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Botschaft de

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung der Konzession der Genfer Schmalspurbahnen für eine Verbindungslinie vom Boulevard von Plainpalais zur Place des XXII cantons in Genf, mit Gütergeleise zum Anschluß an den Güterbahnhof von Cornavin.

(Vom 18. Dezember 1894.)

Tit.

Mit Eingabe vom 17. November 1894 stellt die Gesellschaft der G e n f e r S c h m a l s p u r b a h n e n das Gesuch um Erteilung der Konzession für eine Verbindungslinie vom B o u l e v a r d de P l a i n p a l a i s zur P l a c e d e s XXII c a n t o n s , mit Gütergeleise zum Anschluß an den G ü t e r b a h n h o f von C o r n a v i n .

Diese Linie würde es ermöglichen, die Reisenden von den Linien auf dem linken ßhoneufer direkt zum Hauptbahnhof von Genf zu führen und alle Linien des Netzes in rationelle Verbindung zu bringen. Das Gütergeleise wäre in erster Linie dazu bestimmt, den Gütertransport fUr die Landesausstellung von 1896 zu sichern, und würde überdies den Güterverkehr des gesamten Netzes der Schmalspurbahnen von und zum Bahnhof von Cornavin vermitteln.

Die Verbindungslinie geht vom Boulevard de Plainpalais über die Brücke de la Coulouvrenière, den Boulevard James Fazy und die Neckerstraße, eventuell den Boulevard James Fazy allein, und erreicht die Linien von Ferney und Vernier auf der Place des

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XXII cantons. Das Gütergeleise zweigt von dieser Linie auf dem Boulevard James Fazy ab, geht durch die neue Tempel- und Malatrexstraße über den Platz Montbrillant in die Bahnhofstraße zum Giiterbahnhof von Cornavin.

Die Länge der Bahn beträgt: 1. für die Verbindungslinie 592 m., beziehungsweise für die Variante 578 m., II. für das Gütergeleise je nach der Abzweigung von Variante I, l und 2, 823 beziehungsweise 755 m., die Spurweite l m., die Maximalsteigung für die Linie I 38 beziehungsweise 35,2 °/oo, für die Linie II 36 °/oo, der Minimalradius bei Linie l 40, bei Linie II 30 m. Für den Betrieb werden Dampflokomotiven wie für das bestehende Netz vorgesehen, dazu besondere ,,Trucs" zum Transport normalspuriger Güterwagen.

Der summarische Kostenvoranschlag berechnet für :

Vorarbeiten und Bauaufsicht Unterbau Oberbau Bauzinsen . .

Unvorhergesehenes . . . .

Verbindungslinie.

Fr.

.

1,000 1,500 . 16,240 750 1,000

Giltergeleise.

Fr.

2,000 4,175.

31,100 1,100 2,000

20,490

40,375

60,665 19,000

Total

79,865

Rollmaterial

Total.

Fr.

3,000 5,675 47,340 1,850 3,000

Per Kilometer der Baulänge betragen somit die Baukosten ohne das Rollmaterial bei der Verbindungslinie ca. Fr. 34,150, bei dem Gütergeleise Fr. 50,470.

Eine Rentabilitätsberechnung ist nicht aufgestellt worden mit der Begründung, daß die Verbindungslinie das bestehende Netz vervollständige und bei dem Gütergeleise es nicht möglich sei, die Betriebskosten mit einiger Sicherheit zum voraus berechnen zu können.

Das Gesuch wurde zur Vernehmlassung der Regierung von Genf mitgeteilt, welche uns hierauf unterm 29. November abbin die Abschrift eines Schreibens des Genieinderates von Genf übermittelte, wonach derselbe das Gesuch empfiehlt unter Vorbehalt der Prüfung der Planvorlage und der Genehmigung des Pflichtenheftes durch den Stadtrat.

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Die Regierung erklärt ihrerseits, daß sie, da di e Frage der Straßenbenutzung mit den lokalen Behörden demnach geregelt sei, das Projekt ebenfalls in empfehlendem Sinne begutachte, immerhin unter dem Vorbehalte, die vorgelegten Pläne erforderlichenfalls modifizieren zu können. Auf unsere Bemerkung, daß in dieser Vernehmlassung die Bewilligung der Straßenbenutzung nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Fassung ausgesprochen sei, daß wir aber annähmen, daß der gemachte Vorbehalt diese Frage nicht alterieren werde, sondern lediglich als Wahrung des Rechts der Regierung aufzufassen sei, bei Anlaß der vom Bundesrat zu genehmigenden Planvorlagen ihre Interessen geltend machen zu können, erklärte die Regierung von Genf unterm 11. d. M. ausdrücklich, daß sie die Bewilligung der Straßenbenutzung als1 definitiv gegeben betrachte, und daß dieselbe durch den gemachten Vorbehalt nicht alteriert werden könne.

Nach dieser Erklärung halten wir die rechtliche Grundlage zur Erteilung der Konzession als unzweifelhaft vorhanden und empfehlen Ihnen deshalb die Annahme nachstehenden Beschlußentwurfes, welcher sowohl von der kantonalen Regierung als auch von der die Konzession nachsuchenden Gesellschaft in der vorgeschlagenen Fassung acceptiert worden ist, wonach den Genler Schmalspurbahnen die Konzession für die in Frage stehenden neuen Linien unter den in ihrer Konzession vom 29. April 1887 enthaltenen Bedingungen erteilt wird, unter zweckentsprechender Abänderung der in den Art. 5 und 6 -für Einreich ung der vorschriftsmäßigen Vorlagen, für den Baubeginn und die Bauvollendung festgesetzten Fristen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 18. Dezember 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Erweiterung der Konzession der Genfer Schmalspurbahnen für eine Verbindungslinie vom Boulevard von Plainpalais zur Place des XXII cantons in Genf, mit Gütergeleise zum Anschluß an den Güterbahnhof von Cornavin.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Gesellschaft der Genfer Schmalspurbahnen vom 17. November 1894; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 18. Dezember 1894, beschließt: 1. Der Gesellschaft der G e n f e r S c h m a l s p u r b a h n e n in Genf wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Verbindungslinie vom B o u l e v a r d de P l a i n p a l a i s zur P l a c e d e s XXII c a n t o n s und eines Gütergeleises zum A n s c h l u ß an den G ü t e r b a h n h o f von C o r n a v i n unter den in der Konzession für schmalspurige Straßeneisenbahnen von Genf nach St. Julien etc., vom 29. April 1887 (E. A. S. IX, 267 ff.), enthaltenen Bedingungen erteilt, mit der Abänderung, daß die in den Art. 5 und 6 festgesetzten Fristen neu bestimmt werden wie folgt; a. Einreichung der vorschriftsgemäßen finanziellen und technischen Vorlagen iuoert 3 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet; b. Baubeginn innert 3 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung, und c. Vollendung der Linien innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Jahr

1894

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1894

Date Data Seite

756-759

Page Pagina Ref. No

10 016 871

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