu denjenigen Anstalten, welche der g e w e r b l i c h e n B e r u f s b i l d u n g dienen und, nebenbei bemerkt, auf Grund des Bundesbeschlusses betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung vom Bunde subventioniert werden. DieFrage, ob die Schule in L. der Haftpflicht unterliege, ist eine grundsätzliche, in dem Sinne, daß sie sich nicht von der allgemeinen Präge ablösen läßt, ob die übrigen Schulen der Schweiz, welche praktische Arbeiten ausführen, für Unfälle der Lehrlinge haftbar seien, d. h., wird sie für die eine bejaht, so gilt dies auch für die übrigen und umgekehrt.
Es ist nun bekannt, daß eine ganze Reihe gewerblicher und industrieller Fachschulen (Kunstgewerbeschulen, Lehrwerkstätten für Holz- und Metallbearbeitung, Schuhmacher, Steinhauer etc., Uhrenmacherschulen, Webschulen u. dgl.) in unserem Lande bestehen, welche praktische Schülerarbeiten anfertigen lassen und zum Verkauf bringen. Nur ein Teil dieser Arbeiten gehört ins baugewerbliche Gebiet, und es müßte daher a priori eine Ausscheidung derjenigen Schulabteilungen zu treffen sein, welche eventuell unterArt. l, Ziffer 2 a (Baugewerbe), des Bundesgesetzes betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht fallen müßten. Schon in dieser Hinsicht aber stößt man auf eine nicht zu überwindende Inkongruenz, die sich aus der Frage ergiebt, ob es logischer- und konsequenterweise angehe, nur einen Teil der erwähnten Berufsbildungsanstalten haftpflichtig zu erklären, den andern, nämlich den
mit dem Baugewerbe nicht im Zusammenhang stehenden (in den nicht baugewerblichen Schulen sind Unfälle ebenfalls leicht möglich), freizulassen. Diese Frage kann nicht bejaht werden, und auch der an und für sich zweifelhafte Ausweg, die nicht baugewerblichen Branchen der Fabrikhaftpflicht (Bundesgesetz vom 25. Juni 1881) und damit dem Fabrikgesetz (Bundesgesetz vom 23. März 1877) zu unterstellen,
416
kann nicht betreten werden, denn es handelt sich nicht um industrielle Anstalten im Sinne von Art. l des letztgenannten ·Gesetzes.
Im allgemeinen ist zu bemerken, daß sämtliche in Frage stehenden Schulen, diejenige in L., obschon dort eigenartige Verhältnisse bestehen, Inbegriffen, die praktischen Arbeiten nicht zu Zwecken des Erwerbs oder gar Gewimies, sondern einzig zu solchen des Unterrichts 'herstellen lassen. Es leuchtet ein, daß sie jenes Mittel wählen . m ü s s e n , wenn sie ihre Aufgabe, die Berufsbildung, erfüllen sollen,, und daß weiterhin die gefertigten Arbeiten, wollte man nicht einen unverantwortlichen Luxus treiben, zum Verkaufe zu gelangen haben. Der erzielte Erlös wird zur teilweisen Deckung der Betriebskosten verwendet, deren Höhe er bei keiner Anstalt, auch nur annähernd erreicht. Für baugewerbliche Arbeiten speciell, die mit oder ohne Bestellung ausgeführt werden, gilt der nämliche Grundsatz: sie werden unternommen, um den Schülern Gelegenheit zu geben, sieh für ihren künftigen Beruf auszubilden. Der Umstand, daß z. B. in L. gelernte Gehülfen zugezogen werden, ändert am Charakter solcher Unternehmungen thatsächlieh nichts; übrigens beträgt die Zahl der ständigen Gehülfen in der Kunstgewerbeschule L. nur zwei (ein Schreiner und ein Glasmaler), und wenn bei Ausführung größerer Aufträge an Bauten (der Unfall L. ereignete sich nicht am Bau, sondern in der Werkstätte) von Zeit zu Zeit andere angestellt werden, so wird für sie durch Versicherung ad hoc freiwillig gesorgt.
Der Gesuchsteller will glauben machen, daß das Verhältnis zwischen Schule und Schüler im vorliegenden Fall nicht verschieden sei von demjenigen zwischen Meister und Lehrling. Diese Ansieht ist unrichtig. Der Meister produziert des Erwerbes willen, und der Lehrling muß ihm hierbei direkt und indirekt behüli'lich sein ; dies trifft aber, wie wir schon gesehen, bei der Schule nicht zu, und somit ist auch die Haftpflicht für letztere nicht anwendbar, deun deren Wesen beruh!; darin, daß der Arbeitgeber mit Rücksicht auf die geschäftlichen Vorteile, die ihm aus der Thätigkeit seiner Arbeitnehmer erwachsen, den Schaden, den diese beim betreffenden Betrieb erleiden, zu vergüten habe (12. Mai).
Dieser Entscheid wurde auch gegenüber einem Revisionsbegehren festgehalten.
Der s c h w e i z e r i s c h e M a l e r m e i s t e r v e r b a n d richtete an den Bundesrat eine vom 26. Januar datierte Eingabe, welche dahin schließt :
417 1. Der Bundesrat sei ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß die Ausübung des Haftpflichtgesetzes in allen Gauen der Schweiz g l e i c h m ä ß i g gehandhabt werde.
2. Er sei ersucht, bei Erwägung der Frage, ob die Haftpflicht auf die B e r u f s k r a n k h e i t e n im Malergewerbe (Bleikolik) ausgedehnt werden solle oder nicht, mit Nein zu antworten.
Wir erwiderten im wesentlichen : ° Die bestehenden Vorschriften gelten selbstverständlich für alle Kantone, nicht bloß für Bern und Basel; es kann daher von einer Rechtsungleichheit nicht die Rede sein. Höchstens ist es möglich, daß sie ungleich vollzogen werden; ist aber in dieser Hinsicht ein Einschreiten des Bundesrates notwendig, so kann es nicht auf ein allgemein gehaltenes Gesuch hin geschehen, sondern er müßte sich auf bestimmte Thatsachen stutzen können, welche indessen die Eingabe der Malermeister nicht anführt.
Die in Antrag 2 erwähnte Frage ist durch den Bundesratsbeschluß vom 19. Dezember 1887 (A. S. n. F. X, 397), Art. l, Ziff. l, und Art. 2, längst in bejahendem Sinn entschieden, und eine Revision der bestehenden Bestimmungen im Sinne der Befreiung der Malermeister von der Haftpflicht geht nicht an ; siehe auch Geschäftsbericht für 1891 (Bundesbl. 1892, II, 43). (24. Februar.)
Dem Bundesrat ging das Gesuch zu, er möchte für die zweien Arbeitern einer Fabrik zugestoßenen Erkrankungsfälle die Haftpflicht statuieren. Es wurde von ihm auf den eben erwähnten Beschluß vom 19. Dezember 1887 verwiesen und im übrigen bemerkt, daß nicht der Bundesrat, sondern der R i c h t e r (Art. 11 des Gesetzes vom 25. Juni 1881) entscheide, ob für den e i n z e l n e n . E r k r a n k u n g s f a l l Entschädigung aus Haftpflicht zu leisten sei.
(17. November.)
Eine Eisenbahnverwaltung suchte den Entscheid des Departements darüber nach, ob die E r s t e l l u n g s k o s t e n der a m t l i c h e n F o r m u l a r e f ü r U n fa 11 a n z e i g e n von den kantonalen Behörden oder vom Betriebsunternehmer zu tragen seien. Das Departement sprach sich dahin aus, daß nach seinem Dafürhalten es den Kantonen freistehe, jene Kosten selbst zu tragen oder den Unternehmern aufzuerlegen. Keine gesetzliche oder reglementarische Vorschrift des Bundes hindere sie daran, letzteres zu thun ; übrigens habe der Rekursentscheid des Bundesrates vom 9. September 1881 -einen analogen Fall im gleichen Sinn erledigt (Bundesbl. 1882, II, 137). (7. April.)
Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. I.
30
418
V. Kranken- und Unfallversicherung.
Im Laufe des Monats Januar beriet eine e n g e r e K o m m i s s i o n , bestehend aus dem Departementsvorsteher, sowie den Herren Nationalrat Forrer von Winterthur, Ständerat Dr. Göttisheim von Basel, Dr. Kaufmann, Sekretär, und Dr. Moser, Versicherungstechniker des Departements, den von Herrn Nationalrat Forrer ausgearbeiteten Entwurf zu einem Bundesgesetze betreffend die Krankenversicherung. In der Folge gelangte sowohl dieser Gesetzentwurf^ nach Umarbeitung, wie derjenige betreifend die Unfallversicherung an eine vom Departement gewählte, aus 45 Mitgliedern bestehende E x p e r t e n k o m m i s s i o n . Diese tagte unter dem Vorsitze des Departementsvorstehers während dreier Wochen in Bern, und zwar vom 15. bis 20. Mai und vom 2. bis 14. Oktober.
Der Expertenkommission wurden von selten des Departements folgende D r u c k s c h r i f t e n übermittelt: 1. Entwurf zu einem Bundesgesetze betreffend die K r a n k e n v e r s i c h e r u n g , von Herrn Nationalrat Forrer.
2. Entwurf zu einem Bundesgesetze betreffend die U n f a l l v e r s i c h e r u n g , von Herrn Nationalrat Forrer.
3. und 4. Gegenüberstellung der beiden Entwürfe mit den in D e u t a c h l a n d und Ö s t e r r e i c h geltenden Gesetzen betreffend die Kranken- und Unfallversicherung, vom eidgenössischen statistischen Bureau zum Drucke vorbereitet.
5. Denkschrift über die Höhe der f i n a n z i e l l e n B e l a s t u n g ^ welche den nach dem Entwurfe zu einem Bundesgesetze betreffend die Krankenversicherung einzurichtenden K r a n k e n k a s s e n voraussichtlich erwachsen wird.
6. ^ M a t e r i a l i e n * zu den Gesetzentwürfen betreffend die Kranken- und Unfallversicherung, 7. Über die E n t l a s t u n g der O r t s a r raenp f l e g e durch die Kranken- und Unfallversicherung; Gutachten des Armenkassiers der Stadt Bern, Herrn S. Scherz.
, 8. D i f f e r e n z in der B e l a s t u n g der Arbeitgeber nach den Versicherungsprojekten Forrer und Greulich.
9. Voranschlag über die j ä h r l i c h e n K o s t e n der s t a a t l i c h e n K r a n k e n p f l e g e in der Schweiz. Veröffentlicht unter Mitwirkung des eidgenössischen Gesundheitsamtes.
10. Schätzung des jährlichen Reinerträgnisses eines eidgenössischer» Tabakmonopols.
11. Die Bevölkerung der Schweiz unterschieden nach dem B e r u f e ; bearbeitet vorn eidgenössischen statistischen Bureau.
419 Mit überwiegender Mehrheit einigte sich die Expertenkommission auf die in den Gesetzentwürfen niedergelegten und dem Sinne von Art. 34bl8 der Bundesverfassung entsprechenden Grundlagen.
Über die Verhandlungen wurde ein s t e n o g r a p h i s c h e s B u l l e t i n aufgenommen, auf welches hier zu weiterer Orientierung verwiesen wird.
Im fornern erwähnen wir, was speciell versicherungsf.echmsche Arbeiten anbelangt, daß die Denkschrift über die Höhe der finanziellen Belastung, welche den nach dem Entwürfe zu einem Bundesgesetze betreffend die Krankenversicherung einzurichtenden Krankenkassen voraussichtlich erwachsen wird, neben einem sich eng an die Bestimmungen des Gesetzentwurfes anschließenden ersten Teile in ihrem zweiten Teile eine Anzahl von allgemein gehaltenen mathematischen Untersuchungen bringt, deren Titel lauten: I. Der Reduktionsfaktor.
II. Nach dem Alter abgestufte Prämien für eine dienstlängliche Krankenversicherung.
III. Vergleiche mit der lebenslänglichen Krankenversicherung.
IV. Die Altersjahre, welche dem Durchschnitte der Krankheitsfrequenz und der Sterblichkeit entsprechen.
V. Über die Größe des Mitgliederbestandes zur Erzielung einer soliden Versicherung.
VI. Die Krankheilsfrequenz bis zum Ablaufe der versicherten Unterst.ützungsdauer.
Nachdem das eidgenössische statistische Bureau uns die Resultate der Berufszählung zustellen konnte, ist die Abfassung einer versicherungstechnischen D e n k s c h r i f t über die Gebarung einer' autVdem Rentensystem und dem Kapitaldeckungsverfahren basierenden eidgenössischen U n f a l l V e r s i c h e r u n g s a n s t a l t gegenwärtig in Vorbereitung.
Die Entwürfe zu den G e s e t z e s v o r l a g e n werden ebenfalls gegenwärtig unter Berücksichtigung der Kommissionsverbandlungen nebst der B o t s c h a f t festgestellt und sollen für die Junisession bereit sein.
K u n d g e b u n g e - n betreffend Kranken- und Unfallversicherung haben uns zugestellt: a. eine V o l k s v e r s a m m l u n g in W o l l e r a u , vom 18. Juni b. das Comité central de la f é d é r a t i o n des s o c i é t é s do s e c o u r s m u t u e l s de la Suisse romande, am 16. Juli; c. der Central verband der K r a n k e n - U n t e r s t ü t z u n g s v e r e i n e d e r S t i c k e r , am 3. September;
420
d. die Association des m é d e c i n s du c a n t o n de G e n è v e , am 16. September ; e. der s c h w e i z e r i s c h e G e w e r b e v e r e i n für sich und namens einer Delegiertenversammlung g e w e r b l i c h e r Ber u f s v e r b ä n d e , am 21. September; f. der schweizerische H a n d e l s - und I n d u s t r i e v e r e i n , am 25. September (specieller Teil seines Gutachtens) und am 16. Oktober; g. das schweizerische Arbeitersekretariat, am 6. Dezember (Verhandlungen des a u ß e r o r d e n t l i c h e n A r b e i t e r t a g e s in Zürich vom 5. November betreffend ,,Volksinitiative für unentgeltliche Krankenpflege*).
Eine in der Schweiz domizilierte Firma, Eigentümerin einer Fabrik im Großherzogtum Baden, reichte das Begehren ein, es möchte der ,,Bundesrat durch den schweizerischen Gesandten in Berlin bei der zuständigen Reichsbehörde über die ungleiche Stellung unserer Landsleute vor dem (deutschen) Unfallversicherungsgesetxe vorstellig werden und für dieselben, wo nicht auf gänzliche Aufhebung der betreffenden Verordnung, doch wenigstens auf eine M o d i f i z i e r u n g für die G r e u z b e z i r k e analog derjenigen des Invalidität«- und Altersversicherungsgesetzes hinwirken11. Das Departement trat auf diese Angelegenheit ein und die durch Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin erlangte Antwort der d e u t s c h e n R e g i e r u n g lautete: es können für den Bereich des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 den Hinterbliebenen eines Ausländers, die zur Zeit des Unfalls nicht im Inlande wohnen, allerdings Renten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nicht bewilligt werden, jedoch bestehe die Absicht, bei der bevorstehenden Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes die Einschaltung einer Bestimmung anzuregen, durch die der (deutsche) Bundesrat, ähnlich wie für die Invaliditäts- und Altersversicherung, nach § 34, Ziff. 4, des Gesetzes vom 22. Juni 1889, ermächtigt würde, für Grenzbezirke Ausaahmen von der erwähnten gesetzlichen Regel festzusetzen. Damit konnte unsererseits die Angelegenheit als in entgegenkommender Weise erledigt angesehen werden.
VI. Gewerbliche und industrielle Berufsbildung.
1. Subventionen an Berufsbildungsanstalten.
Nach den einzelnen Kategorien der subventionierten Anstalten evgiebt sich folgende Z u t e i l u n g der B u n d e s b e i t r ä g e für 1893:
421 BundesAnzahl, beitrage.
Fr.
Anstalten.
a. Techniken in Winterthur, Burgdorf, Biel (mit Uhrenmacherschule) . . . . . . .
b. Allgemeine Gewerbeschule Basel . . . .
c. Kunstgewerbeschulen in Zürich (mit Gewerbemuseum und Lehrwerkstätte für Holzbearbeitung), Bern, Luzern, St. Gallen (mit Industrieund Gewerbemuseum), Chaux-de-Fonds, Genf d. Gewerbliche Fortbildungs- und Handwerkerschulen (in 18 Kantonenj e. Gewerbliche Zeichnungsschulen (in 10 Kantonen) f. Webschulen in Wipkingen und Wattwyl .
g. Uhrenmacher und Mechaniker - Schulen in St. Immer, Pruntrut, Solothurn, Neuenburg, Chaux-de-Fonds, Locle, Fleurier, Genf . .
h. Lehrwerkstätten für Metallarbeiter (Winterthur), Schuhmacher und Schreiner (Bern), Korbflechter, Cartonnage, Steinhauer (Freiburg) i. Schnitzlersehule in Brieoz k. Fachschulen für weibliche Handarbeit ia Zürich, Winterthur, Bern, Basel, Chur, Chaux-de- Fonds l. Gewerbemuseen und Lehrmittelsammlungen in Zürich, Winterthur, Bern, Freiburg, Basel, Chur, Aarau, Lausanne, Genf . . . . .
Zusammen
3 l
92,061 22,300
6
90,592
91
75,726
43 2
17,583 10,000
9
57,806
4 l
21,860 2,500
6
11,400
12
45,698
178
447,526
Von jeder einzelnen subventionierten Anstalt ist die rechnung und, wenn aus dem Bundesbeitrag Anschaffungen wurden, das Inventar dieser einzureichen.
Die Wirkungen des Bundesbeschlusses vom 27. Juni den ersten z e h n J a h r e n seines Bestehens zeigen sich schaulichsten in folgenden Zahlen :
Betriebsgemacht 1884 in am an-
422
Jahr.
Zahl der Bildungsanstalten.
Gesamtausgaben.
Beitrage von Kantonen, Gemeinden, Privaten etc.
Bundesbeiträge.
i'r.
Fr.
Fr.
1884
43
438,234. 65
304,674. 65
42,609. 88
1885
86
811,872.16
517,895.38
151,940. 22
1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893
98
958,569. 70
594,045. 64 '
200,375. 25
110
1,024,462. 84
636,751. 62
219,044. 68
118
1,202,512.29
724,824. 01
284,257. 75
125
1,390,702. 29
814,696. 77
321,364. -
132
1,399,986.67
773,614.30
341,542. 25
139
1,522,431. 10
851,567. 67
363,757. --
156
1,750,021. 99
954,299. 70
403,771. --
178
1,647,919.35
732,826. 09
447,526. --
12,146,713. 04
6,903,195.83
2,776,188. 03
1884 3is 1893
Für das Jahr 1893 sind noch nicht alle Angaben eingegangen.
Ferner ist zur Erläuterung der Tabelle zu bemerken, daß die Einnahmen der Anstalten außer in den angeführten Beiträgen noch in Schulgeld, Erlös für Schülerarbeiten etc. bestehen. Wir haben die Überzeugung, und die alljährlich stattfindende Inspektion sämtlicher Bildungsanstalten bestätigt es, daß man auf diesem Gebiete in unserem Lande erfreuliche Fortsehritte macht und daß die großen fioanziellen Aufwendungen gut angebracht sind.
A b g e w i e s e n wurde, im Einverständnis mit dem Eisenbahndepartement, das Gesuch um Subventionierung einer Eisenbahnschule, welche in allzugroßer Nähe einer schon bestehenden gegründet werden wollte. Ferner wurde einer Gewerbeschule die Jahressubvention nicht ausgerichtet, weil sie den ihr durch Bundesund Kantonsbehörde zugekommenen Anregungen des eidgenössischen Experten beharrliehe Renitenz entgegensetzte.
Über das Postulat der Räte vom 24. Juni 1892 / 28. März 1893, lautend : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, darüber Bericht und Antrag zu hinterbringen, ob nicht K o c h - , H a u s h a l t u n g s - ,
423
D i e n s t b o t e n - und K r a n k e n w ä r t e r k u r s e von der Eidgenossenschaft zu unterstützen seien"1, wurde von den Departements ·des Innern und des Militärs Mitbericht erstattet und von Herrn Professor H. Bendel in Schaffhausen eia Gutachten abgegeben.
Wir hoffen, im laufenden Jahre den Räten die verlangte Vorlage inachen zu können.
Für die Darstellung des gewerblichen und industriellen Bildungswesens an der sehweizerischen L a n d e s a u s s t e l l u n g in Genf 1896 (Gruppe 18) wurden die ersten Vorbereitungen getroffen; das Departement meldete sämtliche subventionierten Bildungsanstalten beim Centralkomitee in Genf zur Ausstellung an, unter Angabe des approximativen Raumbedürfnisses, und teilte jenem mit, daß -die Bundesbehörde sich die Organisation und Leitung dieses Zweiges der Ausstellung selbst vorbehalte.
Mitzuwirken hatte das berichterstattende Departement bei den Fragen betreffend Bestellung der Delegation an- die W e l t a u s s t e l l u n g in C h i c a g o und betreffend die an letzterer vorzunehmenden Ankäufe für die Gewerbemuseen und Lehrmittelsammlungen.
Die in unserem letzten Berichte erwähnten Postulate des Verbandes schweizerischer Zeichen- und Gewerbes c h u l l e h r e r , vom 10. Dezember 1892, betreffend Unterstützung und Inspizierung des Zeichnenunterrichts an kantonalen Lehrerbildungsanstalten, lehnte der Bundesrat ab, gestützt auf ein Gutachten der Obmänner der drei bestehenden Expertengruppen (siehe Geschäftsbericht pro 1889, Bundesbl. 1890, I, 716) vom 20. Juli (!.'August).
2. Stipendien.
Nachstehende Tabelle weist Bestimmung, Anzahl und Betrag der bewilligten Bundesstipendien aus.
424 Für Besuch von Schulen.
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Kantone.
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Nidwaiden Glams . . .
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Solothurn . .
Basel- Stadt .
Basel-Land .
Schaffhausen .
AppenzellA.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen .
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Aargau Thurgau Tessin .
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VII. Instruk- IX. Lehrerbildungstionskurs kurs filr am Technikum Handarbeit in Chur.
Winterthur.
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450 9 2100 600 -- -- --1 --200 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 2 600 -- -- -- -- -- -- -- 3 --600 --
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1100
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1850
21
Fr.
18 1,440 300 3 2 160 _ -- -- -- -- -- --2 --160 1 100 1 100 2 200 --2 --150
5,990 3,375 310 200
--
--850
--
480 6 33 2,970 80 1 1 ' 250 300 3 250 2 -- 10 1,000 -- -- -- --500 -- -- -- 3,200 32 -- -- 4 400 4
--300 --1
W 0>
O
5050 122 11,290
-- -- --160 100 100 800 1,050 150
2,330 2,970 1,130 550 250 1,000 -- 5,250 400 26,965
Drei Gesuche wurden abgewiesen, weil deren Urheber sich der Künstlerlaufbahn, nicht -dem Lehrerberuf (Art. 5 des Reglements vom 27. Januar 1885) widmeten.
Anschließend an das im letztjährigen Bericht erwähnte Kreisschreiben des Departements betreffend das S t i p e n d i e n w e s e n , vom 17. Juni 1892, teilen wir mit, daß die Angelegenheit im Jahre 1893 zu einem vorläufigen Abschluß kam. In welcher Weise dies geschah, geht aus folgenden Sätzen des Kreisschreibens des De-
425
parlements an die Kantonsregierungen, vom l. August/15. September, hervor: ,,Wir beauftragten mit der letztern Untersuchung Herrn Prof.
H. Bendel, eidgenössischer Experte für gewerbliches Bildungswesen, in Schaffhausen, in 'Verbindung mit den Obmännern der Gruppen, in welche sich unser Expertenkollegium einteilt. Das Resultat liegt vor im Gutachten vom 14. Juli 1893 ,,betreffend das B u n d e s s t i p e n d i a t zur Heranbildung von Lehrkräften für das gewerbliche und industrielle Bildungswesen", welches wir für wichtig genug halten, um es Ihnen beiliegend gedruckt zu übermitteln und Ihrem Studium angelegentlich zu empfehlen. Sie finden darin unsere früher geäußerte Annahme, daß die bisherigen Aufwendungen für Stipendien zu einem guten Teil weder den bestehenden Vorschriften entsprachen, noch überhaupt wirklichen Nutzen für die Sache des Berufsbildungswesens brachten, in bedenklichem Maße bestätigt. Nachdem nun der Thatbestand klar vorliegt, könnten wir es nicht verantworten, wenn mit den finanziellen Mitteln des Bundes fernerhin ein nicht zweckentsprechender . Gebrauch gemacht würde, und sind entschlossen, bei der Bewilligung künftiger Bundesstipendien die durch die Verhältnisse jeweilen gebotene Vorsicht und Zurückhaltung in besonderem Maße walten zu lassen. Ohne daß wir förmliche Vorschriften, da solche für dieses Gebiet nicht passen, aufstellen möchten, ersuchen wir Sie daher dringend, uns hierbei unterstützen und bei Vorlage von Stipendiumgesuchen im allgemeinen im Sinne und nach Anleitung des erwähnten Gutachtens (siehe besonders Ziffer l--5 der Vorschläge) verfahren zu wollen."1 3. Anderweitige Subventionen erhielten : a. Die Regierung des Kantons Bern für den Handfertigkeitsunterricht an den Seminarien H o f w y l (Fr. 400) und P r u n t r u t (Fr. 350) . . . . Fr.
b. Die Regierung des Kantons Bern für den Zus c h n e i d e k u r s der Schneidergewerkschaft Bern (20. Dezember 1892 bis 12. März 1893, 19 Teilnehmer) · . . . ,, c. Die Regierung des Kantons Bern für den P a c h k u r s des Schuhmacherfachvereins B e r n (20 Teilnehmer) ,, Übertrag Fr.
750
150 200 1,100
426 Übertrag Fr. 1,100 d. Die Regierung des Kantons Bern für den Zurichtkurs für I l l u s t r a t i o n s d r u c k des Maschinenmeisterklubs B e r n (15. Januar bis 23. April, 20 Teilnehmer) ,, 50 e. Die Regierung des Kantons Bern für den Verg o l d e r k ü r s des Buchbinderfachvereins B e r n (16. Oktober 1892 bis 28. Mai 1893, 19 Teilnehmer) ,, 100 f. Die Regierung des Kantons Appenzell I.-Rh. für den H a n d s t i c k e r e i k u r s in A p p e n z e l l (4. April bis. 3. Juni, 33 Teilnehmerinnen) . . ,, 300 g. Der schweizerische Gewerbeverein für seine L e h r l i n g s p r ü f u n g e n im Jahre '1893 (1140 in 32 Kreisen geprüfte Lehrlinge; Gesamtbetrag der Ausgaben Fr. 21,290. 50)" ,, 8,000 h. Der schweizerische gemeinnützige Frauenverein für seine H a u s h a l t u n g s - und D i e n s t b o t e n schulen ,, 2,000 i. Der schweizerische Verein zur Förderung des Handarbei tsun terrichtes f ü r K n a b e n für Publikationen und Anschaffungen . . . . ,, 1,000 k. Die ,, B l ä t t e r für den Z e i c h e n - und gew e r b l i c h e n ß e r u f s u n t e r r i c h t t t für 1893 ,, 1,100 l. Die Zeitschrift ,,Der g e w e r b l i c h e F o r t b i l d u n g s s c h ü l e r « für 1892/93 ,, 1,200 Fr. 14,850 Gegenüber einer Anfrage äußerte sich das berichterstattende Departement dahin, daß es die Erstellung eigentlicher L e h r m i t t e l in der Regel grundsätzlich n i c h t subventioniere, um ihnen keinen offiziellen Charakter zu geben und um weitgehende Konsequenzen au vermeiden. In letzterer Hinsicht sei nur darauf hinzuweisen, daß es sehr schwer halten würde, zwischen Autoren, die in ihren Bestrebungen unterstützt zu werden verdienen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall wäre, eine Grenze zu ziehen. Außerdem könnte eine finanzielle Ermutigung seitens des Bandes leicht zu einer Überproduktion fuhren, die der Sache und den für das gewerbliche Bildungsvvesen verfügbaren Geldmitteln zum Schaden gereichen müßte (3. Oktober).
