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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

/ In Anwendung von Art. 8 des Regulativs für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, daß der schweizerische Schulrat auf Antrag der betreffenden Lehrerkonferenzen nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden des Polytechnikums Diplome erteilt hat: 1. Diplom als Maschineningenieur.

Herrn Klauber, Edmund, von Troppau (Schlesien).

2. Diplom als Forstwirt.

Herrn Moreillon, Maurice, von Bex (Waadt).

3. Diplom als Fachlehrer mathematischer Richtung.

Herrn Amberg, Ernst, von Zürich.

,, Cellier, Léon, von La Chaux-de-Fonds.

,, Fauquez, Alfred, von Riez (Waadt).

,, Junod, Emile, von Lignières (Neuenburg).

,, Revilliod, Isak, von Jussy (Genf).

Z ü r i c h , den 2. August 1894.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: XX. Bleuler.

239 s

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 39 des Règlements der polytechnischen Schule wird hiermit bekannt gemacht, daß der schweizerische Schulrat anf den motivierten Antrag der Konferenz für Lösung der von der Bauschule gestellten Preisangabe : ,,Aufnahme des Zunfthauses zur Meise in Zürich", den Studierenden der Bauschule Otto M a n z , von Nänikon (Zürich), und Adolf G a u d y , von Rapperswyl, zusammen den Hauptpreis, bestehend in der silbernen Medaille nebst einer Geldzulage von Fr. 300, zuerkannt hat.

Z ü r i c h , den 2. August 1891 Der Präsident des Schweiz. Schulrates: H. Bleuler.

Bekanntmachung.

Es ist erfahrungsgemäß sehr empfehlenswert, behufs sicherer Bestellung von Sendungen (insbesondere von Drücksachen) an die diplomatischen und konsularischen Vertreter der Schweiz in den sudamerikanischen Republiken die Adressen in spanischer Sprache zu schreiben. Dieselben lauten : Für die Gesandtschaft in Buenos Aires : Légation de Suiza, en Buenos Aires.

Für Generalkonsulate : Consulado generai de Suiza, en Für Konsulate : Consulado de Suiza, en Für Vize-Konsulate: Vice-Consulado de Suiza, en B e r n , den 13. April 1893.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Politische Abteilung.

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Bekanntmachung.

Es ist uns der Name einer Firma Huber & Hofmann in ZürichAußersihl zu Gesicht gekommen, die sich die Eigenschaft als ,,Zollagentur a beilegt. Zur Vermeidung von Irrtum geben wir bekannt, daß eine ,,Zollagentur" mit amtlichem Charakter weder in Zürich noch auf einem andern schweizerischen Platze besteht.

B e r n , den 7. August 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Ausstellung belgischer Produkte in Genf.

Es wird hiermit bekannt gegeben, daß für die Zollabfertigung der im Laufe der Monate August und September im Bâtiment électoral in Genf stattfindenden Ausstellung b e l g i s c h e r Produkte ein besonderer Zolldienst im Ausstellungsgebäude selber eingerichtet wird, und daß die Aussteller behufs Erwirkung der Freipaßabfertigung für die Ausstellungsgegenstände sich an folgende zolldienstlichen Anordnungen zu halten haben : 1. Die Ausstellungsgegenstände müssen mit der ausdrücklichen Angabe, daß sie für die Ausstellung belgischer Produkte in Genf bestimmt seien, über Basel eingehen.

2. Dieselben werden ab Basel ohne zollamtliche Revision unter Zollverschluß mit Geleitschein nach Genf abgefertigt, dort unter zollamtlicher Kontrolle ins Ausstellungsgebäude gebracht, wo die zollvormerkliche Abfertigung stattfindet.

3. Von der Zollverwaltung werden, soweit die Gegenstände nach Beendigung der Ausstellung wieder an den Absender nach Belgien zurückgehen, keine anderen als die statistischen Gebühren erhoben.

4. Nach Schluß der Ausstellung wird die Rücksendung in gleicher Weise wie bei der Einfuhr mittelst Geleitscheinabfertigung nach Basel unter zollamtlichem Verschluß bewerkstelligt.

B e r n , den 18. Juli 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Art. 25 der Transportordnung für die schweizerischen Posten, vom 7. Oktober 1884, sind sämtliche vom Jahr 1893 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiermit an alle diejenigen, welche ein Eigentumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauer Angabe über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittelst frankierten Briefes anzumelden.

Nach Ablauf von 3 Monaten von heute an werden die nicht reklamierten Gegenstände zu gunstén der Postkasse veräußert.

B e r n , den 18. Mai 1891 Die Oberpostdirektion.

Bnndesblatt. 46. Jahrg. Bd. III.

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1894

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32

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.08.1894

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238-241

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10 016 718

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