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Bundesbeschluß betreffend

die Vermehrung der Zahl der Instruktoren I. Klasse der Kavallerie von drei auf fünf.

(Vom 12. April 1894.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 1893, beschließt: Art. 1. Die Zahl der Instruktoren I. Klasse der Kavallerie wird von drei auf fünf vermehrt; dagegen wird die Zahl der Instruktoren II. Klasse der Kavallerie von zehn auf acht herabgesetzt.

Art. 2. Der Art. 7 des Bundesbeschlusses vom 21. Februar 1878, betreffend Herstellung des Gleichgewichtes in den Bundesfinanzen (A. S. n. P. III, 330), wird, soweit er sich mit vorstehender Bestimmung im Widerspruch befindet, hiermit aufgehoben.

Art. 3. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 21. Dezember 1893.

Der Präsident: Oskar Munzinger.

Der Protokollführer: Schutzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 12. April 1894.

Der Präsident: Comtesse.

Der Protokollführer: Blngier.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Der vorstehende Bundesbeschluß ist zu veröffentlichen B e r n , den 19. April 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der ß u n d e s p r ä s i d e n t : E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

Note. Datum der Publikation: 25. April 1894.

Ablauf der Einspruchsfrist: 24. Juli 1894.

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Volksabstimmung über die Revision der Bundesverfassung (Initiativbegehren betreffend Aufnahme eines neuen Artikels betreffend die Gewährleistung des Rechtes auf Arbeit).

Abstimmungstag: 3. Juni 1894.

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Bundesbeschluß über

das Initiativbegehren betreffend das Recht auf Arbeit.

(Vom 13. April 1894.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des unterm 29. August 1893 bei der Bundeskanzlei eingereichten und mit 52,387 Unterschriften versehenen Initiativbegehrens, worin die Aufnahme eines wie folgt lautenden Artikels in die Bundesverfassung verlangt wird: ,,Das Recht auf ausreichend lohnende Arbeit ist jedem Schweizerbürger gewährleistet. Die Gesetzgebung des Bundes hat diesem Grundsatze unter Mitwirkung der Kantone und der Gemeinden in jeder möglichen Weise praktische Geltung zu verschaffen.

,,Insbesondere sollen Bestimmungen getroffen werden : a. Zum Zwecke genügender Fürsorge für Arbeitsgelegenheit, namentlich durch eine auf möglichst viele Gewerbe und Berufe sich erstreckende Verkürzung der Arbeitszeit; b. für wirksamen und unentgeltlichen öffentlichen Arbeitsnachweis, gestutzt auf die Fachorganisationen der Arbeiter; c. für Schutz der Arbeiter und Angestellten gegen ungerechtfertigte Entlassung und Arbeitsentziehung; d. für sichere und ausreichende Unterstützung unverschuldet ganz oder teilweise Arbeitsloser, sei es auf dem Wege der öffentlichen Versicherung gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit, sei es durch Unterstützung privater Versicherungsinstitute der Arbeiter aus öffentlichen Mitteln;

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Bundesbeschluß betreffend die Vermehrung der Zahl der Instruktoren I. Klasse der Kavallerie von drei auf fünf. (Vom 12. April 1894.)

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1894

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25.04.1894

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352-354

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