427
Auch auf ein Gesuch um Subventionierung eines Kurses zur H e r a n b i l d u n g von A r b e i t s l e h r e r i n n e n konnte das Departement nicht eintreten, indem der Bundesbeschluß betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung, auf den es sich zu stützen hat, die Beitragsleistung an solche Kurse nicht vorsieht (20. Februar).
4. Inspektion.
In unserer 11gliedrigen Expertenkommission (siehe .,,Staatskalender") und im Inspektionsmodus, inklusive Einteilung der Inspektionskreise, ist keine Änderung eingetreten. Die übliche allgemeine Konferenz der Experten konnte wegen dringender anderer Geschäfte nicht stattfinden.
Die im letztjährigen Bericht erwähnte Eingabe des Verbandes schweizerischer Zeichen- und Gewerbeschullehrer, vom 11. Dezember 1892, betreffend Organisation der Inspektion ,,nach Fächern", wurde vom Bundesrat, gestützt auf ein Gutachten der Obmänner der drei bestehenden Expertengruppen, vom 13. Juli 1893, in ablehnendem Sinne erledigt (1. August).
Eine sehr verdankenswerte Einladung des I n n u n g s V e r b a n d e s d e u t s c h e r B a u g e w e r k s m e i s t e r gab dem Departement Gelegenheit, an die von jenem veranlaßte A u s s t e l l u n g von Schülerarbeiten und Lehrmitteln der vom Innungsverband anerkannten B a u g e w e r k s c h u l e n in H a n n o v e r Herrn Museumsdirektor E. W i l d in St. Gallen, Architekt und eidgenössischer Experte für gewerbliches Bildungswesen, abzuordnen. Der Bericht des Herrn Wild über seine auch die badischen Lehrlingswerkstätten umfassende Studienreise wurde in den ,,Blättern für den Zeichen- und gewerblichen Berufsunterricht" veröffentlicht und gab dem Departement außerdem Veranlassung, den schweizerischen Gewerbeverein einzuladen, die Frage der B e r u f s i e h r e b e i m M e i s t e r (im Gegensatz zu derjenigen in der ,,Lehrwerkstätte") eingehend zu untersuchen und zum Gegenstand eines Berichtes zu machen. Das Resultat steht noch aus.
Mit einer Studienreise nach Ös t e r r ei c h und Sachsen wurde ferner Herr Professor H. B e n d e l in Schaffhausen, ebenfalls eidgenössischer Experte, betraut; sein Studienbericht wird im laufenden Jahre zur Verwertung gelangen.
428 VII. Ausstellungen im Inlande.
Es haben uns im Berichtsjahre zwei Ausstellungen lebhaft beschäftigt, bezüglich welcher wir verweisen auf die Botschaft vom 1. Dezember betreffend Subventionierung der e i d g e n ö s s i s c h e n Abteilungen der kantonalen Gewerbeausstellung in Z ü r i c h (Bundesbl. V, 251), erledigt durch Buudesbeschluß vom 22. Dezember (A. S. n. F. XIII, 1013), und die Botschaft vom 1. Dezember betreffend Subventionierung der s c h w e i z e r i s c h e n L a n d e s a u s s t e l l u n g in G e n f (Bundesbl. V, 409).
VIII. Maß und Gewicht.
Der schon längst erwartete Berieht des eidgenössischen Schulrates über die Frage der V e r b i n d u n g der B i c h s t ä t t e mit dem physikalischen Institut des eidgenössischen P o l y t e c h n i k u m s ist unserem Departement des Innern im November zugekommen und von diesem dem berichterstattenden Departement zur weitern Untersuchung und Antragstellung übermittelt worden. Die Angelegenheit wird nun im Laufe dieses Jahres ihre Erledigung finden können, worauf jjann auch die Revision der Verordnung wieder an die Hand genommen werden soll.
Von seiten der schweizerischen Petroleumhandelsgesellschaft in Zürich wurde das Ansuchen gestellt, für den Detailverkehr mit Petroleum auch K a n n e n von 4 L i t e r I n h a l t zur Eichung zuzulassen. Gleichzeitig langte auch von Basel aus eine ähnliche Anfrage ein. Mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene neue Vollziehungsverordnung über Maß und Gewicht, sowie auf den Umstand, daß diese Kannen gleichzeitig als Transportgefäße dienen sollen, hat das Departement eine provisorische Verfügung erlassen über die Bedingungen, welche die betreffenden Kannen erfüllen müssen, um eichfähig zu sein, und über die von den Eichmeistern zu beobachtenden Vorschriften (JKreisschreiben vom 16. Mai; Bundesbl. IH, 35).
Die E i n f u h r von im A u s l a n d mit Eichzeichen v e r s e h e n e n G l a s g e f ä ß e n beschäftigte uns im Berichtsjahr wieder mehr, indem 9 Fälle zu unserer Kennlnis gelangten. In der nationalrätlichen Kommission zur Beratung des neuen Zollgesetzes war angeregt worden, den bisher eingeschlagenen Modus, wonach die von den Zollämtern angehaltenen Waren der Polizeidirektion desjenigen Kantons, in welchem der Adressat seinen Wohnsitz hat, zur nähern Untersuchung zugewiesen werden, dahin O
O
429
abzuändern, daß die schon mit Eichzeichen versehenen Glaswaren von den Zollämtern wieder an den Absender zurückgesandt würden.
Das Departement glaubte, diese Frage nicht ohne weiteres in diesem Sinne erledigen zu können, da es in der Rücksendung eine mögliche Schädigung der betreffenden Adressaten erblickt. Es erwartet hingegen ein bezügliches Gutachten von selten der beteiligten Kaufleute; eine von diesen in Aussicht genommene Versammlung wird im laufenden Jahre stattfinden. · Im Berichtsjahr fanden I n s p e k t i o n e n statt in den Kantonen Zürich, Glarus, St. Gallen und Tessin. Die Ergebnisse sind in den beiden ersten Kantonen vollständig befriedigend, während in den andern noch manches zu wünschen übrig bleibt. Es mußte auch diesmal gerügt werden, daß immer noch einzelne Beamte ihrer Aufgabe nicht gewachsen zu sein scheinen, oder sie wenigstens allzu leicht nehmen, sich über die erlassenen Vorschriften hinwegsetzen und nach eigenem Gutdünkeo handeln. Die fehlbaren Beamten wurden den betreffenden Regierungen verzeigt mit dem Ersuchen, sie an ihre Pflichten zu erinnern. In einem der genannten Kantone ist der Handel mit Brennholz noch immer nicht dem Gesetze entsprechend, indem in einzelnen Bezirken das Brennholz noch auf altes Maß geschnitten und vermessen wird. Im nämlichen Kanton werden auch in einzelnen Bezirken von den beeidigten Heu- und Bodenmessern Längenmaße gebraucht, die vollständig ungesetzlich sind. Diese Maße werden sowohl zum Ausmessen des Bodens als auch zum Messen von Holz und Heustöcken benutzt, wobei der Inhalt des Bodens allerdings in Quadratmetern, der Inhalt der Heustöeke nach Klaftern zu 6' und 7' angegeben werden.
Die betreffende Regierung wurde eingeladen, für Abhülfe zu sorgen.
Da sieh bei der Eichung von G a s m e s s e r n und der Nachprüfung derselben durch eine andere Eichstätte Differenzen ergeben hatten, wurden die Inspektionen auch benutzt zu einer Wachprüfung der Kubizierapparate auf den Gasmessereichstätten in Zürich und St. Gallen ; außerdem wurde auch der Apparat von Bern geprüft. Es ergaben sich in St. Gallen und Bern ganz unwesentliche Differenzen, wogegen der Apparat in Zürich etwas größere Abweichungen zeigte.
Die Apparate in Basel und Genf sollen im laufenden Jahr ebenfalls einer Nachprüfung unterworfen werden.
An den beiden E i c h m e i s t e r
k u r s e n im Frühjahr und Herbst nahmen 6 neu gewählte Eichmeister teil, wovon 2 aus dem Kanton Aargau und je l aus Bern, Appenzell A.-Rh., St. Gallen und Waadt. Darunter waren 3 Schlosser, l Mechaniker, l Kupferschmied und l Spengler.
430
Von weitern Arbeiten der Eichstätte ist außer einigen Probemaßlieferungen, den Vergleichungen der neuen Präcisionsmiren des eidgenössischen topographischen Bureaus und der Prüfung und Eichung von Alkoholometern zu erwähnen die Anhandnahme der Vergleichüngen zwischen dem neuen Meterprototyp und den bisher auf der Eichstätte vorhandenen Meterstäben.
Endlich ist zu erwähnen, daß die Arbeiten £u der Bibliographie der schweizerischen Landeskunde, soweit sie Maß und Gewicht betreffen, zum Abschluß gebracht wurden.
II, Abteilung.
Landwirtschaft.
Einleitung.
Die Geschäfte der Abteilung Landwirtschaft haben seit dem Bestehen des Bundesbeschlusses betreffend die Förderung der Landwirtschaft vom 27. Juni 1884 fortwährend an Umfang zugenommen.
Auch im Berichtsjahre war eine erhebliche Zunahme derselben zu konstatieren. Während die Zahl der Geschäftsnummern im Jahr 1885 nur 3477 betrug, stieg dieselbe im Jahr 1892 auf 8406 und im Berichtsjahr auf 8806. Das von Ihnen ani 22. Dezember 1893 beschlossene Bundesgesetz betreffend die Förderung der Land Wirtschaft durch den Bund, das dem letztern neue Aufgaben zuweist, wird voraussichtlich demnächst in Kraft treten und für die Abteilung Landwirtschaft eine weitere Geschäftszunahme zur Folge haben.
Wir gedenken, die notwendigen Arbeitskräfte provisorisch anzustellen, uns vorbehaltend, Ihnen sobald wie möglich unsere Anträge üder die definitive Organisation der Abteilung vorzulegen.
431
I. Landwirtschaftliches Unterrichtswesen und Versuchsanstalten.
1. Stipendien.
Von dem Kredite von Fr. 5000, den Sie pro 1893 für Stipendien bewilligt haben, sind nur Fr. 2800 verwendet worden, und zwar: a. Für Fortsetzung von 8 bereits früher bewilligten Stipendien Fr. 2000. -- b. für ein erstmalig bewilligtes Stipendium (Zürich) ,, 200. -- c. für zwei Reisestipendien ,, 600. -- Wie oben
Fr. 2800. --
(1892: Fr. 3325. --) 2. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen.
Die theoretisch-praktischen Ackerbauschulen haben an die Auslagen, die sie im Jahr 1893 für Lehrkräfte und Lehrmittel gemacht haben, Bundesbeiträge von der Hälfte derselben, und zwar in folgenden Beträgen, bezogen : Zürich.
Schule Strickhof.
Fr.
1.
2.
Bern.
Schule Btitti.
Fr.
Wallis.
Schule Ecône.
Fr.
Neuenhurg.
Schule Cernier.
Fr.
9,475.
1,235. 77
8,282. 40 452. 42
6150.
297. 87
13,846. 87 607. 75
Total . 10,710. 77
8Ì734. 82
6447. 87
14,454. 62
(1892: 11.399. 95
10,583. 87
5176. 82
15,853. 46)
Für Lehrkräfte ,, Lehrmittel
Anläßlich der Beratung des Budgets pro 1893 haben Sie den Wunsch ausgesprochen, unser Landwirtschaftsdepartement wolle dafür besorgt sein, daß in den Eingaben der Kantone nicht Knechte als Aufseher oder gar als Lehrkräfte aufgeführt werden, um eine Erhöhung des Bundesbeitrages für die Anstalt zu erzielen, und daß die Entschädigungen, die für die freie Station der Lehrkräfte in Rechnung gebracht werden, nicht zu hoch angesetzt werden.
Die beteiligten kantonalen Behörden sind eingeladen worden, diesem Wunsche nachachten zu wollen.
Die einzelnen Anstalten hatten zur Zeit der Jahresprüfungen die nachstehende Schulerzahl und folgendes Lehrpersonal :
432 Schule.
.Strickhof Rutti Cernier Ecône
Lehre,
^Stó
8 4 8 7
3 2 7 l
Schüler
'
50 27 28 16
Die Gesamtausgabe des Bundes belief sich für diese Anstalten auf Fr. 40,348. 08 (1892: Fr. 43,014. 10).
3. Landwirtschaftliche Winterschulen.
Diesen Schulen sind ebenfalls die Auslagen, die sie für Lehrkräfte und Lehrmittel gemacht haben, zur Hälfte vergütet worden.
Die Höhe der Beiträge ist aus folgender Zusammenstellung ersichtlich: ~ , v -..
Bnnuesoeitrage.
Luzerri.
Schule Sureee.
· Fr.
Freiburg.
Aargau.
Waadt.
Schule Pérolles. Schule Brngg. Schule Lausanne Fr.
Fr.
Fr.
«. Für Lehrkräfte .
6. ,, Lehrmittel .
2856. 50 380. 18
3343. 50 155. 19
3666. -- 1081. 67
7240. -- 502. --
Total
3236. 68
3498. 69
4747. 67
7742. --
(1892:
3562. 60
3334. 27
4373. 45
6650. --)
Die Summe dieser Bundesbeiträge ist Fr. 19,225. 04 fl892: Fr. 17,920. 32).
Im Wintersemester 1892/93 ist die Schule in Sursee von 48, diejenige in Freiburg (Pérolles) von 13, diejenige in Brugg von 36 uad die Schule ÌD Lausanne von 37 Schülern besucht worden. Zu letzterer Zahl kommen noch 22 Auditoren hinzu.
4. Gartenbauschule in Genf.
Die Gartenbauschule des Kantons Genf hat im Berichtsjahre fUr Lehrkräfte (15 Lehrer und 6 Werkführer) und Lehrmittel Fr. 21,961. 20 verausgabt und an diese Auslagen einen Bundesbeitrag von Fr. 10,980. 60 bezogen.
Die Anstalt zählte zur Zeit der Jahresprilfung (2. Juni) 30 Schüler.
Ein Bericht der kantonalen Aufsichtskommission befindet sich bei den Akten.
433
5. Landwirtschaftliche Wandervorträge und Specialkurse, von den Kantonen veranstaltet.
Auf die Bundesbeiträge, welche den Kantoneu für die Veranstaltung oder Unterstützung landwirtschaftlicher Vorträge und Specialkurse zur Verfügung standen, haben die nachstehend aufgeführten Kantone Anspruch erhoben und es sind denselben an ihre Auslagen ·die beigesetzten Beiträge gewährt worden. Dieselben entsprechen der Hälfte der Auslagen, die für Lehrkräfte und Lehrmittel gemacht wurden.
Zahl der Auslagen für BundesVortrage. Lehrkräfte u. Lehrmittel. beitrag.
Kurse.
Fr.
Fr.
45 2606 67 82 5213 35 J14 4,092. 75 2046. 37 . . 15
Kantone.
2. Bern . . . . ; -3. JLnz6rn .
. . .
4. Schwyz . . . . . .
5. Zng . . . .
6. Freiburg 7. St. Gallen .
8. Graubünden 9. Aargau . .
10. Waadt . .
11. Wallis . .
12. Genf. . .
8 1 1
. . .
4 . . . . 12 .
.
.
.
22
Total 108 (1892:
49 47 76 28 406
3,539. 70 5;498. _ 1,857. 30
6,700. 40
570 40 122. 25 35. 95 600. -- 495. 17 1,769. 85 2,749. -- 928. 65 336. 92 3,350. 20
884
31,222. 90
15,611. 43
756
30,731. 45
15,365. 72)
17 3 3 59
96
1,140 80 244. 50 71. 90 1 200. -- 990. 35
673. 85
Für Käserei- und Stallunlersuchungen, sowie für Alpinspektionen haben folgende Kantone pro 1893 Auslagen gemacht, die ihnen aur Hälfte aus dem von Ihnen hierfür bewilligten Kredite vergütet worden sind : Kantone.
Zürich .
Bern .
Luzern .
Appenzell St. Gallen Thurgau Tessiti .
.
. . .
. . .
. . .
A.-Rh.
. . .
. . .
. . .
Auslagen.
Fr.
80. -- 122. 10 270. 30 158. 10 1912. -- 974. -- 2717. --
Bundesbeitrag.
Fr.
40. -- 61. 05 135. 15 79. 05 956. -- 487. -- 1358. 50
Total
6233. 50
3116. 75
(1892:
7639. 35.
3819. 67)
Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. 1.
31
434
Vom 6.--11. Februar 1893 fand nach dreijähriger Unterbrechung: am eidgenössischen Polytechnikum ein IV. C y k l u s von Vort r ä g e n für p r a k t i s c h e L a n d w i r t e statt, der von 108 Landwirten besucht wurde. Die von den Docenten der eidgenössischen land- und forstwirtschaftlichen Schule in verdankenswerter Weise gebotenen Belehrungen und Anregungen sind auch weiteren Kreisen durch Veröffentlichung der Vorträge im ,,Landwirtschaftlichen Jahrbucha i;nd in Fachzeitschriften zugänglich gemacht worden.
Für diese Vorträge, die sich über 22 Themata erstreckten,, wurden Fr. 1961. 34 verausgabt.
"O"
6. Weinbauschulen und -Versuchsstationen.
C"5
i. Versuchsstation und Schule für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädensweil.
Der dritte Jahresbericht der Anstalt enthält über die an derselben während des Schuljahres 1. September 1892 bis 31. August 1893 abgehaltenen Kurse und deren Frequenz folgende Angaben: Hauptkurse.
SchülerzahL 1. Achtmonatlicher Obst- und Weinbaukurs . . . . 16 2. Einjähriger Gartenbaukurs 6 3. Einführung in wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiete dei- Pflanzenphysiologie und Gärungslehre 3.
K u r z z e i t i g e Kurse.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Kurse über das Klären der Obstweine Frühjahrskurs für Obstbau Kurs für Zwergobsibau Obstverwertungskurs für Frauen ,, ,, Männer Kurs über Mostbereitung und Mostbehandlung für Kursleiter und Wanderlehrer 7. Frühjahrskurs über Gemüsebau für Kursleiter . , 8. Herbstkurs über Gemüsebau für Kursleiter . . .
13&" 13 '2& 63 20 8 5 7
Über das Versuchswesen enthält der erwähnte Bericht einläßliche Mitteilungen. Die Versuche betrafen u. a. die Obstverwertung, die Düngung in Obstgärten und Weinbergen, die Konservierung von Rebpfählen, Laubarbeiten und Rebenschnitt, Zwischenkulturen ia Rebbergen, Unkvautvertilgung, Bekämpfung der Peronospora, Wein-
435
bereitung und Behandlung, die Beziehungen zwischen Mostgewicht und Zuckergehalt des Traubensaftes, das Trübwerden der Obstweine.
Die Anstalt verausgabte während des Schuljahres 1892/93: 1. Für Lehrkräfte Fr. 22,424. 24 2. ,, Lehrmittel ,, 1,626. 87 3. ,, das Versuchswesen ,, 8,486. 63 Fr. 32,537. 74 Sie bezog an diese Auslagen den ihr pro 1893 Bundesbeitrag von Fr. 16,000.
2. Weinbauversuchsstation
zugesicherten
und -schule Lausanne-Vevey.
Die Thätigkeit der Weinbauversuchsstation in Lausanne wird je länger je mehr von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus in Anspruch genommen. Im Frühjahr 1893 ist die Überwachung der Rebberge durch Kreiskommissäre neu organisiert worden. Für die phylloxerierten Gebiete und für das Personal der Station wurden einläßliche Verordnungen aufgestellt. Durch Wandervorträge und Verteilung von Präparaten wurde die Belehrung der weinbautreibenden Bevölkerung angestrebt. Im Sommer beanspruchte die Leitung und Beaufsichtigung der Untersuchungs- und Vertilgungsarbeiten beträchtlichen Zeitaufwand.
Es mag hier darauf hingewiesen werden, daß für diese Thätigkeit der Station kein Kredit vorn Bunde zur Verfügung gestellt worden ist. Die übrigen von der Reblaus betroffenen Kantone beziehen für administrative Arbeiten zur Bekämpfung dieses Schädlings keinen Bundesbeitrag, und für die Auslagen, die denselben durch die Anstellung von Rebbaukommissären erwachsen, sind sie auf den Kredit ,,Maßnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen11, angewiesen. Wir werden darauf Bedacht nehmen, daß der von Ihnen für V e r s u c h s s t a t i o n e n bewilligte Kredit nur für solche Auslagen in Anspruch genommen wird, die das Versuchswesen betreffen.
Die Station beschäftigte sich im fernem mit der Fortsetzung der mit amerikanischen Reben begonnenen Versuche, mit der Anlage neuer Versuchsfelder, Pfropfversuchen, Untersuchungen über Rebenschädlinge (Cochylis [,,Heuwurm"], Wurzelschimmel etc.), Arbeiten betreffend den Ringelschnitt, den Einfluß des Kupfers auf die Blätter u. s. w. Im chemischen Laboratorium wurden Düngungsversuche, Untersuchungen über das Gypsen des Stallmistes, Dünger-,
436
Boden- und Gesteinsanalysen, Hefenkulturversuche u. s, w. ausgeführt.
Die Weinbauschule in Vevey ist im Berichtsjahre eröffnet worden. Der theoretisch-praktische Unterricht umfaßte die Zeit von Ende Februar bis Ende November; er wurde von fünf Schülern besucht.
Aus dem von Ihnen bewilligten Kredite wurden der Versuchsstation die Hälfte ihrer Auslagen, abzüglich Fr. 300 als Ertrag der Versuchsparzellen, der Schule in Vevey die Hälfte der Unterrichtskosten (Lehrkräfte für theoretischen und praktischen Unterricht, sowie Lehrmittel für den theoretischen Unterricht) vergütet. Die sogenannten ,,Lehrmittel für den praktischen Unterricht11 sind, wie bei den Ackerbau-, Gartenbau- und Molkereischulen, auch hier bei der Berechnung des Bundesbeitrags unberücksichtigt geblieben. Die ausgerichteten Beiträge bezifferten sich : 1. Für die Versuchsstation auf Fr. 11,323. 97 2. ,, ,, Weinbauschule: a. für Lehrkräfte auf . . . Fr. 2197.13 b. _ Lehrmittel auf ...
,, 173.20 ,, 2,370. 33 Total auf Fr. 13,694. 30 Außerdem gelangte im Berichtsjahre die zweite Hälfte des von Ihnen seiner Zeit an die Kosten des Baues und der Einrichtung chemischer Laboratorien der Station bewilligten Beitrages mit Fr. 17,150 zur Auszahlung.
3. Weinbauversuchsstation und -Schule in Auvernier.
Die Auslagen der Weinbauschule betrugen: 1. Für Lehrkräfte 2. Für Lehrmittel
Fr. 9000. -- ,, 404. 60 Fr. 9404. 60
Der Bundesbeitrag bezifferte sich demnach auf Fr. 4702. 30.
Die Schule, an der außer dem Direktor ein Weinbaulehrer und zwei Werkführer thätig sind, wurde im Berichtsjahre von 13 Schülern besucht.
Die Versuchsstation verausgabte im Jahre 1892 Fr. 22,382. 10, welche Auslagen ihr aus dem pro 1893 bewilligten Kredite zur Hälfte vergütet wurden.
437
Die Station hat im Jahre 1893 zur Anlage neuer Versuchsfelder 32,000 gepfropfte Reben abgegeben. Gegenwärtig befinden sich in den von der Reblaus infizierten Gemeinden 75 .Versuchsfelder.
7. Landwirtschaftliches Versuchswesen.
1. Schweizerische Samenkontrollstation.
Der Kredit von Fr. 5000, den Sie der Samenkontrollstation pro 1893 bewilligt haben, ist von derselben wie folgt verwendet worden : 1. Für Versuchsfelder Fr. 2623. 60 2. ,, das Wiesenpflanzenwerk ,, 1070. -- 3. ,, Wiesenuntersuchungen ,, 994. 80 4. ,, ehemische Untersuchungen ,, 129. -- 5. ,, Pflanzensammlungen ,, 182. 60 Total
Fr.
5000. --
Zufolge dem bei den Akten befindliehen Berichte der Station hat dieselbe auch im Berichtsjahre eine Reihe voo Versuchen eingeleitet und weiter verfolgt, über deren Ergebnis sie im Wiesenpflanzenwerk oder im landwirtschaftlichen Jahrbuch, seiner Zeit" berichten wird.
Die zweite Auflage des ersten Teiles des Wiesenpflanzenwerkes wurde ins Französische übersetzt; der vierte Teil desselben (Streuepflanzen) wurde teilweise zum Druck vorbereitet.
Pflanzensammlungen (Futterpflanzen und Wiesenunkräuter) gelangten nur 40 zur Abgabe. Nachdem seit einer Reihe von Jahren solche Sammlungen zu reduziertem Preise mit Hülfe von Bundesbeiträgen abgegeben worden sind, dürfte künftig deren allfällige Erstellung und Abgabe der Samenkontrollstation überlassen werden, die sieh überdies jetzt schon mit der Erstellung von Gräserherbarien und mit der Abgabe solcher an Interessenten befaßt, ohne hierzu von uns beauftragt worden zu sein und ohne hierfür subventioniert zu werden.
2. Beiträge für anderweitige Versuche.
Für die Untersuchungen der Herren Professoren Heß und Dr. Guillebeau in Bern über Euterentzüudungen und Milchfehler sind im Berichtsjahre Fr. 4202. 12, für diejenigen des Herrn Dr. Schaffer, Kantonschemiker in Bern, Fr. 2371. 35 verausgabt worden.
438
An die Betriebsauslagen des bakteriologischen Instituts des Herrn Dr. von Freudenreich in Bern wurde der von Ihnen bewilligte Beitrag von Fr. 2750 ausgerichtet.
Die Berichte über die mit den Bundesbeiträgen ausgeführten Arbeiten werden jeweilen im ,,Landwirtschaftlichen Jahrbuch"' veröffentlicht, auf das wir hier verweisen und das bekanntlich den Mitgliedern der eidgenössischen Räte zur Verfügung gestellt ist.
8. Molkereischulen.
Den Molkereischulen der Kantone Bern, Freiburg, St. Gallen und Waadt sind folgende Bundesbeiträge verabfolgt worden, entsprechend der Hälfte der Auslagen, die von denselben für Lehrkräfte und Lehrmittel gemacht worden sind: Bern.
Frsibnrg.
St. Gallen.
Waadt.
Schule Butti. Schule Pérolles. Schule Sornthal. Schule LansanneMoudon.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
1. Für Lehrkräfte . 5299. 21 2. ,, Lehrmittel . 1223. 20
4750. -- 472. 71
e!75. -- 295. 71
6157. 10 553. 10
Total 6522. 41
5222. 71
4470. 71
6710. 20
(1892:
6202. 40
4244. 08
5073. 57)
5952. 16
Im ganzen wurden also für diese Schulen Fr. 22,926. 03 ausgegeben gegenüber Fr. 21,472. 21 im Vorjahre.
Zur Zeit der Jahresprüfungen zählten Rutti (in zwei zweisemestrigen Kursen) 15, Freiburg l (Frequenz zu Anfang des Kurses 10 Schüler), Sornthal (in zwei einsemestrigen Kursen) 20 und Moudon 4 Schüler.
Neben der Schule in Moudon hat bekanntlich der Staatsrat des Kantons Waadt eine ^Milchversuchsstation" in Lausanne gegründet.
Das Personal dieser Station besteht aus dem Direktor, der zugleich Hauptlehrer der Schule ist, einem Chemiker und einem Grehülfen.
