987

# S T #

Bundesrats beschluß betreffend

die Volksabstimmung über das Bundesgesetz vom 27. Juni 1894 betreffend die Vertretung der Schweiz im Auslande.

(Vom 13. November 1894.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Einsicht einer Reihe von Eingaben, in welchen von 37,040 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren gestellt wird, daß das Bundesgesetz vom 27. Juni 1894 betreffend die Vertretung der Schweiz im Auslande (Bundesbl. 1894, III, 137) gemäß Art. 89 der Bundesverfassung einer Volksabstimmung unterstellt werde; in E r w ä g u n g : 1. daß dieses Begehren von mehr als der in Art. 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Schweizerbürgern unterstützt ist; 2. daß gemäß Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, vom 17. Juni 1874, die Stimmberechtigung der Unterzeichner amtlich bezeugt ist; 3. daß somit den Bedingungen, unter welchen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse nach dem vorgenannten Artikel der Bundesverfassung und dem Gesetze vom Jahr 1874 der Volksabstimmung unterstellt werden müssen, Genüge geleistet wird, beschließt: 1. Das erwähnte Bundesgesetz vom 27. Juni 1894 soll dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 3. Februar 1895"stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem genannten Bundesgesetz besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstim-

988 mungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des citierten Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874). Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern..

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, bezw.

vom 20. Dezember 1888, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Art. 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesrätlichen Kreisschreiben, vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891, I, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde, sowie daß die sämtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate übersendet und daß die Stimmzettel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter Verwahrung der Kantonsregierungeu bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziff. 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 kg. portofrei.

Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 13. November 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft; Bingier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluß betreffend die Volksabstimmung über das Bundesgesetz vom 27. Juni 1894 betreffend die Vertretung der Schweiz im Auslande. (Vom 13. November 1894.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.11.1894

Date Data Seite

987-988

Page Pagina Ref. No

10 016 810

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.