8S

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Errichtung einer Buchhalterstelle hei der administrativem Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung..

(Vom 2. April 1894.)

Tit.

Gemäß Art. 253 der Militärorganistio vom 13. November 1874 hat die administrative Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung: das vorhandene und neuzubeschaffende Kriegsmaterial unterzubringen, für den Unterhalt desselben zu sorgen und darüber Inventar zu führen. Sie besorgt die Zuteilung der Bewaffnung und Ausrüstung an die kantonalen und eidgenössischen Zeughäuser, deren Vorsteher unter ihrer Aufsicht stehen, und sie versieht die Militärschulen und Kurse mit der nötigen Ausrüstung und Munition. Zu den Obliegenheiten der administrativen Abteilung zählt ferner die Abgabe von Ordonnanzmunition an die freiwilligen Schießvereine laut Art. 140 der Militärorganisation.

Während sonst bei ähnlichen Verwaltungen auch mit weniger bedeutendem Umfang überall ein ständiger Buchhalter als nötig erachtet wird, sieht das Gesetz vom 16. Juni 1877 (Amtl. Samml.

n. F. III, 200) eine solche Stelle bei der administrativen Abteilung nicht vor, und es mußten die daherigen Funktionen bis jetzt vom Kanzleipersonal besorgt werden (vide Budgetbotsehaft pro 1893, 133)..

Seit dem Jahre 1877 sind nun aber die Geschäfte der administrativen Abteilung infolge der Entwicklung des Militärwesens und dessen successiven Übergang an den Bund ganz enorm angewachsen.

Bedeutende Material- und Munitionsvermehrungen haben stattgefunden; aus den wenigen kleinen Kriegsdepots, die unter der alten Organisation nötig waren, sind 23 Etablissements entstanden,, zum Teil mit zahlreichem Arbeiterpersonal. Überdies ist als neue Aufgabe hinzugekommen die umfangreiche Abrechnung mit dea

89 kantonalen Zeughäusern für Instandstellung des Materials nach dem Dienst. Der Anschaffungswert des unter direkter und indirekter Verwaltung der adrninistraliven Abteilung stehenden Inventars an Kriegsmaterial und Munition beziffert sich gegenwärtig auf den Betrag von circa 45 Millionen Franken.

Überdies beabsichtigen wir der administrativen Abteilung das Kassa- und Rechnungswesen der eidgenössischen Munitionsverwaltung: in Thun -- Lieferung von Handels- und Schulmunition, sowie der Munition für das freiwillige Schießwesen, mit einem jährlichen Umsatz von mehreren Millionen Franken -- zu übertragen. Diese Arbeit wurde bisher von der eidgenössischen Finanzkontrolle besorgt, gemäß dem Reglement über die Organisation der Finanzverwaltung vom 19. Februar 1877; die Erfahrung hat aber gelehrt, daß es zweckmäßiger ist, das Geschäft der Muuitionsverwaltung in e i n e Hand zu legen und ausschließlich dem Militärdepartement zu unterstellet).

Unter diesen Umständen scheint es dringend geboten, eine» selbständigen Buchhalter bei der administrativen Abteilung der Kriegsmaterial Verwaltung anzustellen. Bei den in Betracht fallende» großen Summen bildet die richtige und zweckentsprechende Führung der Komptabilität eine wesentliche Bedingung des geordneten Geschäftsganges.

Die vorgeschlagene Besoldung entspricht denjenigen auf anderà ähnlichen Dienstabteilungen der Bundesverwaltung und befindet sich im Einklang mit dem im Entwürfe liegenden Besoldungsgesetz, für Mililärbeamte.

Gestützt auf vorstehende Auseinandersetzungen erlauben wir uns, Ihnen, Tit., den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung uuserer vollkommenen Hochachtung.

"oB e r n , den 2. April 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

·90 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Errichtung einer Buchhalterstelle bei der administrativen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung.

Die Bundesversammlung' der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes des Bundesrates vom 2. April 1894, beschließt: Art. 1. Bei der administrativen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung wird die Stelle eines Buchhalters geschaffen.

Art. 2. Dieser Stelle liegt ob die sachgemäße Buchführung : a. über die Ausgaben für Verwaltungskosten, Unterhalt und Assekuranz des Kriegsmaterials, Transportkosten, Unterstützung freiwilliger Schießvereine, soweit es den Beitrag des Bundes an die Munitionskosten und die Provision au die Verkaufsstellen betrifft, alles entsprechend den von der Bundesversammlung in den jährlichen Budgets bewilligten Krediten ; b. ferner über die Inventarvermehrung und -Verminderung, den An- und Verkauf von Gegenständen der Offiziers-

91 ausrüstung, den Ankauf von Munition und deren Lieferung in Kontingentsbestände und auf die Waffenplätze, sowie für das freiwillige Schießwesen, das Kassaund Rechnungswesen der eidgenössischen Munitionsvervvaltung, die Rückvergütungen von Truppen für verlorene oder beschädigte Gegenstände der Corpsausrüstung und des Instruktionsmaterials.

Art. 3. Der Buchhalter bezieht eine jährliche Besoldung bis auf Fr. 4000.

Art. 4. Dieser Beschluß wird dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Errichtung einer Buchhalterstelle bei der administrativem Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung. (Vom 2. April 1894.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.04.1894

Date Data Seite

88-91

Page Pagina Ref. No

10 016 556

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.