Zufolge einem bei den Akten befindlichen Berichte hatte die Station zahlreiche Anfragen über die Erstellung und Einrichtung von Käsereien und Alphütten, sowie über den Ankauf von Geräten und Maschinen für Käsereien zu beantworten. Sie beschäftigte sich ferner mit Expertisen betreffend kranke Milch, fehlerhafte Käse u. s. w., mit Ventilationseinrichtungen zur Beseitigung des Dampfes und Rauches aus Käseküchen, mit Untersuchungen über die Permente des ,,Sauers", über den Einfluß des Kaliumchlorats auf die Laktation, die Zusammensetzung der Milch kastrierter Kühe, die Zusammensetzung von Heu und andern Futtermitteln.
439 Im fernem sind der Station, beziehungsweise deren Direktor, Käsereiinspektionen in den Kantonen Waadt und Neuenburg, Alpenuntersuchungen im Kanton Wallis, die Teilnahme an einem Alpenwanderkurse, sowie die Begutachtung von Bodenverbesserungsprojekten übertragen worden. Ein weiteres Thätigkeitsgebiet bildete die Beschaffung von Futtersämereien und die Belehrung über .zweckmäßige Fütterung des Rindviehs.
Die Kosten der Station beliefen sich pro 1893 auf Fr. 9133. 55; der Bundesbeitrag gleich der Hälfte dieser Summe ist in dem vorstehend erwähnten Betrage von Fr. 67JO. 20 (Kosten der Schule Lausanne-Moudon) Inbegriffen.
II. Förderung der Tierzucht.
A, Hebung der Pferdezucht.
1. Ankauf und Anerkennung von Zuchthengsten.
Im Berichtsjahre sind in der Normandie durch unsere Experten ·entsprechend den von den Kantonen gemachten Bestellungen sechs Anglo-Normänner Zuchthengste angekauft worden. Drei derselben waren für den Kan'ton Bern, einer für den Kanton Waadt und zwei ftlr das eidgenössische Depot in Thun bestimmt. Der Ankaufspreis der Tiere betrug Fr. 41,620 oder per Stück Fr. 6936. 65. Die Kosten des Transportes, des Unterhalts und der Wartung der Pferde bis zur Abgabe an die Übernehmer beziffern sich auf Fr. 1610. 15 oder per Hengst auf Fr. 268. 36. Der Durchschnittspreis stellt sich somit loco Thun auf Fr. 7205 pro Stück. Die Transportauslagen der Ankaufskommission, sowie deren Entschädigung haben wir zu Lasten des Bundes übernommen.
Die Gesamtauslagen des Bundes für den Hengstenankauf betragen Fr. 28,526. 35 und zwar : 40 °/o Bundesbeitrag an die Schatzungssumme der vier an die Kantone Bern und Waadt abgegebenen Hengste Fr. 12,200. -- Übernahmspreis der zwei dem eidgenössischen Depot einverleibten Beschäler . . . . ,, 12,856. -- Kosten des Transportes und der Entschädigung der Ankaufskommission ,, 3,470. 35
440
Gesuche um Anerkennung und Ankauf von im Inland gefallenen oder von den resp. Eigentümern ohne Mitwirkung des Bundes im Ausland erworbenen Halbbluthengsten sind uns verschiedene zugekommen. Für die Beurteilung dieser Begehren ist maßgebend Art. 6, litt, a , des Bundesbeschlusses betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 27. Juni 1884 (A. S. n. F. VII, 605'). Bekanntlich werden vom Bunde seit einer Reihe von Jahren nur Vollblut- und edle Halbbluthengste importiert, und haben wir demgemäß die Anerkennung und Subventionierung von Hengsten, die nicht, wie das anglo-normännische Pferd, in näherem oder entfernterem Grade vom sogenannten Vollblutpferd, sei dasselbe englischer oder arabischer Herkunft, abstammen, ausnahmslos abgelehnt. Keinem dieses Jahr eingelangten Begehren konnte entsprochen werden, indem die betreffenden Tiere den obenerwähnten Anforderungen, welche zur Erzielung positiver Ergebnisse in der Hebung der Pferdezucht aufgestellt worden sind und konsequent verlangt werden müssen, nicht entsprochen haben.
Den Besitzern von sechs im Jahr 1886 importierten Zuchthengsten, welche unsero Experten bei Anlaß der Stutfohlenschauen vorgeführt worden sind, konnten in Gemäßheit von Art. 6 der Pferdezuchtverordnung (A. 8. n. P. X, 34) 10% des seiner Zeit für die Tiere festgestellten Schatzungswertes, zusammen Fr. 1930, ausgerichtet werden. Weitere Fr. 1360 wurden, ebenfalls gestützt auf obige Bestimmung, an zwei Hengstenhalter ausgerichtet, die ihre seiner Zeit durch Vermittlung des Bundes erworbenen Tiere während 10 Beschälperioden der öffentlichen Zucht zur Verfügung gestellt haben.
Über die Verwendung der Hengste pro 1893 giebt die nachfolgende Tabelle Auskunft, welche an Hand der von den Hengstenhaltern zu führenden Belegregister erstellt worden ist.
441 Zahl Zahl Dnrchschnittsder der zahl der Stuten Zuchthengste, belegten Stuten.
pro Hengst.
Zürich 1 5 5 Bern 35 1709 49 Lnzern 3 127 42 Obwalden l 74 74 Schwyz 2 44 22 Freiburg 6 .256 43 Solothurn 4 77 19 Basellandsehaft . . .
2 63.
32 St. Gallen 7 239 34 Graubünden . . . .
2 68 34 Aargau l 22 22 Thurgau l 25 25 Waadt 11 324 29 Wallis 3 185 62 Neuenburg' 2 49 25 Zusammen 1893 . . .
81 3267 40 ,,' 1892 . . .
82 4006 47 ,, 1891 . . .
77 3756 49 In dieser Zusammenstellung ist die Verwendung der Hengste, welche dem eidgenössischen Depot angehören, nicht Inbegriffen. Wir verweisen in dieser Beziehung auf die unter Rubrik ,,Hengstendepot"- gemachten Angaben.
K an ton.
2. Eidgenössisches Hengstendepot.
Dasselbe bestand zu Anfang des Jahres 1893 aus vier Vollblutuod sechs Halbbluthengsten und dem im Jahr 1892 versuchsweise angekauften Vollbluthengstfohlen ,,Fitz Marocain". Da sich dasselbe aber zu wenig kräftig und günstig entwickelt hat, um als Beschäler verwendet werden zu können, so wurde das Tier anfangs April kastriert und von der eidgenössischen Pferderegieanstalt zu dem seiner Zeit ausgelegten Ankaufspreis von Fr. 2500 als Offizierspferd übernommen. Dem Depot wurden einverleiht ein von der Regieanstalt in Thun zum Preise von Fr. 5000 erworbener Vollbluthengst ,,Douro", die vom diesjährigen Transport übernommenen zwei Halbbluthengste und ein weiterer Halbbluthengst, welcher im Herbste 1892 importiert, und an den Kanton Bern abgegeben wurde, dessen Eigentümer aber die Rücknahme wegen Bösartigkeit des Tieres verlangte. Der Rückkaufspreis betrug inkl. Pferdeausrüstung Fr. 3834. 97, gleich der Höhe des vom Kanton Bern seiner Zeit bezahlten Überaahmspreises. Der Rückkauf fand statt, nicht weil wir hierzu irgend
442
welche Verpflichtung anerkennen mußten, sondern nur mit Rücksicht darauf, um das Tier von nachgewiesener vorzüglicher Abstammung durch erfahrene und richtige Behandlung und Dressur der Zucht zu erhalten. Dieser Beschäler wurde denn auch dieses Jahr mit Erfolg im Kanton St. Gallen als Depothengst verwendet.
Es weist somit das Depot gegenwärtig einen Bestand von fünf Vollblut- und neun Halbbluthengsten auf mit einem Schätzungswert von Fr. 101,400.
Die Verteilung der Beschäler auf die von den Kantonen verlangten Stationen erfolgte im Laufe der Monate März und April.
Eine frühere Stationierung war teilweise nicht möglich, indem eine Anzahl Tiere an Influenza erkrankt waren, welche Krankheit jedoch keine nachteiligen Folgen hinterlassen hatte.
Die Benutzung der Hengste ist aus nachfolgender Zusammenstellung ersichtlich : Hengst.
,, r, , .,
Zahl der belegten Stuten.
47
Beschälstation.
( Tramelan
,,Uxbndge"
|
Seranis" ,,beiapis
/ Delsberg \ Thun
41 2
t> n n · u. | \ Lausanne ,,Bee-Helloum* ^^
23
ThuQ
3
50 43 13
36 0, T
,, ,,St-Jean*
( Einsiedeln { Thun
. . . .20 ±
_21 Von Vollblut belegte Stuten 150 ,, (, ( Schupf heim . . . . 3 » Kan \ Chur 29 Oft OÄ
,,Kronprinz" ,,.,1U.
^Kabyle«
Schüpfheim ( Zweisimmen .
{ Thun
43 . . . 11 2
-l-IOo
,,Limier" Einsiedeln ,,Lukasa Galgenen ^Libantt SchUpfheim . . . . . .
,,Lister" Goßau "Von Halbblut belegte Stuten
45 32 46 35 256
443
Über die Zuchtergebnisse der letztes Jahr von Vollbluthengsten belegten Stuten sind uns von den Eigentümern derselben folgende -Mitteilungen zugegangen: Von den bei »BecHellonin" ,,üxbridge" ,,Serapis"
belegten Stuten haben geboren : Hengstfohlen . . . .
Stutfohlen . . . .
verworfen sind umgekommen . .
·sind nicht trächtig geworden Keine Nachricht ist eingelangt für . . . .
Zusammen Es sind somit trächtig geworden ·Geboren haben . . .
Total.
12 8 2 --
33 31 2 l
20 15 2 2
65 54 6 3
24
24
12
60
l
l
l
3
47
92
52
191
48 % 43 %
71 °/o 70 °/o
· 70 °/o 67 °/o
65 °/o 62 %
Die Ausgaben des Depots für Wärterlöhnungen, Unterhalt und Verpflegung der Hengste, Transportkosten nach und von den Bcschälstationen etc. beziffern sich auf Fr. 23,305. 59: denselben stehen Fr. 6886. 50 als Erlös an Sprunggeldern gegenüber, so daß der Ausgabenüberschuß Fr. 16,419. 09 ausmacht. Die Inventargegenstände repräsentieren pro Ende 1893 einen Schatzungswert von Fr. 1361. 90. Den Beamten der eidgenössischen Pferderegieanstalt, welche mit der Verwaltung und Beaufsichtigung des Hengsten· dépôts betraut sind, wurde für die Mehrarbeit eine Entschädigung von Fr. 500 ausgerichtet.
3. Prämiierung von Stutfohlen und Zuchtstuten.
Auf den im Monat Mai abbin abgehaltenen 40 Stutfohlen- und Stutenschauen konnten folgende Prämien zugesichert werden:
444 · ··
-
Zahl der prämiierten Stutfohlen und Stuten.
-= -- =--·=.- -=. ·-- - = ·-= '_^-r--i -- - - - -- -- =.--. -..-
Kanton.
1--2jährig à Fr. 30.
2-3jälirig à Fr. 50.
Stück
Sttlck
1 Zürich . . .
118 Bern 17 Luzern .
Uri . . . .
--0 3 Schwyz .
12 Obwalden .
Glarus .
Z u g . . . . --3 31 Freiburg .
5 Solothurn .
Baselstadt . .
--3 Basellandschaft AppenzellA.-Rh.
-- 36 St. Gallen . .
9 GraubUnden .
1 Aargau .
5 Thurgau 80 Waadt . . .
30 Wallis . . .
10 Neuenburg 1893 , vorgeführte Fohlen 1190;prämiiert 391 Total 1892 , vorgeführte Fohlen 1622; prämiiert 440 Total
1
116 12
3--73--5jährig jährig à à Fr. 200. Er. 280.
StUck 1
89 7
-- 27 7 1
-- 13
-- 36 3
-- 10 5
--4 1 33 9 4 4 81 25 18
--1
4 1
-- 24 8 2 .
2 48 18 11
Stuck
-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 1 -- --- 3
-- 1
Total.
Stttck
3 323 36 -- 70 23 2 3 77 13 --8 1 94 26 7 ' 11 212 73 40
Im Jahr 1892 prämiierte Stutfohlen.
Total.
Stück
4 393 41 2 59 20 7 1 76 17 1 10 3 83 24 5 8 195 69 28
!
382
244
5
1022
338
254
14
1046
Fr.
Fr.
Fr.
48,800
1400
81,030
50,800
3920
84,820
Fr.
Fr.
Prämienbetrag 1893 . . . 11,730 19,100 Prämienbetrag 1892 . . . 13,200 16,900
1046
1
445
Diese Stutfohlen stammen ab von 84 vom Bunde importierten oder zur Zucht anerkannten Hengsten.
Wie obiger Zusammenstellung zu entnehmen ist, wurden dieses Jahr weniger Tiere zur Prätniierung vorgeführt als im Vorjahre, dagegen weist die Zahl der Prämiierten einen höhern Prozentsatz auf, und zwar 86 °/o gegenüber 65 % pro 1892, obschon die" Anforderungen an die zu prämiierenden Fohlen und Stuten keineswegs herabgemindert, sondern im Gegenteil erhöht wurden. In dieser Thatsache liegt ein Beweis dafür, daß von seiten der Pferdezüchter je länger je mehr nur solche Fohlen aufgezogen und zur Prämiierung vorgeführt werden, welche den gestellten Anforderungen entsprechen und zur Erwartung berechtigen, daß sie sich später als Zuchtstuten eignen werden.
Auch sprechen sich die Berichte der Expertenkommissionen übereinstimmend dahin aus, daß ein qualitativer Fortschritt in der Pferdezucht an Hand der auf den Sehauen aufgeführten Fohlen zu konstatieren sei. Dieser Fortschritt beziehe sich hauptsächlich auf die Verbesserung der obern Linie der Tiere, d. h. auf die Halslänge, auf die Entwicklung des Widerristes, der Lenden und der Kruppe. Als Hauptfehler des Großteiles der Fohlen müsse ein unkorrekter Gang hervorgehoben werden, der hauptsächlich davon herrühre, daß die Tiere namentlich im Winter zu wenig freie Bewegung haben. Zwei Hengste, welche nachweisbar unkorrekten Gang vererben, wurden auf unsere Veranlassung der Zucht entzogen und die betreffenden Eigentümer entsprechend dem seiner .Zeit festgestellten Schatzungswert der Tiere mit zusammen Fr. 1850 entschädigt.
Von den in frühern Jahren zugesicherten Prämien wurden ausgerichtet :
446
für Fohlen.
Kanton.
Zürich Bern .
Luzeru .
Uri . .
.
Schwyz Obwalden . . .
Glarus .
Zug Freiburg Solothurn Basellandschaft .
Appenzell A.-Rh.
St. Gallen Graubünden . .
Aargau Thurgau . . .
Waadt . . . .
Wallis Neuenburg . .
1-2jährig
2--3jährig
jährig
Fr. 30.
Fr. 50.
Fr. 200. Fr.280.
StUck
Stück
1
.
.
. .
.
. .
. .
. '.
.
. .
Total
und zwar im Jahr 1889 zugesicherte ,, ,, 1890 ,, ,, ,, 1891 ! ,, ,, 1892
Zuchtstuten.
Total 3-7jahrig Ramien.
172 15
25 8 2 1 34 9 3 2 23 8 3 3 82 27 9 427
2 425
1
3--5-
Stack
84 13
18 6 2
3
328
3 4 1
2 3
1 19 65 840
15 1
2
30 6 3
1
1 19 61 328
1 5
1
1
165
84
StUck
3 389 40 1 40 19 5 1 55 15 6 2 74 15 4 6 173 56 21 925
1
133 12 1 11 7 2
34 6 1 3 60 23 8
StUck
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Prämienbetrag 1893 . 12,810 16,400 33,000 1400
Er.
63,610
Nach dea bestehenden Vorschriften konnte die Auszahlung der im Jahr 1890 für Stuten im Alter von 3--5 Jahrea zugesicherten Prämien von Fr. 200 nur noch während des Berichtsjahres beansprucht werden. Die Zahl der damals in dieser Kategorie prämiierten Tiere betrug 264 Stück; die Prämien konnten ausbezahlt werden für
447.
185 Stuten. Es haben somit 70 °/o der im Jahr 1890 prämiierten Stuten lebende Fohlen geboren, und zwar nach der hierüber geführten Kontrolle 92 Hengst- und 93 Stutfohlen.
1889: 71 % Geburten, davon 72 Hengst- und 73 Stutfohlen.1888: 68,79 »/o ,, ,, 50 ,, ,, 58 4. Beiträge für Pferdeausstellungen wurden keine ausgerichtet.
5. Beiträge für Fohlenweiden konnten verabfolgt werden : Kantone.
Zahl der Zahl der gesömmerten Weiden.
Fohlen.
Höhe des ßundesbeitrages Fr.
Zürich 11 . .
1 176 -- Bern .
25 7 244 538 2 Luzern .
.
34 483 -- Schwyz . . 11 187 2 649 50Frei bürg 60 . .
4 772. -- Solothurn 4 58 856 1 Basellandschaft 10 157. 50 St. Gallen 36 . .
2 720. -- Aargau 12 228. -- . .
1 Waadt . . .
8 159 2,421. 50 Neuenburg . .
4 44 802. -- Zusammen 1893 63 16,509. 50 1149 1892 49 12,732. -- 942 ·n Im fernem wurde der st. gallischen Fohlenweidegesellschaft an die Verbesserungen ihrer Fohlenalp Unterbächen-Ebnat ein dem kantonalen Beitrag gleichkommender ßundesbeitrag von Fr. 875 ausgerichtet.
Mit dem Ankauf von Vollbluthengsten für das eidgenössische Depot wurde nicht nur bezweckt, die Grundlage für eine bessere und rentablere Pferdezucht zu gebeo, sondern auch die Möglichkeit zu schaffen, einige der allerbesten von Vollblut gezeugten Hengstfohlen vom Bunde als Beschäler ,,anerkennen" und eventuell erwerben zu können.
Da nun aber eine richtige Aufzucht und Entwicklung der Fohlen ohne Weidgang nicht möglich ist, hinwiederum aber Hengstfohlen auf Privat- und Genossenschaftsweiden nur ausnahmsweise
448
oder gar keine Aufnahme finden, so erachteten wir es als in unserer Aufgabe liegend, zur Erhaltung dieser Tiere, als Hengste bis zum dritten Jahre, für den Weidgang derselben in irgend einer Weise besorgt zu sein. Es wurde denn auch ein solches dem Bunde gehörendes Weideareal im Schwäbis bei Thun für dieses Jahr zur Verfügung gestellt. Aufsicht, Wartung und Beschaffung der Fourage für die Fohlen wurde der Direktion der eidgenössischen Regieanstalt übertragen. Die Kosten des auf 150 Tage berechneten Weidganges wurden festgestellt auf Fr. 135 für einjährige und auf Fr. 185 für zweijährige Fohlen. Hieran leistete der Bund je Fr. 35 per E'ohlen, was für die sieben auf der Weide gesörnraerten Tiere eine Ausgabe von Fr. 245 ergiebt.
Die einjährigen Fohlen erhielten täglich l Va kg. Hafer, die zweijährigen 2 J /2 kg. und alle nach Bedarf Heu.
6. Hufschmiedekurse.
Dem Kanton Bern wurden für zwei abgehaltene Kurse Fr. 1703. 50 verabfolgt, welcher Beitrag der Hälfte derjenigen Auslagen entspricht, welche sich auf Lehrkräfte und Lehrmittel beziehen.
7. Depot dreijähriger Remonten.
Es wurden angekauft bei Anlaß der Stutfohlenschauen : 15 Fohlen in der Westschweiz, Ì 16 ,, ,, ,, Centralschweiz und > zusammen 67 Fohleu.
36 ^ ,, ,, Oatschweiz, J Ein weiterer Ankauf fand statt im Monat September in Beru, bei welchem jedoch nur Tiere aufgeführt werden konnten, die vou den Züchtern für die Beschickung der schweizerischen landwirtschaftlichen Ausstellung bestimmt waren und deren eventueller Ankauf nach Schluß dieser nunmehr aber verschobenen Ausstellung in Aussicht genommen wurde. Aufgeführt wurden 12 Fohlen und hiervon 8 Stück angekauft. Die Kosten dieser Ankäufe (Ankaufspreis, Bahntransport etc.) betragen für 75 Fohlen zusammen Fr. 69,423. 80 oder per Stück Fr. 925. 65.
Die im letztjährigen Berichte konstatierte Besserung in der Beschaffenheit und dem Körperbau der Tiere kann auch bei dem ·diesjährigen Bestände hervorgehoben werden.
Für die Aufzucht wurde wie bisanbin die Weide in Übeschi benützt, und zwar vom 25. Mai bis 20. Oktober 1893. Allein dieses Weideareal genügte für die verhältnismäßig große Zahl von
·
449
Fohlen infolge der trockenen Witterung und des damit verbundenen quantitativ geringern Graswuchses nicht und es mußte deshalb mit Trockenfutter nachgeholfen werden.
Eines der Fohlen ist im Laufe des Jahres an innern Krankheiten umgestanden und zwei derselben mußten ausrangiert werden.
Bei der Ende Januar 1894 vorgenommenen Liquidation wurden «bernommen : Von der Kavallerie 20 Stück zum Preise von Fr. 21,600 ' Von der eidgenössischen Pferderegieanstalt 45 Stück zum Preise von ,, 48,600 Fr. 70,200. -- Aus dem Pferdezuchtkredit wurden bezahlt . . ,, 30.442.. 58 'folglich Nettoausgaben inkl. Ankaufskosten . , Fr. 100,642. 58 Die 7 noch verbleibenden Fohlen wurden, weil teilweise in der Entwicklung zurückgeblieben oder mit Fehlern und Untugenden behaftet, zur Versteigerung bestimmt. Bei Abschluß der eidgenössischen Staatsrechnung war jedoch diese Steigerung noch nicht abgehalten und es mußte somit der Schatzungswert dieser Tiere mit Fr. 3300 ebenfalls ausgerichtet werden, was in vorstehender Summe inbegriffen ist.
Der Erlös, welcher aus der Versteigerung dieser 7 Pferde erzielt werden wird, muß demnach in der Betriebsbilanz pro 1894 Berücksichtigung finden und ein Bericht hierüber im nächsten Jahre erstattet werden.
B. Bindviehzucht.
1. Auszahlung der im Jahre 1892 zuerkannten Beiprämien fUr Zuchtstiere und Stierkälber.
Im Jahr 1892 wurden an 156 kantonalen Schauen 2249 eidgenössische Beiprämien im Betrage von Fr. 176,264 für solche prämiierte Zuchtstiere zugesichert, welche zehn Monate, vom Tage der Prämiierung an gerechnet, der inländischen Zucht nicht entzogen wurden. Unter Berücksichtigung des durch die anhaltende Trockenheit des Frühjahrs 1893 hervorgerufenen Futtermangels wurde im Berichtsjahre denjenigen-Kantonen, welche diesbezügliche <3esuche stellten, die Bewilligung erteilt, den Verkauf der mit wenigstens sechs Ersatzzäh neu versehenen prämiierten Zuchtstiere nach Ablauf der Zuchtperiode, unbeschadet des Bezugs der zugesicherten eidgenössischen Beiprämien, zu gestatten.
Bnndesblatt. 46. Jahrg. Bd. I.
32
450
'
Über die im Berichtsjahre erfolgte Auszahlung der zugesicherten Beiprämien giebt die nachstehende Tabelle Aufschluß.
Ausbezahlte Beiprämien.
Zugesicherte Beiprämien.
Kantone.
Anzahl. Betrag.
Anzahl.
Betrag.
Fr.
Fr.
158 13,275.
Zürich . . . 168 14,160. -- 413 38,120. -- Bern . . . . 431 38,990. -- -- 150 14,630. -- Luzern . . . 154 15,000. -- 20 1,820.
1,820.
-- 20 Uri . . . .
58 4,737. -- 59 4,880. -- Schwyz . . .
24 1,520. -- 24 1,522. 50 Obwalden . .
1,195. -- 22 1,260. -- 21 Nidwaiden . .
19 1,440. -- 20 1,480. -- Glarus . . .
2,312. -- 2,420.
28 30 Zug . . . .
-- 113 14,640. -- Freiburg . . 118 15,095. -- 95 5,040. -- 97 5,140. -- Solothurn . .
-- Baselstadt . .
-- -- -- 2,650.
30 36 3,100.
Baselland . . -- -- 1,050. -- 1,050. -- 17 Schaffhausen . 17 3,050.
3,100. -- 46 Appenzell A.-Rh. 47 -- 875. -- 875.-- Appenzelll.-Rh.
13 13 242 13,320. -- St. Gallen . . 262 15,010. -- 6,350. -- 74 7,280. -- 65 Graubünden 7,945. -- 8,700. -- 103 Aargau . . . 113 6,430. -- 99 6,230.
Thurgau . . . '103 65 4,375. 64 4,300. -- Tessin . . .
164 12,447. -- Waadt . . . 183 13,752. -- 92 5,695. -- 50 113 7,174.
50 Wallis . . .
2,521. 65 60 Neuenburg . .
68 2,870. -- 7 12 485. -- 780.-- Genf . . . .
1892: 2249 176,264. -- 2101(93,4 o/,,)165,648. 15 (94,o o/o) 1891: 2589 141,964.70 2333(90,1 o/o)134,475. 85 (94,7%) Um die Kantone zu veranlassen, die Auszahlung der kantonalen Prämien an die gleichen Bedingungen zu knüpfen, wie der Bund, wurden die nicht fällig gewordenen Prämienbeträge innert den Schranken des zugesicherten Kredites denjenigen Kantonen, die diese Auszahlungsweise anwenden und die diesbezügliche Gesuche stellten, zur Erhöhung der Prämien des nächsten Jahres zur Verfügung gestellt.
2. Prämiierung von Zuchtstieren und Stierkälbern im lahre 1893, Hierfür stand den Kantonen ein Kredit in gleichem Betrage wie im Vorjahre zur Verfügung. Die an die Auszahlung der
451
Prämien geknüpften Bedingungen waren die gleichen wie im Jahre 1892. Die Beiprämien wurden an 179 Schauen gemäß nachstehender Tabelle den Besitzern prämiierter Stiere zugesichert.
Kantonale Eidgenössische Beiprämieu. s Zuohtstierprämien.
^gesicherte Verwendeter Quote.
Betrag.
Anzahl. Betrag. Anzahl.
Fr.
Fr.
Fr.
14,190. _ 163 12,420. -- 203 Zürich . . .
13,800 Kantone.
Bern . . . . 38,410 39,495. -- 444 39,315. - 481 175 14,463. -- 216 Luzern . . . 14,920 15,030. -- 1,820 1,820. -- 20 uri . . . .
1,640. 20 4,880. -- 58 7,920. -- 4,880 Schwyz . . .
58 1,610. -- 26 1,520 1,610. -- Obwalden . .
26 1,260. -- 22 1,260 Nidwaiden . .
1,985. -- 31 1,480. -- 20 1,480 1,520. -- Glarus . . .
20 2,420. -- Zug . . . .
26 2,020. -- 2,420 26 Freiburg . . 14,690 14,448. -- 123 14,448. -- 123 118 5,080. -- 5,080. -- 118 5,090 Solothurn . .
630 Baselstadt . .
. ---- -- 3,085.
50 -- 3,190 3,110.
Baselland . .
60 -- -- Schaffhausen .
1,110. -- 16 1,880. -- 1,050 37 46 Appenzell A.-Rh.
3,100. -- 3,100. -- 3,100 46 16 1,020. -- Appenzell l.-Rh.
1,020. -- 1,290 16 St. Gallen . . 13,320 14,850. -- 256 17,015. -- 578 7,630. -- 101 14,971.-- 311 Graubünden .
6,980 105 Aargau . . .
8,700. -- 9,450. -- 105 8,700 Thurgau . .
