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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend den Rückzug der italienischen Silberscheidemünzen.

(Vom 25. Juni 1894.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Unterm 18. Mai laufenden Jahres haben wir Ihnen Kenntnis vom Stande des Münzabschubes nach Italien gegeben und Sie gleichzeitig um Ihre geneigte Mitwirkung, insbesondere auch im Sinne einer weitern Aufklarung der Bevölkerung, ersucht.

Mit Genugthuung können wir den erhaltenen Antworten entnehmen, daß unsere Anregungen auf günstigen Boden gefallen sind und daß sich dieser Abschub in den meisten Kantonen ohne besondere Störungen vollzieht und zum großen Teile bereits vollzogen hat.

Nachdem wir auch unsererseits im Monat Juni einen ganz bedeutenden Rückgang der spekulativen Einfuhr und eine starke Abnahme des Andranges italienischer Silberscheidemünzen au die eidgenössische Staatskasse zu konstatieren im Falle sind, nehmen wir keinen Anstand mehr, für den letzten Teil der Rückzugsperiode einen förmlichen Auswechslungsdienst zu organisieren, um nichts versäumt zu haben, den Abschub dieser Münzen zu erleichtern und jedermann zu ermöglichen.

Der betreffende Bundesratsbeschluß lautet: 1. Vom 1. bis zum 24. Juli einschließlich wird ein Auswechslungsdienst für die italienischen Silberscheidemünzen organisiert.

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2. Zur Auswechslung dieser Münzen sind ermächtigt und beauftragt : a. Die reehnungspflichtigen Post- und Telegraphenbureaux bis auf den Betrag von Fr. 100; b. die Hauptzoll- und Kreispostkassen bis auf den Betrag von Fr. 1000; c. die öffentlichen Kassen in den Kantonen, welche von der betreffenden Kaotonsregierung für diesen Auswechslungsdienst unter der Bestimmung der Höhe des Belrags bezeichnet werden; d. die eidgenössische Staatskasse für Beträge über Fr. 1000.

3. Diesen sämtlichen Kassenstelleh ist die nötige Zeit zur Verifikation der eingehenden Summen -- bei zu großem Andränge, den untern Stellen überdies die erforderliche Frist zum Bezüge von Barschaft -- einzuräumen.

4. Das Finanzdepartement wird ermächtigt, bei offenbar mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Auswechslungsstellen die nötigen Verfügungen zu treffen.

Wir ersuchen Sie, in weiterer Ausführung dieses Beschlusses, diejenigen öffentlichen kantonalen Kassen, welche ebenfalls mit der Auswechslung beauftragt sind, und die Beträge j für welche die Auswechslung bei denselben stattfinden kann, bezeichnen zu wollen, wobei diesen Kassenstellen neuerdings die Weisung zu erteilen wäre, daß die eingegangenen italienischen Silberscheidemünzen in Rouleaux verpackt und ohne Beimischung von Münzen anderer Provenienz an die eidgenössische Staatskasse in Bern einzusenden seien.

Wir hielten es fdr geboten, der vorstehenden Schlußnahme des Bundesrates eine neue allgemeine Bekanntmachung folgen zu lassen, in welcher wir den Inhalt unserer früheren Publikation in den Hauptpunkten wieder aufnehmen, unsern neuesten Beschluß betreffend den Auswechslungsdienst hinzufügen und wiederholt darauf hinweisen, daß der 24. Juli unwiderruflich der letzte Tag sowohl für die Annahme an Zahlungsstatfc als für die Auswechslung ist.

Diese bundesrätliche Publikation soll wie die frühere in Plakatform in allen Zoll-, Post- und Telegraphenbureaux, in den Eisenbahnstationen, auf den Dampfschiffen und durch Anschlag in den Gemeinden zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.

Wir werden deshalb Ihrer Staatskanzlei die gleiche Anzahl von Exemplaren in deutscher, französischer und italienischer Sprache zugehen lassen, wie am 24. März 1894, und ersuchen Sie, deren Verteilung und Anschlag in den G e m e i n d e n mit möglichster Beförderung, und ebenso die wiederholte Publikation in Ihren kan-

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tonalen Amtsblättern anordnen zu wollen, zu welch letzterem Behufe Sie heifolgend 5 Exemplare der fraglichen Bekanntmachung in kleinerem Formate erhalten.

Eine praktische Maßregel dürfte es ferner sein, wenn Sie die Tages- und Lokalblätter Ihres Kantons veranlassen wollten, vom 1. bis zum 24. Juli täglich an passender Stelle das pro memoria zu bringen, daß der 24. Juli der letzte Tag für die Einzahlung und die Auswechslung der italienischen Silberscheidemünzen bei den öffentlichen Kassen sei.

Wir benutzen diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 25. Juni 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend den Rückzug der italienischen Silberscheidemünzen. (Vom 25. Juni 1894.)

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Jahr

1894

Année Anno Band

3

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27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.07.1894

Date Data Seite

113-115

Page Pagina Ref. No

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