#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

46. Jahrgang. III.

Nr. 43.

10. Oktober 1894.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 5 Pranken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Bp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend den Militärdienst insolventer und bevogteter Offiziere und Unteroffiziere.

(Vom 5. Oktober 1894.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Unterm 21. November 1893 hat der Bundesrat in betreff der Militävdienstleistung insolventer und bevogteter Offiziere und Unteroffiziere folgenden Beschluß gefaßt (A. S. n. F. XIII, 723): 1. Offiziere, gegen welche infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung ein oder mehrere Verlustscheine ausgestellt sind, oder welche infolge Bevogtung in den bürgerlichen Ehrenrechten eingestellt worden sind, werden, in Anwendung des Art. 77 der Militärorganisation, auf so lange ihres Kommandos enthoben, als sie nicht den urkundlichen Nachweis erbringen, daß der oder die Verlustscheine durch Zahlung oder durch Nachlaß oder Verzicht der Gläubigerschaft getilgt sind, bczw.

die über sie verhängte Bevogtung aufgehoben ist.

2. Unteroffiziere, welche sich in einem der unter Ziffer l erwähnten Fälle befinden, werden, solange sie nicht den betreffenden Nachweis erbringen, nicht in den Militärdienst einberufen.

Diese Schlußnahme wurde von unserem Militärdepartement · unterm 25./28. gl. Mts. den Militärbehörden der Kantone und den Waffen- und Abteilungschefs behufs weiterer Vollziehung zur Kenntnis Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. III.

34

434

gebracht. Es hat sich indessen herausgestellt, daß es im Interesse einer gleichmäßigen Vollziehung dieses Beschlusses in der ganzen Schweiz notwendig ist, hinsichtlich desselben einige nähere Bestimmungen zu treffen, weshalb wir die tit. Kantonsregierungen einladen, sie möchten : 1. die Aufsichtsbehörden für das Betreibungs- und Konkurswesen anweisen, von den Betreibungs- und Konkursämtern je auf Ende April, August und Dezember jedes Jahres genaue Verzeichnisse derjenigen Offiziere und Unteroffiziere zu verlangen, gegen welche definitive Verlustscheine, sei es im Pfändungs-, sei es im Konkursverfahren, ausgestellt worden sind, und diese Verzeichnisse der kantonalen Militärdirektion zuzustellen; 2. diejenigen Amtsstellen, welche Bevogtungen verhängen, anweisen, von jeder gegen einen Offizier oder Unteroffizier ausgesprochenen Bevogtung der kantonalen Militärdirektion Kenntnis zu geben.

Wir benutzen diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 5. Oktober

1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

-(g=3=g^g=g:5=g5-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend den Militärdienst insolventer und bevogteter Offiziere und Unteroffiziere. (Vom 5. Oktober 1894.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.10.1894

Date Data Seite

433-434

Page Pagina Ref. No

10 016 765

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.