6,450. -- 104 6,450 6,450. -- 104 Tessin . .
4,725. -- 74 4,710 5,352. -- 74 Waadt . . . 12,560 15,735. -- 204 22,865. -- 315 Wallis . . . 17,870 7,849. -- 135 7,969. -- 137 Neuen bürg . .
2,870 3,220. -- 80 80 6,659. -- Genf. . . .
900 -- -- -- 202,262.
-- -- 3185 1893: 183,910 179,187. -- 2382 1892: 183,910 176,264. -- 2249 194,436. 50 2813 Differenz + 2,923. - -4-133 + 7,825.50 + 372 -- Die Kantone haben überdies verwendet: 1. für die Prämiierung von Kühen und Rindern . Fr. 70,814 2. für die Prämiierung von Zuehtbeständen und Zuchtfamilien (Obwalden, Glarus, Freiburg, Baselknd, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., St. Gallen, GrraubUuden, Thurgau, Wallis und Neuenburg) ,, 17,982 Fr. 88,796
452 Die Gesamtauslage der Kantone für die Prämiierung von Zuchtstieren, Kühen und Rindern beträgt demgemäß Fr. 291,058 gegenüber Fr. 274,505. 28 im Vorjahre.
3. Prämiierung von Zuchtfamilien, beziehungsweise Zuchtbeständen.
Die im Jahre 1892 bedingungsweise zugesicherten Zuchtfamilienund Zuchtbeständeprämien gelangten im Berichtsjahre in folgenden Beträgen zur Auszahlung: Zugesicherte Prämien.
Anzahl.
Betrag.
Kantone.
Ausbezahlte Prämien.
Anzahl.
Betrag.
Fr.
Zürich Bern Luzern Uri Schwyz . . .
Obwalden . . .
Nidwaiden . .
Glarus Zug Freiburg . . .
Solothurn . . .
Baselstadt . . .
Baselland . . .
Schaffhausen . .
Appenzell A.-Eh.
Appenzell I.-Rh.
St. Gallen . .
Graubünden . .
Aargau . . .
Thurgau . . .
Tessin Waadt Wallis Neuenburg . .
Genf
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
47 121 28 10 33 12 6 33 20 26 23 -- 11 9 16 6 6l 114 15 27 70 46 44 20 --
1892: 798 1891: 913
4,568.
12,901.
4,290.
610.
1,533.
1,036.
373.
1,373.
522.
8,880.
1,692.
-- 885.
625.
936.
400.
5,970.
4,592.
3,732.
2,459.
2,511.
5,356.
6,074.
2,710.
--
Fr.
-- -- -- -- 45 -- -- 53 -- -- -- -- 25 -- -- 60 15 -- 85 20 30 -- 45
74,031. 78 72,121. 50
39 109 25 10 30 12 4 25 13 26 20 -- 10 6 11 5 50 105 15 23 41 41 31 19 --
4,432. _ 12,685. -- 4,186. -- 610. -- 1,458. -- 518. -- 269. 58 565. -- 425. -- 3,880. -- 1,593. 60 -- 785. -- 440. 80 740. 70 369. -- 4,147. 30 3,887. -- 3,732. -- 2,269. 05 2,095. 60 5,057. 60 3,384. -- 1,068. 40 --
670
58,598. 63
83,9 °/0
79,2 »/O
768 84,i >
56,484. 68 78,s>
453 Ferner wurden im Jahre 1893 an 235 Schauen 792 Prämien für Zuchtfamilien und Zuchtbestände im Gesamtbetrage von Franken 78,758. 70 zugesichert. Die Auszahlung dieser Prämien wird im Jahre 1894 erfolgen, sofern die prämiierten oder mit diesen verwandte Bestände bei den alsdann stattfindenden Zuchtfamilienschauen wieder vorgeführt und neuerdings prämiiert werden und die weiblichen Tiere der Bestände inzwischen durch prämiierte Zuchtstiere belegt worden sind.
Die zugesicherte Prämiensumme verteilt sich auf die einzelnen Kantone wie folgt: (Tan+nna ·^anione.
Zahl der Zahl der Gesamtstückzahl Betrag Ausgesetzter Torgeführten prämiierten der prämiierten der Kredit.
Familien.
Familien.
Familien.
Prämien.
Fr.
Fr.
Zürich . . . . 4,432 Bern . . . . 12,908 Luzern . . . 4,290 Uri 610 Schwyz . . . 1,533 518 Obwalden Nidwaiden . .
373 Glarus . . .
565 Zug . . . .
522 Frei bürg . . . 3,880 Solothurn . . 1,692 111 Baselstadt . .
883 Baselland . . .
525 Schaffhausen 936 Appenzell A.-Rh.
386 Appenzell I.-Rh.
St. Gallen . . 4,420 Graubilnden . . 3,887 Aargau . . . 3,732 Thurgau . . . 2,367 Tessin . . . . 2,524 Waadt . . . 4,557 Wallis . . . 3,504 Neuenburg . . 1,112 359 Genf . . . .
1893: 60,626 1892: 60,626 Differenz
--
42 126 25 12 50 15 7 40 ' 2 41 25 -- 16 9 14 6 63 134 16 33 96 44 88 25
42 124 25 12 49 15 5 36 2 41 25 -- 13 9 12 6 63 96 16 26 55 38 58 24 --
-- 929 1096
792 798
-- 167
-6
2,384 4,093 524 41 306 65 20 232 36 2,939 224 -- 80 67 54 . 27 570 530 386 332 172 491 276 245
-- 14,094 12,224
4,525. 12,908. -- 4,290. -- 610. -- 1,533. -- 1,036. -- 373. -- 1,198. 15 522. 10,351.-- 1,692. -- -- 1,312. 25 623. 35 1,170. -- 386. -- 6,632. 85 4,665. 60 3,732. -- 4,737. 80 2,630. 35 4,628. 25 6,405. 2,797. 10 -- 78,758. 70 74,031. 78
+ 1,870 + 4,726. 92
454
Diejenigen Kantone, welche bei der Zusicherung der Prämien den ihnen zur Verfügung gestellten Kredit überschritten haben, werden einen allfällig bei der Auszahlung der Prämien sich ergebenden Mehrbetrag aus eigenen Mitteln decken.
4. Beiträge fllr Gründung von Zuchtgenossenschaften.
Im Berichtsjahre wurden infolge Erschöpfung des für die Hebung der Rindviehzueht ausgesetzten Kredites und mit Rücksicht auf die durchwegs sehr mangelhafte Zuchtbuchführung von selten der angemeldeten Genossenschaften keine Bundesbeiträge an die Gründungskosten ausgerichtet. Dagegen wurden an eine Anzahl Genossenschaften Beiträge in der Höhe von Fr. 200--300 zugesichert. Die Auszahlung dieser Beiträge wird im Laufe des Jahres 1894 erfolgen, wenn die angemeldeten Genossenschaften dem Departement richtig geführte Zuchtbücher vorgelegt haben.
C. Kleinviehzucht.
Im Jahre 1892 wurden den Kantonen zum erstenmal für die Prämiierung von Zuchtebern und Ziegenböcken Bundesbeiträge in der Höhe der für diesen Zweck ausgeworfenen kantonalen Beträge in Aussicht gestellt. Diese Beiträge durften pro 1892 den Besitzern prämiierter Tiere nur zugesichert werden, und es durfte deren Auszahlung erst erfolgen, wenn die prämiierten Tiere an den Schauen des Jahres 1893 zur Kontrolle wieder vorgeführt wurden.
In welchem Maße die Ausrichtung der zugesicherten Prämien stattfinden konnte, ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich (siehe Seite 26).
Im fernem standen den Kantonen im Berichtsjahre für die Prämiierung von Kleinvieh wiederum Bundesbeiträge unter den gleichen Bedingungen in Aussicht, wie im Jahre 1892.
Die Kantone haben demgemäß Zuchteber- und Ziegenbockprämien in den in nachstehender Tabelle aufgeführten Beträgen zugesichert (siehe Seite 27).
Auszahlung der im Jahre 1602 zugesicherten Kleinviehprämien.
Beiprämien für Zuchteber.
Kantone.
Ausbezahlt.
Zugesichert.
Anzahl. Betrag.
Anzahl. Betrag.
Fr.
Fr.
Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarns Zug Freiburg Solothurn......
Baselstadt . .
Basellandschaft .
Schaffhausen .
Appenzell A.-Rh.
Appenzell I.-Rh.
St Gallen Granbünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf
29 69 28 l 10 14 4 5 -- 36 17 -- 5 28 -- 8 24 -- 9 5 13 150 4 6 --
980. -- 1925. -- 710. -- 12. 50 225. -- 404. -- 130. 75. -- -- 645. -- 295. -- -- 100. -- 570. -- -- 240. -- 700. -- 120. -- 100. -- 510. -- 1800. -- 97. 50 180. -- --
465
9819. --
Beiprämien für Ziegenböcke.
Zugesichert.
Ausbezahlt.
Anzahl. Betrag.
Fr.
102 560. -- 1082. 50 125 20 120. -- 62. 50 5
Anzahl. Betrag.
Fr.
52 101 11 4
25 59 17
850. -- 1670. -- 470. --
5 4 3 2
120. -- 70. -- 100. -- 32. 50
7 4 20
27. -- 50. -- 75. --
3 4 10
14. -- 50. -- 32. --
28 17
495.
295.
48 54
590. -- 421. --
41 45
520. -- 351. --
3 18
60.
360.
13
130. --
8 17
240. 532. 50
13 43
58. 50 460. --
13 43
58. 50 460. --
7 3 13
57
470. --
36
330. --
150 4 2
100. -- 60. -- 510. -- 1800. -- 97. 50 70. --
16 4
175. -- 35. --
11 4
115. -- 35. --
385
7932. 50
531
4316. 50
386 72,7 >
3335. 50 77,3 °/o
82,8
°/0
80,8 %
295.
870.
75.
50.
-- -- -- --
80. --
*5 w
Zusicherung von Kleinviehprämien im Jahre 1893.
Zugesicherte Prämien fUr Zuchteber.
Kantone.
Kantonale Prämien, Anzahl.
Betrag.
Eidgi Beiprämien.
Anzahl.
Fr.
Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Ohwalden Nidwaiden Glarus Zng Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhansen . . . .
Appenzell A.-Rh. . . .
Appenzell I.-Rh. . . .
St. Gallen Granbünden Aargan Thnrgan Tessin Waadt WaUis Neuenbm-g Genf 1893: 1892: Differenz
32 108 29 -- 12 11 3 6 3 46 16 -- 11 32 3 9 22 -- 7 17 18 137 4 8 -- 534 472 +62
Betrag.
Zugesicherte Prämien iUr Ziegenböcke.
Kantonale Prämien.
Anzahl.
Fr.
1.370. -- 2,990. -- 805. -- -- 330. -- 265. -- 100. -- 132. 50 50. -- 1,145. -- 270. -- -- 200. -- 690. -- 85. -- 260. -- 665. -- -- 110. -- 230. -- 875. -- 1,644. -- 147. -- 270. -- -- 12,633. 50 9,909.---
32 108 29 -- 12 H 3 6 3 46 16 -- 11 32 3 9 22 -- 7 17 18 137 4 8 534 465
1,370. -- 2,990. -- 805. -- -- 330. -- 265. -- 100. -- 132. 50 50. -- 1,145. -- 270. -- -- 200. -- 690. -- 85. -- 260. -- 665. -- -- 110. -- 230. -- 875. -- 1,644. -- 147. -- 270. -- -- 12,633. 50 9,819._--
+2,724. 50
+69
-f- 2,814. 50
=
Betrag.
Eidg. Beiprämien.
Anzahl.
Fr.
101 185 26 5 -- 7 4 14 -- 64 55 -- 32 17 -- 9 60 -- 55 16 -- 20 14 -- 684 533
505. -- 1647. 50 155. -- 62. 50 -- 95. -- 50. -- 142. 50 -- 910. -- 490. -- -- 160. -- 170. -- -- 40. -- 682. 50 -- 430. -- 142. 50 -- 420. -- 304. -- -- -- 6406. 50 4353. 50
-f 151 +2053. --
Betrag.
Fr.
101 185 26 5 -- 7 4 14 -- 64 55 -- 20 17 -- 9 60 -- 55 16 -- 20 14 -- -- 672 531
505. -- 1647. 50 155. -- 62. 50 -- 95. -- 50; -- 142. 50 -- 910. -- 490. -- -- 160. -- 170. -- -- 40. -- 682. 50 -- 430. -- 142. 50 ' -- 420. -- 304. -- -- -- 6406. 50 4316. 50
-(-141 -j-2090, --
4*.
ci O
457 III. Verbesserung des Bodens.
An Unternehmungen zur Verbesserung des Bodens wurden pro 1893 A. in A u s s i c h t g e s t e l l t :
im Kanton Zürich . . . für 11 Projekte Bern . . . « 13 ·n ·n ·n 1 Luzern . .
T) n n ·n Schwyz . . . n 17 ·n v ·n Unterwaiden o.
·n n d. Wald . . n 1 ·n Unterwaiden n.
·K ·n d. Wald . . T) 1 n Glarus . .
2 n VI T) n Basellandschaft n 2 ti ·n ·n Schaffhausen . n 1 n ·n t> St. Gallen . . n 19 ' -n ·n n Graubünden . ·n 28 ·n ·n ·n Aargau . . . ·n 4 ·n ·n ii Thurgau . . ·n 4 ii ·n n 1 Waadt . . . n ·n ·n ·n Neuenburg 1 ·n ·n ·n tt
Fr.
n
6,102. 22,176. 10 6,800. -- 12,525. 12
T)
4,500. --
T)
ti
·n ·n n ·fi t> ·n ·n f) 7)
r>
220.-- 525.-- 12,000. -- 600.-- 53,297. 70 17,312. -- 11,670.65 7,517. 98 1,840. -- 24,000. --
1893 zusammen für 106 Unternehmen Fr. 181,086. 55 1892 _ ,, 109 _ _ 209,667.60 1891 ,, ,, 100 ,, 98,644.89 n Überdies wurde für ein Unternehmen im Kanton Bern (Kiesenkorrektion), gestützt auf die Thatsache, daß das Projekt um die in der Kostenberechnung vorgesehene Summe nicht ausgeführt werden konnte, und daß von Seiten der kantonalen Regierung entsprechende Mehrleistungen gewährt wurden, der im Jahr 1892 zugesicherte ßundesbeitrag um Fr. 2667 erhöht.
Eine Erhöhuog des im Jahr 1892 zugesicherten Bundesbeitrages um Fr. 291 fand ebenfalls statt für eine Stallbaute in der Alp Sardona, Gemeinde Zizers.
B. zur im Kanton Zürich .
,, ,, Bern .
,, ,, Luzern .
,, ,, Schwyz
Auszahlung angewiesen: . . für 13 Projekte Fr. 11,029.40 . . ,, 23 ,, ,, 36,030.71 . . ,, ! ,, 842.64 . .. ,, 15 ,, ,, 11,113.27
458
im Kanton Unterwaldeun.
d. Wald . . für Freiburg . . ·n V) ·n Basellandschaft T| ·n T) Schaffhausen . ·n ·n ·n St. Gallen . . n ·n ·n Graubünden . iì ·n ·n Aargau . . . ·n ·n ·n Thurgau . . fi ·n ·n Neuenburg . . n ·n r>
\ Projekt 1 ·n
2 1 11 24 3 1 1
Fr.
·n ft YI
ti n ·n n fi
·fì
n ·n n n
T)
·n
213. 43 4,300. -- 5,056. 49 873.28,719. 59 22,455. 91 6,804. 19 1,000. -- 1,148. 92
1893 zusammen für 1892 n 1891 ,, ·n
97 Unternehmen Fr. 129,587. 55 57 36,323. 65 ·a fi 24 29,970. -- ·n ·fi Außer den obenerwähnten an die Kantone ausgerichteten Subventionen wurden noch Fr. 412. 45 für Kosten der Inspektion vollendeter Unternehmungen verausgabt, so daß die Gesamtauslagen auf dem Kredit ,,Bodenverbesserungen" Fr. 130,000 betragen. Im Budgetvoranschlag pro 1893 wurden Fr. 60,000 aufgenommen und als Nachtragskredite bewilligt Fr. 70,000.
IV. Yiehseuchenpolizei.
A. Seuchenverhältnisse und Maßnahmen im Innern.
1. Den beiliegenden Übersichtstabellen ist zu entnehmen, daß im Berichtsjahre kein Fall von Lungenseuche angezeigt wurde.
Fälle von Wut kamen 7 vor gegenüber 13 im Jahre 1892. Alle andern der Anzeigepflicht unterliegenden Tierseuchen traten stärker auf als im Vorjahre..
Zufolge den kantonalen Berichten erfolgten nachstehend verzeichnete Seucheneinschleppungen aus dem Auslande: Frankreich,
Deutsch- Österreichland.
Ungarn. Italien,
Maul- und Klauenseuche . . 14 2 Wut Rotz und Hautwurm Rotlauf und Schweineseuche .
Milzbrand
6
Total der Einschleppungsfälle 16
7
9
96
1
2 1
10
99
1
Total.
125 2 1 3 1 132
Zu Seite 458.
Übersicht über den
Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahre 1893.
Umder UmDmgestanden Als Seuche gestanden gestanden und als verdächtig und und verseucht abgethan. abgethan. abgethan. abgethan.
Tiere.
Tiere.
Zürich .
Boro · LuzGrn . . .
Uri . . .
Schwyz .
Uoterwalden o. d. W.
Unterwaiden n. d. W. . . .
Grlarus . . . .
Zue . .
Freiburg .
. . .
Solothurn Basel-Stadt . .
Basel-Landschaft . . . .
Schaffhausen .
Appenzell A.-Rh.
Appenzell I.-Rh. .
St. Gallen . . .
Graubünden Aargau .
Thurgau . . . .
Tessin Waadt . . .
Wallis . .
Neuenburg .
Genf
Total
1
43 147 10
48 30 29
8 1 2 4 1 22 37
7
70 110 5 1 1 15 3 8 7 72 5 1
Stand im Jahre 1892
2
Vermehrung gegenüber dem Jahre 1892 Verminderung gegenüber dem
--
533
28 1 3 2 8 5 21 2 15 2 2 361
2 2
Wut.
Tiere.
294 528 104 69
UmUmAls gestanden verdächtig gestanden und und abgethan. abgethan. abgethan.
Tiere.
25 1 3
Tiere.
3
Umgestanden und abgethan.
Tiere.
Tiere.
9 1
210 332 92
311
101 121 108 255 195 13 87 1 19 15 1239 300 126 2431 53 3235 8 207 23 365 12 67 6415 7 11 407 86 162 776 16613 17389
Vili.
VI.
VII.
Rotz und Rotlauf oder Fleckfieber der HautSchweine und warm. Schweineseuche.
V.
Kleinvieh.
Ti ere.
Tiere.
7 14
--
Großvieh.
Tiere.
208 5
--
IV.
Mani- und Klauenseuche.
Verseucht und der Ansteckung verdächtig.
Rauschbrand.
III.
Milzbrand.
Verseucht und der Ansteckung verdächtig.
Geschlachtet und umgestanden,
Kanton.
11.
Geschlachtet und umgestanden.
I.
Ansteckende Lungenseuche.
Ruade.
Verseucht Umder gestanden und Anund steckung abgethan. verdächtig.
Tiere.
Tiere.
107
10 12 10 30
15 52 22 7
508 285 214 992 3543 57 117
448
265
24374 15941
85
99
8433
10 112 19 1
3
43 22 21 35 35 15 54
4 3 5
96
712 1 2 150 45 4 491 6491 6985
1
4 7
--
3 29
1271
--
687
--
687
7
13
86 494
187 37 10 4
21 8
1271
9
--
678
459
2. Behörden und Grenztierärzte haben in den letzten Jahren wiederholt auf die Unzulänglichkeit der viehseuchenpolizeilichen Bestimmungen über die Behandlung des aus dem Auslande kommenden Fleisches aufmerksam gemacht. Die Vorschriften über diese Materie waren durch den Art. 100 der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 zu den Bundesgesetzen über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen geregelt, und zwar in mehr allgemein gehaltener Weise, namentlich auch ohne jede Wegleitung hinsichtlich der Form, unter der die einzuführenden Fleischstücke zur tierärztlichen Untersuchung vorgewiesen werden müssen.
Ein zuverlässiges Urteil über den Gesundheitszustand von Fleisch läßt sich jedoch nach fachmännischer Ansicht nur abgeben, wenn mit demselben noch Lunge und Leber, erstere mit den Bronchialund Mediastinaldrüsen, natürlich verbunden sind. Bei zerstücktem und bei dem auf irgend eine Weise präparierten Fleisch kann nur eine eingehende chemische und mikroskopische, eventuell bakteriologische Untersuchung einigermaßen Gewähr für die Unschädlichkeit desselben bieten. Die Anordnung einer derartigen Prüfung jedoch käme im Hinblick auf den benötigten Zeitaufwand und andere fast unüberwindliche Schwierigkeiten einem Einfuhrverbote gleich.
Seit dem Jahre 1887 ist die Einfuhr von Fleisch stetsfort und in bedeutendem Maße gestiegen. Es gelangten zur grenztierärztlichen Untersuchung : im Jahre 1887 kg. 248,434 gegen ,, ,, 1892 ,, 1,069,130.
Mit dieser Steigerung ging Hand in Hand die unverhältnismäßig vermehrte Einfuhr minderwertigen Fleisches, flir welches nachgerade die Schweiz und vornehmlich ihr Grenzgebiet das Absatzfeld der umliegenden Staaten zu werden drohte.
Diese Thatsachen verlangten gebieterisch, sowohl vom viehseuchenpolizeilichen als vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus, den Erlaß von geeigneten Maßnahmen, um unsere Bevölkerung nach jeder Richtung hin vor Nachteil zu schützen.
Diese Aufgabe stellt sich der unterm 1. Dezember 1893 erlassene Bundesratsbeschluß, betreffend die Abänderung des Art. 100 der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 zu 'den Bundesgesetzen über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 8. Februar 1872, 19. Juli 1873 und 1. Juli 1886.
(Sanitätspolizeiliche Behandlung von Fleisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft.)
(S. A. S. n. F. XI, 739.)
3. Der
letzte, V. internationale tierärztliche Kongreß, welcher in der Zeit vom 2. bis 8. September 1889 in Paris stattfand, faßte in seiner Schlußsitzung folgende Beschlüsse:
460
' 1. Der nächste internationale Kongreß soll im Jahre 1894 abgehalten werden; 2. derselbe soll in der Schweiz und zwar in einer vom schweizerischen Bundesrat zu bezeichnenden Stadt tagen; 3. die Organisation desselben wird den schweizerischen Mitgliedern des V. Kongresses übertragen.
Gestützt auf einen Bericht des schweizerischen Delegierten am Pariser Kongreß, Herrn Oberst Potterat, eidgenössischen Viehseuchenkommissärs, haben wir als Ort der Abhaltung des VI. internationalen Kongresses die Stadt Bern und als Zeitpunkt das Jahr 1895 bestimmt; das Landwirtschaftsdepartement ist beauftragt worden, zum Zweck der Organisation des Kongresses eine Kommission zu ernennen. Als Präsident derselben wurde Herr Oberst Potterat bezeichnet. Die Verschiebung auf das 'Jahr 1895 erfolgte namentlich mit Rücksicht darauf, daß die dadurch gewonnene Zeit es unter anderem ermöglichen dürfte, den praktischen Wert des Tuberkulins und des Malleins für die Diagnostik der Tuberkulose, beziehungsweise des Rotzes definitiv festzustellen. Überdies wird der Kongreß alsdann mit der VI. schweizerischen landwirtschaftlichen Ausstellung zusammentreffen, deren Abhaltung in Bern nunmehr für das Jahr 1895 geplant wird.
B. Grenzverkehr im allgemeinen.
1. Hinsichtlich der Vieheinfuhr nach der Schweiz im Jahre 1893 giebt die beiliegende Tabelle III alle wünschenswerte Auskunft. Gegenüber dem Vorjahre ist eine Verminderung des Viehimportes im Wertbetrage von ungefähr 10 Millionen Franken zu konstatieren, zum größten Teile wohl zurückzuführen auf den Futtermangel .und die dadurch bedingte Abachlachtung eines Teiles des einheimischen Viehstandes.
Frisches und geräuchertes Fleisch wurde in 7104 Sendungen mit einem Gesamtgewicht von 490,832 kg. der grenztierärztlichen Kontrolle unterworfen, gegenüber dem Vorjahre somit eine Verminderung von 624 Sendungen im Gewichte von 578,298 kg.
Die Viehseuchenpolizei an der Grenze verursachte Ausgaben im Betrage von Fr. 141,597. 48. Die aus den Untersuchungs- und Passierscheingebühren resultierenden Einnahmen beziffern sich auf Fr. 114,639. 43, so daß dem eidgenössischen Viehseuchenfonds eine Einbuße von Fr. 26,957. 95 erwächst. Auf Ende des Jahres 1893 beläuft sich dieser Fonds einschließlich der ergangenen Zinse auf Fr. 226,714. 99; derselbe weist somit gegenüber dem Vorjahre eine TotalVerminderung von Fr. 19,733. 95 auf.
Zu Seite 460.
Tabelle IU.
Übersieht der
Vieheinfuhr in die Schweiz im Jahre 1893.
(Nach den Angaben der schweizerischen örenztierärzte.)
1
Grenzstrecke.
Tiergaitung.
Nr.
Pferde
·
·
. . .
Deutschland . .
. < Frankreich Italien . . . .
Österreich
Total 2
Deutschland . .
Frankreich < Italien . . . .
Österreich
Maultiere . . .
Total
3
Deutschland .
Frankreich < Italien . . . .
Österreich
Esel Total
4
Fohlen .
. . . .
. .
Deutschland . .
Frankreich . < Italien . . . .
Österreich
Total 5
Deutschland . .
Frankreich . .
Italien . . . .
Österreich
Ochsen, geschaufelt a. Schlachtvieh .
Total
Deutschland .
Frankreich . .
Italien . . . .
Österreich
b. Nutzvieh Total Gesamttotal von 5 a und b
6
Zuchtstiere a. Schlachtvieh
Deutschland Frankreich Italien . .
Österreich
. .
.
.
.
.
.
.
.
.
Total b. Nutzvieh
l
Deutschland . .
Frankreich Italien . . . .
Österreich
Total Gesamttotal von 6 a und b 7
Deutschland .
Frankreich Italien . . . .
Österreich . .
Kühe, geschaufelt a . Schlachtvieh . . . .
Total b. Nutzvieh Total Gesamttotal von 7 a und b
Deutschland . .
Frankreich 1 Italien . . . .
Österreich
Menge.
Gesamtwert.
Stücke
Fr.
Einheitswert.
Fr.
3,420 2,106,549 3,031 1,661,678 1,791 995,079 675,437 1,956 10,198 5,438,743 3 1,480 66 23,791 207 58,975 3 1,000 279 85,246 200 3 45 5,100 266 50,660 6 700 320 56,660 21,705 88 208,116 830 45 8,460 155 36,230 1,118 274,511 2,980 1,580,241 10.183 5,130,162 7,201 3,873,073 1,667 783,780 22,031 11,367,256 3,501 1,503,030 684 288,094 357 126,253 67 20,340 4,609 1,937,717 26,610 13,304,973 223 84,719 109 35,648 594 234,790 119 40,020 1,045 395,177 40 14,311 ' 105 23,560 65 . 11,090
210 1,255 276 424 10 419 1,129 1,898 3,546 5,180 374 10,998 12,127
48,961 4éé,138 78,209 117,667 2,170 109,340 307,386 639,543 961,096 1,167,385 108,955 2,876,979 3,184,365
615 548 555 345
533 493 360 284 333 305 66 113 190 116 177 246 250 188 233 245 530 503 537 470 515 429 421 353 303 420 499 379 327 395 336 378 357 224 170 233 353 283 277 217 260 272 336 271 225 291 261 262
Ct.
95 23 60 32 41 33 47 90 33 54 67 33 45 67 06 65 74 74 54
28 80 85 17 97 31 19 65 58 40 4e 91 05 27 30 46 78 38 62 15 89 37 52 95 26 96 04 36 31 59 58
umwenden !
Grenzstrecke.
Tiergattung.
Nr.
8
Deutschland .
Frankreich Italien . . . .
Österreich . .
Rinder, geschaufelt
Deutschland Frankreich Italien . .
Österreich
9
\
.
.
.
.
Deutschland Frankreich Italien . .
Österreich
.
.
.
.
.
. .
. .
. .
Total 10
Deutschland .
Frankreich . .
Italien . . . .
Österreich
Mastkälber, über 60 Kg. Gewicht . . . .
Total
11
Gesamtwert.
Stücke
Fr.
207 91 7 37 342
Total
Total Gesamttotal von 8 a uad b
Menge.
Deutschland .
Kälber, bis und mit 60 Kg. Gewicht
( Frankreich . .
Italien . . . .
Österreich
Total Deutschland .
Frankreich . .
Italien . . . .
Österreich
Total Gesamttotal von 11 a und b 12
Deutschland Frankreich Italien . .
Österreich
.
. .
. .
. .
Deutschland Frankreich Italien . .
Österreich
.
. .
. .
. .
Total 13
Total Deutschland .
Frankreich . .
Italien . . . .
Österreich
14
Total General-Total 1--14 Überdies wurden im Transit eingeführt über die Zollstationen Pruntrut 19,190 Schweine und Buchs-Station 1326 Pferde und 129,289 Schafe.
270 269 741 324
1,604 1946 2,593 1,465 2,567 1,612 8,237 147 10,238 1,426 9 11,820 . 65 2,929 12 13 3,019 33 17 105
66,940 19,653 1,300 9,950 97,843 84,074 08,105 158,610 88,130 398,919 496,762 521,831 240,618 316,185 328,000 1,406,694 14,688 990,555 156,038 690 1,161,971 2,426 150,409 665 513 154,031 1,107 595 3,752
Einheitswert.
Fr.
Ct
323 215 185 268
38 97 71 9^
286
OS
311 253 214 272
3£ 1tS 0£ 01
248 255 201 164 123 203
7() 2'?
2i 2'1 17 51 170 7 B 99 96 109 76
92 75 42 67
98 31 37 51 55 39
32 35 42 46
51 0 1 33 5 5 35 35 7 3
35 ] 9 5,454 155 50 :54 159,467 3,174 76 ;38 457,945 5,996 83 .34 26,237 2,186,499 14,652 1,628,280 111 L3 97 B3 439,440 4,501 "Nfr 51,386 4,712,164 31 54 624,765 19,808 32 S7 910,124 27,855 26 12 817,480 31,299 29 63 399,999 13,499 29 77 92,461 2,752,368 20 88 3,675 176 25 15 11,719 466 19 11 34,273 1,793 18 47 2,568 139 20 29 52,235 2,574 223,535 33,530,297
461 Alle diese Differenzen lassen sich zum wesentlichen Teile aus der bei gleichbleibenden Auslagen verminderten Einfuhr erklären.
Ein etwelcher Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen dürfte sich für die Zukunft aus den Wirkungen des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 1893, betreffend Abänderung von Art. 16 der Instruktion für die Grenztierärzte (Vieheinfuhrtaxen) (Bundesbl. 1893, V, 789), ergeben.
2. Seitens der Grenztierärzte sind nachstehende Rückweisungen verfügt worden : Frankreich.
wegen Maul- und Klauenseuche und Seucheverdacht 6 wegen Kotz und Hautwurm und Verdacht . . . . 6 wegen mangelhaften Gesundheitsscheinen . . 3 wegen Ungenießbarkeit des Fleisches 1 wegen ungereinigten, nicht desinfizierten oder zu schmalen Wagen . . .
Deutschland.
22
2
--
--
Total der Rückweisungsfälle 16
27
ÖsterreichUngarn.
-- 2 -- 4
Italien.
Tottl.
13
22 Transporte
14
39
,,.
3
8 Sendungen
51
51 Transporte
81
128
C. Viehverkehr mit Frankreich.
Mit Rücksicht auf die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche in der französischen Grenzzone und von daher erfolgte Einschleppungen dieser Seuche nach dem Kanton Waadt mußte die Einfuhr von französischem Vieh, mit Ausnahme der zur sofortigen Schlachtung bestimmten Tiere, über die Eintrittsstationen längs der Grenze von Crassier bis Chancy untersagt werden.
Der Umstand jedoch, daß das auf französischen Alpweiden gesömmerte waadtländische Vieh, cirka 4000 Stücke, zum Teil in verseuchtem und verdächtigem Zustande zurückkehrte und natürlicherweise trotzdem zur Einfuhr zugelassen werden mußte, gestaltete den Erfolg jener Vorsichtsmaßregel zu einem mehr oder weniger problematischen. Infolge Erlöschens der Seuche im Pays de Gex konnten die angeordneten Beschränkungen übrigens anfangs November wieder aufgehoben werden.
Mit Dekret vom 29. Dezember 1893 hat die französische Regierung im Hinblick auf die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche in der Schweiz die Einfuhr von Klauenvieh aus der Schweiz verboten.
462
D. Viehverkehr mit Deutschland.
Die Regierung des Großherzogtums Baden hat im Laufe des Berichtsjahres das Institut der Grenzüerärzte eingeführt und bei diesem Anlasse den Wunsch ausgesprochen, es möchte unsererseits gestattet werden, daß die grenztierärztliche Untersuchung der über Basel nach Deutschland einzuführenden Tiere auf dem Badischen Bahnhof in Basel stattfinde. Nachdem die badische Behörde in dieser Richtung bereits seit Jahren Gegenrecht gehalten und solches neuerdings gewährleistet hat, haben wir keinen Anstand genommen, dem Gesuche zu entsprechen,
E. Viehverkehr mit Österreich-Ungarn.
Der Bundesratsbeschluß vom 10. März 1891 betreffend das Verbot der Einfuhr von Nutzvieh blieb auch im Jahre 1893 gegenüber Österreich-Ungarn unverändert und mit gleichbleibend guter Wirkung in Kraft.
Im Anschluß an unseren letztjährigen Geschäftsbericht fügen wir hier bei, daß die Regierung des Fürstentums Liechtenstein uns Vorschläge darüber unterbreitet hat, wie im Viehverkehr zwischen den beiden Ländern Erleichterungen eintreten könnten, ohne die hierseitigen Interessen zu verletzen.
Eine einläßliche Prüfung aller in Betracht fallenden Faktoren hat uns jedoch die Überzeugung beigebracht, daß die Gewährung einer Ausnahmestellung gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein für die Schweiz weittragende Folgen hätte haben müssen, und für die Bundesbehörde wären mit Rücksicht auf anderweitige Begehren ähnlicher Art außerordentliche Schwierigkeiten erwachsen, deren Verhütung nur durch konsequentes Festhalten an den einmal bestehenden Vorschriften erreicht werden kann.
Diese Verhältnisse und der weitere Umstand, daß in einem großen Teile der Schweiz im Jahre 1893 Futternot herrschte und somit eine Begünstigung der Vieheinfuhr weniger als je am Platze war, veranlaßten uns, das Gesuch der Regierung von Liechtenstein abschlägig zu bescheiden.
F. Viehverkehr mit Italien.
1. Auch gegenüber Italien mußte der Bundesratsbeschluß vom 10. März 1891 aufrecht erhalten bleiben. Die Handhabung der Viehseuchenpolizei in diesem Lande läßt nach wie vor außerordentlich viel zu wünschen übrig. Zahlreiche Fälle von Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch italienisches Vieh veranlaßten
463
uns, unterm 22. November die Vieheinfuhr aus den verseuchten Provinzen Mailand, Novara und Turin zu verbieten, und als trotz dieser Maßregel eine Besserung der Verhältnisse nicht eintrat, mit Bundesratsbeschluß vom 27. Dezember das Verbot auf ganz Italien auszudehnen (Bundesbl. 1893, V, 807). Dabei ermächtigten wir das Landwirtschaftsdepartement, unter gewissen Voraussetzungen allfälligen Gesuchen" kantonaler Regierungen um Ausnahmebewilligungen betreffend Schlachtsvieh zu entsprechen.
2. Wie Sie unserem Berichte für das Jahr 1892 entnehmen wollen, standen wir damals mit Italien in Unterhandlungen betreffend die Verlegung der bis dahin üblichen Untersuchungsstellen für das einzuführende italienische Sömmerungsvieh. Entsprechend unserem Begehren wurden im Jahre 1893 die tierärztlichen Untersuchungen durch schweizerische Tierärzte in Verceja, Bormio, auf Splügenberg und in Edolo vorgenommen.
Trotz diesen sorgfältigen Untersuchungen und den vom Kanton Graubünden angeordneten Vorsichtsmaßregeln konnte die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach den Bündneralpen durch die italienischen Sömmerungsherden nicht verhindert werden.
Wir sind nachgerade zur Überzeugung gelangt, daß alle vorbeugenden Maßnahmen gegenüber der italienischen Gleichgültigkeit in viehseuchenpolizeilichen 'Dingen nutzlos erscheinen, und daß namentlich auch eine wortgetreue Ausführung der Mailänder Vereinbarung vom Jahre 1891 von selten Italiens auf Absehen hin nicht zu erreichen ist. Aus diesen Gründen haben wir der Regierung des Kantons Graubünden die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob es nicht im Interesse des dortigen Kantons und seines eigenen Viehstandes liegen würde, dem italienischen Sömmerungsvieh inskünftig den Eintritt zu verwehren. Das Ergebnis dieser Prüfung steht zur Stunde noch aus.
T. Maßnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.
A. Phylloxéra.
1. Allgemeines.
. a. Im Einverständnis mit der zuständigen Behörde des Kantons Genf sind für die Einfuhr der in Art. 13 des Vollziehungsreglements betr. Vorkehrungen gegen die Reblaus, vom 29. Januar 1886, aufgeführten Gegenstände außer den Zollstätten Genf (Bahnhof), Perly, Rozon und Moillesulaz auch die Zollstätten La Plaine, Satigny und Meyrin geöffnet worden.
464
Ebenso ist die Einfuhr jener Gegenstände über die Zollstätten Locle (Bahnhof) und Rheinhalde bei Schaffhausen gestattet worden.
b. Der Staatsrat des Kantons Genf hat auf eine Eingabe von Rebenbesitzern hin, mit welcher dieselben die Gestattung der Rekonstitution mittelst amerikanischer Reben verlangten, unser Landwirtschaftsdepartement ersucht, die Frage zu prüfen, in welcher Weise und unter welchen Bedingungen diesem Gesuche entsprochen werden könnte. Der Bericht des Abgeordneten, Herrn Dr. Dufour, Direktor der Weinbauversuchsstation in Lausanne, den das genannte Departement mit der Untersuchung der einschlägigen Verhältnisse an Ort und Stelle beauftragte, ist im diesjährigen (1893) Bande des landwirtschaftlichen Jahrbuchs veröffentlicht worden. Die Angelegenheit ist im Berichtsjahr nicht zur Erledigung gelangt.
2. Beiträge an die pro 1892 zur Bekämpfung der Reblaus gemachten Auslagen.
Von den Kantonen Zürich, Waadt, Neuenburg und Genf sind im Jahre 1892 zur Bekämpfung der Reblaus Ausgaben in folgenden Beträgen gemacht worden: 1. Zürich . . . . Fr. 45,116.91 (pro 1891 Fr. 41,197.98) 2. Waadt. . . . ,, 36,306.30 £ ,, ,, ,, 13,096.45) 3. Neuenburg . . ,, 28,600.55 ( ,, ,, ,, 41,652.95) 4. Genf . . . . ,, 70,667.05 ( ,, ,, ,, 54,687.10) Total
Fr. 180,690. 81 (pro 1891 Fr. 150,634. 48)
Die Auslagen, an welche diesen Kantonen vom Bunde ein Beitrag von im Maximum 40 % gewährt werden konnte, sowie die verabfolgten Beiträge beliefen sich auf folgende Summen: Untersnchungs- und VerKanton. Vertilgungs- tilgungsarbeiten.
mittel.
Entschädignngen für Zerstörung von Ernten.
Fr.'
Fr.
Fr.
Zürich 22,901.10 2,212.55 958.95 Waadt 18,121.30 10,874.25 143.85 Neuenburg 19,045. 05 5,138. 25 1,585. 60 Genf 40,216.90 11,491.156,940.95
Total.
Bundesbeitrag (40%)-
Fr.
Fr.
26,072.60 10,429.04 29,139.40 11,655.76
25,768. 90 10,307. 56 58,649.-- 23,459.60
1892: 100,284.35 29,716.20 9,629.35 139,629.90 55,851.96 (1891: 95,665.33 19,535.956,848.01 122,049.29 48,819.72)
465
3. Das Auftreten der Reblaus im Jahre 1893.
Dasselbe gestaltete sich gegenüber dem Vorjahre wie folgt : Kanton.
Infizierte InfektionsGemeinden, punkte.
Umgegrabene, bezw. mit Infizierte Schwefelkohlenstoff Stöcke, behandelte 3Fläche in m .
7 9
57 76
244 287
2,250 3,608
2
19
43
1,358
6 18
6 9
839 14,144
5,496 33,004
Vermehrung 12
3
13,305
27,508
195 217
1,499 2,221
8,372 9,820
22
722
22 28
160 285
10,129 31,625
30,221 57,490
6
125
21,496
27,269
Zürich 1892 ,, 1893 Vermehrung Waadt 1892 ,, 1893
Neuenburg 1892 1893
12 11
.
Vermehrung -- Genf 1892 ,, 1893 Vermehrung
1,448
Nähere Angaben hierüber sind in den kantonalen Berichten enthalten, die sich bei den Akten befinden und auf die wir hier verweisen.
B. Hagelversicherung* Auf Beiträge aus dem Kredite, den Sie pro 1893 für die Förderung der Hagelversicherung bewilligt haben, wurde von 17 Kantpnen Anspruch erhoben. Die Leistungen derselben, sowie die ausgerichteten Bundesbeiträge (50 °/o der erstem) sind aus nachstehender Tabelle ersichtlich :
Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. I.
33
Kantonale Auslagen.
Policen.
Kanton.
1. Zürich . .
2. Bern .
3. Luzern 4. Obwalden 5. Nidwaiden , 6. Z u g ...
7. Freiburg . .
8. Solothurn 9. Baselstadt 10. Baselland 11. Schaffhausen 12. Appenzell A.-Rh.
13. St. Gallen .
14. Aargau . .
15. Thurgau . .
16. Waadt . .
17. Neueuburg .
3,587 5,912 2,255
563 156 52 1,013 1,825
60 1,633
652 42 1,649 3,759 2,877
364 400
Prämiensumme.
Pr.
77,882. 20
5,991,300. -- 108,993. 80 2,534,500. -- 52,877. 10 357,320. -- 6,016. 20 152,770. -- 2,633. 50 76,860. -- 1,123. 40 1,809,080. -- 21,078. 60 1,219,430. -- 17,564. 30 110,610. 2,138. 90 918,420.-- 15,445. 90 551,400.-- 12,291. 40 36,370. -- 1,016. 50 31,677. 80 1,733,250. -- 2,137,500. -- 32,099. 40 2,441,490. -- 35,676. 20 692,970. -- 21,811. 60 541,867.-- 19,661. 20
Für Police- Für Prämienkosten.
zahlungen.
Fr.
Fr.
7,470. 20 20,393. 51 12,141.60 32,184. 04 4,397. 25 10,331. 41 993. 70 1,204. 20 232. 50 1,431.30 109. 20 224. 68 1,924.70 4,215. 72 3,467. 90 3,512. 86 137.-- 427. 78 3,102. 70 3,089. 18 1,235. 80 2,456. 50 203. 30 79.80 3,969. 90 6,335. 56 6,419. 88 7,145. 30 5,472. 70 8,918. 97 764. 55 4,362.32 268. 30 9,696. 50
Total
Oi
Bundesbeitrag.
Pr.
Fr.
27,863. 71 13,931. 85 44,325. 64 22,162. 82 7,364. 33 14,728. 66 2,197. 90 1,098. 95 1,663. 80 831. 90 333. 88 166. 94 6,140. 42 3,070. 21 6,980. 76 3,490. 38 564. 78 282. 39 6,191. 88 3,095. 94 3,692. 30 1,846. 15 141. 55 283. 10 5,152. 73 10,305. 46 13,565. 18 6,782. 59 14,391. 67 7,195. 83 2,563. 44 5,126. 87 9,964. 80 4,982. 40
52,913. 10 115,407. 71 168,320. 81 84,160. 40 -- 22,414 20,703,521.-- 340,150. 75 43,624. 80 85,326. 79 128,951. 59 64,475. 79
Total 27,219 1892:
Versicherungssumme.
Fr.
2,864,970. --
*>.
--·
24,170,107. -- 459,988.
o
467
TI. Landwirtschaftliche Vereine und Genossenschaften.
Aus dem Kredite von Fr. 60,000, den Sie den landwirtschaftlichen Vereinen pro 1893 bewilligt haben, sind denselben folgende Bundesbeiträge zur Verfügung gestellt worden : 1. Dem schweizerischen landwirtschaftlichen Verein . Fr. 27,000 2. Der Fédération des sociétés d'agriculture. . . . ,, 15,000 3. Dem landwirtschaftliehen Verein des Kantons Tessin fl 4,000 4. Dem schweizerischen alpwirtschaftlichen Verein . ,, 8,000 5. Dem schweizerischen Garten bau verein . . . . ,, 7,000 Total
Fr. 61,000
Bei der Festsetzung dieser Kredite war einerseits die Höhe der den Vereinen im Hinblick auf das Thätigkeitsgebiet derselben bisher verabfolgten Beiträge, andrerseits die Nützlichkeit der in ihren Budgeteingaben vorgesehenen Unternehmungen maßgebend. An die Verabfolgung der Beiträge wurden u. a. folgende Bedingungen geknüpft : 1. Dem eidgenössischen Landwirtschaftsdepartement ist bis spätestens zum 15. Januar 1894 eine Rechnung über alle Auslagen einzureichen, für welche die Vergütung aus dem Bundesbeitrage beansprucht wird.
2. Diese Rechnung hat jeden einzelnen Ausgabeposten mit genauer Bezeichnung der Ursache der Ausgabe, des Datums der Zahlung und des Empfängers gesondert aufzuführen. Sie ist in vollem Umfange im Vereinsorgane zu veröffentlichen.
Durch diese letztere Bedingung sollten die einzelnen Vereinsmitglieder Einsicht in die Verwendung der Bundesgelder erhalten und in den Stand gesetzt werden, diese Verwendung zu kontrollieren.
Auf den dringenden Wunsch des schweizerischen landwirtschaftlichen Vereins, der sich gegen die Veröffentlichung seiner Rechnungen sträubte, wurde indessen diese Bedingung wieder fallen gelassen. Immerhin wurde die Bewilligung und die Höhe künftiger Beiträge von der Art der Verwendung der diesjährigen Kredite abhängig gemacht.
Zufolge den eingesandten Rechnungen und Belegen sind diese Kredite wie folgt verwendet worden:
468
a. Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein.
1.
Für landwirtschaftliche Wandervorträge und
Fr 14,934. 80 Specialkurse Verbreitung v o n Fachschriften .
.
.
.
·n 3,130. 50 T) 1,500.
3 1> Abgabe von Edelreisern 4,470.
4 fl Import von Zuchtschweinen 1,794. 5R .5 Ï) apistische Stationen 6. ·n Erhebungen über den Brennstoffkonsum in 456. 90 Käsereien 177. 05 7. n Import französischer Zuchthähne . .
·n 272. 9,0 8 ·n einen Samenmarkt in Bülach M T) einen Sarnenvriavkt in Basel 272. 87
2.
Zusammen
Fr. 27,008. 87
Der zugesicherte Kredit von Fr. 27,000 gelangte also vollständig zur Auszahlung und zwar ohne daß der Verein diesmal einen Beitrag an die Verwaltungskosten bezog.
b. Verband der landwirtschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz.
Der Verein verausgabte auf Rechnung des ihm Kredits : 1. Für Wandervorträge und Specialkurse . . . Fr.
2. ,, Verbreitung von Fachschriften . . . . ,, 3. ,, Käserei-Prämiierungen ,, 4. ,, apistische Stationen ,, 5. ,, Preisausschreibung einer Schrift über Viehfütterung ,, 6. ,, Prämiierung gutgeführter Wirtschaften . ,, 7. ,, Prämiierung einer Schrift über Tuberkulose ,, 8. ,, "Verwaltungskosten ,, Zusammen
bewilligten 2,252.
1,477.
1,311.
413.
85 55 -- 30
810. 20 4,539. 80 500. -- 1,500. --
Fr. 12,804. 70
Der Kredit ist hauptsächlich aus dem Grunde nur unvollständig verwendet worden, weil ein Teil der für Käsereien zugesicherten Prämien erst im Jahre 1894 nach Ausführung der für die Prämiierung verlangten Verbesserungen zur Auszahlung kommen kann.
469 c. Landwirtschaftlicher 1.
2.
3.
4.
Verein der italienischen Schweiz.
Verausgabt wurden: Für Kurse und Vorträge Fr. 1899. 10 ,, Prämiierung von Alpverbesserungen . . . ,, 1810. -- ,, Verbreitung von Fachschriften ,, 241. 09 ,, Verwaltungskosten (Kreditrestanz) . . . ,, 49. 81 Total d. Schweizerischer unwirtschaftlicher
Der Verein bezog: 1. Für Vorträge und Kurse 2. ,, Alpinspektionen 3. ,, Verwaltungskosten (Kreditrestanz)
Fr. 4000. --
Verein.
Fr. 1018. 25 ,, 6059. 95 . . . ,, 921. 80 Total
Fr. 8000. --
e. Schweizerischer Gartenbauverein.
Die Auslagen dieses Vereins für Kurse und Vorträge, Bibliotheken, Prämiierungen, Muster- und Versuchsgärten betrugen laut den vorgelegten Rechnungen und Belegen Fr. 8115. 13. An dieselben ist ein Beitrag von Fr. 7000 gewährt worden.
Ein ausführlicher Bericht des Vereins befindet sich bei den Akten.
VII. Yerschiedenes.
Die Abhaltung der im Berichtsjahre für Bern in Aussicht genommenen schweizerischen landwirtschaftlichen Ausstellung ist mit Rücksicht auf die eingetretene Futternot verschoben worden, weshalb der von Ihnen hierfür bewilligte Kredit zum großen Teile unverwendet geblieben ist. Immerhin mußten aus demselben die Kosten der Vorarbeiten zu 2k mit Fr. 19,719. 40 gedeckt werden.
Der restierende Dritteil jener Kosten wurde vom Kanton Bern übernommen.
Überdies wurde an die Fr. 606. 20 betragenden Kosten der Vorschau für Gebirgsvieh ein Beitrag von 2/8 derselben gewährt.
Die durch die Futternot des Jahres 1893 verursachte landwirtschaftliche Notlage rief einer Reihe von Maßnahmen, die zur
470
Linderung derselben geeignet erschienen. Dieselben sind Ihnen in unserer Botschaft vom 6. Dezember 1893, betreffend Maßnahmen des Bundes gegen die Futternot (Bundesbl. 1893, V, 423), einläßlich mitgeteilt worden. Es sei daher an dieser Stelle nur noch erwähnt, daß die Auslagen für die in Zürich und Lausanne abgehaltenen Konferenzen kantonaler Wanderlehrer Fr. 6252. 45 betrugen. Über die Inanspruchnahme des Kredits, den Sie uns zur teilweisen Vergütung der Auslagen bewilligt haben, die von den Kantonen zur Linderung der Futternot gemacht werden, wird Ihnen erst im kommenden Geschäftsjahre Bericht erstattet werden können.
III. Abteilung, Forstwesen, Jagd und Fischerei.
A. Forstwesen (im eidgenössischen Forstgebiet).
G e s e t z g e b u n g . Unterm 14. November 1893 haben wir der Bundesversammlung den Entwurf eines Bundesbeschlusses samt Botschaft betreffend Revision des Art. 24 der Bundesverfassung vorgelegt dahin gehend, daß im ersten Absatz dieses Artikels die Worte ,,im Hochgebirge" gestrichen und derselbe alsdann lauten würde: .,,Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei.tt Infolge eines solchen Beschlusses würde sich dieses Recht der Oberaufsicht des Bundes über die ganze Schweiz erstrecken.
Gestützt auf das Bundesgesetz betreffend Reorganisation der Abteilung Forstwesen, Jagd und Fischerei beim eidgenössischen Industrie- und Landwirtschaftsdepartement vom 22. Dezember 1892, haben wir den 9. Mai 1893 Herrn Felix Schönenberger, Kreisförster in Bulle, zum zweiten Adjunkten des eidgenössischen Forstinspektors und Herrn von Sury zum Sekretär genannter Abteilung, mit Dienstantritt auf 1. Juni, gewählt.
471 Unterm 28. September 1893 haben wir, gestützt auf das Bundesgesetz über das Forstwesen vom 24. März 1876 und den Bundesbeschluß betreffend Bundesbeiträge an die Besoldung der höheren kantonalen Forstbeamten im eidgenössischen Forstgebiete vom 5. Dezember 1892, einem großrätlichen Dekret des Kantons Tessin vom 15. Juni 1893, über Abänderung der kantonalen Forstgesetzgebung, unsere Genehmigung erteilt, mit dem Bemerken, daß die forstliche Einteilung des Kantons nur als Provisorium erachtet werde, und es hat sich Tessin zu verpflichten : 1. eine neue höhere Forststelle zu kreieren und zu besetzen, sobald geeignete, mit Wählbarkeitszeugnissen versehene Porstkandidaten vorhanden sein werden, und 2. die Anzahl der Unterfb'rster angemessen zu vermehren, sobald der Bundesrat dies zur Durchführung des Bundesgesetzes über das Forstwesen für notwendig erachten werde.
Der Kanton Graubünden hat die zwei, 1892 vakant gewesenen Kreisförsterstellen, die eine definitiv, die andere provisorisch, besetzt.
Die B u n d e s s u b s i d i e an die B e s o l d u n g ihrer höhern Forstbeamten, gemäß Bundesbeschluß vom 5. Dezember 1892, haben 13 Kantone, teils vom Datum der Inkrafttretung des letztern, 1. April 1893, teils von einem spätem Zeitpunkt an in Anspruch genommen. Zur Ausrichtung kamen Fr. 34,030. 55.
Ein neu aufgestellter E t a t des wissenschaftlich gebildeten F o r s t p e r s o n a l s auf Ende 1893 hat ergeben: a. Eidgenössische Forstbeamtungen mit Inbegriff der Professoren und der Assistenten der Versuchsanstalt an der forstlichen Abteilung am eidgeStellen, nössischen Polytechnikum besetzt 9 vakant l 10 b. Kantonale Beamte besetzt 107 vakant 2 109 c. Beamte von Gemeinden und Korporationen, besetzt 36 vakant l 37 Zusammen (1892:
156 152)
472
Zur f o r s t w i s s e n s c h a f t l i c h e n P r ü f u n g , gemäß diesbezüglichem Reglement vom 16. März 1885, haben sich 6 Kandidaten angemeldet, von denen jedoch nur 2 dieselbe bestanden.
Die Kommission für die f o r s t l i c h p r a k t i s c h e P r ü f u n g (Réglemente vom 16. Juni 1886 und 9. September 1892) war deu 9. und 10. Oktober besammelt, nachdem 4 Kandidaten sich über eine wenigstens einjährige angemessene Praxis ausgewiesen und die Prüfungsarbeiten im Felde vorgelegt hatten. Denselben konnte das eidgenössische Zeugnis der Wählbarkeit an eine höhere Forststelle erteilt werden. Das gleiche Zeugnis -wurde auch 2 Forstmännern ausgestellt, die sich durch früher erworbene kantonale Patente über ihre wissenschaftlichen und praktisch forstlichen Kenntnisse hinreichend ausgewiesen.
Die erste Hälfte eines U n t e r f ö r s t e r k u r s e s fand im Frühjahr 1893 im Kanton Tessin statt, während die zweite, ursprünglich auf den Herbst angesetzte Hälfte aus verschiedenen Gründen auf das Jahr 1894 verschoben werden mußte.
Ebenso wurde die Abhaltung eines bereits angemeldeten und von uns mit einem Bundesbeitrag bedachten forstlichen Fortbildungskurses für schon angestellte Unterförster in Graubünden, auf Wunsch des Kantons, wegen Arbeitsilberhäufung der zu Lehrern des Kurses bestimmten Forstbeamten, ins Jahr 1894 verlegt.
Ver m e s s u n g s wesen. Durch Kreisschreiben vom 16. Mära 1892 hatten wir die Kantone des eidgenössischen Forstgebietes (mit Ausnahme eines Kantons) eingeladen, uns über den Stand der Waldvermarchungen Bericht zu erstatten (Art. 10 des Bundesgesetzes über das Forstwesen) und die bezüglichen Instruktionen einzusenden. Die letzten Antworten der Kantone liefen uns erst im April 1893 ein und von einem Kanton steht dieselbe noch heute aus.
Die meisten Berichte sind mehr oder weniger lückenhaft; so fehlen in einzelnen derselben Angaben über die Vermarchung der Privatschutzwaldungen, über die Qualität der Vermarchung im allgemeinen, über den Bestand von diesbezüglichen Instruktionen und über die zum Vollzug der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen noch erforderliche Zeit. Wir werden nicht ermangeln, diesem wichtigen Gegenstande, dessen Durchführung aber hauptsächlich mit Bezug auf Regelung der Grenzen zwischen Wald und Weide große Schwierigkeiten entgegenstehen, unsere
volle Aufmerksamkeit auch fernerhin zu widmen.
Über die 1893 ausgeführten Arbeiten betreffend die Triangulationen und Detailvermessungen der Waldungen haben wir folgendes zu berichten :
473
, Die Triangulation L, II. und III. Ordnung, im besondern Interesse der Waldvermessungen, für welche unser Budget unter Forstwesen Fr. 15,000 enthält, ist dem eidgenössischen topographischen Bureau zum Vollzug überwiesen.
Wir waren im Falle, gestützt auf vorausgegangene genaue Prüfungen, nachstehende Triangulation IV. Ordnung zu genehmigen : 1. der Gemeinden Weggis und Greppen (Kanton Luzern) mit 42 Punkten 2. der Schilt-, Hagglisberg- und Frietligwaldungen, Gemeinde Silenen (Kt. Uri) mit 18 ,, 3. der Gemeindewaldungen Wollerau (Kanton Schwyz) mit 40 ,, 4. der Korporationswaldungen Oberägeri (Kanton Zug) mit 24 ,, 5. des unteren Bündner Oberlandes mit . . . 179 ,, Zusammen 303 Punkte Wegen mangelhafter Ausführung wurde die Triangulation IV. Ordnung der Waldung der Oberallmendgenossenschaft in Rothenthurm (Kanton Schwyz) zurückgewiesen.
Bis Ende 1893 wurde im eidgenössischen Forstgebiet, seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Forstwesen, nachstehende Zahl trigonometrischer Punkte IV. Ordnung festgesetzt und instruktionsgemäß versichert: 2059 Punkte im Kanton Bern, 55 ,, ,, ,, Luzern, 41 ,, ,, ,, Uri, 72 ,, ,, ,, Schwyz, 131 ,, ,, * Zug, 216 ,, ,, ,, Appenzell A.-Rh., 1777 ,, ,, ,, Graubünden.
4351 Punkte im ganzen.
An die Kosten derselben trug der Bund bisanhin Fr. 39,010 bei.
Geprüft wurden, außer obigen Triangulationen, auf Wunsch der Kantone und auf Kosten des Bundes, nachstehende Detailvermessungen von Waldungen : 1. der Schilt-, Hagglisberg- und Frietligwaldungen, Gemeinde Silenen (Kanton Uri); 2. der Gemeindewaldungen von Wollerau (Kanton Schwyz); 3. der OberallmendWaldungen von Rothenthurm (Kanton Schwyz); 4. der Korporationswaldungen von Oberägeri (Kanton Zug);
474
5. der Gemeindewaldung von Malans Ì 6. der Gemeindewaldung von Flims > (Kanton Graubunden).
7. der Gemeindewaldung von Rhäzuns ) Dem Kanton Unterwaiden, Ob- und Nidwaiden, wurden die Koordinaten und Höhen der Punkte höherer Ordnung mit der Einladung zugestellt, die Triangulation IV, Ordnung und die Detailvernoessung beförderlichst in Angriff zu nehmen.
Der gegenwärtige Stand der Detailvermessungen ist aus nebenstehender Zusammenstellung (Tabelle I) ersichtlich. Im Berichtsjahr wurden 3729.87 ha. Waldung instruktionsgemäß aufgenommen.
Mehr oder weniger genau sind sämtliche Waldungen der Kantone Zürich, Freiburg und Waadt vermessen. Die Gesamtfläche der bisher nach Instruktion im eidgenössischen Forstgebiet überhaupt stattgefundenen Waldaufnahmen beläuft sich auf 100,517 ha.
Den Kantonen Glarus, Appenzell I.-Rh. und Wallig haben wir bereits vor längerer Zeit die Koordinaten und Höhen wenigstens eines Teils ihres Gebietes mit der Einladung zum Beginn der Waldvermessung Übermacht, ohne daß sie bisanhin der diesbezüglichen Vorschrift in Art. 16 des Bundesgesetzes über das Forstwesen nachgekommen.
Das Waldareal des eidgenössischen Forstgebietes beträgt nach dem gegenwärtigen Stand der Aufnahmen 462,824 ha. und dasjenige der ganzen Schweiz 835,677 ha.
Einer vom Kanton Bere vorgenommenen Revision der S c h u t z w a l d a u s s c h e i d u n g haben wir unterm 13. Januar 1893 unsere Genehmigung erteilt.
Der Kanton Waadt hat unterm 22. November 1893 alle in Weiden (pâturages, étivages und alpages) innert dem eidgenössischen Forstgebiet vorhandenen oder noch zu gründenden Waldparzellen, als Schutzwaldungen erklärt.
Dem Kanton Bern haben wir, auf dessen Gesuch hin, die Bewilligung zu A u s r e u t u n g e n von 7 kleineren Flächen in Schutzwaldungen in einem Gesamtmaß von 3.si ha. erteilt, unter der Bedingung entsprechender Gegenaufforstungen.
Ebenso bewilligten wir dem Kanton Wallis die Urbarisierung von 20 ha. Waldungen der Gemeinde Isérahles, wogegen andere wajdlose Flächen und Weidvvaldungen aufgeforstet werden müssen, die als Schutzwaldungen zu betrachten sind ; der Weidgang in diesen Distrikten wird als aufgehoben erklärt.
Im Berichtsjahre wurden folgende W aidser vituten abgelöst:
Tabelle L
Waldvermessungen.
Tor Inkrafttreten der Instruktion für Detailvermessnng.
(29. Dezember 1882.)
Kanton.
Staatswaldung.
ha.
Zürich Bern Luzern .
Uri'. .
Schwvz Obwalden Nidwaiden
vollständig vermessen .
. .
.
. . .
. .
a.
88 39 4,104 93 20 82
ha.
. .
.
. ·.
11
Freiburg vollständig vermessen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh.
St. Gallen Graubiinden . . . .
Tessin Waadt vollständig vermessen Wallis
776
Angekaufte Privatwaldungen. --
2
2,259
67
7.894
66
ha.
a.
1,211 20
84 82
17
928 7,316 26 927 17 60 19,340 19,644 80
7,233 54 66,263
Staatswaldung.
30
137
633 85
Total
a.
132 32 4,792 31 1,175 64
4,619
Grlsirus Zug
1
Gemeinde- und Korporationswaldung.
Seit Inkrafttreten der Instruktion bis Ende 1892.
77
122
79
88
1,451
54
8 2,780 1,930 1,157 741 48 695
1,458 366 2 193 219 1,340 9,160 54 1,021 21,177
Total.
Im Jahre 1893.
Gemeinde- und Korporationswaldung.
ha.
Zu Seite 474.
Staatswaldnng.
a.
a.
ha.
88 !
95 134 98 65 86 68 50
Gemeinde- und Korporationawaldung.
ha.
901 40
Staatswaldung.
a.
ha.
a.
33 16
88 5,451 41
39 75 64
28
16
Neuau 'nahm e infolge iiussch eidung v on Wîild und W eide.
134
98
a.
59 34 09 86 98 50
40 26 09 08 73 90 78
3,195 8,316 1,120 237 21,578 30,648 54 10,594
40 11 09 08 73 90 78 55
9,481
18
91,035 82 100,517
1,844
3,594 89
ha.
229 13,926 3,188 1,157 5,360 48 860
55
898 --
141
8,474 3,146 1,157 5,360 48 832
a.
20 59 45 86 98 50
2,339
633 85 --
ha.
3,195 7,682 1,120 237 20,680 30,648 54 8,255
809 40
09 48 73 10 78 46
Gemeinde- und Korporations- Z u s a m m e n .
waldung.
475
1.
2.
3.
4.
Beholzungsrechte Weide- und Grasrechte Streurechte Verschiedene andere Rechte . . . .
19 65 22 62
Zusammen 168 Rechte.
Die Ablösungen in Geld beliefen sich 1893 auf Fr. 81,970.
Nicht beteiligt an diesen Arbeiten haben sich letztes Jahr die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, und Tessin.
Tabelle II giebt einen Überblick über die seit Inkrafttreten des eidgenössischen Forstgesetzes (10. August 1876) abgelösten waldschädlichen Dienstbarkeiten. Es beläuft sich die Anzahl derselben auf 2360, wovon in Geld für eine Summe von Fr. 909,968 abgelöst wurden.
Die Ablösungen haben, gemäß Bundesgesetz, v o l l s t ä n d i g stattgefunden i n d e n Kantonen Z ü r i c h , Z u g , F r e i b u r g , Ap p en z eil A.-Rh. und W a a d t , wogegen der Kanton Uri damit noch gar nicht begonnen hat.
W i r t s c h a f t s p l ä n e . Die 1893 von den betreffenden Forstbehörden genehmigten Wirtschaftspläne stellen sich wie folgt zusammen : Definitive.
Provisorische.
Anzahl.
Bern . .
Luzern . .
Zug . .
Freiburg .
St. Gallen Wallis . .
. . .
. .
. .
Fläche.
ha.
142
.
2
. . . .
. . . .
7 5
1231
14
4811
Anzahl.
4 1 2 1 1
Mäche.
ha.
539.17 22.70 1184.60 109.00 41.60
3438 9
1897.07
Alle andern Kantone des eidgenössischen Forstgebietes befaßten sich leider 1893 mit diesen Arbeiten gar nicht oder brachten dieselben nicht zum Abschluß. Nur Zürich besitzt, und zwar schon seit längerer Zeit, ' definitive Wirtschaftspläne für seine auf dem eidgenössischen Forstgebiet liegenden öffentlichen Waldungen, die aber von geringer Ausdehnung sind, und außerdem hat Glarus, bereits 1892, die Einführung provisorischer Wirtschaftspläne vollendet.
Tabelle II.
Zusammenstellung der Servitut-Ablösungen im Jahr 1893 und der gesamten abgelösten Dienstbarkeiten.
Von 1881 bis Ende 1893 abgelöste Serviiute.
Anzahl der im Jahr 1893 abgelösten Servitute.
Kanton.
VerBeholGras- Streue- mischte Ablösungszungs- WeideTotal.
rechte.
rechte.
rechte.
betrag.
Rechte.
rechte.
Total.
Fr.
Zürich (vollständig frei) .
Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug (vollständig frei) Freiburg (vollständig frei) Appenzell A. - Rh. (vollständig frei) . . . .
Appenzell I.-Kh. . . .
St. Gallen Graubünden .
. .
Tessin Waadt (vollständig frei) .
Wallis . .
. .
Total
1
1
4
1
11
1 1 4
13 1 23
10 4 2
1 2 3
39 18
10
17
1 19
43
22
22
62
Ablösungssumme.
Fr.
1
15,750
73 4
334,712
13 7 13
3,900 2,790 475
22 49 25 127 60
31,657 13,270 13,065 83.636
6,064 31,798 225,162 78,834 13,282 49,850 24,520 909,968
53 1 79
4,427 40 39,408
1
15,000
166 223 1,440 151 8 7 5
81,790
2,360
168
43.18
>£» -j O5
477
Im gesamten wurden bisher Wirtschaftspläne entworfen : 1. Provisorische über 109,649 ha.
2. Definitive über 44,481 ,, Zusammen
154,130 ha.
K u l t u r w e s e n . In Tabelle III findet sich der Stand der Forstgärten aufgeführt; dieselben nahmen Ende 1893 (gleich wie 1892) 95ha. ein.
In Bezug auf die Kulturen im Freien ist leider 1893 eine Minderleistung gegenüber dem Vorjahre zu verzeichnen, indem nur 7,782,204 Pflanzen versetzt wurden gegenüber 8,521,211 Pflanzen.
Dagegen kamen 9713 kg. Samen gegenüber 1046 kg. im Jahr 1892 zur Verwendung. Von ersteren gehören 6,622,260 Stück den Nadelhölzern und 1,159,944 Stück den Laubnölzern an (Tabelle IV).
Die mit Beiträgen aus der Bundeskasse, zu einem kleinen Teil aus der Hülfsmillion ausgeführten 77 Aufforstungs- und Verbauungsprojekte finden sieh in Tabelle V zusammengestellt. Die Gesamtkosten dieser Arbeiten beliefen sich auf Fr. 341,411. 35 (1892: Fr. 258,644. 28) und die Beiträge an dieselben : Aus der Bundeskasse Fr. 175,000. -- Aus der Hülfsmillion ,, 3,837. 50 Zusammen
Fr. 178,837. 50
Im Berichtsjahr wurden 60 neue Projekte von 9 Kantonen mit einem Gesamtkostenvoranschlag von Fr. 397,795 behufs Bewilligungen von ßundesbeiträgen angemeldet (Tabelle VI).
Die bedeutendste Leistung auf dem Gebiete der Aufforstung und Verbauung hat wieder Tessin aufzuweisen, wodurch das Forstpersonal aber, bei seiner geringen Anzahl, andere wichtige Arbeiten vernachlässigen mußte.
Wir haben im Berichtsjahre begonnen, den Stand der altern mit Bundessubvention ausgeführten Aufforstungen und Verbauungen untersuchen zu lassen, und, wo nötig, die betreffenden Kantone eingeladen, Nachbesserungen und Reparaturen vorzunehmen.
Tabelle IV.
Aufforstungen im eidgenössischen Forstgebiet während des Jahres 1893.
1 l^adelliòlzer.
i
Kantone.
Fichten.
Weißtannen.
Lärchen.
Kii fern.
Arven.
Zu Seite 477.
ILaw.'bliölzer.
Verschulte Pflanzen.
Unverschulte Pflanzen.
Total.
Verschulte Pflanzen.
Unverschulte Pflanzen.
Total.
Total.
Verschulte Pflanzen.
Same.
Unverschulte Pflanzen.
Total.
i
Zürich Bern
58,100 . . . '.
Luzern uri
Schwyz Obwalden Nidwaiden
98,388
127,860
226,248
1,662,248
163,760
1,826,008
71
158,330
9,600
167,930
14,770
2,700
17,470
173,100
12,300
185,400
10
106,690
68,670
6,450
111 000 1 600
64,500
100
18,070
2 050
83,420
1,300
84,720
4,570
17,400
21,970
87,990
18,700
568,780 124,980
5,450
34,195
8 380
574,885
41,920
616,805
20,970
2,000
22,970
595,855
43,920
7,990
9,080
2 330 5 100
149,230
150
149,380
2,740
16,430
19,170
151,970
16,580
2,000 50
10,690
1,800 3,500 2,240
J
40,350
15 000
Appenzell A.-Rh.
205,350
1,800
8,loO 2,925
3 050 1 430
45,900
55 990
95,940 991,560
44,280
329,600 221,550 292,770
Wallis . . . : . . .
84,180
Summa
5,223,500
166,561 16,300
1,300
269,310
5,000 500
56,500
. 2,400
107,590 98,695
950
6,550
Waadt
1,599,760
1Î9,670
612,035
Graubünden
35,900
13,700
Freiburg
St Gallen
62,500
1,563,860
154,850
82,975
Appenzell I.-Rh
17,980
146,180
101,640
Zug
150
68,670
1,196,260
47,100
Glarus
4,250
kg.
6,170
6,170
62,500
45 480
1,000
8,050 38,860
1,160
56,500
3,100
3,100
59,600
107,590
7,050
7,050
114,640
99,855
3,330
6,335
102,025
56
168,550
301.5
59,600 114,640
4,165
106,190 1
659,785
59,750
15,400
15,400
228,100
5,650
233,750
100,295
2,551
2,551
101,416
1,430
102,846
1,145,780 580,501
63,050
135,170
1,185,930
95,020
1,280,950
11,260
500
11,760
565,161
27,100
592,261
400,000
112,000
512,000
876,260
112,000
15,150
674,935
5,650
218,350
98,865
1,430
1,122,880
22,900 26,600
639,775
44,600
659,785 212,700
553,901
3,005
,
44,600
72,120
0.5
719,535
26.7
62, 800
3,100
476,260
476,260
988,260
9,065
14,400
550
200
309,220
309,220
58,070
47,500
105,570
367,290
47,500
414,790
33
79,364
6 750
1,585
162,399
9,480
171,879
1,110
1,300
2,410
163,509
10,780
174,289
150
725,315
325, 460
78,675
6,451,020
171,240
6,622,260
712,529
447,415
1,159,944
7,163,549
618,655
7,782,204
172,510
9,713.7 ;
Stand der Saat- und Pflanzschulen in den Kantonen des eidg. Forstgebietes im Jahr 1893. Tab. III.
Staatswaldungen.
Kanton.
Zürich
Plächenausdehnung.
Verwendeter Same.
Aren».
kg-
1259.50 40.00 12.20
909.00
25.00
16.50
267.00 30.00 76.00 274.00 2.30 682.56 141.00 17.10
69.00 14.00 31.00 79.00 2.00 1516.80 111.00
2826.66 2833.78
2763.30 2457.50 305.80
. .
Uri
Nidwaiden Zug Freiburg Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh. . . . . .
St. Gallen Granbünden Tessin Waadt Wallis
Total Stand des Jahres 1892 . .
( mehr ^ 1893 | \ als 1892 ( weniger J
7.12
15.00
Gemeinde- und Korp. -Waldungen.
Privatwaldungen.
Flächenausdehnnng.
Verwendeter Same.
Flächenausdehnung.
Aren.
9.40 578.50 145.18 58.20 676.04 231.24 28.26 196.53 336.06 531.00 172.50 12.00 1486.68 713.42
kg.
6.00 276.00 69.00 49.00 238.70 108.50 14.00 80.75 49.00 106.00 41.50 1.00 309.50 241.80
Aren.
96.80 57.00 110.64 30.50 5.88 10.00 0.50
236.50 273.54
. 102.00 45.00
5685.05 5646.91 38.14
1737.75 1746.90
982.12 1046.03
9.15
63.91
28.00 67.00 25.00 464.00 12.80 . 60.00 14.00
Verwendeter Same.
Total.
Flächenausdehnung.
Verwendeter Same.
Hektaren.
kg13.00 1.0620 18.9500 61.00 21.00 2.9582 16.00 1.0090 5.50 6.8192 4.50 2.4124 0.5376 0.50 1.9653 3.3606 19.00 8.2600 10.50 2.6950 1.1300 69.50 22.2468 7.2852 6.00 150.00 7.4256 3.9150 6.00 2.9064
kg19.00 1246.00 90.00 80.00 244.20 113.00 31.00 80.75 49.00 194.00 66.00 32.00 458.00 249.80 1666.80 219.00 45.00
382.50 255.75 126.75
4883.55 4460.15 423.40
94.9383 95.2672 0.3289
*-
--3 OO
Tabelle V.
Ausgerichtete Beiträge an ausgeführte Aufforstungs- und Verbauungsarbeiten pro 1893.
Kostenbetrag.
Fr.
Bern: 23 Projekte: Brügglenwald, Lochrieseten und Wächtersmädli, Altes Aarebett, Schleife im Schaftenlauiwald (Abschlagszahlung), Roßwald und Faad, Faadfluh und Bruch (Abschlagszahlung), Schlagbächlein (Abschlagszahlung), Steinschlag Isenfluh (Abschlagszahlung), Gol dey-Halden, Leubuchenrieseten (Abschlagszahlung), Sagislauenenzug, Känelschluchtlaui (Abschlagszahlung), Spißbach( Abschlagszahlung), Horlauigraben, Hornwald, Geristbord, Gemeine Weide I (Abschlagszahlung), Gemeine Weide II (Abschlagszahlung), Lichtgutgraben, Mühlehohlen Eymatt und Grabenmatt, Öschmattgraben (Abschlagszahlung), Schmidbachseite, Unter100,635.
scheidwald 2,654. 33 2. Luzern : 1 Projekt : Teuffimattalp 3. Uri: 3 Projekte: Lochberg (Abschlagszahlung), ßuggiwald, Gurschf in (Abschlagszahlung) . . . 13,142. 36 Übertrag 116,431. 69
Beiträge aus der Bundeskasse. Hülfsmillion.
Fr.
Fr.
49,361. 70
Total.
Fr.
49,361. 70 1,592. 60
1,592. 60 2082. 20
7,808. 25
56,680, 35 2,082. 20
58,762. 55
5,726. 05
4^ ~q «P
*>·
§
Kostenbetrag.
Fr.
Beiträge ans der Bnndeskasse. Hülfsmillion.
Fr.
Fr.
Übertrag
116,431.69
56,680. 35 2,082. 20
4. Schwyz: 3 Projekte: Jentenen (Abschlagszahlung"), Saurückeu, Altbßrg und Kollernwald 5. Obwalden : 1 Projekt : Einzugsgebiet des Eybaches
8,508. 75
4,225. 20
--
4,225. 20
4,712. 38
2,644. 44
--
2.644. 44
17,691.95
9,821. 55
--
9,821. 55
21,840. 12
10,700. 79
--
10,700. 79
9,812. 51
4,483. 46
--
4,483. 46
178,997. 40
88,555. 79
2,082. 20
90,637. 99
6. Freiburg: 4 Projekte: Schlattle und Stutzenhöll (Abschlagszahlung"), Pâturage duCerniat, etc., Creux de la Savignière, Oberrückwald (Abschlagszahlung) 7. St. Gallen: 18 Projekte: Tobelwald, Salet, Sackhub, Wiesflecken, Wolfensberg, Kublen, Ruhrhof, Dauersfeld, Riesen, Vilnas, Älpli am Gonzen, Vättnerberg, Faad, Bursthalde (Abschlagszahlung), Nutzhalden (Abschlagszahlung), Kohlplatz, Hacken, Rumpfweide 8. Graubünden: 3 Projekte: Selva -Tavetsch (Abschlagszahlung), Plütschessa und Cliina (Abschlagszahlung), Brentsch und Putschiis (Abschlagszahlung) Übertrag
Total.
Fr.
58,762. 55 '
te o o.
CD
Kostenbetrag.
Fr.
Beiträge ans der Bundeskasse. Hülfsmillion.
¥T.
Fr.
Total.
Fr.
178,997. 40
88,555. 79 2,082. 20
90,637. 99
9. Tessin: 2t Projekte: Valle Piimi, Sopra l'abitato di Sonogno, Pian d' Arbigo etc., Corcapolo , Sotto Talpe di Pietra Rossa, Cresta, Meriggi der Alp Pietra Rossa, Val Grana, Valle di Bidogno, Sotto W 1' abitato di Piandera, Boscone di Moleno, Faedone, · Decorgia, Pedriso, Sopra 1' abitato di Airolo, Monte Pettine, Boscone di Lodrino, Torrente Molina, Oviga, Versante sinistro della valle Scareglia Insone, Ovia e Valle (alles Abschlagszahlungen mit Ausnahme der Projekte Cresta, Meriggi der Alp Pietra Rossa und Monte Pettine) .
.
. . . . 162,413. 95
86,444. 21 1,755. 30
88,199. 51
00
a-
ffE £
Übertrag
«H £0 B* UH W
Total: 77 Projekte
341,411.35 175,000.-- 3,837. 50 178,837. 50
g *·
ÖD
Tabelle VI.
Angemeldete und vom Bundesrat genehmigte Aufforstungs- und Verbauprojekte pro 1893.
Kostenbetrag.
Fr.
1. Bern: 25 Projekte: Fadfluh und Bruch, Denzeufad, Brügglenwaldrieseten (Nachtragsprojekt), Hornwald (Naehtraa:sprqjekt), Geristbord , Bäuertwald und Obere Trogseitenalp , Bäderbergalp , Grytgraben, Vorholzallmend, Schwarzmoos, Ramlisberg, Sehlittwegbruch (Nachtragsprojekt) , Vordere Hohoeggweiden, Grön, Öschmattengraben, Schmidbachseite, Einschlag und Höllweidli, Twäi-engrabengebiet, Nieder -Enzi, Unterscheid wald Wirtschaft s teil 11, Schwarzwasservorsaß , Unterscheidwald , Burst190,027. -- Gäggeralp, Schwendigrabengebiet 2. Uri: 2 Projekte: Sulzeck, Gurschtn (Nachtragsüroiekti
3,651.10
3. Schwyz: 2 Projekte: Unterer Brunnenwald, Einzucsgebiet d e s Rütibaches . . .
. . . . 26,600. -- 4. Nidwaiden : 2 Projekte : Kleiner Langzug am Stanser3,093. 20 horn, Stotzig Egg d e s Schellenberges . . . .
Übertrag
223,371. 30
Beiträge aus der Bundeskasse. Hülfsmillion.
Fr.
Fr.
Total.
Fr.
107,191.--
--
107,191.--
1,825.55
--
1,825. 55
16,340. --
--
16,340. --
1,573. 84
~
1,573. 84
126,930. 39
--.
126,930. 39
*S
Kostenbetrag.
Fr.
Übertrag
*>
Glarus : 1 Projekt : Rüfiruos
Fr.
223,371. 30 126,930, 39 10,000. -- 5,216 --
6. Freiburg: 3 Projekte: Schwand de Torin, Grand 26,625. -- Pénnaz L a Grevalla . . .
.
. . .
7. St. Gallen: 7 Projekte: Kubelloch, Bluzen, Blischhalden, Gufern, Fäschmuttenberg 11, Lochezen, 15,337. -- Rütibrunueu 8. Graubünden : 3 Projekte: Plütschessa (Nachtrags9,861.70 projekt), Sut Grappa, Felsenbach 9. Tessin: 15 Projekte: Leggiuna, Boscone di Lodriao, alla Sponda, Sopra Cimadera, Caromano, Fianca Bella, Saleggi, Letto della Maggia (Nachtragsprojekt), Dego e Crosetta, Zarigo, Sotto l'abitato di Beredino, Prato-Lavizzara, Riale dell'Uomo,' 112,600. -- Cuciirei (Drose), Sponda di Caavera Total: 60 Projekte
Beiträge aus der Bnndeskasse. Hülfsmillion.
397,795. --
15,737. 50
Fr.
Total.
Fr.
-
126,930. 39
--
5,216.--
--
15,737. 50
G 7,908. -- 4,203. 90
7,908. -- --
4,203. 90
63,500.--
130.---
63,630. --
223,495. 79
130. --
223,625. 79 »p.
co
00
484
B. Jagd und Vogelschutz.
a. Jagd.
In der Gesetzgebung über Jagd trat im Berichtsjahr eioe einzige Änderung ein, indem der Kanton Schaffhausen seine Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz einer Revision unterwarf, welcher wir den 28. April unsere Genehmigung erteilten.
Im Mai 1893 teilte uns das Präsidium des schweizerischen Jäger- und Wildschutzvereins Diana mit, daß letzterer in seiner Generalversammlung vom 30. April desselben Jahres beschlossen habe, dem Bundesrat die Frage vorzulegen, ob es nicht thunlich wäre, die eidgenössischen Grenzzollwächter zu beauftragen, ihren unmittelbar Vorgesetzten von allen durch sie konstatierten Jagdund Fischerei-Übertretungen Anzeige zu machen, welche Fälle sodann durch die zuständigen Gerichte m behandeln wären.
Nach Einholung der diesbezüglichen Ansicht des schweizerischen Zolldepartements haben wir dem Verein Diana erwidert, daß dem geäußerten Wunsche nicht entsprochen werden könne, was indes nicht hindern solle, daß Grenzwächter, welche zufällig auf einer Diensttour eineno Jagdfrevel entdecken, davon zuständigen Ortes Anzeige zu machen hätten.
Was die Verwendung der Grenzwächter zur Fischereiaufsicht betrifft, wurde der Verein auf Art. 25, Abs. 2, des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei, vom 31. Dezember 1888, aufmerksam gemacht, laut welchem der Bundesrat die eidgenössischen Grenzwäohter zur Unterstützung der kantonalen Fischereipolizei in den schweizerischen Grenzgewässern beiziehen kann, von welcher Vollmacht auch bereits Gebrauch gemacht worden ist.
Auf ein vom Kreisamts-Ausschuß V Dörfer, Kanton G-raubündeu, gestelltes Gesuch um Interpretation des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz in einem gerichtlich noch nicht erledigten Jagdfiv.velfalle wurde nicht eingetreten.
Die Frevelanzeigen aus den Jagdbannbewrken beschränkten sich auf 39 Fälle. Aus den Bezirken der Kantone Luzern, Uri, Nidwaiden, Glarus, Appenzell A.-Rh., aus zwei Bezirken G-raubündens und je einemn Bezirk der Kantone Bern, Tessin und Wallis kamen keine Übertretungen zur Anzeige.
Zum Abschuß von Gemswild in Bannbezirken wurden den Kantonen Bern (Hohgant), Glarus und Appeuzell I.-Rh. Bewilligungen unter der Bedingung erteilt, daß die diesbezüglichen Bestimmungen in der Instruktion der Wildhüter Beobachtung finden.
485 Der Bestand der Wildhutbezirke unterlag im Berichtsjahr keiner Veränderung; ihr Flächeninhalt verblieb für 21 Bezirke, wie seit dem 1. September 1892, auf 1992 km 2 . Unter dem VVildhutpersonal fand einiger Wechsel statt; der Etat desselben steht gegenwärtig auf 40. An Besoldungen und Taggeldern der Wildhüler wurden von den betreffenden 15 Kantonen im Jahr 1893 Fr. 31,603. 50 und von den Kantonen Bern, Nidwaiden, Glarus, Frei bürg, St. Gallen und Waadt für Unfallversicherungsprämien zu gunsten ihrer Wildhüter Fr. 852. 30 verausgabt. Eine teilweise Neubewaffnuüg kostete den Kanton Bern Fr. 960, infolgedessen die Rubrik Bewaffnung und Ausrüstung verwichenes Jahr auf Fr. 1509. 35 stieg.
Die Gesamtauslagen der Kantone für die Wildbannbezirke betragen 1893 Fr. 36,908. 95 (1892 Fr. 34,284. 32) und der Bundesbeitrag an dieselben Fr. 12,302. 98.
An Raubzeug wurden 433 Stück Haar- und 631 Stück Federwild, zusammen 1064 Stück, erlegt, wobei Bern allein mit 153 Stück Haar- und 259 Stück Federwild, zusammen 412 Stück, beteiligt ist.
An Schußprämien bezahlten 8 Kantone Fr. 795. 70. Aushülfe bei der Wildhut fand je nach Bedarf statt; dieselbe veranlaßte eine Ausgabe von Fr. 963. 10 (Tabelle VII).
Den Berichten der Kantone über ihre Hutbezirke entnehmen wir folgende Angaben : Der bisherige gute Bestand des Gemswildes ist sich in den Bezirken Berns gleich geblieben ; erwähnenswert ist eine starke Auswanderung aus dem sehr stark besetzten Faulhornbezirk durch Wechsel vom Wildgerst- und Schwarzhorngebiet nach dem gegenüber liegenden des Well- und Engelhorns. Dessenungeachtet ist der Bestand immer noch so bedeutend, daß das Gemswild anfängt, den Alpbesitzern und dem Forstmann bei seinen Kulturen lästig zu werden, und daher denn auch ein angemessener Abschuß stattfinden sollte.
Das übrige und besonders auch das Federwild leidet in einigen .bernischen Gebieten noch ziemlich stark vom Raubzeug; dem schlimmsten unter demselben, dem Fuchs, ist in steinigen, felsigen Gegenden ohne Benutzung von Hunden schwer beizukommen.
Die Murmeltiere haben sich in den meisten Bezirken stark vermehrt, und die 8 früher schon vom Gifferhorn nach dem Sigriswjlergrat, Bezirk Hohgant, gebrachten Stücke dort fest angesiedelt.
o Aus den meisten kantonalen Berichten geht hervor, daß die Witterungsverhältnisse des verflossenen Jahres der Hebung des Wildstandes sehr günstig waren. Im Kanton Glarus wechselten die Gemsen bis in die bewohnten Thäler herunter und bis in die Nähe
1 Tabelle VII.
Wildlmt in den Jagdbannbezirken im Jahre1893.
Raniiltjeszirlïe.
Wildhüter,
11ail t ori.
Käme.
Bern
Luzern
Per Bezirk.
Per Kanton.
km»
km 2
1 . Faulhorn . . .
2. Kienthal-Suldthal . . .
3. Gifferhorn 4. Hohgant
196
Schratien-Rothhora . . .
G2
75 57 89
Schloßberg-Titlis
. . .
Nidwaiden . . . .
Schwyz
. . . .
Glarus Freiburg
. . . .
Appenzell A -Rh. . .
Appenzell l.-Rh. . .
Grieselstock-Bisithal . .
1. Kävpfstock 2. Gläi-nisch Moléson
S t . Gallen . . . .
Churfirsteu
Graubünden
1. Spadlatscha 2 Traversina . . . .
3. Bernina
Tessin i i
.
121
26 189
\ . Bedretto 2. Verzasca
Waadt
Rubly-Chaussv
Wallis
1. Arolla " 2. Entremont 3. Val d'Illiez
41 10 54 | 1
j
Total
l'i
62
2 1
90
2
66
2
41
1
118 118 129 1 238 109
> Säntis
Frevelderen anzeigen.
Anzahl.
l
197
121
!
l
9
i !i i i
17 189
1 105
2
(! i
36 1 121 85 l 110 110 149 86 53
1,992
Erlegtes Ftaubwild.
Fixe Unfall. Besoldungen Versicherung Bewaffnung und oder Betrag Federder Ausrüstung.
der Wildhüter.
j wild.
Taggelder.
Haarwild.
Fr.
417
uri Obwalden . . . .
Kosten der WilcHirit.
Thätigkeit der Wilihüter.
Grosse.
1 288 [
3
2 6 2
40
74 31 39 9 8 6
1 1
2
, i
!
|
14 8
7
300.--
3. --
6
540.-- 750. --
27.60
13
376. --
12
220.--
i
10 30
25
:
47
2,000. -- 1,000.-- 876. -
10
;
4 18 17
950. 10
10.-- 54.-- yg 37.50
251.20 29.--
41.40
92. 50
60.30
1
13 13 7
1
8 26
15 21
13
10
4,800. --
19 27 5
17 45 20
1 3,000.--
433
631
31,603. 50
Schußprämien.
Zeitweilige Aushülfe.
Verschiedenes. j
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
320. 50 25.--
125.--
2. 10
14. --
10.--
50.--
29
Zulage für Munition.
Entschädigung filr Kleidung und Wohnung.
15.--
.2,400. --
10
· 3
39
336.--
822.-- 700.--
24 28 41 6 6 1
8 2 4
Fr.
5,591.50
13
i
Fr.
62 28 155 14
1
2
1 l
1,992
9 3
Zu Seite 485.
17.20 30. 10 250.--
6. --
88.--
200. --
14.20
1 3,800.-- | 4,428.--
Fr.
Fr.
Fr.
209.--
7,532. 10
2,510. 70
18.06
50.--
378. --
126. --
6.10
567. 60
189. 20
6.31
12.--
788. 10
262. 70
11.94
92.-
537.--
179.--
13.10
13. -
4. --
247.--
82.33
2.09
188. 60 107. 50
45.-- g
1 3,784. 10
1,261. 37
15.90
1,484. 70
494. 90
183.80
41. --
26.40
5. --
859. 40
286. 47
95.49
60. -
810.--
270.--
47.65
3,191.50
1,063. 83
16.89
3,832. 20
1,277.40
36. BÖ
4,608. --
1,536.--
38.08
5,075. 05
1,691. 68
46.14
54.--
3,214. 20
1,071.40
11.16
181.20
36,908. 95
12,30'2. 98
18.63
198.--
170.--
75.20
18.-- 180. --
220. 40
852. 30
14.65
1,509. 35
^
15.--
20.--
8.-80
151.40
202. 40
801. 40
Total.
Bundesbeitrag.
Leistungen der Kantone per km a Bannbezirksfläche.
795.70
963. 10
12.27
486
der Ortschaften. Die Wildhüter haben sich im allgemeinen bemüht, das Raubzeug in Schranken zu halten. In Lawinen gingen auch letztes Jdhr wieder Gemsen zu Grunde, wogegen das Wild von verheerenden Krankheiten verschont blieb.
Auf dem kleinen See (2150 m. ü. M.) am Surenenpaß, in der Blakenalp, Kanton Uri, und dem Vovalpsee (1130 m. U. M.), Bannbezirk Churfirsten, Kanton St. Gallen, fanden sich letzten Sommer ausnahmsweise Enten ein.
Von einem Privaten wurde Beschwerde eingereicht wegen Schaden durch Gemswild an den in seiner Alp Oberhirschwendberg, Bannbezirk Schratten, Kanton Luzern, errichteten sogenannten Trischten. Wir wiesen ihn mit dem Bemerken ab, daß das betreffende Jagdregal der Kanton Luzern besitze.
Im Bezirk Churfirsten, Kanton St. Gallen, nahm die Wilderei dermaßen überhand, daß ein dritter Wildhüter angestellt werden mußte. Die laxe Bestrafung der Frevler seitens der dortigen zuständigen Gerichte trägt vieles dazu bei.
Von einer Inspektion der Jagdbannbezirke wurde für das Jahr 1893 Umgang genommen, nachdem im vorhergehenden Jahr fast sämtliche bereist und den betreffenden Kantonen die Berichte der Jagd-Inspektoren zur Kenntnisnahme und möglichster Nachachtung zugestellt worden waren.
Durch Kreisschreiben vom 29. Juni 1893 haben wir sämtliche Kantone um Angaben über die Erträgnisse der Jagd durch Ausstellung; von Patenten oder Verpachtung ersucht. Beiliegende Tabelle VIII enthält die Zustammenstellung der erhaltenen Antworten.
b. Vogelschutz.
Es war für uns erfreulich, zu vernehmen, daß die italienische Regierung sich mit dem Gedanken einer internationalen Übereinkunft zum Schutz der nützlichen Vögel befaßt und Herrn Ministerialrat Ritter Dr. Ohlsen beauftragt, sich zu diesbezüglichen Verhandlungen nach Paris, Bern und Wien zu begeben.
Obwohl die ornithologischen Kongresse in Wien (1884) und Budapest (1891), wo die Vogelschutzl'i-Hge bereits zur Behandlung gekommen, keinen Erfolg aufwiesen, so haben wir dessenungeachtet die Gelegenheit gerne ergriffen, um mit Herrn Ohlseu während seines kurzen Aufenthaltes in Bern im Laufe vorigen Sommers in Verbindung zu treten und ihn in seinen Bestrebungen zu unterstützen.
Das II. Heft des Kataloges der schweizerischen Vögel, das die Eulen und Spaltschnäbler behandelt, wird anfangs 1694 erscheinen.
Tabelle
VIII.
Zu Seite 486.
Ürbersicht der
jährlichen Einnahmen für die erteilten Bewilligungen zur Ausübung der Jagd in den Kantonen der Schweiz.
Dwvchsclmittsertvag' der drei Jahre 180O/O3.
Gesamtbodenfläche
Kanton.
WohnAnzahl bevölkerung der aus(1. Dezember gestellten 1888).
Jagdpatente.
km 2
Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwaldeu Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel -Land
Reinertrag Bruttoertrag.
13,775 40 180 10 966 1 300 2 690 755 955 1 530 1 600 11 419 4 980 2,816
12 855 38 915 8 505 1 300 2 690
755 955 1 530 1 600 11 419 4 980 2,816
78.22
3.82
6,752
6,752
15.89
10.90
2,085 1,700 1,490 10,200 16,600 32 150 6 710 11 595 95 100 6 700 6,535
2.31
17.51
22.90
16 6l
6 68
6 4l
7 070
223,507
. . . .
425
61,941
294 261 159 2,019 7,185 1,404 1,005 2,818 3,232 5,247 808 277
37,783 54,109 12,888 228,174 94,810 193,580 104 678 126 751 247 655 101 985 108,153 105 509
205 1 935 1 125 446 427 381
2,085 1,700 1,490 10,200 16,600 38 000 7 064 11 595 25 100 6 700 6,535 7 620
41,419
2,917,754
9,920
234,407
Schaffhausen . .
Appenzell A.-Rh.
Appenzell I.-Rh.
S t . Gallen . .
G-raubünden . .
Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg . .
Genf
.
.
.
.
.
.
.
.
.
. .
70 78 70 289 1,997
Bemerkungen.
in Cts.
Fr.
. . . .
--
Be-
Fr.
337,183 536,679 135,360 17 249 50 307 15 043 12,538 33,825 23 029 119,155 85 621 73,749
. . . .
Reinertrag per Kopf
Bodenfläche völkerung in Fr.
1,724 6,884 1,501 1,076 908 475 290 691 239 1,669 792 36
312 1,017 324 248 212 83 122 153 64 264 98
Reinertrag.
per km 8
7 46
3 8l
5 65
7 03
1 21
7 54
2 96
Patentsystem T>
·n ·n 11
1 59
5 02
T)
3.2»
7.62
V)
2 2l
4: 52
6 84
9 58
11 11 11
6 29
7.09
5 82
5.52
T)
Reviersystem Reviersystem mit Ausnahme von nur 4 Gemeinden, welche Patente . für ihr Gebiet ausstellen.
Patentsystem
6.51
3.14
9.31
11.56
·n
4.47
·n
5.05
4 12
9 15
7 T7
10 14
8.09
6.04
2 73
7 17
5.40
7.66
·n
T)
Reviersystem Patentsystem n n n ·n ·n
487
C. Fischerei.
Betreffend die G e s e t z g e b u n g über die Fischerei ist anzuführen, daß durch unsere Schlußnahme vom 10. Februar 1893 dem Art, 7 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 3. Juni 1889 zum ßundesgesetz über die Fischerei, der sich irrtümlicherweise nur auf vom Bunde unterstützte Fischwege bezog, folgende Fassung gegeben wurde: ,,Wo Fischwege gemäß Art. 6, Abs. 4, des Bundesgesetzes über die Fischerei erstellt werden, haben die Kantone dafür zu sorgen, daß innerhalb, sowie auf eine bestimmte Entfernung oberund unterhalb derselben nicht gefischt werde."
Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat mit Schreiben vom 27. Juni 1893 großrätliche Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 2l. Dezember 1888 einbegleitet. Da dieselben den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, haben wir den Erlaß an die Regierung Graubündens zurückgewiesen, mit der erneuerten ernstlichen Einladung, beförderlichst dem Bundesgesetze gerecht zu werden durch Einsendung eines revidierten Fischereigesetzes oder einer sachgemäßem Fischereiverordnung als der eingesandten.
Nachdem der Staatsrat des Kantons Tessin verschiedene vom Bundesrate ihm gestellte Fristen zur Einsendung einer Vollziehungsverordnung zu oberwähntem Bundesgesetz unbeantwortet gelassen, wurde derselbe unterm 10. November an diese Angelegenheit erinnert und wiederholt allen Ernstes eingeladen, seiner diesbezüglichen Verpflichtung gegenüber Art. l der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei noch im Laufe des Jahres 1893 nachzukommen. Noch heute ist der Bundesrat nicht in den Besitz einer Antwort gelangt.
Seitens des Staatsrates von Wallis wurde uns, nach wiederholt hierzu erfolgten Einladungen, ein Entwurf zu einer Vollziehungsverordnuug zu dem citierten Bundesgesetz zur vorläufigen Einsicht übermittelt und ging mit unsern Bemerkungen versehen unterm 3. November vorigen Jahres wieder an den Staatsrat zurück zur Vorlage an den Großen Rat, der sich noch denselben Monat versammelte. Seilher ist uns in Sachen keine Mitteilung mehr zugekommen.
Unterm 7. November 1893 genehmigten wir den Beschluß des Regierungsrates des Kantons Luzern betreffend Schonzeit und Bildung eines Schonrevieres im Sempachersee für Baichen.
488
Da die von uns den Kantonen seiner Zeit als Muster übersandte Perforierzange für die Fischereikontrolle (Art. 13, Abs. 2, und Art. 14 des Bundesgesetzes über die Fischerei) nicht in allen Kantonen zur Anwendung gekommen, anderseits Perforierzangen in Gehrauch gesetzt wurden, deren Zeichen dem von uns vorgeschriebenen nicht ganz entsprechen, so haben wir uns veranlaßt gesehen, unterm 21. September 1893 ein diesbezügliches KreisSchreiben zu erlassen.
Dem Kanton Obwalden wurde für den Sarner-, dem Kanton Zug für den Zuger-, dem Kanton St. Gallen für den Bodensee und dem Kanton Aargau für den Hallwylersee die Bewilligung zum Hechtfang während der Frühlingsschonzeit unter beschränkenden Bestimmungen erteilt.
Dem Kanton Zürich wurde, gleich wie für das Jahr 1892, so auch für 1893 die Bewilligung zum Gebrauch des Trachtgarns, für je 3 Tage in der Woche, während der Frühlingsschonzeit unter den gleichen Bedingungen wie bisher erteilt, daß nämlich gleichzeitig nur mit einem Trachtgarn gefischt werde und der betreffende Aufseher diesen Fischfang specie! l überwache.
Einige Privaten haben unterm 30. August v. J. namens sämtlicher Fischer des Kantons Baselstadt nachgesucht, es möchte ihnen bewilligt werden, mit dem Fischgarn von 2^2 cm. Maschenweite statt der vorgeschriebenen Weite von 3 cm, im Rhein zu fischen.
Das Gesuch wurde abgewiesen.
Einen gleichen Bescheid erteilten wir dem Kanton Genf mit Bezug auf ein Gesuch dortiger Fischer um Bewilligung zur Verwendung von Reusen (nasses) mit Maschenweiten von 2 cm.
im Hafen von Genf.
Den Kanton Bern sahen wir uns veranlaßt auf die Fischerei im Schwellenmätteli mit Geräten von unter 3 cm. Weiten aufmerksam zu machen, worauf diesem Mißbrauch Einhalt gethan wurde.
F i s c h e r e i a u f sieht. Ende 1893 waren laut erhaltenen kantonalen Berichten 115 Fischereiaufseher angestellt, deren Besoldungen, resp. Entschädigungen sich auf Fr. 43,316. 68 beliefen.
(1892: Fr. 41,348. 80.) Dazu kommen noch fünf Aufseher der Kantone Basel-Stadt, Schaffhausen und Zug, deren Besoldungen uns nicht angegeben wurden. An obigen Ausgaben beteiligte sich der Bund, gemäß Art. 29 des Bundesgesetzes über die Fischerei, mit 50 °/o oder Fr. 21,658. 35.
Unter der Zahl obiger Aufseher sind Inbegriffen diejenigen für nachstehende interkantonale Gewässer :
489 1.
2.
3.
4.
5.
Neuenburgersee mit 8 Aufsehern.
Murtensee ,, 1 ,, Vierwaldstättersee ,, l ,, Zugersee ,,l ,, Zürcher- und Wallensee und Linthkanal ,, 2 ,, Die obgenannten Kautone Graubünden, Tessin und Wallis, die noch keine Vollziehungsverordnung besitzen, sind auch noch ohne Fischereiaufseher.. Ferner haben die Kantone Schwyz und Waadt der betreffenden Bestimmung ihrer Verordnung noch keinen Vollzug gegeben und der Kanton Appenzell I.-Rh. hat mit der Fischereiaufsicht sein Forstpersonal und bezüglich der Gewässer des Jagdbannbezirks den dortigen Wildhüter beauftragt.
Für die E r l e g u n g v o n , der Fischerei s c h ä d i i c h e u T i e r e n , geschah im Berichtsjahr recht Befriedigendes, wie dies aus nachstehender Zusammenstellung ersichtlich ist. Es wurden nämlich erlegt : 167 Fischottern, 202 Fischreiher, 28 Eisvögel, 35 Lappentaucher, 120 Wasseramseln, 9 Spitzmäuse, zusammen 561 Stück (1892: 451 Stück).
Die hiefür verabfolgten kantonalen Prämien beliefen sich auf Fr. 5007 (1892: Fr. 3325. 70), und die an die Kantone ausgerichteten Bundesbeiträge auf Fr. 2344. 10.
Der Stand der S c h o n r e v i e r e für die Fische in Seen und FlUssen auf Ende 1893 ist in Tabelle IX dargestellt.
Die Schongebiete auf Seen nehmen eine Fläche ein von 67,00 ha.
und auf Flüssen und Bächen 562,24 ,, mit einer Längenausdehuung letzterer von . . . 1876,25 km.
Zur Sicherung des freien Zuges der Fische in den Gewässern durch Erstellung von Fischstegen an Wehren, Schleusen etc.
(Art. 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes) geschah folgendes: 1. In der Stadt Genf, beim Turbinenhaus, wurde ein Steg in Cernent zu unserer vollkommenen Zufriedenheit ausgeführt und es darf derselbe als mustergültig bezeichnet werden. Die Kosten beliefen sich auf Fr. 12,004.
2. Aus gleichem Material und rnit ebenso günstigem Erfolg wurde ein Fischsteg in der Birs, an der Wehre der Fortlandcementfabrik Mönchenstein von Brentano & Co., erstellt.
Tabelle IX.
Zu Seite 489.
Stand der Schonreviere auf Ende 1893.
Uferlänge.
Fläche.
Fluß länge.
Fläche.
Total Fläche per Kanton.
km.
ha.
km.
ha.
ha.
286,oo
Î31,oo
31,50
200,oo
Seen.
Kanton.
Flüsse imtl Bäche.
Bezeichnung des Schongebietes.
| l. Lütschine im Amtsbezirk Interlaken
BeTn
2. Aare von Brunnadern bis zum Thalmattenfahr bei Niederruntigen. mit Ausnahme des Schwellenmättelistückes bei Bern
--
3. Balchenber"' irn Sempachersee, ca 1 4. Mehrenbach .1
Luzern (Ha/rus
--
-- 63,oo
5. Kleinlinthli bei Näfels, von dessen Ursprung bis zum Fabriketablissernent d e s Herrn Örtly-Jenny . . . .
--
--
6. Bodenwaldbach, von der Rothha usbrücke in Moilis aufwärts bis zu seinem Ursprung, nebst Zuflüssen, Inbegriffen das sogenannte Trümpibächli in Moliis .
--
..._
7. Rieten tnattbach und Gnüsbaeh, von deren Ursprung bis zur Einmündung in die Linth 8. Krauchbach, von seinem Ursprung bis zur Sernft, nebst Zuflüssen 9. Niedernbach samt Auerbach bei Schwanden Freiburg "Wo,o,dt
. . . .
.
.
10. Sämtliche nicht verpachteten Bäche 1 1 Torneresse
. . . .
. ·.
--
--
--
--
--
--
. . . .
12. Bach von Biolles (Mosses), Zufluß des Hongrin .
13. La Raverettaz (Mossesj, von der Brücke ,,des pontons'1 bei la Comballaz bis zur Quelle
--
--
--
--
15. Orbe in Vallorbes, zwischen dem Wehr ,,des Moulins" u n d d e m Wehr Grandes Forces11 .
. . . .
'
17. Teich von ,,derrière la cour de Bonvillars a und dessen Abfluß bis zur Brücke der Gemeindestraße von Champagne nach Onuens .
.
. . . .
1 8 S e e T e r i n l a Vallée .
. . . .
. . . .
. . . .
-- --
21. Nozon, von der Brücke der Kantonsstraße von Uomainmôtier nach Envy bis zum Fall du Dard . . . .
---
19. Venoge auf Gebiet der Gemeinde Penthalaz 2 0 Ceriaulaz . . .
i
0,50
Total
.
.
. .
0,50
Bewilligung zum Fischfang zum Zwecke der künstlichen Fisch331,00 zucht vorbehalten.
/ Gebrauch der Rute vom Ufer aus \ gestattet.
--
63,oo
OTO
71
7}
2,10
0,63
V/
T) .
2,30
0,69
V)
Ì1
0,50 1"v
0,12
'fi
fi
6,60 5
1,98 5
Y)
V)
1,00
0,30
··l
T!
TI
11
·~r j 1 V
1470
4,42
195,00
195,00
44.00 1
11,00
"1
V)
1,00
1,00
V)
7>
4,00 5 "
4,00 5
7)
TÎ
2,00
2,00
11
T>
3 oo
1,50
11
11
4,oo
0,80
T.
11
0,25 )
0,02
·n
T>
T)
T)
3,00
3,00
T>
Vi
9,50
7,oo
11
11
11
11
·
35,82
4,o -- -- -- 67,01,
Absolute Schonung.
3.50
V
14. Orbe in la Vallèe, von der Brücke der Gemeindestraße unterhalb des kirchhofes von Sentier bis zum See .
16. Baumine, vom Dorfe Baulmes bis zur Quelle .
--
Bemerkungen.
f
2,00
1,50
562,34
1876,25
i j
629,24
"
490
3. Die Société des Mines de l'Orbe erbaute einen Steg bei der Wehre in der Orbe (Moncherand) O b der Stadt gleichen Namens, ebenfalls in Cernent, und 4. der Staat Bern zwei hölzerne Stege am Hagnekkanal.
Dadurch hat sich die Anzahl der Fischstege in der Schweiz auf 16 gehoben. Die Bundesbeiträge pro 1893 an drei obiger Bauten beliefen sich auf Fr. 7055. 80.
Die Unterhandlungen betreffend Erstellung von Fischstegen in der Aare, nämlich im Schwellenmätteli bei Bern, bei den Schleusen in Thun und in Interlaken, kamen noch zu keinem Abschluß.
Ebensowenig diejenigen über Anbringung eines Steges an der Wehre von Maigrauge in der Saane bei Freiburg und bei Felsenbach an der Landquart, Kanton Graubünden.
Der Vollzug der Bestimmung in Art. 6 des Bundesgesetzes, welche die Besitzer von Wasserwerken verpflichtet, Vorrichtungen zu erstellen, um zu verhindern, daß die Fische in die Triebwerke geraten, begegnet großen Schwierigkeiten, indem die betreffenden Techniker noch keine Vorrichtung erfunden, die genannten Zweck erfüllt, ohne die Wasserkraft zu sehr zu schwächen und weitere Unkommliehkeiten herbeizuführen.
Herr Nationalrat Zschokke hat auf unsern Wunsch hin ein diesbezügliches Projekt ausgearbeitet, dessen theoretische Prüfung günstig ausgefallen ist und nun einem Versuche in einem größeren Gewässer unterworfen werden soll.
Bei den zahlreichen Fabriken und Gewerken in einzelnen Kantonen kommen V e r u n r e i n i g u n g e n v o n F i s c h g e w ä s s e r n zum Nachteil der Fischerei leider häufig vor. So war unser Sachverständige, Herr Apotheker Eienhaus in Basel, mit der Untersuchung von Verunreinigungen des Rheinstroms und der Birsig in den Kantonen Basel-Stadt und -Landschaft durch Abwasser und Ablagerung von Stoffen aus Fabriken beschäftigt und ebenso im Kanton Solothurn wegen Verunreinigung der Dünneren durch Abgänge der Cellulose- und Papierfabrik Balsthal.
Auf Wunsch der Regierungen von Aargau und St. Gallen haben wir Herrn Nienhaus mit der Untersuchung von in diesen Kantonen vorkommenden Verunreinigungen der Fischgewässer beauftragt und die erhaltenen Berichte genannten Behörden zur Kenntnisnahme und Benutzung übermittelt.
Die Anzahl der 1892/93 in Betrieb gestandenen F i s c h b r u t a n s t a l t e n belief sich auf 100 (1891/92: 94), nicht Inbegriffen einige kleinere Privatanstalten.
491 Nach der in Tabelle X gegebenen Übersicht über den Betrieb derselben wurden im ganzen 21,405,900 Eier eingelegt, daraus 15,218,800 Fischchen gewonnen (1891/92: 15,401,200) und von diesen unter amtlicher Kontrolle 14,803,300 Stück in schweizerische Gewässer ausgesetzt. Nach Fischarten stellen sich letztere wie folgt zusammen : In l ä n d i s c h e A r t e n : Lachse Lachsbastarde Seeforellen Fluß- und Bachforellen Rötel (Saiblinge) Äschen .
Felchen Aale Hechte Rötel X Bachsaiblinge
Stück.
1,176,400 276,900 1,127,700 2,358.200 611,400 559,200 8,561,900 3,000 459,600 36,300
Stück.
" 15,170,600
Ausländische Fischarten: Regenbogenforellen Lochleventrouf (Trutta levenensis) . . .
Bachsaiblinge
43,200 5,400 600 Zusammen
48,200 15,218,800
Die Fläche der Eierunterlagen der Brutanstalten beträgt 470m 2 und die Anzahl der ßrutgläser 100 Stück.
Zwei Sendungen von Eiern der Regenbogenforelle von je 15,000 Stück, welche wir der Güte der Regierung der Vereinigten Staaten Nordamerikas verdanken, trafen hier in Bern mit einem Verlust von nur 360 und 310 Stück ein und kamen zur Verteilung an 7 Brutanstalten.
Beim Fang der Rötel und der Gewinnung ihres Brutmaterials im Kanton Zug fand nicht die erforderliehe polizeiliehe Aufsicht statt.
Auch war die Befruchtung der Eier zum Teil eine mangelhafte und dementsprechend das Ergebnis der betreffenden Brutanstalten.
Zwei R e k u r s e , der eine betreffend die Abgrenzung der Einmündung der Orbe in den Lac de Joux (Art. 3 des Bundesgesetzes über die Fischerei), der andere gegen eine Verfügung der aargauischen Finanzdirektion betreffend Verunreinigung der Bünz, wurden abgewiesen.
Tabelle X.
Leistungen der schweizerischen Fischhrutanstalten während der Brutperiode 1892/93.
Eingesetzte Eier.
pH
Zürich
. . . .
5
664,900
16 6 Schwyz
. . . .
1
Nidwaiden . . . .
1 4
Zue
--
--
. . . .
2 5
Baselstadt . . . .
3
-- 15,000
Baselland .
3
54,000
. . .
Schaffhausen . . .
S t . Gallen . . . .
Graubonden . . .
1 11 5 17
. . . .
4
Tessin
.
. .
2
Waadt
. . . .
11
Tburgau
Neuenburg
.
. .
Genf Total
270,000
-- -- -- 67,000 34,500
--
-- --
5,000
788,800
13,000
_
121,000
93,700
10,000
_
--
-- --
--
-- --
Solothurn . . . .
Freiburg
238,700 169,500
162,200 15,000
.
485,000
40,000
-- 48,000
90,000 .
20,000
6,000
--
151,500 103,300 287,800
-- -- --
17,500
--
--
--
260,000
1
-
--
31,300
1,488,900
--
--
-- --
-- --
336,200 1,517,200 2,767,100
200,000
--
--
-
_ --
-- --
1,415,000
-- 150,000
102,000
--
--
--
--
--
--
-- --
.
65,000
' --
63,000
--
39,000 30,000
--
--
-- 20,000
200,000
1,470,000
150,000 --
1,885,000 --
--
-- --
-- --
--
--
--
14,000
-- --
-- -
--
--
59,000
5,000
1,000
1,506,000
783,500 11,980,000
-- -- -- -- 10,000
-- --
-- --
Lachs.
(Tratta salar L.)
1,387,800
554,800 _ _
--
-- --
65,000
--
1,490,000
--
124,200 13,500
-- --
2,875,000 129,000
--
151,500
--
183,300
300
-- -- --
-- --
471,800
37,000
53,000
353,500
256,000
32,500
--
247,700
--
-- -- --
181,500
--
--
36,300
2,502,100
328,300
17,400
2,145,000
-- --
--
906,400
--
-- --
262..500
--
--
--
45,300
--
102,000 21,405,900 1,176,400
-- -- -- --
OQ
188,500
4,000
103,700
704,700
10,400
84,900
72,400
4,500
-- --
--
23,400
85,000
860,000
fui
W
8,186,800
§
Flnß- nnd £. .-ö Seeforelle. Bachforelle.
Lachs(Trutta (Trotta bastard. lacostriâL.)
fario L.) &8J«
4,736,700
1,135,000
-- --
Total.
â«
1.300,000
--
5,000 2..500
700,000
§ s« SÌAa
--
--
--
3,790,000
a»?»
--
-- --
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à
f.S-i
65,000
-- -- 5,000
Hecht (Esox Incius L.)
100,000
--
2,500
20,000
1,900,000
140,500
-- --
119,000
--
96,000
60,000
-- -- 4,000
--
85,000 881,400
--
197,700
105,000
-- --
--
2,000
329,600
120,000 22,000
--
-- --
8,000
1,000
5,000
129,000
-- -- -- --
2
100
OQ,
Äsche.
Botel.
Felchea.
(Salmo sal- (Thymallus (Coregonns.)
Telinus L.) vulgaris Nfls.)
f *,
-- .
70,000
-- -
5,400
3,500
117,000
· -- · --
129,500
--
268,300
--
5,000
57,200 7,400 163,500
-- -- -- --
-- -- ' -- 1,500
--
lä
_ -- --
-- -- -- -- -- --
94,000
2,300
-- --
-- -- 4,400
75,000
--
--
16,500
4,800
662,600
-- --
218,300 29,800
276,900 1,127,700 2,358,200 ·
2,300 9,900 43,200
600
Ische.
Botel.
Hecht Felchen.'
(Salmo sal- (Thymallus (Esox vnlgaris (Coregono!.)
velinus L.)
Incius L.)
NDs.)
8,000
64,500
1,400,000
15,000
113,200 _
180,000 2,985,000
389,000
-- --
1,000,000
-
5,300
293,900 94,900
Üj
Bachsaiblin (Salmo foutinalls.]
|I M
^^
A-usg-esetast© Fischclieii.
Lochlevent« (Trutte levenensis.
0
Flnß- und S, :··*>,^ Seeforelle. Bachforelle.
LachsTrotta fl M O ·"· bastard. lacustri» L.) (Trotta fario L.) wS Ji
Lachs.
(Tratta salar L.)
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Bachsalblin (Salmo fonütmli«.
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Kanton.
*i Lochleventrc (Trutta leveuensis.
1
m g
Zu Seite 191.
-- -- 4,400
-- --
36,000 35,000 509,100
380,900
-- --
33,000
--'
-- --
· --
55,000
--
--
--
33,000
-
--
--
-- --
-- --
' 126,000
1,200,000
126,500
1,404,000
--
--
--
-- -- 600
--
Total.
Jl*
3,000
62,600
-- -- -- -- -- -- --
3,000
Aal.
(Anguilla vulgaris.)
g«^ "·9^ «ES
BrutSumma der unter flache.
Brutamtlicher Kontrolle gläser.
In Öffentliche EierGewässer ausgesetzten nnter-1 Fischchen. lagenjn . Stück.
2,344,000
32.10
1,141,100
1,121,900
81.80
10
3,544,100
3,319,000
19.56
33
1.10
-- --
86,000
36,000
1,105,000
1,105,000
1.80
36,300
1,021,200
1,014,200
36.80 7.00
--
--
117,000
117,000
--
--
129,500
126,500
6.60
90,500
90,200
18.20
413,300
408,800
30.76
830,400
328,900
17.60
187,500
137,600
8.66
8,000
--
-- 12,000
-- .
-- --
-- 8,000
--.
'
--
_
_
-- --
--
--
--
--
-- --
611,400
559,200
8,561,900
459,600
-- -- --
--
--
-- -- --
--
3,000
-- 1 1 21
144,600
112,400
5.66
1,965,600
34.66
1,629,800
1,629,800
41.86
75,000
70,000
4.50
683,900
616,100
71.16
220,600
220,600
12.00
39,700
39,700
40.oo
--
36,300 15,218,800
14,803,300
470.15
100
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_
--
10 19 1 -- -- --
1,965,600
'.
--
4
2,344,000
-- --
492
Für die in Verbindung mit der schweizerischen landwirtschaftlichen Ausstellung in Bern beschlossene F i s c h e r e i - A u s s t e l l u n g pro 1893 waren durch das betreffende Komitee bereits bedeutende Vorbereitungen getroffen worden, als infolge einer befürchteten landwirtschaftlichen Mißernte auf die Abhaltung einer Ausstellung vorläufig verzichtet wurde.
Der Bundesbeitrag an den schweizerischen Fischereiverein im Betrage von Fr. 3000 wurde von demselben, laut Bericht des Präsidenten, verwendet: für Wandervorträge, Versuche in der Lachsbastardzucht, Studium des Wallensees im Interesse der Fischerei, Untersuchung einer Anzahl Teiche im Kanton St. Gallen, Wiederbevölkerung fischarmer Gewässer, Beiträge an die Erstellung einer Medaille zu Prämien und einer Sammlung von Fischtafeln, für den Besuch ausländischer Fischerei-Ausstellungen (München und Innsbi^uck) und ausnahmsweise für einen Beitrag an die Kosten der schweizerischen Fischereizeitung.
I n t e r n a t i o n a l e F i s c h e r e i - Ü b e r e i n k o m m e n . Im Interesse einer schärfern Handhabung der Fischereipoliaei am Douba fanden wir uns veranlaßt, den Kanton Neuenburg einzuladen, den sonst freien Fischfang mit der Angelrute von einer speciellen amtlichen Bewilligung und Besitz einer Fischereikarte abhängig zu machen, welchem Wunsche entsprochen wurde.
· Im Einverständnis mit dem schweizerischen Zolldepartement und den Kantonen Waadt, Wallis und Genf wurden die Zolleinnehmer und Grenzwächter am Genfersee und an der Rhoue in Genf angewiesen, sich an der Beaufsichtigung der Fischerei auf genannten Gewässern mitzubeteiligeu, und ihnen die hierzu und zur Zollbehandlung von frischen Fischen aus denselben erforderliche Instruktion erteilt.
Zwischen den Kantonen Waadt und Genf wurde eine Konvention zur Unterdrückung der Fischereifrevel in den dortigen Grenzgewässern abgeschlossen.
Obige beide Maßnahmen sind bereits von bestem Erfolge begleitet.
Die Überwachung der Fischerei während der Schonzeit der Pera und des Rötels mit einem Frankreich gehörenden Naphtaschiff fand auch 1893 statt.
An der Aufsicht in den Gewässern der schweizerisch-italienischen Grenze im Tessin haben sich die Grenzwächter auch letztes Jahr wieder fleißig beteiligt und verschiedene Frevelfälle zur Anzeige gebracht. Aus dem Jahresberichte des eidgenössischen Fischereikommissärs in Lugano pro 1893 geht hervor, daß seitens Italiens
493 die Fischerei-Aufsicht sich wesentlich gebessert hat und vom Provinzialrat von Como ein neues Fischereireglement entworfen wurde, das zur Inkrafttretung nur noch der Genehmigung durch das Ministerium harrt. Der. neugewählte italienische Fischereikommissär für die Grenzgewässer, Herr Abgeordneter Scalini, nimmt sich der Fischerei mit großem Interesse »n. Indessen hat es mit der Verunreinigung der Tresa durch die Fabriken in Creva noch nicht gebessert, und ist bei der Fabrik Hussy daselbst noch kein Fischweg für den Aufstieg der Fische erstellt und ebensowenig der verlangte zweite Fischsfceg in Villoresi, im Tessinflusse, unter Sesto-Calende.
Die Verhandlungen betreffend die internationale FischereiÜbereinkunft für den Bodensee, über welche wir letztes Jahr berichtet, wurden in Bregenz fortgesetzt und führten zu einem Abkommnis, das daselbst von den Bevollmächtigten den 5. Juli 1893 unterzeichnet wurde und, nach Genehmhaltung seitens der beteiligten Staaten, den 22. Dezember in Kraft getreten ist.
IV. Abteilung, Versicherungswesen.
Dank der großen Arbeit, welche die Revision und Vervollständigung der von den Versicherungsgesellschaften dem VersicheruDgsamte einzureichenden jährlichen Berichte jeweilen verursachen, konnte auch dessen ausführlicher Jahresbericht pro 1891 erst 16 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres (also Mai 1893) verteilt werden.
Von den Ende 1892 für die Konzession neu angemeldeten Gesellschaften trat eine von ihrer Bewerbung wieder zurück, zwei andere dagegen erhielten irn Berichtsjahre die eidgenössische Konzession : The Norwich Union Life. Insurance Society in Norurich und die Oberrheinische Versicherungsgesellschaft (für Transport-, Unfall-und Glasversicherung) in Mannheim.
Zwei erst gegen Ende des Berichtsjahres eingelangte neue Konzessionsgesuche konnten wegen Unvollständigkeit der Ausweise noch nicht behandelt werden.
494 Von den schon bisher in der Schweiz konzessionierten Gesellschaften ließen zwei im Berichtsjahre ihre Konzession auelaufen, ohne die Erneuerung derselben zu verlangen; es sind dies die beiden Lebens versi cherungsgesellschaftea The Equitable in New-York und La Confiance in Paris.
Die letztere hat ihren schweizerischen Versicherungsbestand durch einen (vom Bundesrate genehmigten) Vertrag dem Phénix abgetreten; den Versicherten haften nunmehr Phénix und Confiance solidarisch.
Der Union, Marine Insurance Company in Liverpool, welche im Jahre 1892 auf unsere Konzession verzichtet hat, wurde im März 1893 die Kaution zurückerstattet.
Infolge regelmäßigen Auslaufs der Konzession erhielten eine Erneuerung derselben : Le Soleil sécurité générale et responsabilité réunis (Unfallversicherung) in Paris, L'Union Suisse, Société d'assurance contre le bris des glaces et vitres et contre les dégâts causés par les conduites d'eau in Genf, Kölnische Glasversicherungs-Aktiengesellschaft in Köln und die Sächsische Viehversicherungsgesellschaft in Dresden.
Der Garantie fédérale (Viehversicherungsgesellschaft) in Paris wurde die provisorische Konzession erneuert.
Nach Ablauf einer kurzen provisorischen Konzession erhielten wieder die definitive Konzession bis nach Ablauf der neuen sechsjährigen Periode (Herbst 1898) die beiden UnfallversicherungsAktiengesellschaften La Providence (nur für Einzelversicherung) und L'Urbaine et la Seine, beide in Paris.
Die Ursache dieses Provisoriums war folgende. Vor Ablauf der ersten sechsjährigen Amtsdauer waren den konzessionierten französischen Unfallversicherungsgesellschaften einige Übelstände signalisiert und als zu beseitigende bezeichnet worden, welche sich im Laufe der Jahre herausgestellt hatten und welche namentlich die Ausführung dei1 Haftpflichtgesetze wesentlich erschwerten.
Während zwei dieser Gesellschaften vor Ablauf ihrer ersten sechs·jährigen Konzession unserer Einladung nachkommen konnten, war dies bei den beiden andern erst nach einem kurzen Provisorium der Fall.
Ebenso haben folgende französische Lebensversicherungs-Aktiengesellschaften erst ein Provisorium bis 30. Juni 1893, dann bis
495 31. Dezember 1893 durchgemacht, bevor sie die definitive Konzession bis November 1898 erhielten (und zwar die vier erstgenannten noch am 30. Dezember 1893, die andern erst im Januar 1894): La Compagnie d'assurances générales, société d'assurance sur la vie, L'Union, compagnie d'assurances sur la vie humaine, La Nationale, compagnie d'assurances sur la vie, ,, Le Phénix, compagnie française d'assurances sur la vie, La Caisse paternelle, compagnie d'assurances sur la p .
vie humaine, Le Soleil, société anonyme d'assurances sur la vie, L'Urbaine, compagnie anonyme d'assurances à primes fixes sur la vie, Welche Gründe uns dazu bewegen konnten, den bisher konzessionierten französischen Lebensversicherungsgesellschaften nach Ablauf der ersten Konzession nicht sofort eine neue definitive Konzession zu erteilen, sondern diese von der Durchführung einer technischen Reform abhängig zu machen, das ist schon in unserm Geschäftsbericht über das Jahr 1886 kurz angedeutet und im Jahresbericht des eidgenössischen Versicherungsamtes über dasselbe Geschäftsjahr 1886 einläßlich auseinandergesetzt.
Nicht nur wurde in dem letztgenannten Berichte die Präge, wie lange man noch die Berechnung der Reserven nach einem Zinsfuß von 4 °/o gestatten dürfe, von der Entwicklung der Zukunft abhängig gemacht, sondern es wurde noch eine andere Ursache zu niedriger Reserven bei den französischen Lebensversicherungsgesellschaften nachgewiesen, nämlich daß dieselben für die Berechnung derselben eine ganz horrend von der Wirklichkeit abweichende Mortalitätstafel verwenden, welche bei gewissen Altersstufen und bei einigen Versicherungsformen erheblich kleinere Reserven ergiebt, als die rationellen technischen Grundlagen aller übrigen konzessionierten Lebensversicherungsgesellschaften. Es erhielten deshalb irn Jahre 1886 nur diejenigen französischen Lebensversicherungsgesellschaften unsere Konzession, bei welchen dieser Manko durch andere Garantiemittel ersetzt erschien oder faktisch nur einen Betrag erreichte, welcher durch mäßige Zuschläge in wenigen Jahren beschafft werden konnte.
Seither haben die altern französischen Lebensversicherungsgesellschaften selbst die als notwendig anerkannte Reform an die Hand genommen, indem sie die aus ihren eigenen Erfahrungen in der Todes- und der Rentenversicherung sich ergebenden Mortaiitätstafeln erstellten und unter Zugrundelegung derselben und eines Zinsfußes von 3 Va °/o neue Tarife berechneten. Wären diese neuen
496 Tarife im Jahre 1892 schon eine beschlossene Sache gewesen, so hätten wir denselben sofort die Konzession für fernere sechs Jahre erteilt. Aber nicht nur war dies nicht der Fall, sondern die Reform wurde von einigen jungem Gesellschaften, welche bei den bisherigen, den französischen Lebensversicherungsgesellschaften gemeinsam vorgeschriebenen Tarifen verbleiben wollen, abgelehnt, und es war bei dieser Sachlage nicht gewiß, ob die neuen Tarife von der Regierung die Genehmigung erhalten und dann in Kraft treten werden.
Bei dieser Ungewißheit in einer Frage, welche für unsere Staatsaufsicht von größter Wichtigkeit ist, konnten wir nicht anders entscheiden, als wir gethan, und wir durften uns sogar der Hoffnung hingeben, durch unsere Haltung die Einführung der als notwendig erkannten Reform zu fördern.
Eine analoge Reform haben die zwei Lebensversicherungsgeaellschaften der französischen Schweiz in den letzten Jahren an die Hand genommen und im Jahre 1893 zu Ende geführt: Zugrundelegung des Zinsfußes von 3 J /2 °/o und von den Erfahrungen der Lehensversicherung entsprechenden Mortalitätstafeln. Es haben daher auch die Lebensversicherungsgesellschaften La Suisse in Lausanne und La Genevoise in Genf im Jahre 1892 zuerst nur eine provisorische Konzession und erst am 23. und 29. Dezember 1893 nach Vorlegung der neuen technischen Grundlagen die definitive Konzession bis 1898 erhalten.
So haben denn diese Provisorien ohne Beunruhigung der Versicherten wesentliche Verbesserungen im Versicherungswesen herbeiführen helfen.
Im Berichtsjahre wurde die Frage betreffend die K o d i f i k a t i o n d e s p r i v a t e n V e r s i c h e r u n g s r e c h t e s neuerdings i n Fluß gebracht. Die rechtliche Abteilung des Versicherungsarntes beschäftigte sich seit längerer Zeit mit den bezüglichen \ 7 orarbeiten.
Die gesetzliche Regelung der Rechtsmaterie entspricht vorab einem dringenden Bedürfnisse der interessierten Kreise und erscheint weiter im Hinblick auf die sichere Ausführung des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 als unerläßlich. Dieser Meinung hat auch der schweizerische Juristenverein in seiner Jahresversammlung zu Genf (1891) in entschiedener Weise Ausdruck gegeben. Wir glaubten daher, mit der Anhandnahme der seiner
Zeit (bei der Kodifikation des 0. R.) aus Gründen der Opportunità!
zurückgelegten Gesetzgebungsarbeit, nicht länger zögern zu dürfen.
Zur Prüfung der einschlägigen Fragen ernannte unser Industrie- und Landwirtschaftsdepartement, in Verbindung mit dem Justiz- und
497 Polizeidepartement, eine Expertenkommission und berief in dieselbe 'die Herren Bundesrichter C o r n a z in Lausanne; G r o ß m a n n , Direktor der Helvetia in St. Gallen; Professor Eugen H u b e r in Bern ; Professor K i n k e l i n in Basel ; Dr. K u m m e r , Direktor des eidg. Versicherungsamtes; Ständerat L i e n h a r d in Bern ; Advokat Dr. R e h f o u s in Genf; Dr. Leo W e b e r , Sekretär des eidg. Justizdepartements, und Dr. R o l l i , Chef der Jurist. Abteilung des Versicherimgsamtes.
Die Kommission trat am 1. Juli 1893 in Bern zu einer ersten . Beratung zusammen. Auf ihren Antrag hin beauftragte der Bundesrat durch Beschluß vom 18. Juli Herrn Dr. R o l l i , Chef der juristischen Abteilung des Versicherungsamtes, den Entwurf zu einem Bundesgesetze über den Versicherungsvertrag nebst Motiven auszuarbeiten, unter Beiziehung der andern Beamten des Versicherungsamtes und der Juristen der Expertenkommission. -- Die Arbeit wurde von dem damit betrauten Beamten unverzüglich an Hand genommen. Wir hoffen, Ihnen im nächsten Geschäftsberichte die Fertigstellung des Entwurfes melden zu können.
Die laufenden Aufsichtsgeschäfte wickelten sich in normaler Weise ab. Wir heben insbesondere mit Genugthuung hervor, daß die Gesellschaften den ihnen durch das Aufsichtsgesetz auferlegten Verpflichtungen ohne Anstand nachgekommen sind. Die Großzahl der französischen Feuerversicherungsgesellschaften, die in der Schweiz arbeiten, hat im Berichtsjahre ihre Statuten revidiert, u. a. zu dem Zwecke, um, entsprechend den Bedürfnissen der Gegenwart, die Versicherung gegen Explosionsgefahren (durch Dynamit etc.) in den Bereich ihres Geschäftsbetriebes zu ziehen. Wir werden auf diesen Punkt in unserem Specialberichte für das Jahr 1893 ausführlieh zu sprechen kommen.
Die zahlreichen Anfragen, welche vom Publikum aus an das 'Versicherungsamt gestellt werden, sind zum Teil Auskunftsbegehren über die Sicherheit; und Geschäftsergebnisse der unserer Aufsicht unterstellten Versicherungsanstalten, zum Teil Klage- oder Beschwerdeschriften mit bestimmten Anträgen. Auf die letzteren können wir mangels Kompetenz regelmäßig nicht eintreten. Dagegen lehnen wir unsere Intervention da nicht ab, wo ein offenbar mit den dem Versicherungsamte seiner Zeit vorgelegten Grundlagen nicht übereinstimmendes Verfahren oder mangelhafte
Einrichtungen einer Anstalt gerügt werden. Diese Stellungnahme liegt .augenscheinlich im Zwecke der Staatsaufsicht begründet.
Bnndesblatt. 46. Jahrg. Bd. I.
35
498 Auch im Berichtsjahre sind Reklamationen der Versicherungsgesellschaften über die von den Kantonen praktizierte S t e u e r b e l a s t u n g nicht ausgeblieben. Die Klage ist eine ständige geworden und verdient die Beachtung der kompetenten Behörden.
Die Steuerbeschwerde einer Lebensversicherungsanstalt wurde, weil verfrüht, nicht entgegengenommen, sondern vorerst an die kantonalrechtlich zuständigen Instanzen gewiesen. Eine Reihe weiterer Beschwerden ist angekündigt. Neben der Steuerbelastung wird häufig auch über die S t e t n p e l p f l i c h t geklagt.
Wegen unbefugten Geschäftsbetriebes in der Schweiz wurden im Jahre 1893 vier Straf klagen eingereicht (drei gegen den Vertreter einer amerikanischen Lebensversicherungsanstalt, eine gegen den Agenten einer französischen Viehversicherungsgesellschaft).
Zwei Klagen wurden von den angerufenen Gerichten wegen Inkompetenz abgewiesen; eine andere ist zur Stunde noch nicht erledigt. In einem Falle wurde eine Buße von Fr. 50 ausgesprochen..
Die im letztjährigen Geschäftsberichte erwähnte Strafklage gegen eine französische Feuerversicherungsgesellschaft harrt noch der Erledigung.
In Ausführung des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1888 wurden dem Versicherungsamte 34 Civilurteile aus Versicherungsstreitsachen übermittelt. Von denselben betreffen 8 Klagen der Gesellschaften gegen Versicherungsnehmer wegen verweigerter Prämienzahlung. Das Klagebegehren wurde in 4 Fällen ganz zugesprochen, in 4 Fällen ganz oder teilweise abgewiesen. In 26 Prozessen bildete die von den Anstalten bestrittene Pflicht zur Bezahlung der Versicherungssumme oder die Höhe des geforderten Ersatzes den Streitgegenstand. Zu Ungunsten der Gesellschaften endigten 17 Prozesse, ganz oder teilweise zu ihren Gunsten 9.
Von den sämtlichen Streitigkeiten betreffen die Lebensversicherung 4, die Einzelunfallversicherung 6, die -Kollektivunfallversicherung 15, die Feuerversicherung l, die Transportversicherung 2, die Viehversicherung 6. Beim Entscheide des Richters erster Instanz hatte es sein Bewenden in 14 Fällen ; an die kantonale Berufungsinstanz gelangten 15 Prozesse; durch Urteil des Bundesgerichtes wurden 5 Fälle erledigt.
Die von den konzessionierten Versicherungsgesellschaften bezogene Staatsgebühr erreichte im Berichtsjahre den Betrag von Fr. 34,859 (1892 Fr. 32,314). Für
subskribierte Exemplare des Jahresberichtes wurden Fr. 1698 (1892 Fr. 2082) und für in Kommission verkaufte Berichte Fr. 444 (1892 Fr. 473. 70) eingenommen.
Wir haben den Verkaufspreis dieser Berichte im Berichtsjahre um 1 /s ermäßigt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1893.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1894
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
10
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
07.03.1894
Date Data Seite
401-498
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10 016 511
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